Abänderungsverfahren; Nachtrags- bzw. Änderungsgenehmigung; Gebietserhaltungsanspruch in einem Sondergebiet Leitsatz 1. Die Nachtrags- bzw. Änderungsgenehmigung ist dann ein veränderter Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wenn sie keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand, kein selbständiges (neues) Vorhaben betrifft. Sie kann dann nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der sie, genauso wie dem genehmigten Vorhaben, eine abschließende Gestalt gibt. (Rn.22) 2. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig von der Gültigkeit des der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist. (Rn.33) 3. Der Gebietserhaltungsanspruch ist nicht auf die Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO beschränkt. Er kann auch in Sondergebieten nach §§ 10 f. BauNVO zur Geltung kommen. (Rn.40) 4. Zur Frage nach Geltung und Reichweite des Gebietserhaltungsanspruchs in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO. (Rn.40) (Rn.41) Tenor Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 2. August 2023 – 5 L 606/23.NW – wird abgelehnt. Die Kosten des Abänderungsverfahrens trägt die Änderungsantragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Änderungsantragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beigeladene und Änderungsantragstellerin (im Folgenden: Änderungsantragstellerin) begehrt die Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 2. August 2023 – 5 L 606/33.NW –, mit dem diese dem Antrag der Antragstellerin und Änderungsantragsgegnerin (im Folgenden: Änderungsantragsgegnerin), auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin der Änderungsantragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 15. März 2023 stattgegeben hatte. Randnummer 2 Die Änderungsantragsgegnerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstück-Nrn. …., …. und …., A-Straße .. in Neustadt/Wstr. Sie betreibt dort aufgrund einer Baugenehmigung vom 22. Juni 2016 ein Kino mit angeschlossener Gastronomie. Im Süden grenzen die Grundstücke der Änderungsantragstellerin, Flurstück-Nrn. …. und ….., A-Straße …., an, auf dem diese eine Kaffeerösterei errichten möchte. Südlich an das Vorhabengrundstück grenzt das Sportgeschäft ……. Gegenüberliegend, durch die A-Straße getrennt, befinden sich das Fitnessstudio ……… sowie das Schnellrestaurant ………. Randnummer 3 Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „K-Straße“ vom 7. April 2003 der u.a. ein Sondergebiet für großflächige Handelsbetriebe festsetzt. Nach der Ursprungsfassung waren in dem Sondergebiet Groß- und Einzelhandelsbetriebe für Baustoffhandel, Bau- und Heimwerkermärkte und Gartenmärkte allgemein zulässig. Ausnahmsweise waren Sportgeschäfte, Unterhaltungselektronik sowie Diskotheken zulässig. Im Jahre 2006 erfolgte die I. Änderung. Danach konnten in dem Sondergebiet nunmehr auch Beherbergungsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften ausnahmsweise zugelassen werden. Für das Grundstück A-Straße … wurde der Bebauungsplan „K-Straße“ durch II. Änderung vom 12. Mai 2016 dahingehend geändert, dass im dortigen Gebiet zusätzlich ein Kinobetrieb allgemein zulässig ist. Randnummer 4 Mit Bauantrag vom 24. Juni 2022 beantragte die Änderungsantragstellerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Kaffeerösterei mit Kaffeeschule, Gastronomie und Werksverkauf. Im Erdgeschoss des Vorhabens sind die Kaffeerösterei (Produktion und Lager), der Werksverkauf sowie der Gastronomiebereich untergebracht. Im Zwischengeschoss, einer Art Galerie, sollen die für den Gastronomiebereich erforderlichen Toiletten angeordnet werden. Das Obergeschoss beherbergt Büros und Besprechungsräume sowie die Räumlichkeiten der Kaffeeschule. Die Produktionskapazität der Kaffeerösterei der Beigeladenen ist mit unter 0,5 Tonnen gerösteten Kaffee pro Tag angegeben. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 15. März 2023 erteilte die Antragsgegnerin der Änderungsantragstellerin die begehrte Baugenehmigung. Hierbei wurde u.a. eine „Ausnahme“ von den Festsetzungen des Bebauungsplans „K-Straße“ bezüglich der Art der Nutzung „Sondergebiet“ gewährt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung u.a. aus, eine entsprechende Abweichung hiervon sei im Zuge einer Bauvoranfrage 2020 (BV ……) geklärt worden und werde im Zuge der vorliegenden Genehmigung zugelassen. Die Abweichung sei städtebaulich vertretbar, da bereits in der Nachbarschaft mit dem Betrieb ……. vom Grundgedanken des „Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel“ erkennbar abgewichen worden sei und der Verzicht auf Handelsflächen auf der „grünen Wiese“ in positivem Einklang mit dem Einzelhandelskonzept stehe. Randnummer 6 Gegen diesen Bescheid legte die Änderungsantragsgegnerin Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 2. August 2023 ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung an, es sei nicht hinreichend gewährleistet, dass von dem Betrieb der Kaffeerösterei keine im Hinblick auf das Nachbargrundstück der Änderungsantragsgegnerin unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgingen. Hintergrund war, dass im Gutachten der Firma ……. vom 25. Januar 2023, auf welche in der Baugenehmigung Bezug genommen wurde, zwar auf die beiden vorgesehenen Abluftkamine mit einer Mündungshöhe von 18 m über NN verwiesen wurde, diese Abluftkamine aber in den Bauzeichnungen, die mit den Genehmigungsunterlagen eingereicht worden waren, nicht dargestellt waren. Randnummer 7 Daraufhin reichte die Änderungsantragstellerin am 16. August 2023 unter Beifügung aktualisierter Planzeichnungen, die nun auch die Abluftkamine in der vom Gutachten vorausgesetzten Anzahl und Höhe enthalten, eine Tektur zur Baugenehmigung vom 15. März 2023 ein. Auf dieser Grundlage erteilte die Antragsgegnerin der Änderungsantragstellerin am 21. August 2023 eine sog. Nachtragsgenehmigung Nr. 1. Randnummer 8 Die Änderungsantragstellerin hat daraufhin einen Abänderungsantrag bei Gericht gestellt. Sie führt aus, die Änderungsantragsgegnerin könne sich nunmehr nicht mehr auf die Verletzung von drittschützenden Rechten berufen. Auch der Betrieb der Änderungsantragsgegnerin sei kein im Sondergebiet zulässiger großflächiger Handelsbetrieb, womit der Betrieb der Änderungsantragsgegnerin selbst nicht zu der von ihr beschworenen Gemeinschaft gehöre. Diese habe selbst eine Befreiung von entsprechenden Festsetzungen beantragt und diese auch bewilligt bekommen. Dadurch sei es der Änderungsantragsgegnerin verwehrt, sich auf die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs zu berufen, obwohl ihr selbst die gleiche Befreiung erteilt worden sei. Auch sei zweifelhaft, ob die Änderungsantragsgegnerin überhaupt zum Plangebiet gehöre, in dem ihre, der Änderungsantragstellerin, Grundstücke lägen. Denn aufgrund der II. Änderung des Bebauungsplanes befinde sich die Änderungsantragsgegnerin in einem ganz anderen, eigenen Sondergebiet. Randnummer 9 Die Änderungsantragstellerin beantragt, Randnummer 10 den Beschluss vom 2. August 2023 – 5 L 606/23.NW – dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Änderungsantragsgegnerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Änderungsantragstellerin erteilten Baugenehmigung vom 15. März 2023 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung Nr. 1 vom 21. August 2023 insgesamt abgelehnt wird. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin meint, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots könne nunmehr ausgeschlossen werden. Im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses solle jeder vermeintlich Betroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebietes verhindern können. In den vergangenen 20 Jahren sei bereits mehrfach vom Grundgedanken des Sondergebietes abgewichen worden; das Gebiet „K-Straße“ habe sich merklich verändert. Auch sei zu würdigen, dass letztlich nur ein Teil der Nutzfläche des Bauvorhabens eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfordert habe, während ein anderer Teil, nämlich die Gastronomie nebst den dienenden Büroflächen und Toiletten, ohnehin bereits (ausnahmsweise) zulässig gewesen sei. Randnummer 12 Die Änderungsantragsgegnerin beantragt, Randnummer 13 den Abänderungsantrag zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie vertritt die Auffassung, es sei nicht ausreichend, den Abänderungsgrund allein in der jetzt vorgenommenen zeichnerischen Darstellung verschiedener Kamine und Rohrleitungen zu sehen. Dass in der Nachtragsgenehmigung Nr. 1 vom 21. August 2023 nunmehr technische Aufbauten von 18,00 m über Grund eingezeichnet worden seien, beinhalte lediglich den Standort. Nichts werde ausgesagt zu dem, was sich in dem Schornstein oder in den Rohren befinden solle. Das Objekt entspreche insgesamt dem Bebauungsplan nicht. Randnummer 15 Darüber hinaus sei aus der Nachtragsbaugenehmigung nicht zu erkennen, dass bauordnungsrechtlich etwa im Sinne der Abstandsvorschriften eine Prüfung überhaupt auch nur stattgefunden hätte. Randnummer 16 Es sei ferner nicht nachzuvollziehen, warum der Umstand, dass ihr Betrieb keinen großflächigen Handelsbetrieb darstelle, ihren Anspruch hinsichtlich der Gebietserhaltung einschränken könnte. Denn von einem Kinobetrieb gingen keinerlei Beeinträchtigungen des Planzieles großflächiger Handelsbetriebe aus. Bei dem beantragten Röstbetrieb der Änderungsantragstellerin handele es sich um etwas gänzlich anderes, nämlich um einen unbestimmt emittierenden Produktionsbetrieb, der in einem solchen Sondergebiet wesensfremd sei. Dementsprechend sei dieser Betrieb auch nicht vergleichbar mit den übrigen von der Abänderungsantragsschrift erwähnten Betrieben ……., Fitnessstudio sowie …... Das Gebäude und Gelände der Änderungsantragstellerin befinde sich nicht in einem anderen Baugebiet, sondern sei direkt benachbart im selben Baugebiet. Randnummer 17 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte zum Verfahren 5 L 606/23.NW Bezug genommen. II. Randnummer 18 Das Begehren der Änderungsantragstellerin, den Beschluss der Kammer vom 2. August 2023 – 5 L 606/23.NW –, mit dem diese die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Änderungsantragsgegnerin gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15. März 2023 angeordnet hat, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – abzuändern, ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Randnummer 19 I. Was die Bezeichnung der Beteiligten im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anbetrifft, folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 27. Juni 2016 – 8 B 10519/16.OVG –, wonach es sachgerecht sei, die Beteiligten auch im Abänderungsverfahren mit der Beteiligtenstellung zu bezeichnen, die sie im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hatten. Um die besondere prozessuale Stellung im Abänderungsverfahren zum Ausdruck zu bringen, werden im Rubrum allerdings die ursprünglichen Beteiligtenbezeichnungen um den Zusatz „hier: Änderungsantragstellerin“ bzw. „hier: Änderungsantragsgegnerin“ ergänzt (s. auch den Beschluss der Kammer vom 23. September 2022 – 5 L 722/22.NW –). Randnummer 20 II. Der Änderungsantrag ist zulässig. Randnummer 21 1. Voraussetzung für die auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, dass gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind und diese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen. Randnummer 22 Zu den nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO berücksichtigungsfähigen „veränderten Umständen“ zählt eine Nachtrags- bzw. Änderungsbaugenehmigung, die dazu führt, dass die Ausgangsbaugenehmigung die gegen diese vorgehenden Nachbarn nicht mehr in ihren Rechten verletzt. Die Nachtrags- bzw. Änderungsgenehmigung ist dann ein „veränderter Umstand“ im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wenn sie keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand, kein selbständiges (neues) Vorhaben betrifft. Sie kann dann nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der sie – genauso wie dem genehmigten Vorhaben – eine abschließende Gestalt gibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2012 – 2 B 1095/12 –, juris Rn. 10; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 23. September 2022 – 5 L 722/22.NW –; VG Mainz, Beschluss vom 22. April 2015 – 3 L 373/15.MZ –, juris). Der Entscheidungsrahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist aber dann überschritten, wenn die Nachtrags- bzw. Änderungsgenehmigung gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben ein „aliud“ zulässt. In diesem Fall muss der Antragsteller die „neue“ Genehmigung zum Gegenstand eines erneuten Antragsverfahrens nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2012 – 2 B 1095/12 –, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 7 B 510/20 –, juris). Randnummer 23 Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der im Anschluss an eine Ursprungsbaugenehmigung für dasselbe Baugrundstück erteilten weiteren Genehmigung um ein selbständiges (neues) Vorhaben handelt oder diese eine selbstständige Genehmigung für ein alternatives Bauvorhaben zum Gegenstand hat, ist die Beurteilung des Verhältnisses der neuen Genehmigung zur Ursprungsbaugenehmigung. Hierfür ist unerheblich, ob die Bezeichnung der neuen Baugenehmigung als „Nachtragsgenehmigung“, „Tekturgenehmigung“ oder „Änderungsgenehmigung“ sachgerecht ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 8 B 11235/17 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 2. August 2007 – 1 CS 07.801 –, juris). Für die hier allein interessierende Frage, ob von der Ursprungsbaugenehmigung auch nach der zusätzlich erteilten Genehmigung noch eine selbständig angreifbare Regelungswirkung ausgeht (zwei Baugenehmigungen für alternative Bauvorhaben) oder ob nur noch eine als Einheit zu beurteilende modifizierte Baugenehmigung vorliegt, kommt es allein auf den Regelungsinhalt der nachträglich erteilten Genehmigung an ( OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 8 B 11235/17 –, juris). Randnummer 24 2. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin mit der „Nachtragsgenehmigung Nr. 1“ vom 21. August 2023 kein „aliud“ genehmigt, sondern nur die ursprüngliche Baugenehmigung vom 2. August 2023 in der Weise verändert, welche die Identität des Vorhabens wahrt. Randnummer 25 Die Antragsgegnerin hat mit der genannten Nachtragsgenehmigung Nr. 1 lediglich auf den Beschluss der Kammer vom 2. August 2023 – 5 L 606/23.NW – reagiert. In diesem bezeichnete die Kammer die der Änderungsantragstellerin am 15. März 2023 erteilte Baugenehmigung als derzeit unbestimmt, weil die von der Firma …….. (Projekt-Nr. …..) in ihrer Immissionsprognose zur Ermittlung der Geruchssituation im Umfeld einer Anlage zum Rösten von Kaffee vom 25. Januar 2023 verlangten zwei Abluftkamine in den Bauunterlagen nicht eingezeichnet waren und somit ein möglicher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht ausgeschlossen werden konnte. Die „Nachtragsgenehmigung Nr. 1“ vom 21. August 2023 verleiht mit der Darstellung der beiden Abluftkamine in den genehmigten Bauunterlagen lediglich seine abschließende Gestalt. Der Nachtrag betrifft ersichtlich kein selbständiges Vorhaben, das als eigenständiger Anfechtungsgegenstand neben das im Ausgangspunkt genehmigte Vorhaben "Neubau Kaffeerösterei mit Kaffeeschule, Gastronomie und Werksverkauf" treten könnte. Randnummer 26 Die Antragsbefugnis folgt daraus, dass sich die Änderungsantragstellerin auf eine Sachänderung beruft, die es grundsätzlich möglich erscheinen lässt, dass die frühere Entscheidung änderungsbedürftig geworden ist (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 133). Randnummer 27 II. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist jedoch in der Sache unbegründet. Es liegen keine Umstände vor, die eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen. Randnummer 28 1. Die Voraussetzungen für die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO sind verwirklicht, wenn tatsächlich veränderte Umstände vorliegen, die zu einem von der betroffenen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Ein erfolgreicher Änderungsantrag setzt dementsprechend voraus, dass neben dem in den veränderten Umständen liegenden Abänderungsgrund auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine von der Ausgangsentscheidung abweichende Bewertung der Rechtslage gegeben sind (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 80 Rn. 584). Als veränderte Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kommen insbesondere Änderungen der entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtslage in Betracht. Randnummer 29 Der Prüfungsmaßstab im Rahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entspricht demjenigen für die Ausgangsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 – 4 VR 1/94 – BVerwGE 96, 239; Gersdorf; in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand Juli 2023, § 80 Rn. 198). Somit kommt es auch für die hiesige Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf die nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung an. Für die danach zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen der Änderungsantragstellerin und der Änderungsantragsgegnerin für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Denn der Rechtsbehelf des Nachbarn ist nicht schon dann erfolgreich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstößt, sondern nur dann, wenn der Nachbar dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 B 167.96 –, NVwZ-RR 1998, 457; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 8 B 11249/18.OVG –; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 140 ff.; Spannowsky in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, Juni 2023, § 34 Rn. 42). Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, NVwZ 2005, 689). Randnummer 30 2. Hiervon ausgehend spricht viel dafür, dass die der Änderungsantragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 15. März 2023 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung Nr. 1 vom 21. August 2023 unter den derzeitigen Gegebenheiten weiterhin Rechte der Änderungsantragsgegnerin verletzt. Die Antragsgegnerin hat zwar eine Änderung des Ausgangsbescheids, die die Identität des Vorhabens unangetastet lässt, zur Behebung der im Beschluss vom 2. August 2023 aufgezeigten Mängel vorgenommen. Dennoch dürfte der Widerspruch der Änderungsantragsgegnerin gegen die Baugenehmigung in der geänderten Fassung in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben. Die Interessenabwägung fällt daher nach Auffassung der Kammer zu Lasten der Änderungsantragsgegnerin aus. Randnummer 31 2.1. Nachdem in die von der Antragsgegnerin genehmigten Bauunterlagen nunmehr die beiden Abluftöffnungen eingezeichnet worden sind, ist der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2a Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung – BauuntPrüfVO – Genüge getan, wonach die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Benutzung der Räume und Einzeichnung der Schornsteine und Abgasleitungen unter Angabe ihrer lichten Querschnitte darzustellen sind. Damit verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht mehr gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung. Randnummer 32 2.2. Nach Ansicht der Kammer kann sich die Änderungsantragsgegnerin voraussichtlich aber auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Randnummer 33 2.2.1. Das Gericht betrachtet den Bebauungsplan „K-Straße“ samt Änderungen im hier anhängigen Eilverfahren als wirksam. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig von der Gültigkeit des der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 10 B 1687/08 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 14 S 3815/21 –, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Mai 2023 – 1 MB 13/22 –, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2023 – 1 B 319/22 –, juris). Die hier durchaus bestehenden Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans „K-Straße“ samt Änderungen (etwa im Hinblick auf den darin zugelassenen „Nutzungsmix“, s. dazu näher OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2021 – 8 C 10362/20 –, BauR 2021, 659 ; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2021 – 3 S 2972/18 –, juris) sind jedoch nicht so offensichtlich, dass dieser im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht als planungsrechtliche Grundlage heranzuziehen wäre. Insbesondere kann nicht angenommen werden, der Bebauungsplan „K-Straße“ sei funktionslos geworden. Randnummer 34 Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2023 – 3 S 2683/22 –, juris m.w.N.). Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2016 – OVG 10 N 7.14 –, juris). Randnummer 35 Nach diesen Maßgaben kann von einer Funktionslosigkeit der Festsetzung „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“ nicht ausgegangen werden. Im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wurde das Sportgeschäft …… in Übereinstimmung mit der Ziffer 1.1.2b der textlichen Festsetzungen der Ursprungsfassung als Einzelhandelsbetrieb für Sportgeräte und Sportbekleidung zugelassen. Während das Schnellrestaurant ……… als Schank- und Speisewirtschaft nach dem Bebauungsplan ausnahmsweise zulässig ist (s. Ziffer 1.1.2c der textlichen Festsetzungen der I. Änderung), wurde das Fitnessstudio ………. als Anlage für sportliche Zwecke (s. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4 Rn. 103) aufgrund einer Befreiung zugelassen, denn es stand nicht in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Das Kino …….. ist hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung aufgrund der II. Änderung des Bebauungsplanes im Sondergebiet zulässig (s. Ziffer 1.1.2b der textlichen Festsetzungen der II. Änderung). Aufgrund der genannten überwiegend in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan errichteten Vorhaben hat das Gesamtkonzept des Bebauungsplans noch eine städtebauliche Funktion. Das Gesamtgebilde des Bebauungsplans „K-Straße“ lässt daher keine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans offenkundig erkennen. Randnummer 36 2.2.2. Das von der Antragsgegnerin zugelassene Bauvorhaben der Änderungsantragstellerin „Neubau Kaffeerösterei mit Kaffeeschule, Gastronomie und Werksverkauf“ steht, soweit es zumindest um das Rösten von Kaffee geht, nicht im Einklang mit der Festsetzung des „Sondergebiets für großflächige Handelsbetriebe“. Nach der Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen sind darin näher bezeichnete Groß- und Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Dem Anwendungsbereich der Ziffer 1.1.2 unterliegen folglich nur Gewerbebetriebe, die Waren unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen (s. Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Auflage 2022 § 11 Rn. 53 und 88). Die Kaffeerösterei der Änderungsantragstellerin fällt jedoch nicht unter diesen Begriff. Nach der Baugenehmigung vom 15. März 2023 umfasst der Betrieb der Änderungsantragstellerin u.a. das Rösten von Rohkaffee zu Röstkaffee, wobei zunächst nur ein Röster mit einer thermischen Abluftreinigung in Betrieb genommen werden soll. Die Kaffeerösterei (Produktion und Lager) soll im Erdgeschoss des Vorhabens untergebracht werden. Das Obergeschoss beherbergt u.a. Räumlichkeiten der Kaffeeschule. Die Produktionskapazität der Kaffeerösterei ist mit unter 0,5 Tonnen gerösteten Kaffee pro Tag an 300 Betriebstagen pro Jahr angegeben. Die Kaffeerösterei unterfällt auch nicht den ausnahmsweise zulässigen Betriebsarten nach der Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kasernenstraße“ samt Änderungen. Vielmehr ist sie ein „sonstiger Gewerbebetrieb“ (vgl. Karber, in: BeckOK BauNVO, Spannowsky/Hornmann/Kämper, Stand: 15. Juli 2023, § 4 Rn. 86; VG Mainz, Urteil vom 13. April 2016 – 3 K 508/15.MZ –, juris) in Form des produzierenden Gewerbes. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Betrieb der Änderungsantragstellerin nach seiner konkreten Ausgestaltung ein wesentlich störender Gewerbebetrieb oder ein nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb ist. Jedenfalls sind nicht ausdrücklich in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans genannte Gewerbebetriebe in dem Sondergebiet nicht zugelassen. Randnummer 37 2.2.3. Auf den Verstoß gegen die Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen kann sich die Änderungsantragsgegnerin voraussichtlich auch berufen. Randnummer 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.