nicht zu erkennen gewesen, ob die psychische Erkrankung P. D. in Form eines paranoid-halluzinatorischen Syndroms, einen Grad erreicht habe, dass er für den Behandlungsvollzug nicht mehr zu erreichen gewesen wäre. Randnummer 30 Gegen diesen dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 28.07.2022 zugegangenen Bescheid richtet sich ihr am 29.08.2022 und damit rechtzeitig bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht eingegangener Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2
, mit dem sie insbesondere den Vorwurf der fahrlässigen Tötung weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt sie die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, weitere Beweise zur Aufklärung des Sachverhalts zu erheben, u.a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie zu der Tatsache, Randnummer 31 dass P. D. aufgrund einer paranoiden Schizophrenie, einer bipolaren Störung und wahnhafter Wahrnehmungen aus psychiatrischer Sicht außerstande gewesen ist, infolge seiner Inhaftierung im Sinne des § 455 Abs. 1
am 26.04.2021 und am 27.04.2021 willensgesteuert eigenverantwortlich zu handeln, und am 27.04.2021 aufgrund eines infolge der Inhaftierung ausgelösten schweren paranoid schizophrenen Schubes mit wahnhafter Wahrnehmung aus psychiatrischer Sicht als geisteskrank und damit haftunfähig einzustufen gewesen ist; Randnummer 32 dass P. D. unter Berücksichtigung seines Krankheitsbildes die Schnittverletzungen an seinem linken Unterarm am 16.04.2021 in suizidaler Absicht zufügte; Randnummer 33 dass P. D. aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung nicht absprachefähig war; Randnummer 34 dass P. D. am Morgen des 27.04.2021 akut suizidal war. Randnummer 35 Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2022 beantragt die Antragstellerin zudem ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren. Randnummer 36 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 172 Abs.2 und 3
). Insbesondere ist die Antragstellerin im Hinblick auf den Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung Verletzte i.S.v. § 172 Abs. 1
i.V.m. § 373b Abs. 2 Nr. 3
(vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.02.2022 – 1 Ws 360/21 –, juris Rn. 9; BT-Drucks. 19/27654, S. 104; BeckOK
/Weiner, 47. Ed. 1.4.2023,
11; KK-
/Moldenhauer, 9. Aufl. 2023,
18a). Randnummer 37 Dem Antrag steht nicht entgegen, dass das Gesetz in § 172
die Statthaftigkeit des Klageerzwingungsverfahrens an sich nur für den Fall vorsieht, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt Ermittlungen aufgenommen und das Verfahren sodann mangels genügendem Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 170 Abs. 2
eingestellt hat. Der nicht ausdrücklich geregelte Fall, dass die Ermittlungsbehörde bereits von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absieht, weil nach ihrer Ansicht hierfür keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, kann nicht anders behandelt werden. Denn für die rechtliche Bewertung macht es keinen Unterschied, ob die Staatsanwaltschaft Ermittlungen durchführt oder diese ablehnt, weil in beiden Fällen die Beachtung des Legalitätsprinzips in Frage steht (Senat, Beschluss vom 01.09.2009 – 1 Ws 186/09; Beschluss vom 12.01.2021 – 1 Ws 76/20 –, beide juris). Unabhängig davon hat die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung zwar formal darauf gestützt, dass gegen die Behördenleiterin und weiteren Beamten der Justizvollzugsanstalt … schon kein Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2
bestehe, gleichwohl aber zuvor Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht angestellt. Das zeigt insbesondere die Vernehmung verschiedener Zeugen u.a. unter Belehrung gem. § 55
, sodass es sich in der Sache um eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2
handelt. Randnummer 38 Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass Vollzugsbedienstete aufgrund ihrer Schutz- und Fürsorgepflicht für die ihnen anvertrauten Gefangenen gehalten sind, Suizide durch Ergreifen von möglichen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 LJVollzG-RP zu verhindern. Zutreffend geht die Staatsanwaltschaft auch davon aus, dass eine Suizidgefährdung der Strafvollstreckung grundsätzlich nicht im Weg steht, sofern Maßnahmen im Strafvollzug ergriffen werden können, dieser Gefahr hinreichend zu begegnen. So kann ein suizidgefährdeter Strafgefangener gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 LJVollzG-RP zur Verhinderung eines Selbstmordes u.a. mit technischen Hilfsmitteln dauerhaft - und nicht nur zur Nachtzeit beobachtet werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 Ws 122/15 –, juris m.w.N.) oder in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände (§ 88 Abs. 2 Nr. 5 LJVollzG-RP) untergebracht werden. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn der Grad der Erkrankung der Haftfähigkeit grundsätzlich entgegensteht (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Besondere Bedeutung kommt in diesem Beurteilungsfeld von krankheitsbedingter Haftunfähigkeit bzw. der Auswahl der erforderlichen und verhältnismäßigen Sicherungsmaßnahme zur Abwendung einer etwaigen Selbsttötung oder Selbstverletzung der Sachverhaltsaufklärung, insbesondere die Aufklärung des Krankheitsbildes, zu (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.03.2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris). Randnummer 39 Nach den bisherigen Ermittlungen ist offen, ob sich die Beurteilung der betreuenden Personen, insbesondere der Anstaltsärztin und Anstaltspsychologin, zur Frage der Haftfähigkeit P. D. und der Gefahr einer krankheitsbedingten Selbsttötung oder Selbstverletzung von dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens P. D. und seiner Äußerungen, im Rahmen des jeweiligen „Beurteilungsermessens“ bewegte. Ohne Beantwortung dieser Fragen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob den betreuenden Personen strafrechtlich vorgeworfen werden kann, dass sie keine weiteren Sicherungsmaßnamen oder Maßnahmen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zur Frage der Haftfähigkeit ergriffen haben. Die Beantwortung dieser Fragen ist nur mit sachverständiger Hilfe unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der psychischen Erkrankung, der Auswirkungen der Erkrankung auf seine Willensbildung und der Erkennbarkeit des Krankheitszustandes für Außenstehende möglich. Randnummer 40 Die Antragstellerin kann allerdings nur die Anweisung an die Staatsanwaltschaft erreichen, die im Tenor genannten Ermittlungen aufzunehmen. Eine solche Anweisung der Staatsanwaltschaft, ist über den Wortlaut der §§ 172 ff.
, insbesondere des § 173 Abs. 3
, hinaus in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt (dies jedenfalls, wenn die Staatsanwaltschaft, z.B. aus rechtlichen Erwägungen heraus, gar keine Ermittlungen vorgenommen hat, vgl. OLG Braunschweig wistra 1993, 31 ff.; OLG Hamm StV 2002, 128; OLG Karlsruhe, Justiz 2003, 270, 271 f.; OLG Koblenz NStZ 1995, 50; OLG Köln NStZ 2003, 682; OLG München NStZ 2008, 403, 404; OLG Brandenburg VRS 114
/Gorf, 38. Ed. 1.10.2020,
2). Randnummer 44 4. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 172 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.