einem
neren Zusammenhang mit der
Streit stehenden Regelung steht. (Rn.63)
Anspruch. Randnummer 2 Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger war bei der Beklagten vom
der Fünftagewoche betrug das Urlaubsentgelt für jeden Urlaubstag rechnerisch unstreitig € 174,65 brutto. Ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld (50% des Urlaubsentgelts) zahlte die Beklagte dem Kläger nicht. Randnummer 6 Der Manteltarifvertrag (MTV) der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz lautet
der hier maßgeblichen Fassung vom
jedem Jahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Randnummer 9
teresse des Beschäftigten oder die Belange des Betriebes dies erforderlich machen. Randnummer 11
voller Höhe gewährt, so hat es damit sein Bewenden. Randnummer 14 6. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem ausscheidenden Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und
welcher Höhe im laufenden Urlaubsjahr Urlaub erteilt worden ist. Der Beschäftigte ist verpflichtet, diese Bescheinigung bei der Einstellung vorzulegen. Für die Monate, für die der bisherige Arbeitgeber den Urlaubsanspruch über den Rahmen der Ziff. 5 Abs. 1 hinaus erfüllt hat, besteht gegen den neuen Arbeitgeber kein Anspruch. Randnummer 15
Anspruch genommen wurde, muss er im ersten Vierteljahr des folgenden Jahres gewährt und
Anspruch genommen werden. Randnummer 17 § 16 Urlaubsdauer Randnummer 18
regelmäßige Arbeitszeit zu arbeiten hat. Randnummer 21 Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage
der Woche -ggf. auch im Durchschnitt mehrerer Wochen- verteilt ist, gelten fünf Tage je Woche als Arbeitstage. Randnummer 22 … Randnummer 23
folge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Beschäftigte hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf seines ursprünglichen Urlaubs oder, falls die Krankheit darüber hinaus andauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Dienstleistung wieder zur Verfügung zu stellen. Der dem Beschäftigten noch zustehende Resturlaub wird dann
betriebsüblicher Weise neu festgesetzt. Randnummer 27
angemessener Höhe zu leisten, sofern der Urlaub mindestens fünf Arbeitstage umfasst. Randnummer 33
7 angeführten Gründen fristlos aus, so erfolgt eine Abgeltung des Urlaubs
Geld.“ Randnummer 35 Nach Klageerweiterung verlangt der Kläger zweitinstanzlich zuletzt Abgeltung von weiteren 15 Urlaubstagen iHv. € 2.619,75 brutto (15 x € 174,65) sowie zusätzliches Urlaubsgeld für
sgesamt 60 Tage iHv. € 5.239,50 brutto (30 x € 174,65). Er ist der Ansicht, ihm stehe für das Kalenderjahr 2021 der volle tarifliche Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen zuzüglich fünf Tage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen zu. Für das Jahr 2022 könne er wegen seines Ausscheidens
der zweiten Jahreshälfte den gesetzlichen Mindestjahresurlaub von 20 Arbeitstagen zuzüglich fünf Tage Zusatzurlaub beanspruchen. Außerdem schulde ihm die Beklagte das tarifliche Urlaubsgeld von 50% des Urlaubsentgelts für
sgesamt 60 Urlaubstage (35 Tage aus 2021, 25 Tage aus 2022). Randnummer 36 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom
die zweitinstanzliche Klageerweiterung ein und macht geltend, der Kläger könne für das Jahr 2021 keine Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs von zehn Tagen beanspruchen, denn der MTV weiche erheblich von den Vorgaben des BUrlG ab. Der Kläger stelle allein auf § 15 Ziff. 8 MTV ab. Die Befristung des tariflichen Mehrurlaubs sei dort nicht genauso geregelt wie
G, denn § 15 Ziff. 8 MTV verlange allein „betriebliche Gründe“ und nicht „dringende betriebliche Gründe“, was eine Abkehr und Neuregelung zu den Normen des BUrlG darstelle (ebenso LAG Schleswig-Holstein 18.06.2019 - 2 Sa 4/19). Auch an weiteren Stellen fänden sich erhebliche von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelungen der Tarifvertragsparteien. So sei
5 MTV bspw. geregelt, dass dem Beschäftigten auch dann nur Zwölftel des Jahresurlaubs zustehen, wenn er
der zweiten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. § 15 Ziff. 6 MTV regele eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem ausscheidenden Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und
welcher Höhe im laufenden Urlaubsjahr Urlaub erteilt worden sei, unabhängig davon, ob der Beschäftigte dies beantragt habe.
1 MTV seien 30 Arbeitstage als Urlaub normiert, anstatt des Mindesturlaubs.
2 MTV sei geregelt, dass die regelmäßige Arbeitszeit, die zur Berechnung des Urlaubsanspruchs herangezogen werde, jeweils fünf Tage die Woche betreffe, unabhängig davon, ob die regelmäßige Arbeitszeit mehr oder weniger als fünf Tage
der Woche betrage.
3 MTV sei normiert, dass die Urlaubsdauer durch Kurz- oder Mehrarbeit des Betriebs nicht beeinflusst werde, entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach im Rahmen der Kurzarbeit kein Urlaubsanspruch verwirklicht werde.
G nicht finde.
G nur eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und eines Unfalls entscheidend sei. § 17 MTV enthalte gänzlich neue Vorschriften, die über das BUrlG hinausgingen. Randnummer 46 Der Kläger könne für die Jahre 2021 und 2022 aus § 17 Ziff. 2 MTV kein zusätzliches Urlaubsgeld für 60 Urlaubstage beanspruchen. Im MTV sei das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, sodass es nur geschuldet werde, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung bestehe. Ob ein tarifliches Urlaubsgeld als urlaubsunabhängige Sonderzahlung ausgestaltet sei oder ob es von der Urlaubsgewährung und dem Urlaubsvergütungsanspruch abhänge, richte sich nach den tariflichen Leistungsvoraussetzungen (BAG 16.08.2022 - 9 AZR 490/21).
2 MTV sei geregelt, dass zusätzlich zu dem Urlaubsentgelt für jeden Urlaubstag ein Urlaubsgeld zu zahlen sei. Wenn - wie hier - die Berechnung des Urlaubsgelds mit der Urlaubsvergütung verknüpft sei, werde das zusätzliche Urlaubsgeld nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur geschuldet, sofern der Urlaub gewährt werde und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung bestehe. Das Urlaubsgeld sei zum Urlaub und zur Urlaubsvergütung akzessorisch.
3 MTV sei geregelt, dass vor Beginn des Urlaubs auf Wunsch des Beschäftigten eine Abschlagszahlung auf das Urlaubsentgelt einschließlich des Urlaubsgelds
angemessener Höhe zu leisten sei, sofern der Urlaub mindestens fünf Arbeitstage umfasse. Auch dadurch werde die Akzessorietät zwischen Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld deutlich. Vorliegend sei weder Urlaub beantragt noch gewährt worden. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld scheide somit aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19.06.2018 - 9 AZR 3/18) bezwecke die Tarifierung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung, den Beschäftigten
die Lage zu versetzen, während des Urlaubs anfallende erhöhte Ausgaben zu bestreiten. Diesem Regelungsgedanken trage eine zusätzliche Urlaubsvergütung Rechnung, die auf der Grundlage der festen Entgeltbestandteile für den Urlaubszeitraum berechnet werde. Ein Arbeitnehmer dem tatsächlich kein Urlaub gewährt worden sei, habe keine erhöhten Ausgaben gehabt, um den Urlaub zu bestreiten, weshalb er schon nach dem Regelungsgedanken kein zusätzliches Urlaubsgeld im Falle einer Urlaubsabgeltung beanspruchen könne. § 17 Ziff. 5 MTV befasse sich ausdrücklich nur mit einer Abgeltung des Urlaubsentgelts, nicht jedoch mit dem Urlaubsgeld. Der Wortlaut des MTV sei
soweit eindeutig. Dies könne dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, der tatsächlich Urlaub genommen habe, bessergestellt werde als ein Arbeitnehmer, der keinen Urlaub genommen habe. Der Grund dafür liege darin, dass das zusätzliche Urlaubsgeld während des Urlaubs anfallende erhöhte Ausgaben kompensieren solle. Ein Beschäftigter der keinen Urlaub genommen habe, habe diese erhöhten Ausgaben nicht, sodass es nach der zutreffenden Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19.06.2018 - 9 AZR 3/18) gerechtfertigt sei, diesen vom Bezug des Urlaubsgelds auszunehmen. Randnummer 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
halt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 48 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 49 Die Berufung des Klägers hat
der Sache überwiegend Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung und des überwiegenden Teils der Zinsforderung begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterer Urlaubsabgeltung für 15 Urlaubstage iHv. € 2.619,75 brutto (15 x € 174,65) sowie für die Jahre 2021 und 2022 auf zusätzliches Urlaubsgeld für 60 Tage iHv. € 5.239,50 brutto (30 x € 174,65). Die Hauptforderung ist jedoch nicht bereits ab dem 1. August 2022, sondern erst ab dem 9. Dezember 2022 zu verzinsen. Randnummer 50 1. Die Klage ist zulässig. Sie genügt
sbesondere den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dem zufolge die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten muss. Randnummer 51
die -
der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte - Klageerweiterung eingewilligt (§ 533 Nr. 1 ZPO), die auf Tatsachen gestützt ist, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Es ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger nach seinem Ausscheiden zum 31. Juli 2022 mit einer Verdienstabrechnung aus Juli 2022 und einer Korrekturabrechnung aus Oktober 2022 - entgegen der Feststellungen des Arbeitsgerichts -
sgesamt 45 (nicht 57) Tage Urlaub abgegolten hat. Neues unstreitiges Vorbringen ist stets zuzulassen und rechtlich zu würdigen. Randnummer 54 2. Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. Randnummer 55 a) Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Jahre 2021 und 2022 Anspruch auf Urlaubsabgeltung für weitere 15 Urlaubstage
rechnerisch unstreitiger Höhe von € 2.619,75 brutto (15 x € 174,65). Randnummer 56 aa) Dem Kläger stand für das Kalenderjahr 2021 ein Urlaubsanspruch von
sgesamt 35 Arbeitstagen zu. Dieser setzte sich aus dem gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) einschließlich des deckungsgleichen Teils des Tarifurlaubs von einheitlich 20 Arbeitstagen, dem diesen übersteigenden - übergesetzlichen - Teil des Tarifurlaubs von zehn Arbeitstagen (§ 16 Ziff. 1 MTV) sowie dem Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von fünf Arbeitstagen (§ 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) zusammen. Randnummer 57 Für das Kalenderjahr 2022 konnte der Kläger den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen sowie den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von fünf Arbeitstagen,
sgesamt 25 Arbeitstage, beanspruchen. Es war der volle gesetzliche Mindesturlaub entstanden. Da der Kläger nach erfüllter Wartezeit
der zweiten Hälfte des Kalenderjahres zum 31. Juli 2022 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, fand keine Zwölftelung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 5 Abs. 1 BUrlG statt (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG). Eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubs kam auch nach dem MTV nicht
Betracht. Eine tarifliche Zwölftelung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach erfüllter Wartezeit ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unzulässig (vgl. BAG 12.11.2013 - 9 AZR 727/12 - Rn. 18 mwN). Aufgrund seiner sog. urlaubsrechtlichen Akzessorietät gilt Entsprechendes für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, der zusammen mit dem bezahlten Erholungsurlaub aus §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG den Mindesturlaub für diese Personengruppe bildet. Randnummer 58 bb) Der gesetzliche Mindesturlaub sowie der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von
sgesamt 25 Tagen aus dem Jahr 2021 waren beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am
einem Gesamtumfang von 50 Tagen waren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
jedem Fall abzugelten. Da die Beklagte dem Kläger erst für 45 Tage Urlaubsabgeltung gezahlt hat, sind noch weitere fünf Tage Mindesturlaub abzugelten. Darüber herrscht zuletzt kein Streit. Randnummer 61 dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die Ansprüche des Klägers auf den tariflichen Mehrurlaub von zehn Tagen für das Jahr 2021 nicht mit Ablauf des 31. März 2022 verfallen. Dies deshalb, weil der Kläger wegen langandauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den tariflichen Mehrurlaub
Anspruch zu nehmen. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 15 Ziff. 8 MTV keine Regelung geschaffen, die eine vom BUrlG abweichende Befristung des Urlaubsanspruchs vorsieht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus krankheitsbedingten Gründen nicht nehmen kann. Der tarifliche Mehrurlaub konnte - wie der gesetzliche Mindesturlaub - frühestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Dies ergibt die Auslegung des MTV. Randnummer 62
den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Außerdem sind Tarifnormen, soweit sie dies zulassen, grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben. Gesetze sind wiederum - soweit Unionsrecht umgesetzt wird - unionsrechtskonform auszulegen, wenn dies möglich ist. Die richtlinienkonforme Auslegung eines nationalen Gesetzes kann sich demnach auf die Auslegung eines Tarifvertrags auswirken (vgl. BAG 28.03.2023 - 9 AZR 219/22 - Rn. 12 mwN). Randnummer 63
Gang gesetzt werden. Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. zum sog. Fristenregime BAG 25.07.2023 - 9 AZR 285/22 - Rn. 14 mwN). Randnummer 64 Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den tariflichen Mehrurlaub nur teilweise mit dem gesetzlichen Mindesturlaub zu synchronisieren und teilweise abweichend zu regeln. Der eigenständige, dem Gleichlauf von Mindest- und Mehrurlaub entgegenstehende Regelungswille muss sich deshalb auf den jeweils
Rede stehenden Regelungsgegenstand beziehen, hier also auf die Länge der Verfallfrist bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Es genügt nicht, wenn
einem Tarifvertrag von Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen wird, die mit den im Streit stehenden Regelungen nicht
einem
neren Zusammenhang stehen (st. Rspr., vgl. BAG 25.07.2023 - 9 AZR 285/22 - Rn. 14; 31.01.2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 23 mwN). Randnummer 65
Anspruch genommen wurde, muss er im ersten Vierteljahr des folgenden Jahres gewährt und
Anspruch genommen werden. Bei Vorliegen von „persönlichen Gründen“, wozu auch die langandauernde Erkrankung zählt, sieht der MTV keine Abweichung von den Regelungen
G vor. Es ist deshalb im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von einem Gleichlauf des gesetzlichen und des diesen übersteigenden tariflichen Urlaubsanspruchs auszugehen. Auch der tarifliche Mehrurlaub verfällt daher bei langandauernder Erkrankung frühestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Randnummer 67 Dieses Auslegungsergebnis wird dadurch gestützt, dass die Tarifvertragsparteien
7 MTV ausdrücklich zwischen dem gesetzlichen und dem tariflichen Urlaubsanspruch für die dort geregelten Fälle differenzieren, dass der Beschäftigte wegen unerlaubter Handlung oder beharrlicher Arbeitsverweigerung Grund zur fristlosen Entlassung gibt oder ohne gerechtfertigten Grund das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet. Für den Fall, dass der Beschäftigte den tariflichen Mehrurlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig nehmen kann, weicht § 15 MTV nicht von den Vorgaben des § 7 Abs. 3 BUrlG ab. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei langandauernder Erkrankung des Beschäftigten ein Gleichlauf zum gesetzlichen Fristenregime gewollt ist. Randnummer 68 Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass im MTV der tarifliche Mehrurlaub teilweise abweichend geregelt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass ein vom Gesetzesrecht abweichender Regelungswille der Tarifvertragsparteien für den hier
Rede stehenden Fall der langandauernden Erkrankung des Arbeitnehmers keinen Niederschlag gefunden hat. Soweit §§ 15, 16 und 17 MTV vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen enthalten, stehen diese nicht
einem
neren Zusammenhang mit der Frage der Länge der Verfallfrist bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (18.06.2019 - 2 Sa 4/19; nachfolgend BAG 29.09.2020 - 9 AZR 364/19 - Zurückverweisung) steht dem gefundenen Auslegungsergebnis schon deshalb nicht entgegen, weil es um die Auslegung eines anderen Tarifvertrags ging. Letztlich wurde dem Langzeiterkrankten im dort entschiedenen Fall wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs zugesprochen. Randnummer 69 b) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 17 Ziff. 2 MTV für 35 Urlaubstage aus dem Jahr 2021 und 25 Urlaubstage aus dem Jahr 2022 Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld von 50% des Urlaubsentgelts
einer Gesamthöhe von € 5.239,50 brutto (60 x € 174,65 : 2). Randnummer 70
der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung vom 19. Juni 2018 (9 AZR 3/18) ausgeführt, die Tarifierung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung bezwecke, den Beschäftigten im
teresse einer vollwertigen Erholung
die Lage zu versetzen, während des Urlaubs anfallende erhöhte Ausgaben zu bestreiten (vgl. BAG 19.06.2018 - 9 AZR 3/18 - Rn. 19; 22.02.2000 - 9 AZR 107/99 - Rn. 55 mwN). Der Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld setzt jedoch nicht voraus, dass der Arbeitnehmer besondere Urlaubsausgaben hat. Es handelt sich um keinen pauschalierten Aufwendungsersatz. Vielmehr ist auch die Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt iSd. § 17 Ziff. 2 MTV. Eine Einschränkung des Anspruchs auf das zusätzliche Urlaubsgeld haben die Tarifvertragsparteien nicht
den Tarifvertrag aufgenommen. Randnummer 75 c) Der Zinsanspruch iHv. fünf Prozentpunkten ist ab dem
Verzug. III. Randnummer 77 Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Kläger ist nur im Hinblick auf den Zinslauf und damit zu weniger als zehn vom Hundert unterlegen. Seine Zuvielforderung war damit verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 78 Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.