Rechtsfolgen einer endgültigen Rückgabe der Bußgeldsache an die Verwaltungsbehörde; Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugs bei Verwendung nicht zugelassener Felgen Leitsatz
(1288); OLG Düsseldorf, NZV 1995, 329 f.; OLG Koblenz, NStZ 2020, 430 ; VGH Mannheim, NJOZ 2012, 904 (905, Rn. 30 ff.); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer , StVR,
- Aufl. 2023, § 19 StVZO Rn. 8; jurisPK-StVR/ Neu,
- Aufl. 2022 (Werksstand), Aktualisierung 2/2023, § 19 StVZO Rn. 37). Randnummer 10 Das Vorliegen des hiernach erforderlichen gewissen Maßes an Wahrscheinlichkeit für eine von den verwendeten Felgen ausgehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hat die Verwaltungsbehörde vorliegend nicht zureichend ermittelt. Insbesondere ersetzen die von der Verwaltungsbehörde angestellten allgemeinen Erwägungen zur Gefährlichkeit nicht die gebotene Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall. Randnummer 11 Indem die Verwaltungsbehörde darauf abhebt, der Betroffene habe den ordnungsgemäßen Anbau zu keiner Zeit nachgewiesen, verkennt sie zudem die Beweislastverteilung im Bußgeldverfahren. Hier gilt (in gleicher Weise wie im Strafverfahren) nicht der Beibringungs-, sondern der Untersuchungsgrundsatz. Für eine Verurteilung ist es daher erforderlich, dass die Erwartbarkeit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nachgewiesen ist; es ist hingegen nicht die Aufgabe des Betroffenen, das Nichtvorliegen einer erwartbaren Gefährdung zu beweisen. Die hierzu erforderliche Tatsachengrundlage zu ermitteln, ist (schon vor Erlass eines Bußgeldbescheids, da dieser anderenfalls gar nicht erst erlassen werden darf) Aufgabe der Verwaltungsbehörde. Sie ist, wie § 69 Abs. 5 OWiG zeigt, auch nach Abgabe des Verfahrens über die Staatsanwaltschaft an das Gericht nicht von der Durchführung erforderlicher (Nach-) Ermittlungen befreit. Das Gericht ist zwar berechtigt, erforderlich werdende weitere Ermittlungen im Einzelfall auch selbst durchzuführen; eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Die grundlegende Aufklärung des Sachverhalts ist Aufgabe der Verwaltungsbehörde, die sie nicht auf das Gericht abwälzen kann. Randnummer 12 Dieser Aufklärungspflicht ist die Verwaltungsbehörde vorliegend, trotz Zurückverweisung des Verfahrens an sie gem. § 69 Abs.
- S. 1 OWiG wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts durch Beschluss des hiesigen Gerichts vom 10.03.2023, nicht nachgekommen. Es wäre vielmehr geboten gewesen, entweder die mit der Fahrzeugkontrolle befassten Polizeibeamten ergänzend zu befragen oder notfalls sogar sachverständige Hilfe zum Vorliegen einer erwartbaren Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer in Anspruch zu nehmen. Sofern die Verwaltungsbehörde der Auffassung gewesen wäre, dass der Tatnachweis mit zumutbarem Ermittlungsaufwand nicht zu führen gewesen wäre, hätte es ihr auch freigestanden, das Verfahren (ggf. unter Opportunitätsgesichtspunkten) einzustellen, da sie nach der (ersten) Zurückverweisung des Verfahrens nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG wieder zur Herrin des Verfahrens geworden ist. Eine erneute Übersendung an das Gericht hätte dann unterbleiben können. Randnummer 13 Ein hinreichender Tatverdacht besteht jedenfalls nach wie vor nicht. Die Sache ist daher gem. § 69 Abs. 5 S. 2 OWiG endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben.
- Randnummer 14 Für die weitere Bearbeitung weist das Gericht darauf hin, dass die Verwaltungsbehörde an die endgültige Rückgabe des Verfahrens gebunden ist. Dies hat zur Folge, dass die mutmaßliche Tat nicht mehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Insbesondere ist es der Verwaltungsbehörde verwehrt, den Bußgeldbescheid zurückzunehmen und wegen derselben prozessualen Tat einen neuen Bußgeldbescheid, ggf. auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, gegen den Betroffenen zu erlassen (vgl. etwa Gertler, in: BeckOK-OWiG,
- Ed. 2023, § 69 Rn. 145).
- Randnummer 15 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 69 Abs. 5 S. 3 OWiG).