Betriebsratsmitglied - Arbeitsentgelt - Rufbereitschaftspauschale Orientierungssatz
(2)Hiervon ausgehend hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargetan, dass er eine für die Entstehung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Einteilung zur Rufbereitschaft erforderliche verbindliche Erklärung im Sinne eines Angebots gegenüber der Beklagten abgegeben hat, ab Januar 2021 wieder an der Rufbereitschaft teilnehmen zu wollen. Die Durchführung einer Beweisaufnahme kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dass der Kläger auch nicht dargetan hat, dass das Ermessen der Beklagten nach § 3 Abs. 3 BV Rufbereitschaft iVm. § 315 Abs. 1, 3 BGB bei einer etwaigen Rufbereitschaftseinteilung dahingehend auf null reduziert gewesen wäre, dass stets der Kläger hätte im geltend gemachten Umfang eingeteilt werden müssen, kann dahinstehen. Randnummer 51 (2.1.) Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen (BAG 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 18; BGH 15. Januar 2004 - I ZR 196/01 - Rn. 25; jeweils zitiert nach juris) . Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21 - Rn. 14, mwN, zitiert nach juris). Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat (BGH 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 - Rn. 7, zitiert nach juris). Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die (gesetzlichen) Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (vgl. BAG 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 18; BGH 15. Januar 2004 - I ZR 196/01 - Rn. 25, aaO). Randnummer 52 (2.2.) Diese Voraussetzungen erfüllt der Sachvortrag des Klägers bereits nicht, weil er bis zuletzt nicht angeben konnte, wann genau er mit seinem Vorgesetzten Y. über die Rufbereitschaft gesprochen haben will. Selbst wenn eine genauere zeitliche Einordnung eines Gesprächs, welches zur Begründung eines Anspruchs relevant ist, nicht immer erforderlich sein mag, ist dies vorliegend bereits deshalb der Fall, weil es bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit seiner Absichten einen Unterschied macht, ob der Kläger seinen Entschluss, sich wieder zur Rufbereitschaft einteilen zu lassen, vor oder nach der Erklärung des früheren Betriebsratsvorsitzenden, sein Arbeitsverhältnis beenden zu wollen, gegenüber seinem Vorgesetzten bekanntgegeben hat. Zwar hatte der Kläger ursprünglich vorgetragen, er habe erst unmittelbar nach dem - im November 2020 erfolgten - Gespräch erfahren, dass der damalige Betriebsratsvorsitzende sein Arbeitsverhältnis beenden werde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger jedoch erklärt, der Betriebsratsvorsitzende habe sich final an Weihnachten 2020 hierzu entschieden und das Gespräch sei "um den Dreh rum" erfolgt. Damit kam für das streitige Gespräch ein Zeitraum von nahezu zwei Monaten in Betracht und die Berufungskammer vermochte diesen Zeitraum nicht als ausreichende Eingrenzung zu betrachten, zumal der Kläger eine eigene Wahrnehmung zu den Abläufen hatte und der frühere Betriebsratsvorsitzende ihn offenbar bereits vor seiner "finalen" Entscheidung informiert hatte, ohne dass der Kläger dargetan hätte, wann dies der Fall war. Randnummer 53 (2.3.) Selbst wenn man davon ausgeht, dass es einer näheren zeitlichen Einordnung des Gesprächszeitpunkts nicht bedurfte, lässt sich den als zutreffend unterstellten Schilderungen des Klägers zum mit dem Vorgesetzten Y. geführten Gespräch zudem nicht entnehmen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt eine verbindliche Erklärung, wieder in die Rufbereitschaft einzusteigen, abgeben wollte. Hierfür spricht bereits, dass der Kläger zuletzt selbst nicht mehr behauptet, einen genauen Zeitpunkt für seine Wiederaufnahme der Rufbereitschaft angegeben zu haben. Darüber hinaus hat der Abteilungsleiter Y. gegenüber dem Kläger erklärt, noch einmal mit ihm über die Rufbereitschaft reden zu wollen, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre. Das Ansinnen erklärt sich ua. daraus, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, nach dem Umzug in den neuen Betrieb - angesichts der beschränkten Einteilungsmöglichkeiten - zugunsten der Kollegen Y. und W. bei der Rufbereitschaft zurückgetreten zu sein und er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer eingeräumt hat, dass im Falle seiner erneuten Teilnahme eine Auswahlentscheidung nötig geworden wäre. Die nachfolgende Entwicklung bestätigt, dass der Kläger kein verbindliches Angebot auf Wiedereinstieg in die Rufbereitschaft abgegeben hat, nachdem er die Beklagte trotz fehlender Einteilung im Dezember 2020 und auch im Januar 2021 und den folgenden Dienstplänen nicht zu seiner Berücksichtigung aufgefordert hat. Vielmehr hat der Kläger vorgetragen, aufgrund seiner Bestrebungen, freigestellter Betriebsratsvorsitzender zu werden, sein Anliegen bis zur Freistellung "nicht aktiv verfolgt" zu haben und dass er es für die kurze Zeit bis dahin nicht habe durchsetzen wollen. Damit hat er gerade nicht klar zu erkennen gegeben, dass er auf jeden Fall wieder berücksichtigt werden will und hat es hingenommen, nicht in den Kreis derer, die sich zur Rufbereitschaft bereit erklärt haben, aufgenommen zu sein. Von einem verbindlichen Angebot gegenüber der Beklagten, wieder an der Rufbereitschaft teilzunehmen, vermochte die Berufungskammer jedenfalls nicht auszugehen. Dass der Kläger zudem mangels Protest gegen seine unterbliebene Einteilung über mehrere Monate seinen mangelnden Leistungswillen manifestiert hätte, kann dahinstehen. Randnummer 54
- dd)Da der Kläger - anders als die regelmäßig zur Rufbereitschaft herangezogenen Mitarbeiter - kein verbindliches Angebot zu seinem Wiedereinstieg in die Rufbereitschaft nachweisen konnte, kann er seinen Anspruch mangels Vergleichbarkeit auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Randnummer 55 1.2.2. Der Kläger kann die begehrte Rufbereitschaftspauschale nicht wegen erforderlicher Angleichung seines Arbeitsentgelts an das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung nach § 37 Abs. 4 BetrVG beanspruchen. Randnummer 56
- a)Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden ( st. Rspr., vgl. BAG 20. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20 mwN, zitiert nach juris). § 37 Abs. 4 BetrVG garantiert dem Betriebsratsmitglied allerdings nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (BAG 14. Oktober 2020 - 7 AZR 286/18 - Rn. 20; 21. Februar 2018 - 7 AZR 587/16 - Rn. 15; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). § 37 Abs. 4 BetrVG ist keine Bemessungsvorschrift für den Anspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG. Die Bestimmung regelt einen anderen Sachverhalt als § 37 Abs. 2 BetrVG. Während § 37 Abs. 2 BetrVG die Fortzahlung des - vereinbarten, dem Betriebsratsmitglied bei unterstellter Erbringung seiner vertraglichen Tätigkeit zustehenden - Arbeitsentgelts für die Dauer der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben regelt, gewährt § 37 Abs. 4 BetrVG einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 7 AZR 286/18 - Rn. 21; 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 18; 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 17 mwN) Randnummer 57
- b)Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen von § 37 Abs. 4 BetrVG nicht erfüllt. Der Kläger macht keinen Anspruch geltend, weil andere Arbeitnehmer bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht eine betriebsübliche Entwicklung genommen haben und aufgrund dieser Entwicklung ihr Entgelt erhöht wurde. Dass der Kläger, der in der Vergangenheit selbst jahrelang eine Rufbereitschaftspauschale erhalten hat, eine solche seit Februar 2018 - mit Ausnahme eines eingetretenen Notfalls - nicht mehr erhält, liegt nicht daran, dass sich andere Mitarbeiter im Gegensatz zu ihm beruflich entwickelt hätten, sondern daran, dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt an der erforderlichen Erklärung, freiwillig an der Rufbereitschaft teilzunehmen, nicht mehr festgehalten hat und es damit an einer Anspruchsvoraussetzung fehlte. Darauf, dass sämtliche Mitarbeiter stets freiwillig ihre Teilnahme an der Rufbereitschaft erklären und daher von einer üblichen beruflichen Entwicklung auszugehen wäre, kann sich der Kläger im Übrigen deshalb schon nicht berufen, weil bereits sein Werdegang zeigt, dass dies nicht der Fall ist. Randnummer 58 1.2.3. Der begehrte Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, einem Streitgegenstand, den der Kläger zweitinstanzlich im Wege der nach §§ 529, 533 ZPO zulässigen Klageänderung zum Gegenstand der Berufung gemacht hat. Ihm könnte lediglich dann ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zustehen, wenn die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht verletzt hätte, ihn nach den Regelungen der BV Rufbereitschaft zur Rufbereitschaft einzusetzen (vgl. zur leidensgerechten Beschäftigung: BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 25 ff., zitiert nach juris) . Eine derartige Verpflichtung bestand aus den bereits unter A II 1.2.1 und 1.2.2. dargestellten Gründen in Ermangelung eines verbindlichen Angebots des Klägers auf Ableistung von Rufbereitschaft nicht. Randnummer 59 2. Der als zulässiger Leistungsantrag verfolgte bezifferte Zahlungsantrag zu 2) für das Jahr 2021 ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 60 2.1. Für den Zeitraum vom 01. Januar bis zu seiner Freistellung als Betriebsratsvorsitzender am 08. März 2021 hat der Kläger, der unstreitig keine Rufbereitschaft geleistet hat, keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn in Höhe der Rufbereitschaftspauschale nach § 615 Satz 1 BGB, da er bereits ein verbindliches Angebot auf Ableistung von Rufbereitschaft nicht abgegeben hat (vgl. A II 1.2.1 und 1.2.2.). Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB Abs. 1 BGB sind ebenfalls nicht gegeben (vgl. A II 1.2.3.). Randnummer 61 2.2. Ein Zahlungsanspruch ab dem 08. März 2021, dem Zeitpunkt der Freistellung des Klägers als Betriebsratsvorsitzendem, ergibt sich aus den bereits dargelegten Gründen nicht (vgl. A II 1.2.1 bis 1.2.3.). B Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 63 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.