des Bezirkstarifvertrages für Beschäftigte an Theatern und Bühnen vom 19.01.2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 17.07.2008 (KAV Rheinland-Pfalz) von der Basis der tariflichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden auf die einzelvertragliche Arbeitszeit des Klägers von 45 Wochenstunden vorzunehmen und die sich daraus ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der künftigen Berechnung ab dem 01.11.2021 der Theaterbetriebszulage des Klägers
des Bezirkstarifvertrages für Beschäftigte an Theatern und Bühnen vom 19.01.2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 17.07.2008 (KAV Rheinland-Pfalz) eine ratierliche Anhebung des Monatstabellenentgelts von der Basis der tariflichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden auf die einzelvertragliche Arbeitszeit des Klägers von 45 Wochenstunden vorzunehmen.
Nr. 4 Abs. 2 Anlage D.11 zum TVöD-V auf 45 Stunden pro Woche verlängert. Die Beklagte berechnete seine Theaterbetriebszulage gleichwohl unter Zugrundelegung der in § 6 Abs. 1 S. 1 TVöD-V für eine Vollzeitbeschäftigung vorgesehenen 39 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 13.02.2018 bat der Kläger um Überprüfung der Höhe der Theaterbetriebszulage unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.2009 (10 AZR 313/08), in welcher dem dortigen Arbeitnehmer, dessen wöchentliche Arbeitszeit auf 44,5 Stunden verlängert worden war, die Theaterbetriebszulage nicht für 39 Wochenstunden, sondern proportional erhöht für 44,5 Wochenstunden zuerkannt wurde. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 21.12.2018 die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für nicht auf ihn übertragbar. Dies wiederholte sie auf sein weiteres Schreiben vom 09.08.2019 mit Schreiben vom 27.08.2019 und lehnte jegliche Nachzahlungsansprüche ab; gleiches geschah mit Schreiben vom 06.04.2020 auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 31.03.2020. Vom 13.07.2020 bis 02.07.2021 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte gewährte ihm die Theaterbetriebszulage für die Zeit der Entgeltfortzahlung (bis 23.08.2020) weiter. Vom 24.08.2020 bis 11.04.2021 erhielt er von ihr einen Krankengeldzuschuss
D. Vom 11.
D-V zeitanteilig gezahlt, was den Bezug zum Arbeitsvolumen verdeutliche. Es sei kein Grund ersichtlich, bei Teilzeitlern eine pro rata temporis-Berechnung vorzunehmen, "Überschreiter" dagegen auf 100% (bezugnehmend auf die tariflichen 39 Wochenstunden eines Vollzeitbeschäftigten) zu deckeln. Darin liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG, den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, gegen Art. 2 Abs. 1 der Europäischen Richtlinie 97/81/EG iVm § 4 Ziff. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit von UNICE, CEEP und EGB sowie gegen Art. 20 der Europäischen Grundrechtecharta. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 06.05.2009 entschieden, durch eine gesetzes- und richtlinienkonforme Auslegung des dortigen Bezirkstarifvertrages (Baden-Württemberg) diesen im Sinne der Tarifvertragsparteien möglichst weitgehend zu erhalten. Diese Entscheidung sei auf die hiesige Fallkonstellation übertragbar. Hätte die Beklagte daher seine Theaterbetriebszulage anteilig erhöhen müssen, hätte er auch ein höheres Krankengeld und daran anknüpfend einen höheren Krankengeldzuschuss von ihr erhalten. Daher habe sie bei Berechnung des Krankengeldzuschusses die erhöhte Theaterbetriebszulage (45/39) zu berücksichtigen, eine Nachberechnung vorzunehmen, dies ihm gegenüber abzurechnen und ihm die sich daraus ergebenden Differenzbeträge nachzuzahlen. Randnummer 30 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 31 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.873,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz
des Folgemonats für die Monate August 2017 bis Februar 2018 jeweils aus 66,74 €, für die Monate März 2018 bis März 2019 jeweils aus 69,39 €, für die Monate April 2019 bis Februar 2020 jeweils aus 72,04 €, für die Monate März 2020 bis Juli 2020 aus 72,98 €, für den Zeitraum
Januar 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 17. Juli 2008 (KAV Rheinland-Pfalz) durchzuführen, die sich ergebenden Differenzbeträge abzurechnen sowie an ihn nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der künftigen Berechnung seiner Theaterbetriebszulage
Januar 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 17. Juli 2008 (KAV Rheinland-Pfalz) eine ratierliche Anpassung der Zulagenhöhe auf der Basis der Differenz zwischen der tariflichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden und seiner einzelvertraglichen Arbeitszeit von 45 Stunden vorzunehmen. Randnummer 34 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 35 die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Sie hat vorgetragen, § 2 Abs. 2 S. 1 BTV verweise auf einen in Anlage A zum TVöD-V festgelegten monatlichen Betrag / Prozentsatz (im Falle des Klägers 16 % bezogen auf Entgeltgruppe 9a Stufe 1). Dieser sei als absolute Obergrenze zu verstehen. § 24 Abs. 2 TVöD-V gelte lediglich für Teilzeitbeschäftigte. Anhaltspunkte für eine höhere Zahlung bei Überschreitung der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten seien im Tarifvertrag nicht erkennbar. Der Kläger werde für seine 6 Mehrstunden pro Woche mit dem regulären Stundensatz vergütet. Dies zeige – da er für diese 6 Stunden eben keine Vergütung von 115% (45/39) erhalte –, dass ihm lediglich der reguläre Stundenlohn zustehen solle. Besondere Leistungen seinerseits, die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 bzw. Wechselschicht- oder Schichtzulagen nach § 8 Abs. 5 und 6 TVöD-V rechtfertigen würden, seien in der Theaterbetriebszulage pauschaliert zusammengefasst und abgegolten. Zeitzuschläge würden ohnehin mit dem in § 8 Abs. 1 TVöD-V genannten Prozentsatz an Teil- und Vollzeitbeschäftigte in gleicher Weise gezahlt, eine arbeitszeitbezogene Differenzierung erfolge gerade nicht, § 24 Abs. 2 TVöD-V gelange nicht zur Anwendung. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.2009 sei infolge einiger Unterschiede zwischen den Bezirkstarifverträgen Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg nicht übertragbar. So beinhalte der BTV Rheinland-Pfalz beispielsweise keinen "Monatstabellenlohn" und sehe anders als § 6 Abs. 2 BTV Baden-Württemberg keine Umrechnung auf Arbeitsstunden vor. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG liege nicht vor, da diese Regelung lediglich Teilzeitbeschäftigte schütze. Die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Tarifvertrages überinterpretiere diesen und verkenne die alleinige Regelungsbefugnis der Tarifpartner, die in zulässiger Weise die Berechnungsgrundlage für die Theaterbetriebszulage auf einen festen Betrag vereinbaren dürften. Daher ergebe sich auch kein höherer Krankengeldzuschuss für den Kläger. Dessen Berechnung könne sie ohne vorherige Neuberechnung des Krankengeldes durch die Krankenkasse ohnehin nicht vornehmen. Jedenfalls hätte der Kläger
BGB zur Schadensminderung gegen den Krankengeldbescheid Widerspruch einlegen müssen. Randnummer 37 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.06.2022 insgesamt stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Auslegung von § 2 Abs. 2 BTV ergebe, dass die Theaterbetriebszulage die auf 45 Wochenstunden erhöhte Arbeitszeit des Klägers berücksichtigen müsse. Jede Arbeit müsse entsprechend ihrem zeitlichen Umfang entlohnt werden, wodurch dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen werde. Bei der Auslegung tarifvertraglicher Normen sei zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmern, die zulässigerweise eine andere als die normale regelmäßige Arbeitszeit vereinbart hätten, keine Nachteile verschaffen wollten, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre. Ein sachlicher Grund, bei den Überschreiten die Berechnung der Theaterbetriebszulage nicht an der Höhe der vereinbarten Arbeitszeit zu messen, sei nicht ersichtlich. Hierfür spreche auch der Zweck der Zulage als Erschwerniszulage und Aufwendungsausgleich. Dementsprechend müsse die Beklagte den Krankengeldzuschuss neu berechnen und die sich aus der Neuberechnung ergebenden Differenzbeträge an den Kläger zahlen. Die Korrektur des Krankengeldzuschusses sei nicht durch eine vorher durchzuführende Korrektur des Krankengeldes durch die Krankenkasse bedingt. Ebenso wenig sei der Kläger verpflichtet gewesen, gegen den Krankengeldbescheid Widerspruch einzulegen. Auch künftig habe die Beklagte die Theaterbetriebszulage entsprechend der Quote seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Verhältnis zur tariflichen Normalarbeitszeit zu berechnen und zu zahlen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 119 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 38 Gegen dieses ihr am 01.12.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit beim Landesarbeitsgericht am 20.12.2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 23.02.2023 eingegangenem Schriftsatz vom 22.02.2023 innerhalb verlängerter Frist begründet. Zur Begründung ihrer Berufung führt sie nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 22.02.2023 (Bl. 146 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, aus, der Wortlaut des Bezirkstarifvertrages Rheinland-Pfalz sei eindeutig und verweise auf einen festen Betrag, der sich aus der prozentualen Höhe der jeweiligen Entgeltgruppe, gestaffelt nach den Entgeltgruppen 2-12, und der festgelegten Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe ergebe. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung, dass eine Berechnung bei Überschreiten auf Grundlage deren erhöhter Arbeitszeit zu erfolgen habe, sei dem Tarifvertrag im Auslegungswege nicht zu entnehmen. Die Theaterbetriebszulage gelte die Erschwernis auch für die über die tarifliche Wochenarbeitszeit von 39 Stunden hinausgehende Zeit mit ab. Eine Tariflücke liege nicht vor. Jedenfalls seien die Gerichte nicht befugt, eine möglicherweise bestehende Regelungslücke im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen, da dies in unzulässiger Weise in die Gestaltungsfreiheit der Tarifpartner eingreife. Zudem seien etwaige Ansprüche für das Jahr 2017 verjährt, da der Kläger erst im Mai 2021 Klage erhoben habe. Der geltend gemachte Anspruch hinsichtlich des Krankengeldzuschusses sei nicht entscheidungsreif, da er bei seiner Krankenkasse noch keine Neuberechnung des Krankengeldes beantragt habe. Ob insoweit überhaupt eine Differenz zu seinen Gunsten verbleibe, sei fraglich. Randnummer 39 Die Beklagte beantragt, Randnummer 40 unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.06.2022, Az. 1 Ca 690/21, die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Der Kläger beantragt, Randnummer 42 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 43 Zur Begründung trägt er nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 06.03.2023 (Bl. 179 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, vor, bereits die Zulässigkeit der Berufung sei fraglich, da keine Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil erfolge. Im Übrigen sei sie unbegründet. Wenn der Bezirkstarifvertrag in § 2 Abs. 2 auf "Entgeltgruppen" verweise, sei dies dem Wortlaut nach zwar nicht eindeutig, da damit sowohl ein Festbetrag wie auch lediglich eine Berechnungsgrundlage gemeint sein könne. Im Zweifel seien Tarifverträge jedoch gesetzeskonform, vernünftig und pragmatisch auszulegen. Ersteres führe über die unmittelbare Bindung der Beklagten als Kommune an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 der Europäischen Grundrechtecharta zu dem vom Arbeitsgericht gefundenen Auslegungsergebnis, ebenso wie die im Zweifel vernünftige Auslegung, denn im Falle eines Festbetrages hätte der Arbeitgeber bei Überschreiten stets noch eine Spitzabrechnung durchzuführen. Aus § 2 Abs. 5 BTV iVm § 24 Abs. 2 TVöD-V ergebe sich, dass sich die Theaterbetriebszulage an der individuellen Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers auszurichten habe. Es sei nicht ersichtlich, warum die Unterschreitung der tariflichen Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten zu einer pro rata temporis-Anpassung (Kürzung) der Zulage führen solle, ihre Überschreitung dagegen nicht (Erhöhung). Randnummer 44 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe A. I. Randnummer 45 Die nach § 64 Abs. 2 lit. a) und b) ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist
GG iVm §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Insbesondere lässt sie entgegen der Ansicht des Klägers eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO erkennen. Die Berufung erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 46 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg. Randnummer 47 1. Die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Nachzahlungsbeträge aus einer Neuberechnung der Theaterbetriebszulage stehen dem Kläger überwiegend (mit Ausnahme des verjährten Zeitraums August bis Dezember 2017) zu. Der Kläger kann grundsätzlich verlangen, dass die Beklagte seine Theaterbetriebszulage unter Berücksichtigung seiner individuell auf 45 Wochenstunden erhöhten Arbeitszeit berechnet und ihm die sich daraus ergebende (Nach-)Vergütung zur Auszahlung bringt. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Regelungen. Randnummer 48
D-V 39 Wochenstunden). Daraus ergibt sich, dass auf keinen Fixbetrag verwiesen, sondern lediglich eine Berechnungsgrundlage benannt wird, auf deren Basis die letztlich zu zahlende Theaterbetriebszulage zu ermitteln ist. Damit steht nur noch die Frage offen, ob die an der individuellen Arbeitszeit orientierte Umrechnung, ausgehend von 100% (39 Wochenstunden) Arbeitszeit, nur für Teilzeitbeschäftigte "nach unten" oder ebenso umgekehrt für Überschreiter "nach oben" erfolgen kann. Letzteres ist der Fall. Auch dies ergibt sich aus einer Auslegung der tariflichen Regelungen. Randnummer 51 bb) Hierfür sprechen zunächst Sinn und Zweck der Theaterbetriebszulage als Erschwerniszulage und Aufwendungsausgleich. Die Zulage wird
1 BTV Beschäftigten gezahlt, die "nicht nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit leisten müssen und üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten haben". Diese Erschwernisse wachsen bzw. verringern sich mit der Veränderung des Arbeitsvolumens. Daher ist es sachlich gerechtfertigt, Teilzeitbeschäftigten die Zulage lediglich anteilig zu gewähren (vgl. hierzu BAG 25.09.2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 17, juris) . Wird hingegen die reguläre in § 6 Abs. 1 S. 1 TVöD-V vorgesehene Normalarbeitszeit erhöht – wie hier nach Nr. 4 Abs. 2 Anlage D.11 zum TVöD-V –, fallen entsprechend mehr Erschwernisse/Aufwendungen an als bei einem "nur" mit 100% der tariflichen Normalarbeitszeit Beschäftigten. Daher liegt auch für diese Fälle eine proportionale, dem individuellen Arbeitsvolumen entsprechende Anpassung der Theaterbetriebszulage nahe (BAG 06.05.2009 - 10 AZR 313/08 - Rn. 45, juris) , zumal es sich nicht um lediglich punktuelle Veränderungen der Arbeitszeit etwa durch Überstunden handelt, sondern
Nr. 4 Abs. 2 Anlage D.11 TVöD-V um eine Verlängerung der "regelmäßigen" Arbeitszeit. Randnummer 52
D-V erfolgt die Zahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen Entgeltbestandteile für den laufenden Kalendermonat an dessen letztem Tag. Daher waren die Nachzahlungsansprüche des Klägers jeweils zum Monatsletzten fällig. Die
1 BGB mit "dem Schluss des Jahres" 2017 und endete am 31.12.2020. Eingeklagt hat er seine Ansprüche erst am 28.05.2021, weshalb sich die Beklagte insoweit zu Recht auf die Einrede der Verjährung und ihr daraus nach § 214 Abs. 1 BGB folgendes Leistungsverweigerungsrecht beruft. Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht entgegengetreten. Randnummer 60
1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (hierzu und zum Folgenden BAG 27.01.2011 - 8 AZR 280/09 - Rn. 32; 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 13 ff.; 24.02.2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 13 f.; 24.06.2021 - 5 AZR 529/20 - Rn. 26 f.; 29.06.2022 - 6 AZR 411/21 - Rn. 44 ff., juris) . Dabei muss sich die Feststellungsklage nicht notwendigerweise auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen. Sie kann sich auch als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf den Umfang einer Leistungspflicht oder auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken. Das als Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfende besondere Feststellungsinteresse ist dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen über denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung nur noch eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Randnummer 64 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Streit der Parteien betrifft allein die Frage, ob die Beklagte die Theaterbetriebszulage des Klägers auf Basis einer 39-Stunden-Woche zu ermitteln oder auf eine 45-Stunden-Woche hochzurechnen hat. Die konkrete Bezifferung des Differenzbetrages ist lediglich eine reine Rechenaufgabe. So zeigt sich denn auch an den mit dem Klageantrag zu 1) für die Vergangenheit eingeklagten Beträgen, dass über deren Höhe und Berechnung keine Differenzen zwischen den Parteien bestanden. Eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung ist geeignet, die Höhe der dem Kläger zustehenden Theaterbetriebszulage abschließend zu klären. Es handelt sich nicht um eine bloße Vorfrage, außer der noch weitere Berechnungskriterien streitig wären. Randnummer 65
O ist dem Arbeitnehmer "bei Zahlung des Arbeitsentgelts" eine Abrechnung zu erteilen. Daraus ergibt sich, dass die Abrechnung erst bei dessen tatsächlicher Zahlung zu erteilen ist (BAG 12.10.2022 - 10 AZR 496/21 - Rn. 45; 25.01.2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 41, juris) . Zwar hat die Beklagte dem Kläger Krankengeldzuschüsse für die Zeit, in der sie dazu verpflichtet war, gezahlt. Über diese Zahlungen hat sie ihm jedoch auch Abrechnungen erteilt. Soweit dem Kläger noch Nachzahlungsansprüche zustehen, kann er angesichts der bereits – wenngleich nicht vollständig – geleisteten Zahlungen jedenfalls derzeit keinen Anspruch auf weitere Abrechnungserteilung geltend machen (BAG 12.10.2022 - 10 AZR 496/21 - Rn. 46, juris) . Die Abrechnung bezweckt eine Information über die erfolgte Zahlung. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält (BAG 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 13; 10.01.2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18; 15.12.2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 13; 12.10.2022 - 10 AZR 496/21 - Rn. 45; 25.01.2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 41, juris) . Daher kann der Kläger, solange auf seine Nachzahlungsansprüche noch keine tatsächlichen Zahlungen erfolgt sind, keine Nachabrechnung von der Beklagten verlangen. Insoweit war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 71
BGB zu mindern, da der Kläger versäumt habe, Widerspruch gegen den Krankengeldbescheid einzulegen. Ihr Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2002 (8 AZR 497/01) ist unbehelflich. Das Bundesarbeitsgericht hat dort ausgeführt, dass nach § 254 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch zu kürzen sei, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlassen habe, die ein gewissenhafter und verständiger Mensch zur Verhinderung oder Begrenzung des Schadens ergriffen hätte, was dem Geschädigten je nachdem auch den Gebrauch von Rechtsmitteln gebieten könne (Rn. 47, juris) . Die dortige Entscheidung betraf indes, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Konstellation der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Darum geht es hier nicht. Bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen auf Nachzahlung des ihm zustehenden Krankengeldzuschusses handelt es sich um vertragliche Erfüllungsansprüche. Auf solche ist die Regelung des § 254 BGB von vornherein nicht anwendbar, und zwar selbst dann nicht, wenn daneben Schadensersatzansprüche bestünden, die ihrerseits durch ein Mitverschulden gekürzt werden könnten (BAG 16.05.2000 - 9 AZR 203/99 - Rn. 26; BGH 14.11.1966 - VII ZR 112/64 - Rn. 52; 20.03.1986 - III ZR 236/84 - Rn. 41; 16.11.2005 - IV ZR 120/04 - Rn. 27, juris; MüKo-BGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, § 254 Rn. 22; BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand 01.06.2023, § 254 BGB Rn. 67; Staudinger/Höpfner, BGB
GG im Hinblick auf die Auslegung der streitgegenständlichen tariflichen Regelungen zuzulassen (die sich von den der BAG-Entscheidung vom 06.05.2009 [10 AZR 313/08] zu Grunde liegenden teilweise unterscheiden).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.