Obsah (11)
§ 192§ 33§ 3§ 249Art. 125a§ 196§ 1§ 2§ 6§ 171Art. 19Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell Leitsatz 1. Der Rechtsschutz gegen Grundsteuerwertbescheide auf den 1.1.2022 wird umfassend durch die Fina
§ 192Abs. 1 Bau
GB sind Landesbehörden, aber keine Finanzbehörden im Sinne der §§ 2 ff FVG. (Rn.89)
- Die durch die Gutachterausschüsse ermittelten Bodenrichtwerte sind keine Verwaltungsakte - insbesondere fehlt eine Außenwirkung gegenüber den Grundstückseigentümern. Damit sind sie auch keine Grundlagenbescheide für die Grundwertfeststellung. (Rn.113)
- (Zu LS 6) Vorgaben zur Bodenrichtwertermittlung durch die Gutachterausschüsse und zur Kaufpreissammlung. (Rn.168) (Rn.193) (Rn.194)
- Zur Verwaltungskompetenz der Landesfinanzbehörden in Rheinland-Pfalz hinsichtlich der Festsetzung des Grundsteuerwerts. (Rn.86)
- Zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Bewertungsregelungen gemäß Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG. (Rn.65) Ein evtl. Kompetenzübergriff des Bundes wäre auch deshalb ausgeschlossen, weil er den Ländern in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG das Recht zur Abweichungsgesetzgebung zugebilligt hat. (Rn.71) Jedenfalls besteht eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Grundsteuer-Reformgesetzes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG. (Rn.77)
- Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen AdV-Antrag trotz Ruhen des Einspruchsverfahrens. (Rn.129)
- Zum Erfordernis bzw. Nichterfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an einer Regelung auch im Lichte des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. (Rn.140) (Rn.143)
- Finanzgerichte und der BFH haben in vollem Umfang darüber zu entscheiden, ob eine steuerlich entscheidungserhebliche Rechtsverordnung gegen höherrangiges Recht und damit insbesondere gegen das GG verstößt. Ist das Fachgericht von einer Verletzung des Verfassungsrechts überzeugt, hat es die Verordnungsnorm selbst zu verwerfen. (Rn.330)
- (Zu LS 9) Vorgaben hinsichtlich gesetzlicher Typisierung und Pauschalierung bei der Grundsteuerwertfeststellung. (Rn.266)
- Zur gleichen Rechtsfrage siehe auch Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 - 4 V 1295/23 , vollständig dokumentiert.
- Abweichung vom Urteil des Sächsischen FG vom 24.
- 2023 - 2 K 574/
- (Rn.455) (Rn.456) (Rn.486)
- Beschwerde eingelegt: Az. des BFH II B 79/23 (AdV) Verfahrensgang nachgehend BFH,
- Mai 2024, II B 79/23 (AdV), Beschluss Tenor
- Die Vollziehung des Bescheids über den Grundsteuerwert auf den
- Januar 2022 vom
- Dezember 2022 und der Einspruchsentscheidung vom
- Juni 2023 wird ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
- Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
- Die Beschwerde wird zugelassen. Tatbestand I. Randnummer 1 Strittig ist die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften gemäß §§ 218 ff. Bewertungsgesetz (BewG), die zur Ermittlung des für die Grundsteuererhebung ab dem
- Januar 2025 maßgeblichen Grundsteuerwerts auf den
- Januar 2022 herangezogen werden sollen. Überdies ist strittig, ob bei der Bewertung der Immobilie der Antragsteller von dem vorgegebenen Bodenrichtwert ein Abschlag auf den Bodenwert vorgenommen werden konnte. Randnummer 2 Das Antragsverfahren betrifft die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks in Y, -Straße Nr., Gemarkung, Flur-Nr., Flurstücks-Nr. . Der Bodenrichtwert für das Grundstück wurde zum Stichtag
- Januar 2022 auf 300 Euro pro Quadratmeter ermittelt. Nach den Angaben der Ausfüllhilfe hat das Grundstück eine „Amtliche Fläche“ von 1.053 Quadratmetern, das sich im Entwicklungszustand „Baureifes Land“ befindet und als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Randnummer 3 Diese Werte waren auch in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts der Antragsteller vom
- September 2022 eingetragen. Als Art des Grundstücks war „Einfamilienhaus“ angegeben, das erstmals 1977 bezugsfertig gewesen sei und nur über eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 178 Quadratmetern verfüge. Randnummer 4 Mit Bescheid über den Grundsteuerwert vom
- Dezember 2022, der auf einer vollmaschinellen Auswertung und Verarbeitung der Erklärung der Antragsteller beruhte, stellte der Antragsgegner den Grundsteuerwert des vorgenannten Objekts für die Hauptfeststellung zum Stichtag
- Januar 2022 auf 318.800 Euro fest, den er jedem der Antragsteller hälftig (je 159.400 Euro) zurechnete. Zudem traf der Antragsgegner die Artfeststellung „Grundvermögen, Einfamilienhaus“. Der Antragsgegner legte der Grundsteuerwertfeststellung den erklärten Bodenrichtwert, den für Einfamilienhäuser geltenden Liegenschaftszins von 2,5% und den Umrechnungskoeffizienten für Grundstücke > 1.050 Quadratmetern von 0,83 zugrunde. Die Restnutzungsdauer für das 1977 bezugsfertige Haus wurde – ausgehend von einer Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren – mit 45 Jahren angesetzt. Für die in Rheinland-Pfalz gelegene Wohneinheit mit einer Fläche von mehr als 100 Quadratmetern wurde der in der Anlage 39 zum BewG hierfür geltende Rohertrag von 6,05 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt, von dem für die Lage des Objekts in der Mietniveaustufe 2 ein Abschlag von 10% angenommen wurde. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
- Januar 2023 legten die Antragsteller Einspruch gegen den vorgenannten Grundsteuerwertbescheid ein und stellten zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids sowie auf ein Ruhen des Einspruchsverfahrens. Zur Begründung gaben die Antragsteller an, dass der Grundsteuerwertbescheid aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet werde, und verwiesen zur Begründung auf ein Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Gregor Kirchhof, das dieser im August 2020 im Auftrag des ZIA Zentraler Immobilien Ausschusses e.V. erstellt hatte. Randnummer 6 Dadurch rügten sie insbesondere, dass mit den – angegriffenen – gesetzlichen Regelungen der §§ 218 ff. BewG und insbesondere der §§ 243 ff. BewG der spezifische Belastungsgrund der Grundsteuer nicht erkennbar werde, wie dies verfassungsrechtlich zur Abgrenzung der Grundsteuer von der Einkommensteuer sowie von der Vermögenssteuer erforderlich sei; insbesondere die Abgrenzung zur Vermögensteuer sei unklar, habe aber aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz und Ertragshoheit entscheidende Bedeutung. Weder die in der Gesetzesbegründung bezeichneten Charakteristika einer „Objektsteuer“ noch die Betonung der „Sollertragsteuer“ oder die Anknüpfung „an das Innehaben von Grundbesitz in Form von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen“ würden den Belastungsgrund hinreichend klar benennen. Weil damit der Belastungsgrund der Grundsteuer unklar sei, sei auch das vorgelagerte Bewertungsrecht verfassungswidrig. Randnummer 7 Selbst wenn der Belastungsgrund einer „Sollertragsteuer“ als ausreichend anzusehen sei, sei es jedenfalls „sehr schwer zu rechtfertigen“, dass die Grundsteuer als Objektsteuer nicht darauf abstelle, ob das belastete Objekt fremdfinanziert erworben sei oder nicht, sondern von einem einheitlichen Sollertrag ausgehe. Zudem werde privat genutztes Vermögen, das nicht zur tatsächlichen Ertragserzielung genutzt werde(n könne), im Vergleich zu entgeltlich genutztem Vermögen strukturell benachteiligt. Das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Grundgesetz (GG) setze einer Sollertragsteuer sehr enge Grenzen, wobei fraglich sei, ob diese überschritten seien. Randnummer 8 Darüber hinaus rügten die Antragsteller eine grundsätzliche Verletzung des Rechtsstaatsprinzips dadurch, dass das neue Bewertungsverfahren keinen Rückschluss auf die spätere, tatsächliche Grundsteuerhöhe zulasse und deswegen die spätere Steuerbelastung nicht vorhersehbar sei, weil die Hebesätze der Belegenheitsgemeinde ab 2025 nicht bekannt seien. Randnummer 9 Ferner würden die Grundsteuerwerte durch die starken Typisierungen so nivelliert, dass Wertunterschiede zwischen verschiedenen Immobilien nicht mehr realitätsgerecht abgebildet würden, wie es das BVerfG aber gefordert habe. Randnummer 10 Es sei im neuen Bewertungsrecht keine Möglichkeit vorgesehen, einen geringeren Grundsteuerwert durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Dies verletze das „Realisationsprinzip“ und das Gebot der Folgerichtigkeit. Randnummer 11 Überdies wirkten die einzelnen Bewertungsmethoden und Bewertungsparameter stark vereinfachend – wie die Antragsteller durch Verweis auf das Gutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof rügten. Dies habe – trotz der erheblichen Reduzierung der Berechnungselemente auf fünf bzw. acht Bewertungsparameter – ein in sich nicht folgerichtiges und inkonsistentes Bewertungssystem gebracht, was zu starken Friktionen und inkonsistenten Belastungsunterschieden führe. Wenn beispielsweise das Gebäudealter vereinfachend berücksichtigt werde, spiegele dies den Wert einer Immobilie nicht sachgerecht wider, etwa wenn eine Jugendstilvilla mit einem Steinhaus aus den 1980er oder mit einem Betonbau aus den 1990er Jahren verglichen werde. Randnummer 12 In systematischer bzw. bewertungsmethodischer Hinsicht rügten die Antragsteller ergänzend die Differenzierung zwischen Wohn- und Geschäftsgrundstücken als willkürlich. Weil bei Geschäftsgrundstücken das Sachwertverfahren anzuwenden und alle Nutz- und Verkehrsflächen voll anzusetzen seien – wobei gemischt-genutzte Grundstücke bereits ab einer gewerblichen Nutzung von 20% als Geschäftsgrundstück zu behandeln seien –, führe dies bei gemischt-genutzten Grundstücken zu überproportionalen Bewertungen. Obwohl auch bei derartigen Grundstücken auf die Wohnraummiete abzustellen sei, ließen sich in der Vermietung an Handwerk/Lager keine so hohen Mieten wie bei der reinen Wohnnutzung erzielen. Die tatsächliche Wertigkeit für gemischt-genutzte Immobilien sei daher inzwischen oft geringer als der Wert reiner Wohnimmobilien. Randnummer 13 Zugleich trugen die Antragsteller vor, die auf Grundlage des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids festzusetzende Grundsteuer werde zu einer unangemessen hohen Belastung führen, wobei sie sich hierbei auf verschiedene Argumentationsstränge bezogen: Randnummer 14 So sei der – in die Berechnung des Grundsteuerwerts eingehende – Bodenrichtwert ihres Grundstücks zu hoch, unsachgemäß bzw. unverhältnismäßig angesetzt. Generell könnten Bodenrichtwerte nur in einem ungenauen Verfahren dadurch ermittelt werden, dass sie durch eine Schätzung von dem Gebäudewert separiert würden. Zugleich lasse die vorgesehene Methodik, jedenfalls aber die fehlende einzelfallbezogene Berücksichtigung grundstücksindividueller Besonderheiten keine Möglichkeit dafür, dass ungünstige Grundstückszuschnitte, ein Altlastenverdacht oder tatsächlich vorhandene Altlasten wertmindernd berücksichtigt werden könnten. Randnummer 15 Zu Verzerrungen führe auch, dass die Differenzierung der Grundstücksflächen, die von der Bezugsfläche von 500 Quadratmetern nach oben (dann niedrigere Bewertung pro Quadratmeter) oder nach unten (dann höhere Bewertung pro Quadratmeter) abwichen, nur im Rahmen der Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern (vgl. Anlage 36 zu den §§ 251 und 257 Abs. 1 BewG), nicht aber bei Mehrfamilienhäusern nachvollzogen werde, obwohl auch größere Mietwohngrundstücke proportional eine geringere Bewertung erfahren müssten. Randnummer 16 Ferner führe die gesetzliche Anordnung, auf einheitliche Mietniveaus abzustellen, zu einer Überbewertung. So sei selbst für größere Städte dasselbe Mietniveau unabhängig davon anzuwenden, ob es sich um eine der allerbesten Wohnlagen oder lediglich um eine Randwohnlage handele, und obwohl die örtlichen Mietspiegel eine sehr starke Differenzierung nach Wohnlagen mit Schwankungsbreiten von 30% bis 40% ausweisen würden. Randnummer 17 Auch die starken Unterschiede der Mieten, die in der Anlage 39 zu § 254 BewG für Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mietwohngrundstücken festgesetzt worden seien, seien in dieser Form und Höhe in der Praxis nicht festzustellen. Randnummer 18 Während über den Einspruch noch nicht entschieden war (und bis heute nicht entschieden ist), weil das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ruhte, lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom
- Januar 2023 ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden und die Vollziehung keine unbillige Härte zur Folge habe. Der Bescheid sei „nach geltendem Recht erlassen worden.“ Eine weitere Begründung zu den substantiierten Einwänden der Antragsteller enthielt der Ablehnungsbescheid nicht. Randnummer 19 Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch vom
- Februar 2023 nahmen die Antragsteller auf ihr vorheriges Vorbringen Bezug. Ergänzend trugen sie vor, dass sie den ermittelten Bodenrichtwert nicht für adäquat hielten. Aufgrund der Bebauung in zweiter Reihe sowie der Grundstückerschließung durch einen Privatweg lasse sich das Grundstück der Antragsteller für eine Bebauung nur eingeschränkt nutzen. Auch durch die Hanglage des Grundstücks sei eine Erschließung für die Bebauung zusätzlich erschwert. Die in der Vergangenheit veräußerten umliegenden Grundstücke, deren Veräußerung zu der erheblichen Steigerung des Bodenrichtwerts geführt hätten, hätten diese Problematik nicht gehabt, weil bei diesen Grundstücken der größte Teil des Grundstücks bebaubar gewesen sei. Daher sei ein Abschlag von 30% auf den Bodenrichtwert gerechtfertigt. Randnummer 20 Mit Einspruchsentscheidung vom
- Juni 2023 wies der Antragsgegner den Einspruch der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück. Die Antragsteller hätten kein besonderes, das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug überwiegendes individuelles Aussetzungsinteresse geltend gemacht, das bei Einwänden gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften erforderlich sei. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass es durch den Gesetzesvollzug und die Erhebung der Grundsteuer zu einer Existenzgefährdung der Antragsteller komme. Überdies bestünden an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen gesetzlichen Typisierungen keine ernstlichen Zweifel. Der Grundsteuerwert sei nach den einfachrechtlichen Vorgaben, die der Antragsgegner im Einzelnen darstellte und erläuterte, zutreffend errechnet worden. Für den Bodenrichtwert sei der für das Grundstück geltende Bodenrichtwert für die gesamte Grundstücksfläche anzuwenden gewesen, da die von den Antragstellern vorgetragenen Besonderheiten des Grundstücks typisierend nicht zu berücksichtigen seien und ein Abschlag nicht erfolgen könne. Bewertungsziel sei der „objektiviert reale Wert“ und gerade nicht der Verkehrswert, sodass auch der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in analoger Anwendung des § 198 BewG nicht möglich sei. Der Antragsgegner sei als Teil der Finanzverwaltung an das formelle Gesetz gebunden und dürfe dieses nicht auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen; dies sei nur durch ein Gericht möglich. Randnummer 21 Mit ihrem gerichtlichen Antrag vom
- Juni 2023 wiederholen die Antragsteller umfassend ihre vorgerichtlichen Einwände. Randnummer 22 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Vollziehung des Bescheids über den Grundsteuerwert auf den
- Januar 2022 vom
- Dezember 2022 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom
- Juni 2023 auszusetzen. Randnummer 23 Der Antragsteller beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 24 Ergänzend zu seiner Einspruchsentscheidung trägt der Antragsgegner vor, dass die gesetzlichen Typisierungen den durch das BVerfG anerkennten Bewertungsverfahren immanent und nicht zu umfangreich seien. Randnummer 25 Soweit die Antragsteller rügten, dass das neue Bewertungsverfahren keinen Rückschluss auf die spätere, tatsächliche Grundsteuerhöhe zulasse und die Hebesätze der Belegenheitsgemeinde ab 2025 nicht bekannt seien, könnten objektiv keine Aussagen zur Höhe der Definitivbelastung mit Grundsteuer ab dem Jahr 2025 erfolgen, weil die künftig geltenden Hebesätze noch nicht beschlossen seien. Eine Rechtsschutzlücke drohe indes nicht. Zum einen könnten die Grundsteuerbescheide mit den dann ab 2025 einschlägigen Hebesätzen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden; zum anderen seien die Grundsteuerwertbescheide bereits jetzt justiziabel. Zudem lasse § 25 Abs. 3 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) sogar ausdrücklich – und in verfassungskonformer Weise – eine Rückwirkung der Hebesatzbestimmung zum Jahresbeginn zu, wenn der Beschluss über den Hebesatz bis zur Jahresmitte ergehe; daher sei eine eingeschränkte Vorhersehbarkeit der gesamten künftigen Grundsteuerbelastung unbeachtlich. Randnummer 26 Die – auch im Fall der Antragsteller zur Anwendung gebrachte – Immobilienbewertungsmethode der Ertragswertbestimmung sei durch das BVerfG grundsätzlich unbeanstandet geblieben. Auch die parallele (bzw. genauer: subsidiäre) Anwendung eines vereinfachten Ertrags- und Sachwertverfahrens im Rahmen der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sei durch das BVerfG ausdrücklich anerkannt worden. Lediglich das Unterlassen regelmäßiger Neufeststellungen sei gerügt worden; diese seien im neuen Bewertungsrecht aber vorgesehen. Wenn die Antragsteller eine Typisierung anhand bestimmter Parameter rügten, so sei dies den althergebrachten Verfahren zur Bestimmung des Ertragswerts bzw. des Sachwerts immanent. Randnummer 27 Soweit sich die Antragsteller gegen „absolut gesetzte“ Bodenrichtwerte wendeten, deren Ermittlung ausdrücklich den Gutachterausschüssen als Kollegialorganen außerhalb des Steuerwesens aufgetragen sei, komme den Gutachterausschüssen infolge ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnisse und der größeren Ortsnähe eine vorgreifliche Ermittlungskompetenz bezüglich des Bodenrichtwerts zu. Die Heranziehung von Bodenrichtwerten habe sich für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der Grunderwerbsteuer (seit
- Januar 1996) und auch anlässlich ertragsteuerrechtlicher Wertermittlungsanlässe in langjähriger Praxis ohne verfassungsgerichtliche Beanstandung bewährt. Dadurch werde – ausgehend von der verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung der Grundsteuer als Sollertragsteuer – der Gegenwartswert der nachhaltigen Ertragsfähigkeit von Grund und Bodens einfach und sachgerecht ermittelt. Im Übrigen könnten etwaige Defizite bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse nicht als verfassungsrechtliches Argument gegen die gesetzliche Typisierungsanordnung angeführt werden. Randnummer 28 Der Bodenrichtwert sei nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und im Steuerrechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer um ein Massenverfahren handele, sei eine individuelle Wertermittlung für jedes einzelne Grundstück gesetzlich bewusst nicht vorgesehen. Vielmehr bediene sich der Gesetzgeber der verfassungsrechtlich zulässigen Instrumente „Typisierung“ und „Pauschalierung“ mit dem Ergebnis, dass individuelle Grundstücksmerkmale – vorbehaltlich gesetzlich vorgesehener Anpassungsgründe – nicht zu berücksichtigen seien. Dieser Typisierungs- und Vereinfachungseffekt der Grundsteuerwertermittlung ginge verloren, wenn bei jeder Bewertung eines Grundstücks – neben den in § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG einzig vorgesehenen zu differierenden Entwicklungszuständen gemäß § 3 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) vom
- Juli 2021 (BGBl. I 2021, S. 2805) sowie bei überlagernden Bodenrichtwertzonen in Fällen unterschiedlicher Arten der Nutzung – über die korrekte Höhe des Bodenrichtwerts gestritten würde. Im finanzgerichtlichen Verfahren könne jedenfalls grundsätzlich nicht begehrt werden, dass der Bodenrichtwert der maßgeblichen Zone nicht auf das zu bewertende Grundstück anzuwenden sei. Randnummer 29 Auch darüber hinausgehend habe der Gesetzgeber – anders als beispielsweise in § 198 BewG – in den Vorschriften zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer auf den
- Januar 2022 bewusst keine Regelung vorgesehen, die es Steuerpflichtigen ermögliche, einen niedrigeren gemeinen Wert mittels Sachverständigengutachten oder zeitnah erzielten Kaufpreises nachzuweisen. Diese planvolle gesetzgeberische Entscheidung, „die Grundsteuerwertermittlung deutlich zu entindividualisieren“, sei dem Umstand geschuldet, dass im reformierten grundsteuerlichen Bewertungsrecht kein individueller Verkehrswert, sondern nur ein „Durchschnittswert (objektiviert-realer Wert)“ ermittelt werden solle. Randnummer 30 Es lägen auch keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Antragsteller vor, dass der für ihr Grundstück anzuwendende Bodenrichtwert konkret zu hoch oder dass der Gutachterausschuss bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte seiner Ermittlungskompetenz in unzureichendem Maße nachgekommen sei. Soweit gegen den Bodenrichtwert überhaupt Rechtsschutz gesucht werden könne, sei jedenfalls der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 VwGO). Randnummer 31 Soweit sich die Antragsteller dagegen wendeten, dass jeweils für das gesamte Gemeindegebiet nur eine einheitliche Mietniveaustufe angenommen werde, lägen der Berechnung gemeindeeinheitliche Durchschnittsmieten als typisierte monatliche Nettokaltmieten zugrunde. Aus Vereinfachungsgründen werde die ortsübliche Vergleichsmiete, die grundsätzlich der Standardbewertungsmethode des Ertragswertverfahrens zugrunde gelegt werde und aus den üblichen Entgelten für in der Gemeinde gelegenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren ermittelt werde, durch die durchschnittlichen Nettokaltmieten („statistische Miete“ als sogenannte Listenmiete) ersetzt. Diese sei aus der Zusatzerhebung zum Mikrozensus 2018 des Statistischen Bundesamtes abgeleitet worden. Darin liege insgesamt eine erhebliche und nicht zu beanstandende Vereinfachung gegenüber der individuellen Ermittlung einer marktüblich erzielbaren Miete. So würden insbesondere die Fälle vereinfacht, in denen Grundstücke eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen würden. Dies diene nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern mindere den Deklarationsaufwand der Steuerpflichtigen spürbar. Randnummer 32 Da in dieser Ermittlung auch ältere Bestandsmieten enthalten seien, lägen die aus dem Mikrozensus abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten tendenziell unter den ortsüblichen Vergleichsmieten. Um die Mietpreisdynamik im Wohnungsmarkt sachgerecht zu erfassen, würden die durchschnittlichen Nettokaltmieten in der Anlage 39 zum BewG aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 263 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG regelmäßig an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse angepasst. Der Ansatz von tatsächlich vereinbarten oder ortsüblichen Vergleichsmieten oder von objektspezifischen Nettokaltmieten, etwa aufgrund von wohnungs- oder mietrechtlichen Bindungen, sei aufgrund der Konzeption des Ertragswertverfahrens als Massenbewertungsverfahren daher nicht möglich. Dies sei Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Typisierung und Pauschalierung, die vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt sei. Randnummer 33 Der weitgehende Typisierungsgrad sei vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der Grundsteuer als Objektsteuer sowie der Höhe des Steueraufkommens gerechtfertigt. Der Steuergesetzgeber habe das grundsteuerliche Bewertungsrecht unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben und Berücksichtigung zusätzlicher Ziele wie der Vollzugsvereinfachung und Automationsfähigkeit insgesamt verfassungs- und insbesondere gleichheitskonform geregelt. Entscheidungsgründe II. Randnummer 34 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Grundsteuerwertbescheids ist zulässig. Randnummer 35 So ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für den gesamten Streitfall und hinsichtlich aller dafür maßgeblichen Teilfragen, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse eröffnet (dazu Gliederungspunkt II.1.). Randnummer 36 Die Antragsteller konnten ihr Rechtsschutzbegehren des einstweiligen Rechtsschutzes auch allein durch den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids nach § 69 Abs. 3 und Abs. 4 FGO verfolgen, denn damit konnte auch die zugrundeliegende Bodenrichtwertfeststellung des zuständigen Gutachterausschusses überprüft werden (dazu Gliederungspunkt II.2). Randnummer 37 Das Gericht konnte über den Antrag der Antragsteller auch entscheiden, ohne das Verfahren nach § 74 FGO aussetzen zu müssen, um die Rechtmäßigkeit des Bodenrichtwerts durch ein Verwaltungsgericht oder um die Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen (dazu Gliederungspunkt II.3). Randnummer 38 Schließlich lagen auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und Abs. 4 FGO vor. Insbesondere war der Antrag auch im Hinblick auf ein Aussetzungsinteresse der Antragsteller zulässig (dazu Gliederungspunkt II.4). Randnummer 39
- Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO gegeben, weil das wegen bewertungsrechtlicher Streitfragen über den Grundsteuerwertbescheid geführte Verfahren eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit darstellt (dazu Gliederungspunkt a)), die der Gesetzgebung des Bundes unterliegt (dazu Gliederungspunkt b)) und insgesamt der „Verwaltung durch Landesfinanzbehörden“
§ 33Abs.
1 Nr. 1 FGO unterfällt (dazu Gliederungspunkt c)). Randnummer 40 Dies gilt umfassend für den angegriffenen Grundsteuerwertbescheid und alle dort als Berechnungsgrundlagen berücksichtigten Berechnungsgrundlagen, d.h. entgegen der Auffassung des Antragsgegners insbesondere bezüglich der durch die Gutachterausschüsse ermittelten Bodenrichtwerte. Der Rechtsschutz ist daher nicht zwischen Finanz- und Verwaltungsrechtsweg zu teilen. Randnummer 41 a) Die vorliegende Streitigkeit über eine verbindlich festgestellte Bemessungsgrundlage der Grundsteuer unterfällt umfassend, d.h. auch soweit die Antragsteller Einwände gegen den in die Bemessungsgrundlage eingegangenen Bodenrichtwert erheben, dem Begriff der „Abgabenangelegenheit“
§ 33Abs.
1 Nr. 1, Abs. 2 FGO. Randnummer 42 aa) „Abgabenangelegenheiten“ im Sinne der FGO sind gemäß der Legaldefinition des § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Randnummer 43 Es gehören dazu in erster Linie die Steuerbescheide und die der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen dienenden Bescheide, aber auch sämtliche anderen, der Abgabenverwaltung dienenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden auf den Gebieten der Steueraufsicht, der Steuerermittlung, der Steuererhebung, der Vollstreckung, der Erstattung, der Vergütung, der Bewertung, der Zerlegung und Zuteilung (BT-Drucksache IV/1446, S. 43). Randnummer 44 Der weite „Abgaben“-Begriff des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO, der insbesondere die „Steuern“
§ 3Abs.
1 AO, Art. 105 GG umfasst (vgl. BT-Drucksache IV/1446, 43), verweist dabei auch und gerade auf die bewertungsrechtlichen Vorfragen, die für die Bemessung und damit für die Festsetzung der Grundsteuer maßgeblich sind. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer erfasst dabei nicht nur die Bestimmung des Steuergegenstandes, sondern deckt auch die Regelung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer und die dazu erforderlichen Bewertungsregeln ab (vgl. BVerfG, Urteil vom
- April 2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147). Randnummer 45 bb) Nach der gesetzlichen Grundkonzeption des ab dem
- Januar 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts vollzieht sich die Grundsteuererhebung in drei Stufen (vgl. statt vieler zur Übersicht: Eichholz, DStR 2020, 1158
(1162)): Randnummer 46 Einem Grundsteuerwertbescheid auf den Hauptfeststellungszeitpunkt
- Januar 2022 kommt nach dem Regelungssystem der §§ 218 ff. BewG und insbesondere nach § 219 Abs. 1 BewG i.V.m. § 180 AO die Funktion eines Grundlagenbescheids für den nach §§ 13 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 AO i.V.m. § 266 Abs. 1 BewG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt
- Januar 2025 festzustellenden Grundsteuermessbetrag zu (Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO,
- Lieferung Stand 9/2023, § 180 AO Rn. 2), der seinerseits einen Grundlagenbescheid für den nach § 27 GrStG zu erlassenden Grundsteuerbescheid auf den Hauptveranlagungszeitpunkt
- Januar 2025 darstellt. Randnummer 47 Der Grundsteuerwertbescheid stellt gemäß § 219 Abs. 1 BewG den Grundsteuerwert fest und trifft zudem gemäß § 219 Abs. 2 BewG Feststellungen zur Vermögensart (Land- und Forstwirtschaft oder Grundvermögen), bei Grundvermögen zur Grundstücksart
§ 249BewG, zur Zurechnung des Grundstücks und bei mehreren Beteiligten zur Höhe ihrer Anteile (Eichholz, DStR 2020, 1158
(1162)). Randnummer 48 Da die Bemessungsgrundlage und damit die Höhe der künftigen Grundsteuerfestsetzung maßgeblich durch den auf den 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwert bestimmt werden, zählt die Grundsteuerwertfeststellung ohne Weiteres zu den „Abgabenangelegenheiten“. Randnummer 49 cc) Um eine „Abgabenangelegenheit“ handelt es sich – entgegen des Vortrags des Antragsgegners sowie entgegen erster Literaturstimmen (Steinhauer, ErbStB 2023, 185
(186); Mandler/Schulze/Zochert, DStR 2023, 1329 (1334 ff.)) – auch, soweit die Antragsteller Einwände gegen den für das verfahrensgegenständliche Grundstück ermittelten Bodenrichtwert erheben. Randnummer 50 Die Antragsteller sind mit diesen Einwänden nicht etwa deshalb – wie der Antragsgegner meint – auf den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO zu verweisen, weil der Bodenrichtwert durch den für das Gebiet des Grundstücks zuständigen örtlichen Gutachterausschuss ermittelt und durch den Antragsgegner lediglich ohne Anpassung als eine maßgebliche Berechnungsgrundlage des verfahrensgegenständlichen Grundsteuerwerts übernommen worden ist. Randnummer 51
(1)Die Antragsteller wenden sich nicht gegen den für ihr Grundstück ermittelten Bodenrichtwert als solchen. Vielmehr begehren sie – was den Tenor ihres Aussetzungsantrags betrifft – die Aussetzung der Vollziehung des gegen sie ergangenen Grundsteuerwertbescheids, in dessen Rahmen der Bodenrichtwert lediglich als eine Bemessungsgrundlage eingegangen ist, und wenden sich allein gegen die in diesem Bescheid liegende Beschwer. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft damit bereits in formell-rechtlicher Hinsicht umfassend einen in einer Abgabenangelegenheit ergangenen Bescheid. Randnummer 52
(2)Dass es sich bei Streitigkeiten über den für steuerliche Zwecke berücksichtigten Bodenrichtwert um eine „Abgabenangelegenheit“ handelt, folgt aus Sicht des Gerichts auch unmittelbar aus § 196 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Danach sind Bodenrichtwerte für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes „nach ergänzenden Vorgaben“ der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder zu sonstigen Feststellungszeitpunkten zu ermitteln. Hierdurch wird in materiell-rechtlicher Hinsicht ein unmittelbarer Zusammenhang des Bodenrichtwerts mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften, der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Steuerermittlung hergestellt. Randnummer 53
(3)Schließlich erfolgt die Heranziehung des Bodenrichtwerts als Berechnungsgrundlage des Grundsteuerwerts allein im Innenverhältnis zwischen Gutachterausschuss und Finanzbehörde (dazu Gliederungspunkt II. 1. c) cc)
(5)), sodass es sich bei einem Rechtsbehelf gegen einen Grundsteuerwertbescheid aus Sicht eines Steuerpflichtigen nicht um zwei getrennte Rechtsangelegenheiten, sondern nur um eine (einheitliche bzw. ungeteilte) Abgabenangelegenheit handelt (im Ergebnis ebenso: Hey, ZG 2019, 297
(317)). Randnummer 54 b) Die streitige Abgabenangelegenheit unterliegt – entgegen der Auffassung der Antragsteller – auch umfassend „der Gesetzgebung des Bundes“, wie dies für die Eröffnung des Finanzrechtswegs nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO erforderlich ist. Randnummer 55 Zwar wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer und das zugrundeliegende Bewertungsrecht seit einer Verfassungsänderung durch Gesetz vom
- Oktober 1994 eingeschränkt. Die zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden Bundesgesetze blieben aber nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft und konnten in engen Grenzen unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelungen weiterentwickelt werden (dazu Gliederungspunkt aa)). Dass sich der Gesetzgeber für die Neuregelungen des Grundsteuer-Reformgesetzes in der Gesetzesbegründung insbesondere auf diese Gesetzgebungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG stützte (dazu Gliederungspunkt bb)), ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden (dazu Gliederungspunkt cc)). Zugleich kann sich dies – worauf das Gericht an dieser Stelle hinweist – in der weiteren Zulässigkeitsprüfung auf die Frage auswirken, inwiefern ein besonderes Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheids vorliegt (dazu Gliederungspunkt II.
- c)). Randnummer 56 Jedenfalls aber ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes dadurch gegeben, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber mit dem Recht zur Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG rechtzeitig eine hinreichende Länder-Öffnungsklausel
Art. 125aAbs.
2 Satz 2 GG in die Verfassung aufgenommen hatte (dazu Gliederungspunkt dd)). Randnummer 57 Schließlich konnte sich der Gesetzgeber auch auf eine umfassende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG berufen, die ebenfalls noch rechtzeitig vor der Ausfertigung sowie der Verkündung des Grundsteuer-Reformgesetzes in die Verfassung aufgenommen worden war (dazu Gliederungspunkt ee)). Randnummer 58
- aa)Für die Grundsteuer und damit auch für die Bewertungsbestimmungen, die für ihre Erhebung unverzichtbar sind, konnte der Bund jedenfalls bis zur Neufassung des Art. 72 Abs. 2 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I 1994, S. 3146) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für sich in Anspruch nehmen. Denn nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 3 GG in der Ursprungsfassung vom 23. Mai 1949 (BGBl. I 1949, S. 1) hatte der Bund die Kompetenz für „die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze, wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Deckung der Bundesausgaben in Anspruch nimmt oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG vorliegen“. Nach Art. 106 Abs. 2 GG in seiner ursprünglichen Fassung flossen unter anderem die Realsteuern, zu denen u.a. die Grundsteuer zählt, den Ländern und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden zu (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 –, BVerfGE 148, 147). Randnummer 59 Die zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden Bundesgesetze blieben nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft. Dem Bundesgesetzgeber wurde durch Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG die Änderung des fortbestehenden Bundesrechts nicht verwehrt. Die Länder dürfen eine landesrechtliche Neuregelung durch Ersetzung des Bundesrechts nur vornehmen, wenn dazu eine bundesgesetzliche Ermächtigung auf der Grundlage des Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG geschaffen worden ist. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass es den Ländern verwehrt ist, bei Fortbestand der bundesrechtlichen Regelung einzelne Vorschriften zu ändern. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht gegeben sind, eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelungen geknüpft. Diese dürfen vom Bundesgesetzgeber modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption wären dagegen nur die Länder befugt, allerdings erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02 –, BVerfGE 111, 10; BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 – 2 BvF 1/03 –, BVerfGE 112, 226; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 –, BVerfGE 148, 147). Randnummer 60
- bb)Der Bundesgesetzgeber hat seine Gesetzgebungskompetenz für die Neuregelungen des Grundsteuer-Reformgesetzes insbesondere auf Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG gestützt, da fortgeltendes Bundesrecht lediglich fortgeschrieben werde. Mit der Neuregelung sollte bei der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147) unter Wahrung der dem Bund derzeit nach dem Grundgesetz zustehenden Gesetzgebungskompetenz an das bestehende Bewertungs- und Grundsteuersystem angeknüpft werden (BT-Drucksache 19/11085, S. 1, 80 und 88 ff.). Randnummer 61 Das Bewertungs- und Grundsteuerrecht bleibe in seiner Grundstruktur erhalten. Das Reformgesetz ziele auf eine verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer und der damit verbundenen Bewertung der Grundsteuerobjekte ab, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen zu erhalten. Die Belastungsentscheidung knüpfe auch künftig an das Innehaben von Grundbesitz in Form von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen an und werde durch den Charakter einer Sollertragsteuer geprägt (BT-Drucksache 19/11085, S. 1 f., 80, 84 f. und 90). Randnummer 62 Der Gesetzentwurf stelle keine grundlegende Neukonzeption des Grundsteuerrechts dar. Zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben würden die Bewertungsziele unter Berücksichtigung der Belastungsentscheidung und die Bewertungsverfahren unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente lediglich unter Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen modifiziert. Als gleichbleibende wesentliche Elemente halte das neue Recht fest am Steuergegenstand (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bzw. Grundstücke), am System von Hauptfeststellung, Wertfortschreibung und Nachfeststellungen und an den bisherigen Bewertungsmethoden zur Ermittlung des Bewertungsziels (Ertrags- und Sachwertverfahren zur Ermittlung eines objektiviert-realen Werts). Der erhöhte Pauschalierungsgrad im Rahmen der Bewertung der notwendigen Anpassung an die aktuellen Verhältnisse sei insbesondere der Verwaltungsvereinfachung und den Anforderungen der Digitalisierung geschuldet. Es würden bestehende Elemente der Grundsteuer verwendet und die üblichen Bewertungsmethoden (Ertrags- und Sachwertverfahren) weiterhin angewendet. Nachdem sich die bisherigen Verfahrens- und Bewertungsvorschriften grundsätzlich bewährt hätten, könne auf diese bei gleichzeitiger Vereinfachung der Regelungen aufgebaut werden. Daneben könne die bisherige Bewertungssystematik durch eine weitgehende Automation zu einem einfacheren, transparenteren und nachvollziehbareren Verwaltungsverfahren fortentwickelt werden (BT-Drucksache 19/11085, S. 1 f., 80, 84 f. und 90). Randnummer 63 Auch hinsichtlich der einzelnen Bewertungsverfahren werde an bestehendes Bewertungsrecht angeknüpft. Das nunmehr in den §§ 252 ff. BewG geregelte Ertragswertverfahren, das im bisherigen Recht nach §§ 78 bis 82 BewG angewandt worden sei, sowie das nunmehr in den §§ 258 ff. BewG geregelte Sachwertverfahren, das im bisherigen Recht nach §§ 83 bis 90 BewG angewandt worden sei, würden unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des Wertermittlungsrechts und der aktuellen Datenlage fortentwickelt (BT-Drucksache 19/11085, S. 1 f., 84 f., 90, 112 und 116). Randnummer 64 Schließlich nahm der Gesetzgeber in den Begründungen zu den Einzelentwürfen einzelner Vorschriften des Bewertungsverfahrens gemäß §§ 220 ff. BewG sowie der materiell-rechtlichen Bewertungsvorschriften der §§ 243 ff. BewG bei nahezu jeder Einzelvorschrift des neuen Bewertungsrechts Bezug auf bereits bestehende Einzelvorschriften, denen die neuen Vorschriften entsprächen oder an die sie angelehnt seien (vgl. etwa BT-Drucksache 19/11085, S. 94 ff. und 108 ff.). Randnummer 65
- cc)Nach diesen Maßstäben und auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen des Gesetzgebers sieht das Gericht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG für die vorliegenden Bewertungsregelungen als gegeben an, weil es in den neuen Regelungen keine systematische Neukonzeption eines Grundsteuer- oder Bewertungssystems, sondern noch Modifikationen des vorherigen Rechts erkennt. Randnummer 66 Das Gericht sieht die Ausführungen des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung als insofern überzeugend an und verweist zur Begründung auf sie. Randnummer 67 Insbesondere bleiben der Charakter der Grundsteuer als Real- und Gemeindesteuer, die Bestimmung und Abgrenzung des Steuerobjekts bzw. -gegenstands (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bzw. Grundstücke), das System der dreistufigen Grundsteuererhebung mit Wertfeststellungs-, Grundsteuermess- und Grundsteuerbescheid einschließlich der Aufgabenteilung zwischen Finanzbehörden und Gemeinden und das bisherige System von Hauptfeststellung, Wert-/Zurechnungsfortschreibung und Nachfeststellungen erhalten. Auch den Belastungsgrund der Grundsteuer erkennt der Gesetzgeber unter anderem im Innehaben von Grundstücken und orientiert sich unverändert am Konzept einer Sollertragsteuer. Randnummer 68 Durch vielfältige normative Bezugnahmen in der Gesetzesbegründung auf inhalts- und teils auch wortgleiche Vorgängervorschriften knüpft der Gesetzgeber sodann auch im Einzelnen an konkrete Bestandsregelungen an, deren Verständnis und Auslegung durch die Bezugnahmen in die gesetzlichen Neuregelungen der §§ 218 ff. BewG mit übertragen werden. Randnummer 69 Zudem sieht der Gesetzgeber es als Hauptanliegen des Grundsteuer-Reformgesetzes an, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147) umzusetzen und unter deren Beachtung das Grundsteuerrecht weiterzuentwickeln. Hierzu wurden insbesondere die bisherigen Bewertungsmethoden (Ertrags-, Sach- und Vergleichswertverfahren) in ihrer Struktur und den wesentlichen Berechnungselementen (z.B. im Ertragswertverfahren die getrennte Bewertung von Grundstück und aufstehendem Gebäude; Bewertung des Objekts nach abgezinstem Reinertrag etc.) übernommen, jedoch um Typisierungen und Pauschalierungen ergänzt, was eine durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich angesprochene Regelungsoption zur Erreichung einer gleichheitsgerechten Grundsteuererhebung (und dem vorgelagert: Grundstücksbewertung) darstellt. Randnummer 70 Der erhebliche Umfang der mit den Neuregelungen verbundenen Pauschalierungen, der die konkrete Wertermittlung in ganz erheblichem Maß auf die Rechtsanwendung abstrakt-generell vorgegebener Berechnungsgrößen reduziert (dazu Gliederungspunkt II. 2. c)), ist hierbei keine gesetzliche Neukonzeption des Bewertungsrechts, sondern bewirkt mit seinen – wenn auch in erheblichem Umfang vorgenommenen – Typisierungen einzelner Berechnungsgrößen lediglich Modifikationen bzw. Weiterentwicklungen bestehender Bewertungselemente (in diesem Sinne auch: Hey, in: Scheffler/Hey, Aktuelle Fragen der Grundsteuerreform: Wirkungen und Gesetzgebungskompetenz, ifst-Schrift 530
(2019), S. 67 ff. und S. 70; Hey, ZG 2019, 297
(300); Schmidt, NVwZ 2019, 103
(106); a.A. Kirchhof, DStR 2018, 2661 (2668 ff.). Randnummer 71 dd) Unabhängig davon, dass das Gericht nach den vorstehenden Ausführungen von einer Bundeskompetenz nach den Maßstäben des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG ausgeht, erkennt es auch deshalb keinen Kompetenzübergriff des Bundesgesetzgebers, weil dieser den Ländern in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG das Recht zur Abweichungsgesetzgebung zugebilligt hat. Randnummer 72 Dies folgt aus Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG, der nicht nur die Möglichkeit enthält, seitens des Bundesgesetzgebers ein Freigabegesetz zu erlassen. Die Regelung schließt es vielmehr – bei systematischer Auslegung im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses – nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Anpassungs- und Änderungskompetenz nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine bundeseinheitliche Regelung erlässt, die zugleich eine Länder-Öffnungsklausel enthält (Greve, NVwZ 2019, 701
(704); Schmidt, ZRP 2019, 146
(148); Schwarz/Sairinger, DVBl. 2020, 800 (804 f.)). Randnummer 73 Wenn eine derartige Öffnungsklausel durch einfaches Bundesgesetz umgesetzt werden kann, muss dies – bei teleologischer und systematischer Auslegung des Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG – auch gelten, wenn sich eine Öffnungsklausel zu einer abweichenden Landesregelung im Verfassungsrecht des Bundes findet (in diesem Sinne auch BT-Drucksache 19/11084, S. 4). Wegen des Rechts zur Abweichungsgesetzgebung in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG – einer Norm mit Verfassungsrang – ist es daher unschädlich, dass sich in den einfachrechtlichen Vorschriften der §§ 218 ff. BewG in der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes nicht nochmals eine entsprechende Abweichungsklausel findet. Randnummer 74 Für die Frage, in welchem Zeitpunkt der Bund zuständig sein muss, um ein Gesetz erlassen zu können, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des auf eine Kompetenzgrundlage gestützten Gesetzes ohne jede Bedeutung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist Teil des Inhalts des einfachen Gesetzes, nicht Teil des Gesetzgebungsverfahrens. Das auf eine Kompetenzgrundlage gestützte Gesetz ist vielmehr, gleichgültig mit welchem Tag des Inkrafttretens es versehen ist, rechtlich existent ("erlassen") mit seiner Verkündung, die den letzten Teil des Gesetzgebungsverfahrens bildet. Ein späterer Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bestimmt nur seinen zeitlichen Geltungsbereich, d.h. den Tag, von dem an es anzuwenden ist. Ein einfaches Gesetz, das ausgefertigt wird zu einem Zeitpunkt, an dem die dazu ermächtigende verfassungsrechtliche Norm noch nicht in Kraft war, oder das verkündet wird, bevor die dazu ermächtigende Norm in Kraft getreten ist, ist daher nichtig (BVerfG, Urteil vom
- Juli 1972 – 2 BvF 1/71 –, BVerfGE 34, 9). Randnummer 75 Das auf einem Gesetzentwurf vom
- Juni 2019 (BT-Drucksache 19/11084) beruhende verfassungsändernde Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) vom
- November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1546), das in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes die Einfügung des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG vornahm und nach Art. 2 des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten sollte, war aufgrund seiner Verkündung am
- November 2019 in Kraft getreten mit Wirkung zum
- November
- Randnummer 76 In dem bereits taggleich mit dem verfassungsändernden Gesetz, nämlich ebenfalls am
- Juni 2019 eingebrachten Gesetzentwurf des Grundsteuer-Reformgesetzes (BT-Drucksache 19/11085) stützte der Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz für das Grundsteuer-Reformgesetz auf den im parallelen Gesetzgebungsverfahren einzuführenden Art. 125a Abs. 2 GG. Das Grundsteuer-Reformgesetz wurde am
- November 2019 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am
- Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes traten die in Art. 1 des Gesetzes geregelten Vorschriften der §§ 218 ff. BewG nebst den zugehörigen Anlagen zum BewG sowie die in Art. 3 des Gesetzes geregelten Vorschriften des GrStG am Tag nach der Verkündung, mithin am
- Dezember 2019 in Kraft. Folglich bestand mit Art. 72 Abs, 3 Satz 1 Nr. 7 GG sowohl im Zeitpunkt der Ausfertigung als auch der Verkündung des Grundsteuer-Reformgesetzes eine Abweichungskompetenz der Länder. Dies genügt als Öffnungsklausel
Art. 125aAbs.
2 Satz 2 GG. Randnummer 77
- ee)Jedenfalls aber besteht eine umfassende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Grundsteuer-Reformgesetzes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) vom 15. November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1456), das – bei historischer Auslegung und im systematischen Vergleich mit Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG – dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer gerade unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG zugewiesen hat (vgl. BT-Drucksache 19/11084, S. 6). Randnummer 78 Auch insofern war durch das verfassungsändernde Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) vom 15. November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1546) in Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes die Einfügung des Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG vorgenommen worden, die mit Wirkung zum 21. November 2019 und damit noch vor der Ausfertigung (26. November 2019) sowie vor der Verkündung des Grundsteuer-Reformgesetzes (2. Dezember 2019) in Kraft trat. Folglich bestand sowohl im Zeitpunkt der Ausfertigung als auch der Verkündung des Grundsteuer-Reformgesetzes eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften. Randnummer 79 Nach den vorstehenden Maßstäben und Ausführungen kann das erkennende Gericht keine „kompetenzrechtlichen Konstruktionsfehler“ darin erkennen, dass der Bund eine ihm nunmehr unbeschränkte Gesetzgebungskompetenz über die Grundsteuer nicht in ausreichendem Umfang genutzt habe, weil er zuvor nur von begrenzten Regelungsspielräumen habe ausgehen müssen (a.A.: Kirchhof, DB 2023, 1116 (1117 und 1119)). Vielmehr zeigen die beiden parallel eingebrachten und in Bezug aufeinander begründeten Gesetzgebungsverfahren, dass der Bundesgesetzgeber bereits bei der förmlichen Einleitung des Gesetzgebungsprozesses von einer umfassenden Gesetzgebungskompetenz ausging. Dass er keine anderen Regelungen als die später Gesetz gewordenen Vorschriften getroffen hat, kann daher nur als Beleg für die Ausübung dieser Kompetenz angesehen werden. Randnummer 80
- c)Die streitgegenständliche Abgabenangelegenheit, nämlich die Grundsteuerwertfeststellung in einem bewertungsrechtlichen Grundlagenbescheid, unterfällt auch umfassend der „Verwaltung durch Landesfinanzbehörden“
§ 33Abs.
1 Nr. 1 FGO (dazu Gliederungspunkt aa)). Randnummer 81 Dass die eigentliche Festsetzung der Grundsteuer durch einen darauf folgenden Grundsteuerbescheid der rheinland-pfälzischen Gemeinden erfolgt, ist hierfür unbeachtlich (dazu Gliederungspunkt bb)). Randnummer 82 Auch dass sich die Grundsteuerwertfeststellung mit dem Bodenrichtwert auf eine Bemessungsgrundlage stützt, die durch einen Gutachterausschuss und damit eine außerhalb der Finanzverwaltung stehende Stelle ermittelt wurde, ändert an einer „Verwaltung durch Landesfinanzbehörden“ bezüglich des Grundsteuerwertbescheids nichts (dazu Gliederungspunkt cc)). Randnummer 83 aa) Eine „Verwaltung von Abgaben“
§ 33Abs.
2 Halbsatz 1 FGO umfasst alle Maßnahmen einer Finanzbehörde, die von Ermittlungen zu unbekannten Abgabensachverhalten über das konkrete Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren bis zum Vollstreckungsverfahren reichen. Dazu gehören in erster Linie die Steuerbescheide, die der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen dienenden Bescheide und die sonstigen Bescheide der Finanzbehörden. Erfasst werden auch die „sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten“. Diese Generalklausel erfasst somit auch alle an die eigentliche Abgabenverwaltung angrenzenden Nebenrechtsgebiete, die jedoch mit der eigentlichen Verwaltung von Abgaben zusammenhängen, etwa indem sie diese vorbereiten oder aus der Abgabenerhebung unmittelbar resultieren. Solche Verwaltungsakte kommen insbesondere auf den Gebieten der Steueraufsicht, der Steuerermittlung, der Steuererhebung, der Vollstreckung, der Erstattung, der Vergütung, der Bewertung, der Zerlegung und Zuteilung und der Vertretung vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten in Betracht (BT-Drucksache IV/1446, 43). Randnummer 84
- bb)Auf der Grundlage des Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber für die den Gemeinden allein zufließende Grundsteuer teilweise Gebrauch gemacht und die Verwaltung zum Teil den Gemeinden übertragen: So obliegt nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 Alt. 2 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Verwaltung der Grundsteuer den Gemeinden. Dies gilt nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 KAG jedoch nicht für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge. Randnummer 85 Nach dem einfachgesetzlich ausgestalteten dreistufigen Besteuerungssystem von der Grundsteuerwertfeststellung über den Grundsteuermessbescheid bis zur eigentlichen Grundsteuerfestsetzung kommt den rheinland-pfälzischen Gemeinden somit nur die Verwaltungszuständigkeit zur Festsetzung der Grundsteuer in einem Grundsteuerbescheid sowie zur Erhebung der derart festgesetzten Grundsteuer zu. Randnummer 86 Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und gerade auch hinsichtlich der noch vorgelagerten Festsetzung des Grundsteuerwerts verbleibt es hingegen bei der Verwaltungskompetenz der Landesfinanzbehörden nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. §§ 2 ff. des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG), zu denen der Antragsgegner gehört. Die zuständigen Finanzämter ermitteln nicht nur die für den Erlass des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids relevanten Besteuerungsgrundlagen, sondern setzen sodann auf der materiell-rechtlichen Grundlage der §§ 218 ff. BewG auch den Grundsteuerwert durch förmlichen Bescheid mit (mittelbarer) Bindungswirkung für die Gemeinde fest. Randnummer 87
- cc)Eine „Verwaltung durch Landesfinanzbehörden“ im vorgenannten Sinne erfolgt auch, soweit die Finanzbehörden im Zuge ihrer Grundsteuerwertfeststellung auf einen von den rheinland-pfälzischen Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwert als bedeutsame Besteuerungsgrundlage des Grundsteuerwerts zugreifen. Randnummer 88 Die im Bewertungssystem der §§ 243 ff. BewG für alle Immobilienarten als Bemessungsgrundlage bedeutsamen Bodenrichtwerte (dazu Gliederungspunkt
(1)) werden durch Gutachterausschüsse ermittelt, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise ungeachtet weniger bundesgesetzlicher Regelungen im Wesentlichen durch landesrechtliche Vorschriften bestimmt werden (dazu Gliederungspunkt
(2)). Randnummer 89 Trotz der Bezeichnung in § 192 Abs. 1 BauGB als „selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse“ handelt es sich dabei im System der Staatsgewalten jedoch um Landesbehörden (dazu Gliederungspunkt
(3)), nicht aber um Finanzbehörden im Sinne der §§ 2 ff. FVG (dazu Gliederungspunkt
(4)). Randnummer 90 Daher erfolgt die Feststellung von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse und die Übermittlung dieser Werte an die Finanzbehörden nur im Innenverhältnis zwischen verschiedenen Behörden, nicht aber im Außenverhältnis zu den Steuerpflichtigen. Eine derartige Außenwirkung kommt erst dem Grundsteuerwertbescheid zu, in dem der Bodenrichtwert als Bemessungsgrundlage des Grundsteuerwerts herangezogen wird (dazu Gliederungspunkt
(5)). Randnummer 91
(1)Der Bodenrichtwert geht in die Grundsteuerwertfeststellung gemäß §§ 243 ff. BewG bei allen der Bewertung unterworfenen Immobilienarten als zentrales Element in die Bemessungsgrundlage des Grundsteuerwerts ein: Randnummer 92 So ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert
§ 196Bau
GB. Soweit in den §§ 243 bis 262 BewG sowie in den Anlagen 36 bis 43 zum BewG nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher Entwicklungszustände und unterschiedlicher Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen nicht berücksichtigt (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BewG). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. BauGB auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln (§ 247 Abs. 2 BauGB). Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grundstücks ausnahmsweise durch die Finanzbehörden aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten (§ 247 Abs. 3 BewG). Randnummer 93 Für die Bewertung von Grundstücken, die mit einem Ein- oder Zweifamilienhaus bebaut sind, von Mietwohngrundstücken oder von Wohnungseigentum mit dem Ertragswertverfahren nach § 250 Abs. 2 i.V.m. §§ 252 bis 257 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert nach § 252 BewG aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 BewG (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG. Auch hierbei wirkt sich der Bodenrichtwert nicht nur als Berechnungselement der für die Barwertberechnung heranzuziehenden Liegenschaftszinssätze aus (§ 256 Abs. 2 und Abs. 3 BewG). Vielmehr greift auch die Berechnung des abgezinsten Bodenwerts in § 257 Abs. 1 Satz 1 BewG als zentrales Berechnungselement auf den Bodenwert nach § 247 BewG zurück, der sich durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert errechnet und sodann bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern nach § 257 Abs. 1 Satz 2 BewG noch mit größenbezogenen Umrechnungsfaktoren modifiziert wird. Randnummer 94 Auch soweit auf andere Grundstücksarten (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke) nach § 250 Abs. 3 i.V.m. §§ 258 bis 260 BewG das Sachwertverfahren anzuwenden ist, geht der Bodenwert als ein Teilbetrag des gesamten Sachwerts in die Berechnung ein (§ 258 Abs. 3 BewG) und bestimmt sich gemäß § 258 Abs. 2 BewG ebenfalls aus dem Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247 BewG, worin erneut ein Rückgriff auf den Bodenrichtwert als maßgebliche Berechnungsgröße liegt. Randnummer 95
(2)Die nach § 193 Abs. 5 Satz 1 BauGB für die Ermittlung der Bodenrichtwerte zuständigen Gutachterausschüsse bestehen nach § 192 Abs. 2 BauGB aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen gemäß § 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Randnummer 96 Zudem ist nach § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zwingend ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Mitglied des Gutachterausschusses hinzuzuziehen. Indem die Mitwirkung von Finanzbeamten in den Gutachterausschüssen gefordert und ein gegenseitiger Informationsaustausch vorgesehen wird, soll die Verbindung der städtebaulichen Wertermittlung und der steuerlichen Bewertung im Rahmen des Möglichen hergestellt werden (vgl. BT-Drucksache 7/4793, S. 23 und 52 zur Vorgängervorschrift des § 139 BBauG a.F.). So soll auch sichergestellt werden, dass die Belange der steuerlichen Bewertung bereits bei der Bodenrichtwertermittlung in hinreichendem Maße berücksichtigt werden (Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch,
- Ergänzungslieferung Stand Mai 2023, § 196 BauGB Rn. 44). Randnummer 97 Die Zusammensetzung wird sodann gemäß § 199 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 der Landesverordnung über Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte (Gutachterausschussverordnung – GAVO) vom
- April 2005 näher bestimmt: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GAVO besteht ein Gutachterausschuss aus einem vorsitzenden Mitglied und aus weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern: Randnummer 98 Für das vorsitzende Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen ( § 2 Abs. 1 Satz 2 GAVO ). Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder müssen Bedienstete der örtlich zuständigen behördlichen Vermessungsstelle oder des örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasteramts sein, von denen nach § 9 Abs. 1 GAVO die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Zudem müssen sie die Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik im Bereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzen oder in besonderem Maße in der Grundstückswertermittlung erfahren sein ( § 2 Abs. 2 GAVO ). Randnummer 99 Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder eines Gutachterausschusses ist nicht abschließend bestimmt, sondern lediglich im Sinne einer Mindestanzahl aus § 2 Abs. 3 Satz 1 GAVO abzuleiten, wonach mindestens acht ehrenamtliche Mitglieder mit besonderen Qualifikationen benannt sind. Darüber hinaus kann es aber noch „die Übrigen“ ehrenamtlichen Mitglieder geben. Die ehrenamtlichen Mitglieder sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses haben ( § 2 Abs. 3 Satz 2 GAVO ). Randnummer 100 Von den ehrenamtlichen Mitgliedern müssen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GAVO insbesondere zwei Bedienstete der Finanzverwaltung bestellt werden, die im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses mit der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz befasst sind. Diese Mitglieder werden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GAVO durch das Landesamt für Steuern vorgeschlagen und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GAVO durch das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz für die Dauer des Gutachterausschusses, in der Regel für fünf Jahre, bestellt. Liegen für die ehrenamtlich tätigen Bediensteten der Finanzverwaltung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Person des betreffenden Mitglieds nicht mehr vor, so ist dieses Mitglied vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz abzuberufen ( § 5 Abs. 3 GAVO ). Randnummer 101 Nach § 7 Abs. 1 GAVO wird der Gutachterausschuss bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten
§ 196Bau
GB in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied, einem ehrenamtlichen Mitglied nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GAVO (d.h. mit einem im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses mit der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz befassten Bediensteten der Finanzverwaltung) und mindestens vier weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern tätig. Die Bestimmung der mitwirkenden ehrenamtlichen Mitglieder erfolgt durch das vorsitzende Mitglied ( § 8 Satz 2 Nr. 2 GAVO ). Randnummer 102 Der Gutachterausschuss berät und beschließt in gemeinsamer, nicht öffentlicher Sitzung. Der Beschluss ergeht mit der Mehrheit der Stimmen des vorsitzenden Mitglieds und der mitwirkenden ehrenamtlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Auf Verlangen sind abweichende Auffassungen aktenkundig zu machen; sie werden nicht Bestandteil eines Gutachtens ( § 7 Abs. 3 GAVO ). Randnummer 103 Die ehrenamtlichen Mitglieder – mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bestellten Bediensteten der Finanzverwaltung – erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung ( § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GAVO ), zu der insbesondere eine Gutachterentschädigung in Höhe von maximal 26 Euro (für die freiberuflich tätigen ehrenamtlichen Mitglieder) bzw. 16 Euro (für die übrigen ehrenamtlichen Mitglieder) für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten zählt ( § 4 Abs. 3 GAVO ). Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GAVO als Bedienstete der Finanzverwaltung bestellt sind, werden bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten sowie der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten im Hauptamt tätig und erhalten dafür keine gesonderte Vergütung (Amtliche Begründung zur Änderung der Landesverordnung über Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte im Jahr 2014, einzig abrufbar unter https://lvermgeo.rlp.de/fileadmin/lvermgeo/pdf/rechtsgrundlagen/Begruendung_Aenderung_GAVO2014.pdf , zuletzt abgerufen am 23. November 2023). Randnummer 104 Die Dienstaufsicht über die ehrenamtlichen Mitglieder obliegt dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz ( § 3 Abs. 4 GAVO ). Ein Mitglied kann vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz abberufen werden, wenn es an der Erstattung eines Gutachtens mitgewirkt hat, obwohl ein Ausschließungsgrund nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) in Verbindung mit § 20 oder § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorlag. Zu den Ausschlussgründen gehört insbesondere, dass in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf, wer selbst Beteiligter oder Angehöriger eines Beteiligten ist, wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Randnummer 105
(3)Zwar handelt es sich bei den Gutachterausschüssen nach der einfachgesetzlichen Vorgabe des § 192 Abs. 1 BauGB um „selbständige, unabhängige“ Einrichtungen. Randnummer 106 Diese sind jedoch – jedenfalls soweit sie im hier verfahrensgegenständlichen Kontext tätig werden – als „Behörden“ eines Landes
§ 1Abs. 4 Vw
VfG (BFH, Urteil vom
- März 2020 – II R 11/17 –, BFHE 268, 401, BStBl II 2021, 155; Voß, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 149./
- Ergänzungslieferung Stand Februar/Mai 2023, § 192 BauGB Rn. 17 und § 197 BauGB Rn. 25; Schaar, GuG 1991, 252
(253)) bzw.
§ 2des rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVw
VfG) vom 23. Dezember 1976 sowie
§ 6Abs.
1 AO anzusehen. Sie haben unter anderem die Aufgabe, über den Wert unbebauter und bebauter Grundstücke Gutachten zu erstatten, und sind mit dieser Pflicht sowie mit ihren sonstigen Nebenaufgaben im Rahmen des öffentlichen Baurechts hoheitlich tätig. Zudem stehen ihnen gemäß § 197 BauGB verschiedene Auskunfts- und Betretungsbefugnisse zu, deren Ausübung hoheitliche Gewalt darstellt (vgl. BGH, Urteil vom
- März 1982 – III ZR 156/80 –, NVwZ 1982, 395). Randnummer 107 Zudem haben die Gutachterausschüsse die Bodenrichtwerte gemäß § 196 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 1 BauGB für steuerliche Zwecke und nach Vorgaben der Finanzbehörden zu ermitteln. Sie müssen den Finanzbehörden nach § 193 Abs. 5 BauGB die für die Wertermittlung erforderliche Daten wie Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Umrechnungskoeffizienten, Gebäude- und Ertragsfaktoren mitteilen und dürfen nach § 195 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Kaufpreissammlung (nur) an die zuständigen Finanzbehörden übermitteln. Der Gutachterausschuss kann sich zugleich seiner durch § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB begründeten Verpflichtung, für jedes Gemeindegebiet einen Bodenrichtwert nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zu ermitteln, nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, die Ermittlung sei nicht möglich. Dies wird durch die Neufassung des § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Art. 4 Nr. 2 Buchstabe a) des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom
- Dezember 2008 (BGBl. I 2008, S. 3018) bestätigt, wonach die Bodenrichtwerte flächendeckend zu ermitteln sind (BFH, Urteil vom
- August 2010 – II R 42/09 –, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch,
- Ergänzungslieferung Stand Februar 2023, § 196 BauGB Rn. 99). Randnummer 108
(4)Hierdurch werden die Gutachterausschüsse indes nicht selbst zur Finanzbehörde im Sinne der §§ 2 ff. FVG. Dies folgt bereits aus ihrer Selbständigkeit, d.h. ihrer Ausgliederung aus der hierarchischen und weisungsabhängigen Behördenstruktur der Finanzverwaltung. Randnummer 109 Aufgrund der in § 192 Abs. 1 BauGB angelegten Unabhängigkeit ist eine Dienstaufsicht nur im Sinne einer Rechtsaufsicht zulässig, d.h. die Aufsichtsbehörde kann die Tätigkeit des Ausschusses daraufhin überwachen, ob die für die Tätigkeit zwingenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden und ob es nicht zu unsachgemäßen Verzögerungen bei der Gutachtenerstattung kommt (vgl. etwa Federwisch, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 59. Edition Stand 1. Juni 2023, § 192 BauGB Einleitung und Rn. 13). Regelungen zur Dienstaufsicht über die Mitglieder der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse finden sich in der GAVO nur punktuell: So obliegt die Dienstaufsicht für alle ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse gemäß § 3 Abs. 4 GAVO dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz. Diese obere Vermessungs- und Katasterbehörde
§ 2Abs.
1 Nr. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom
- Dezember 2000 untersteht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 LGVerm i.V.m. § 3 Nr. 21 der Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom
- Mai 2021 jedoch dem Ministerium des Innern und für Sport als dem fachlich zuständigen Ministerium (oberste Vermessungs- und Katasterbehörde). Es besteht also gerade keine Fachaufsicht durch das Bundes- oder Landesministerium der Finanzbehörden, das zur Einordnung als Finanzbehörde im Sinne der §§ 2 ff. FVG führen könnte. Randnummer 110 Dies gilt mangels anderslautender Anhaltspunkte auch und gerade für die beiden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GAVO zwingend für jeden Gutachterausschuss zu bestellenden „Bediensteten der Finanzverwaltung“, die „im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses mit der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz befasst“ sein müssen. Solche Bediensteten werden zwar nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GAVO von dem Landesamt für Steuern und damit von einer Finanzbehörde vorgeschlagen. Für die Amtszeit des Gutachterausschusses bestellt werden beide Mitglieder nach § 3 Abs. 1 GAVO aber durch das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz. Sie unterliegen bezüglich der Ausübung ihres Dienstes für den Gutachterausschuss – entsprechend der vorstehenden Ausführungen – auch der Dienstaufsicht des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz. Randnummer 111
(5)Weil die Feststellung von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse und deren Übermittlung an die Finanzbehörden somit nur zwischen verschiedenen Behörden, nicht aber im Außenverhältnis zu den Steuerpflichtigen erfolgt, kommt erst dem Grundsteuerwertbescheid, in dem die Finanzbehörde den Grundsteuerwert feststellt und hierbei den Bodenrichtwert lediglich als Teil der Bemessungsgrundlage übernimmt, eine Außenwirkung zu. Randnummer 112 Zwar kann die rechtliche Wirkung eines Grundlagenbescheids
§ 171Abs.
10 Satz 1 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO auch von Verwaltungsakten solcher Behörden ausgehen, die nicht zu den Finanzbehörden
§ 6
AO gehören, wenn diese Verwaltungsakte aufgrund besonderer Vorschrift mit Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren ausgestattet sind (BFH, Urteil vom
- Oktober 1988 – VIII R 161/84 –, BFH/NV 1989, 758). Randnummer 113 Allerdings kommt den festgestellten Bodenrichtwerten jedenfalls keine derartige rechtliche Bindungswirkung gegenüber Finanzbehörden und Steuerpflichtigen zu, dass sie als Verwaltungsakt und damit als Grundlagenbescheid wirken könnten. Dies folgt daraus, dass sich der Bodenrichtwert nur im Innenverhältnis zwischen den Gutachterausschüssen und den (Bewertungsstellen der) Finanzbehörden auswirkt. Vorbereitende Mitwirkungen anderer Behörden insbesondere durch Auskünfte, Übermittlung von Datensätzen und sonstigen Mitteilungen gegenüber den Finanzbehörden, die normativ nicht als Grundlagenbescheid ausgestaltet sind, haben im Verhältnis zu Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Außenwirkung (Güroff, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung,
- Ergänzungslieferung Stand August 2023, § 118 AO Rn. 18.1). Dies gilt auch und gerade für Bodenrichtwerte, für die in § 196 Abs. 3 BauGB lediglich eine allgemeine Veröffentlichung für Zwecke der Grundsteuerwertfeststellung, aber keine grundstücksbezogenen „Bodenrichtwertbescheide“ vorgesehen ist. Die Bodenrichtwerte werden auch nicht für einzelne Flurstücke gegen den/die Grundstückseigentümer förmlich durch Bescheide festgesetzt, nicht einzelfallbezogen bekannt gegeben und nicht mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen. Zudem sind einzelne Bodenrichtwerte gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 ImmoWertV nicht zu begründen, was ebenfalls für ihre Unverbindlichkeit spricht (so auch Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken,
- Auflage 2023, § 13 ImmoWertV Rn. 34 und § 14 ImmoWertV Rn. 34). Folglich haben Bodenrichtwerte jedenfalls keine Außenwirkung und sind daher keine Verwaltungsakte gegenüber den jeweiligen Grundstückseigentümern. Dies gilt sowohl für die Ermittlung, Festlegung und Veröffentlichung der Bodenrichtwerte als auch für die Einteilung der Bodenrichtwertzonen (so im Ergebnis auch: Freise, in: Brügelmann, BauGB,
- Ergänzungslieferung Stand April 2023, § 196 BauGB Rn. 40 und § 199 BauGB Rn. 40; Mandler/Schulze/Zochert, DStR 2023, 1329
(1335)). Randnummer 114 Weil es somit an der Außenwirkung der Bodenrichtwerte im Verhältnis zu Steuerpflichtigen fehlt, kann es für Zwecke der Zulässigkeitsprüfung dahingestellt bleiben, ob der Bodenrichtwertsammlung der Gutachterausschüsse darüber hinaus auch ein regelnder Inhalt fehlt, weil es sich bei den Bodenrichtwerten gemäß § 196 Abs. 1 BauGB um auf statistischer Erfassung beruhende tatsächliche Angaben zu durchschnittlichen Bodenwerten handelt. Dies entsprach jedenfalls der Rechtslage vor Beginn der Anwendbarkeit des Grundsteuer-Reformgesetzes, wonach der Bodenrichtwert nicht allgemeinverbindlich festgesetzt, sondern nur als Hilfsmittel bei der Wertermittlung herangezogen werde und den Ausgangspunkt für eine Wertschätzung im typisierten Verfahren bilde (so zur Rechtslage vor Einführung des neuen Grundsteuerrechts: BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 185/03 –, NJW-RR 2007, 342; ebenso zur Belastung der Steuerpflichtige nicht durch die ermittelten Bodenrichtwerte, sondern durch die festgestellten Grundstückswerte: BFH, Beschluss vom 21. Oktober 2005 – II B 123/04 –, BFH/NV 2006, 499). Randnummer 115 Offen bleiben konnte auch, ob die (Bewertungsstellen der) Finanzbehörden – wie der Antragsgegner dies auch vorträgt – gleichwohl (faktisch) an diese Bodenrichtwerte gebunden sind und sie regelmäßig keiner Überprüfung unterziehen dürfen (für eine faktische „Feststellungswirkung“: Mandler/Schulze/Zochert, DStR 2023, 1329 (1334 ff.)) oder ob die Bodenrichtwerte keine Bindungswirkung entfalten und lediglich eine Schätzungsgrundlage der Wertermittlung durch die Finanzbehörden darstellen (in diesem Sinne etwa: BT-Drucksache 7/4793, S. 53 f. zu § 143b BBauG 1976 als der Vorgängervorschrift zu § 196 Abs. 2 BauGB; Federwisch, in: BeckOK BauGB, 59. Edition Stand 1. Juni 2023, § 196 BauGB Rn. 8; Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Auflage 2023, § 13 ImmoWertV Rn. 46). Denn selbst wenn eine faktische Bindung bestünde, bedürfte eine Finanzbehörde als der letztendlich entscheidenden Behörde zur Feststellung des Grundsteuerwerts grundsätzlich der Mitwirkung des zuständigen Gutachterausschusses. Ein Grundsteuerwertbescheid ist selbst bei Annahme einer Bindungswirkung ein sog. mehrstufiger Verwaltungsakt, bei dem der Mitwirkungsakt des Gutachterausschusses nur gegenüber der Finanzbehörde, nicht aber gegenüber dem jeweiligen Steuerpflichtigen ergeht und daher keine Außenwirkung entfaltet. Obliegt nur einer Behörde die Entscheidung nach außen, so sind die Mitwirkungsakte der anderen beteiligten Behörden keine selbständigen Verwaltungsakte, sondern lediglich verwaltungsinterne Maßnahmen (BFH, Urteil vom 10. Dezember 1987 – IV R 77/86 –, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322; Güroff, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 176. Ergänzungslieferung Stand August 2023, § 118 AO Rn. 18). Randnummer 116 Eine im Außenverhältnis zu Steuerpflichtigen wirkende staatliche Maßnahme geht nach diesen Grundsätzen erst von den Grundsteuerwertbescheiden aus, die aus den vorgenannten Gründen der „Verwaltung durch Landesfinanzbehörden“ unterfallen und nach Art. 19 Abs. 4 GG einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein müssen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Oktober 2005 – II B 123/04 –, BFH/NV 2006, 499, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 23. August 2006 – 1 BvR 2647/05). Randnummer 117 2. Zulässige Antragsart des einstweiligen Rechtsschutzes war ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids nach § 69 Abs. 3 und Abs. 4 FGO. Insbesondere war nicht, soweit sich die Antragsteller auf die Rechtswidrigkeit des für ihr Grundstück festgestellten Bodenrichtwerts berufen, zusätzlich noch ein Antrag nach § 114 FGO oder gar ein Antrag auf verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zulässig oder erforderlich. Randnummer 118 Obliegt nur einer Behörde die Entscheidung nach außen, so sind die Mitwirkungsakte der anderen beteiligten Behörden keine selbständigen Verwaltungsakte, sondern lediglich verwaltungsinterne Maßnahmen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitwirkungshandlung erfolgt im Rahmen der Anfechtung des Verwaltungsakts (vgl. hierzu grundlegend: BFH, Urteil vom 28. April 1983 – IV R 77/82 –, BFHE 138, 373, BStBl II 1983, 506; BFH, Urteil vom 10. Dezember 1987 – IV R 77/86 –, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322). Randnummer 119 Mit der Anfechtung eines Grundsteuerwertbescheids kann somit auch die zugrundeliegende Bodenrichtwertfeststellung des zuständigen Gutachterausschusses überprüft werden. Entsprechend ist ein Abgabenbescheid, der zur Berechnung der festgesetzten Abgabe und damit zur Begründung des Bescheidtenors auf den Bodenrichtwert zurückgreift, aufzuheben, wenn der Bodenrichtwert unzureichend ermittelt wurde (im Ergebnis ebenso: Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2015 – 7 K 5146/14 –, juris). Randnummer 120 Dies verhindert eine – auch vom Antragsgegner geforderte – Aufspaltung des Rechtswegs, gegen die neben systematischen Bedenken auch verfahrensökonomische Gründe sprechen. Es kann nicht angenommen werden, dass dem Antragsteller zugemutet werden sollte, wegen der im Verfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid auftretenden Rechtsfragen mehrere Rechtswege beschreiten zu müssen (gegen die Aufspaltung des Rechtswegs auch in anderem Zusammenhang: BFH, Urteil vom 28. April 1983 – IV R 77/82 –, BFHE 138, 373, BStBl II 1983, 506). Randnummer 121 3. Das Verfahren war nicht nach § 74 FGO auszusetzen, um die Rechtmäßigkeit des für das Grundstück der Antragsteller geltenden Bodenrichtwerts durch ein Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen, wie der Antragsgegner dies nahelegt (dazu Gliederungspunkt a)), oder um ein Normenkontrollverfahren zum BVerfG durchzuführen (dazu Gliederungspunkt b)) Randnummer 122
- a)Eine Aussetzung des Verfahrens war insbesondere nicht anzuordnen, um eine gesonderte, ggf. verwaltungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit des Bodenrichtwerts vorzunehmen, wie der Antragsgegner dies implizit fordert. Vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit entsprechend der vorstehenden Ausführungen allein im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids zu überprüfen. Randnummer 123
- b)Eine Aussetzung des Verfahrens war trotz der erheblichen Zweifel des Gerichts an der Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Rechtsvorschriften (dazu Gliederungspunkt III. 5.) auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Vorlage zur verfassungsgerichtlichem konkretem Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzunehmen. Randnummer 124 An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind die Fachgerichte für den Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nämlich nicht dadurch gehindert, dass sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden könnten, sondern insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müssten. Das dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zwar zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes – jedenfalls im Hauptsacheverfahren – erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf. Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der – im Hauptsacheverfahren einzuholenden – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von Nachteilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern, und selbst wenn vorläufiger Rechtsschutz versagt werden sollte, wäre dieses Verfahren jedenfalls bereits zur Vorklärung der offenen tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen geeignet (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 –, BVerfGE 86, 382; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1993 – 2 BvQ 46/93 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 16. November 1993 – 2 BvR 1587/92 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2004 – 1 BvR 2016/01 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 2 BvR 2362/11 –, BVerfGK 19, 286; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 BvR 1601/13 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014 – 2 BvL 2/13 –, juris; BFH, Beschluss vom 3. März 1998 – IV B 49/97 –, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608; BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2003 – IX B 177/02 –, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; Finanzgericht München, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 9 V 181/07 –, juris; BFH, Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 –, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415). Randnummer 125 Halten Fachgerichte eine Regelung für verfassungswidrig, sind sie, wenn dies nach den Umständen des konkreten Einzelfalles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung nicht vorweggenommen wird, möglicherweise aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG sogar verpflichtet, auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 16. November 1993 – 2 BvR 1587/92 –, juris). Randnummer 126 4. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und Abs. 4 FGO liegen vor. Randnummer 127
- a)Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO liegen vor. Die Antragsteller haben einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids gestellt, der mit Bescheid vom 27. Januar 2023 durch den Antragsgegner abgelehnt wurde. Auch der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2023 zurückgewiesen. Randnummer 128
- b)Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids war unabhängig davon möglich, dass das Einspruchsverfahren der Antragsteller nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung nach § 69 Abs. 3 FGO sowie der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag ruhte. Randnummer 129 Von der Aussetzung der Vollziehung ist die Anordnung des Ruhens eines behördlichen Verfahrens nach § 363 AO zu unterscheiden, bei der es sich um verfahrensleitende Maßnahmen handelt, die die Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts nicht berührt (Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 177. Lieferung, 9/2023, § 69 FGO Rn. 11). Wegen der Vollziehbarkeit eines mit dem Einspruch angegriffenen, aber wegen eines ruhenden Einspruchsverfahrens noch nicht formell bestandskräftigen Verwaltungsakts besteht auch in diesen Fällen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Randnummer 130
- c)Schließlich war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch im Hinblick auf ein besonderes Aussetzungsinteresse der Antragsteller zulässig. Randnummer 131 Ob diese in der Rechtsprechung bisweilen formulierte Zulässigkeitsvoraussetzung bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit (dazu Gliederungspunkt aa)) überhaupt gefordert werden kann, wurde zuletzt durch mehrere BFH-Senate und das BVerfG offengelassen (dazu Gliederungspunkt bb)). Randnummer 132 Im Streitfall liegt ein derartiges Aussetzungsinteresse der Antragsteller jedenfalls vor (dazu Gliederungspunkt cc)). Randnummer 133 Aber auch wenn davon ausgegangen werden müsste, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller die Interessen des Antragsgegners am Vollzug des angegriffenen Bescheids nicht überwiegt, könnte dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung führen, weil bei einer solchen einschränkenden Auslegung des § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre (dazu Gliederungspunkt dd)). Randnummer 134
- aa)Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts oder hätte seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge, hat das Finanzgericht im Regelfall dessen Vollziehung auszusetzen oder im Fall eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder aufzuheben (§ 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO: „soll“). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann trotz Vorliegens solcher Zweifel die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt werden. Randnummer 135 Solche Ausnahmefälle erkennen einige BFH-Senate in langjähriger Rechtsprechung insbesondere, wenn gegen eine Besteuerungsvorschrift verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden: Danach solle ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes nur zulässig sein, wenn ein besonderes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung vorliege. Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Steuerrechtsnorm sei die Aussetzung der Vollziehung nämlich in gleicher Weise sämtlichen Adressaten der Norm zu gewähren. Dies bedeutete deshalb im Ergebnis die vorläufige Außervollzugsetzung des gesamten ordnungsgemäß zustande gekommenen Steuergesetzes bis zur Entscheidung des BVerfG, d.h. für einen nicht absehbaren Zeitraum. Es sei eine Interessenabwägung zwischen den individuellen Interessen des Steuerpflichtigen und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung und einem Gesetzesvollzug erforderlich, wobei das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein solle. Ein lediglich mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründeter Aussetzungsantrag sei daher, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedürfe, abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme (BFH, Beschluss vom 6. Februar 1967 – VII B 46/66 –, BFHE 87, 414, BStBl III 1967, 123; BFH, Beschluss vom 28. Juni 1967 – VII B 12/66 –, BFHE 89, 82, BStBl III 1967, 513; BFH, Beschluss vom 4. Dezember 1967 – GrS 4/67 –, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199; BFH, Beschluss vom 30. April 1969 – VII B 16/68 –, BFHE 96, 8, BStBl II 1969, 528; BFH, Beschluss vom 10. Februar 1984 – III B 40/83 –, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454; BFH, Beschluss vom 21. Mai 1992 – X B 106/91 –, BFH/NV 1992, 721; BFH, Beschluss vom 1. April 2010 – II B 168/09 –, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; BFH, Beschluss vom 5. März 2012 – III B 6/12 –, BFH/NV 2012, 1144; BFH, Beschluss vom 9. März 2012 – VII B 185/11 –, BFH/NV 2012, 999; BFH, Beschluss vom 9. März 2012 – VII B 171/11 –, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418; BFH, Beschluss vom 18. Juni 2012 – II B 17/12 –, BFH/NV 2012, 1652; BFH, Beschluss vom 21. November 2013 – II B 46/13 –, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263; BFH, Beschluss vom 19. März 2014 – III B 74/13 –, BFH/NV 2014, 1032; BFH, Beschluss vom 15. April 2014 – II B 71/13 –, BFH/NV 2015, 7; BFH, Beschluss vom 25. November 2014 – VII B 65/14 –, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207; BFH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – II B 91/15 –, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846; BFH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – V B 37/16 –, BFHE 254, 491, BStBl II 2017, 28; BFH, Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 –, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415; BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – VIII B 91/18 –, BFH/NV 2019, 306; BFH, Beschluss vom 18. Januar 2023 – II B 53/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 382; speziell zum neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht: Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2023 – 8 V 300/23 –, EFG 2023, 1405; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2023 – 3 V 3080/23 –, juris). Randnummer 136 Ausnahmsweise hat der BFH auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH (nicht aber ein Finanzgericht) die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (BFH, Beschluss vom 18. Juni 2012 – II B 17/12 –, BFH/NV 2012, 1652; BFH, Beschluss vom 15. April 2014 – II B 71/13 –, BFH/NV 2015, 7; BFH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – II B 91/15 –, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846; BFH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – V B 37/16 –, BFHE 254, 491, BStBl II 2017, 28; BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – VI B 15/22 (AdV) –, BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12). Randnummer 137 Das BVerfG hatte in dieser Rechtsprechung des BFH zunächst keinen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG erkannt. Der BFH stelle mit der Forderung nach einem berechtigten Interesse an einen vorläufigen Rechtsschutz kein zusätzliches, unbestimmtes Tatbestandsmerkmal im Rahmen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO auf, sondern entnehme dieser gesetzlichen Bestimmung als einer Soll-Vorschrift im Wege der Interpretation die Notwendigkeit einer Interessenabwägung in besonderen Ausnahmefällen. Zu diesen Ausnahmefällen zähle er vor allem die behauptete Verfassungswidrigkeit der dem auszusetzenden Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtsnorm. Eine solche Interessenabwägung verstoße nicht grundsätzlich gegen den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf einen umfassenden und effektiven gerichtlichen Schutz, solange die Aussetzung die Regel, der sofortige Vollzug des Verwaltungsakts hingegen die Ausnahme bleibt. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte ist durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin und ausnahmslos garantiert. Im Ausnahmefall könnten überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. April 1988 – 1 BvR 146/88 –, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. April 1992 – 2 BvR 283/92 –, juris). Randnummer 138
- bb)Allerdings hatte es das BVerfG in seinen letzten hierzu veröffentlichten Entscheidungen ausdrücklich offengelassen, ob das Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses mit dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2011 – 1 BvR 1848/11 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2013 – 1 BvR 821/13 –, NVwZ 2013, 935). Randnummer 139 Auch mehrere BFH-Senate haben zuletzt dahinstehen lassen, ob sie an dieser Rechtsprechung festhalten, ob für das besondere Feststellungsinteresse eine hinreichende gesetzliche Grundlage bestehe oder ob das bloße staatliche Haushaltsinteresse ein ausreichender öffentlicher Belang sei, um trotz ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel an einer steuergesetzlichen Rechtsnorm keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Zudem wurde die Aussetzung der Vollziehung wiederholt als zulässig erachtet, weil der Antragsgegner eine Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung nicht substantiiert dargelegt habe (BFH, Beschluss vom 5. März 2001 – IX B 90/00 –, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405; BFH, Beschluss vom 11. Juni 2003 – IX B 16/03 –, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663; BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2003 – IX B 177/02 –, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; BFH, Beschluss vom 2. August 2007 – IX B 92/07 –, BFH/NV 2007, 2270; BFH, Beschluss vom 25. August 2009 – VI B 69/09 –, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826; BFH, Beschluss vom 13. März 2012 – I B 111/11 –, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611; BFH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – I B 18/12 –, BFH/NV 2012, 1489; BFH, Beschluss vom 21. November 2013 – II B 46/13 –, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263; BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – I B 85/13 –, BFHE 244, 320, BStBl II 2014, 947; BFH, Beschluss vom 31. März 2016 – XI B 13/16 –, BFH/NV 2016, 1187; BFH, Beschluss vom 23. Mai 2022 – V B 4/22 (AdV) –, BFHE 276, 535, BFH/NV 2022, 1030; BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – VI B 15/22 (AdV) –, BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12; BFH, Beschluss vom 11. November 2022 – VIII B 64/22 (AdV) –, BFHE 278, 36; BFH, Beschluss vom 9. März 2023 – VI B 31/22 (AdV) –, BFH/PR 2023, 574; BFH, Beschluss vom 12. April 2023 – I B 74/22 (AdV) –, BFHE 280, 181, BFH/NV 2023, 1178). Randnummer 140
- cc)Soweit bei der Anwendung der §§ 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO tatsächlich ein besonderes Aussetzungsinteresse zu prüfen ist, lag dieses jedenfalls vor. Randnummer 141 Die Antragsteller haben ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf die einfachrechtliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Grundsteuerwertbescheids gestützt, weil grundstücksbezogene Besonderheiten vorlägen (Bebauung in zweiter Reihe, Grundstückerschließung durch einen Privatweg, Hanglage). Sie begehren damit aufgrund individueller Besonderheiten einen individuellen Abschlag, den sie als Abschlag in Höhe von 30% des angesetzten Bodenrichtwerts beziffern. Das Gericht hat ernstliche Zweifel daran, dass dem Grundstück in dem von den Antragstellern geschilderten und unwidersprochenen Zustand der gesetzlich typisierte Bodenwert zugemessen werden kann, sodass ein niedrigerer Wert zu berücksichtigen sein dürfte (dazu Gliederungspunkt III. 3. d)). Durch diese einzelfallbezogenen Zweifel ist das öffentliche Interesse, insbesondere das Haushaltsinteresse der öffentlichen Hand nur marginal betroffen, sodass es im Einzelfall hinter das Aussetzungsinteresse zurücktritt. Randnummer 142 Unabhängig von diesen für die Aussetzung der Vollziehung bereits ausreichenden, einfachrechtlichen und auf den Einzelfall der Antragsteller gestützten Gründen für die Aussetzung der Vollziehung fiele eine Interessenabwägung – soweit sie tatsächlich mit einigen BFH-Senaten zu fordern wäre – zugunsten der Antragsteller aus. Müssten die Antragsteller den im Erlass des Grundsteuerwertbescheids liegenden Grundrechtseingriff, an dessen Rechtmäßigkeit erhebliche Zweifel bereits in einfachrechtlicher und darüber hinaus auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen (dazu Gliederungspunkt III. 4. und III. 5.), bis zu einer Entscheidung des BVerfG über eine etwaige Verfassungswidrigkeit des neuen Bewertungsrechts hinnehmen, wären sie zur Zahlung der darauf erhobenen Grundsteuerbeträge verpflichtet, ohne hierfür im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache eine Kompensation erhalten zu können (dazu sogleich in Gliederungspunkt dd)). Überdies würden bei einem fremd vermieteten Bewertungsobjekt, bei dem die Grundsteuerbelastung überwälzt werden kann (dazu Gliederungspunkt III. 5.
- b)aa)
(3)), langwierige Rückabwicklungsverhältnisse im Vermieter-Mieter-Verhältnis während der Zeit bis zu einer Entscheidung des BVerfG entstehen, die neben entsprechender Rechtsunsicherheit auch vermieterseitige Verzinsungspflichten zur Folge haben würde. Dies wäre jedoch beim Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses wie einem Mietvertrag schon jetzt vertraglich zu regeln bzw. könnte beim Fehlen einer entsprechenden Regelung schon jetzt zu entsprechenden Nachteilen führen. Schließlich hat das BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 –, BVerfGE 148, 147 bereits die bewertungsrechtlichen Regelungen als verfassungswidrig erachtet, deren Fortentwicklung der Gesetzgeber beabsichtigte (dazu Gliederungspunkt II. 1.
- b)bb)) und bei denen die verfassungsrechtlichen Einwände des BVerfG sich teilweise auch auf die Neuregelungen erstrecken (dazu Gliederungspunkt III. 5.). Demgegenüber treten die Interessen des Antragsgegners zurück. Der Antragsgegner hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass eine Aussetzung der Vollziehung im Streitfall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung berühren könnte. Überdies vergeht ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bis zur effektiven Haushaltswirksamkeit der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 noch längere Zeit, die eine weitere Klärung in der Hauptsache ermöglicht, sodass das Haushaltsinteresse des Staates auch deshalb im Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung nur äußerst schwach ausgeprägt ist. Randnummer 143
- dd)Jedenfalls aber geht das Gericht davon aus, dass die durch einige BFH-Senate geforderte einschränkende Auslegung des § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG unverhältnismäßig beeinträchtigt, da effektiver Eilrechtsschutz bei verfassungsrechtlichen Zweifeln anderenfalls tatsächlich ausgeschlossen wäre (so auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 177. Lieferung, 9/2023, § 69 FGO Rn. 97 mit weiteren Nachweisen; Stapperfend, in: Gräber, 9. Auflage 2019, § 69 Rn. FGO 190; Schallmoser, DStR 2010, 297
(299); Seer, DStR 2012, 325 (328 f.)). Randnummer 144 Während Steuerpflichtige bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit aufgrund einfacher und individualisierter Rechtsanwendungsfehler einstweiligen Rechtsschutz erhalten könnten, wären Steuerpflichtige gerade bei besonders schweren Rechtsverstößen wie der materiellen Verfassungswidrigkeit eines Eingriffsgesetzes darauf beschränkt, den Grundrechtsverstoß für viele Jahre bis zu einer die Verfassungswidrigkeit feststellenden Entscheidung des BVerfG zu dulden. Besonders eindrücklich wird dies, wenn – wie im Streitfall – ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bezüglich eines strukturellen Vollzugsdefizits bestehen: Denn während die Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Amtsermittlungsverpflichten die Aussetzung der Vollziehung ohne Weiteres ermöglichen würde, wäre ein strukturelles Vollzugsdefizit bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG durch die Steuerpflichtigen hinzunehmen. Dies wiegt bei einer Steuerart wie der Grundsteuer, bei der Steuererstattungen weder nach § 233a AO noch nach dem Kommunalabgabengesetz verzinst werden, umso stärker, weil Steuerpflichtige für den langjährigen verfassungswidrigen Entzug der gezahlten Steuerbeträge keine Kompensation ihres Zinsschadens erhalten können. Randnummer 145 Im Übrigen würde der Haushaltsvorbehalt jeden (legislativen) Verfassungsverstoß mit genügender finanzieller Breitenwirkung positiv „sanktionieren“: Mit zunehmender Breitenwirkung eines als verfassungsrechtlich zweifelhaften Steuergesetzes würde der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte individuelle vorläufige Rechtsschutz immer weiter zurückgedrängt. Überdies wird durch die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung die Risiken für die öffentliche Haushaltswirtschaft, die mit der Verplanung bzw. Verausgabung möglicherweise verfassungswidriger Steuern verbunden sind, geradezu vermieden (so ausdrücklich BFH, Beschluss vom 25. August 2009 – VI B 69/09 –, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 146 Zugespitzt formuliert würde für den Steuerpflichtigen bedeuten: Je größer das finanzielle Ausmaß legislativen Unrechts, umso weniger individueller Rechtsschutz
Art. 19Abs. 4 GG wird gewährt (Seer, DSt
R 2012, 325 (328 f.)), bzw. je größer die Breitenwirkung des Verfassungsverstoßes und je gewichtiger seine budgetären Auswirkungen, umso eher darf der Gesetzgeber darauf vertrauen, die verfassungswidrig erlangte Steuerschuld nicht mehr herausgeben zu müssen, weil der Verfassungsverstoß zwar festgestellt, aber aus fiskalischen Erwägungen für die Vergangenheit konserviert und für einen gewissen (Übergangs)Zeitraum perpetuiert wird (Schallmoser, DStR 2010, 297
(299)). Randnummer 147 Überdies kann das erkennende Gericht keinerlei Unterschied zur Konstellation erkennen, dass ernstliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität einer steuergesetzlichen Regelung bestehen, bei der die Aussetzung der Vollziehung an einer dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift nach ständiger BFH-Rechtsprechung auch ohne ein besonderes Aussetzungsinteresse zu gewähren ist. Dies wird damit begründet, dass Unionsrecht wie die Grundfreiheiten, der AEUV oder Sekundärrecht in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht sei, das von jedem Gericht unbeschadet der Möglichkeit der Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens zu beachten sei. Dagegen bestehe für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesnorm die ausschließliche Zuständigkeit des BVerfG (BFH, Beschluss vom
- Februar 2006 – VIII B 107/04 –, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523; BFH, Beschluss vom
- Dezember 2013 – XI B 88/13 –, BFH/NV 2014, 550; BFH, Beschluss vom
- März 2016 – XI B 13/16 –, BFH/NV 2016, 1187 mit weiteren Nachweisen; BFH, Beschluss vom
- Mai 2022 – V B 4/22 (AdV) –, BFHE 276, 535, BFH/NV 2022, 1030; BFH, Beschluss vom
- Oktober 2022 – VI B 15/22 (AdV) –, BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12; BFH, Beschluss vom
- November 2022 – VIII B 64/22 (AdV) –, BFHE 278, 36; BFH, Beschluss vom
- März 2023 – VI B 31/22 (AdV) –, BFH/PR 2023, 574). Hierin liegt jedoch kein Unterschied zu ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit, weil sowohl bei ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit wie an der Unionsrechtskonformität die Vereinbarkeit der steuerlichen Eingriffsgrundlage mit höherrangigem Recht zweifelhaft ist, ohne dass den Finanzgerichten eine eigene Normverwerfungskompetenz zustünde. Vielmehr sind insofern Vorlagen zum BVerfG oder dem EuGH vorzunehmen, denen allein die entsprechende Normverwerfungskompetenz zusteht. Auch der Verweis auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts kann diesbezüglich keine Ungleichbehandlung zum Zugang einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen, da die Finanzgerichte auch unmittelbar und umfassend an die Anwendung von Verfassungsrecht gebunden sind. Schließlich kann sich auch die Unvereinbarkeit von Regeln mit dem Unionsrecht in erheblichem Umfang auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung auswirken, etwa wenn diese mit der Umsatzsteuer eine der größten Einzel-Steuerquellen der staatlichen Bundes- und Länderhaushalte betreffen. III. Randnummer 148 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Grundsteuerwertbescheids ist auch begründet. Randnummer 149 Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich des einfachen Rechts sowie des Verfassungsrechts (dazu Gliederungspunkt 1.) hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass sich in den §§ 218 ff. BewG drei verschiedene Arten bewertungsrelevanter Tatbestandsmerkmale unterscheiden lassen: So gründet sich der Grundsteuerwert neben auslegungsfähigen Rechtsbegriffen bzw. Tatbestandsmerkmalen auf weitere Bemessungsgrundlagen des Grundsteuerwerts wie die Bodenrichtwerte, die durch außerhalb der Finanzverwaltung stehende Gutachterausschüsse ermittelt werden, sowie auf gesetzlich typisierte Berechnungselemente (dazu Gliederungspunkt 2.). Randnummer 150 Diese Differenzierung wirkt sich in erheblichem Umfang auf die Prüfungskompetenzen des Finanzgerichts aus. Denn während das Gericht bezüglich der auslegungsfähigen Rechtsbegriffe bzw. Tatbestandsmerkmale zu einer uneingeschränkten Überprüfung berechtigt ist, kommt ihm bezüglich der Bodenrichtwerte (nur) eine Überprüfung bezüglich des äußeren Zustandekommens und hinsichtlich der typisierten Besteuerungsgrundlagen zumindest eine Überprüfung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit zu (dazu Gliederungspunkt 3.). Randnummer 151 Ausgehend von diesen Maßstäben hat das erkennende Gericht bereits ernstliche Zweifel an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Grundsteuerwertbescheids, die sich in verfahrensrechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht auf das Zustandekommen des Bodenrichtwerts als einer wesentlichen Berechnungsgrundlage beziehen. Daneben richten sich die Zweifel auf den unterbliebenen einzelfallbezogenen Ansatz eines niedrigeren Werts, weil der tatsächliche Wert in extremem Umfang unter dem gesetzlich typisierten Grundsteuerwert liegen dürfte (dazu Gliederungspunkt 4.). Randnummer 152 Unabhängig davon hat das erkennende Gericht auch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsvorschriften, namentlich aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen daran, dass die materiell-rechtlichen Bewertungsregelungen der §§ 218 ff. BewG und insbesondere der §§ 243 ff. BewG zu einer realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung führen. Hinzu treten ernstliche Zweifel an einem gleichheitsgerechten Vollzug der Regelungen, die zu einer gleichheitsgerechten Bewertung von Grundstücken führen sollen (dazu Gliederungspunkt 5.). Randnummer 153
- Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 FGO „soll“ auf einen entsprechenden Antrag hin die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Randnummer 154 Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der – im Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gebotenen – summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom
- März 2021 – V B 63/20 (AdV) –, BFH/NV 2021, 1212; BFH, Beschluss vom
- November 2021 – I B 44/21 (AdV) –, BFHE 275, 136, BStBl II 2022, 431; BFH, Beschluss vom
- Oktober 2022 – VI B 15/22 (AdV) –, BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12; BFH, Beschluss vom
- Dezember 2022 – III B 48/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 970; BFH, Beschluss vom
- Januar 2023 – II B 53/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 382; BFH, Beschluss vom
- April 2023 – I B 74/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 1178). Randnummer 155 An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen, als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung. Es genügen auch insoweit gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechende Gründe. Das Gericht hat darüber zu befinden, ob die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ernstlich zweifelhaft ist. Dabei macht es aber keinen Unterschied, welche Art von Umständen diese Zweifel begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom
- Februar 1984 – III B 40/83 –, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454; BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2010 – 2 BvR 1710/10 –, BFH/NV 2011, 180; BFH, Beschluss vom
- Februar 1984 – III B 40/83 –, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454; BFH, Beschluss vom
- März 2003 – XI B 7/02 –, BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516; BFH, Beschluss vom
- Januar 2005 – XI B 129/02 –, BFH/NV 2005, 1105; BFH, Beschluss vom
- Januar 2006 – VIII B 179/05 –, BFH/NV 2006, 1150; BFH, Beschluss vom
- August 2010 – I B 49/10 –, BFHE 230, 445, BStBl II 2011, 826; BFH, Beschluss vom
- März 2012 – I B 111/11 –, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611; BFH, Beschluss vom
- März 2014 – III B 74/13 –, BFH/NV 2014, 1032; BFH, Beschluss vom
- Dezember 2013 – I B 85/13 –, BFHE 244, 320, BStBl II 2014, 947; BFH, Beschluss vom
- Dezember 2018 – VIII B 91/18 –, BFH/NV 2019, 306; BFH, Beschluss vom
- Juli 2019 – VIII B 128/18 –, BFH/NV 2019, 1060; BFH, Beschluss vom
- Oktober 2022 – VI B 15/22 (AdV) –, BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12; BFH, Beschluss vom
- November 2022 – VIII B 64/22 (AdV) –, BFHE 278, 36; BFH, Beschluss vom
- Januar 2023 – II B 53/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 382; BFH, Beschluss vom
- April 2023 – I B 74/22 (AdV) –, BFH/NV 2023, 1178). Randnummer 156
- Die durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom
- Dezember 2019 (BGBl. I 2019, S. 1794) eingeführten Regelungen zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab
- Januar 2022 gemäß §§ 218 ff. BewG enthalten verschiedene Arten von Tatbestandsmerkmalen, die sich in drei Gruppen unterteilen lassen: Neben der ersten Gruppe der allgemeinen, auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe (dazu Gliederungspunkt a)) betrifft dies den Bodenrichtwert als wesentliche Berechnungsgröße des Bodenwertes (dazu Gliederungspunkt b)) sowie verschiedene gesetzlich typisierte Berechnungsgrößen wie normierte Roherträge oder Bewirtschaftungskosten, die ohne Nachweis individueller Besonderheiten oder Abweichungen in die Ermittlung des Grundsteuerwerts eingehen sollen (dazu Gliederungspunkt c)). Randnummer 157 Diese Differenzierung hat erhebliche Auswirkungen auf dem Umfang der Amtsermittlungspflichten und Prüfungskompetenzen des Finanzgerichts (dazu Gliederungspunkt III. 3.). Randnummer 158 a) Die erste Gruppe von Tatbestandsmerkmalen zeichnet sich dadurch aus, dass es sich um (teils unbestimmte) Rechtsbegriffe handelt, die aus sich heraus auszulegen sind und unter die ohne Weiteres subsumiert werden kann. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung der Vermögensart (§ 218, § 219 Abs. 2 und § 243 BewG), die Bestimmung und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten die Höhe ihrer Anteile (§ 219 Abs. 2, § 223 f., § 243, § 244 Abs. 2 BewG), die Abgrenzung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken (§§ 246 f. bzw. §§ 248 ff. BewG) und die Einordnung bebauter Grundstücke in die zutreffende Grundstücksart (§ 249 BewG). Randnummer 159 b) Daneben tritt der pro Quadratmeter Fläche ermittelte Bodenrichtwert
§ 196Abs. 1 Bau
GB, der – neben der durch amtliche Vermessung ermittelten Grundstücksfläche – nach § 247 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BewG (ggf. anwendbar über die Verweisungen nach § 252 i.V.m. § 257 Abs. 1 Satz 1 BewG bzw. nach § 250 Abs. 3 i.V.m. § 258 Abs. 2 BewG) als Berechnungselement in die Grundsteuerwertfeststellung von Grundstücken eingeht. Die Ermittlung des Bodenrichtwerts richtet sich hierbei nach den §§ 192 ff. BauGB. Randnummer 160 Unter Bezugnahme auf die Grundstücksgröße eines Grundstücks (dazu Gliederungspunkt aa)) wird der Bodenrichtwert durch die Gutachterausschüsse aus einer sog. Kaufpreissammlung ermittelt, in der bzw. für die Daten aller Grundstücksverkäufe sowie weiterer Grundstücksübertragungen einschließlich der Daten zu den Eigenschaften der übertragenen Immobilien aufgenommen bzw. ermittelt werden. An die Datenherkunft und die Methodik der Erfassung werden detaillierte Anforderungen gestellt (dazu Gliederungspunkt bb)). Randnummer 161 Diese Kaufpreissammlung wird anschließend ausgewertet (dazu Gliederungspunkt cc)). Auf dieser Grundlage ermitteln die Gutachterausschüsse die Bodenrichtwerte, indem sie je Bodenrichtwertzone ein fiktives Bodenrichtwertgrundstück bilden und die Bodenrichtwertzonen anhand vergleichbarer Grundstücke und ähnlicher Grundstückswerte umreißen. Anschließend versuchen sie in einem komplexen Verfahren, für diese Zonen den jeweiligen Bodenrichtwert – insbesondere im Vergleichswertverfahren – aus zeitnahen Verkäufen vergleichbarer Immobilien abzuleiten (dazu Gliederungspunkt dd)). Randnummer 162 aa) Nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung des Grundsteuer-Reformgesetzes wird der Wert für ein unbebautes Grundstück „ausgehend von der jeweiligen Grundstücksfläche als physischem Bewertungskriterium“ ermittelt (BT-Drucksache 19/11085, S. 85). Randnummer 163
(1)Hierbei können Grundstücksflächen jedoch nicht als absolute Werte aufgefasst werden, die außerhalb der Rechtsetzung vorgefunden werden. Eine exakte Flächenberechnung aus Koordinaten ist erst dann möglich, wenn zuvor alle Knickpunkte vollständig abgemarkt, anerkannt und aufgemessen werden. Gerade dort, wo Flächenangaben graphisch ermittelt wurden, aber auch bei Ermittlung mit modernen Erhebungs- und Berechnungsmethoden ergeben sich Flächen innerhalb eines gewissen Streubereichs (dazu grundlegend: Ziegler, Ermittlung und Genauigkeit der Flächenangaben in Kataster und Grundbuch, MlttBayNot 1989, 65 (66 ff.)). Randnummer 164
(2)Folglich handelt es sich bei dem in § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG benutzten Begriff der „Fläche“ um einen Rechtsbegriff, der einer Auslegung zugänglich ist. Das Gericht legt den Rechtsbegriff bei systematischer und teleologischer Auslegung dahingehend aus, dass damit auf die Flächenangabe eines Flurstücks (bzw. der Summe der Flächen bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks) im jeweiligen Liegenschaftskataster Bezug genommen wird. Randnummer 165 Nach § 1