Klage gegen die Äußerungen von Polizeibeamten zur Verwendung von Fahnen verschiedener nordsyrischen Organisationen als Kundgebungsmittel im Rahmen einer Versammlung Leitsatz
(4)Zumindest im hier vorliegenden Einzelfall ist die Verwendung der Fahnen als Kundgebungsmittel nicht unzulässig gewesen. Für die Frage, ob die hier in Rede stehenden Fahnen als Symbole der PKK verwendet und dies im Rahmen einer Versammlung nach § 9 Abs. 1 VereinsG verboten bzw. nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar sein kann, war seitens des Beklagten nach Maßgabe der obigen Ausführungen in jedem Fall – unabhängig von der allgemeinen Usurpation – (auch) auf den konkreten Kontext abzustellen (vgl. zur „Rojava-Fahne“: VG Mainz, Urteil vom 8. Oktober 2020 – 1 K 581/19.MZ –, S. 13 UA; ausdrücklich zu Fahnen der PYD, YPG und YPJ: VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 – 3 L 522/18.DA –, juris, Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 14 L 337/18 –, juris, Rn. 13; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018 – M 13 S 18.743 – juris, Rn. 30; LG München I, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 18 Qs 3/18 –, juris, Rn. 30; anders VG Oldenburg, wonach Fahnen und Transparente u.a. der PYD wegen der engen Verbindung zur PKK bei allen Versammlungen mit spezifischen Anliegen der kurdischen Gemeinschaft auch als Symbole der PKK betrachtet werden, vgl. Beschlüsse vom 2. März 2018 – 7 B 1045/18 – und vom 1. Juni 2018 – 7 B 2198/18 –, juris, Rn. 17; die Frage der Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 10 CS 18.405 –, juris, Rn. 12; siehe zur Einordnung der PYD im Rahmen des Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts: OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 – 2 LC 334/20 –, juris, Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2022 – 14 A 2105/18.A –, juris, Rn. 78 [„Schwesterpartei der terroristischen PKK“]). Randnummer 69 Im hiesigen Fall kam es dementsprechend darauf an, ob und inwieweit eine Nutzung der streitgegenständlichen Flaggen aus der ex-ante-Sicht eines gewissenhaften, besonnenen und sachkundigen Amtswalters im PKK-Kontext bzw. zur Identifikation mit deren Anliegen hinreichend wahrscheinlich war. Randnummer 70 Angesichts des Gesamtbildes der (anstehenden) Versammlung durften die Beamten des Beklagten aus ex-ante-Sicht nach den zur Zeit der Maßnahme erkennbaren Umständen nicht mit der hinreichenden Sicherheit auf einen Kontext der Verwendung der Fahnen zur verbotenen PKK schließen und dementsprechend vom Vorliegen der verbotenen Verwendung eines Kennzeichens und somit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehen. Randnummer 71 Dabei ist insbesondere der jeweilige Versammlungszweck zu berücksichtigen (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 – 3 L 522/18.DA –, juris, Rn. 11; LG München I, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 18 Qs 3/18 –, juris, Rn. 30). Die Person des Veranstalters, der zwar die Versammlung maßgeblich gestaltet (vgl. Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Kap. J, Rn. 212), aber der Veranstaltung im Übrigen allein durch seine Person regelmäßig (noch) nicht automatisch ein bestimmtes nach Außen sichtbares Gepräge gibt, kann nur eingeschränkt Anhaltspunkte liefern (siehe hierzu auch in Bezug auf eine strafrechtliche Beurteilung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 206 StRR 2713/19 –, juris, Rn. 59). Randnummer 72 Anlass der Versammlung war vorliegend der Internationale Kobanê-Tag anlässlich des Gedenkens an die Verteidigung gegen den IS. Zwar hat die Stadt Kobanê eine große symbolische Bedeutung für Kurden und auch PKK-Anhänger (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Schlacht_um_Koban%C3%AA). Jedoch stellte man alle kurdisch geprägten Versammlungen und damit auch Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit selbst unter einen Generalverdacht der PKK-Anhängerschaft, wenn man diese allein aufgrund eines kurdisch geprägten Kontextes heraus stets in PKK-Bezug setzen und aufgrund dessen einschränkende versammlungsrechtliche Maßnahmen rechtfertigte. Dies ließe sich mit den grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EMRK nicht vereinbaren. Im Vordergrund der Versammlung stand – ausweislich der Anmeldung – vielmehr die Erinnerung an die erfolgreiche Verteidigung gegen den IS und somit das Verhindern der dschihadistischen Expansion. Dass dieses Versammlungsthema erkennbar offensichtlich nur vorgeschoben gewesen wäre, war nicht erkennbar. Mithin stellt das Thema – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – jedenfalls nicht offensichtlich einen PKK-Bezug her. Dass der Versammlungsaufruf offenbar durch den kurdischen Europadachverband KCDK-E erfolgt und dieser unter anderem bei einer – wie der Beklagte vorträgt – PKK-nahen Nachrichtenagentur („ANF News“) publiziert worden sei, dürfte ebenso nicht zu einer hinreichenden Gefahrenlage geführt haben. Denn es ist schon nicht dargelegt, dass dies konkret auf ein Verhalten der Klägerin als Veranstalterin zurückgeht, zumal die Klägerin mit der Versammlungsbehörde kooperiert hat und um die verbindliche Klärung des Fahneneinsatzes ernsthaft bemüht war (vgl. dazu Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022, § 15, Rn. 69 m.w.N.). Randnummer 73 Auch konnte hier durch die Person der Klägerin als Anmelderin bzw. Veranstalterin kein hinreichender PKK-Bezug der Versammlung als solcher hergestellt werden, der dieser ein entsprechendes Gepräge gegeben hätte. Zwar wurden bei einer von ihr angemeldeten Versammlung am 8. Oktober 2020 Fahnen mit dem Abbild Abdullah Öcalans gezeigt, wobei sie selbst „Bijî serok Apo“ rief (siehe hierzu das Urteil der Kammer vom 8. Oktober 2020 – 1 K 581/19.MZ –, S. 3 UA), und sie organisierte – nach unbestrittenen Angaben des Beklagten – Veranstaltungen für gefallene PKK-Kämpferinnen und trat dort jedenfalls in einem Fall als Rednerin auf. Ferner waren die Kontakte zu dem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prognoseentscheidung noch nicht rechtskräftig verurteilten Gebietsleiter der PKK für N womöglich (noch) zu unbestimmt, um ihr bereits damals selbst eine PKK-Anhängerschaft anzulasten. Lediglich aufgrund persönlicher Verbindungen konnte zumindest nicht per se auf eine identische Gesinnung geschlossen werden. Auch war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst nicht rechtskräftig verurteilt. Hierauf kam es aber auch nicht entscheidend an. Denn selbst wenn man ihr bereits damals eine PKK-Anhängerschaft hätte anlasten können, wofür insbesondere nach den Feststellungen im (rechtskräftigen) Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. August 2020 (Az. 2 StE 6 OJs 23/18) jedenfalls gewisse Anhaltspunkte sprachen, würde auch dies hier nicht automatisch dazu führen, dass innerhalb einer von ihr angemeldeten Versammlung jegliche Kundgebungsmittel nordsyrischer Organisationen wie die streitgegenständlichen Fahnen allein deshalb stets mit Verweis auf einen PKK-Bezug untersagt gewesen wären (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2001 – 1 BvQ 49/01 –, NVwZ 2002, 713). Dies würde vielmehr voraussetzen, dass Verbindungen der Klägerin zur PKK dergestalt erkennbar gewesen wären, dass der o.g. PKK-Kontext aus der Sicht verständiger Teilnehmer bzw. Beobachter der Versammlung zu bejahen gewesen wäre. Diese Perspektive rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck des Kennzeichenverbots, nämlich Symbole aus der Öffentlichkeit zu verbannen, die – in den Augen der Öffentlichkeit – den Eindruck erwecken, der nicht verbotene Verein stehe gleichermaßen für die strafbaren bzw. verfassungsfeindlichen Aktivitäten des verbotenen Vereins, sodass der Eindruck beim unbefangenen Betrachter besteht, die Versammlung unterstütze die PKK oder es handele sich gar um eine Versammlung der PKK (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 9 VereinsG, Rn 1 f. unter Verweis auf BT-Drs. 14/7386 [neu], S. 49; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14.17 –, juris, Rn. 19 f.; vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 – 3 L 522/18.DA –, juris, Rn 11 [„eine das Bild der Versammlung prägende Bezugnahme auf die PKK“] und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Februar 2018 –14 L 337/18 –, juris, Rn. 12; LG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – (502 KLs) 231 Js 2642/18 (18/18) –, juris, Rn. 29). Es soll der Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung, verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung zu dulden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 BvR 2202/08 –, NJW 2009, 2805, Rn. 13). Randnummer 74 Nach Maßgabe dessen sind die zum Zeitpunkt der Versammlung am 31. Oktober 2020 beim unbefangenen Betrachter nicht ohne weiteres nach außen erkennbaren Verbindungen der Klägerin zur PKK nicht ausreichend gewesen, um der Versammlung eine prägende Bezugnahme auf die PKK zu verleihen. Schließlich beschränkten sich die – nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen – Annahmen des Beklagten im Wesentlichen auf polizei- bzw. justizinterne Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung, die einem unbefangenen Betrachter zum maßgeblichen Zeitpunkt weder bekannt noch zugänglich waren. Da die Klägerin als Anmelderin und Veranstalterin zwar Co-Vorsitzende eines kurdischen Vereins in N war, aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen wurden oder ersichtlich sind, dass sie in der Öffentlichkeit als (prominente oder jedenfalls erkennbare) Repräsentantin der PKK wahrgenommen worden wäre, konnte sie – ungeachtet objektiv bestehender Anhaltspunkte bezüglich „konspirativer“ Tätigkeiten im PKK-Kontext – der Versammlung kein entsprechendes Gepräge geben (vgl. zur Wahrnehmung von Kennzeichen: BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – 3 StR 33/15 –, juris, Rn. 19 [„Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters“]). Ebenso reicht die bisherige Sympathiebekundung in vergangenen von der Klägerin angemeldeten/veranstalteten Versammlungen bzw. die dort ansonsten von Dritten erfolgte PKK-Solidarisierung nicht aus (ähnlich zur Beurteilung der Prägung einer konkreten Versammlung: LG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – (502 KLs) 231 Js 2642/18 (18/18) –, juris, Rn. 19 ff.). Randnummer 75 Nach alledem konnte unter Würdigung der im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Gesamtumstände nicht von einer unzulässigen Verwendung der Fahnen mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden. Davon abgesehen wären schon im Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahmen bzw. in deren Vorfeld entsprechende Ermittlungen und eine Würdigung der Aspekte des Einzelfalls durch die handelnden Polizeibeamten des Beklagten notwendig gewesen; dies gilt ungeachtet der Frage, inwieweit die in der verwaltungs- und strafgerichtlichen Rechtsprechung angelegten Maßstäbe ggf. divergieren. Randnummer 76
- b)Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen objektiv vorgelegen hätten, erfolgte die Gefährderansprache zumindest ermessensfehlerhaft. Hierbei besteht grundsätzlich sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen. Eine (ausnahmsweise) Ermessensreduzierung auf Null ist hier nicht anzunehmen. Randnummer 77 Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Diese Vorschrift ist auf die Vornahme von Realakten im Rahmen von Feststellungsklagen analog anzuwenden (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022; Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 114, Rn. 6). Hier ist sowohl eine Ermessensüberschreitung (hierzu aa)) als auch ein Ermessensfehlgebrauch gegeben (hierzu bb)). Randnummer 78
- aa)Der Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. Randnummer 79 Jedenfalls für Gefährderansprachen, die – wie hier – eine mit einem Verwaltungsakt vergleichbare Eingriffsqualität für den Adressaten entfalten und bei denen eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Verhaltenssteuerung (hier: auf das Zeigen der streitgegenständlichen Fahnen zu verzichten) intendiert und absehbar ist, muss die mitgeteilte rechtliche Würdigung – wie auch bei einer entsprechenden Regelung – (zur Überzeugung des Gerichts) zutreffend und nicht nur vertretbar sein (offengelassen für an die Allgemeinheit gerichtete (Produkt-)Warnungen: BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27/13 –, juris, Rn. 20; dazu im Einzelnen: Kalscheuer/Jacobsen, in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 1. Auflage 2022, § 3, Rn. 32). Ebenso darf die in der Gefährderansprache getroffene Aussage nicht außerhalb des gebotenen Rahmens in unzulässiger Weise (sinnverändernd) verkürzt worden sein, was gerade im grundrechtssensiblen Bereich des Versammlungsrechts gilt. Dies ist letztlich ein Ausfluss des für hoheitliche Äußerungen allgemein geltenden Sachlichkeitsgebots (vgl. zur Herleitung: Kalscheuer/Jacobsen, a.a.O., Rn. 25 ff.), wonach mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zur Grundrechtsbeeinträchtigung nicht unverhältnismäßig sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – 15 B 2455/03 –, juris, Rn. 38). Die vorgenannten Anforderungen erfüllten die Gefährderansprachen im vorliegenden Fall nicht. Randnummer 80 Zwar ist der Wortlaut der betreffenden Äußerungen im Detail ungeklärt. Allerdings kann den schriftsätzlichen Schilderungen der Beteiligten übereinstimmend nicht entnommen werden, dass die Klägerin nach Maßgabe der obigen Ausführungen inhaltlich zutreffend auf die Strafbarkeit des Zeigens der Fahnen (nur) bei im Einzelfall bestehendem PKK-Kontext hingewiesen worden wäre. Dahingehend hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zusätzlich vorgetragen, dass eine Unterrichtung der Klägerin über eine – vorgeblich (dazu unter bb)) – bereits zum damaligen Zeitpunkt (intern) erfolgte Einzelfallwürdigung, die auch die Person der Klägerin und deren PKK-Hintergrund eingeschlossen habe, aus ermittlungstaktischen Gründen bewusst nicht erfolgt sei. Auch dies spricht (neben den schriftsätzlichen Darstellungen der Beteiligten) dafür, dass bei der Gefährderansprache ein PKK-Kontext der konkreten Versammlung gegenüber der Klägerin nicht thematisiert wurde; ein solcher musste sich der Klägerin (ungeachtet dessen, dass sie um ihre eigenen Verbindungen zur PKK wusste) auch nicht aufdrängen. Dies führte letztlich – den obigen Vortrag des Beklagtenvertreters insoweit als wahr unterstellt – dazu, dass die Gefährderansprache den tatsächlichen Prüfungsumfang unzutreffend wiedergegeben hat. Ungeachtet der behaupteten (den konkreten PKK-Bezug der Versammlung einschließenden) verwaltungsinternen Willensbildung beim Beklagten ist damit jedenfalls durch die verkürzten Äußerungen gegenüber der Klägerin die mögliche Rechtsverteidigung und deren Entschließungsfreiheit objektiv eingeschränkt gewesen. Der Verweis auf die anderenfalls gefährdeten strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Klägerin konnte zur Überzeugung der Kammer eine hier gegebene gleichsam bedeutungsändernde Verkürzung der Aussage zum Verbot der Verwendung der Fahnen nicht rechtfertigen. Schließlich hätte eine mitgeteilte Einzelfallwürdigung jedenfalls das Versammlungsthema und die den Beteiligten bereits bekannten Vorkommnisse in der Versammlung am 5. Januar 2019 enthalten können; ungeachtet dessen hat der Beklagtenvertreter auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert dazu vorgetragen, warum etwaige Erkenntnisse aus dem Verfahren vor dem Oberlandesgerichts Koblenz (– 2 StE 6 OJs 23/18 –) nach Ende der Hauptverhandlung am 17. August 2020 nicht hätten verwendet werden können. Insoweit nicht ausreichend wäre jedenfalls die Begründung, dass schon die grundsätzliche Einordnung der Klägerin in einen PKK-Kontext durch den Beklagten der Geheimhaltung bedurft hätte. Denn das hatte der Beklagte bereits im Verfahren 1 K 581/19.MZ (z.B. Schriftsatz vom 21. November 2019, S. 7) vorgetragen. Randnummer 81 Insgesamt erweckten die Polizeibeamten des Beklagten nach außen – bewusst oder unbewusst – für einen objektiven Betrachter den Anschein, dass das Zeigen der Fahnen unter Ausblendung rechtlicher und tatsächlicher Einzelfallumstände generell verboten sei. Eine Rechtfertigung für eine solche Darstellung ergibt sich aus den konkreten Umständen des Falles nach alledem nicht, zumal allein die ausdrückliche Mitteilung, dass überhaupt eine Einzelfallwürdigung stattgefunden habe, womöglich schon ausreichend und in der konkreten Situation auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Randnummer 82
- bb)Im vorliegenden Fall ist ferner ein Ermessensdefizit als Unterfall des Ermessensfehlgebrauchs anzunehmen, da die handelnden Polizeibeamten wesentliche Gesichtspunkte nicht in die notwendige Ermessensentscheidung eingestellt haben (vgl. dazu Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 114, Rn. 178 ff.). Maßgeblich ist hier grundsätzlich – und so auch hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im materiellen Recht – der Zeitpunkt der Ausübung des Ermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 – 6 C 8/18 –, juris, Rn. 18). Insoweit sind all diejenigen Gesichtspunkte einzustellen, die auf die tatsächliche Entscheidungsfindung hinweisen (vgl. Wolff, a.a.O., Rn. 180). Randnummer 83 Konkret lassen sich die angestellten Ermessenserwägungen im Wesentlichen sowohl aus den Gefährderansprachen selbst (bzw. dem entsprechenden Einsatzbericht) als auch aus der polizeiinternen E-Mail vom 28. Oktober 2020 entnehmen. Diese lassen zur Überzeugung der Kammer den Schluss zu, dass die Polizeibeamten des Beklagten in der vorliegenden Situation davon ausgegangen sind, dass das Zeigen der betreffenden Fahnen per se strafbar ist, ohne dass es auf den konkreten Verwendungskontext ankommt. Randnummer 84 Die polizeiinterne Prüfung (K 12) der Fahnen hat ausweislich der Verwaltungsakten unter anderem Folgendes ergeben: Randnummer 85 „Demnach wurden alle in der beigefügten Anlage aufgeführten beispielhaften Darstellungen von Kennzeichen dem ausgesprochenen Verbot zugeordnet. Der Anlage ist auf S. 5 und 6 eindeutig zu entnehmen, dass die von der Anmelderin vorgelegten Fahnen ausdrücklich den verbotenen Kennzeichen zuzuordnen sind. Ein Zeigen dieser Kennzeichen stellt eine Straftat nach § 20 I Nr.5 VereinsG dar.“ Randnummer 86 Im Einsatzbericht vom 23. Februar 2021 (POK Q) ist insoweit daran anknüpfend vermerkt: Randnummer 87 „Laut der dort [Anm. der Kammer: Fachkommissariat K12] ansässigen Kollegin R und des Kollegen E sind die drei gezeigten Fahnen in der PDF allesamt nach § 20 I Nr. 5 VereinsG verboten, weshalb eine Strafbarkeit bei Zuwiderhandlung vorl[i]ege.“ Randnummer 88 Auch aus dem Inhalt der jeweiligen Äußerungen gegenüber der Klägerin wird in keiner Weise ein konkreter Einzelfallbezug erkennbar. Soweit im Einsatzbericht die Rede davon ist, dass eine „polizeiinterne Bewertung der Kundgebung“ erfolgt sei, ergeben sich dafür im Übrigen – insbesondere aus dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakte – keine hinreichenden Anhaltspunkte; letztlich scheint die Einschätzung des Fachkommissariats von POK Q als abschließend gewertet und ohne weitere Prüfung übernommen worden zu sein. Unklarheiten gehen insoweit zulasten der Behörde. Randnummer 89 Der Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass die betreffenden Polizeibeamten tatsächlich den Rahmen der beabsichtigten Verwendung in der konkreten Versammlung – mithin also die Umstände des Einzelfalls – gewürdigt hätten, überzeugt die Kammer nicht. Denn hier ist im Wesentlichen auf die oben dargestellten aktenkundigen Vorgänge abzustellen; diese deuten schlüssig darauf hin, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum entsprechende Erwägungen nicht einmal ansatzweise in der polizeiinternen Bewertung der Fahnen einen Niederschlag gefunden haben, ist nicht gegeben. Zudem ist es nicht plausibel, warum der Klägerin nicht zumindest ein allgemein gehaltener Hinweis auf den vermuteten PKK-Kontext bei der Verwendung der Fahnen in der konkreten Versammlung hätte mitgeteilt oder in der Verwaltungsakte hätte vermerkt werden können. Einer Geheimhaltung aus ermittlungstaktischen Gründen bedurfte es jedenfalls bezüglich der Würdigung des Themas und des bereits in der Versammlung am 5. Januar 2019 zutage getretenen Verhaltens der Klägerin offensichtlich ebensowenig wie hinsichtlich eines allgemein gehaltenen Hinweises auf den persönlichen PKK-Bezug der Klägerin (s.o.). Randnummer 90 Da die Beamten in der konkreten Situation daher zur Überzeugung der Kammer nicht – worauf es aber wesentlich ankommt (s.o.) – die konkreten Umstände der Versammlung als Rahmen der (beabsichtigten) Verwendung der Fahnen gewürdigt, sondern die betreffenden Kennzeichen (unter Bezugnahme auf die ministeriellen Rundschreiben) als generell strafbar gewertet haben, liegt insoweit ein Ermessensfehler vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 6/85 –, juris, Rn. 30). Die Relevanz der konkreten Umstände des Einzelfalls konnte zudem unter Beachtung des Urteils der Kammer vom 8. Oktober 2020 (– 1 K 581/19.MZ –), das dem Beklagten am 26. Oktober 2020 zugestellt worden ist, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt als bekannt vorausgesetzt werden. Dass dies offenbar dem handelnden Beamten vor Ort zwischenzeitlich nicht zur Kenntnis gelangt ist (siehe dazu Einsatzbericht, S. 2), ist dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzuordnen. Es liegt für die Kammer insoweit nahe, dass die Polizeibeamten das Rundschreiben des BMI letztlich unzutreffend im Sinne eines kontextunabhängigen Verwendungsverbots interpretiert haben. Randnummer 91 Der vorgenannte Ermessensfehler konnte auch nicht durch die (nachträglichen) Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren analog § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden. Danach kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Ungeachtet der Frage, inwieweit eine solche Ergänzung von defizitären Ermessenserwägungen in Bezug auf erledigte Verwaltungsakte bzw. – wie hier – vergangene Rechtsverhältnisse überhaupt möglich ist (dafür etwa BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 – 2 B 98/99 –, NVwZ 2000, 1186), sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Randnummer 92 Denn – wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt („ergänzen“) – lässt § 114 Satz 2 VwGO analog eine vollständige Nachholung der Ermessensausübung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20/05 –, NVwZ 2007, 470, Rn. 22) ebenso wenig zu wie die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19/08 –, NVwZ-RR 2009, 604, Rn. 46). Dass der Beklagte nunmehr (hilfsweise) auf eine kontextbezogene Strafbarkeit im Falle der konkreten Versammlung Bezug nimmt, stellt nicht bloß eine Präzisierung und Vertiefung der bisherigen Erwägungen dar. Vielmehr wird damit ein wesentlich anderer Streitstoff in das Verfahren eingeführt. Randnummer 93 III. Insgesamt stellen sich die Äußerungen der Polizeibeamten des Beklagten demnach als rechtswidrig dar, sodass der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben war. Randnummer 94 IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung. Randnummer 95 B e s c h l u s s der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Januar 2023 Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).