eine Gefährdung für das Leben und die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten so weit wie möglich ausgeschlossen wird. Randnummer 10 Zum besseren Verständnis und zur Hilfe für die Betriebsparteien im Falle von Divergenzen bei der Auslegung der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung wird im Hinblick auf die Beteiligung des Betriebsrats Folgendes festgehalten: Randnummer 11 Bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung, für die der Arbeitgeber verantwortlich ist, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG zu. ... Konkret bedeutet dies,
im Rahmen von § 5 ArbSchG der Betriebsrat zunächst bei der Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung mitbestimmt. Gleiches gilt im Hinblick auf die von § 3 ArbSchG erfassten Angelegenheiten, wo dem Betriebsrat im ersten Schritt zunächst (nur) eine Mitbestimmung bei verfahrensrechtlichen Rahmenvorschriften zusteht (…). Diese Verfahrens- bzw. Rahmenvorschriften zu § 5 ArbSchG und zu § 3 ArbSchG werden in dieser Betriebsvereinbarung geregelt. Randnummer 12 Nicht geregelt werden … in dieser Betriebsvereinbarung konkrete Maßnahmen i.S.v. § 3 ArbSchG bzw. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn bestimmte Gefährdungen vorliegen. Dies ist nach der neueren Rechtsprechung des BAG vor Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (zumindest in einem Einigungsstellenspruch) nicht zulässig (…). … Randnummer 13 § 2 Gegenstand der Betriebsvereinbarung … Randnummer 14 Die Gefährdungsbeurteilung besteht unter Berücksichtigung der "Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin aus folgenden 8 Prozessschritten: Randnummer 15 1. Festlegung von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten für die Gefährdungsbeurteilung/Zeitplanung Randnummer 16 2. Ermittlung der Gefährdungen Randnummer 17 3. Beurteilung der Gefährdungen Randnummer 18 4. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes Randnummer 19 5. Durchführung der festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes Randnummer 20 6. Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen und durchgeführten Maßnahmen des Arbeitsschutzes Randnummer 21 7. Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung (insbesondere Anpassung im Falle geänderter betrieblicher Gegebenheiten) Randnummer 22 8. Dokumentation Randnummer 23 § 3 Ziel, Zeitplan, Fortschreibung und Zweckbindung der Gefährdungsbeurteilung … Randnummer 24
die Gefährdungsbeurteilungen entsprechend den Regelungen dieser Betriebsvereinbarung durchgeführt werden. Er hat insbesondere dafür zu sorgen,
die organisatorischen Voraussetzungen für die fachkundige Durchführung der Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung gegeben sind und insbesondere der Betriebsrat seinen Aufgaben und Beteiligungsrechten nachkommen kann. … Randnummer 28 § 5 Beteiligung des Betriebsrates Randnummer 29 Der Arbeitgeber hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage dieser Betriebsvereinbarung den Betriebsrat jeweils ordnungsgemäß zu beteiligen. Sofern bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemäß dieser Vereinbarung (C.) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG in dem in der Präambel näher dargelegten Umfang besteht, muss der Arbeitgeber jeweils die vorherige Zustimmung des Betriebsrates einholen. Können sich die Betriebsparteien nicht einigen, so kann jede Seite gem. §§ 76 Abs. 5, 87 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. Randnummer 30 C. Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Randnummer 31 § 6 Verfahren bei der (Erst-)Gefährdungsbeurteilung Randnummer 32 1. Technisch/physisch bedingte Gefährdungen Randnummer 33
dem Betriebsrat kein eigenes Kontrollrecht der vom Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilungen im Sinne eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts zustehe. Die Kontrolle des betrieblichen Arbeitsschutzes erfolge über § 89 Abs. 1 BetrVG. Missachte der Arbeitgeber das Beratungsrecht des Betriebsrates oder ist der Betriebsrat der Auffassung, Gefährdungsbeurteilungen würden nicht ordnungsgemäß durchgeführt, könne er nach einem internen Abhilfeverlangen die Aufsichtsbehörde einschalten. Randnummer 60 Zu den einzelnen Regelungen des Einigungsstellenspruchs trägt die Arbeitgeberin vor: Randnummer 61 Das Ermessen der Einigungsstelle werde bereits im ersten Satz der Präambel überschritten, wenn dort ein über den Auftrag der Einigungsstelle hinausgehendes Ziel beschrieben werde, das. Soweit sich die Präambel im fünften Absatz mit den Maßnahmen der Abhilfe gem. § 3 ArbSchG auseinandersetze, überschreite der Spruch klar das Ermessen. Randnummer 62 Die in § 3 Abs. 3 geregelte Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung finde sich nicht in den §§ 3, 5 ArbSchG und sei nicht spruchfähig. Der im Hinblick auf die erste Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verwandte Begriff "unmittelbar" sei kein klarer Rechtsbegriff. Randnummer 63 § 4 Abs. 1 Satz 1 habe keinen Regelungsgehalt. Statt die Prozessschritte zu definieren, werde hier, wie auch in § 8 Ziffer 1 Abs. 2, auf das in der Präambel falsch dargestellte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats rekurriert. Auch Satz 2 verfehle den Regelungsauftrag. Sein Regelungsgehalt sei unklar. Es werde Streit der Betriebspartner über den Umfang des Mitbestimmungsrechts vorprogrammiert. Randnummer 64 Mit § 5 Satz 2 überschreite der Spruch ebenfalls sein Ermessen. Weder sei klar, in welchem Umfang das Mitbestimmungsrecht bestehe, noch, wieso hier ein faktisches Vetorecht implementiert werden solle. Randnummer 65 Auch die Verweisung auf Anlagen in § 6 stelle eine Ermessensüberschreitung dar. Zum einen habe sie, die Arbeitgeberin, nicht, wie in der Begründung des Spruchs ausgeführt, diesbezüglich während der Verhandlungen der Einigungsstelle ihr Einverständnis erteilt, zum anderen unterschieden die Anlagen nicht deutlich nach Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG und Maßnahmen nach § 3 ArbSchG. Randnummer 66 Völlig unklar sei, wie die unter § 8 Punkt 2 Abs. 4 von der Gegenseite angegebenen Schwellwerte zur Ermittlung der psychischen Belastung in der Anlage 7 anzuwenden seien. Randnummer 67 § 9 sei ebenfalls ermessensfehlerhaft. Erst bei mehreren möglichen Maßnahmen, habe der Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum, womit das Mitbestimmungsrecht eröffnet wäre. Dies sei aber nicht Gegenstand der Einigungsstelle gewesen. Randnummer 68 Soweit § 10 ein unverzügliches Umsetzungspostulat enthalte, liege eine Ermessensüberschreitung vor. Wann eine Arbeitsschutzmaßnahme umzusetzen ist, ergebe sich aus dem ArbSchG und nicht aus einer Frist in einem Einigungsstellenspruch. Randnummer 69 § 11 leide an den zu § 10 dargestellten Rechtsfehlern, da er auf diesen verweise. Abs. 2 regele nicht, wie diese Information aussehen soll und lasse die Sozialpartner hinsichtlich der normativen Begriffe "rechtzeitig und umfassend" sowie "erforderlichen Unterlagen" im Dunkeln. Abs. 3 stelle eine Ermessensüberschreitung dar, weil nicht geregelt sei, was die dort vorgesehene Berechtigung eigentlich beinhalte. Randnummer 70 Auch §12 leider unter dem zitierten aber nicht definierten Mitbestimmungsrecht und der Erstreckung des Regelungsauftrages auf § 3 ArbSchG. Randnummer 71 § 13 überschreite mehrfach das Ermessen. Im Fall des Abs. 2 sei unklar, was damit geregelt werden solle. In Abs. 3 seien zum einen die Dokumentationen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zeitlich unbegrenzt aufzubewahren, zum anderen sei nicht richtig,
die Daten ausschließlich zu Zwecken des Arbeits- und Gesundheitsschutzes verwandt werden dürften. Abs. 4 sei unklar und enthalte normative Begriffe, die nicht erklärt würden. Abs. 5 enthalte eine Ermessensüberschreitung. Es sei nicht nötig, dem Betriebsrat während der betriebsüblichen Arbeitszeit uneingeschränkten Zugriff auf die Dokumentation zu gewähren. Randnummer 72 § 14 sei ermessensfehlerhaft, weil der Arbeitgeber die Kosten der Gefährdungsbeurteilung zu tragen habe, nicht die der Betriebsvereinbarung. Randnummer 73 § 16 sei ermessensfehlerhaft, weil er eine erstmalige Kündigungsmöglichkeit zum 31. Dezember 23 vorsehe. So eine lange Laufzeit könne in einem Spruch nicht vorgesehen werden. Randnummer 74 Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt: Randnummer 75 1. Es wird festgestellt,
der Spruch der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. Randnummer 76 Hilfsweise: Randnummer 77 2. Es wird festgestellt,
die Präambel des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. Randnummer 78 3. Es wird festgestellt,
des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. Randnummer 79 4. Es wird festgestellt,
des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. Randnummer 80 5. Es wird festgestellt,
des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. Randnummer 81 6. Es wird festgestellt,
des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. Randnummer 82 7. Es wird festgestellt,
des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam Randnummer 83 ist. Randnummer 84 8. Es wird festgestellt,
des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam Randnummer 85 ist. Randnummer 86 9. Es wird festgestellt,
des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam Randnummer 87 ist. Randnummer 88 10. Es wird festgestellt,
des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. Randnummer 89 11. Es wird festgestellt,
des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. Randnummer 90 12. Es wird festgestellt,
des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. Randnummer 91 13. Es wird festgestellt,
des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. Randnummer 92 Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 93 Der Betriebsrat hat vorgetragen, Randnummer 94 der Einigungsstellenspruch sei wirksam. Er könne nicht alleine deswegen angegriffen werden, weil ihm eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich des Umfangs des Mitbestimmungsrechtes zugrunde liege. Die Ermessensausübung sei arbeitsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Einwand,
der Spruch keine praktikablen Handlungsmöglichkeiten eröffnet hätte, münde in einer unzulässigen Zweckmäßigkeitskontrolle des Einigungsstellenspruchs. Randnummer 95 Die Arbeitgeberin stelle den Umfang des Mitbestimmungsrechts unzutreffend dar. Ausgehend davon,
Gegenstand des streitigen Spruchs ausschließlich § 5 ArbSchG gewesen sei, werde das Mitbestimmungsrecht zum einen dadurch ausgeübt,
das generelle Verfahren zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung geregelt werde, zum anderen werde in den einzelnen Stufen der Gefährdungsbeurteilung mit Verweis auf § 5 ArbSchG geregelt, in welcher Form der Betriebsrat zu beteiligen sei. Randnummer 96 Auch der Einwand, die Einigungsstelle habe das Mitbestimmungsrecht nicht abschließend geregelt, sei unzutreffend. Der Spruch stelle in der Präambel sowie in den jeweiligen Verweisen klar,
in den einzelnen Stufen der Gefährdungsbeurteilung nur dann die Zustimmung des Betriebsrates bzw. der Spruch der Einigungsstelle eingeholt werden müsse, wenn dem Arbeitgeber im konkreten Einzelfall ein Ermessensspielraum zustehe. Im Übrigen würden in § 5 nochmals detailliert die Beteiligungsrechte und der Umfang des Mitbestimmungsrechts geregelt. Randnummer 97 Eine Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen im Rahmen des § 5 ArbSchG ohne jegliche Möglichkeit auf gerichtliche Kontrolle, insbesondere durch den Betriebsrat, würde dem Sinn und Zweck des Schutzgesetzes zuwiderlaufen. Wenn bei der Ermittlung und Überprüfung, ob und ggf. welche Gefährdung mit der Tätigkeit einhergehe, ein Beurteilungsspielraum für den Arbeitgeber bestehe, bedürfe es mit Blick auf das Mitbestimmungsrecht der Zustimmung des Betriebsrats. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen und eine Einigungsstelle per Spruch entscheiden, könnte dieser Spruch gerichtlich voll überprüft werden. Auf diese Weise wäre dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse Rechnung getragen. Auch dieser Umstand spreche dafür,
das Mitbestimmungsrecht in dem Umfang bestehe, wie es der Spruch zur Grundlage gemacht habe.§ 89 Abs. 1 BetrVG ändere daran nichts. Der Betriebsrat könne nach dieser Vorschrift allenfalls Betriebskontrollen anregen, ohne
ein durchsetzbares Recht darauf bestehe,
staatliche Stellen eine Überprüfung und Kontrolle der durch die Arbeitgeberseite ermittelten und beurteilten Gefährdungen vornähmen. Randnummer 98 Das Arbeitsgericht hat mit hier ergänzend in Bezug genommenen Beschluss vom 25. April 2022 festgestellt,
der Einigungsstellenspruch unwirksam ist und die Entscheidung - zusammengefasst - wie folgt begründet: Randnummer 99 Der angefochtene Spruch sei unwirksam, weil er sich nicht auf die Gestaltung allgemeiner Vorgaben zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beschränke. Randnummer 100 Übertrügen die Betriebsparteien - wie hier - der Einigungsstelle den Auftrag, die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zu regeln, solle diese die nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 5 ArbSchG und § 6 ArbSchG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ausgestalten. Bei Erfüllung dieses Regelungsauftrags habe die Einigungsstelle im vorliegenden Fall die Grenzen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG missachtet.Der Einigungsstellenspruch beschränke sich nicht auf die Festlegung allgemeiner Vorgaben zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, sondern gehe davon aus,
bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen über die getroffenen Regelungen hinaus noch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 7 bestehen könne. Der Spruch sei insoweit in § 5, § 8 Ziff. 1 Abs. 2 und § 9 offen in Bezug auf ein tatsächlich nicht bestehendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgestaltet. Dem entspreche,
der Betriebsrat auch im vorliegenden Beschlussverfahren ein Mitbestimmungsrecht für sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in Anspruch nehme. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG sei jedoch grundsätzlich ein Instrument zur Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen und nicht zur Aufsicht über den Arbeitgeber. Randnummer 101 Die Einigungsstelle habe zudem sowohl mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 S. 2, §§ 9 bis 12 und zum Teil in § 13 ihren Regelungsauftrag überschritten. Es sei bei dem vorliegenden Regelungsauftrag allein darum gegangen, ein Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung zu etablieren. Zwar bestünden auch im Anschluss an eine Gefährdungsbeurteilung seien jedoch nicht vom Regelungsauftrag umfasst. Der Auftrag gehe nicht dahin, in Bezug auf § 3 Abs. 1 ArbSchG rahmenmäßig Regelungen zu treffen. Die genannten Regelungen befassten sich dennoch mit Umsetzung von Maßnahmen nach § 3 ArbSchG und deren Wirksamkeitskontrolle. Randnummer 102 Der Spruch sei materiell insgesamt unwirksam. Die Einigungsstelle habe zum einen in zahlreichen Regelungen ihren Regelungsauftrag überschritten und sei über die Regelung von Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung hinausgegangen. Zum anderen sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht in der gebotenen Form abschließend wahrgenommen, sondern offen für weitere Mitbestimmungsrechte bei der Gefährdungsbeurteilung ausgestaltet. Damit schaffe der Spruch Konfliktpotenzial. Da sich diese offene Gestaltung durch den Spruch hindurch ziehe, komme die bloße Streichung der entsprechenden Passagen nicht in Betracht. Der Inhalt Spruchs würde dadurch verfälscht. Randnummer 103 Der Beschluss ist dem Betriebsrat am
die Frage des Umfangs des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen zwischen den Betriebsparteien streitig sei, nichts. Diese Frage sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Randnummer 116 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 117 den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25. April 2022, Az. 3 BV 17/21, abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1 zurückzuweisen. Randnummer 118 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 119 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 120 Die Arbeitgeberin verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt darüber hinaus nach Maßgabe der Beschwerdeerwiderungsschrift zusammengefasst wie folgt vor: Randnummer 121 Der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle orientiere sich von seinem Wortlaut her an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilungen gem. § 5 ArbSchG sowie zum Verhältnis von § 5 zu § 3 ArbSchG. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasse alle regelungsbedürftigen prozessleitenden Umstände, die einer Gefährdungsbeurteilung vorausgehen. Das Mitbestimmungsrecht sei im ersten Schritt auf die Gefährdungsbeurteilung als solche beschränkt. Erst wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber allein durchzuführen sei, festgestellt wurde,
eine Gefährdung bestehe, könne ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf konkrete Schutzmaßnahmen nach § 3 ArbSchG bestehen, soweit es mehrere mögliche Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Verringerung dieser Gefahr gebe. Randnummer 122 § 9 Des Einigungsstellenspruchs unterstelle,
es auch bezüglich der Beurteilung der Gefährdung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats geben könne. Dem sei jedoch nicht so. Zuständig für die Überwachung sei gemäß § 22 ArbSchG die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Im Übrigen sei der Einigungsstellenspruch insoweit auch nicht abschließend. Randnummer 123 Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Anhörungstermins vom 7. Februar 2023 Bezug genommen. B. I. Randnummer 124 Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit sorgfältiger und ausführlicher Begründung zu Recht angenommen,
der Spruch der Einigungsstelle vom
der Spruch der Einigungsstelle vom 10. Mai 2021 unwirksam ist, weil der Einigungsstellenspruch über den der Einigungsstelle erteilten Regelungsauftrag hinausgeht.
Schutzmaßnahmen erforderlich sind, hat der Arbeitgeber diese nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG - möglichst zeitnah - zu treffen. Kann der Gefährdung mittels unterschiedlicher Schutzmaßnahmen begegnet werden, besteht dabei im Rahmen dieser Norm ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Entscheidung, welche der möglichen Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Der Arbeitgeber hat zudem nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Bei der Ausgestaltung dieser Wirksamkeitskontrolle hat der Betriebsrat ebenfalls nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen zeitliche und ggf. methodische Vorgaben für deren Durchführung festlegen. Kommt keine Einigung der Betriebsparteien über die mitbestimmungspflichtig auszugestaltenden Angelegenheiten zustande, entscheidet auch insoweit nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle (BAG
Gegenstand des streitigen Spruchs ausschließlich das sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 5 ArbSchG ergebende Mitbestimmungsrecht gewesen ist.
der Einigungsstelle nicht nur die Ausgestaltung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen iSv. § 5 ArbSchG („Gefährdungsbeurteilung“), sondern auch zeitliche und methodische Vorgaben für die Wirksamkeitskontrolle erforderlicher Schutzmaßnahmen iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG obliegen sollten, vermag ein solcher Regelungsauftrag nach den vorstehenden Ausführungen keine Spruchkompetenz zu vermitteln. Randnummer 140 Einer Einigungsstelle kann im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG - wie vorstehend ausgeführt - nicht gleichzeitig ein Auftrag zur Ausgestaltung der von § 5 ArbSchG und der von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbSchG erfassten Angelegenheiten übertragen werden (vgl. BAG 19. November 2019 – 1 ABR 22/18 – Rn. 26, BAGE 168, 323). Das gilt nach Auffassung der Berufungskammer unabhängig davon, ob es um die Mitbestimmung bei einer von mehreren möglichen Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 ArbSchG oder bei der Festlegung von Rahmenvorschriften in Bezug auf die von § 3 Abs. 1 ArbSchG erfassten Angelegenheiten geht. In beiden Fällen setzt die Ausübung des Mitbestimmungsrechts die Durchführung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Feststellung einer Gefährdung nach dem mitbestimmt ausgestalteten Verfahren voraus.
bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen über die getroffenen Regelungen hinaus noch weitere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen können. 3. Randnummer 150 Die von der Arbeitgeberin hilfsweise gestellten Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Regelungen des Einigungsstellenspruchs fallen nicht zur Entscheidung an, weil die Antragstellerin schon mit dem Hauptantrag Erfolg hat. II. Randnummer 151 Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.