Vertragsstrafe - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Inhaltskontrolle Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit einer Vertragsstrafenklausel in einem Arbeitsvertrag. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 6. April 2022, 1 Ca 314/21, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 1 Ca 314/21 - vom 06. April 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten zuletzt noch über einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe, den diese teilweise im Wege der Aufrechnung gegen einen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall, teilweise im Wege der Widerklage verfolgt. Randnummer 2 Der ledige Kläger, den keine Unterhaltspflichten treffen, war ab 28. Juni 2013 bei der Beklagten als Kfz-Mechatroniker bei einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 3.206,00 EUR beschäftigt. Die Parteien schlossen einen schriftlichen, zunächst bis 27. Juni 2014 befristeten Arbeitsvertrag vom 28. Juni 2013 (Bl. 15 ff. d. A.; im Folgenden: AV), nach dessen § 1 Ziffer 2 die Parteien die Geltung der jeweils gültigen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes der Pfalz vereinbarten. §§ 11, 12 AV lauten auszugsweise: Randnummer 3 " § 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses/ Kündigung Randnummer 4 1. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits im Rahmen der tariflichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. Soweit dem Arbeitnehmer nur mit einer längeren Frist gekündigt werden darf, gilt diese längere Kündigungsfrist auch für eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers. Randnummer 5 2. … Randnummer 6 8. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Randnummer 7 § 12 Vertragsstrafe Randnummer 8 Tritt der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig an, scheidet er unter Vertragsbruch, insbesondere bei Nichteinhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist, aus dem Arbeitsverhältnis aus, verweigert er unberechtigt vorübergehend oder dauerhaft die Arbeit, verstößt er gegen das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses oder gibt er unsere Kundendaten unberechtigt an Konkurrenzunternehmen weiter, so hat der Mitarbeiter an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Randnummer 9 Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt, welches dem Arbeitnehmer bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestanden hätte, maximal 1 Bruttomonatsentgelt. Randnummer 10 Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten." Randnummer 11 Nach Ablauf der vereinbarten Befristung verrichtete der Kläger seine Tätigkeit unverändert weiter. Ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag wurde von den Parteien nicht geschlossen. Randnummer 12 Der Kläger arbeitete im Februar 2021 vom 01. bis zum 05. Februar 2021 und war danach - im Berufungsverfahren zuletzt unstreitig - von Montag, den 08. Februar bis einschließlich 15. März 2021 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Randnummer 13 Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10. Februar 2021 (Bl. 6 d. A.) zum 15. März 2021, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt und bat die Beklagte um schriftliche Bestätigung des Erhalts der Kündigung und Bestätigung des Aufhebungsdatums des Arbeitsvertrags. Nach Ausspruch der Eigenkündigung nahm der Kläger während des Laufs der Kündigungsfrist eine Beschäftigung beim einem anderen Unternehmen auf. Randnummer 14 Der Kläger hat am 08. März 2021 beim Arbeitsgericht D-Stadt Klage auf Zahlung ausstehender Vergütung für Februar 2021 in Gesamthöhe von 3.206,00 EUR brutto, sowie anteiliger Vergütung für März 2021 in Höhe von 1.603,00 EUR brutto, insgesamt 4.809,00 EUR brutto erhoben und zudem die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses verlangt. Die Beklagte hat die Eventualaufrechnung erklärt in Höhe des mit der Widerklage geltend gemachten Vertragsstrafenanspruchs von 3.206,00 EUR. Randnummer 15 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er sei vom 08. Februar bis einschließlich 15. März 2021 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei er arbeitsunfähig gewesen und damit berechtigt der Arbeit ferngeblieben. Ein Anspruch der Beklagten auf Vertragsstrafe bestehe nicht. Er habe die Kündigung fristgerecht und unter Zugrundlegung der maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB erklärt. Die Kündigungsfristenregelung des Arbeitsvertrages benachteilige ihn unangemessen und sei deshalb gemäß §307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es handele sich um eine Einzelverweisung, weshalb grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip zur Klauselbewertung herangezogen werden müsse, nach dem eine vom Tarifvertrag abweichende Klausel nur zulässig sei, soweit sie für den Arbeitnehmer vorteilhafter und somit günstiger sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da tarifvertraglich lediglich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber an die Betriebszugehörigkeit geknüpft sei. Zudem sei die Klausel intransparent, da - angesichts des Wortes "soweit" - nicht ersichtlich sei, ob der Kläger nun einer verlängerten oder der gesetzlichen Kündigungsfrist unterliege. Infolgedessen komme die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB zur Anwendung. Randnummer 16 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 17 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.809,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 18 2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Widerklagend hat die Beklagte beantragt, Randnummer 22 den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 3.206,00 Euro zu zahlen. Randnummer 23 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 24 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 08. Februar bis einschließlich 15. März 2021. Es bestünden erhebliche Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 10. Februar 2021 bis einschließlich 15. März 2021, da er bei einem Gespräch während der Erkrankung keine Rückenprobleme gehabt habe und bei der Übergabe der Kündigung am 10. Februar 2021 kerngesund erschienen sei. Diese seien auch "spontan" weg gewesen, als der Kläger noch während der viermonatigen tariflichen Kündigungsfrist im neuen Betrieb angefangen habe. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Die vereinbarte Gleichlaufklausel sei angesichts der tariflichen Öffnungsklausel des § 18 Nr. 4 Abs. 3 MTV wirksam, zumal im Wesentlichen § 622 Abs. 2 BGB wiedergegeben werde. Eine unangemessene Benachteiligung liege nicht vor. Die Kündigungsfristenregelung des Arbeitsvertrages sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent. Aus dem Wortlaut der Klausel ergebe sich zweifelsfrei welche Kündigungsfrist einzuhalten sei. Die Kündigungsfrist betrage bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 10 Jahren vier Monate zum Monatsende. Diese Kündigungsfrist habe der Kläger missachtet. Daher schulde er die Zahlung einer Vertragsstrafe in der maximalen Höhe von einem Bruttomonatsgehalt. Bei fiktiv unterstelltem Zahlungsanspruch des Klägers für Februar 2021 in Höhe von 3.206,00 EUR brutto ergebe sich hieraus ein Nettobetrag von 2.070,79 EUR, für März 2021 1.208,74 Euro brutto (= 721,24 Euro netto). Pfändbar seien daher 623,99 für Februar 2021 und 86,57 Euro für den anteiligen März 2021 (11 x 7,87 Euro täglich). Da jedoch § 394 Abs. 1 BGB iVm. §§ 850 ff. ZPO keine Anwendung fänden, weil dem Kläger eine treuwidrige und vorsätzliche Nachteilszufügung vorzuwerfen sei, seien insgesamt 2.792,03 EUR netto durch die erklärte Aufrechnung erloschen. Die restliche Vertragsstrafe in Höhe von 413,97 Euro sei noch zu zahlen. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er sei vom 08. Februar 2021 bis 15. März 2021 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen, durch schriftliche Vernehmung der behandelnden Ärzte Dr. M. H. und M. K., mit der der Kläger zunächst nicht einverstanden war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 142. d. A. sowie Bl. 156 d. A. Bezug genommen. Randnummer 27 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 06. April 2022 verurteilt, an den Kläger 4.809,00 Euro brutto abzüglich 710,56 Euro netto zu zahlen, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen hat es den Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.495,44 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch in Höhe der ausgeurteilten Summe (3.206 Euro brutto + 1.603,00 Euro brutto) zu auf Vergütungszahlung wegen geleisteter Arbeit (01. bis 05. Februar 2021) und vom 08. Februar bis 15. März 2021 auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da nach Durchführung der Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger in diesem Zeitraum infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen sei. In Höhe von 710,56 Euro netto sei der Anspruch des Klägers in Höhe der pfändbaren Beträge (623,99 Euro Februar 2021, 86,57 Euro anteiliger März 2021) durch Aufrechnung erloschen, da die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.206,00 Euro aus § 12 Abs. 1 AV habe. Die Regelung sei weder wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), noch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Den Restbetrag (2.495,44 Euro) des in voller Höhe begründeten Vertragsstrafenanspruchs müsse der Kläger auf die Widerklage an die Beklagte zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Urteils (= Bl. 169 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 28 Der Kläger hat gegen das am 01. September 2022 zugestellte Urteil mit am Dienstag, den 04. Oktober 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. September 2022 Berufung eingelegt und diese mit am 19. Oktober 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 29 Der Kläger macht zweitinstanzlich zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 19. Oktober 2022, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 195 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, Randnummer 30 er wende sich mit der Berufung gegen die von der Beklagten eingeforderten Ansprüche aus Aufrechnung und Widerklage in Höhe von insgesamt 3.206,00 Euro. § 12 AV sei unwirksam, da die Klausel unklar sei und für den Arbeitnehmer die günstigere Auslegung gelte. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag um einen befristeten Arbeitsvertrag gehandelt habe, zu dem aus der Laiensicht des Klägers keine explizite Fortgeltensregelung getroffen worden sei, so dass für ihn nicht klar und verständlich gewesen sei, ob die Regelung überhaupt weiterhin gelte. Zusätzlich sei ihm auch nicht klar gewesen, welche Kündigungsfrist überhaupt gelte, weshalb er sich an § 622 Abs. 1 BGB orientiert habe. Im Übrigen habe er „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt und zudem um schriftliche Bestätigung des Aufhebungsdatums des Arbeitsvertrags gebeten. Eine Rückmeldung der Beklagten zum Beendigungszeitpunkt habe er nicht erhalten, was Unklarheiten hätte beseitigen können. Es sei von einer stillschweigenden Beendigung zum 15. März 2021 auszugehen. Erstmals nach Klageerhebung habe die Beklagte die Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend gemacht. Der Kläger werde durch dieses Verhalten unangemessen und intransparent benachteiligt. § 12 AV liste eine hohe und unübersichtliche Vielzahl verschiedener Alternativen auf, die schon vom Umfang her für einen Laien und Arbeitnehmer nicht verständlich und transparent sei. Unklar bleibe auch, wann er schuldhaft gehandelt habe. Hiervon sei angesichts der Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und der fehlenden Reaktion der Beklagten nicht auszugehen. Zudem sei die Vertragsstrafe pauschal festgesetzt worden und nicht tageweise. Das sei unangemessen, intransparent und unverhältnismäßig. Auch die Bemessungsgrundsätze für das Bruttogehalt seien nicht klar. Darauf, ob die Kündigungsfristenvereinbarung wirksam sei, komme es nicht mehr an. Bereits die Bezugnahme auf die tariflichen Kündigungsfristen sei im Übrigen in § 11 AV zu pauschal und nicht hinreichend bestimmt. Außerdem habe er keine Einsicht in den von der Beklagten im Betrieb nicht ausgelegten Tarifvertrag nehmen können. Randnummer 31 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 32 das am 06. April 2022 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 1 Ca 314/21 - teilweise abzuändern. Randnummer 33 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 710,56 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 34 2. Die Widerklage wird abgewiesen. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, Randnummer 36 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 37 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat die Beklagte trotz fortbestehender Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers unstreitig gestellt, dass der Kläger vom 08. Februar bis 15. März 2021 arbeitsunfähig erkrankt war. Randnummer 38 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 05. Dezember 2022 (Bl. 221 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter teilweiser Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt, Randnummer 39 das erstinstanzliche Urteil werde für unrichtig gehalten. Sowohl die Vertragsstrafenregelung sei zulässig, als auch die Gleichlaufklausel. Der Kläger habe unstreitig ein Bruttomonatsgehalt von 3.206,00 Euro gehabt und die infolge zehnjähriger Betriebszugehörigkeit viermonatige Kündigungsfrist zum Monatsende um 3,5 Monate unterschritten. Die Vertragsstrafenregelung benachteilige den Kläger nicht unangemessen, da sie den entwickelten Maßstäben der Rechtsprechung entspreche, insbesondere sei sie auf das Maximum eines Bruttogehalts begrenzt und spiegele einen angemessenen Ausgleich der Interessen wieder. Nach dem Fortsetzen des Arbeitsvertrages oder dem Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen gelte natürlich auch die Vertragsstrafenregelung weiter. Was an der Regelung intransparent sein solle, erschließe sich nicht. Eine tageweise Vertragsstrafenberechnung sei vielmehr unverständlich. Auch die Anknüpfung der Vertragsstrafe an das rechtswidrige Kündigen habe das Arbeitsgericht zutreffend gewürdigt. Nach § 11 AV sei zweifelsfrei und ohne weiteres erkennbar, welche Kündigungsfrist einzuhalten sei, die Tarifverträge seien in § 1 AV benannt. Die Aufnahme von Normen sei gerade nicht erforderlich. Bereits aus der Formulierung des Kündigungsschreibens ergebe sich, dass der Kläger die Kündigungsfrist gekannt habe, sie aber offensichtlich nicht habe anwenden wollen. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 41 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 42 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 01. September 2022 nach bundesweitem Feiertag am 03. Oktober 2022 am Dienstag, den 04. Oktober 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. September 2022 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz 19. Oktober 2022, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Randnummer 43 II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Vertragsstrafe nach § 12 AV in Höhe von insgesamt 3.206,00 Euro zusteht, der in Höhe von 710,56 Euro im Wege der Aufrechnung nach §§ 387 ff., 389 BGB gegen den Lohn- und Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers im Krankheitsfall nach § 611a BGB iVm. dem Arbeitsvertrag, § 3 EFZG vom 01. Februar bis 15. März 2021 untergegangen ist und den der Kläger in Höhe des Restbetrages von 2.495,44 Euro auf die Widerklage an die Beklagte zu begleichen verpflichtet ist. Die Berufung unterlag der Zurückweisung. Randnummer 44 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere 710,56 Euro netto für die Zeit vom 01. Februar 2021 bis 15. März 2021. Zwar hat die Beklagte zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer prozessual nicht länger bestritten, dass der Kläger vom 08. Februar 2021 bis 15. März 2021 arbeitsunfähig erkrankt war. Grundsätzlich stand dem Kläger daher ein Anspruch nach § 611a BGB iVm. dem Arbeitsvertrag auf Vergütung für geleistete Arbeit (01. bis 05. Februar 2021), sowie im Übrigen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 4.809,00 Euro brutto zu. Die Beklagte hat gegen diesen Anspruch jedoch unter Berücksichtigung zu beachtender Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c ff. ZPO in Höhe von 710,56 Euro netto wirksam mit einem ihr nach §12 Abs. 1, 2 AV zustehenden Vertragsstrafenanspruch von insgesamt 3.206,00 Euro die Aufrechnung erklärt, so dass der Anspruch des Klägers insoweit untergegangen ist (§§ 387 ff., 389 BGB). Randnummer 45 1.1. Die unter Ziff. 12 AV vereinbarte Vertragsstrafenabrede ist wirksam. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Hiervon ist das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgegangen. Randnummer 46
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.