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OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat 8 U 60/14 Urteil Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche einer GmbH gegen Geschäftsführer und Gesellschafter § 30 Abs

Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche einer GmbH gegen Geschäftsführer und Gesellschafter Orientierungssatz 1. Darlehensrückzahlungen einer GmbH an die Gesellschafter waren verbotene Zahlungen im

§ 46Nr. 8 Gmb

HG stehende - „Kosten der Rechtsverfolgung“ und Verzugszinsen prinzipiell nach Maßgabe der §§ 286, 288 BGB zu ersetzen sind (vgl. auch Orlikowski-Wolf a. a. O. Seite 907 oben rechts). Aber eine dem (verauslagte Mahnkosten und Zinsen schon ab dem

  1. September 2007 umfassenden) Antrag der Klägerin vollends entsprechende Verurteilung scheidet vorliegend aus. Dies hat seinen Grund darin, dass das dem Antrag der Klägerin zugrunde gelegte Schreiben vom
  2. September 2006 (vorgelegt als Anlage „K 29“ zur ersten Anspruchsbegründung vom
  3. September 2007, Blatt 16 ff. der Akte) den Anforderungen an eine verzugsbegründende Mahnung nicht genügt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche setzt voraus, dass der angemahnte Betrag zutreffend genannt wird, was hier nicht - und im Übrigen auch nicht in dem nachfolgend erwirkten Mahnbescheid vom
  4. Januar 2007 zu Az. „06-1440376-0-7 AG Mayen“ - der Fall gewesen ist. Die in dem genannten Schreiben - und ebenso in dem späteren Mahnbescheid - erfolgte Forderung eines (deutlich) zu hohen Betrages „ist nur dann eine verzugsbegründende Mahnung, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist“; überdies „muss der Schuldner den geschuldeten Betrag ... zuverlässig ermitteln können (...)“ (OLG Brandenburg, Beschluss vom
  5. Mai 2006, Az.: 31 U 41/16, zit. nach „juris“). Allermindestens an der letztgenannten Voraussetzung hat es hier jedoch gefehlt. Infolge dessen können vorliegend lediglich Zinsen ab „Erhebung der Klage auf die Leistung“ zuerkannt werden, d. h. - da auch insoweit „die Regeln über die Forderung eines zu hohen Betrags“ gelten und mithin nicht jene des § 696 Abs. 1 Satz 4 oder gar Abs. 3 ZPO zum Tragen kommen (Erman, BGB,
  6. Aufl. 2020, § 286 Rz. 37 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 1286) - konkret ab dem Tag, der auf die am
  7. September 2007 erfolgte Zustellung der (ersten) Anspruchsbegründung vom
  8. September 2007 gefolgt ist (§ 187 Abs. 1 BGB), also ab dem
  9. September
  10. Randnummer 66
  11. Eine Verurteilung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 88.389,99 € (Antrag zu 2.) ist auszusprechen. Randnummer 67 Denn Schäden, die der Klägerin in der Zeitspanne zwischen den streitgegenständlichen Auszahlungen in einer Gesamthöhe von 541.603,56 € und dem Inkrafttreten des MoMiG am
  12. November 2008 entstanden sind, weil ihr - der Klägerin - die genannten finanziellen Mittel nicht mehr zur Verfügung gestanden haben, ihr also deren „Nutzung“ nicht mehr möglich gewesen ist, sind gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zu ersetzen (zum Verhältnis von § 43 Abs. 3 GmbHG und § 43 Abs. 2 GmbHG vgl. etwa Beck'scher Online-Kommentar, GmbHG,
  13. Auflage, Stand
  14. Januar 2016, § 43 Rz. 34), und solche Schäden stehen mit den eingeklagten 88.389,99 € in Rede. Bei dieser Summe handelt es sich um für die Zeitspannen vom
  15. September 2001 bis zum
  16. September 2006 und vom
  17. Oktober 2006 bis zum
  18. August 2007 (konkret) berechnete - sich als Ent zugs- und nicht als Ver zugsschäden darstellende - „Zinsschäden“ der Klägerin (in Gestalt von ihr geleisteter Sollzinsen), die durch den vormaligen Beklagten … verursacht worden sind, weil dieser entgegen der ihn als Geschäftsführer der Klägerin treffenden Verpflichtungen (§§ 30 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GmbHG) die streitgegenständlichen, sich auf 541.603,56 € summierenden Darlehensrückzahlungen trotz einer jeweils bestehenden Unterbilanz in übersteigender Höhe - und mithin „verfrüht“ - vorgenommen hat. Dass ihn hierbei - entgegen bestehender Vermutung - kein Verschulden getroffen hätte oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, ist von Beklagtenseite - entgegen sie treffender Darlegungs- und Beweislast (vgl. etwa BGH NJW 2003, 358) - schon nicht behauptet worden. Letzteres hätte mit Erfolg auch erst für den Zeitpunkt ab dem
  19. November 2008 geltend gemacht werden können. Wären die streitgegenständlichen Auszahlungen - wie es trotz bestehender Unterbilanzen zulässig gewesen wäre - eine logische Sekunde nach dem Inkrafttreten des „MoMiG“ getätigt worden, hätte das Geld ab diesem Zeitpunkt - rechtmäßigerweise - nicht mehr zur Verfügung gestanden und „genutzt“ werden können und hätte die Klägerin die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen gehabt. Der Höhe nach sind die mit insgesamt 88.389,99 € berechneten Zinsschäden von der Klägerin nachvollziehbar dargestellt und namentlich mittels den Schriftsätzen vom
  20. Dezember 2007 und
  21. Januar 2008 beigefügter Anlagen auch belegt worden; im Anschluss hieran ist ein Bestreiten von Beklagtenseite nicht mehr erfolgt. Ein (auch im Prozess noch nachholbarer; vgl. etwa BGH NJW-RR 2008, 484)

§ 46Nr. 8 Gmb

HG, der für die Geltendmachung des (Gesamt-)Betrages von 88.389,99 € (auch gegen die Erbinnen des vormaligen Beklagten …) materiellrechtliche Voraussetzung ist (vgl. etwa Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Auflage 2020, § 46 Rzn. 35 und 40 mit Nachweisen), ist (jedenfalls) im „September 2021“ (formwirksam) gefasst worden (Blatt 1951 f. der Akte) und hat mit Rücksicht auf die in ihm enthaltene konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit den notwendigen inhaltlichen (Bestimmtheits-)Anforderungen genügt. Randnummer 68 3. Eine Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 4.109,80 € zuzüglich Zinsen (Antrag zu 3.) kommt nicht in Betracht. Randnummer 69 Mit dem genannten (Gesamt-)Betrag beansprucht die Klägerin „die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit“ ihrer Prozessbevollmächtigten, soweit die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs in Höhe von 541.603,56 € in Rede steht. Konkret wird eine (aus der letztgenannten Summe errechnete) „1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG“ (zuzüglich einer „Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 VV RVG“) verlangt (erste Anspruchsbegründung vom 21. September 2007, dort Seiten 45 und 46; Blatt 60 f. der Akte) Randnummer 70 Indessen vermögen diese „Kosten“ nicht zuerkannt zu werden; denn es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG überhaupt angefallen ist. Die Fassung des anwaltlichen Schreibens vom 18. September 2006 (vorgelegt als Anlage „K 29“ zur ersten Anspruchsbegründung vom 21. September 2007; Blatt 16 ff. der Akte) legt nahe, dass den Prozessbevollmächtigen der Klägerin von Anfang an ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden war (“..., dass wir nach Ablauf der gesetzten Frist beauftragt sind, ohne weitere Vorankündigung Zahlungsklage gegen Ihren Mandanten zu erheben.“), und es hat die (für ein Entstehen der beanspruchten Gebühr darlegungs- und beweisbelastete) Klägerin zu keinem Zeitpunkt Anderes vorgetragen. Hat es sich aber so verhalten, war für das Entstehen einer Geschäftsgebühr kein Raum. Hat ein Rechtsanwalt von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erhalten, fallen auch seine Tätigkeiten vor Erhebung der Klage allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (BGH, Urteil vom 07. Mai 2015, Az.: III ZR 304/14, abrufbar über „juris“, dort Rz. 35); bereits Vorbereitungshandlungen lösen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. August 2019, Az.: III ZR 205/17, abrufbar über juris“, dort Rz. 43, sowie BGH, Urteil vom 22. Juni 2021, Az.: VI ZR 353/20, ebenfalls abrufbar über „juris“). Randnummer 71 4.1 Zur Zahlung eines Betrages von 50.000,00 € (Antrag zu 4. - Hauptforderung) kann ebenfalls nicht verurteilt werden; dies gilt sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1. lit.

  1. a)bis
  2. d)als (Gesamt-)- Rechtsnachfolgerinnen (§ 1922 BGB) des vormaligen Beklagten … als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3.. Randnummer 72 Zwar ist … infolge des Umstandes, dass er als Geschäftsführer der Klägerin die Rückzahlung eines dieser gewährten Darlehens im Umfang von 50.000,00 € bei bestehender Unterbilanz in übersteigender Höhe an die Beklagte zu 2. als Darlehensgeberin vorgenommen hat, schadensersatzpflichtig geworden (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Die haftungsbegründende Pflichtverletzung hat in der gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßenden Auszahlung gelegen; ein Verschulden im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbHG wird in einem solchen Fall vermutet; der Schaden der Klägerin hat (ohne Rücksicht auf einen Erstattungsanspruch gegen die Zahlungsempfängerin gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG) bereits in dem schieren Liquiditätsabfluss als solchem gelegen (vgl. etwa BGH NJW 2009, 68). Von daher ist … (zunächst) verpflichtet gewesen, für den sog. „Auszahlungsschaden“ der Klägerin aufzukommen, d. h. dieser den „abgeflossenen“ Betrag von 50.000,00 € zu ersetzen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Aber seit dem Inkrafttreten des „MoMiG“ am 01. November 2008 (konkret des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F.) hat sich dies geändert. Mit dem genannten Ereignis ist die Rechtswidrigkeit der erfolgten Rückzahlung „ex nunc“ entfallen, so dass seit diesem Zeitpunkt ein „Auszahlungsschaden“ nicht mehr besteht bzw. zugunsten des vormaligen Beklagten … - und nunmehr seiner (Gesamt-)Rechtsnachfolgerinnen - der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens - dem Sinn nach (im Vorgriff auf die seinerzeit noch bevorstehende Reform des GmbHG) schon im Rahmen der „KLAGEERWIDERUNG“ vom 26. November 2007 (dort auf Seite 4) erhoben - zum Tragen kommt. Randnummer 73 Was die Beklagte zu 2. betrifft, so gilt das unter Ziffer II. Nr. 1.1 dieses Urteils Ausgeführte entsprechend. Zwar ist die Beklagte (anders als …) nicht „Gesellschafter(in)“ der kreditnehmenden Klägerin gewesen (§ 30 Abs. 1 GmbHG), sondern (formal betrachtet) „Dritte“; aber sie ist (bei wirtschaftlicher Betrachtung) einer Gesellschafterin vergleichbar gewesen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH u. a. dann der Fall, wenn ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften - der darlehennehmenden und der darlehengebenden - beteiligt ist und dies an der letztgenannten so maßgeblich, dass er auf die Entscheidungen der kreditgebenden Gesellschaft - nämlich auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe - einen bestimmenden Einfluss ausüben kann (BGH NJW-RR 2012, 815), und so ist es hier - in Anbetracht der unter Ziffer I. dieses Urteils geschilderten Beteiligungsverhältnisse - in der Person des … gewesen. In der Konsequenz unterfällt auch die Beklagte zu 2. den Rechtsprechungsregeln über den Eigenkapitalersatz, ist also auch ihr gegenüber gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG (analog) ein Erstattungsanspruch der Klägerin im Umfang von 50.000,00 € entstanden, der in der Folgezeit nicht wieder entfallen ist. Jedoch ist der Anspruch seit dem 01. November 2008 nicht mehr durchsetzbar, dies aus den unter Ziffer II. Nr. 1.1 dieses Urteils dargelegten Gründen, auf welche Bezug genommen wird. Randnummer 74 Kann aber die Beklagte zu 2. nicht zu einer Erstattung der streitgegenständlichen 50.000,00 € verurteilt werden, so gilt dies auch gegenüber ihrer - gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB lediglich akzessorisch haftenden - Komplementär-GmbH, der Beklagten zu 3. . Randnummer 75 4.2 Eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1. lit.
  3. a)bis d), zu 2. und zu 3. zur Zahlung von „Kosten in Höhe von 2,50 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 50.000,00 € seit dem 01.09.2007“ (Antrag zu 4. - Nebenforderungen) kann nicht ausgesprochen werden, sondern lediglich eine auf die Beklagten zu 2. und 3. sowie auf die Zeitspanne bis einschließlich 31. Oktober 2008 begrenzte Verurteilung erfolgen. Randnummer 76 Dies hat seinen Grund darin, dass die Beklagte zu 2. und (akzessorisch zu ihr) die Beklagte zu 3. ursprünglich (gesamtschuldnerisch) verpflichtet gewesen sind, die in Rede stehenden 50.000,00 € an die Klägerin zurückzuzahlen (s. o.), und diesbezüglich mit Schreiben vom 18. September 2006 (vorgelegt als Anlage „K 8“ zur zweiten Anspruchsbegründung vom 21. September 2007, Blatt 333 ff. der Akte) unter Fristsetzung zum 30. September 2006 auch wirksam in Verzug gesetzt worden waren (§§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB), indessen seit dem Inkrafttreten des „MoMiG“ am 01. November 2008 einer Rückzahlung des genannten Betrages - und mithin auch einer Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen über das Datum des 31. Oktober 2008 hinaus - enthoben sind. Hinsichtlich des vormaligen Beklagten zu 1. gilt ebenfalls, dass dieser ursprünglich verpflichtet gewesen ist, die in Rede stehenden (sofort fälligen) 50.000,00 € an die Klägerin zurückzuzahlen (s. o.). Aber es kann hinsichtlich seiner Person nicht von einer wirksamen Inverzugsetzung ausgegangen werden. Eine solche hätte durch das Schreiben vom 18. September 2006 (bzw. den Ablauf der in ihm gesetzten Frist) nur bewirkt werden können, wenn schon in seinem Vorfeld eine Beschlussfassung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG erfolgt gewesen wäre. Das Erfordernis einer solchen Beschlussfassung wird dem materiellen Recht zugeordnet, um sicherzustellen, dass ein Anspruch, wie er hier in Rede steht, auch außergerichtlich nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses wirksam verfolgt werden kann (Horn GmbHR 2017, 1024, 1025); eine Mahnung ohne vorausgegangenen Beschluss kann den Verzugseintritt nicht herbeiführen (Horn a. a. O.; ebenso Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 46 Rz. 101). Von einer hinreichend frühzeitigen Beschlussfassung kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden, sondern eine solche erst für „September 2021“ als gesichert angesehen werden (s. o.). Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04. Oktober 2021 ausführen lassen, dass ein entsprechender Beschluss „schon vor vielen Jahren gefasst“ worden sei (Blatt 1943 der Akte); aber dieser Vortrag ist - seiner Pauschalität wegen - keiner Schlüssigkeitsprüfung zugänglich gewesen und trotz einer diesseitigen, unter dem Datum des 05. Oktober 2021 verfügten Aufforderung, ihn zu präzisieren (Blatt 1944 der Akte), ohne weitere Konkretisierung geblieben. Randnummer 77 5. Eine Verurteilung zur Zahlung des Betrages von 3.071,10 € (Antrag zu 5.) ist auszusprechen. Randnummer 78 Denn auch bezüglich dieser Summe gilt das unter Ziffer II. Nr. 2. dieses Urteils Ausgeführte. Schäden, die der Klägerin in der Zeitspanne zwischen der streitgegenständlichen Auszahlung in Höhe von 50.000,00 € und dem Inkrafttreten des „MoMiG“ am 01. November 2008 entstanden sind, weil ihr - der Klägerin - die genannten finanziellen Mittel nicht mehr zur Verfügung gestanden haben, ihr also deren „Nutzung“ nicht mehr möglich gewesen ist, sind von … gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zu ersetzen gewesen (und sind es nun von seinen (Gesamt-) Rechtsnachfolgerinnen), und solche Schäden stehen mit den eingeklagten 3.071,10 € in Rede. Bei dieser Summe handelt es sich um für die Zeitspanne vom 26. November 2005 bis zum 30. September 2006 (konkret) berechnete - sich als Entzugs- und nicht als Verzugsschäden darstellende - „Zinsschäden“ der Klägerin (in Gestalt von ihr geleisteter Sollzinsen), die durch den vormaligen Beklagten … verursacht worden sind, weil dieser entgegen der ihn als Geschäftsführer der Klägerin treffenden Verpflichtungen (§§ 30 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GmbHG) die streitgegenständliche Darlehensrückzahlung im Umfang von 50.000,00 € trotz einer Unterbilanz in übersteigender Höhe - und mithin „verfrüht“ - an die Beklagte zu 2. vorgenommen hat. Dass ihn hierbei - entgegen bestehender Vermutung - kein Verschulden getroffen hätte oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, ist von Beklagtenseite - entgegen sie treffender Darlegungs- und Beweislast (vgl. etwa BGH NJW 2003, 358) - schon nicht behauptet worden. Letzteres hätte mit Erfolg auch erst für den Zeitpunkt ab dem 01. November 2008 geltend gemacht werden können. Wäre die streitgegenständliche Auszahlung - wie es trotz bestehender Unterbilanz zulässig gewesen wäre - eine logische Sekunde nach dem Inkrafttreten des „MoMiG“ getätigt worden, hätte das Geld ab diesem Zeitpunkt - rechtmäßigerweise - nicht mehr zur Verfügung gestanden und „genutzt“ werden können und hätte die Klägerin die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen gehabt. Der Höhe nach sind die mit 3.071,10 € berechneten Zinsschäden von der Klägerin nachvollziehbar dargestellt und namentlich mittels den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2007 und 25. Januar 2008 beigefügter Anlagen auch belegt worden; im Anschluss hieran ist ein Bestreiten von Beklagtenseite nicht mehr erfolgt. Ein (auch im Prozess noch nachholbarer)

§ 46Nr. 8 Gmb

HG, der für die Geltendmachung des Betrages von 3.071,10 € (auch gegen die Erbinnen des vormaligen Beklagten …) materiellrechtliche Voraussetzung ist (vgl. erneut Lutter/Hommelhoff, GmbHG,

  1. Auflage 2020, § 46 Rzn. 35 und 40 mit Nachweisen), ist (jedenfalls) im „September 2021“ (formwirksam) gefasst worden (Blatt 1951 f. der Akte) und hat mit Rücksicht auf die in ihm enthaltene konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit den notwendigen inhaltlichen (Bestimmtheits-)Anforderungen genügt. Randnummer 79
  2. Eine gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung des Betrages von 3.905,69 € (Antrag zu
  3. ) ist ebenfalls auszusprechen. Randnummer 80 Mit Blick auf den vormaligen Beklagten … (bzw. dessen (Gesamt-)Rechtsnachfolgerinnen) gilt wiederum das unter Ziffer II. Nr.
  4. bzw. das unter Ziffer II. Nr.
  5. dieses Urteils Ausgeführte. Die Ersatzpflicht folgt aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Auch bei der Summe von 3.905,69 € handelt es sich um - jetzt für die Zeitspanne vom
  6. Oktober 2006 bis zum
  7. August 2007 (konkret) berechnete - „Zinsschäden“ der Klägerin (in Gestalt von ihr geleisteter Sollzinsen), die durch den vormaligen Beklagten … verursacht worden sind, weil dieser entgegen der ihn als Geschäftsführer der Klägerin treffenden Verpflichtungen (§§ 30 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GmbHG) die Darlehensrückzahlung im Umfang von 50.000,00 € trotz einer Unterbilanz in übersteigender Höhe - und mithin „verfrüht“ - an die Beklagte zu
  8. vorgenommen hat. Dass ihn hierbei - entgegen bestehender Vermutung - kein Verschulden getroffen hätte oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, ist von Beklagtenseite - entgegen sie treffender Darlegungs- und Beweislast - schon nicht behauptet worden und hätte mit Erfolg auch erst für den Zeitpunkt ab dem
  9. November 2008 geltend gemacht werden können (s. o.). Der Höhe nach sind die mit 3.905,69 € berechneten Zinsschäden von der Klägerin nachvollziehbar dargestellt und namentlich mittels den Schriftsätzen vom
  10. Dezember 2007 und
  11. Januar 2008 beigefügter Anlagen auch belegt worden; im Anschluss hieran ist ein Bestreiten von Beklagtenseite nicht mehr erfolgt. Ein (auch im Prozess noch nachholbarer)

§ 46Nr. 8 Gmb

HG, der für die Geltendmachung des Betrages von 3.905,69 € (auch gegen die Erbinnen des vormaligen Beklagten …) materiellrechtliche Voraussetzung ist, ist (jedenfalls) im „September 2021“ (formwirksam) gefasst worden (Blatt 1951 f. der Akte) und hat mit Rücksicht auf die in ihm enthaltene konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit den notwendigen inhaltlichen (Bestimmtheits-)Anforderungen genügt. Randnummer 81 Mit Blick auf die Beklagte zu 2. ist ebenfalls eine Verpflichtung zum Ersatz der für die Zeitspanne vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. August 2007 mit 3.905,69 € berechneten „Zinsschäden“ gegeben. Dies ist nach Ansicht des Senats schon deshalb der Fall, weil sich die - für das Verhalten des Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH gemäß § 31 BGB verantwortliche - Beklagte zu 2. eine „positive (Vertrags-)Verletzung“ des mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages entgegenhalten lassen muss (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), die in dem - entgegen einer aus dem Darlehenszweck folgenden vertraglichen Selbstbindung der Darlehensgeberin - „verfrühten“ - weil bei bestehender Unterbilanz noch vor dem Inkrafttreten des „MoMiG“ erfolgten - Entgegennehmen und anschließenden - bis einschließlich 31. Oktober 2008 vorwerfbaren - Behalten der 50.000,00 € bestanden hat. Darüber hinaus ist die Beklagte zu 2. aus dem Gesichtspunkt des - mit dem fruchtlosen Verstreichen der in dem Schreiben vom 18. September 2006 zur Rückzahlung der streitgegenständlichen 50.000,00 € gesetzten Frist - am 01. Oktober 2006 eingetretenen Verzuges zur Zahlung des Betrages von 3.905,69 € verpflichtet (§§ 286 ff. BGB). Eines Beschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bedarf es ihr gegenüber nicht; ein Fall, in dem eine analoge Geltung der Vorschrift befürwortet wird (vgl. etwa Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Auflage 2020, § 46 Rz. 35), liegt nicht vor. Randnummer 82 Ist aber die Beklagte zu 2. (gesamtschuldnerisch mit den (Gesamt-)Rechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) zum Ersatz der genannten Summe verpflichtet, so ist es (gesamtschuldnerisch) auch ihre - gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB akzessorisch haftende - Komplementär-GmbH, die Beklagte zu 3. . Randnummer 83 7.1 Zur Zahlung eines Betrages von 159.577,79 € (Antrag zu 7. - Hauptforderung) kann wiederum nicht verurteilt werden; dies gilt sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1. lit.

  1. a)bis
  2. d)als (Gesamt-)Rechtsnachfolgerinnen (§ 1922 BGB) des vormaligen Beklagten … als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3.. Randnummer 84 Es gelten hier die unter Ziffer II. Nr. 4.1 dieses Urteils gemachten Ausführungen entsprechend. Randnummer 85 Zwar ist … infolge des Umstandes, dass er als Geschäftsführer der Klägerin die Rückzahlung eines dieser gewährten Darlehens im Umfang vom 159.577,79 € bei bestehender Unterbilanz in übersteigender Höhe an die Beklagte zu 2. als Darlehensgeberin vorgenommen hat, schadensersatzpflichtig geworden (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Die haftungsbegründende Pflichtverletzung hat in der gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßenden Auszahlung gelegen; ein Verschulden im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbHG wird in einem solchen Fall vermutet; der Schaden der Klägerin hat (ohne Rücksicht auf einen Erstattungsanspruch gegen die Zahlungsempfängerin gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG) bereits in dem schieren Liquiditätsabfluss als solchem gelegen (vgl. erneut BGH NJW 2009, 68). Von daher ist … (zunächst) verpflichtet gewesen, für den sog. „Auszahlungsschaden“ der Klägerin aufzukommen, d. h. dieser den „abgeflossenen“ Betrag von 159.577,79 € zu ersetzen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Aber seit dem Inkrafttreten des „MoMiG“ am 01. November 2008 (konkret des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F.) hat sich dies geändert. Mit dem genannten Ereignis ist die Rechtswidrigkeit der erfolgten Rückzahlung „ex nunc“ entfallen, so dass seit diesem Zeitpunkt ein „Auszahlungsschaden“ nicht mehr besteht bzw. zugunsten des vormaligen Beklagten … - und nunmehr seiner (Gesamt-)Rechtsnachfolgerinnen - der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zum Tragen kommt. Randnummer 86 Was die Beklagte zu 2. betrifft, so gilt das unter Ziffer II. Nr. 1.1 dieses Urteils Ausgeführte auch hier. Zwar ist die Beklagte (anders als …) nicht „Gesellschafter(in)“ der kreditnehmenden Klägerin gewesen (§ 30 Abs. 1 GmbHG), sondern (formal betrachtet) „Dritte“; aber sie ist (bei wirtschaftlicher Betrachtung) einer Gesellschafterin vergleichbar gewesen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH u. a. dann der Fall, wenn ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften - der darlehennehmenden und der darlehengebenden - beteiligt ist und dies an der letztgenannten so maßgeblich, dass er auf die Entscheidungen der kreditgebenden Gesellschaft - nämlich auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe - einen bestimmenden Einfluss ausüben kann (BGH NJW-RR 2012, 815), und so ist es hier - in Anbetracht der unter Ziffer I. dieses Urteils geschilderten Beteiligungsverhältnisse - in der Person des … gewesen. In der Konsequenz unterfällt auch die Beklagte zu 2. den Rechtsprechungsregeln über den Eigenkapitalersatz, ist also auch ihr gegenüber ein Erstattungsanspruch der Klägerin im Umfang von 159.577,79 € entstanden, der in Folgezeit nicht wieder entfallen ist. Jedoch ist dieser Anspruch seit dem 01. November 2008 nicht mehr durchsetzbar, dies aus den unter Ziffer II. Nr. 1.1 dieses Urteils dargelegten Gründen, auf welche erneut Bezug genommen wird. Randnummer 87 Kann aber die Beklagte zu 2. nicht zu einer Erstattung der streitgegenständlichen 159.577,79 € verurteilt werden, so gilt dies auch gegenüber ihrer - gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB lediglich akzessorisch haftenden - Komplementär-GmbH, der Beklagten zu 3. . Randnummer 88 7.2 Eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1. lit.
  3. a)bis d), zu 2. und 3. zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 159.577,79 € seit dem 01. September 2007 (Antrag zu 7. - Nebenforderung) kann nicht ausgesprochen werden, sondern lediglich eine auf die Beklagten zu 2. und 3. sowie auf die Zeitspanne vom 28. September 2007 bis einschließlich 31. Oktober 2008 begrenzte Verurteilung erfolgen. Randnummer 89 Dies hat seinen Grund darin, dass der vormalige Beklagte …, die Beklagte zu 2. und (akzessorisch zu ihr) die Beklagte zu 3. zwar ursprünglich (gesamtschuldnerisch) verpflichtet gewesen sind, die in Rede stehenden 159.577,79 € an die Klägerin zurückzuzahlen (s. o.), dass die Beklagten indessen seit dem Inkrafttreten des „MoMiG“ am 01. November 2008 einer Verpflichtung zur Rückzahlung des genannten Betrages - und mithin auch einer Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen über das Datum des 31. Oktober 2008 hinaus - enthoben sind, dass Johannes Mohrbach persönlich mittels des Schreibens vom 27. September 2006 (vorgelegt als Anlage „K 9“ zur zweiten Anspruchsbegründung vom 21. September 2007, Blatt 333 ff der Akte) nur dann wirksam in Verzug gesetzt worden wäre (§§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB), wenn dem Schreiben - wovon indessen aus den unter Ziffer 4. 2 dieses Urteils dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden kann - eine - tatsächlich erst für „September 2021“ als gesichert ansehbare - Beschlussfassung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG vorausgegangen gewesen wäre, und dass die Beklagte(
  4. n)zu 2. (und 3.) von der in dem genannten Schreiben enthalten gewesenen Zahlungsaufforderung (unter Fristsetzung zum 10. Oktober 2006) gar nicht erfasst gewesen war(en), so dass von Letzterer (Letzteren) Zinsen erst ab „Erhebung der Klage auf die Leistung“ verlangt werden kann (können) (§§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB), d. h. konkret ab dem Tag, der auf die am 27. September 2007 erfolgte Zustellung der (zweiten) Anspruchsbegründung vom 21. September 2007 (Blatt 333 ff. der Akte) gefolgt ist (§ 187 Abs. 1 BGB), mithin ab dem 28. September 2007. Randnummer 90 8. Eine Verurteilung zur Zahlung des Betrages von 10.145,06 € (Antrag zu 8.) ist auszusprechen. Randnummer 91 Denn auch bezüglich dieser Summe gilt das unter Ziffer II. Nr. 2. dieses Urteils Ausgeführte. Schäden, die der Klägerin in der Zeitspanne zwischen der streitgegenständlichen Auszahlung in Höhe von 159.577,79 € und dem Inkrafttreten des „MoMiG“ am 01. November 2008 entstanden sind, weil ihr - der Klägerin - die genannten finanziellen Mittel nicht mehr zur Verfügung gestanden haben, ihr also deren „Nutzung“ nicht mehr möglich gewesen ist, sind von … gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zu ersetzen gewesen (und sind es nun von seinen (Gesamt-) Rechtsnachfolgerinnen), und solche Schäden stehen mit den eingeklagten 10.145,06 € in Rede. Bei dieser Summe handelt es sich um für die Zeitspanne vom 26. November 2005 bis zum 10. Oktober 2006 (konkret) berechnete - sich als Entzugs- und nicht als Verzugsschäden darstellende - „Zinsschäden“ der Klägerin (in Gestalt von ihr geleisteter Sollzinsen), die durch den vormaligen Beklagten … verursacht worden sind, weil dieser entgegen der ihn als Geschäftsführer der Klägerin treffenden Verpflichtungen (§§ 30 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GmbHG) die streitgegenständliche Darlehensrückzahlung im Umfang von 159.577,79 € trotz einer Unterbilanz in übersteigender Höhe - und mithin „verfrüht“ - an die Beklagte zu 2. vorgenommen hat. Dass ihn hierbei - entgegen bestehender Vermutung - kein Verschulden getroffen hätte oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, ist von Beklagtenseite - entgegen sie treffender Darlegungs- und Beweislast (vgl. etwa BGH NJW 2003, 358) - schon nicht behauptet worden. Letzteres hätte mit Erfolg auch erst für den Zeitpunkt ab dem 01. November 2008 geltend gemacht werden können. Wäre die streitgegenständliche Auszahlung - wie es trotz bestehender Unterbilanz zulässig gewesen wäre - eine logische Sekunde nach dem Inkrafttreten des „MoMiG“ getätigt worden, hätte das Geld ab diesem Zeitpunkt - rechtmäßigerweise - nicht mehr zur Verfügung gestanden und „genutzt“ werden können und hätte die Klägerin die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen gehabt. Der Höhe nach sind die mit 10.145,06 € berechneten Zinsschäden von der Klägerin nachvollziehbar dargestellt und namentlich mittels den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2007 und 25. Januar 2008 beigefügter Anlagen auch belegt worden; im Anschluss hieran ist ein Bestreiten von Beklagtenseite nicht mehr erfolgt. Ein (auch im Prozess noch nachholbarer Beschluss) gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG, der für die Geltendmachung des Betrages von 10.145,06 € (auch gegen die Erbinnen des vormaligen Beklagten …) materiellrechtliche Voraussetzung ist, ist (jedenfalls) im „September 2021“ (formwirksam) gefasst worden (Blatt 1951 f. der Akte) und hat mit Rücksicht auf die in ihm enthaltene konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit den notwendigen inhaltlichen (Bestimmtheits-)Anforderungen genügt. Randnummer 92 9. Eine gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 12.121,74 € (Antrag zu 9.) ist ebenfalls auszusprechen. Randnummer 93 Mit Blick auf den vormaligen Beklagten … (bzw. dessen (Gesamt-) Rechtsnachfolgerinnen) gilt wiederum das unter Ziffer II. Nr. 2. bzw. das unter Ziffer II. Nr. 5. dieses Urteils Ausgeführte. Die Ersatzpflicht folgt aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Auch bei der Summe von 12.121,74 € handelt es sich um - jetzt für die Zeitspanne vom 11. Oktober 2006 bis zum 31. August 2007 (konkret) berechnete - „Zinsschäden“ der Klägerin (in Gestalt von ihr erbrachter Sollzinsen), die durch den vormaligen Beklagten … verursacht worden sind, weil dieser entgegen der ihn als Geschäftsführer der Klägerin treffenden Verpflichtungen (§§ 30 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GmbHG) die Darlehensrückzahlung im Umfang von 159.577,79 € trotz einer Unterbilanz in übersteigender Höhe - und mithin verfrüht - an die Beklagte zu 2. vorgenommen hat. Dass ihn hierbei - entgegen bestehender Vermutung - kein Verschulden getroffen hätte oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, ist von Beklagtenseite - entgegen sie treffender Darlegungs- und Beweislast - schon nicht behauptet worden und hätte mit Erfolg auch erst für den Zeitpunkt ab dem 01. November 2008 geltend gemacht werden können (s. o.). Der Höhe nach sind die „Zinsschäden“ von der Klägerin nachvollziehbar dargestellt und namentlich mittels den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2007 und 25. Januar 2008 beigefügter Anlagen auch belegt worden; im Anschluss hieran ist ein Bestreiten von Beklagtenseite nicht mehr erfolgt. Ein (auch im Prozess noch nachholbarer)

§ 46Nr. 8 Gmb

HG, der für die Geltendmachung des Betrages von 12.121,74 € (auch gegen die Erbinnen des vormaligen Beklagten …) materiellrechtliche Voraussetzung ist, ist (jedenfalls) im „September 2021“ gefasst worden (Blatt 1951 f. der Akte) und hat mit Rücksicht auf die in ihm enthaltene konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit den notwendigen inhaltlichen (Bestimmtheits-)Anforderungen genügt. Randnummer 94 Mit Blick auf die Beklagte zu

  1. ist ebenfalls eine Verpflichtung zum Ersatz der für die Zeitspanne vom
  2. Oktober 2006 bis zum
  3. August 2007 mit 12.121,74 € berechneten Zinsschäden gegeben. Auch hier gilt (entsprechend den Ausführungen unter Ziffer II. Nr. 6 dieses Urteils, dort im vorletzten Absatz), dass dies nach Ansicht des Senats schon deshalb der Fall ist, weil sich die - für das Verhalten des Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH gemäß § 31 BGB verantwortliche - Beklagte zu
  4. eine „positive (Vertrags-)Verletzung“ des mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages entgegenhalten lassen muss (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), die in dem - entgegen einer aus dem Darlehenszweck folgenden Selbstbindung der Darlehensgeberin - „verfrühten“ - weil bei bestehender Unterbilanz noch vor dem Inkrafttreten des „MoMiG“ erfolgten - Entgegennehmen und anschließenden - bis einschließlich
  5. Oktober 2008 vorwerfbaren - Behalten der 159.577,79 € bestanden hat. Eines Beschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bedarf es gegenüber der Beklagten zu
  6. nicht. Randnummer 95 Ist aber die Beklagte zu
  7. (gesamtschuldnerisch mit den (Gesamt-)Rechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) zum Ersatz der genannten Summe verpflichtet, so ist es (gesamtschuldnerisch) auch ihre - gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB akzessorisch haftende - Komplementär-GmbH, die Beklagte zu
  8. . Randnummer 96
  9. Eine Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.534,20 € zuzüglich Zinsen (Antrag zu 10.) kommt nicht in Betracht. Randnummer 97 Mit dem genannten (Gesamt-)Betrag beansprucht die Klägerin „die Kosten der außer- gerichtlichen Tätigkeit“ ihrer Prozessbevollmächtigten, soweit die Geltendmachung der Erstattungsansprüche in Höhe von 50.000,00 € und 159.577,79 € in Rede steht. Konkret wird eine (aus der Summe von 50.000,00 € und 159.577,79 €, mithin aus dem Betrag 209.577,79 € errechnete) „1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG“ (zuzüglich einer „Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 VV RVG“) verlangt (zweite Anspruchsbegründung vom
  10. September 2007, dort Seite 26; Blatt 358 der Akte). Indessen vermögen diese „Kosten“ nicht zuerkannt zu werden; denn es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG überhaupt angefallen ist. Schlüssiges Vorbringen hierzu fehlt; dass die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit ihrer außergerichtlichen Vertretung beauftragt gehabt oder ihnen nur einen bedingten Prozessauftrag erteilt gehabt hätte, ist nicht vorgetragen worden und erst recht nicht ersichtlich. Auf die Ausführungen unter Ziffer II. Nr.
  11. dieses Urteils (mit den dort angegebenen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH) wird ergänzend verwiesen. Randnummer 98 I m E r g e b n i s kann die Klägerin mithin Zahlungen nach Maßgabe des Erkenntnisses zu Ziffer I. Nrn.
  12. bis
  13. des Tenors dieses Urteils verlangen, darüber hinaus muss ihre Klage (und mithin ihr Rechtsmittel) jedoch ohne Erfolg bleiben (Ziffer II. des Urteilstenors). „Weitere Schäden“ als die vorstehend abgehandelten - von der Klägerin zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  14. Januar 2022 thematisiert - sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Bis zur verfrühten Rückzahlung der gewährten Darlehen theoretisch denkbare (darlehensvertraglich vereinbart gewesene ? ) „Zinsansprüche der Darlehensgeber“ - von Seiten der Beklagten zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  15. Januar 2022 angesprochen - sind - obgleich offensichtlich (und mithin nicht „hinweispflichtig“) erforderlich - weder nach Grund noch Höhe dargetan und erst recht nicht in Gestalt eines konkret errechneten Betrages gegenüber den „Zinsschäden“ der Klägerin zur Aufrechnung gestellt worden. III. Randnummer 99 Ziffer III. des Urteilstenors: Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in den Vorschriften der §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 (in entsprechender Anwendung auf Beklagtenseite; vgl. hierzu Zöller, ZPO,
  16. Auflage 2022, § 92 Rz. 11, und Thomas/Putzo, ZPO,
  17. Auflage 2021, § 92 Rz. 8), 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO, wobei hinsichtlich der Beklagten zu
  18. und
  19. Berücksichtigung gefunden hat, dass diese an dem Gesamtstreitwert nur im Umfang von knapp 1/4 partizipiert haben und - bezogen auf dieses Viertel - nur im Umfang von etwa 1/14 unterlegen sind. Randnummer 100 Dem Begehren der Klägerin, „die Kosten für das gerichtliche Sachverständigengutachten der Beklagtenseite aufzuerlegen“, da diese (ursprünglich) „... das Bestehen von Unterbilanzen ... zu den maßgeblichen Zeitpunkten bestritten“ gehabt habe (Schriftsatz vom
  20. Dezember 2021, Blatt 1977 der Akte), vermochte nicht entsprochen zu werden. Schon die Voraussetzungen, unter denen die (eng auszulegende; vgl. etwa BGH WuM 2019, 319) Vorschrift des § 96 ZPO eine Ermessensentscheidung überhaupt erst eröffnet, erscheinen nicht gegeben. Jedenfalls aber ist eine Ermessensausübung im Sinne des Begehrens der Klägerin nicht angezeigt. § 96 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift, die nur zurückhaltend anzuwenden ist, und es erscheint eine anteilige Belastung der Klägerin (auch) mit den (sich in der Summe auf 59.383,11 € belaufenden) Kosten der Beweisaufnahme (18.088,00 € schon aus erster Instanz, Blatt 1528 der Akte; 41.295,11 € aus zweiter Instanz, Blatt 1925 der Akte) nicht unbillig, beginnend damit, dass es keine ausreichende Grundlage für die Annahme gibt, dass das (ursprüngliche) beklagtenseitige Bestreiten des Vorliegens von Unterbilanzen gleichsam mutwillig erfolgt gewesen wäre (zum Sanktionscharakter der Vorschrift des § 96 ZPO vgl. erneut BGH WuM 2019, 319) und endend damit, dass die Klägerin sich bis zum Ende der zweiten Instanz auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme berufen hat, um zu begründen, dass ihr „die geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang ...“ - also auch und gerade jene zu Ziffern 1.,
  21. und
  22. ihrer Anträge zustünden (Schriftsatz vom
  23. Dezember 2021; Blatt 1973 f. der Akte). Randnummer 101 An einer Kostenentscheidung (überhaupt) gehindert (und zur Verkündung eines bloßen Teilurteils genötigt), ist der Senat nicht gewesen, auch wenn die Klägerin mit Schriftsatz vom
  24. Januar 2008 (dort auf Seite 39 oben) hatte ausführen lassen, hinsichtlich eines Teils der zum Gegenstand des Mahnbescheids zu Az. „AG Mayen: 06-1440376-0-7“ gemacht gewesenen Summe von 681.956,40 € „nach § 696 Abs. 4 S. 1 ZPO den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen“ gehabt zu haben (Blatt 819 der Akte; vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGH NJW-RR 2006, 201, und auch AG Hannover MDR 2020, 249). Denn die weitere Geltendmachung und Begründung des von der ersten (an das Verfahren „AG Mayen: 06-1440376-0-7“ anschließenden) Anspruchsbegrünung vom
  25. September 2007 (Blatt 16 ff. der Akte) nicht erfassten Teilbetrages war nicht etwa unterblieben, sondern lediglich - wie a. a. O. auf Seite 23 Mitte auch ausgeführt (Blatt 38 der Akte) - in die zweite (an das Verfahren „AG Mayen: 06-1440669-1-1“ anknüpfende) Anspruchsbegründung vom
  26. September 2007 (Blatt 333 ff. der Akte) „verschoben“ worden. Randnummer 102 Ziffer IV. des Urteilstenors: Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis fußen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 103 Ziffer V. des Urteilstenors: Der Vorbehalt einer Beschränkung der Erbenhaftung der Beklagten zu
  27. lit. a) bis d) ist auf deren Antrag gemäß der Vorschrift des § 780 Abs. 1 ZPO aus- gesprochen worden (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Hamm, Urteil vom
  28. Februar 2020, Az.: 10 U 96/18, abrufbar über „juris“, dort Rz. 49), wobei der Zeitpunkt des Todes des … zugleich derjenige „des Eintritts in den Rechtsstreit“ gewesen ist (Verfügung vom
  29. August 2021, Blatt 1930 f. der Akte). Randnummer 104 Ziffer VI. des Urteilstenors: Die Zulassung der Revision ist (namentlich auch mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
  30. Dezember 2019 zu Az. IX ZR 328/18) gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfolgt. Randnummer 105 Ziffer VII. des Urteilstenors: Der Festsetzung des Streitwertes zweiter Instanz liegt die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG zugrunde. Fußnoten 23) (BT-Drucks. 16/6140, S.
  31. Die Auffassung, welche den dolo-petit-Einwand nach Inkrafttreten des MoMiG weiterhin ausschließen will, widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.