Differenzkindergeld: Zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes bei zeitweiser beruflicher Abwesenheit eines Elternteils - Keine rückwirkende Änderung der Berechtigtenbestimmung Leitsatz Ein gemeinsamer Haushalt zwischen verheirateten Eheleuten und Kindern kann auch dann angenommen werden, wenn zwar erwerbsbedingte Abwesenheitszeiten eines Ehepartner vorliegen, die Familiengemeinschaft aber trotzdem von beiden Ehegatten durch materielle und/oder immaterielle Aspekte gefördert wird. (Rn.32) (Rn.38) Orientierungssatz 1. Zum Leitsatz: Vorliegend geht das Gericht von einem gemeinsamen Haushalt der Eheleute in Bulgarien aus, in den die Kinder aufgenommen worden sind und der durch die zeitweise berufliche Trennung bzw. Abwesenheit des Ehemannes nicht aufgehoben wurde, mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch der Antragstellerin durch den vorrangigen Kindergeldanspruch ihres Ehemannes gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeschlossen ist. (Rn.25) (Rn.39) 2. Haben die Eltern in einem ersten Kindergeldantrag den vorrangig Kindergeldberechtigten bestimmt, dann scheidet eine rückwirkende Änderung dieser Berechtigtenbestimmung aus. Dies gilt selbst dann, wenn die auf dieser Berechtigtenbestimmung beruhende Kindergeldfestsetzung aus anderen Gründen -- d.h. aus Gründen, die mit der Berechtigtenbestimmung durch die Eltern in keinem Zusammenhang stehen (hier: wegen Nichtvorlage notwendiger Unterlagen) -- aufgehoben worden ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.05.2016 - V R 21/15). (Rn.43) Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Festsetzung von Differenzkindergeld für das Kind S, geb. xx.09.2012, für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2014, Januar und Februar 2016, sowie für das am xx.10.2015 geborene Kind H für Januar und Februar 2016. Randnummer 2 Die Klägerin lebte im Streitzeitraum mit ihren beiden Töchtern in Bulgarien in der Ortschaft M in der S-Straße ... im Haus ihrer Schwiegermutter befand sich eine ca. 71 qm große Wohnung, die sowohl von der Klägerin mit ihren Kindern, als auch von ihrer Schwiegermutter bewohnt wurde. Die Wohnung bestand aus 3 Zimmern (1 gemeinsames Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer), einer Küche und einem Badezimmer. Nach den Angaben der Klägerin finanzierte sie ihren Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld in Bulgarien und durch die finanziellen Unterstützungsleistungen ihres Ehemannes (Kindergeldakte der Klägerin – K-Akte, Bl.174). Randnummer 3 Der als Zeuge vernommene Vater der Kinder ist mit der Klägerin seit dem xx.05.2011 verheiratet und wohnt seit 2009 in einer 42 qm großen Wohnung im …weg … in B (Deutschland). Er war seit 2009 als Bauhelfer, Trockenbauer im Inland tätig und erzielte daraus- mit Ausnahme des Jahres 2015- Einkünfte aus Gewerbetrieb. Im Jahr 2015 war er infolge eines Rückenleidens vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 erkrankt und erzielte keine inländischen Einkünfte. Melderechtlich war er auch in der von der Klägerin und den gemeinsamen Kindern und seiner Mutter bewohnten Eigentumswohnung seiner Mutter in Bulgarien registriert. Randnummer 4 In der zur Vorlage an die Sozialbehörden im Inland übersetzten Bescheinigung der Agentur für soziale Unterstützung der Republik Bulgarien vom 09.02.2017 bescheinigte diese, dass die Klägerin für ihre beiden Töchter vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 nach dem bulgarischen Gesetz über Familienhilfe und Kindergeld monatliche Unterstützungsleistungen in Höhe von 85,00 BGN erhalten hatte und die Unterstützung ab dem 01.01.2017 eingestellt wurde (K-Akte, Bl.63). Randnummer 5 Der als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin hatte bereits am 23. Dezember 2015 die Festsetzung von Kindergeld für die beiden Kinder für sich beantragt. Die Klägerin hatte sich in dem Antrag einverstanden erklärt, dass ihm das Kindergeld ausgezahlt wird (Bl. 1 ff d. Kindergeldakte des Vaters). Auf dem eingereichten Formular befindet sich die Unterschrift der Klägerin. Darunter heißt es: „Unterschrift des gemeinsam mit dem Antragsteller/ der Antragstellerin in einem Haushalt lebenden Ehepartners oder anderen Elternteils“. Randnummer 6 Als Wohnsitzanschrift gab der Kindsvater seine Anschrift „…weg … in B“ (Deutschland) an. Mit Schreiben vom 04.01.2016 forderte die Familienkasse B von ihm bis zum 30.01.2016 diverse Unterlagen und Nachweise, die er nicht beibrachte (Bl. 7 ff d. Beiakte Kindergeld des Vaters). Randnummer 7 Mit dem Kindsvater bekannt gegebenen Kindergeldbescheid vom 03.02.2016 lehnte die Familienkasse B den Kindergeldantrag für S und H ab dem Monat Januar 2011 ab (Kindergeldakte des Vaters, Bl.9). Der Bescheid wurde bestandskräftig. Erst am 23.06.2017 gab der Kindsvater eine Erklärung ab und übersandte die von der Familienkasse B angeforderten Unterlagen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 23.06.20217 beantragte die Klägerin Kindergeld für S und H. Der Antrag war von ihr und ihrem Ehemann, dem Kindsvater, unterschrieben. Unter der Unterschrift des Ehemannes heißt es auch hier: „Unterschrift des gemeinsam mit dem/der Antragsteller/in in einem Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartners/Lebenspartnerin oder anderen Elternteils bzw. dessen/deren gesetzlichen/gesetzliche Vertreters/Vertreterin“ (K-Akte, Bl.1 ff.). Randnummer 9 Für den Zeitraum ab März 2016 bis Dezember 2016 wurde Differenzkindergeld und mit weiterem Bescheid Kindergeld für S von Januar 2017 bis September 2030 und für H von Januar 2017 bis Oktober 2033 zugunsten der Klägerin festgesetzt (K-Akte, Bl.161). Randnummer 10 Mit Bescheid vom 02. Mai 2018 hat die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum vor März 2016 abgelehnt (Bl. 158 f d. K-Akte der Klägerin) und damit begründet, dass durch die Bestandskraft eines vorherigen Bescheides gegenüber dem Ehemann der Klägerin die rückwirkende Kindergeldfestsetzung ausgeschlossen sei. Eine Festsetzung des Kindergeldes sei somit erst ab März 2016 möglich (Bl. 158 ff d. K- Akte). Randnummer 11 Gegen diesen Ablehnungsbescheid vom 02.05.2018 hat die Klägerin vertreten durch den Prozessbevollmächtigten Einspruch erhoben (Bl. 172 f. d. K- Akte). Zur Begründung wurde vorgetragen, der gegenüber dem Ehemann der Klägerin ergangene Bescheid vom 03.02.2016 könne die Ablehnung des Kindergeldes der Klägerin gegenüber nicht rechtfertigen, da er nur Bindungswirkung gegenüber dem Adressaten des Bescheides entfalte. Zudem werde übersehen, dass die Klägerin zum Bezug des Kindergeldes vorrangig anspruchsberechtigt gewesen sei, da die Kinder in ihrem Haushalt gelebt hätten. Damit wäre der Antrag ihres Ehemannes selbst dann abzulehnen gewesen, wenn er ordnungsgemäß mitgewirkt hätte, da er nicht anspruchsberechtigt gewesen sei. Somit sei auch nicht abschließend über das Kindergeld im Zeitraum vor März 2016 entschieden worden. Randnummer 12 Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2019 (K-Akte, Bl.191), dass die Klägerin die Bindungswirkung des Bescheides vom 03.02.2016 gegen sich gelten lassen müsse, da sie den Kindsvater mit Antragstellung vom 23.12.2015 gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 EStG zum vorrangig Berechtigten bestimmt habe. Diese Berechtigtenbestimmung sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst mit ihrer Antragstellung am 03.07.2017 unwirksam geworden, da sie durch den erneuten Antrag an diesem Tag die Berechtigtenbestimmung widerrufen habe (BFH-Beschluss vom 11.12.2001, VI B 214/00, BFH/NV 2002, 484 und BFH-Urteil vom 23.03.2005 III R 91/03, BStBl II 2008, 752). Daher sei es unschädlich, dass die Ablehnung nur dem Kindsvater gegenüber ergangen sei, da die Klägerin mit ihrer Unterschrift auf dem Antrag des Kindsvaters mit seiner Bestimmung zum Berechtigten einverstanden gewesen sei. Die Klägerin müsse die Ablehnung gegen sich gelten lassen. Im Übrigen habe der Kindsvater seine Mitwirkungspflichten gemäß § 68 EStG nicht beachtet und der an ihn gerichtete Bescheid vom 03.02.2016 sei bestandskräftig geworden. Seine Bindungswirkung reiche bis zum Ende des Monats, in dem er bekannt gegeben worden sei (BFH-Urteile vom 25.07.2001, VI R 78/98, BStBl II 2002, 88 und VI R 164/98, BStBl II 2002, 89). Randnummer 13 Im weiteren Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens führte die Klägerin aus, dass der Kindsvater mit ihr in Bulgarien keinen gemeinsamen Haushalt im Haus seiner Mutter unterhalten habe (K-Akte, Bl.211 f.) Der Kindsvater sei im Jahr 2009 dauerhaft nach B (Deutschland) umgesiedelt. Folglich hätte sie und der Kindsvater in Bulgarien keinen gemeinsamen Haushalt geführt. In Bulgarien habe die Klägerin einen eigenen Haushalt und die gemeinsamen Kinder dort aufgenommen. Randnummer 14 Mit Einspruchsentscheidung vom 19.08.2019 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 215 ff d. K-Akte) und begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass der gegenüber dem Kindesvater, Herrn S, ergangene Ablehnungsbescheid vom 03.02.2016 auch gegenüber der Klägerin Bindungswirkung entfalte, da diese den Kindesvater bei der Antragstellung vom 23.12.2015 gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG zum vorrangig Berechtigten bestimmt habe. Ausweislich eingereichter Meldebescheinigungen und einer vorliegenden Familienstandsbescheinigung sei der Kindesvaters bei der gleichen Adresse in Bulgarien gemeldet wie die Klägerin. Bei Eheleuten sei zudem in der Regel davon auszugehen, dass diese weiterhin, auch bei einer vorübergehenden berufsbedingten, räumlichen Trennung, einen gemeinsamen Haushalt fortführen würden. Der gemeinsame Haushalt werde daher auch in dem Antrag des Kindesvaters vom 23.12.2015 durch die Unterschrift der Klägerin und in dem Antrag der Klägerin vom 28.06.2017 durch die Unterschrift des Kindesvaters belegt. Dort heiße es unter der Unterschrift „Unterschrift des gemeinsam mit dem/der Antragsteller/in in einem Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartners/Lebenspartnerin oder anderen Elternteils bzw. dessen /deren gesetzlichen/gesetzliche Vertreters/Vertreterin. Randnummer 15 Mit ihrer bei Gericht am 13.09.2019 eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass ihr die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht das Kindergeld wegen der bestandskräftigen Festsetzung gegenüber dem Kindsvater verwehrt habe. Entgegen der Darstellung der Beklagten entfalte der gegenüber dem Kindsvater ergangene Ablehnungsbescheid keineswegs ihr gegenüber Bindungswirkung. Denn anders als die Beklagte meine, sei der Kindsvater hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums überhaupt nicht anspruchsberechtigt gewesen. Da ihre Kinder im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Haushalt ihres Ehemannes, sondern in ihrem Haushalt gelebt hätten, sei sie gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 EStG ausschließlich kindergeldberechtigt. Damit könne es auf die von der Beklagten vorgeschobene vermeintliche Bestimmung des Berechtigten gemäß § 64 Abs. 2 EStG nicht ankommen. Ein gegenüber einem Nichtberechtigten erlassener Bescheid entfalte keinerlei Bindungswirkung gegenüber dem tatsächlich Berechtigten. Sofern die Beklagte argumentiere, ihr Ehemann sei in Bulgarien an der gleichen Adresse wie sie gemeldet gewesen, wies sie darauf hin, dass ihr Ehemann seit 2009 seinen alleinigen Wohnsitz in B (Deutschland) innehabe und dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Da ihr Ehemann allerdings weiterhin die bulgarische Staatsbürgerschaft besitze, müsse er zwingend seine bisherige Meldeanschrift, welche diejenige seines Elternhauses sei, beibehalten. Eine Abmeldung in Bulgarien sei ohne gleichzeitigen Verlust der bulgarischen Staatsbürgerschaft schlicht unmöglich. Randnummer 16 Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihr Ehemann im Streitjahr in B (Deutschland) gearbeitet habe und ca. alle 3 Monate nach Bulgarien gefahren sei und dort Betreuungsleistungen für die Kinder übernommen habe. Die Klägerin lebe in einer, ihrer Schwiegermutter gehörenden Wohnung, die ihr kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde und der Ehemann habe die Familie finanziell unterstützt. Einer Erwerbstätigkeit sei die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgegangen. In der Abwesenheit des Vaters der Kinder habe es abendliche Videoanrufe mit den Kindern und der Klägerin gegeben. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.08.2019 zu verurteilen der Klägerin Differenzkindergeld für das Kind S, geboren am xx.09.2012, für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2014 und Januar und Februar 2016, sowie für das Kind H, geboren am xx.10.2015, für den Zeitraum Januar und Februar 2016 zu gewähren. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass im strittigen Zeitraum der gemeinsame Haushalt in Bulgarien zwischen der Klägerin, den Kindern und dem Kindsvater bestanden habe. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 03.02.2016 entfalte daher auch gegenüber der Klägerin Bindungswirkung. Randnummer 20 Das Gericht hat die Kindergeldakte des Kindsvaters mit dem Aktenzeichen … beigezogen. Mit Beschluss vom 27.06.2022 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden (Bl.134 f d.A.). Randnummer 21 Durch Beweisbeschluss des Gerichts vom 30. Dezember 2022 wurde entschieden, dass Beweis darüber erhoben werden soll, ob im Zeitraum 2012 bis 2016 ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Klägerin und deren Ehemann in Bulgarien bestanden hat durch Vernehmung des Zeugen S (Vater der Kinder) (Bl. 140 ff.d.A.). Randnummer 22 In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge erklärt, dass er seit dem 10.12.2009 in B (Deutschland) wohne. Zuvor habe er in Bulgarien in seinem Elternhaus gelebt. Er sei nach B zu seinem Bruder gezogen um dort zu arbeiten. Seine Frau habe er vor ca. 15 oder 20 Jahren kennengelernt. Sie stamme aus dem Nachbarort. Mit seiner Frau sei er seit dem xx.05.2011 verheiratet. Er sei bereits seit dem Jahr 2005 mit seiner Frau liiert. Vor der Eheschließung habe er nicht mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Sie- die Klägerin- habe im Nachbarort gewohnt und sei dann nach der Heirat in das Haus seiner Mutter gezogen. Auf Frage des Gerichts, warum seine Frau zu seiner Mutter in das Haus gezogen sei, hat der Zeuge ausgeführt, dass er ebenfalls in dem Haus lebe. Er arbeite ca. 3 Monate in Deutschland und fahre dann für ca. 2-3 Wochen nach Hause zu seiner Familie. Im Schnitt seien dies 3 – 4 Besuche in Bulgarien bei seiner Familie. Der Zeuge erklärt weiter, wenn er zu Hause sei, lebe er in der Wohnung seiner Mutter mit seiner Familie. Wenn er in Bulgarien bei seiner Familie sei, übernehme er selbstverständlich auch die Betreuung seiner Kinder. Randnummer 23 Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO). Entscheidungsgründe I. Randnummer 24 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 02. Mai 2018 über die Ablehnung von Kindergeld und die Einspruchsentscheidung vom 19. August 2019 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in Ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1.) Randnummer 25 Der Kindergeldanspruch der Klägerin ist durch einen vorrangigen Kindergeldanspruch des Ehemannes gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeschlossen.
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