SGB IX (juris: SGB 9 2018) oder von Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII (juris: SGB 12) erhalten, ausübt und damit in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX (juris: SGB 9 2018) über 18jährige Personen betreut, erfüllt die Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 Anhang B zu Anlage 33 der AVR Caritas (juris: DCVArbVtrRL) auch dann, wenn sie nicht überwiegend ausbildungsspezifische pflegerische Tätigkeiten erbringt. (Rn.43) (Rn.49) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 257/23) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,
SGB IX, von Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten oder von …" Randnummer 15 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen der Entgeltgruppe S 8b Nr. 1. Hierzu hat sie vorgetragen, aus Anmerkung Nr. 5 ergebe sich, dass sie als Krankenschwester in den persönlichen Anwendungsbereich der Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 falle. Auch wenn sie keine Erzieherin sei, übe sie doch "entsprechende Tätigkeiten" aus, da Anmerkung Nr. 3 als "entsprechende Tätigkeit von Erziehern" ausdrücklich "die Betreuung von über 18jährigen Personen in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX" anerkenne. Genau dies entspreche ihrer täglichen Arbeit als Gruppenleiterin in der Werkstatt für behinderte Menschen. Dabei handle es sich auch um "besonders schwierige fachliche Tätigkeiten", wie sich aus Anmerkung Nr. 6 ergebe. Dort würden als Beispiel "Tätigkeiten in Gruppen von
Beides treffe auf sie zu. Randnummer 16 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 17 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie mit Wirkung vom 01.07.2021 nach der Entgeltgruppe S 8b Stufe 6 zu vergüten. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Sie hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe keine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 zu. Hierzu hat sie vorgetragen, die Klägerin sei weder Erzieherin noch Heilerziehungspflegerin noch Heilerzieherin mit staatlicher Anerkennung, sondern Krankenpflegerin. Allerdings übe sie nicht zu mindestens 50% "entsprechende Tätigkeiten" als Krankenpflegerin aus. Dies sei indes Voraussetzung für eine Eingruppierung, wenn sie sich darauf berufen wolle, als Krankenschwester Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 zu unterfallen. Tatsächlich sei sie in der Montage- und Verpackungsgruppe der Werkstatt tätig, wo von behinderten Menschen einfachste Arbeiten wie z. B. das Abpacken von Holzdübeln in Plastiktüten ausgeführt würden. Andere Gruppenleiter dieser Montage- und Verpackungsgruppe verfügten etwa über eine Berufsausbildung als Schreiner, Industriemechaniker, Landschaftsgärtner, Kaufmann oder Schlosser. Dies belege, dass für die dortige Tätigkeit keine fachspezifische Ausbildung erforderlich sei. Damit übe die Klägerin auch keine besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten aus. Zudem unterfalle sie durch ihren Einsatz in der Werkstatt dem handwerklichen Erziehungsdienst, der in Entgeltgruppe S 7 verortet sei und Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen erfasse. Es handle sich nicht um eine Tätigkeit des originären Erziehungsdienstes, sondern um eine speziellere Regelung, die der allgemeineren in S 8b Nr. 1 vorgehe. Eine dortige Eingruppierung lasse sich auch nicht aus der Arbeit der Klägerin mit behinderten Menschen herleiten, da diese der Tätigkeit immanent sei. Randnummer 21 Die Klägerin hat dem entgegengehalten, auf eine ausbildungsspezifische Tätigkeit als Krankenschwester oder eine sonstige pflegerische Tätigkeit zu mindestens 50% komme es nicht an, da die Beklagte – was unstreitig ist – in der Werkstatt mehrere Gruppenleiter mit Qualifikation als Heilerziehungspfleger beschäftige und nach Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 vergüte, obwohl auch sie keine überwiegend ausbildungsspezifische Tätigkeit als Heilerziehungspfleger leisteten. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.11.2022 stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin erfülle als ausgebildete Krankenpflegerin/Krankenschwester gemäß Anmerkung Nr. 5c die subjektiven Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 8b Nr. 1, da sie einem Erzieher insoweit gleichgestellt sei. Nicht erforderlich sei, dass zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, für die eine Ausbildung als Erzieher oder Krankenpflegerin benötigt würden. Bereits aus der sprachlichen Fassung der Regelung in S 8b Nr. 1 ergebe sich, dass bei Erziehern, anders als bei Heilerziehern mit staatlicher Anerkennung und sonstigen Mitarbeitern, keine Ableistung "entsprechender Tätigkeiten" verlangt werde. Was für Erzieher gelte, gelte gemäß Anmerkung Nr. 5c auch für Krankenschwestern, die in der Anmerkung rein personenbezogen benannt würden, ohne tätigkeitsbezogenen Zusatz. Die Systematik der Entgeltgruppen S 4, S 7 und S 8b lege nahe, dass die Vergütungshöhe nicht nur von der ausgeübten Tätigkeit, sondern auch von der Qualifikation abhängen solle, da bei unveränderter Tätigkeit die Qualifikation zu einer höheren Eingruppierung führe (S 4: abgeschlossene Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter mit entsprechender Berufsausbildung; S 7: zusätzlich sonderpädagogische Zusatzqualifikation; S 8b: Meisterprüfung statt abgeschlossener Berufsausbildung oder Facharbeiter und zusätzlich sonderpädagogische Zusatzqualifikation). Dies sei im Rahmen kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen wie der AVR zulässig. Die Klägerin übe als Gruppenleitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen auch besonders schwierige fachliche Tätigkeiten aus, da hierunter nach Anmerkung Nr. 6b u. a. Tätigkeiten in Gruppen von
Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 137 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 23 Gegen dieses ihr am 17.11.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit beim Landesarbeitsgericht am 15.12.2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 17.01.2023 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 17.01.2023 (Bl. 162 ff. d.A.), 29.06.2023 (Bl. 200 ff. d.A.), 26.07.2023 (Bl. 207 ff. d.A.) und 16.08.2023 (Bl. 214 ff. d.A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, vor, die Klägerin sei nicht in Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 eingruppiert. Krankenschwestern seien Erziehern keineswegs gleichgestellt. Anmerkung Nr. 5c besage nur, dass auch Krankenschwestern "nach diesem Tätigkeitsmerkmal" eingruppiert würden. Die Ausübung "entsprechender Tätigkeiten" werde auch bei Erziehern verlangt, wie sich aus der sprachlichen Fassung in S 8b Nr. 1 ergebe. Dort handle es sich um eine Aufzählung der drei genannten Berufe (Erzieher, Heilerziehungspfleger, Heilerzieher). Für alle von ihnen beanspruchten die Merkmale "mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit" Geltung. Der Passus "mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit" beziehe sich nicht nur auf die letzte, unmittelbar zuvor genannte Gruppe der Heilerzieher, da dies zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, dass Erzieher keine staatliche Anerkennung benötigten. Bei den weiter genannten "sonstigen Mitarbeitern" seien die zu erbringenden "entsprechenden Tätigkeiten" ausdrücklich erwähnt, ebenso, dass diese "aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten" ausgeübt werden müssten. Daran fehle es bei der Klägerin, denn diese übe weder die Tätigkeiten einer Erzieherin noch einer Krankenschwester zu mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit aus. Das Gericht habe die Spezialität der Regelungen für eine Gruppenleitertätigkeit in der Werkstatt verkannt. Diese Spezialität verbiete den Rückgriff auf allgemeine Merkmale. Die Spezialmerkmale für Aufgaben in einer Werkstatt für behinderte Menschen fingen in Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 4 an (Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen), steigerten sich nach Entgeltgruppe S 7 Fallgruppe 4 (Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen) bis hin zu Entgeltgruppe S 8a Fallgruppe 5 (Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Techniker als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen). Maßgeblich sei die Tätigkeit "Gruppenleitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen", die nur in den genannten Entgeltgruppen angeführt sei und damit einen Rückgriff auf andere Entgeltgruppen sperre. Die Klägerin erfülle sämtliche Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 7 Fallgruppe 4 und sei daher dort zutreffend eingruppiert. Randnummer 24 Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschriftsätze vom 17.02.2023 (Bl. 175 ff. d.A.), 24.02.2023 (Bl. 180 d.A.), 15.06.2023 (Bl. 191 ff. d.A.) und 15.08.2023 (Bl. 218 ff. d.A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird. Sie führt aus, bei ihrer Tätigkeit als Gruppenleiterin in der Werkstatt für behinderte Menschen handle es sich um die Tätigkeit eines Erziehers. Jedenfalls sei sie "sonstige Mitarbeiterin", die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausübe. So sei sie in der Werkstatt für behinderte Menschen seit rund 18 Jahren tätig, davon seit gut 11 Jahren als Gruppenleiterin, und verfüge über langjährige Erfahrung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie nicht mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitskraft als Krankenschwester tätig sei, da Werkstätten für behinderte Menschen regelmäßig keine Krankenstationen unterhielten. Anmerkung Nr. 5c ersetze die Subsumtion, ob sie eine Mitarbeiterin sei, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen einem Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung entsprechende Tätigkeiten ausübe, indem sie schlicht feststelle, dass Krankenschwestern in Einrichtungen der Behindertenhilfe nach diesem Tätigkeitsmerkmal vergütet würden. Insoweit eröffne die Regelung keinen Wertungsspielraum. Das Vergütungssystem stelle nicht primär auf eine Gruppenleitung ab. Dies sei lediglich bei Handwerkern ein weiteres Kriterium für deren Eingruppierung. Randnummer 25 Nachdem die Parteien am 24.05.2023 einen "Nachtrag zum Dienstvertrag" geschlossen haben, in dem es heißt: Randnummer 26 "Der … geschlossene Dienstvertrag nebst allen Nachträgen wird wie folgt geändert/ergänzt: § 4 Randnummer 27 Die Mitarbeiterin wird in Anwendung von § 11 der Anlage 33 zu den AVR ab dem 01.06.2023 in die Entgeltgruppe S 8b eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht dem Tätigkeitsmerkmal der Ziffer 1 der obigen Vergütungsgruppe in Anlage 33 zu den AVR. § 10 Randnummer 28 Ab dem 01.06.2023 übernimmt Frau A. Aufgaben einer Pflegefachkraft. Dazu gehören: Randnummer 29 - im Bedarfsfall Durchführung von Grund- und Behandlungspflege Randnummer 30 - Unterweisung der KollegInnen entsprechend der Pflegematrix LIBD-139 und den Pflegestandards der M.-Werkstätten … Randnummer 31 Alle anderen Vertragsbestandteile bleiben unverändert bestehen.", Randnummer 32 und die Klägerin vor diesem Hintergrund seit 01.06.2023 nach Entgeltgruppe S 8b vergütet wird, hat sie den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 15.06.2023 für die Zeit ab 01.06.2023 für erledigt erklärt. Randnummer 33 Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsätzen vom 29.06.2023 und 16.08.2023 widersprochen und zur Begründung vorgetragen, eine Erledigung sei schon deshalb nicht eingetreten, weil der Antrag der Klägerin von vornherein insgesamt unbegründet gewesen sei. Zudem habe sie mit dem Nachtrag zum Dienstvertrag keineswegs anerkannt, dass die Klägerin entsprechend der Tarifautomatik in Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 eingruppiert sei. Vielmehr habe sie ihr im Zusammenhang mit der Übernahme der zusätzlichen Aufgabe einer Pflegefachkraft eine entsprechende Vereinbarung bzgl. einer Vergütung nach der entsprechenden Entgeltgruppe angeboten, die die Klägerin angenommen habe. Randnummer 34 Die Klägerin trägt demgegenüber vor, die einzige nunmehr hinzugefügte Aufgabe der Durchführung von Grund- und Behandlungspflege sowie der Unterweisung der Kolleginnen entsprechend Pflegematrix und Pflegestandards der Beklagten sei in zeitlicher Hinsicht von untergeordneter Bedeutung und ändere ihre Tätigkeit in tatsächlicher Hinsicht nicht, sondern beschreibe lediglich die schon bislang geübte Praxis, dass sie als examinierte Krankenschwester stets Ansprechpartnerin ihrer Kollegen in Pflegefragen gewesen sei. Daher ergebe sich auch nicht erst durch diese formelle, marginale Änderung eine Tätigkeit von zumindest zur Hälfte der Entgeltgruppe S 8b unterfallenden Aufgaben. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, Randnummer 36 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2022, Az. 12 Ca 1454/22, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Die Klägerin beantragt, Randnummer 38 die Berufung der Beklagten kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Erledigung der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 8b Stufe 6 der Anlage 33 AVR ab dem 01.06.2023 gerichtet ist, Randnummer 39 hilfsweise, Randnummer 40 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 42 1. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b) statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Randnummer 43 2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Daher war sie – sofern nicht Erledigung der Hauptsache festzustellen war – zurückzuweisen. Die Klägerin ist in Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 Anhang B der Anlage 33 zu den AVR eingruppiert und von der Beklagten seit 01.07.2021 dementsprechend zu vergüten. Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Regelung erfüllt sie. Randnummer 44 a) Als Krankenschwester unterfällt sie den in Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 ausdrücklich genannten Berufsgruppen Erzieher/Heilerziehungspfleger/Heilerzieher zwar nicht. Sie ist aber "sonstige Mitarbeiterin" im Sinne der Regelung. Randnummer 45 b) Als solche übt sie auch "entsprechende Tätigkeiten" aus. Randnummer 46 aa) Dies ergibt sich zunächst aus Anmerkung Nr. 3, nach der "die Betreuung von über 18jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX)" als "entsprechende Tätigkeit von Erziehern" gilt. Die Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen beinhaltet derlei Betreuungsleistungen unstreitig. Ebenso unstreitig handelt es sich bei der von der Beklagten unterhaltenen Einrichtung um eine solche im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX. Ob die von ihr bestrittene Behauptung der Klägerin, bei ihrer Tätigkeit handle es sich sogar um die Tätigkeit eines Erziehers, zutrifft, kann offenbleiben. Randnummer 47 bb) Nicht erforderlich ist, dass die Klägerin gerade eine krankenschwesterspezifische Pflegetätigkeit ausübt. Dies ergibt eine Auslegung der einschlägigen Eingruppierungsregelungen. Randnummer 48 aaa) Die AVR sind auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen (vgl. BAG 27.02.2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 21; 24.06.2014 - 1 AZR 1044/12 - Rn. 12; 16.12.2021 - 6 AZR 377/20 - Rn. 24, juris). Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann. Sie unterliegen der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB (BAG 22.07.2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 24; 16.12.2021 - 6 AZR 377/20 - Rn. 24, juris). Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB) jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Wegs mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Besonderheit bewirkt, dass so zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (BAG 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 22, 33; 08.09.2021 - 10 AZR 322/19 - Rn. 34, 68; 16.12.2021 - 6 AZR 377/20 - Rn. 24, juris). Auch die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt wegen dieser Besonderheit nicht nach einem abstrakt-generellen Maßstab wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Gesetzesauslegung maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der Regelungen ist abzustellen (BAG 04.08.2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 27; 16.12.2021 - 6 AZR 377/20 - Rn. 24; vgl. auch BAG 14.03.2019 - 6 AZR 90/18 - Rn. 21 ff., juris). Randnummer 49 bbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen erfordert eine Eingruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 nicht, dass sie mit zumindest 50 % krankenschwesterspezifische oder pflegerische Tätigkeiten ausübt. Randnummer 50
Weitere Konkretisierungen, Spezifizierungen oder ausbildungstypische Anforderungen werden an diese Tätigkeiten nicht gestellt. Randnummer 54
"von Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten", ausübt, was sogar als besonders schwierige fachliche Tätigkeit für Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 anerkannt wird. Randnummer 55
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.