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LG Trier 2. Zivilkammer 2 O 99/22 Urteil Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte bei dem Betrieb eines sozialen Netzwerks gegen Datenschutzbestim

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2022 z

BDSG, 3. Aufl., Art. 82 Rn. 8; Bergt , in: Kühling/Buch,

BDSG,

  1. Aufl., Art. 82 Rn. 23; LG Stuttgart, Urteil vom 26.01.2023, 53 O 95/22; wohl auch: LG Paderborn, Urteil vom 13.12.2022, 2 O 212/22, Rn. 55, juris). Diese Auffassung verkennt aber, dass der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung gem. Art. 2 DSGVO auf die „Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschränkt wird. Diese Auslegung steht in Einklang zu Art. 82 Abs. 2 DSGVO und zu dem Erwägungsgrund 146 S. 1 der DSGVO, aus der die eigentliche Zielsetzung des europäischen Gesetzgebers ersichtlich wird: Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter soll Schäden ersetzen, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit der DSGVO nicht in Einklang zu bringen sind. Vor diesem Hintergrund ist auch Art. 82 Abs. 1 DSGVO in diesem Sinne auszulegen ( Nemitz , in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung,
  2. Aufl., Art. 82 Rn. 8; LG Bonn ZD 2021, 586 Rn. 33; LG Düsseldorf ZD 2022, 48 Rn. 27; zum vorliegenden Scraping-Vorfall: LG Essen GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 44; LG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2022, 3 O 83/22, S. 15; LG Heilbronn, Urteil vom 13.01.2023, Bu 8 O 131/22, S. 7; AG Strausberg BeckRS 2022, 27811 Rn. 17). Randnummer 48
  3. Unter Berücksichtigung dessen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte als Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO keine geeigneten organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die personenbezogenen Daten des Klägers zu schützen (dazu unter a.). Über das Vorliegen der weiteren von dem Kläger behaupteten Verstöße der Beklagten gegen die DSGVO brauchte die Kammer nicht mehr zu entscheiden (dazu unter b.) Randnummer 49 a. Aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der Nutzung des CIT verstieß die Beklagte gegen Artt. 32, 24, 5 Abs. 1 f) DSGVO. Randnummer 50 Gemäß Art. 32 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Hierbei konkretisiert Art. 32 DSGVO die als Generalauftrag gestalteten Datensicherheitsmaßnahmen des Art. 24 DSGVO und dient damit unter anderem der Gewährleistung der Absicherung der Datenschutzgrundsätze der Vertraulichkeit und Integrität nach Art. 5 Abs. 1 f) DSGVO. Bei der Implementierung von geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die in Art. 32 Abs. 1 DSGVO genannten Faktoren in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen, jedoch nicht notwendigerweise absolut zu befolgen ( Piltz , in: Gola/Heckmann,
  4. Aufl.,

Art. 32Rn.

14). Randnummer 51 Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein absolutes Schutzniveau nicht erreicht werden kann und damit ein etwaiges Risiko nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Letztlich kommt es bei der Bemessung des Schutzniveaus darauf an, wie groß die Risiken sind, die den Rechten und Freiheiten der betroffenen Person drohen und wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist. Damit ergibt sich, dass die Maßnahmen umso wirksamer sein müssen, je höher die drohenden Schäden sind ( Hladjk , in: Ehmann/Selmayr, 2. Aufl.,

Art. 32Rn.

4; Laue , in: Spindler/Schuster, 4. Aufl.,

Art. 32Rn.

4). Dies wird vor allem anhand der Sensibilität der Daten und der Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts bestimmt ( Piltz , a. a. O., Art. 32 Rn. 41). Randnummer 52 Zur Bestimmung des angemessenen Schutzniveaus ist Art. 32 Abs. 2 DSGVO in die Betrachtung einzubeziehen. Danach sind in der Beurteilung insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch - ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig - Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden ( Laue , a. a. O., Art. 32 Rn. 5). Randnummer 53 Dieser umfassenden Risikobestimmung anhand der genannten Kriterien ist die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Denn die von ihr behaupteten „Anti-Scraping-Maßnahmen“ sind selbst, wenn der Beweis geführt würde, dass die von ihr behaupteten Sicherheitsmaßnahmen schon vor dem Scraping-Vorfall ergriffen waren, für sich allein nicht geeignet, um ein dem Risiko für Nutzerdaten angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Randnummer 54 Das CIT ermöglichte einen unbefugten Zugang i.S.d. Art. 32 Abs. 2 DSGVO. Beim Zugang zu Daten geht die entscheidende Aktivität vom Empfänger der Daten aus. Der Verantwortliche muss lediglich durch die Ausgestaltung der technischen Bedingungen die Daten grundsätzlich zum Abruf durch Dritte ermöglichen. Dieses Bereithalten der Daten zum Abruf kann zum Beispiel durch das Einräumen von Zugriffsrechten im Rahmen von Netzwerken oder durch Einstellung in eine Datenbank erfolgen, auf die auch Dritte zugreifen können ( Jandt , in: Kühling/Buchner, 3. Aufl. 2020,

Art. 32Rn.

34). Randnummer 55 So liegt der Fall hier, da das CIT zweckwidrig nicht nur zum Auffinden von realen persönlichen Kontakten auf Facebook, sondern entgegen der Nutzungsbedingungen der Beklagten auch zu Missbrauchszwecken im Wege eines großangelegten, automatisierten Datenausleseprozesses genutzt werden konnte und wurde. Konkret wurde Dritten eine Zuordnung von Telefonnummern zu ...-Profilen, bei denen diese hinterlegt war, ermöglicht. Dementsprechend konnte in Erfahrung gebracht werden, welche Person hinter der Telefonnummer stand. Hierbei konnten durch den Rückgriff auf das ...-Profil gleichzeitig weitere Informationen über die Person eingeholt werden. Dies barg für die Nutzer das Risiko von gezielten Phishing-Attacken, Identitätsdiebstahl und weiterem Missbrauch der Daten und damit dem Eintritt von materiellen und immateriellen Schäden (so zutreffend LG Paderborn, Urteil vom 13.12.2022, 2 O 212/22, Rn. 88 ff., juris). Randnummer 56 Dieses erhebliche Risiko bedingt bereits, dass der Maßstab für die Bestimmung des angemessenen Schutzniveaus entsprechend hoch anzusetzen ist. Auch ist das CIT-Verfahren nicht eine reine Erhebung oder Speicherung von Daten durch die Beklagte, mithin ein Datenverarbeitungsvorgang in deren geschützter interner Sphäre. Des Weiteren handelt es sich bei den Daten - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur um ohnehin öffentlich einsehbare Daten. Vielmehr wurde Dritten ein Zugang zu der Telefonnummer des Nutzers gewährt. Denn es erfolgte eine Verknüpfung der zuvor nicht öffentlich einsehbaren Telefonnummer zu den weiteren öffentlichen Daten des Nutzers auf der ...-Plattform. Soweit es den Stand der Technik und die Implementierungskosten betrifft, ist nach Auffassung der Kammer maßgeblich, dass es sich bei der Beklagten um eines der größten und erfolgreichsten Unternehmen der IT-Branche weltweit handelt, das sowohl in personeller als auch finanzieller Hinsicht über außerordentliche Ressourcen verfügt und damit in der Lage sein muss, die weltweit höchsten Standards an Datensicherheit zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass das Betreiben sozialer Netzwerke, und hier insbesondere „...“, gerade das Geschäftsmodell der Beklagten ist. Vor diesem Hintergrund besteht eine berechtigte Erwartung der Nutzer, dass wesentliche Teile des Konzernbudgets in die Fortentwicklung der sozialen Netzwerke fließen und hier insbesondere in deren Sicherheitsmechanismen. Randnummer 57 Die Kammer verkennt nicht, dass die Verknüpfung zwischen der Telefonnummer des Klägers und dessen Daten auf dem ...-Profil nur dadurch ermöglicht wurde, dass dieser seine Suchbarkeitseinstellung, also die Suchbarkeit seiner Telefonnummer, auf „alle“ stehen hatte. Doch auch dies ändert nichts daran, dass die Beklagte aufgrund der Sensibilität der Daten ein höheres technisches Schutzniveau hätte bereitstellen müssen (a. A. LG Essen GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 54). Hier ist nach diesseitiger Auffassung insbesondere zu berücksichtigen, dass der Scraping-Vorfall mittels einer vergleichsweise primitiv anmutenden Methode erfolgte und dabei sogar offenkundig über einen mehrmonatigen Zeitraum unbemerkt bleiben konnte. „Scraping“ war bereits zuvor weit verbreitet und entsprechende Versuche waren bei dem weltweit stark nachgefragten sozialen Netzwerk der Beklagten auch aus einer ex-ante-Sicht zu erwarten gewesen. Dem war sich auch die Beklagte nach ihrem Vortrag bewusst. Die behauptete teilweise Einschränkung des CIT ist nach ihrem Vorbringen aber erst nach dem streitgegenständlichen Vorfall eingeführt worden. Auch die behauptete Beschäftigung eines Teams von Datenwissenschaftlern, -analysten und Softwareingenieuren zur Bekämpfung von Scraping, Übertragungsbeschränkungen sowie Captcha-Abfragen genügte den Anforderungen des Art. 32 DSGVO im vorliegenden Fall offenkundig nicht. Denn die Beklagte legt diesbezüglich bereits nicht dar, wie es bei den - aus ihrer Sicht im hiesigen Verfahren ausreichenden - Sicherheitsmaßnahmen dennoch zum streitgegenständlichen Datenscraping kommen konnte (so zutreffend LG Paderborn, Urteil vom 13.12.2022, 2 O 212/22, Rn. 93, juris) Randnummer 58 Welche konkreten Sicherheitsmaßnahmen es bedurft hätte, lässt die Kammer offen. Bekanntlich werden „Scraper“ vor ein Problem gestellt, wenn neben Variablen in Form von Zahlen auch Variablen in Form von Worten hinzutreten. Dies erschwert ein automatisiertes Verfahren zum Auslesen von Daten und würde auch nicht dem von der Beklagten verfolgten Zweck zuwiderlaufen, andere Nutzer zu finden und mit diesen in Kontakt zu treten. Entsprechende Schutzmaßnahmen, wie den sog. „Social Connection Check“ implementierte die Beklagte erst nach dem Scraping Vorfall. Randnummer 59 b. Nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung (vgl. oben S. 11 f.) konnte offengelassen werden, ob die Beklagte gegen die von dem Kläger vorgetragenen weiteren Pflichten verstoßen hat (Artt. 13, 15, 25, 33, 34 DSGVO), da selbst bei einem Verstoß der Anwendungsbereich des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht eröffnet wäre. Dem steht auch nicht entgegen, dass die irische Datenschutzbehörde unter Rückgriff auf Art. 25 DSGVO ein Bußgeld gegen die Beklagte verhängt hat, da im hiesigen Verfahren der Individualanspruch eines ...-Nutzers gegen die Beklagte im Raum steht. Randnummer 60 3. Die Beklagte hat sich nicht von der Haftung exkulpiert (Art. 82 Abs. 3 DSGVO). Nach dieser Norm wird der Anspruchsverpflichtete von der Haftung befreit, wenn er in keinerlei Hinsicht für den schadensverursachenden Umstand verantwortlich ist. Dabei wird die Verantwortlichkeit der Beklagten vermutet ( Quaas , a. a. O., Art. 82 Rn. 17). Randnummer 61 Der Begriff der Verantwortlichkeit wird nicht definiert. Es kann vorliegend dahinstehen, ob dieser Begriff mit dem Begriff des Verschuldens nach der deutschen Rechtsterminologie gleichzusetzen oder ob Art. 82 DSGVO als Tatbestand der Gefährdungshaftung zu verstehen ist, mit der Folge, dass eine Haftung des Verantwortlichen nur bei atypischen Kausalverläufen oder bei höherer Gewalt entfiele. Der Beklagten gelingt vorliegend nämlich weder der Nachweis fehlenden Verschuldens noch des Vorliegens eines solchen Ausnahmefalls (so auch: LG Paderborn, Urteil vom 13.12.2022, 2 O 212/22, Rn. 132 ff., juris; LG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2022, 3 O 83/22, S. 16; LG Stuttgart, Urteil vom 26.01.2023, 53 O 95/22, S. 17 f.) Randnummer 62 Die Haftungsbefreiung greift bei der Annahme, dass ein Verschulden vorauszusetzen ist, nur dann ein, wenn der Verantwortliche sämtliche Sorgfaltsanforderungen erfüllt hat und ihm nicht die geringste Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 43 C 145/19, ZD 2021, 384; Spindler/Horváth , in: Spindler/Schuster,

,

  1. Auflage 2019, Art. 82, Rn. 11). Randnummer 63 Die Beklagte hat aber fahrlässig gehandelt. Das Risiko von „Scraping“ war ihr bekannt. Die Beklagte hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass das CIT ein Einfallstor für eine Missbrauchsmöglichkeit ist. Hinzu kommt, dass der Scraping-Vorfall sich über mehrere Monate erstreckte. Ein so lange dauernder automatisierter Zugriff auf das CIT hätte der Beklagten auffallen müssen. Randnummer 64 Die Beklagte kann sich auch nicht unter Hinweis auf ein mögliches Mitverschulden seitens des Klägers von ihrer Haftung befreien. Die Beklagte hat den Kläger nicht über das bestehende erhebliche Missbrauchsrisiko informiert, dass sich aus der Preisgabe seiner Telefonnummer und der Funktionsweise des CIT ergibt. Auch wenn der Nutzer durch seine Einstellungen die Möglichkeit des Datenabgleichs eröffnet, heißt das noch nicht, dass er damit auch sein Einverständnis erklärt, dass Dritte Daten „abgreifen“ dürfen ( Grimm , GRUR-Prax 2023, 108). Entgegen dem Landgericht Heilbronn (Urteil vom 13.01.2023, Bu 8 O 131/22, S. 15 f.) ist die Kammer auch nicht der Auffassung, dass sich hier ein allgemeines Lebensrisiko realisiert hat, dass jeder Nutzer des Internets bei der Preisgabe seiner Daten in Kauf nimmt. Im Übrigen behauptet die Beklagte das Vorliegen ganz ungewöhnlicher Kausalverläufe, einen Fall höherer Gewalt oder ein weit überwiegendes eigenes Fehlverhalten der klagenden Partei auch nicht. Randnummer 65
  2. Dem Kläger ist ein immaterieller Schaden entstanden. Randnummer 66 Aus dem Wortlaut des Art. 82 DSGVO folgt, dass der europäische Gesetzgeber nicht davon ausgeht, schon allein die Pflichtverletzung begründe den Schaden. Denn ein Anspruch besteht nur, wenn ein materieller oder immaterieller Schaden „entstanden“ ist. Dieser Unterscheidung hätte es nicht bedürft, wenn ein bloßer Pflichtenverstoß konstitutiv für den Anspruch wäre ( OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2022 - 5 U 2141/21 , Rn. 77 , juris; zu vorliegendem Scraping-Vorfall: LG Bielefeld GRUR-RS 2022, 38375 Rn. 27 m. w. N.). Dies entspricht auch der Auffassung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof, der in seinen Schlussanträgen im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 12.05.2021 auf das Erfordernis eines konkreten Schadens abstellt (Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag v. 06.10.2022, BeckRS 2022, 26562). Randnummer 67 Das Merkmal des immateriellen Schadens ist europarechtlich autonom auszulegen. Der Begriff des Schadens soll nach dem Erwägungsgrund 146 S. 3 DSGVO „im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht.“ Daraus kann abgeleitet werden, dass der nach Abs. 1 bereits weite - weil Ansprüche aus § 253 BGB umfassende - Schadensbegriff im Zweifel nicht begrenzend auszulegen ist (vgl. Frenzel , a. a. O., Art. 82 Rn. 10; OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2022 - 5 U 2141/21 , Rn. 81 , juris). Die Erwägungsgründe 75 und 85 DSGVO konkretisieren dieses weite Verständnis dahingehend, indem sie beispielhaft aufzählen, welche konkreten Beeinträchtigungen einen immateriellen Schaden darstellen können. Hierunter fallen neben Identitätsdiebstahl oder Identitätsbetrug auch der Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten. Aufgrund dessen stellt bereits das ungute Gefühl der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, einen immateriellen Schaden dar ( OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2022 - 5 U 2141/21 , Rn. 85 , juris). Dieser immaterielle Schaden ist, mag er auch niederschwellig sein, auszugleichen. Randnummer 68 Darüber hinaus sieht Art. 82 DSGVO eine etwaige Bagatellgrenze nicht vor. Zwar hatte § 8 Abs. 2 BDSG a. F. einen Ersatz immaterieller Schäden von einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts abhängig gemacht. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist aber nicht auf die neue Rechtslage übertragbar, da nach dem Wortlaut des Art. 82 DSGVO gerade keine Bagatellgrenze mehr zu berücksichtigen ist (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2022 - 5 U 2141/21 , Rn. 78 , juris). Randnummer 69 Diese Grundsätze berücksichtigend hat der Kläger in ausreichendem Maße dargelegt, dass er einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten hat. Soweit die Beklagte meint, der Kläger könne einen Kontrollverlust nicht erlitten haben, da sowieso nur öffentlich zugängliche Daten „gescraped“ worden seien, dringt sie mit dieser Auffassung nicht durch. Sie verkennt, dass die Telefonnummer des Klägers nicht öffentlich zur Verfügung gestellt wurde. Es ist gerade die Offenbarung der Telefonnummer in Verknüpfung mit weiteren personenbezogenen Daten wie dem Vor- und Nachnamen des Klägers, der zu einem erheblichen Kontrollverlust geführt hat. Denn die Veröffentlichung dieser Daten im öffentlich zugänglichen Darknet bedeuten für den Kläger ein hohes Risiko, dass jene zu irgendeinem Zeitpunkt in unbefugter Weise genutzt werden. Die negativen Folgen können dabei vielfältig sein und schwere Nachteile mit sich bringen, wie zum Beispiel die Belästigung durch Spam- und Werbenachrichten, die Zusendung von Viren oder vermögenswirksame Handlungen zu Lasten des Klägers, sodass ein immaterieller Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist (so bereits: LG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2022, 3 O 83/22, S. 18). Randnummer 70 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht darauf ankommen kann, ob der Kläger Spam- oder Werbenachrichten oder etwaige Ping-Anrufe bereits erhalten hat. Denn aus teleologischen Gesichtspunkten kann es keine Rolle spielen, ob der Kläger bereits solche Anrufe/Nachrichten erhalten hat oder diese möglicherweise erst in Zukunft erhalten wird. Spätestens durch die Veröffentlichung der Daten im Darknet ist er einer dauerhaften konkreten Gefahrenlage ausgesetzt worden. Randnummer 71
  3. Der Verstoß der Beklagten gegen die DSGVO ist auch kausal für den Schaden des Klägers. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Kontrollverlust über die eigenen Daten, die der Kläger erlitten hat, auf das unzureichende technische Schutzniveau des sozialen Netzwerks zurückzuführen ist. Soweit verschiedentlich die Auffassung vertreten wird, dass unklar sei, ob etwaige Spam-Nachrichten oder Anrufe auf den „Scraping-Vorfall“ zurückgehen würden und deshalb die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden verneint wird (so LG Bielefeld GRUR-RS 2022, 38375 Rn. 33; LG Essen GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 84, LG Coburg, Urteil vom 25.01.2023, 14 O 224/22, S. 15; LG Ellwangen (Jagst), Urteil vom 25.01.2023, 2 O 198/22, S. 25; Amtsgericht München, Urteil vom 01.02.2023, 178 C 13527/22, S. 7), wird verkannt, dass bei einem so engen Verständnis des Schadensbegriffs ein Kausalitätsnachweis faktisch nie zu führen wäre und damit der Schadensersatzanspruch des Art. 82 DSGVO entgegen der gesetzgeberischen Konzeption entwertet würde. Der Schaden des Klägers war für die Beklagte auch vorhersehbar. Denn ein völlig atypischer Verlauf, der die Kausalität ausschließen würde, liegt nicht vor und wurde auch nicht vorgetragen. Randnummer 72
  4. Die Kammer erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € für angemessen. Art. 82 DSGVO enthält keine Kriterien zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz. Ausgangspunkt für dessen Bewertung ist der weit auszulegende europarechtliche Schadensbegriff, wobei die Ermittlung gemäß § 287 ZPO der Kammer obliegt. Zu berücksichtigen sind neben der inhaltlichen Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und dem Kontext, in dem der Verstoß erfolgte, auch die Ausgleichs-, Genugtuungs- und Vorbeugefunktion des Schadensersatzanspruchs (vgl. Frenzel , a. a. O., DSGVO Art. 82 Rn. 12a) sowie drohende Folgen ( Bergt , a. a. O., Art. 82 Rn. 18d). Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalles (so auch BAG v. 26.08.2021, 8 AZR 253/20; OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2022 - 5 U 2141/21 , Rn. 100 , juris; LG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2022, 3 O 83/22, S. 18). Um den verschiedenen Funktionen des Schadensersatzanspruches Rechnung zu tragen ist es dabei nicht erforderlich, die Beträge hoch anzusetzen, um die geforderte Wirksamkeit und abschreckende Wirkung zu erzielen ( OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2022 - 5 U 2141/21 , Rn. 101 , juris). Randnummer 73 Insoweit muss hier bei Bemessung der Höhe gesehen werden, dass der Kontrollverlust über eigene Daten erhebliche Risiken für den Kläger birgt künftig mit Missbräuchen seiner Telefonnummer überzogen zu werden. Einschränkend muss aber gesehen werden, dass Spam-Nachrichten und Ping-Anrufe mittlerweile weit verbreitet und für regelmäßige Nutzer des Internets allgemeines Lebensrisiko geworden sind. Soweit der Kläger vorträgt, dass sich sein Unwohlsein auch aus dem Erhalt von E-Mails resultiert, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar, weil die E-Mail gerade nicht zu den abgeschöpften Daten gehört. Randnummer 74 Auf den Anspruch wirkt sich zudem aus, dass der Kläger den Kontrollverlust der Daten durch einen Wechsel der Telefonnummer einfach und ohne großen Kostenaufwand selbst beseitigen kann. Zwar ist das Ändern der Telefonnummer lästig, aufgrund dieser grundsätzlichen Möglichkeit hat die Kammer aber der Behauptung des Klägers, dass er wegen des Scraping-Vorfalls unter psychischen Beeinträchtigungen bzw. einem Unwohlsein leide, nicht weiter nachgehen müssen; diese wären nämlich vermeidbar. Randnummer 75 Die Höhe des von der Kammer angesetzten immateriellen Schadensersatzanspruchs berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte erachtet die Kammer einen immateriellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500,00 € für angemessen aber auch ausreichend. Randnummer 76
  5. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 77 II. Der mit dem Antrag zu 2) geltend gemacht Feststellungsantrag ist begründet. Nach den Ausführungen unter B. I. steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO zu, der ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt. Da die Möglichkeit noch unbekannter materieller Schäden nicht auszuschließen ist, ist der Feststellungsantrag begründet (BGH NJW-RR 2007, 601 Rn. 6, beck-online). Randnummer 78 III. Dem Kläger steht allerdings unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ein Auskunftsanspruch zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, 2 DSGVO. Nach dieser Norm hat die betroffene Person zunächst einen Anspruch gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Verarbeitet der Verantwortliche personenbezogene Daten der betroffenen Person, so hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten (vgl. BGH NJW 2021, 1381). Im Ausgangspunkt steht dem Kläger nach dieser Vorschrift grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über die bei der Beklagten als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 Hs. 1 DSGVO verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu. Dieser Anspruch ist jedoch durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB (i. E. ebenfalls den Auskunftsanspruch verneinend: LG Essen GRUR-RS 2022, 34818; LG Gießen GRUR 2022, 30480; LG Bielefeld GRUR-RS 2022, 38375, LG Paderborn, Urteil vom 13.12.2022, 2 O 212/22, Rn. 180 ff., juris; LG Lüneburg Urteil vom 13.12.2022, 3 O 83/22, S. 23; LG Stuttgart, Urteil vom 26.01.2023, 53 O 95/22, S. 17 f.). Randnummer 79 Erfüllt ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19, Rn. 17 - 24, juris). Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Die Beklagte hat dem Kläger mit außergerichtlichem Schreiben mitgeteilt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Soweit der Kläger Auskunft darüber begehrt, welche Daten Dritte beim Scraping-Vorfall erlangen konnten, besteht der Anspruch nicht, da die Beklagte nachvollziehbarerweise keine Angaben zu Verarbeitungstätigkeiten Dritter machen kann. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. Randnummer 80 IV. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings nur unter Berücksichtigung eines Gegenstandswerts in Höhe von 500,00 €. Bei einem teilweisen Obsiegen kann der Kläger grundsätzlich die Rechtsanwaltskosten nur einfordern, soweit er mit dem vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch später vor Gericht durchdringt (BGH NJW 2008, 1888 Rn. 13). Vorliegend dringt er mit dem Klageantrag zu 1) teilweise (Gegenstandswert: 500 €) durch. Zwar obsiegt er außerdem mit dem Klageantrag zu 2), allerdings wurde die Beklagte vorgerichtlich nicht aufgefordert, ihre Einstandspflicht für materielle Schäden anzuerkennen, so dass insoweit keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet wurde. Der Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beläuft sich damit auf 90,96 € (1,3 Geschäftsgebühr i. H. v. 63,70 €; Auslagenpauschale 12,74 €; Umsatzsteuer: 14,53 €). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war zur effektiven Durchsetzung der Ansprüche aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Der Zinsanspruch folgt auch hier aus §§ 288, 291 BGB. Randnummer 81 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat für beide Parteien ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 82 VI. Der Streitwert wird auf 5.500,00 € festgesetzt. In nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO, wobei alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Kläger zu berücksichtigen sind. Danach hält die Kammer die folgenden Einzelstreitwerte für angemessen: Randnummer 83 Antrag zu 1): 1.000,00 € Antrag zu 2): 1.500,00 € Antrag zu 3): 2.000,00 € Antrag zu 4): 1.000,00 €

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