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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 Sa 114/23 Urteil Aufhebung eines Versäumnisurteils - Eröffnung des Insolvenzverfahren § 89 Abs 1 InsO

Aufhebung eines Versäumnisurteils - Eröffnung des Insolvenzverfahren Orientierungssatz

  1. Ein Urteil, das nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkündet wurde, ist nicht nichtig, unterliegt aber der Aufhebung aufgrund einer eingelegten Berufung. Unerheblich ist, dass während des Insolvenzverfahrens aus diesem Urteil gemäß § 89 Abs 1 InsO grundsätzlich nicht vollstreckt werden darf. (Rn.13)
  2. Der Rechtsstreit ist dann gemäß § 46 Abs 2 ArbGG i.V.m. § 538 Abs 2 Nr 1 und Nr 6 ZPO unter Aufhebung Urteils an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,
  3. März 2023, 6 Ca 2739/22, Versäumnisurteil Tenor
  4. Auf die Berufung des Beklagten wird das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  5. März 2023, Az. 6 Ca 2739/22, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
  6. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Lohnansprüche und Urlaubsabgeltung. Randnummer 2 Der Kläger war beim Insolvenzschuldner vom
  7. August 2021 bis zum
  8. Juni 2022 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Mit Klageschrift vom
  9. November 2022, die am
  10. November 2022 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen und dem Schuldner am
  11. November 2022 zugestellt worden ist, verlangte er vom Schuldner die Zahlung des Lohns für Dezember 2021 iHv. € 2.900,00 brutto, den Lohn für Juni 2022 iHv. € 1.450,00 brutto, Urlaubsabgeltung für 12,5 Urlaubstage aus dem Jahr 2022 iHv. € 1.673,08 brutto sowie eine Lohnabrechnung für den Monat Juni
  12. Randnummer 3 Zu der Güteverhandlung vom
  13. Dezember 2022 erschien der Schuldner nicht. Auf Antrag des Klägers erließ das Arbeitsgericht ein Versäumnisurteil gegen ihn. Auf den Einspruch des Schuldners beraumte das Arbeitsgericht einen Kammertermin auf den
  14. März 2023 an. Zu diesem Termin erschien der Schuldner nicht. Das Arbeitsgericht verkündete auf Antrag des Klägers ein zweites Versäumnisurteil, mit dem der Einspruch des Schuldners gegen das erste Versäumnisurteil verworfen wurde. Randnummer 4 Gegen das dem Schuldner am
  15. April 2023 zugestellte Urteil legte der Beklagte am
  16. Mai 2023 Berufung ein und begründete diese gleichzeitig. Er teilte mit, dass das Amtsgericht R-Stadt bereits am
  17. September 2022, Az. 00 IN 00/22, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und ihn zum Insolvenzverwalter bestellt hat. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt, Randnummer 6
  18. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  19. März 2023, Az. 6 Ca 2739/22, und ab dem
  20. September 2022 auch das ihm zugrundeliegende Verfahren aufzuheben, Randnummer 7
  21. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9
  22. das Verfahren nach § 240 ZPO zu unterbrechen, Randnummer 10
  23. dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Randnummer 11 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  24. März 2023 ist aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat am
  25. März 2023 ein Urteil verkündet, obwohl über das Vermögen des Schuldners bereits am
  26. September 2022 das Insolvenzverfahren (AG R-Stadt 00 IN 00/22) eröffnet war. Der Rechtsstreit betrifft die Insolvenzmasse iSv. § 35 Abs. 1 InsO. Ein Urteil, das nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkündet wurde, ist nicht nichtig, unterliegt aber der Aufhebung aufgrund der vom Beklagten eingelegten Berufung. Unerheblich ist, dass während des Insolvenzverfahrens aus diesem Urteil gem. § 89 Abs. 1 InsO grundsätzlich nicht vollstreckt werden darf. Der Insolvenzverwalter hat nach § 80 Abs. 1 InsO das Recht, einen Anwalt mit der Rechtsmitteleinlegung zu beauftragen und diesem eine entsprechende Prozessvollmacht zu erteilen (vgl. ausführlich BAG 26.06.2008 - 6 AZR 478/07 - mwN). Randnummer 14 Der Rechtsstreit wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 538 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 6 ZPO unter Aufhebung des zweiten Versäumnisurteils an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Zwar ist nach § 68 ArbGG eine Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Verfahren unter einem Mangel leidet, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann. Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier vor. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte ein Urteil nicht verkündet werden dürfen. Das Urteil konnte auch nicht wirksam zugestellt werden (vgl. BAG 26.6.2008 - 6 AZR 478/07 - mwN). Im Übrigen liegt ein Zurückweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO vor. Die Bestimmung betrifft den Fall der erfolgreichen Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil. Durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht ist der Rechtsstreit wieder in erster Instanz anhängig geworden. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht wird darüber zu befinden haben, ob eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO eingetreten ist, weil das Insolvenzverfahren (AG R-Stadt 00 IN 00/22) bereits am
  27. September 2022 und damit vor Klagezustellung am
  28. November 2022 eröffnet worden ist (vgl. BGH 11.12.2008 - IX ZB 232/08 - Rn. 8 ff mwN). Schon dem Wortsinn des § 240 ZPO ist zu entnehmen, dass die Unterbrechung ein rechtshängiges Verfahren voraussetzt. Die Klage dürfte damit unzulässig sein, weil der Kläger seine Forderung bereits bei Klageerhebung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren hätte realisieren können (§ 87 InsO). Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat bei Fortsetzung des Verfahrens auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.