Berechnung des tariflichen Freistellungsanspruchs für Arbeitnehmer in Schichtarbeit nach § 5.10 GMTV Feinstblechpackungsindustrie Leitsatz 1. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit sich aufgrund von Schichtarbeit im Durchschnitt auf weniger als fünf Tage pro Woche verteilt (hier: 4,56 Tage), können - sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen - eine tarifliche Freistellung nach § 5.10 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Beschäftigten und Auszubildenden der Feinstblechpackungsindustrie nur entsprechend anteilig verlangen. (Rn.42) 2. Für die Ermittlung des genauen Anspruchsumfangs kann auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Schichtarbeitnehmern entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. (Rn.45) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 190/23) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 8. Juni 2022, 3 Ca 1692/21, Urteil nachgehend BAG, 21. August 2024, 10 AZR 190/23, Urteil: teilweise Stattgabe Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 08.06.2022, Az. 3 Ca 1692/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Gewährung eines Freistellungstages nach dem Gemeinsamen Manteltarifvertrag für die Beschäftigten und Auszubildenden der Feinstblechpackungsindustrie (im Folgenden: GMTV). Randnummer 2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 06.07.1995 in deren Niederlassung in H.-Stadt als Produktionsmitarbeiter zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.580,00 EUR beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis finden der Gemeinsame Manteltarifvertrag für die Beschäftigten und Auszubildenden der Feinstblechpackungsindustrie (GMTV) sowie der Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld (im Folgenden: TV T-ZUG) Anwendung. Der GMTV in seiner Fassung vom 20.03.2018 enthält u.a. folgende Regelungen: Randnummer 3 " § 5 Regelmäßige Arbeitszeit Randnummer 4 5.1 Normale Vollzeit Randnummer 5 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden ("normale Vollzeit"). Randnummer 6 5.5 Lage und Verteilung der Arbeitszeit Randnummer 7 5.5.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden ohne Pausen kann gleichmäßig oder ungleichmäßig, in der Regel von Montag bis Freitag verteilt werden, wobei 8 Stunden je Tag ohne Pausen bzw. 40 Stunden pro Woche nicht überschritten werden dürfen … Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit im Monat ermittelt sich wie folgt: Tarifliche wöchentliche Arbeitszeit x 4,35 Wochen. Randnummer 8 5.10 Tarifliche Freistellungszeit in besonderen Fällen Randnummer 9 Beschäftigte können nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen verlangen, statt des tariflichen Zusatzgeldes nach § 2.2.1 TV T-ZUG (A) eine Freistellung in Anspruch zu nehmen. Randnummer 10 5.10.1 Für folgende Beschäftigtengruppen besteht die Möglichkeit, statt des tariflichen Zusatzgeldes gemäß § 2.2.1 TV T-ZUG (A) eine bezahlte Freistellung in Anspruch zu nehmen: Randnummer 11 Modell "Schicht" Randnummer 12 Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden, die in drei oder mehr als drei Schichten oder nur in der Nachtschicht arbeiten, haben nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren und nachdem sie mindestens drei Jahre … beim derzeitigen Arbeitgeber üblicherweise in Schicht gearbeitet haben und voraussichtlich im Folgejahr in einem der vorgenannten Schichtmodelle beschäftigt sein werden. Randnummer 13 5.10.2 Beschäftigte können bis zum 31. Oktober eines Jahres den Anspruch für das Folgejahr geltend machen. Randnummer 14 5.10.3 Der Freistellungsanspruch beträgt acht Tage für Beschäftigte, bei denen sich die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage pro Woche verteilt. Grundsätzlich erfolgt die Inanspruchnahme in Form von ganzen freien Tagen, vergleichbar dem Verfahren bei der Urlaubsnahme. Arbeitgeber und Beschäftigter können sich einvernehmlich auch auf eine hiervon abweichende Inanspruchnahme verständigen." Randnummer 15 Im Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld (TV T-ZUG) vom 20.03.2018 heißt es: Randnummer 16 " § 2 Tarifliches Zusatzgeld Randnummer 17 2.1 Beschäftige und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG). Randnummer 18 2.2.1 Das T-ZUG (A) beträgt 27,5 % eines Monatsverdienstes." Randnummer 19 Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Jahressollarbeitszeit des Klägers beträgt gem. § 5.5.1 GMTV (35 x 4,35 x 12 =) 1.827 Stunden. Bei der Beklagten besteht ein vollkontinuierliches Schichtmodell mit fünf Schichtgruppen (A bis E). Der Kläger wird in Schicht B beschäftigt. Dies bedeutet einen sich wiederholenden Rhythmus von 6 Arbeitstagen mit anschließenden 4 freien Tagen. Die tägliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 7 Stunden und 40 Minuten (= 7,67 Stunden). Da dies im Durchschnitt weniger als 35 Wochenstunden ergibt, leistet er zusätzlich sog. Einbringungsschichten, um seine Jahressollarbeitszeit zu erfüllen, ebenfalls in Arbeitstagen von jeweils 7,67 Stunden. Als der Kläger gem. § 5.10 GMTV seine Freistellung für das Jahr 2021 geltend machte, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2020 mit, da sich seine Arbeitszeit aufgrund des Schichtmodells unregelmäßig verteile und täglich nicht 7, sondern 7,67 Stunden betrage, belaufe sich sein tariflicher Freistellungsanspruch nicht auf 8 Tage, sondern lediglich auf 7,3 Tage. Daher gewährte sie ihm 7 Freistellungstage und schrieb die restlichen 0,3 Tage (entsprechend 2,31 Stunden) seinem Arbeitszeitkonto gut. Mit Schreiben vom 08.11.2021 machte der Kläger "den achten Tag zusätzliche Freistellung" für die Spätschicht am 10.11.2021 geltend. Dies lehnte die Beklagte ab. Da die Parteien diesen Prozess als Musterverfahren führen, hat die Beklagte auf die Einhaltung der Ausschlussfristen aus dem GMTV verzichtet. Randnummer 20 Der Kläger hat erstinstanzlich unter Verweis auf seine Jahresschichtpläne für 2020 (Bl. 95 d.A.) und 2021 (Bl. 142 f. d.A.) vorgetragen, regelmäßig nicht nur 5, sondern 6 bzw. – im Falle zusätzlicher Einbringungsschichten – sogar 8 Tage pro Woche zu arbeiten. Woche in diesem Sinne sei nicht als Kalenderwoche zu verstehen, auch nicht als Zeitraum von Montag bis Freitag, sondern als Phase aufeinander folgender Arbeitstage. Der GMTV verlange nicht, dass jede Woche an 5 von 7 Tagen gearbeitet werde, sondern nur, dass "regelmäßig" 5 Tage pro "Woche", verstanden als Arbeitsphase, geleistet würden. Dies sei bei ihm der Fall. Da seine Jahresarbeitszeit mit 1.827 Stunden dieselbe sei wie bei einem normalen Einschichtarbeitnehmer, der von Montag bis Freitag jeweils 7 Stunden täglich (= 35 Stunden pro Woche) arbeite, er aber pro "Woche" (Arbeitsphase) nicht 5, sondern 6 bis 8 Tage arbeite, könnten ihm nicht weniger Freistellungstage als dem im regulären Einschichtbetrieb tätigen Vollzeitarbeitnehmer zustehen. Dies würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten, zumal die tariflichen Freistellungstage gerade die mit dem Schichtbetrieb einhergehenden besonderen Belastungen honorieren sollten. Daher ergebe sich sein Anspruch auch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Übrigen gewähre die Beklagte an manchen ihrer Standorte, etwa in C-Stadt, D-Stadt und H-Stadt, teilweise allen Vollzeitmitarbeitern ungeachtet des Schichtmodells eine Freistellung von 8 Tagen. Randnummer 21 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 22 festzustellen, dass ihm für das Kalenderjahr 2021 noch ein weiterer Freistellungstag, damit insgesamt acht Freistellungstage, nach § 5.10.3 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages (GMTV) vom 20.03.2018 zusteht. Randnummer 23 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Sie hat vorgetragen, der Arbeitsrhythmus des Klägers in Schicht B von je 6 Arbeitstagen und 4 freien Tagen im Wechsel bei arbeitstäglich 7,67 Stunden ergebe eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 32,18 Stunden, was hochgerechnet auf das Jahr (32,18 x 52,18 : 7,67 =) 218,93 Arbeitstagen entspreche. Die wöchentlich fehlenden (35 - 32,18 =) 2,82 Stunden summierten sich pro Jahr auf (2,82 x 52,18 =) 147,15 Stunden, die über (147,15 : 7,67 =) 19,18 Einbringungsschichten auszugleichen seien. Damit habe der Kläger (218,93 + 19,18 =) 238,11 Arbeitstage pro Jahr zu leisten, der regulär jede Woche von Montag bis Freitag im Einschichtbetrieb tätige Vollzeitarbeitnehmer dagegen (5 x 52,18 =) 260,9 Arbeitstage. Der Kläger gelange mithin aufgrund seines Arbeitszeitmodells auf weniger Arbeitstage pro Jahr, weshalb ihm von den tarifvertraglichen 8 Freistellungstagen auch nur ein entsprechender Anteil in Höhe von (238,11 : 260,9 x 8 =) 7,3 Tagen zustehe. Mit seiner täglichen Arbeitszeit von 7,67 Stunden benötige er keine 5 Tage, sondern nur 4,56 Tage, um auf die wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden zu gelangen; auch daraus ergebe sich der Anteil von (4,56 : 5 x 8 =) 7,3 Freistellungstagen. Da der GMTV nur ganze Tage zur Freistellungsgewährung vorsehe, habe sie den Kläger 7 Tage freigestellt und die überschießenden 0,3 Tage seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Darin liege keine benachteiligende Ungleichbehandlung im Vergleich zu den von montags bis freitags jeweils 7 Stunden tätigen Mitarbeitern. Zum einen stehe von vornherein nur den regelmäßig im Schichtbetrieb tätigen Vollzeitarbeitnehmern die Möglichkeit offen, ihren Anspruch auf das tarifvertragliche Zusatzgeld in einen Freistellungsanspruch umzuwandeln. Zum anderen betrage das tarifliche Zusatzgeld 27,5 % eines Monatsverdienstes, einer Freistellung im Umfang von 56 Arbeitsstunden komme dagegen ein Wert von (56 : 152,25 =) 36,8 % zu. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat die Klage mit Urteil vom 08.06.2022 abgewiesen und dies zusammengefasst wie folgt begründet: Randnummer 27 § 5.10.3 GMTV gehe vom Grundfall einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5 Tagen zu je 7 Stunden aus. Der Kläger arbeite 7,67 Stunden pro Tag und erfülle sein Wochenarbeitssoll damit bereits nach 4,56 Tagen. Daher stehe ihm auch nur ein entsprechender Anteil an Freistellungstagen zu. Die Umrechnung erfolge wie bei gesetzlichen Urlaubsansprüchen, wenn an weniger als 6 Tagen pro Woche gearbeitet werde. Dies ergebe für den Kläger (8 : 5 x 4,56 =) 7,3 Freistellungstage. Da der GMTV nur volle Tage zur Freistellung vorsehe, habe ihm die Beklagte zu Recht lediglich 7 Freistellungstage gewährt. Soweit sich der Kläger ergänzend darauf berufe, u.a. in C-Stadt, D-Stadt und H-Stadt werde teilweise allen Vollzeitmitarbeitern ungeachtet des Schichtmodells eine Freistellung von 8 Tagen gewährt, sei dies zu vage, um daraus einen Anspruch auf Gleichbehandlung abzuleiten. Wegen der weiteren Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf die Urteilsgründe (Bl. 162 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Berufung gem. § 64 Abs. 3 Nr. 2b ArbGG zugelassen. Randnummer 28 Gegen das ihm am 03.08.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Landesarbeitsgericht am 30.08.2022 eingegangenem Schriftsatz vom 29.08.2022 Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 02.11.2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb verlängerter Frist rechtzeitig begründet. Randnummer 29 Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 02.11.2022 (Bl. 198 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, aus, sein Wochenarbeitssoll betrage ebenso wie bei den nicht regelmäßig im Schichtbetrieb tätigen Vollzeitbeschäftigten 35 Stunden. Er leiste mithin dasselbe Arbeitsvolumen – lediglich in einer anderen Arbeitszeitverteilung –, weshalb ihm auch die für das Wochensoll von 35 Stunden tarifvertraglich vorgesehenen 8 Freistellungstage in vollem Umfang zustünden. Die von der Beklagten und vom Arbeitsgericht vorgenommene Umrechnung in einen lediglich anteiligen Anspruch für Arbeitnehmer im Schichtmodell finde im GMTV keinen Niederschlag und sei für die normunterworfenen Arbeitnehmer nicht erkennbar. Die hier streitgegenständliche Regelung des GMTV verweise lediglich hinsichtlich der Inanspruchnahme der Freistellungstage auf das Urlaubsrecht, nicht aber bzgl. der Art und Weise der Berechnung des Freistellungsumfangs. Im Übrigen erhalte er mit 30 Tagen denselben Jahresurlaub wie ein nicht im Schichtbetrieb tätiger Vollzeitarbeitnehmer. Dann müsse ihm erst Recht der vollständige Freistellungsanspruch zustehen. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08.06.2022, Az. 3 Ca 1692/21, zugestellt am 03.08.2022, festzustellen, dass ihm aus dem Kalenderjahr 2021 noch ein weiterer Freistellungstag, damit insgesamt (für das Kalenderjahr 2021) acht Freistellungstage gemäß § 5.10.3 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Feinstblechpackungsindustrie (GMTV) vom 20.03.2018 zusteht. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Sie trägt nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 12.12.2022 (Bl. 215 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, vor, § 5.10.3 GMTV sehe einen Freistellungsanspruch von 8 Tagen nur vor "für Beschäftigte, bei denen sich die Arbeitszeit regelmäßig auf 5 Tage pro Woche verteilt". Damit stelle die tarifvertragliche Regelung auf eine Verteilung der Arbeitszeit auf regelmäßig 5 Tage pro Kalenderwoche ab. Wie der Schichtplan des Klägers für das Jahr 2020 zeige, habe er in manchen Kalenderwochen lediglich an 2, 3 oder 4 Tagen gearbeitet, in anderen Wochen an 5 oder 6 Tagen. Für seine regelmäßig zu leistenden 238,11 Arbeitstage pro Jahr (statt [52 x 5 =] 260 Tage) stehe ihm daher nur ein anteiliger Freistellungsanspruch von (238,11 : 260 x 8 =) 7,33 Tagen zu. Die Umrechnung könne parallel zur vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen Berechnung der Urlaubsdauer bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitstage pro Woche erfolgen. Dass der Kläger ungeachtet seines Einsatzes im Dreischichtbetrieb den ungekürzten tariflichen Anspruch von 30 Urlaubstagen pro Jahr gewährt bekomme, treffe zwar zu, da sie bislang zugunsten der Schichtmitarbeiter auf eine Umrechnung der Urlaubsansprüche verzichtet habe. Hieraus lasse sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dann müsse sie dies im Rahmen der Freistellungstage genauso handhaben. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. I. Randnummer 36 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 37 Sie ist jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung zutreffend erkannt, dass dem Kläger der geltend gemachte achte Freistellungstag für das Jahr 2021 nicht zusteht. Randnummer 38 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5.10.1 GMTV erfüllt der Kläger unstreitig. So beträgt seine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 35 Stunden, und er arbeitet bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren bei der Beklagten seit mindestens 3 Jahren üblicherweise im Schichtbetrieb. Seinen Anspruch auf den achten Freistellungstag für das Jahr 2021 hat er gem. § 5.10.2 GMTV bis zum 31.10.2020 und damit rechtzeitig geltend gemacht. Randnummer 39 2. Gleichwohl steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Randnummer 40
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.