Eingruppierung eines Büchsenmachers - erhöhte Eingangsstufe - einschlägige Berufserfahrung Orientierungssatz
(2)1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur 25 Stufe 3. Randnummer 46 ³Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. ... Randnummer 47 Protokollerklärungen zu Absatz 2: Randnummer 48 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. ..." Randnummer 49 2. Eine zwingende Berücksichtigung der klägerischen Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVÖD war bei dessen Einstellung mangels Einschlägigkeit i.S.v. § 16 Abs. 2 i.V.m. ProtE Nr. 1 TVÖD/Bund nicht angezeigt. Randnummer 50
- a)Dem Entgeltsystem des Tarifwerks im öffentlichen Dienst liegt keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrungsvorstellung zu Grunde. Der im Stufensystem abgebildete Leistungsgedanke erfordert vielmehr, dass eine frühere Tätigkeit im Wesentlichen mit der neuerlichen unverändert fortgesetzt wird, so dass Beschäftigte in einer berufserfahrungsgemäß gleichartigen Tätigkeit fortarbeiten, ihren hierin erworbenen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs in die nunmehrige Aufgabe einbringen können und somit in der Lage sind, die neue Tätigkeit ohne nennenswerte Einarbeitungszeit (quasi "aus dem Stand") auszuüben, d.h. sich die Vorbefassung qualitativ wesentlich in der gesamten inhaltlichen Breite der neuerlichen Beschäftigung niederschlägt und die vorerworbene Berufserfahrung auch bezogen auf die gesamte Bandbreite der nunmehrig geschuldeten Arbeitsleistung einsatzfähig macht. Dies ist gegebenenfalls anhand eines tätigkeitsbezogenen Vergleiches zwischen den in der Vergangenheit beschäftigungsweise erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten gegenüber denen nach der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben seitens der Anspruchsstellenden darzutun (BAG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 6 AZR 205/20 - Rn. 18, 32; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 40 f.; Urteil vom 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 17, 22; Urteil vom 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17, 30). Randnummer 51
- b)Aus der Klägerdarstellung folgt nicht, dass die Beschäftigung bei der Beklagten den Kenntnis- und Erfahrungsgegenstand gewissermaßen nahtlos fortsetzte wie er aus der Vorbeschäftigung hervorging. Die zumal im Arbeitszeugnis der R. Handels GmbH & Co. KG referierten Aufgaben bezogen sich auf eine Beschäftigung als Büchsenmacher mit Verkaufs- und Nebentätigkeiten; der Kläger ergänzt noch, das ihm zuletzt sogar die stellvertretende Filialleitung oblag. Die vertriebsbezogenen Aufgaben in der Kundenberatung für Waffen, Optik und Munition fanden bei der Beklagten unstreitig keine Fortsetzung; insbesondere nicht, soweit es um Tätigkeitsrandbereiche wie die Verabfolgung jagdlicher Textilien ging. Gleiches gilt mangels abweichender Anhalte für handelsbezogene Ersatzteilbeschaffungen und/oder Materialbestellungen, wie sie im Zeugnis erwähnt wurden, oder die Begutachtung und den Ankauf von Gebrauchtwaffen bzw. alles merkantile Verkaufsgeschehen bezüglich Waffen, Optik und Zubehör. Randnummer 52
- c)Es erschließt sich weiter auch nicht, dass vormalige Teiltätigkeiten des Annehmens und Ausführens von Reparaturen oder das Einschießen von Waffen derart kenntnis- und fähigkeitsvermittelnd wirkten, dass dies die Aufgabenerfüllung am neuen Dienstposten bereits in seiner gesamten Aufgabenbandbreite ohne nennenswerte Einarbeitung eröffnete. Der Dienstposten betrifft immerhin keinen Waffenmechaniker in der Truppe, für den die Dinge evtl. anders einzuschätzen sein könnten, sondern ein spezielles Aufgabenspektrum in der wehrtechnischen Studiensammlung, wie dies namentlich aus dem klägerseits in Bezug genommenen internen Vermerk hervorgeht. Randnummer 53
- aa)Hinsichtlich des Umganges mit historischem Waffenmaterial verweist der Kläger zwar auf (vermeintliche) Eindrücke mit zwei gängigeren Waffentypen der neuesten Zeitgeschichte, d.h. der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert ("P08" und "K98"); außerdem bezieht er sich – allerdings eher verallgemeinernd - auf Lauf- oder Hahnarbeiten an "Musketen oder Vorderladern". Die nunmehrige Beschäftigung in der wehrtechnischen Studiensammlung ist indes nicht bloß gängigeren Waffengattungen der jüngsten Zeit, sondern einem bis zu vierhundert Jahre zurückreichenden Bestandsspektrum verpflichtet. Hierzu lassen sich mit vereinzelten Eindrücken im Umgang mit Vorderladern und/oder Musketen keine ausreichenden Handwerkserfahrungen unterstellen, um - wie es im Stellenprofil erläuternd heißt - "Waffen infolge ihrer Herkunft aus aller Welt [mit] unterschiedliche[n] Konstruktionsmerkmale[n] und Funktionsprinzipien ... und ... sehr unterschiedlichen Fertigungsverfahren" ad hoc gerecht werden zu können. Es lassen sich hiermit unschwer besonders qualifizierte Erfahrungsanforderungen für Wartung und Pflege sowie insbesondere Instandsetzung und Restaurierungen verbinden. Vielfach dürften sich diese vertieft ohnehin erst aus dem sukzessiven Umgang mit dem vorhandenen Arsenal ergeben. Randnummer 54
- bb)Der Kläger behauptet weiter, zuvor vereinzelt deaktivierte Waffen wieder in Gang gebracht bzw. noch funktionsfähige (Alt-) Waffen deaktiviert zu haben. Dies als wahr unterstellt, ist der Beklagten zuzugeben, dass damit kein Kenntnis- und Erfahrungsstand in Beachtung kriegswaffenrechtlicher Regelungsrahmen einhergeht. Es ist schon zur Häufigkeit und zum ganz genauen Vollzug etwaiger Aktivierungs- oder Deaktivierungsvorgänge aus dem Klagevorbringen nichts zu entnehmen. Dass und wie hierbei die rechtlichen wie rechtstechnischen Maßgaben ähnlich dem zu beachten oder auch zu dokumentieren waren, wie es sich in der nunmehrigen Tätigkeit vollzieht, ist folglich erst recht nicht zu ermitteln. Selbst für eine partielle Abdeckung dieses Aufgabensegments bereits in der Vergangenheit fehlen mithin greifbare Anhalte. Randnummer 55
- cc)Der Kläger verweist ferner darauf, im früheren Verkaufsprozess das eine oder andere Material innerhalb des Geschäftslokals drapiert oder/und gegenüber der Kundschaft präsentiert zu haben, zum Teil auch mittels Stellwänden oder nach gewissen Ähnlichkeitskriterien. Auch dies als zutreffend unterstellt, ergibt sich kein nennenswerter Erfahrungs- oder Befähigungswert für wehrtechnisches Ausstellungsgeschehen, zu dem die Stellenerläuterung gerade auch den allgemein-öffentlichen und nicht bloß merkantilen Präsentationszweck betont und auf gestalterische Zusammenhänge von Objekten, Texttafeln und Dokumentationen verweist. Selbst nur für "Mitarbeiten" in diesem Aufgabenfeld ergeben sich keine Anknüpfungen in der klägerischen Berufsbiografie. Randnummer 56
- dd)Für spezifische Erfahrungen mit Holzarbeiten verweist der Kläger schließlich auf die einschlägigen Ausbildungsgegenstände; diese bilden jedoch die einschlägige Berufserfahrung im Sinne von gerade zusätzlich noch erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht ab. Weiter nimmt der Kläger Bezug auf durchgeführte Schaft- und Griffarbeiten in diesem Werkstoff bei Gewehren oder Pistolen, händisch wie maschinell ausgeführt; jedoch deckt auch dies weder die Bandbreite des neuerlich zu betreuenden Waffenarsenals ab noch nimmt es Bezug auf die "besondere Schwierigkeit ..., dass zum überwiegenden Teil keine ausreichenden technischen Informationen zur Verfügung stehen, so dass ... vielfach auch nach ... Mustern und selbst gefertigten Skizzen gearbeitet werden muss", wovon die Stellenerläuterung diesbezüglich handelt. Mithin fehlt für die Annahme, der Kläger habe das Vorkommen maschineller Holzbearbeitungen schon in der gesamten Bandbreite aus dem Stand beherrschen können, gleichermaßen Anhalt. Randnummer 57
- ee)Der Kläger zieht im Übrigen die Einschätzung seines Fachvorgesetzten, Herrn N., heran, wie sie im internen Vermerk der Beklagten von 06/2021 enthalten ist. Hierin heißt es auszugsweise: Randnummer 58 "Zur sachlichen Grundlage der Einstufung: Es ist den Handfeuerwaffen aus technischer Sicht völlig egal, ob sie das BMWi als Kriegswaffe einstuft oder das BMI sie im WaffG führt, zur Instandsetzung, Wartung und Restaurierung braucht es die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei R. wie an der WTS. Durch seine langjährige Berufserfahrung und die in der Vorverwendung erworbene Fachkunde war Herr ... [der Kläger] ja erst in der Lage, z. B. ihm bis dahin unbekannte historische Maschinengewehre durch Nachfertigung von Teilen zu reparieren. Dies 'aus dem Stand heraus', wie es im Wortlaut gefordert wird." Randnummer 59 Auch diese Einschätzung verhält sich indes nicht zur gesamten Bandbreite des klägerischen Stellenprofils, insbesondere nicht zum Aspekt der historischen Waffenbezüge, der rechtstechnischen Zusammenhänge oder auch der mit dem Studiensammlungscharakter verbunden Aufgabeneinschläge bezüglich Ausstellungsgestaltungs- und Fertigungsarbeiten. Allein nur individuelle Auffassungen Vorgesetzter haben in tarifrechtlichen Eingruppierungs- oder Stufenstreiten auch keinen eigenständig bindenden Gehalt (BAG, Urteil vom 19. Oktober 1983 - 4 AZR 340/81 -; Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 -; Urteil vom 19. Juli 1978 - 4 AZR 31/77 -; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2017 - 8 Sa 301/17 - zu II 2 c [2] [b] der Gründe; u.a.). Randnummer 60 3. Auch eine fakultative Berücksichtigung der beruflichen Vorerfahrungen des Klägers war im Fall nicht geboten, auf die der Kläger hilfsweise abstellt. Randnummer 61
- a)§ 16 Abs. 2 Satz 3 TVÖD/Bund soll öffentlichen Dienstgebern ermöglichen, auf Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel zu reagieren, wie sie etwa arbeitsmarktbedingt oder unter örtlichen Begebenheiten auftreten können (BAG, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 6 AZR 254/20 - Rn. 20). Für buchstäbliche Personalgewinnungsschwierigkeiten lässt sich indes nicht schon heranziehen, dass arbeitgeberseits Stellen überhaupt bzw. extern ausgeschrieben wurden. Mit dem Ausschreibungsprozess soll die geordneten Personalauswahl zur Absicherung der gerade im öffentlichen Dienst verschiedenst zu beachtenden Repräsentanzgebote abgesichert werden (vgl. von Roetteken, in: Düwell/u.a., Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, Art. 33 GG Rn. 22 f.). Soweit externe Kräfte mit angesprochen werden - wie hier zuletzt -, wird zwar belegt, dass das bereits vorhandene Personal den Bedarf noch nicht sicher abdeckt; Weitergehendes für eine tatsächliche Bewerbenden- Knappheit am Arbeitsmarkt oder wenigstens in der Region ist damit jedoch nicht indiziert (vgl. BAG, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 6 AZR 268/20 - Rn. 23). Über den Umstand, dass es zur externen Stellenausschreibung 2019 neben dem Kläger noch fünf weitere Bewerbende gab, herrscht zwischen den Parteien kein Streit. Weitere Umstände für Personalgewinnungsprobleme sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 62
- b)Das klägerische Begehren wäre auch nur unter der besonderen Voraussetzung einer Ermessensreduzierung auf Null durchgreifend - auf bloße Bescheidung ist die Klage nicht gerichtet -; für solches ist jedoch dem Aktenstand ebenfalls nichts Hinreichendes zu entnehmen (vgl. BAG, Urteil vom 13. Juli 2022 - 5 AZR 412/22 - Rn. 26; Urteil vom 15. Oktober 2021 - 6 AZR 268/20 - Rn. 21 ff.)." Randnummer 63 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 64 Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Vielmehr wird lediglich, wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich, deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Weder ist eine zwingende Berücksichtigung der klägerischen Berufserfahrung angezeigt, noch eine fakultative Berücksichtigung der beruflichen Vorerfahrungen des Klägers geboten. Davon ist das Arbeitsgericht im Ergebnis wie auch in der Begründung zutreffend ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich an der vom Arbeitsgericht zutreffend zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts geändert. Die vorliegend maßgeblichen Grundsätze werden durch BAG 29.06.2022 - 6 AZR 475/21 ebenso wenig wie durch BAG 18.02.2021 - 6 AZR 205/20 inhaltlich verändert. Vielmehr verbleibt es auch danach als maßgeblichem Grundsatz dabei, dass nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Beschäftigten nur dann in die Lage versetzt, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und deshalb einschlägig ist. Davon kann für das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers aber nach der zutreffenden Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden; dem ist nichts hinzuzufügen. Selbst nach dem Vorbringen des Klägers decken die früheren Tätigkeiten keineswegs die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung ab, sondern allenfalls Teile der neuen Tätigkeit. Dies überschreitet die Schwelle der Anerkennung für eine höhere Stufe aber nicht. Warum die Behauptung des Klägers, er sei Büchsenmacher, zu einer veränderten Beurteilung führen soll, erschließt sich nicht. Der Kläger ist als Waffenmechaniker in einem sehr speziellen Aufgabenbereich bei der wehrtechnischen Studiensammlung eingestellt worden. Alleine die dort erforderlichen Tätigkeiten, so wie sie sich aus der Tätigkeitsdarstellung ergeben, sind Gegenstand der Beurteilung, nicht etwa weitere Fähigkeiten, die in der konkreten Position gar nicht benötigt werden. Warum eine Berufsausbildung als Büchsenmacher geeignet sein soll, für sich eine stufenrelevante Vorerfahrung zu dokumentieren, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Insoweit handele es sich um einen traditionellen Handwerksberuf, bei dem im Mittelpunkt Metall-, Kunststoff- oder Holzarbeiten sowie Kenntnisse der Waffentechnik, Ballistik, Optik und die rechtlichen Grundlagen des Waffengesetzes stehen. Ein Zusammenhang zu den Aufgaben der wehrtechnischen Studiensammlung, den Sammlungs- und Ausstellungsschwerpunkten und zu den damit verbundenen konkreten Arbeitsaufgaben des Klägers erschließt sich ohne nähere Begründung, an der es fehlt, nicht. Vielmehr hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass unmittelbar vergleichbar eine Tätigkeit in einem Verkaufsladen eines modernen Waffengeschäfts, in dem insbesondere Jagd- und Sportwaffen sowie Bekleidung verkauft werden, damit nicht ist. Nichts Anderes gilt für die im Berufungsverfahren aufgezählten einzelnen Tätigkeiten, die der Kläger neu vorgetragen hat, ohne einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den Aufgaben und Sammlungs- und Ausstellungsschwerpunkten der wehrtechnischen Studiensammlung darzulegen und insbesondere zu den ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Leistungspflichten. Die Beklagte hat des Weiteren zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den dort benannten Waffen mit wenigen Ausnahmen nicht um solche handelt, die unter die Rubrik der historischen Waffen im Sinne der wehrtechnischen Studiensammlung zu subsummieren sind, weil es sich bereits nicht um Maschinenwaffen handelt. Hinsichtlich der Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung kann zwar unterstellt werden, dass entsprechendes Wissen auf die Ausbildung des Klägers als Büchsenmacher aufbaut. Vorliegend ist dies aber schon deshalb nicht relevant, weil Weiterbildungstätigkeiten nicht Gegenstand der Tätigkeit des Klägers bei der R. Handels GmbH & Co. KG war. Auch insoweit konnte der Kläger also nicht im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten fortführen, die er bereits zuvor durchgeführt hatte. Randnummer 65 Hinsichtlich der fakultativen Berücksichtigung der beruflichen Vorerfahrungen des Klägers sind weitere Ausführungen nicht geboten, weil sich das Berufungsvorbringen des Klägers dazu nicht verhält. Randnummer 66 Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 68 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung gegeben.