Versagung der Nutzung eines gemeindlichen Veranstaltungsraumes durch kommunale Wählervereinigung zwecks Vortragsveranstaltung; nachträglicher Erlass einer Nutzungsordnung; Erfordernis der Anerkennung
– (vgl. dazu Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022,
§ 113Rn.
98 m. w. N.), da der ursprünglich begehrte Verwaltungsakt – die Zulassung zum Mehrgenerationenhaus für den Vortrag am
- September 2022 – aufgrund Zeitablaufs nicht mehr gewährt werden kann. Randnummer 19 II. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin kein Eilverfahren auf Zulassung des Vortrags am
- September 2022 betrieben hat. Randnummer 20 Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Maßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt bzw. dessen Nichterlass beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1
zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4
Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob sich die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende, Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom
- Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303-324, auch juris, Rn. 32). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren (BVerfG, Beschluss vom
- März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77-94, auch juris, Rn. 29 ff. m. w. N.). Randnummer 21 III. Die Klage ist auch nicht verfristet. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Eintritt der Bestandskraft erledigten Verwaltungsakts ist nicht an die für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorgesehene Frist des § 74
oder – im Falle unzureichender Rechtsmittelbelehrung – des § 58 Abs. 2
gebunden. Das Klagerecht ist auch nicht durch Verwirkung erloschen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- Juli 1999 – 6 C 7.98 –, BVerwGE 109, 203-211, auch juris, Rn. 19 ff.; so auch W.-. Schenke/R. P. Schenke, in Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung,
- Auflage 2022,
§ 113Rn.
128). Randnummer 22 IV. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Randnummer 23 Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom
- März 2013 – 3 C 6.12 –, juris, Rn. 11). Randnummer 24 Zu den anerkannten Fallgruppen zählen eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche (Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses) sowie ein Genugtuungs- oder Rehabilitierungsinteresse bei diskriminierender Wirkung des Verwaltungsaktes (Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand:
- EL August 2022,
§ 113Rn.
125). Randnummer 25 Im vorliegenden Fall besteht eine Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr setzt die konkrete bzw. hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen bzw. ein begehrter Verwaltungsakt erneut abgelehnt wird (Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022,
§ 113Rn.
126). Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Urteil vom
- Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303-324, auch juris, Rn. 21). Dies erfordert, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen, wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt (BVerwG, Urteil vom
- März 2013 – 3 C 6.12 –, juris, Rn. 13). Randnummer 26 Die Klägerin hat bereits in der Vergangenheit Räume der Beklagten genutzt bzw. nutzen wollen und konnte dies nur mit gerichtlichem Eilrechtsschutz erreichen. Des Weiteren hat die Klägerin ihre Absicht bekundet, auch weiterhin Veranstaltungen – insbesondere Vorträge – in den Räumlichkeiten der Klägerin abzuhalten. Es droht daher auch in Zukunft eine Absage, da es sich bei der Klägerin um eine politische Gruppierung handelt, die nach Ansicht der Beklagten keine Räumlichkeiten der Stadt, mit Ausnahme der Stadthalle, nutzen darf. Ob insofern auch die anderen Fallgruppen für ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegen, braucht an dieser Stelle daher nicht mehr beantwortet zu werden. Randnummer 27 V. Da sich der begehrte Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hat, kann ohne Durchführung des Vorverfahrens Klage auf Feststellung erhoben werden ( OVG RP, Beschluss vom
- März 2015 – 7 E 10186/15 –, juris, Rn. 7 m. w. N., dem folgend Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand:
- EL August 2022,
§ 113Rn.
148). Randnummer 28 B. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Die Ablehnung der Nutzung des Veranstaltungsraumes im Mehrgenerationenhaus für die Veranstaltung „historische Vortragsveranstaltung mit dem Titel: Der Hererokrieg 1904/1905“ war rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5
), da die Klägerin einen Anspruch auf Nutzung des Mehrgenerationenhauses zum Zwecke der genannten Veranstaltung hatte. Randnummer 29 I. Die Anspruchsgrundlage findet sich in § 14 Abs. 2 und Abs. 4 Gemeindeordnung – GemO –. Die Klägerin hat mit Schreiben vom
- August 2022, bei der Beklagten am
- August 2022 eingegangen, einen Antrag auf Nutzung des Mehrgenerationenhauses für den vorgenannten Vortrag gestellt. Randnummer 30 II. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen lagen vor. Randnummer 31
- Nach § 14 Abs. 2 GemO sind die Einwohner der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Nach Absatz 4 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen. Randnummer 32 Kommunale Wählervereinigungen – wie vorliegend die Klägerin – gehören als Personenvereinigungen im Sinne des § 14 Abs. 4 GemO mit Sitz im Gemeindegebiet zum Kreis der Zugangsberechtigten (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom
- April 2019 – 3 L 342/19.NW –, juris, Rn. 7 ; zum Anspruch einer Partei VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom
- Oktober 2011 – 3 L 904/11.NW –, juris, Rn. 5 , jeweils m. w. N.). Randnummer 33
- Das Mehrgenerationenhaus stellt eine kommunale Einrichtung i. S. v. § 14 Abs. 2 GemO dar. Randnummer 34 Die Räumlichkeiten der Stadt Speyer wurden als kommunale Einrichtung gewidmet. Randnummer 35 Mit der Widmung der Einrichtung, die durch formalen Akt oder durch konkludentes Handeln erfolgen kann, wird die Zweckbestimmung der Einrichtung (Widmungszweck) festgelegt sowie ihre Öffentlichkeit geschaffen. Durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein. Dabei kommt der Kommune insbesondere bei freiwilligen Einrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen, Bedingungen und Art der Benutzung zu (OVG Nds, Beschluss vom
- Mai 2022 – 10 ME 71/22 –, juris, Rn. 14). Randnummer 36 Das Mehrgenerationenhaus ist ein städtischer Raum, in dem Zusammenkünfte möglich sind. Zudem hat die Beklagte selbst in § 1 Abs. 1 NO festgelegt, dass es sich bei den Räumlichkeiten um öffentliche Einrichtungen der Stadt Speyer, also kommunale Einrichtungen handelt. Jedenfalls durch konkludente Handlung wurden in der Vergangenheit die Räumlichkeiten der Beklagten für öffentliche und private Veranstaltungen geöffnet. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Mehrgenerationenhaus von der … GmbH betrieben wird. Denn die Beklagte ist Mehrheitsgesellschafterin dieser GmbH und aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen nicht berechtigt, sich durch Verlagerung öffentlicher Einrichtungen auf private Dritte diesen Bindungen zu entziehen (i.E. ebenso: OVG RP, Beschluss vom
- September 1985 – 7 B 69/85 – esovg). Randnummer 37
- Im Rahmen der Widmung war es den Einwohnern, aber auch Parteien und politischen Gruppierungen, möglich, die Einrichtungen für eigene Veranstaltungen zu nutzen. Die Widmung umfasste nach der bisherigen Praxis auch Vorträge jeder Art (a.). Hieran hat der Erlass der NO nichts geändert (b.). Randnummer 38 a. Die bisherige Nutzungsmöglichkeit durch politische Parteien und Gruppierungen hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom
- April 2019 (a.a.O.) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom
- April 2019 (Az. 10 B 10587/19.OVG ) bestätigt. Zudem hat die Beklagte vorgetragen, dass sie unter anderem aufgrund des damaligen Verfahrens die Nutzung ihrer kommunalen Einrichtungen beschränken wollte. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass in der Vergangenheit gerade auch Parteien und politische Gruppierungen die Räumlichkeiten der Stadt Speyer – einschließlich des Mehrgenerationenhauses – für ihre Veranstaltungen nutzen konnten. Dies hat das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom
- April 2019 (a.a.O.), bestätigt durch den Beschluss des OVG RP vom
- April 2019 (a.a.O.) entschieden. Dies galt sogar für Räume der Jugendförderung, wo am
- Februar 2019, aber noch vor Erlass der NO, eine Veranstaltung mit der Ministerin a.D. Spiegel sowie der grünen Bundestagsabgeordneten R. stattfand. Randnummer 39 Die Klägerin konnte daher mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz – zumindest nach dem ursprünglichen Widmungszweck – das Mehrgenerationenhaus der Beklagten für ihre Vortragsveranstaltung nutzen. Randnummer 40 b. Der Erlass der NO hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Denn die NO ist unwirksam. Aus ihr lassen sich im vorliegenden Verfahren somit keine Zugangseinschränkungen ableiten. Randnummer 41 aa. Zwar ist eine nachträgliche Beschränkung der bisherigen Vergabepraxis rechtlich grundsätzlich unbedenklich, sofern sie durch das kommunalrechtlich zuständige Organ erfolgt (VG NW, Beschluss vom
- April 2019, a.a.O., juris, Rn. 14) und sofern keine im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits gestellten Nutzungsanträge hiervon betroffen sind (OVG RP, Beschluss vom
- April 2019, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom
- Februar 2011 – 4 CE 11.287 – juris, Rn. 23 ff.). Die Beklagte kann also grundsätzlich durch Satzung den Zugang zu ihren kommunalen Einrichtungen nachträglich regeln, § 24 Abs. 1 GemO i. V. m. § 14 Abs. 2 GemO . Die rechtliche Gestaltung des Benutzungsverhältnisses und die Festlegung der den Benutzern der öffentlichen Einrichtung obliegenden Rechte und Pflichten unterliegen insoweit der autonomen Regelung durch die Beklagte (vgl. zu einem Sportboothafen VGH BW, Beschluss vom
- September 1997 – 1 S 1261/97 –, juris, Rn. 42). Dies setzt freilich hinreichend konkretisierte Vorgaben voraus, die in ihrer Umsetzung gerade nicht dazu beitragen, dass sich insoweit – wie im vorliegenden Fall, je nach Bearbeiter – eine inkonsistente Verwaltungspraxis herausbilden kann. Randnummer 42 bb. Durch die Anknüpfung des Zugangsanspruchs zu gemeindlichen Veranstaltungsräumen mit der Anerkennung der Antidiskriminierungsagenda (§ 9 Abs. 4 NO) wird die Satzung unbestimmt. Randnummer 43 Soweit die Überlassung der Räumlichkeiten nach § 9 Abs. 4 NO in jedem Fall die Anerkennung der Antidiskriminierungsagenda der Stadt Speyer voraussetzt, führt diese Regelung zur Unwirksamkeit der NO. Randnummer 44 Was genau unter „Anerkennung“ in diesem Sinne zu verstehen ist, bleibt offen. Schon im Hinblick auf die Bestimmtheit der Norm und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Normklarheit bestehen daher durchgreifende Bedenken. Eine Vorschrift entspricht nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn und soweit sich aus ihr mit ausreichender Bestimmbarkeit ermitteln lässt, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Vom Normgeber wird gefordert, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer Begriffsbestimmung nimmt der Norm noch nicht die Bestimmtheit. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2013 – 8 CN 1.12 –, BVerwGE 148, 133-146, auch juris, Rn. 21 m. w. N.). Diese Anforderungen gelten für die hier streitige „Antidiskriminierungsagenda“ in gleicher Weise. Randnummer 45 Wie und wodurch eine „Anerkennung“ der Antidiskriminierungsagenda durch einen Gemeindeeinwohner erfolgen soll, ist auch durch Auslegung nicht bestimmbar. Randnummer 46 Trotz Nachfrage durch das Gericht erklärte die Beklagte nicht, ob und auf welchem Wege die Antidiskriminierungsagenda Bestandteil des Benutzungsvertrages wird. Die potenziellen Nutzer würden ggf. auf die Antidiskriminierungsagenda hingewiesen. Dabei bleibt offen, wie potenzielle Nutzer Kenntnis von dieser Agenda erhalten, die bisher nur in abweichenden Fassungen über eine nicht der Beklagten zuordenbare Webseite oder über das Ratsinformationssystem abrufbar war. Inwiefern hierdurch eine Anerkennung und Bindungswirkung der Antidiskriminierungsagenda erfolgen soll, lässt sich schon nach den Einlassungen der Beklagten nicht nachvollziehen und ist im Übrigen auch der NO selbst nicht zu entnehmen. Randnummer 47 Zudem ist die von der Beklagten vorgelegte Antidiskriminierungsagenda nach ihrem eindeutigen Wortlaut als programmsatzartige Eigenerklärung gewählter Stadtratsmitglieder der Stadt Speyer formuliert. Privatpersonen, Vereine aber auch Parteien und politische Gruppierungen als potentiellen Nutzern der öffentlichen Einrichtung können diese Eigenerklärung nicht selbst abgeben, da sie – in aller Regel – nicht gewählte Stadtratsmitglieder sind. Welche konkreten Verhaltens- oder Handlungspflichten für die Nutzer einer kommunalen Einrichtung damit einhergehen sollen, bleibt selbst nach der entsprechenden Beschlussfassung des Stadtrates der Beklagten über die Agenda offen. Soweit indessen entsprechend des Wortlauts der Agenda von den potenziellen Nutzern tatsächlich verlangt wird, stadtweite Aktionen einer – wie auch immer zusammengesetzten – Steuerungsgruppe „Stadt ohne Rassismus" „materiell und ideell zu unterstützen", so ist eine solche Verpflichtung als Voraussetzung für die Nutzung einer kommunalen Einrichtung gemäß § 14 GemO mangels wertneutralem Sachbezug zur öffentlichen Einrichtung als politische Zweckvorgabe greifbar sachwidrig und unwirksam. Damit ist die Verknüpfung dieser Agenda mit der Entscheidung über die Nutzung einer kommunalen Einrichtung gemäß § 14 Abs. 2 GemO unwirksam. Randnummer 48 Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Antidiskriminierungsagenda (quasi deklaratorisch) lediglich die Grundzüge des Grundgesetzes – insbesondere Art. 1 GG – wiedergebe, vermag dies keine Beschränkung des kommunalen Zulassungsanspruchs zu begründen. Dies gilt umso mehr, als durch die Ausgestaltung der Agenda zwar ein beachtlicher Impetus an politisch gewünschter „Steuerung“ nicht aber eine transparente, die Vergabepraxis nachvollziehbar prägende Vorgabe erfolgt. Des Weiteren verbietet sich eine inhaltliche Kontrolle der Veranstaltungsthemen durch die Beklagte unter Anknüpfung an die Antidiskriminierungsagenda im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie gegebenenfalls auch der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG, solange die dem Nutzungsantrag zugrundeliegende Betätigung nicht durch verfassungsmäßige Normen, unter anderem des Straf- oder des Ordnungsrechts, verboten ist. Eine Inhaltskontrolle nichtpolitischer Veranstaltungsthemen bei der Prüfung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist im Rahmen dieser Vorgaben unzulässig und verletzt die Klägerin in ihrem Recht aus § 14 Abs. 2 GemO . Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
- Mai 2023 offen erklärt, dass einzelne Veranstaltungen überprüft werden, ob sie im Hinblick auf den Titel kritisch erscheinen und dann ggf. eine Ablehnung erfolgt, sind willkürfreie und rechtsgebundene Kriterien für eine solche Prüfung in der unwirksamen NO nicht mit hinreichender Deutlichkeit benannt. Das Verhalten der Beklagten ist weder rechtlich vorgezeichnet noch vorhersehbar, sodass die Kammer davon überzeugt ist, dass die Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Zulassung zu kommunalen Einrichtungen insoweit nicht durchweg sachorientiert erfolgt. Randnummer 49 Der Zugang zu den begehrten Räumlichkeiten ist nach alledem nicht durch eine den Zugang im Rahmen des Widmungszwecks beschränkende Regelung in Gestalt der NO ausgeschlossen. Randnummer 50 Ob die NO im Übrigen gegen den Gleichheitssatz oder sonstiges höherrangiges Recht verstößt, kann hier offenbleiben, da zur Überzeugung des Gerichts – nach den eigenen Darlegungen der Beklagten – die Zulassung zu den Räumlichkeiten der Stadt Speyer nicht widerspruchsfreien wertneutralen Vorgaben, sondern der unbestimmten Agenda sowie der unwirksamen NO folgt. Randnummer 51
- Dem Anspruch der Klägerin stand auch nicht entgegen, dass sie die „Antidiskriminierungsagenda der Stadt Speyer“ nicht gemäß § 9 Abs. 4 NO „anerkannt“ hat. Randnummer 52 a. Die Beklagte selbst hat im laufenden Verfahren dargelegt, dass sie die Ablehnung des Nutzungsantrags der Klägerin nicht auf § 9 Abs. 4 NO gestützt habe. Randnummer 53 b. Selbst, wenn das Vorbringen der Beklagten nunmehr dahingehend zu verstehen sein sollte, dass diese auch wegen ihrer Antidiskriminierungsagenda und der damit verbundenen Verwaltungspraxis den Antrag abgelehnt haben sollte, so wäre dies mit höherrangigem Recht – wie vorstehend bereits dargelegt – nicht vereinbar. Randnummer 54 Nach alledem bleibt es in Anbetracht der Unwirksamkeit der NO und der Nichtbeachtlichkeit der Agenda im Bereich des § 14 GemO bei der Rechtslage vor Erlass der NO (vgl. hierzu die Entscheidungen des OVG RP, Beschluss vom
- April 2019, a.a.O.; VG NW, Beschluss vom
- April 2019, a.a.O.) hinsichtlich des Zugangsanspruchs zu gemeindlichen Veranstaltungsräumen der Beklagten. Nach dieser bestand ein Anspruch der Klägerin auf Zulassung der Nutzung des Mehrgenerationenhauses gemäß § 14 GemO . Randnummer 55
- Der guten Ordnung halber – und weil die Beteiligten teilweise intensiv die nachstehenden Aspekte diskutierten – sieht sich die Kammer losgelöst von dem vorstehenden Ergebnis noch zu folgenden Ausführungen veranlasst. Randnummer 56 a. Die NO wäre im Falle ihrer Wirksamkeit grundsätzlich auch auf die Vergabe des Mehrgenerationenhauses anwendbar. Denn nach § 1 Abs. 1 NO gilt diese nicht nur – die Klägerin meint – für das Rathaus, sondern ausdrücklich für alle sonstigen städtischen Sitzungs- und Veranstaltungsräume. Dies bekräftigt die Aufzählung der Räumlichkeiten, für die die in § 9 NO ausgestalteten gesonderten Nutzungsbestimmungen/Nutzungsordnungen gelten. Dort ist auch das hier streitbefangene Mehrgenerationenhaus erwähnt. Randnummer 57 b. Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, wonach der geplante Vortrag der Klägerin den Nutzungsvorgaben in § 9 Abs. 2 UAbs. 2 NO zuwiderliefe. Denn dort wird gerade der kulturelle, soziale und gesellschaftliche Zweck als Begegnungsstätte betont. Dass dieser durch einen Vortrag über den Hererokrieg verletzt würde, behauptet nicht einmal die Beklagte. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser, ein historisches Thema aufgreifende Vortrag in eine politisch-kulturellen Zwecken dienende Veranstaltung eingebettet gewesen wäre, die nach der soeben zitierten Regelung nur bei unmittelbar örtlichem Bezug zulässig gewesen wäre. Randnummer 58 c. Es kann zwar offenbleiben, ob und inwieweit die Nutzung kommunaler Einrichtungen durch politische Gruppierungen und Parteien einer den Größenverhältnissen dieser Parteien und Vereinigungen angemessene Vergabepraxis erfordert, wenn – wie hier – die Beklagte Veranstaltungen politischer Parteien und Vereinigungen nicht in Gänze ausschließt (hier bleibt die Nutzung der Stadthalle und der „Walderholung“ eröffnet). Wohl besteht im Rahmen des § 14 GemO kein Anspruch auf Schaffung oder bauliche Anpassung öffentlicher Einrichtungen. Indessen gebietet Art. 3 GG bei Vorhaltung entsprechend dimensionierter öffentlicher Einrichtungen eine hinreichend differenzierte Vergabepraxis. Hieran bestehen aufgrund der konkreten Verhältnisse Bedenken. Denn weder der große Saal (500 qm, 525 Plätze) noch der kleine Saal (300 qm, 342 Plätze) der Stadthalle stellen geeignete Räume für kleinere Veranstaltungen politischer Parteien oder Vereinigungen dar (VG NW, Beschluss vom
- April 2019, a.a.O., juris, Rn. 2). Auch das Foyer mit einer Fläche von ca. 700 qm ist für solche Kleinveranstaltungen deutlich überdimensioniert und die Gebühren für diese Räumlichkeiten sind – trotz der von der Beklagten eingeräumten Gebührenreduzierung – regelmäßig höher als für die kleineren städtischen Räumlichkeiten. Die faktisch damit einhergehenden Zugangsbeschränkungen dürften kleine politische Parteien oder kommunaler Wählervereinigungen mit Blick auf Art. 21 GG bzw. § 5 Abs. 1 Parteiengesetz – ParteiG – bzw. – mangels Parteieigenschaft rein kommunaler Wählervereinigungen – bei Heranziehung des Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 GG in bedenklicher Weise beeinträchtigen. Bei einer Verweisung von Parteien und politischen Vereinigungen auf die Stadthalle muss den Bedürfnissen auch kleinerer Gruppierungen Rechnung getragen werden. Randnummer 59 d. Ob abweichend von der Regelung in § 9 Abs. 3 NO ein vollständiger Ausschluss von Parteien und politischen Vereinigungen von der Nutzung im Rahmen des § 14 GemO zulässig wäre (so knapp: VG NW, Beschluss vom
- Oktober 2011 – 3 L 904/11.NW – juris, Rn. 7 , 8 zur Nutzung einer Bürgerhalle), bedarf im Hinblick auf die Ausgestaltung der derzeit ungültigen NO, die die Vergabe von Räumlichkeiten in der Stadthalle und der „Walderholung" an Parteien und politische Vereinigungen ermöglicht, im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Diese Frage wurde entgegen der rechtlichen Bewertung der Beteiligten in dem Beschluss des BVerfG vom
- März 2007 (Az.: 2 BvR 447/07) nicht abschließend beantwortet. Dort wurden zwar parteiinterne Veranstaltungen durch die Gemeinde ausgeschlossen, Parteiveranstaltungen mit allgemein politischen Bezügen allerdings in der betroffenen städtischen Einrichtung zugelassen. Auch der Beschluss des BVerfG vom
- August 2016 (Az.: 2 BvQ 46/16) betraf keinen Fall eines vollständigen Nutzungsausschlusses für politische Parteien oder Vereinigungen. Randnummer 60 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1
, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167
i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Randnummer 61 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).