der Betriebsbeschreibung soll das Vorhaben der Abgabe der Wettscheine am Schalter dienen. Die Kunden könnten die Übertragung von Sportereignissen auf TV-Bildschirmen verfolgen. Neben der Abgabe am Schalter sei auch die Durchführung von Wetten an SB-Terminals vorgesehen. Die Kunden hätten zudem die Gelegenheit, Heißgetränke und alkoholfreie Kaltgetränke an Automaten zu erwerben. Der Zugang zum Wettbüro sei nur Personen ab 18 Jahren gestattet. Das Wettbüro sollte täglich von 10 bis 23 Uhr geöffnet sein. Randnummer 3 In seiner Sitzung vom 11. März 2020 verweigerte der Ortsgemeinderat der Beigeladenen das
GB erforderliche Einvernehmen. Mit Bescheid vom 10. Juni 2020 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheides für das Vorhaben des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, dass sich das Vorhaben, dessen Zulässigkeit sich
GB beurteile, nicht in die Umgebungsbebauung einfüge. Die nähere Umgebung stelle sich als faktisches Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO dar. In einem solchen Gebiet seien Vergnügungsstätten gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nur zulässig, wenn sie nicht als kerngebietstypisch einzustufen seien und in Teilen des Gebiets lägen, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt seien. Dies sei indessen bei dem als Vergnügungsstätte einzuordnenden Wettbüro nicht der Fall. Randnummer 4 Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am
GB regele. Das Gebiet sei als faktisches Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO einzuordnen. Bei dem Wettbüro handele es sich um eine Vergnügungsstätte. Angesichts der Nutzfläche von etwa 60 m² könne zwar nicht angenommen werden, dass eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte vorliege. Indessen liege der vorgesehene Standort auch nicht in einem Bereich, der überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt werde. Insoweit sei das Vorhaben im faktischen Mischgebiet nicht
NVO allgemein zulässig. Auch eine ausnahmsweise Zulassung
NVO und § 31 Abs. 1 BauGB komme nicht in Betracht. Bei der Ausübung des Ausnahmeermessens sei zu berücksichtigen, dass Vergnügungsstätten und Wohnnutzung grundsätzlich nur ausnahmsweise miteinander verträglich seien. Eine Genehmigung könne daher nur erteilt werden, wenn im Einzelfall aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Störwirkung nicht zu befürchten sei. Angesichts der Größe des Wettbüros und der Ausstattung mit 20 Sitzplätzen sei von einem größeren Einzugsbereich auszugehen, der sich gerade nicht auf die Versorgung des Gebiets beschränke. Zudem befinde sich in unmittelbarer
barschaft bereits eine Spielhalle. Angesichts der Öffnungszeiten bis 22:00 Uhr täglich sei mit einem regen Verkehrsaufkommen auch zu solchen Zeiten zu rechnen, in denen Gewerbebetriebe üblicherweise geschlossen seien. Insoweit seien negative Auswirkungen auf die nähere Umgebung und damit auf die Wohnbebauung zu befürchten. Randnummer 6 Am
barschaft entstünden Belästigungen, die über das Vorhandene hinausgingen.
Auffassung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion stünden glücksspielrechtliche Vorschriften dem Betrieb des Wettbüros nicht entgegen. Randnummer 16 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2022 ergangenem Urteil abgewiesen. Randnummer 18 Zur Begründung hat es angeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid zustehe. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich
GB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, so dass sich die Zulässigkeit
der Art der baulichen Nutzung aus § 34 Abs. 2 BauGB ergebe. Die das Vorhabengrundstück prägende oder beeinflussende Bebauung reiche entlang der H.straße vom K.platz im Süden bis zum Kreisverkehr H.straße/L./B. im Norden. Dieser Bereich weise eine typische innerörtliche Mischgebietsnutzung auf. Hierbei überwiege die Wohnnutzung, da nur im Erdgeschoss gewerbliche Nutzung bestehe. Gewerbebetriebe, die den Rahmen einer Mischgebietsnutzung überschritten, seien nicht erkennbar. Für eine Einordnung als Mischgebiet sei nicht erforderlich, dass die Hauptnutzungsarten genau oder annähernd zu gleichen Teilen vertreten seien. Es genüge, dass jede der beiden Hauptnutzungsarten ein angemessenes städtebauliches Gewicht entfalte. Eine starke Prägung durch Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, wie sie der Senat in seiner vom Kläger zitierten Entscheidung angenommen habe, bestehe nicht, weshalb nicht von einer Gemengelage auszugehen sei. Randnummer 19 Es liege eine Vergnügungsstätte vor, da das Vorhaben nicht auf eine reine Wettannahmestelle ausgerichtet sei, sondern auch dem Verweilen der Kunden diene. Die Zulässigkeit des Wettbüros scheitere indessen nicht daran, dass es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelte. Der hierzu für Spielhallen herangezogene Schwellenwert einer Nutzfläche von 100 m² könne nicht ohne Weiteres auf Wettbüros übertragen werden. Im Falle der streitgegenständlichen Einrichtung sei zudem zu berücksichtigen, dass
der Beschränkung des Sitzplatzangebots in der mündlichen Verhandlung auf 12 Sitzgelegenheiten an 3 Tischen und im Hinblick auf die auf 22.00 Uhr begrenzten Öffnungszeiten nicht von einer besonderen Attraktivität des Betriebs auszugehen sei. Randnummer 20 Das Wettbüro könne indessen nicht allgemein im faktischen Mischgebiet zugelassen werden, da es nicht in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Bereich gelegen sei. Auch die Zulassung einer Ausnahme
NVO in Verbindung mit § 31 BauGB könne der Kläger nicht beanspruchen. Bei dieser Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass § 6 Abs. 3 BauNVO Vergnügungsstätten in nicht überwiegend gewerblich genutzten Bereichen eines Mischgebiets nur als Ausnahme zulasse. Die Versagung einer Ausnahme sei daher nicht ermessensfehlerhaft, es sei denn, die typischen Störwirkungen eines solchen Vorhabens im Einzelfall seien nicht zu besorgen oder wögen geringer. Randnummer 21 Hiernach sei die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Eine verminderte Schutzbedürftigkeit der umgebenden Wohnbebauung könne nicht festgestellt werden. Insbesondere seien hier keine emissionsträchtigen Gewerbebetriebe vorhanden. Die benachbarte Spielhalle lasse ebenfalls keine Vorbelastung entstehen, da sie zu dem weitläufigen K.platz hin orientiert sei. Der Straßenverkehr trage gleichermaßen nicht zu einer relevanten Vorbelastung bei, da die Beigeladene erhebliche Anstrengungen zu einer Verkehrsberuhigung unternommen habe. Zudem solle die Neugestaltung des K.platzes die Attraktivität der Wohnnutzung in diesem Bereich erhöhen. Randnummer 22 Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheids rechtswidrig gewesen sei. Randnummer 23 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hätte der Beklagte die Ausnahme erteilen müssen, da sein Ermessen auf Null reduziert gewesen sei. Lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung vor, so erforderten das Ziel der städtebaulichen Flexibilität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel, dass eine Ausnahme gewährt werde. Eine Ablehnung komme nur in Betracht, wenn besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe dem Vorhaben entgegenstünden. Erwägungen, die das gesamte Gebiet beträfen, könnten im Übrigen nur im Rahmen der Bauleitplanung Berücksichtigung finden. Die Erteilung einer Ausnahme könne nicht aus Gründen versagt werden, die letztlich dazu führten, dass Vergnügungsstätten im Hinblick auf die ansonsten gestörte Wohnruhe grundsätzlich nicht zugelassen werden könnten. Vielmehr müssten gewichtige städtebauliche Gründe im Einzelfall vorliegen, die gegen die Erteilung einer Ausnahme im konkreten Fall sprächen. Randnummer 24 Im Falle der geplanten Umnutzung lägen indessen keine städtebaulichen Gründe vor, die nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasst würden und dem Vorhaben entgegenstünden. Soweit das Verwaltungsgericht keine verminderte Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung festgestellt habe, handele es sich um eine pauschale Annahme, der sich keine besonderen städtebaulichen Erwägungen entnehmen ließen. Die Erwägung, dass in der näheren Umgebung keine emissionsträchtigen Gewerbebetriebe vorhanden seien, könne eine Ablehnung ebenfalls nicht rechtfertigen, da es Merkmal eines Mischgebietes sei, dass nur solche Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Zudem stelle das Verwaltungsgericht seinerseits auf in der
barschaft befindliche Gastronomiebetriebe und die Spielhalle ab, die eine Vorbelastung des Gebiets bewirkten. Von dem Wettbüro gehe angesichts der auf 22.00 Uhr begrenzten Öffnungszeiten eine im Vergleich zu anderen Vergnügungsstätten geringe Störwirkung aus. Gastronomietypische Beeinträchtigungen und Musikübertragungen gingen von dem Vorhaben nicht aus. Voraussetzung für eine Ausnahmeerteilung sei auch nicht, dass eine hohe Vorbelastung des Gebiets durch Verkehrslärm gegeben sei. Dies könne der Fall sein, sei aber nicht zwingend. Auch könne das Wettbüro angesichts seiner geringen Größe nicht mit einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte verglichen werden. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
O – liegen im Falle des Klägers vor. Randnummer 37
O kann die Bauherrin oder der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen Bauvorbescheid beantragen. Zu dem entsprechenden Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt, dass er die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung des bisherigen Imbisslokals in ein Wettbüro bezüglich der im Erdgeschoss gelegenen Räume des Anwesens H.straße … im Gemeindegebiet der Beigeladenen begehrt.
O , der
O auf die Erteilung eines Bauvorbescheides entsprechend anzuwenden ist, ist dieser zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Randnummer 38 2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Wettbüros beurteilt sich
GB –, da sich das Vorhaben des Klägers im nicht beplanten Innenbereich der Beigeladenen befindet. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein faktisches Mischgebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – handelt. Randnummer 39 a)
GB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete
der Baunutzungsverordnung, so beurteilt sich
GB die Zulässigkeit des Vorhabens
seiner Art allein danach, ob es
dieser Verordnung im Baugebiet zulässig wäre. Dabei ist auf die
der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben § 31 Abs. 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Randnummer 40
dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Senats keine Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Grenzziehung. Von der näheren Umgebung für die Beurteilung der Art der baulichen Nutzung wird hiernach die Bebauung entlang der H.straße in nördlicher Richtung bis zu dem Kreisverkehrsplatz erfasst, in den H.straße, W. Straße und B.straße einmünden. Dieser Kreisverkehrsplatz stellt
Norden hin eine Zäsur der einheitlichen Struktur in der H.straße dar, die durch zwei- bis dreigeschossige Gebäude geprägt wird. Diese werden einerseits gewerblich, insbesondere durch Einzelhandel und Gastronomie genutzt. Andererseits lassen sie in einigen Fällen insgesamt, meistens aber jedenfalls in den oberen Geschossen eine Wohnnutzung erkennen.
Süden hin endet die nähere Umgebung mit der Einmündung der B.gasse in die S. Straße als Verlängerung der H.straße. Hier bildet der begrünte und weitgehend Fußgängern vorbehaltene K.platz den Abschluss des Baugebiets. Randnummer 43 bb) Die so umrissene nähere Umgebung lässt sich als faktisches Mischgebiet
NVO einordnen. Randnummer 44
dieser Vorschrift dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der Gebietscharakter des Mischgebiets wird bestimmt durch die beiden Hauptfunktionen des Wohnens sowie der gewerblichen Nutzung, ohne dass eine bestimmte Relation oder ein Vorrang der einen gegenüber der anderen Nutzung erkennbar wird. Das Mischgebiet ist gekennzeichnet durch die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. Erforderlich ist eine quantitative und qualitative Durchmischung beider Nutzungsarten. Hierfür ist zwar nicht erforderlich, dass beide Nutzungsarten genau oder zu annähernd gleichen Anteilen in dem Gebiet vertreten sind. Indessen kann nicht mehr von einem Mischgebiet gesprochen werden, wenn eine der Hauptnutzungsarten in dem Gebiet
Anzahl und Umfang beherrschend und damit übergewichtig in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51/96 –, NVwZ-RR 1997, 463 und juris Rn. 6; Söfker, a.a.O., § 6 BauNVO, Rn. 10b). Randnummer 45 Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ist
den Erkenntnissen, die der Senat im Rahmen seiner Ortsbesichtigung gewonnen hat, durch ein gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe sowie gewerbeähnlicher Nutzung geprägt. Die gewerbliche Nutzung, die sich über die gesamte H.straße erstreckt, aber im nördlichen Bereich konzentrierter vertreten ist, ist gekennzeichnet durch Einzelhandelsbetriebe und Gastronomie, wobei hier Betriebe mit Abholservice einen bedeutenden Teil ausmachen. Hinzu kommen Dienstleistungsangebote (Hundefriseur, Bestattungshaus, Teppichwäscherei und -reparatur, Friseurgeschäfte, Kampfkunstschule, Fitnessschule, Versicherungsagentur) und Büros und Praxen von freiberuflich Tätigen (Arztpraxis, Zahnarztpraxis und Steuerberatungsbüro). Überdies war eine Reihe von Leerständen gewerblicher Betriebe festzustellen, bei denen aber nicht klar zu erkennen war, wie lange die entsprechenden Räume bereits ungenutzt sind. Die Wohnnutzung konzentriert sich im Wesentlichen auf die oberen Geschosse der Gebäude. Daneben sind aber auch einzelne Anwesen vorhanden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Randnummer 46 3. Die Zulässigkeit des Wettbüros im faktischen Mischgebiet ist nicht bereits deshalb
NVO ausgeschlossen, weil es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelte. Randnummer 47
dieser Vorschrift sind nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in den Teilen eines Mischgebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Die Frage, ob und inwieweit eine Prägung durch gewerbliche Nutzung vorhanden ist, beurteilt sich dabei
quantitativen und qualitativen Kriterien. Die Gesamtbetrachtung darf sich nicht in einer reinen rechnerischen Betrachtungsweise erschöpfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
NVO nicht auf solche nicht bereits von § 15 Abs.1 BauNVO erfassten städtebaulichen Gründe stützen können, die die Ablehnung einer Ausnahme in ermessensfehlerfreier Weise rechtfertigen würden, weshalb sein Ermessen auf Null reduziert ist und dem Kläger ein Anspruch auf Ausnahmeerteilung zusteht. Randnummer 56 a)
NVO kommt die Zulassung einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte in einem nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teil eines Mischgebiets nur ausnahmsweise in Betracht. Eine derartige Ausnahme kann
GB erteilt werden, wenn sie im Bebauungsplan
Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Vorschrift ist
GB entsprechend anzuwenden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht. Randnummer 57 Das Vorhaben des Klägers wäre hiernach nur dann bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn der Beklagte seine Ablehnung auf nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe in ermessensfehlerfreier Weise stützen kann. Ist dies nicht der Fall, so ist das Ermessen der Behörde zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert. Insoweit hat die Behörde eine Einzelfallbetrachtung unter Beachtung nicht bereits von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erfasster städtebaulicher Gründe vorzunehmen. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen gehört die Tatsache, dass den entsprechenden Vorhaben nur ein Ausnahmecharakter zukommt und sie gerade nicht zur Prägung des jeweiligen Gebietes beitragen sollen (vgl. OVG RP, Urteil vom
NVO der Eigenart des Baugebiets widersprechende Umstände im Einzelfall angeht, die bereits auf tatbestandlicher Ebene die Erteilung einer Ausnahme ausschließen könnten (vgl. Söfker, a.a.O., § 31 BauGB, Rn. 25), so sind entsprechende Ausschlussgründe nicht ersichtlich.
NVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie
Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Randnummer 59 Am Vorhabenstandort ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Charakter des Mischgebietes etwa durch eine Häufung von Vergnügungsstätten beeinträchtigt werden könnte, womit deren Anzahl der Eigenart des Mischgebietes widersprechen würde, oder dass die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte möglicherweise das Entstehen eines Trading-Down-Effektes erwarten ließe (vgl. hierzu: Söfker, a.a.O., § 15 BauNVO Rn. 15a; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rn. 10). Dementsprechend haben weder der Beklagte noch die Beigeladene Umstände angeführt, die auf eine entsprechende städtebauliche Beeinträchtigung der Eigenart des Mischgebiets schließen lassen könnten. Randnummer 60
dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Senats keine Bestätigung. Vielmehr ist von einer erheblichen Vorbelastung des betroffenen Teilgebiets des faktischen Mischgebiets auszugehen. Angesichts dessen bewirkt das Vorhaben des Klägers keine relevante zusätzliche Beeinträchtigung der dort vorhandenen Wohnnutzung. Insoweit liegt der Ermessensentscheidung des Beklagten ein unzureichend ermittelter Sachverhalt zugrunde, der einen Ermessensfehlgebrauch zur Folge hat (vgl. hierzu: Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 LC 63/13 -, DVBl. 2015, 717 und juris, Rn. 47; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht: Stand: Oktober 2022, § 114 VwGO, Rn. 54). Randnummer 63 So befinden sich in dem Teilgebiet des Vorhabengrundstücks zwar mehrere Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe, deren Öffnungszeiten – soweit dies durch Hinweise an den Betriebsgebäuden erkennbar war – auf Werktage bis maximal 19.00 Uhr beschränkt waren. Gleichzeitig waren aber in unmittelbarer Umgebung auch mehrere Gastronomiebetriebe (zwei Kebap-Lokale, ein Asia-Imbiss) vorhanden, die sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen teilweise bis 22.00 Uhr öffnen. Bei diesen Lokalen ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sie allesamt überwiegend auf einen Abholbetrieb ausgerichtet und damit auf eine stärkere Kundenfrequenz angelegt sind als Betriebe vergleichbarer Größe, bei denen die Gäste Speisen und Getränke vor Ort verzehren. Hinzu kommt nördlich des Parkplatzes ein weiteres portugiesisches Lokal mit Freisitz, das sich ebenfalls, wenn auch in geringerem Umfang noch auf das betroffene, südlich gelegene Teilgebiet auswirkt und an Wochenenden bis 23.00 Uhr geöffnet hat. Entscheidend für die hierdurch bewirkte Vorbelastung der Wohnnutzung ist insbesondere auch die auf dem südlich gelegenen
bargrundstück betriebene Spielhalle, die ebenfalls als Vergnügungsstätte einzuordnen und täglich bis 24.00 Uhr geöffnet ist. Dass diese Spielhalle sich als gebietsverträglicher erwiese und die Wohnnutzung im Bereich der südlichen H.straße in erheblich geringerem Umfang beeinträchtigte, da das Anwesen zum K.platz hin orientiert sei, fand im Rahmen der Ortsbesichtigung des Senats keine Bestätigung. So befanden sich die Kundenparkplätze der Spielhalle auf dem nördlich des Gebäudes gelegenen Innenhof mit Zufahrt zur H.straße. Zudem ist im Zuge der Verkehrsberuhigung und baulichen Aufwertung des K.platzes ein großer Teil der dort befindlichen Pkw-Parkplätze weggefallen, die somit nicht mehr von den Besuchern der Spielhalle genutzt werden können. Was die Beeinträchtigung des Vorhabenbereichs durch den Straßenverkehr angeht, konnte der Senat jedenfalls im Zeitpunkt des Ortstermins am späten Vormittag ein reges Verkehrsaufkommen verzeichnen, wobei die H.straße in ihrem südlichen Teil in beide Richtungen befahrbar ist. Besteht hiernach im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats eine erhebliche Vorbelastung der im Bereich des Vorhabengrundstücks befindlichen Wohnnutzung, so ist angesichts der Flächengröße und des Betriebskonzepts des Wettbüros nichts dafür ersichtlich, dass diesem eine wesentlich über diese Vorbelastung hinausgehende Störwirkung beizumessen ist. Insoweit kann auf die oben unter 3 b) erfolgte Einschätzung zur fehlenden Kerngebietstypik verwiesen werden. Selbst wenn ein Teil der Besucher das Wettbüro mit Kraftfahrzeugen aufsuchen sollte, würde dies keine in qualitativer Hinsicht bislang nicht vorhandene Beeinträchtigung in dieses Teilgebiet hineintragen. Randnummer 64 Hiernach erweist sich die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung aber als ermessensfehlerhaft. Da keine städtebaulichen Belange erkennbar sind, auf die eine Ablehnung der Ausnahme stattdessen gestützt werden könnte, verdichtet sich insoweit das dem Beklagten zustehende Ermessen zu einem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Ausnahme. Randnummer 65 Insoweit ergäbe sich auch kein abweichendes Ergebnis, wenn man die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zugrunde legen würde (Urteil vom 16. Dezember 2020 – 8 S 1784/18 –, BauR 2021, 931 und juris).
dieser Rechtsprechung erfolgt bei der Ermessensentscheidung
NVO die Versagung einer Ausnahme in nicht ermessensfehlerhafter Weise, wenn die Behörde dem Schutz des Wohnens den Vorrang einräumt, sofern nicht die der gesetzlichen Typisierung zugrunde liegenden Störwirkungen im Einzelfall nicht zu besorgen sind oder geringer wiegen, weil das Vorhaben selbst oder die örtlichen Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung Besonderheiten insbesondere in Form einer entsprechenden Vorbelastung durch zugelassene Nutzungen aufweisen (vgl. VGH BW, a.a.O., juris Rn. 42). Hierzu kann letztlich dahinstehen, ob man dem Ansatz folgt, dass dem Schutz des Wohnens der Vorrang einzuräumen ist, sofern nicht die der gesetzlichen Typisierung zugrunde liegenden Störwirkungen im Einzelfall nicht zu besorgen sind. Hiergegen lässt sich etwa einwenden, dass die Ausnahmeerteilung damit auf solche Fallgestaltungen beschränkt wird, die sich als atypisch erweisen. Auf das Vorliegen einer atypischen Situation soll es indessen bei der Ausnahmeerteilung gerade nicht ankommen (vgl. VGH BW, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.