). 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 30.11.2022 aufgehoben und der Betroffene freigesprochen. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen verbotswidrigen Führens eines LKWs mit Anhänger an einem Sonntag zu einer Geldbuße von 120,- Euro verurteilt. Randnummer 2 Gegen diese Verurteilung wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Der Einzelrichter des Senats hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen. Randnummer 3 Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. II. Randnummer 4 Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Randnummer 5 „Am 06.02.2022, einem Sonntag, befuhr der Betroffene um 20:13 Uhr mit seiner Sattelzugmaschine mit Anhänger die B… von … kommend in Fahrtrichtung …. Die Sattelzugmaschine trug das amtliche Kennzeichen … und der Anhänger ... Auf dem Gelände der …Tankstelle in … wurde der Betroffene einer Verkehrskontrolle durch PK U. und PHK D. unterzogen. Randnummer 6 Nach den durch die Polizeibeamten kontrollierten Frachtpapieren hatte der Betroffene Waren für die Firma L. in ... transportiert (u.a. Salat und Fleisch) und sollte dann nach ... zur Firma K. (…) fahren, um am Folgetag Waren aufzunehmen. Randnummer 7 Bei der Firma K. handelt es sich um einen Kunststoff produzierenden Betrieb." Randnummer 8 Zur rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt: „[]... Im vorliegenden Fall hat der Betroffene verderbliche Ware an einem Sonntag in Baden-Württemberg abgeliefert. Der nächste Auftrag des Betroffenen war im pfälzischen ..., dort handelte es sich um nicht privilegierte Ware. Ein Zusammenhang besteht darin, dass der Auftrag in ... auf den Auftrag der privilegierten Ware folgte. Dieser Zusammenhang reicht vorliegend nicht aus, um eine Ausnahme des Sonntagsfahrverbotes anzunehmen. III. Randnummer 9 Das angefochtene Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung nicht. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Randnummer 10 1. Das Amtsgericht hat in dem festgestellten Verhalten einen Verstoß gegen §§ 30 Abs. 3, 49 StVO, § 24 StVG gesehen. Randnummer 11
i.V.m. Art. 103 Abs. 2 GG; hier: nulla poena sine lex certa et stricta, vgl. Senatsbeschluss vom 24.11.2020 - 1 OWi 2 Ss 107/20, juris Rn. 12), kommt eine einschränkende Auslegung des ohnehin gesetzlich nur schwach konturierten Begriffs des Zusammenhangs vorliegend nicht in Frage. Die sich unmittelbar vom Abladeort der privilegierten Ware abschließende Fahrt steht immer (zumindest auch) im Zusammenhang mit der vorangegangenen privilegierten Fahrt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn zugleich ein weiterer Folgeauftrag besteht. Ob diese Leerfahrt zum ursprünglichen Ausgangspunkt zurückgeht oder zu dem nächsten Abholort zur Beladung anderer Ware ist für die Frage des ursprünglichen Zusammenhangs unerheblich. Die Weiterfahrt steht immer auch im Zusammenhang mit einem weiteren Grund, sei es etwa die Rückfahrt zum Ausgangspunkt oder auch zu einem nächstgelegenen Ruheort. Das Sonntagsfahrverbot dient dem Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Personenverkehrs und des gleichmäßigen Verkehrsflusses sowie der Einschränkung der Lärm- und Abgasbelastung (vgl. OVG Münster NZV 95, 43). Die Leerfahrt zu einem in der Nähe befindlichen weiteren Abholort, statt einer Leerfahrt zu einem weiter entfernt gelegenen Ausgangspunkt der privilegierten Fahrt und einer zusätzlichen Neuanfahrt trägt gerade dem Sinn und Zweck des Gesetzes Rechnung, Lärm und Abgase zu reduzieren. IV. Randnummer 15 Der Senat macht, da weitere Feststellung nicht zu erwarten sind, von der Möglichkeit Gebrauch gemäß § 79 Abs. 6
nach Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden, was zum Freispruch des Betroffenen aus rechtlichen Gründen führt (vgl. BeckOK StVR/Lay, 21. Ed. 15.10.2023,
OK
/Bär, 40. Ed. 1.10.2023,
PO (vgl. KK-
/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018,
165).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.