gesucht. Er ist der Auffassung, die zwingende Abgabe von Fingerabdrücken stelle einen Verstoß gegen die EU-Menschenrechtscharta zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogenen Daten dar. Auch sei es möglich, dass diese sensiblen Daten gestohlen werden. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 5 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Personalausweis ohne Abnahme von Fingerabdrücken auszustellen. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, Randnummer 7 den Antrag abzulehnen. Randnummer 8 Diese trägt zur Begründung vor, es sei anlässlich neuer Vorschriften über die Erteilung eines neuen Ausweisdokuments, welche für Ausweisdokumente ab dem
G, der kein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält, von vorneherein aussichtslos wäre, weil er abgelehnt werden würde. Vielmehr dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 PAuswG vorliegen, weil der Personalausweis des Antragstellers nur noch bis zum
GO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer solchen Sicherungsanordnung scheidet hier aus, weil der Antragsteller nicht den bestehenden Zustand gegen dessen drohende Veränderung gesichert haben will, sondern vielmehr eine vorläufige Erweiterung seines Rechtskreises, nämlich die Ausstellung eines neuen Personalausweises ohne Abnahme von Fingerabdrücken, begehrt. Randnummer 15
GO ist eine einstweilige Anordnung darüber hinaus zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche
teile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt
der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG – gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare
teile drohen. Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich
den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten und auch ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wäre. Randnummer 16 2.
, handelt sie gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG ordnungswidrig. Randnummer 20
G werden Personalausweise sowie vorläufige Personalausweise auf Antrag für Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausgestellt. Hiernach ist für den Erhalt eines Personalausweises lediglich ein Antrag notwendig. Allerdings hat ein Personalausweis ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium zu enthalten, auf dem u.a.
G Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger und die Angaben zur Qualität der Abdrücke gespeichert werden. Die gemäß § 5 Abs. 9 PAuswG aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 GRCh hat darüber hinaus jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Die Erfassung und die Speicherung von Fingerabdrücken durch nationale Behörden stellt einen Eingriff in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar (VG Hamburg, Beschluss vom
1 GRCh sind Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte zulässig, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt dieser Rechte achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müssen sie erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entsprechen. Randnummer 24 Gesetzliche Grundlage für die Abgabe von Fingerabdrücken stellt § 5 Abs. 9 PAuswG dar, welcher sich ausdrücklich auf die Verordnung (EU) 2019/1157 bezieht. Gemäß Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1157 werden die Personalausweise mit einem hochsicheren Speichermedium versehen, das ein Gesichtsbild des Personalausweisinhabers und zwei Fingerabdrücke in interoperablen digitalen Formaten enthält. Der Gesetzgeber verfolgt hierbei ein dem Gemeinwohl dienenden Ziel. Randnummer 25 Gemäß der Erwägungsgründe 15, 17 sowie 18 der Verordnung (EU) 2019/1157 gewährleistet die Abgabe von Fingerabdrücken für einen Personalausweis eine einfachere Identifizierung und trägt zu einem besseren Zugang zu Diensten bei. Diese Sicherheitsmerkmale sind dabei erforderlich, um ein Dokument auf seine Echtheit überprüfen zu können und die Identität einer Person sicherzustellen. Dies soll daneben auch gewährleisten, dass die Unionsbürger in vollem Umfang von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen können. Hierbei gewährleistet gerade die Kombination der Speicherung eines Gesichtsbilds und zweier Fingerabdrücke eine zuverlässige Identifizierung und Echtheitsprüfung im Hinblick auf einer Verringerung des Betrugsrisikos. Randnummer 26 Der mit der Speicherung von Fingerabdrücken verbundene Eingriff in Art. 8 GRCh dürfte auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck stehen. Die Speicherung von Fingerabdrücken erleichtert das Recht der Unionsbürger mit ihrem Personalausweis in jeden Mitgliedstaat zu reisen und sich dort aufhalten zu können. Dabei kann sich der Unionsbürger auf den Personalausweis als zuverlässigen Identitätsnachweis verlassen (Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 29. Juni 2023 Rn. 37). Des Weiteren wird verhindert, dass Ausweise von anderen Personen als dem tatsächlichen Inhaber verwendet und gefälscht oder in betrügerischer Absicht verwendet werden. Gerade nationale Personalausweise führen aufgrund ihrer Verschiedenheit zu einem höheren Fälschungs- und Dokumentenbetrugsrisiko und auch zu praktischen Schwierigkeiten für Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben möchten (Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) 2019/1157). Randnummer 27 Art. 3 Abs. 5 der genannten Verordnung erfordert ein hochsicheres Speichermedium, das geeignet ist, die Integrität, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen. Daneben wurden Sicherheitsstandards festgelegt, wonach das Erfassen von Fingerabdrücken ausschließlich durch qualifiziertes und ordnungsgemäß befugtes Personal durchgeführt werden darf. Weiterhin erfolgt die Erfassung ausschließlich zum Zwecke der Aufnahme in ein hochsicheres Speichermedium gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1157 (Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 29. Juni 2023 Rn. 99). Randnummer 28 Des Weiteren stellt die Erfassung von Fingerabdrücken keine Maßnahme von besonderer Intensität dar; es handelt sich insoweit nicht um einen Vorgang intimer Natur. Die auf einem neu ausgestellten Personalausweis gespeicherten biometrischen Identifikatoren stehen
der Verordnung (EU) 2019/1157 auch ausschließlich dem Inhaber des Personalausweises zur Verfügung. Das Erfassen von Fingerabdrücken ist insoweit nicht geeignet, bei dem Betroffenen eine besondere physische oder psychische Unannehmlichkeit zu verursachen, die über die Aufnahme des Gesichtsbildes hinausgeht (Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom
dem Ablauf des alten Ausweises ohne die Abgabe von Fingerabdrücken
zukommen. Wie oben bereits ausgeführt, kann der Antragsteller die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises
G beantragen, der nicht über ein Speichermedium verfügt (s. auch Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/1157, wonach der vorläufige Personalausweis vom Anwendungsbereich ausgenommen ist). Dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers wird auch im Hinblick auf die regelmäßig nur 3-monatige Geltung eines vorläufigen Personalausweises (§ 6 Abs. 4 PAuswG) Genüge getan. Sollte der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des VG Wiesbaden nicht innerhalb dieses Zeitraums entschieden haben, hat der Antragsteller die Möglichkeit erneut einen vorläufigen Personalausweis zu beantragen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 17. März – 5 Bs 28/23 –, https://justiz.hamburg.de/resource/blob/669436/14bae7e77ff cca9160d96d92326fe0a1/5bs28-23-data.pdf). Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 33 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – und ergeht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.