Arbeitnehmergemeinschaft einer Sprachlehrkraft für Asylbegehrende Leitsatz 1. Kann eine Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis wie auch in einem freien Dienstverhältnis erbracht werden (hier: Sprachlehrkraft für Asylbegehrende) und haben sich beide Vertragsparteien bewusst für den Abschluss eines entsprechend ausgestalteten "Honorarvertrages" über ein freies Mitarbeiterverhältnis entschieden, ist dieser Umstand bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht (§ 611a Abs. 1 S. 5 BGB), mit zu berücksichtigen. Der in § 611a Abs. 1 S. 6 BGB zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang der praktischen Handhabung vor der formalen Vertragstypenwahl durch die Parteien steht dem nicht entgegen. (Rn.47) 2. Gegen einen Status als Arbeitnehmer spricht es, wenn der Dienstverpflichtete Aufträge des Dienstberechtigten frei ablehnen kann, ohne hierfür rechtliche Sanktionen wie etwa eine Abmahnung befürchten zu müssen. Die bloße tatsächliche Möglichkeit, dass er infolge einer Ablehnung weniger oder gar keine Aufträge mehr erhält, ändert hieran nichts. (Rn.51) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 424/23) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 28. September 2022, 6 Ca 267/21, Urteil nachgehend BAG, 24. August 2023, 9 AZN 424/23, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 28.09.2022, Az. 6 Ca 267/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um den Status der Klägerin als Arbeitnehmerin sowie die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Die Klägerin war bei der Beklagten ab dem 03.08.2020 als Sprachlehrkraft zu einer durchschnittlichen Vergütung von 2.000,00 EUR monatlich beschäftigt. Sie gab in Kursen für Asylbegehrende Unterricht in der deutschen Sprache und wurde von der Beklagten hauptsächlich in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AFA) S.-Stadt eingesetzt, zeitweise aber auch mit einem Online-Orientierungskurs in L.-Stadt betraut. Im zwischen den Parteien am 29.07.2020 geschlossenen "Honorarvertrag", der die Klägerin durchgehend als "Honorarkraft" benennt, heißt es u.a.: Randnummer 3 " § 1 Vertragsgegenstand Randnummer 4 Die Honorarkraft wird ab dem 03.08.2020 im Auftrag der P. tätig. Die Tätigkeit umfasst die Erteilung fachspezifischen Unterrichts DaF/DaZ als freier Mitarbeiter. Die Beauftragung erfolgt nach Absprache mit der Geschäfts- bzw. Lehrgangsleitung. Randnummer 5 §2 Vergütung Randnummer 6 Die Honorarkraft erhält für die nach § 1 des Vertrages erbrachte Leistung je nach Auftrag folgendes Honorar: Randnummer 7 Einsatz in ADD-Kursen ein Honorar in Höhe von 25,- EUR pro UE (1 UE entspricht 45 Minuten). Randnummer 8 Einsatz in EOK-Kursen ein Honorar in Höhe von 32,50 EUR pro UE (1 UE entspricht 45 Minuten). Randnummer 9 Einsatz in IK und BSK-Kursen ein Honorar in Höhe von 35,- EUR pro UE (1 UE entspricht 45 Minuten). Randnummer 10 Mit diesem Honorar sind die erbrachte Leistung und alle Kosten, die der Honorarkraft durch die Ausführung der Dienstleistung entstehen (Steuern, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, An- und Abfahrt, Vorbereitung des Unterrichts, einschließlich aller Risiken, wie z.B. Unfall, Krankheit), abgegolten. Von seitens der P. werden keinerlei Steuern, Sozialabgaben oder sonstige Versicherungen abgeführt. Die pünktliche Abführung der auf das Honorar zu entrichtenden Steuern (insbesondere Einkommenssteuer) obliegt der Honorarkraft … Das Honorar ist monatlich mittels Rechnung abzurechnen. Für Einsätze in den verschiedenen Bereichen (BAMF, BSK, FbW, AVGS, ESF) ist jeweils eine gesonderte Rechnung zu stellen … Es besteht kein Honoraranspruch gegenüber P. in einsatzfreien Zeiten. § 3 Randnummer 11 Art und Ort der Leistungserbringung Randnummer 12 Die Honorarkraft hat die Leistung höchstpersönlich und eigenverantwortlich zu erbringen. Der Erfüllungsort der Leistung wird durch die jeweilige Beauftragung bestimmt und ist nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Zur Durchführung der Beauftragung stellt P. die erforderlichen Räume einschließlich des ggfs. vorhandenen Präsentationszubehörs … zur Verfügung. Des Weiteren ist das von der Geschäftsführung vorgegebene Lehr- und Lernmaterial einzusetzen. Die zur Durchführung erforderlichen Texte stellt die Honorarkraft auf eigene Kosten und eigenes Risiko zur Verfügung. Eine Bibliothek zur Ausleihe von Büchern steht kostenfrei zur Verfügung … Die Honorarkraft verpflichtet sich, der P. über den jeweiligen Stand der Arbeiten (am Ende der jeweiligen Beauftragung) in Form eines Kurzberichtes kostenlos Auskunft zu geben und die Teilnehmerbeurteilungen zu schreiben. Außerdem ist den Anweisungen der Geschäftsführung bezüglich der Dokumentation des Unterrichts und der Anwesenheit der Teilnehmer unbedingt Folge zu leisten. Falls die Nichtbeachtung der Anweisung eine nicht ordnungsgemäße bzw. fehlerhafte Abrechnung der unterrichteten Maßnahme nach sich zieht, kann der Fehlbetrag der Honorarkraft in Rechnung gestellt werden. Des Weiteren sind die Bestimmungen des beiliegenden Dokuments "Richtlinien & Leitfaden für freiberufliche Dozenten" einzuhalten… Randnummer 13 § 6 Krankheit, Urlaub, sonstige Arbeitsverhinderung Randnummer 14 Der Honorarkraft steht kein Vergütungsanspruch zu, wenn sie infolge von Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung an der ihr obliegenden Leistungserbringung nach diesem Vertrag verhindert ist. Ferner besteht kein Anspruch auf Urlaub oder Dauereinsatz. Bei Krankheit ist die P. sofort zu informieren." Randnummer 15 Die Beklagte führt Kurse u.a. für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) durch, welches eine Reihe an Lehrbüchern für die einzelnen Kurse und Kursstufen vorgibt, um in den beauftragten Deutschkursen einen bundeseinheitlichen Ausbildungsstand zu gewährleisten. Wegen des Inhalts der von der Beklagten zur Akte gereichten Förderrichtlinien und FAQ Erstorientierungs-Kurse des BAMF wird auf die Anlagen B 2 und B 3 (Bl. 26 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 16 Im November 2020 gab die Klägerin weniger Unterrichtsstunden, als ihr ursprünglich von der Beklagten zugesagt worden waren, da ihr die Beklagte Kurse entzog und sie bei ihr festangestellten Arbeitnehmern übertrug. Am 12.01.2021 erklärte die Klägerin der Beklagten, sie habe kein Internet mehr zuhause und könne daher den Unterricht von zuhause nicht durchführen, ob es möglich sei, die Räumlichkeiten der Beklagten in A-Stadt zu nutzen. Auf deren Antwort, dies gehe leider nicht, die Klägerin könne aber gerne nach L.-Stadt kommen, erwiderte die Klägerin mit Mail vom 13.01.2021, sie habe seit Anfang Januar keinen Pkw mehr. Den Kurs hielt sie nicht. In einem Schreiben an das BAMF führte die Klägerin in Bezug auf die Beklagte u.a. aus: Randnummer 17 "Darüber hinaus versucht man, die Illusion zu schaffen, dass es keine Aufträge für mich als freiberufliche Dozentin gäbe. Frau S. und Herr S. boten mir jedoch gleichzeitig eine Festanstellung an, die ja mit Stabilität verbunden sei. Ein Stundenlohn sollte 17,00 EUR brutto betragen. Ich habe den Weg in die Selbständigkeit freiwillig gewählt und werde nicht für Dumpingpreise arbeiten." Randnummer 18 Die Klägerin erstellte für die Beklagte regelmäßig Abrechnungen, wie im Vertrag vorgesehen getrennt nach den einzelnen Kursarten. Ebenso dokumentierte sie ihren Unterricht und die Anwesenheit der Kursteilnehmer. Im Rahmen eines vor dem Landgericht D-Stadt zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits trug die Beklagte u.a. vor: Randnummer 19 "Immer wieder gab es während der kurzen Zeit des Bestehens des Dienstvertrages Probleme mit der (Klägerin), weil diese sich nicht an die Regeln (der Beklagten) hielt. Unter anderem lehnte (die Klägerin) auch einige Aufträge (der Beklagten) ab." Randnummer 20 Mit Schreiben vom 12.03.2021 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise zum nächst möglichen Termin. Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer i.S.d. § 23 Abs. 1 KSchG. Randnummer 21 Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Ansicht vertreten, zwischen ihr und der Beklagten bestehe ein Arbeitsverhältnis, da sie weisungsabhängig beschäftigt und in die betriebliche Organisation der Beklagten eingebunden gewesen sei. Hierzu hat sie im Wesentlichen vorgetragen, sie habe ihre Arbeitsleistung stets persönlich erbringen müssen, die Beklagte habe Arbeitsort und Lehrmaterial vorgegeben. Ihre Kurse habe sie de facto nicht ablehnen dürfen, da sie dann keine weiteren Kurse mehr zugewiesen bekommen hätte. So sei es nicht nur ihrer Kollegin O. ergangen, sondern ihr selbst auch, da sie im Januar 2021 den Kurs in L.-Stadt mangels eigenen Pkws und durch die Beklagte zur Verfügung gestellter Fahrmöglichkeit nicht habe halten können und daraufhin von der Beklagten keine weiteren Aufträge mehr bekommen habe. Die Beklagte habe vor dem Landgericht erklärt, sie, die Klägerin, habe sich nicht an Regeln gehalten und einige Aufträge abgelehnt. Dies zeige, dass die Beklagte die Annahme von Aufträgen als vertragliche Pflicht betrachte, was charakteristisch für die Weisungsunterworfenheit in einem Arbeitsverhältnis sei. Tatsächlich habe sie keine Aufträge abgelehnt. Sie habe, wie vertraglich vorgesehen, Lernstandsberichte und Teilnehmerbeurteilungen verfasst sowie Unterrichtsinhalte und die Anwesenheit der Kursteilnehmer dokumentiert. Ihre Unterrichtsinhalte habe sie nicht frei wählen können, da diese von der Beklagten vorgegeben worden seien. Bei ihren Abrechnungen und Dokumentationen habe sie über keine Gestaltungsspielräume verfügt. Ihre Vergütung von 25,00 EUR pro Kurseinheit liege zwar über dem von der Beklagten an deren Arbeitnehmer gezahlten Stundenlohn von 17,00 EUR brutto. Dieser Betrag genüge indes nicht zu einer für selbständig Tätige erforderlichen angemessenen Eigenvorsorge. Berücksichtige man gemäß § 3 des Vertrages zudem, dass sie die erforderlichen Texte selbst habe suchen und zur Verfügung stellen müssen, liege ihre Entlohnung lediglich im Bereich des gesetzlichen Mindestlohns. Schließlich bestreitet sie die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und dessen Zustimmung zur Kündigung. Randnummer 22 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 23 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß dem Arbeitsvertrag vom 29.07.2020 fortbesteht und nicht aufgrund der Kündigung vom 12.03.2021 beendet wurde; Randnummer 24 2. die Beklagte zu verurteilen, sie für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen; Randnummer 25 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.295,43 EUR Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Randnummer 26 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei bei ihr nicht als Arbeitnehmerin, sondern, wie es der Honorarvertrag ausweise, als freie Mitarbeiterin tätig gewesen. Die arbeitsrechtlichen Maßstäbe zur Prüfung der Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung fänden daher keine Anwendung. Die Klägerin habe ihre Arbeitszeiten frei wählen können, da sie von vornherein keine Pflicht getroffen habe, einen ihr angebotenen Kurs überhaupt zu übernehmen. So habe sie auch regelmäßig Anfragen nach einer Kursübernahme abgelehnt, wie sie etwa in Bezug auf den Kurs in L.-Stadt für Januar 2021 selbst eingeräumt habe. Arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung habe sie für ein solches Verhalten nicht zu befürchten gehabt, solche habe es tatsächlich auch nicht gegeben. Für die Kurse vorgesehene regelmäßige Kurszeiten beruhten auf den Vorgaben des BAMF im Interesse der Kursteilnehmer. Feste Arbeitszeiten oder Schichtpläne habe es für die Klägerin nicht gegeben. Der Leistungsort der Kurse sei festgelegt worden, weil die Kursteilnehmer, die Asylsuchenden, weitere Strecken zu einem anderen Kursort nicht selbständig hätten zurücklegen können bzw. der Residenzpflicht unterlägen. Die Klägerin habe ihre vertraglich geschuldete Leistung persönlich zu erbringen gehabt, da das BAMF entsprechende Nachweise über eine hinreichende Qualifikation der Sprachlehrkräfte iSv § 15 IntV (Integrationskursverordnung) gefordert habe. Im November 2020 seien viele Präsenzkurse infolge der aufgetretenen Corona-Pandemie ausgefallen. Die verbleibenden Kurse habe sie ihren festangestellten Arbeitnehmern übertragen und der Klägerin daher tatsächlich ursprünglich ihr zugesagte Kurse entziehen müssen. Ihre Äußerung im landgerichtlichen Verfahren habe den Hintergrund gehabt, dass sie gerne mehr festangestellte Sprachlehrkräfte beschäftigen würde, um für ihre Kurse mehr Planungssicherheit zu haben, da die Honorarkräfte jederzeit frei seien, auch spontan Unterrichtsstunden abzulehnen. Daraus ergebe sich indes noch keine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsgebundenheit. Die Klägerin habe, wie ihre eigene Äußerung gegenüber dem BAMF zeige, den ihr angebotenen Stundenlohn von 17,00 EUR brutto im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als zu niedrig empfunden und sich daher bewusst für eine freie Mitarbeit im Sinne einer selbständigen Tätigkeit entschieden, dies auch vor dem Hintergrund, dass sie wegen ihres Online-Shops www.w.de keine Festanstellung gewollt habe. Daher habe man gezielt den Weg eines Honorarvertrages über eine freie Mitarbeit gewählt. Der Parteiwille sei bei der Frage, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis handle oder nicht, wesentlich mit zu berücksichtigen. Die Klägerin sei in verschiedenen Einrichtungen flexibel eingesetzt worden, ohne Unterrichtsplan und ohne an die Schulferienzeiten gebunden zu sein. Auch habe sie eigene Texte im Unterricht verwenden dürfen. Die vom BAMF vorgesehenen Lehrbücher beruhten auf dessen Vorgaben, nicht aber auf einem ausgeübten Weisungsrecht ihrerseits. Die vertraglich vorgesehene Dokumentation von Unterrichtsinhalten und Teilnehmeranwesenheit beruhe ebenfalls darauf, dass sie diese Angaben für die Abrechnung gegenüber dem BAMF benötige. Randnummer 29 Nachdem das Arbeitsgericht den oben genannten Antrag zu 3. abgetrennt und an das Landgericht Landau verwiesen hat, hat es die Anträge zu 1. und 2. mit Urteil vom 28.09.2022 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 30 Der Kündigungsschutzantrag sei bereits deshalb nicht begründet, da es an einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fehle. Die Klägerin sei freie Mitarbeiterin, nicht aber Arbeitnehmerin der Beklagten. Weder hätten die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart noch ergebe sich aus den konkreten Umständen, dass der für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit erreicht sei. Entscheidend für die rechtliche Einordnung sei, dass die Klägerin nach dem Vertrag und der praktischen Durchführung das Recht gehabt habe, frei über die Annahme der Kurse zu entscheiden. Sie sei nicht in Unterrichtspläne eingeteilt worden, sondern habe ihr angebotene Kurse übernommen oder – wenn sie eine Übernahme nicht habe einrichten können – abgelehnt. Im Hinblick auf die Äußerung der Beklagten im landgerichtlichen Verfahren sei entscheidend, dass die Klägerin ohne Weiteres von einem Ablehnungsrecht ausgegangen sei und die Beklagte dies hingenommen und nicht etwa die Klägerin auf eine Pflichtverletzung hingewiesen habe. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, die Beklagte habe den Erfüllungsort der Leistung vorgegeben, das Lehr- und Lernmaterial bestimmt und ihr Dokumentationspflichten auferlegt, begründeten auch diese Weisungen kein Arbeitsverhältnis. Zeitliche Vorgaben oder die Verpflichtung, bestimmte Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuhalten, seien für sich allein kein wesentliches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis, da Weisungsrechte auch außerhalb eines solchen bestehen könnten. Auch einem Auftraggeber stehe das Recht zu, seinem freien Mitarbeiter Anweisungen hinsichtlich des Arbeitsergebnisses zu erteilen. Die Anweisung gegenüber einem Selbständigen sei typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert, das arbeitsvertragliche Weisungsrecht dagegen personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert geprägt. Die Vorgaben der Beklagten seien der Leistungserbringung gegenüber den Bildungsträgern als ihren Kunden geschuldet. Ihre Anweisungen seien insoweit sachbezogen und ergebnisorientiert. Die der Klägerin auferlegten Pflichten hätten den Zweck gehabt, die Erfüllung der Vorgaben des Kunden zu gewährleisten und die Finanzierung durch die Bildungsträger sicherzustellen, was sich auch aus § 3 des Vertrags ergebe. Bei Beachtung der Vorgaben habe die Klägerin die erforderlichen Texte und Lehrmaterialien selbst zur Verfügung zu stellen und zu verantworten gehabt. Auch die Vergütungshöhe liege mit einem Stundensatz von 25,00 bis 35,00 EUR für 45 Minuten deutlich über dem Bruttostundenlohn von 17,00 EUR für bei der Beklagten festangestellte Mitarbeiter und begründe ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. In diesem Rahmen habe die Klägerin selbst in ihrem Schreiben an das BAMF darauf hingewiesen, sich freiwillig für die höhere Vergütung und Selbständigkeit entschieden zu haben. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 131 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 32 Gegen das ihr am 19.10.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.11.2022, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Randnummer 33 Zur Begründung ihrer Berufung führt sie nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 04.11.2022 (Bl. 158 ff. d.A.) und 13.04.2023 (Bl. 189 f. d.A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, aus, sie habe ihre Arbeitszeiten nicht frei wählen können, ihre Leistung höchstpersönlich zu erbringen gehabt, der Leistungsort sei festgelegt und das Kursmaterial beklagtenseits vorgegeben worden. All dies seien Indizien für ein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht habe es zu Unrecht für beachtlich gehalten, dass sie Aufträge hätte ablehnen dürfen. Aus der Äußerung der Beklagten vor dem Landgericht Landau ergebe sich eindeutig, dass die Beklagte die Regeln aufstelle und Aufträge anzunehmen, nicht aber abzulehnen seien. Auch habe sie selbst kein nennenswertes unternehmerisches Risiko gehabt, da sie keine eigenen Betriebsmittel oder eigenes Kapital mit dem Risiko des Verlustes eingebracht habe. Ein Honorar von 25,00 EUR pro Stunde ermögliche keine angemessene Altersvorsorge, was ebenfalls nach der Rechtsprechung ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis sei. Zudem habe die Rechtsprechung des BSG jüngst eine Korrektur erfahren; hierzu zitiert die Klägerin eine Passage aus dem Urteil des BSG vom 28.06.2022 (Az. B 12 R 3/20 R). Auch das Sächsische LSG habe in seinem Urteil vom 08.09.2022 (Az. L 9 KR 83/16) für exakt mit ihren Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeiten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bejaht. Daher hätte das Arbeitsgericht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und daran anknüpfend die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen und ihre vertragsgemäße Weiterbeschäftigung ausurteilen müssen. Randnummer 34 Die Klägerin beantragt, Randnummer 35 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 28.09.2022, Az. 6 Ca 267/21, Randnummer 36 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß dem Vertrag vom 29.07.2020 fortbesteht und nicht aufgrund der Kündigung vom 12.03.2021 beendet wurde; Randnummer 37 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin, für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1., zu den Arbeitsbedingungen im Vertrag vom 29.07.2020 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag als Sprachlehrkraft weiter zu beschäftigen. Randnummer 38 Die Beklagte beantragt, Randnummer 39 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 06.12.2022 (Bl. 176 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, und rügt zunächst, die Klägerin habe sich in ihrer Berufungsbegründung nicht mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt, eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht begründet, weder Verfahrensverstöße noch eine fehlerhafte Beweiswürdigung dargelegt und keinen neuen, nicht präkludierten Sachvortrag gehalten. Das Arbeitsgericht habe unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht für Lehrkräfte aufgestellten Grundsätze eine Gesamtwürdigung der maßgeblichen Einzelfallumstände vorgenommen und zutreffend erkannt, dass hier kein Arbeitsverhältnis vorliege. Die klägerseits zitierte Entscheidung des BAG zu einem Abendrealschullehrer könne nicht übertragen werden, da es hier nicht um eine allgemeinbildende Schule gehe, sondern eher eine Vergleichbarkeit mit einem Volkshochschullehrer vorliege. Die Vorgaben für die Klägerin seien nicht von ihr in Ausübung eines arbeitgeberseitigen Weisungsrechts ausgegangen, sondern beruhten auf Vorgaben der Auftraggeber wie dem BAMF. Eine Festlegung des Leistungsorts sei notwendig gewesen, da die Schüler besonders gebunden gewesen seien und der Unterricht etwa in Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende erbracht worden sei. Das Zurücklegen weiterer Wegstrecken sei diesen nicht zuzumuten gewesen. Einfluss auf ihre Arbeitszeiten habe die Klägerin mangels eines konkreten Lehrplans jederzeit nehmen können, da sie als Honorarkraft kursbasiert tätig gewesen sei. Die Kurse hätten zu unterschiedlichen Zeiten stattgefunden, so dass sie in der Arbeitszeitgestaltung flexibel gewesen sei. Das vorgegebene Lehr- und Lernmaterial der zuständigen Behörden sei zwar zu verwenden gewesen. Die diesbezügliche Weisung habe sich aber am Kunden orientiert, weitere Weisungen von ihr selbst an die Klägerin habe es nicht gegeben. Den Umstand, dass die Klägerin Aufträge habe ablehnen dürfen, habe sie in der erstinstanzlichen Kammerverhandlung selbst zugestanden. Auch die Vergütungssätze seien durch die Bildungsträger vorgegeben, wobei der Satz für Honorarkräfte deutlich über dem für Arbeitnehmer liege. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Vergütung zur Sicherstellung einer Altersvorsorge nicht ausreichen solle, zumal die Klägerin nicht daran gehindert gewesen sei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Randnummer 41 Im übrigen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 42 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Randnummer 43 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Sie erweist sich auch sonst als zulässig, insbesondere ist sie entgegen der Ansicht der Beklagten (gerade noch) ordnungsgemäß begründet worden. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 10.12.2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 27). Vorliegend hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 04.11.2022 gerügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, sie hätte Aufträge ablehnen dürfen, und nicht hinreichend berücksichtigt, dass das ihr gezahlte Honorar zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge nicht genüge. Zur Begründung hat sie zwar lediglich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verwiesen und sich nicht näher mit den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Sie hat jedoch hinreichend deutlich gemacht, dass sie dessen Entscheidung und Wertung in beiden vorgenannten Punkten für unzutreffend hält, wenngleich aus den von ihr bereits erstinstanzlich vorgetragenen Erwägungen. Dies genügt. Unerheblich für die Zulässigkeit der Berufung ist, ob die Angriffe erfolgreich sind, da es insoweit keiner schlüssigen, rechtlich haltbaren Begründung bedarf (BAG 19.10.2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 7). II. Randnummer 44 Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis wie auch in der Begründung zutreffend erkannt, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Randnummer 45 1. Die rechtlichen Grundsätze, die bei der Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses vom Rechtsverhältnis eines selbständig Tätigen zugrundezulegen sind, ergeben sich aus § 611a Abs. 1 BGB (BAG 27.06.2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 17; 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 29 ff.). Nach § 611a Abs. 1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (S. 1). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (S. 2). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (S. 3). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (S. 4). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (S. 5). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (S. 6). Dabei kann vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses erst dann ausgegangen werden, wenn den Kriterien, die für eine persönliche Abhängigkeit sprechen, im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung hinreichendes Gewicht beizumessen ist oder sie dem Rechtsverhältnis ihr Gepräge geben (BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 38). Randnummer 46 2. Diese Grundsätze gelten nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für Unterrichtstätigkeiten (hierzu und zum Folgenden: BAG 29.05.2002 - 5 AZR 161/71 - Rn. 18 f.; 09.07.2003 - 5 AZR 595/02 - Rn. 30; 09.03.2005 - 5 AZR 493/04 - Rn. 13; 20.01.2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 19; 15.02.2012 - 10 AZR 301/10 - Rn. 14; 21.11.2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 24; 27.06.2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 18). Entscheidend ist danach, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, wohingegen etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit zuvor festgelegtem Programm handelt. Gleiches gilt für Lehrkräfte an Musikschulen, da – anders als im Falle der allgemeinbildenden Schulen – für diese kein Schulzwang besteht, es im Regelfall keine förmlichen Abschlüsse gibt, der Unterricht weniger reglementiert ist und das Ausmaß der Kontrolle durch den Unterrichtsträger sowie der Umfang der erforderlichen Nebenarbeiten geringer ist. Volkshochschuldozenten oder Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, sind vor diesem Hintergrund nur dann Arbeitnehmer, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich eine Arbeitnehmereigenschaft ergeben soll, liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim klagenden Mitarbeiter, der insoweit als Anspruchsteller anzusehen ist (BAG 29.11.1995 - 5 AZR 422/94 - Rn. 42; LAG Rheinland-Pfalz 02.03.2021 - 8 Sa 144/20 - Rn. 124 ). Randnummer 47 3. Im Rahmen der gem. § 611a Abs. 1 S. 5 BGB anzustellenden Gesamtbetrachtung ist zunächst der zwischen den Parteien geschlossene "Honorarvertrag" zu berücksichtigen, da die hier vereinbarte Tätigkeit als Sprachlehrkraft in Deutschkursen für Asylbegehrende grds. typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis wie auch selbständig erbracht werden kann. Insbesondere bedeutet in einem solchen Fall der Vorrang der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen vor der formalen Vertragstypenwahl durch die Parteien (§ 611a Abs. 1 S. 6 BGB) nicht, dass deren Entscheidung für eine bestimmte Art von Vertrag irrelevant wäre (BAG 09.06.2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 19; 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 22; 27.06.2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 24; ähnlich BSG 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R - Rn. 23). Randnummer 48 Die Parteien haben sich vorliegend für einen "Honorarvertrag", nicht für einen Arbeitsvertrag entschieden und dies nicht nur durch die Vertragsbezeichnung, sondern auch durch die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages deutlich gemacht. So erfolgt die "Beauftragung" mit der Unterrichtserteilung gemäß § 1 des Vertrages nicht durch einseitige Anordnung oder Weisung, sondern "nach Absprache mit der Geschäfts- bzw. Lehrgangsleitung". § 2 sieht keine pauschale Entlohnung, sondern eine stundenbezogene Vergütung vor, wobei ausdrücklich sämtliche der Honorarkraft entstehenden Kosten – "Steuern, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, An- und Abfahrt, Vorbereitung des Unterrichts, einschließlich aller Risiken wie z.B. Unfall, Krankheit" – abgegolten sind und von der Beklagten "keinerlei Steuern, Sozialabgaben oder sonstige Versicherungen abgeführt" werden. Weiter sieht § 2 die monatliche Abrechnungserteilung durch die Klägerin vor, und zwar mit gesonderten Rechnungen für geleistete Einsätze in den verschiedenen Bereichen BAMF, BSK, FbW, AVGS und ESF. Vergütet wird gemäß § 2 nur erbrachte Leistung, "es besteht kein Honoraranspruch … in einsatzfreien Zeiten". § 6 schließt einen Vergütungsanspruch der Klägerin aus, "wenn sie infolge von Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung an der ihr obliegenden Leistungserbringung nach diesem Vertrag verhindert ist". Ferner "besteht kein Anspruch auf Urlaub oder Dauereinsatz". Gemäß § 3 stellt die Klägerin erforderliche Texte "auf eigene Kosten und eigenes Risiko zur Verfügung". Randnummer 49 All diese Regelungen deuten auf ein freies Dienstverhältnis hin. Dabei können sämtliche vorgenannten Regelungen, auch die Vergütungsregelungen, in die Betrachtung miteingestellt werden, da es sich nicht um die Vereinbarung einer Scheinselbständigkeit handeln sollte. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Vortrag der Beklagten, dass die Klägerin persönlich gegenüber dem BAMF erklärt hat, die Beklagte habe ihr eine Festanstellung zu einem Stundenlohn von 17,00 EUR brutto angeboten, sie habe den Weg in die Selbständigkeit jedoch freiwillig gewählt, da sie nicht für Dumpingpreise arbeiten werde. Damit hat die Klägerin hinreichend verdeutlicht, dass sie mit der Beklagten kein Arbeitsverhältnis eingehen wollte, weil sie dann lediglich den "Dumpingpreis" von 17,00 EUR brutto pro Stunde erhalten hätte. Wenn sie zudem ausdrücklich ausführt, sie habe den Weg in die Selbständigkeit freiwillig gewählt und eine Festanstellung bei der Beklagten abgelehnt, zeigt sie damit klar und deutlich, dass es sich bei der Ausgestaltung des hier zugrundeliegenden Vertrages als "Honorarvertrag" weder um ein Versehen noch um eine ein- oder gar zweiseitige Umgehung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Scheinselbständigenvertrages handeln sollte. Randnummer 50 4. Die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses rechtfertigt keine andere Bewertung. Randnummer 51
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.