Stationierungsstreitkräfte - Änderungskündigung - Wiederholungskündigung Orientierungssatz 1. Einzelfallentscheidung zur Rechtsmäßigkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung. (Rn.37) 2. Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem über diese geführten Prozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung der früheren Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall ausgeschlossen. Eine Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen. Die Präklusionswirkung tritt ferner dann nicht ein, wenn die frühere Kündigung bereits aus formellen Gründen, also etwa wegen der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung für unwirksam erklärt worden ist. (Rn.44) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZN 333/23) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 29. April 2021, 1 Ca 370/19, Urteil nachgehend BAG, 19. September 2023, 1 AZN 333/23, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 1 Ca 370/19 - vom 29. April 2021 abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen. Randnummer 2 Der 1964 geborene, verheiratete, zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit September 1982 als Zivilbeschäftigter iSd. Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut (ZA-NTS) als vollbeschäftigter Angestellter bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt und wurde als Feuerwehrmann eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich zuletzt nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01. April 1987 (Bl. 188 d. A., im Folgenden: AV) in der Fassung des Änderungsvertrags vom 01. Oktober 2012 (Bl. 189 ff. d. A.; im Folgenden: ÄV), nach dessen Regelungen die neue Stellenbeschreibung des Klägers ab 01. Oktober 2012 „Stellvertretender Leiter der Feuerwehr“ lautet. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ua. der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) und der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 02. Juli 1997 (Schutz-TV) Anwendung. Der Kläger ist nach § 8 Ziff. 1 Schutz-TV aufgrund seines Lebensalters und seiner Beschäftigungszeit nicht mehr ordentlich kündbar. Von diesem Kündigungsschutz werden gemäß § 8 Ziff. 3a Schutz-TV Änderungskündigungen nicht berührt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsverträge wird auf den Akteninhalt verwiesen. Randnummer 3 Der Kläger wurde von Oktober 2012 bis Juni 2013 als stellvertretender Leiter der Feuerwehr in der Dienststelle der U.S. Army Garrison (USAG) Rheinland-Pfalz in C-Stadt eingesetzt. In der Beschäftigungsdienststelle des Klägers werden regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Die Feuerwehreinheit der USAG in C-Stadt besteht aus sechs Feuerwachen und wurde zum damaligen Zeitpunkt von einem Mitglied der Truppe, E., geleitet. Der Kläger bezog Vergütung nach Entgeltgruppe C 7 TV AL II zuzüglich tariflicher Einmalzahlungen, Zulagen und Zuschläge. Während seiner Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Feuerwehr wurden dem Kläger auch Zuschläge für die Teilnahme an Rufbereitschaftsdiensten, gewährt, weshalb er seine damalige Vergütung mit 6.300,00 Euro brutto (einschließlich Rufbereitschaftszuschlägen) beziffert. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 kündigten die US-Stationierungsstreitkräfte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich wegen von der Arbeitgeberin behaupteter Eigentumsdelikte des Klägers zu ihren Lasten. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 1 Ca 847/13 Kündigungsschutzklage erhoben. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 06. Oktober 2014 - 2 Sa 123/14 - hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden ist. Randnummer 5 Seit Ausspruch dieser Kündigung haben die Parteien weitere Rechtsstreitigkeiten geführt, insbesondere über die Weiterbeschäftigung des Klägers und die Wirksamkeit weiterer von den US-Stationierungsstreitkräften ausgesprochener (Änderungs- ) Kündigungen. Zuletzt erklärten die US-Stationierungsstreitkräfte unter dem 02. und 27. März 2017 außerordentliche Kündigungen und boten dem Kläger zugleich die Weiterbeschäftigung auf der Stelle eines Referenten für Brand- und Katastrophenschutz zum nächstmöglichen Termin an. Der Kläger nahm die mit den Kündigungen verbundenen Änderungsangebote vorsorglich unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und nahm - erstmals seit 2013 - zum 13. November 2017 eine Tätigkeit für die US-Stationierungsstreitkräfte auf als Referent für Brand- und Katastrophenschutz. Nachdem der Kläger erstinstanzlich mit der von ihm beim Arbeitsgericht Kaiserslautern angestrengten Änderungsschutzklage obsiegt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 21. Februar 2018 - 7 Sa 421/17 - zurückgewiesen und beide Kündigungen gemäß § 180 Satz 1 BGB, § 174 BGB und wegen der Unbestimmtheit des Änderungsangebots für unwirksam erklärt. Das Urteil wurde der Beklagten am 03. Mai 2018, dem Kläger am 14. Mai 2018 zugestellt. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 sprachen die US-Stationierungsstreitkräfte erneut eine außerordentliche, mit Schreiben vom 26. Juni 2018 (Bl. 25 ff. d. A. in 5 Sa 402/18 ) hilfsweise eine ordentliche Änderungskündigung aus. Im Kündigungsschreiben vom 26. Juni 2018 hieß es: Randnummer 7 "Hiermit kündigen wir hilfsweise das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Termin; dies ist nach unserer Berechnung der 31.01.2019. Zugleich bieten wir Ihnen auch jetzt an, das Arbeitsverhältnis zu den nachfolgenden Bedingungen fortzusetzen: Tätigkeitsbezeichnung: Fire Protection Specialist Referent/in für Feuerverhütung Dienststelle: USA Installation Management Command Europe Garrison Support Element Firefighter Branch Dienstort: Z-Stadt Eingruppierung: C1-0081-7/Endstufe Grundlohn: Euro 4631,46 Funktionszulage: Euro 59,61 Arbeitszeit: 38,5 Stunden/Woche Die Änderungskündigung wird aus folgenden Gründen notwendig: Änderungskündigungsrelevanter Sachverhalt Bereits im Jahr 2016 wies der Leiter der Feuerwehr, Herr E., seinen Vorgesetzten auf die Tatsache hin, dass für die Position des stellvertretenden Feuerwehrleiters die Sicherheitsstufe "Secret" benötigt werde um den Anforderungen der operativen Sicherheit (OPSEC) genüge zu tragen. Er fasste die Punkte am 04.12.2017 nochmals zusammen. Diese Sicherheitsstufe ist nötig um sicherzustellen, dass die operative Sicherheit (OPSEC), der Truppenschutz (Force Protection) sowie Abwehr von Terrorismus (Anti-Terrorism) mit anderen Abteilungen der USAG Rheinland-Pfalz abgestimmt und gewährleitet werden kann. Auf die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr heißt dies im Einzelnen: - Der stellvertretende Leiter muss die Amtsgeschäfte des Leiters der Feuerwehr in dessen Abwesenheit übernehmen, was ohne entsprechenden Sicherheitsstufe "Secret" nicht möglich ist. - Der Leiter der Feuerwehr/ der stellvertretende Leiter ist laut der Vorschrift AR 420-1 ein Mitglied der Arbeitsgruppe zur Abwehr von Terrorismus. Alle Mitglieder dieser Arbeitsgruppe müssen die Sicherheitsstufe "Secret" vorweisen. - Der Leiter der Feuerwehr/ der stellvertretende Leiter müssen auf Grund von kurzfristigen Änderungen der Mission über bestimmte Arten der Lagerung innerhalb der USAG Rheinland-Pfalz informiert werden, wobei diese Informationen der Geheimhaltung unterliegen und das Betreten der Lagerstätten eine spezielle Freigabe erfordert. - Der Leiter der Feuerwehr/ der stellvertretende Leiter müssen an geheimen Besprechungen teilnehmen, in denen es um heikle Themen der Abwehr von Terrorismus geht und die eine entsprechende Sicherheitsstufe von "Secret" benötigen. - In naher Zukunft wird bei einigen Einrichtungen der USAG Rheinland-Pfalz die Sicherheitsstufe "Secret" für den Zugang der Einrichtungen benötigt. Der stellvertretende Leiter der Feuerwehr muss für diese Einrichtungen die notwendigen Brandschutzinspektionen durchführen, da Brandschutzinspektoren mit entsprechender Sicherheitsstufe nicht verfügbar sind. Zusammenfassend ist die operative Sicherheit ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheit der USAG Rheinland-Pfalz Mission, sowie der nationalen Interessen von Deutschland und den vereinigten Staaten von Amerika. Das Fehlen einer entsprechenden Sicherheitsfreigabe in der verantwortlichen Feuerwehr gefährdet OPSEC und Effektivität der Army Feuerwehr. Die US-Streitkräfte haben daher am 2. Juni 2017 durch Einreichen einer Personalmaßnahme die Entscheidung getroffen, die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem Zivilbeschäftigten zu besetzten, sondern mit einem Angehörigen der Truppe. Seit dem 3.12.2017 ist die Stelle mit Herrn Y. X. besetzt. Durch die Entscheidung der US-Streitkräfte, die Stelle nicht mehr mit Zivilbeschäftigten zu besetzen, entfällt auf diesem Arbeitsplatz jegliche Beschäftigungsmöglichkeit für Zivilbeschäftigte. Eine tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit auf der Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr bei der Garrison Rheinland-Pfalz in C-Stadt gibt es daher mindestens bereits seit dem 15.12.2017 nicht mehr. Aufgrund der Umwandlung der Stelle wird auch der Beschäftigungsbedarf für Zivilbeschäftigte auf unabsehbare Zeit entfallen. Das Arbeitsverhältnis kann aber als Referent für Feuerverhütung bei IMCOM fortgesetzt werden- hier werden Sie auch aufgrund Ihrer Annahme des Änderungsangebotes im Rahmen der fristlosen Änderungskündigungen vom 22.05.2018 derzeit beschäftigt. Wir bitten Sie, innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Änderungskündigungsschreibens mitzuteilen, ob Sie das Angebot zu Ihrer Weiterbeschäftigung annehmen.“ Randnummer 8 Vor Ausspruch der Kündigung haben die US-Stationierungsstreitkräfte mit Schreiben vom 23. März 2018 (Bl. 64 ff. d. A. in 5 Sa 402/18 ) die Betriebsvertretung USAG Rheinland-Pfalz und die Betriebsvertretung IMCOM hinsichtlich der geplanten Änderungskündigung beteiligt. Wegen der Einzelheiten der Mitteilungen an die Betriebsvertretungen wird auf den Akteninhalt im Verfahren 5 Sa 402/18 Bezug genommen, das die Berufungskammer beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Randnummer 9 Der Kläger nahm auch das neuerliche Vertragsangebot rechtzeitig unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung an und hat fristgerecht Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht Kaiserlautern erhoben. Nach erstinstanzlichem Obsiegen des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 19. November 2020 - 5 Sa 402/18 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, nach durchgeführter zweitinstanzlicher Beweisaufnahme sei der Beklagten der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, dass der Leiter der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz E. - entsprechend ihrer schriftsätzlichen Behauptung im Rechtsstreit - am 04. Dezember 2017 die Entscheidung getroffen habe, die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem ortsansässigen zivilen Arbeitnehmer („Local National“) zu besetzen. Sie habe auch nicht zu beweisen vermocht, dass der Zeuge E. berechtigt gewesen sei, diese Entscheidung zu treffen. Der Zeuge habe in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage eindeutig erklärt, dass er die Maßnahme lediglich empfohlen habe, jedoch nicht befugt gewesen sei, die Entscheidung zu treffen, wobei die zuständige Führungsgruppe - zu einem ihm nicht bekannten Datum - vernünftigerweise mit seiner Empfehlung einverstanden gewesen sei. Zwar habe der Zeuge F. ausgeführt, er sei in 2017 unterrichtet worden, dass die Stelle umgewandelt würde und künftig nicht mehr mit einem „Local National“ besetzt werden dürfe, was auch die Auszüge aus dem aktuellen Stellenplan bestätigten. Auch könne sich eine Partei eine Zeugenaussage als Parteivortrag zu eigen machen. Die Beklagte könne ihren Vortrag jedoch entgegen ihrer Ansicht nicht mehr „korrigieren“, da im Bereich des durch Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS modifizierten Mitwirkungsverfahrens nach § 79 BPersVG die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG entsprechend Anwendung fänden und es ihr deshalb verwehrt sei, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgingen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 381 ff. d. A. im Verfahren 5 Sa 402/18 Bezug genommen. Randnummer 10 Noch während des Verlaufs des Rechtsstreits 5 Sa 402/18 beteiligten die US-Stationierungsstreitkräfte die Betriebsvertretungen USAG Rheinland-Pfalz und IMCOM unter dem 01. Februar 2019 erneut hinsichtlich einer geplanten hilfsweisen ordentlichen Änderungskündigung gegenüber dem Kläger. Wegen der Einzelheiten der Anhörungsschreiben wird auf Bl. 44 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 25. März 2019 (Bl. 8 f. d. A.) erklärten die US-Stationierungsstreitkräfte gegenüber dem Kläger erneut die hilfsweise ordentliche Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Schreiben, welches auszugsweise folgenden Inhalt hat: Randnummer 12 "Hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und den U.S. Army Europe, Dienststelle Rheinland-Pfalz bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Derzeit gehen wird von einem Wirksamwerden zum 31. Oktober 2019 aus, vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist zu folgenden geänderten Vertragsbedingungen an: Tätigkeitsbezeichnung: Fire Protection Specialist Referent/in für Feuerverhütung Dienststelle: USA Installation Management Command Europe Garrison Support Element Firefighter Branch Dienstort: Z-Stadt Eingruppierung: C1-0081-7/Endstufe Grundlohn: Euro 4.763,46 Funktionszulage: Euro 62,59 Arbeitszeit: 38,5 Stunden/Woche Die tariflichen Zulagen und Zuschläge richten sich nach den jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen des TV AL II entsprechend der Tätigkeit als Referent für Feuerverhütung. Im Übrigen bleibt es bei unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen. Änderungskündigungsrelevanter Sachverhalt: Die Position des stellvertretenden Feuerwehrleiters der U.S. Army Garrison Rheinland-Pfalz ist entfallen, da die US-Streitkräfte die Entscheidung getroffen haben, die Stelle nicht mehr mit einem ortsansässigen Zivilbeschäftigten zu besetzen. Sie ist in eine US-Stelle umgewandelt worden. Eine Weiterbeschäftigung ist wegen des dauerhaften Fortfalls der Stelle nicht mehr möglich; wir können Sie aber zu unveränderten Bedingungen nach Ablauf der o.g. Kündigungsfrist wie oben beschrieben als Referent für Feuerverhütung bei HQ IMCOM weiterbeschäftigen. An der ordentlichen Änderungskündigung vom 26. Juni 2018 halten wir fest. Wir bitten Sie, uns innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens mitzuteilen, ob Sie dieses verbindliche Weiterbeschäftigungsangebot annehmen oder ablehnen. Wenn Sie bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht geantwortet haben, betrachten wird dies als Ablehnung des Stellenangebots.“ Randnummer 13 Der Kläger nahm die Änderungen der Arbeitsbedingungen wiederum unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und hat am 28. März 2019 die vorliegend streitgegenständliche Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben. Randnummer 14 Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Kündigung sei bereits mangels Bestimmtheit hinsichtlich des Datums des Beginns der geänderten Beschäftigung unwirksam und weil unklar sei, ob weiterhin - wie im vorherigen Vertrag - Rufbereitschaft erforderlich sei und wie genau sich das Arbeitsentgelt aufgrund des Verlusts der Rufbereitschaftszulagen, die zuvor etwa 1.000 Euro brutto pro Monat ausgemacht hätten, reduziere. Auch sei die schriftliche Begründung der Kündigung nicht nachvollziehbar, da nicht angegeben werde, wann und durch wen die Entscheidung der US-Stationierungsstreitkräfte getroffen worden sein solle. Die Kündigung sei auch unwirksam, weil keine betriebsbedingten Gründe vorlägen. Er bestreite, dass die USAG Rheinland-Pfalz die Arbeitsstelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr als eines LN-Beschäftigten aus mit Nichtwissen bestrittenen, unsubstantiiert vorgetragenen Gründen der nationalen Sicherheit in eine US-Stelle umgewandelt hätten. Es werde bestritten, dass der Zeuge X. als US-Beschäftigter die erwähnte Stelle seitdem ausgeübt habe. Es werde bestritten, dass der Zeuge E. die Entscheidung am 04. Dezember 2017 getroffen habe. Dies habe sich im Vorprozess nicht bestätigt. Der Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert. Auch die Betriebsvertretung sei fehlerhaft informiert, da in der Anhörung eine Angabe dazu fehle, wer konkret wann die behauptete Entscheidung getroffen haben solle. Randnummer 15 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 16 festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der US-Streitkräfte mit Schreiben vom 25. März 2019 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Randnummer 17 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, nach durchgeführter Beweisaufnahme im Vorprozess müsse klargestellt werden, dass nicht der Zeuge E. die streitige Entscheidung zur Stellenumwandlung getroffen habe, sondern dass er diese lediglich vorbereitet und der Kommandeur und der Stellvertreter des Kommandeurs entschieden hätten. Sie mache sich die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen im Vorprozess zu eigen (vgl. Bl. 117 d. A.), aus der - nach Art. 56 Abs. 7 ZA-NTS allein erforderlich - klar hervorgehe, dass eine Umwandlungsentscheidung getroffen worden sei. Insoweit mache sie sich auch die Aussage des Zeugen F. im Vorprozess ausdrücklich zu eigen (Bl. 118 ff. d. A). Auch der TDA (Table of Distribution and Allowances) als vom Europe-Headquarter von IMCOM bzw. dem US-Headquarter genehmigter Stellenplan und das sog. Manning Document als eine Art Ist-Stellenplan belegten, dass die Entscheidung auch umgesetzt worden sei und es keine LN-Stelle (Stelle für einen zivilen Beschäftigten) für den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr in dieser Einheit mehr gebe, sondern die Stelle als GS-Stelle (= Stelle für einen US-Beschäftigten) notiert sei. Eine zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung der US-Stationierungsstreitkräfte müsse weder dargelegt, noch bewiesen werden. Der Kläger habe im vorangegangenen Rechtsstreit nur deshalb obsiegt, weil die Betriebsvertretung fehlerhaft dahingehend informiert worden sei, dass der Zeuge E. die unternehmerische Entscheidung getroffen habe. Dies sei vorliegend nicht mehr der Fall. Es sei rechtlich angesichts des Grundsatzes der subjektiven Determinierung nicht zwingend geboten, in einer Betriebsratsanhörung mitzuteilen, wer die unternehmerische Entscheidung wann getroffen habe. Die Einwände des Klägers zur Bestimmtheit der Kündigung seien ersichtlich eine Argumentationslinie des Klägervertreters. Der Kläger habe nicht nachgefragt, wann er welche Tätigkeit ausüben müssen, das sei ihm klar gewesen. Einen individualvertraglichen Anspruch auf Rufbereitschaft habe der Kläger nicht. Hierzu sei er lediglich im Rahmen ausgeübten Direktionsrechts verpflichtet. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2021 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die streitgegenständliche Änderungskündigung sei bereits als sog. „Wiederholungskündigung“ unwirksam, da sie mit der gleichen Unternehmerentscheidung, die Stelle des Klägers umzuwandeln, zunächst vom Zeugen E. getroffen, dann angeblich von irgendwelchen anderen Kommandeuren, begründet werde. Die Beklagte versuche wie im Vorprozess darzulegen, dass es einer substantiierteren Darlegung nicht bedürfe. Das Landesarbeitsgericht habe bereits rechtskräftig entschieden, dass diese Begründungsversuche eine Kündigung nicht rechtfertigten. Es habe die Kündigung auch nicht lediglich wegen fehlerhafter Anhörung der Betriebsvertretung für unwirksam erklärt, sondern dies nur als weitere Begründung dargestellt. Daneben ergebe sich die Unwirksamkeit der Kündigung auch daraus, dass die Beklagte es nach wie vor unterlassen habe, substantiiert darzulegen, wann wer welche konkrete Unternehmerentscheidung zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers durch Umwandlung der LN-Stelle in eine US-Stelle getroffen habe. Der modifizierte Sachvortrag, wonach der Kommandeur und ein Stellvertreter des Kommandeurs die Entscheidung getroffen hätten, sei unsubstantiiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Urteils = Bl. 140 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 21 Die Beklagte hat gegen das am 20. Mai 2021 zugestellte Urteil mit am Montag, den 21. Juni 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. September 2021 begründet. Randnummer 22 Die Beklagte macht zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 20. September 2021 (Bl. 179 ff. d. A.) und ihrer Schriftsätze vom 17. Februar 2022 (Bl. 222 ff. d. A.), 10. Mai 2022 (Bl. 251 ff. d. A.) und vom 23. Juni 2022 (Bl. 358 ff. d. A.) hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, geltend, Randnummer 23 der Kläger übe die Tätigkeit als „Referent für Feuerverhütung“ mit Ausnahme von Arbeitsunfähigkeitszeiten durchgehend seit dem 13. November 2017 aus. Für ihn seien keine erkennbaren wirtschaftlichen Nachteile mit der neuen Stelle verbunden, vielmehr dürfe er wirtschaftlich besser dastehen, da sich der Weg von seiner Wohnung zur Arbeit verkürzt habe. Seit Ende 2016 sei der damalige stellvertretende Leiter der Feuerwehr aus dem Bereitschaftsdienst herausgenommen worden, so dass der Kläger auch ohne Änderungskündigung keinen „On Call-Zuschlag“ erhalten hätte. Die dem Kläger angebotene Stelle sei auch in Komplexität und Anspruchsvoraussetzungen gleichwertig mit seiner vorherigen. Die Feuerwehr der USAG C-Stadt sei für die örtliche Brandbekämpfung und damit zusammenhängende Aufgaben zuständig. Die dem Kläger angebotene Stelle sei demgegenüber multinational in Europa ausgerichtet. Der Kläger habe im Vorprozess ausschließlich aus formalen Gründen rechtskräftig obsiegt, weil sich nicht habe beweisen lassen, dass eine unternehmerische Entscheidung, deren Datum im Rahmen der Beteiligung der Betriebsvertretung genannt worden sei, getroffen worden sei. Der Kläger sei bereits seit dem Zugang der fristlosen verhaltensbedingten Kündigung vom 20. Juni 2013 nicht mehr als stellvertretender Leiter der Feuerwehr beschäftigt gewesen und in der Folgezeit sei im Jahr 2017 die LN-Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz auf Empfehlung des Zeugen E. eingezogen und in eine US-Stelle umgewandelt worden. Im Dezember 2017 sei diese Umwandlung durch die Einstellung in eine GS-(US) Stelle umgesetzt worden und die umgewandelte Stelle als stellvertretender Leiter der Feuerwehr zum 15. Dezember 2017 bis 27. April 2019 mit dem Zeugen Y. L. X. besetzt worden, der kein Zivilbeschäftigter nach dem ZA-NTS gewesen sei. Nach seinem Ausscheiden begleite nach einer Zeit der Vakanz der US-Mitarbeiter W. die Stelle. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist habe der Soll-Stellenplan der US-Stationierungsstreitkräfte TDA, aus dem sich die Bestimmung der Zahl der Arbeitsplätze ergebe, keine LN-Stelle für den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz vorgesehen. Daten zu Änderungen wie der Vorliegenden würden im EDV-System getätigt und frühestens in den TDA des übernächsten Fiskal-Jahres, welches von Oktober bis September des folgenden Kalenderjahres reiche, hochgeladen. Die vorliegende Änderung aus dem Spätjahr 2017 finde sich daher entsprechend erst im TDA 2019/2020 vom 02. Oktober 2019. Der Stellenwegfall nach der Entscheidung der US-Streitkräfte nach Art. 56 Abs. 7 lit. a ZA-NTS und die danach erfolgte Systemeingabe durch die Ressource Management Division sei damit weit vor dem Kündigungszeitpunkt erfolgt. Die Kündigung sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungskündigung unwirksam. Sie berufe sich - anders als im Vorprozess - nicht auf eine unternehmerische Entscheidung durch den Zeugen E., auf die das Landesarbeitsgericht im Vorprozess abgestellt habe. Auch sei der Betriebsvertretung dieses Datum nunmehr nicht mitgeteilt worden. Das Landesarbeitsgericht habe die Aussage des Zeugen F. zutreffend dahingehend gewürdigt, dass er bereits in 2017 über die Umwandlung der Stelle informiert worden sei. Da die Parteien sich vorliegend jedoch um eine Kündigung zum 31. Oktober 2019 stritten, sei bewiesen, dass die ehemalige Stelle des Klägers entfallen sei. Mehr bedürfe es angesichts des hoheitlichen Handelns der Stationierungsstreitkräfte nicht. Ob eine Änderungskündigung überhaupt erforderlich gewesen sei, habe das erstinstanzliche Gericht konsequent auf der Basis seiner Argumentation nicht geprüft. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2022 macht die Beklagte geltend, sie mache sich die Aussage der Zeugin T. im Rahmen der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 17. Mai 2022 zu eigen, dass der stellvertretende Kommandeur Dr. V. am 06. Dezember 2017 die Entscheidung getroffen habe, dass die bisherige LN-Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr des USAG Rheinland-Pfalz in eine GS- (US-) Stelle umgewandelt worden sei. Irrelevant sei auch, dass die Zeugin nicht habe bestätigen können, dass der Vorschlag zu der Entscheidung vom damaligen Fire Chief E. gemacht worden sei. Es bedürfe damit auch keiner Bestätigung mehr, dass der TDA seit 2017 eine GS- (US-) Stelle enthalte, zumal die Eintragungen dort erst ca. zwei Jahre nach Treffen der Entscheidungen erfolgten. Seit Dezember 2017 werde kein LN-Beschäftigter mehr auf der Stelle des stellvertretenden Leiters der US-Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz beschäftigt. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. April 2021 - 1 Ca 370/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 22. November 2021 (Bl. 212 ff. d. A.) und seines Schriftsatzes vom 07. September 2022 (Bl. 394 ff. d. A.), wegen deren Inhalt ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags wie folgt: Randnummer 29 der Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten enthalte keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag und auch keine neuen rechtlichen Denkanstöße. Laut Arbeitsvertrag sei er als stellvertretender Leiter der Feuerwehr zu beschäftigen. Der Vortrag, der Leiter der Feuerwehr habe lediglich in früheren Zeiten Bereitschaftsdienste leisten müssen, sei unsubstantiiert und werde bestritten, auch der, der Amtsinhaber sei Ende 2016 aus dem Bereitschaftsdienst herausgenommen worden. Es sei unsubstantiiert und falsch, dass er wirtschaftlich besser dastehe durch die Änderungskündigung. Die Aufgaben des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr seien deutlich höherwertiger. Er sei mit der Änderungskündigung degradiert worden durch den Entzug von Führungsverantwortung und die Absenkung des Gehalts. Die Beklagte habe im Vorprozess eine unternehmerische Entscheidung nicht beweisen können. Die Kündigung sei bereits wegen fehlerhafter Beteiligung der Betriebsvertretung unwirksam, weil die Beklagte selbst angebe, dieser weder mitgeteilt zu haben, wann, noch durch wen die unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei. Das Landesarbeitsgericht habe eindeutig und ausdrücklich die Kündigung aus materiell-rechtlichen Gründen für unwirksam erklärt. Der Vortrag, dass die LN-Stelle eingezogen und als US-Stelle 2017 ausgeschrieben worden sei, sei unsubstantiiert und werde mit Nichtwissen bestritten. Es werde bestritten, dass die Stelle tatsächlich mit Zugang der Kündigung oder bei Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist mit dem Zeugen X. besetzt worden sei oder mit einer anderen Person, die kein Zivil-Beschäftigter nach dem ZA-NTS gewesen sei. Auch der Vortrag, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist der TDA eine LN-Stelle eines stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht vorgesehen habe, sei unsubstantiiert, irrelevant und werde bestritten. Die Berufung sei mangels Auseinandersetzung mit der Argumentation zur Wiederholungskündigung unzulässig. Substantiierter Vortrag zur Unternehmerentscheidung sei bereits erforderlich, um eine willkürliche Kündigung auszuschließen. Die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung vom 17. Mai 2022 habe die Behauptungen der Beklagten nicht bestätigt. Randnummer 30 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 31 Die Berufungskammer hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 22. Februar 2022 idF. vom 17. Mai 2022 (Bl. 234, 345 d. A.) Beweis erhoben zur Behauptung der Beklagten, auf Empfehlung des Leiters der Feuerwehr E. habe die Führungsgruppe aus Kommandeur und Stellvertreter des Kommandeurs bereits in 2017 entschieden, die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz von einer LN-Stelle in eine US-Stelle umzuwandeln, was im Dezember 2017 umgesetzt worden sei durch Einstellung in eine GS- (US-) Stelle durch Vernehmung der Zeugin U. T.. Weiter wurde aufgrund Beschlusses vom gleichen Tag Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, der TDA enthalte seit Dezember 2017 und damit auch zum Zeitpunkt des Zugangs der erneuten Änderungskündigung vom 25. März 2019 und noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist am 31. Oktober 2019 keine LN-Stelle für den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz, sondern sehe eine GS-(US-) Stelle vor durch Vernehmung des Zeugen F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2022 (Bl. 345 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 32 Weiter hat das Berufungsgericht Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 31. Januar 2023 (Bl. 412 d. A.) über die Behauptung der Beklagten, seit Dezember 2017 werde kein LN-Beschäftigter mehr auf der Stelle des stellvertretenden Leiters der US-Feuerwehr der USAG RP beschäftigt durch Vernehmung der Zeugin G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2023 (Bl. 412 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 33 Die zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. Randnummer 34 I. Die Berufung ist zulässig. Randnummer 35 1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 1 ZA-NTS (BGBl. II 1961 S. 1218, 1278) gegeben. Der Kläger ist ziviler Bediensteter bei den US-Stationierungsstreitkräften (Art. IX Abs. 4 NTS). Die Klage richtet sich gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 2 ZA-NTS gegen die beklagte Bundesrepublik, die in Prozessstandschaft für den Entsendestaat - hier die Vereinigten Staaten von Amerika - auftritt (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 11, 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 36 2. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 20. Mai 2021 mit am Montag, dem 21. Juni 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom 20. September 2021, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Insbesondere ist die Berufung der Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen mangelnder Auseinandersetzung mit der Argumentation des Arbeitsgerichts zur Wiederholungskündigung unzulässig, nachdem die Beklagte sich zur diesbezüglichen Auslegung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2020 - 5 Sa 402/18 - geäußert und dargelegt hat, warum entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht von einer Wiederholungskündigung auszugehen sei. Randnummer 37 II. Die Berufung ist auch begründet. Der Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG ist unbegründet. Die dem Kläger von den US-Stationierungsstreitkräften mit Kündigung vom 25. März 2019 angetragene und auf betriebliche Gründe gestützte Änderung der Arbeitsbedingungen ist sozial gerechtfertigt iSd. §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG. Die Änderungskündigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Sie hat die Arbeitsbedingungen des Klägers nach der fristgerechten Annahmeerklärung des Klägers unter Vorbehalt gemäß § 2 Satz 2 KSchG mit Ablauf der Kündigungsfrist des § 44 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.