Ehescheidungsfolgesache: Ausübungskontrolle bei einem den Versorgungsausgleich ausschließenden Ehevertrag Leitsatz Die im Rahmen der ehevertraglichen Ausübungskontrolle vorzunehmende Vertragsanpassung darf auch im Versorgungsausgleich nicht über den vollständigen Ausgleich ehebedingter Nachteile hinausgehen. Liegen Letztere nicht vor, vermag eine Ausübungskontrolle trotz wirtschaftlich nachteiliger Lage eines Ehegatten nicht zum Wiederaufleben von im Ehevertrag ausgeschlossenen Scheidungsfolgenansprüchen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der sich in einer wirtschaftlich nachteiligen Lage befindende Ehegatte so besser als ohne die Ehe stehen würde. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend AG Altenkirchen, 28. März 2023, 4 F 117/21 Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 28.03.2023, Aktenzeichen 4 F 117/21, in Ziffer 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.817,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten waren Eheleute, ihre am 11.11.1994 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 30.11.2021 geschieden. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 30.07.2021 zugestellt. Randnummer 2 Bereits vor der Eheschließung schlossen die Beteiligten vor dem Notar Dr [A] am 07.10.1994 (UR-Nr. …) einen Ehevertrag, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten und unter Ziffer 2) vereinbarten: „Wir schließen für unsere Ehe fernerhin zusätzlich ausdrücklich den Versorgungsausgleich aus.“ Randnummer 3 Bei Abschluss der Vereinbarung gingen die Eheleute davon aus, dass der Antragsgegner den Familienbetrieb seiner Eltern, die ...[B] in ...[Z] erben und zusammen mit seinem Bruder weiterführen könne. Aus diesem Grund wünschte der Antragsgegner sowohl den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft, als auch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Randnummer 4 Bei der Eheschließung waren beide Beteiligte in einem Anstellungsverhältnis in Vollzeit berufstätig. Im Verlaufe der Ehe erkrankte der Antragsteller jedoch an einer schweren Lungenfibrose, so dass ihm unter anderem Teile des Lungenoberlappens entnommen werden mussten. Seit dem 17.07.2001 wurden bei dem Antragsgegner daher in der gesetzlichen Rentenversicherung weit überwiegend nur noch Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen aus dem Bezug von Leistungen eines Sozialleistungsträgers berücksichtigt. Ausweislich des von ihm vorgelegten Rentenbescheids vom 29 09.2009 bezieht der Antragsgegner seit dem 01.07.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er übte vom 01.09.2013 an nur noch geringfügige, nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten aus. Er ist anerkannt schwerbehindert, der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 50. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Hauses in der [Y], zudem ist er Miteigentümer einer weiteren Immobilie in Deutschland. Randnummer 5 In der Ehezeit hat die Antragstellerin bei der ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 29,4236 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14,7118 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 113.672,58 Euro. Randnummer 6 Ferner hat die Antragstellerin bei der … ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 76,25 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 44,16 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 20.560,68 Euro. Randnummer 7 Der Antragsgegner hat in der Ehezeit ein Anrecht bei der … mit einem Ehezeitanteil von 29,6253 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14,8127 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 114.452,19 Euro. Randnummer 8 Der Antragsgegner trägt vor, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt werden müsse. Die Antragstellerin könne sich nicht auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag berufen, da die Vereinbarung einer Wirksamkeitskontrolle nicht standhalte. Bei Abschluss des Ehevertrages seien die Eheleute davon ausgegangen, dass sie aufgrund ihrer jeweiligen Erwerbstätigkeit, die sie fortsetzen wollten, über eine hinreichend genügende Altersversorgung verfügen würden. Durch seine Erkrankung sei jedoch eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten. Der Ehevertrag bewirke eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung zu seinem Nachteil, da sowohl der ihn begünstigende Versorgungsausgleich, als auch ein Zugewinnausgleich - von dem er ebenfalls profitieren würde - nicht durchgeführt werden. Er begehrt daher die vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs. Randnummer 9 Die Antragstellerin beruft sich auf den ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner eine Erwerbsminderungsrente beziehe, stehe der Wirksamkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Im Übrigen werde ein eventueller Nachteil durch die möglichen Mieteinnahmen aus seinen Immobilien kompensiert. Randnummer 10 Das Familiengericht hat die Folgesache Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 30.11.2021 vom Verbund abgetrennt und die Beteiligten am 03.01.2023 persönlich angehört. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.03.2023 hat es den Versorgungsausgleich hinsichtlich sämtlicher Anrechte der Beteiligten mit den von den jeweiligen Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerten durchgeführt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar von einer anfänglichen Gültigkeit des Ehevertrags auszugehen sei. Jedoch sei eine Änderung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geboten, da sich die seinerzeit von den Eheleuten zu Grunde gelegte Annahme, beide Seiten würden in der Lage sein, auskömmlich für ihr Alter vorzusorgen, tatsächlich nicht realisiert habe. Dieser Umstand wirke so stark, dass insgesamt von einem Wegfall der Regelung, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll, ausgegangen werden müsse. Über die Frage, ob der Ehevertrag damit insgesamt seine Wirksamkeit verloren habe, brauche hingegen nicht entschieden zu werden. Randnummer 11 Gegen diesen ihr am 29.03.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer unter dem 28.04.2023 eingelegten, nicht näher begründeten Beschwerde. Randnummer 12 Zum weiteren Vortrag der Beteiligten sowie zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger sowie den Inhalt der erstinstanzlichen Akte verwiesen. II. 1. Randnummer 13 Die nach §§ 58 ff statthafte und zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. 2. Randnummer 14 Der Senat entscheidet über die Beschwerde nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, da zusätzliche Erkenntnisse hiervon nicht zu erwarten sind. 3. Randnummer 15 Der Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen, da die Beteiligten diesen in einer nach §§ 7, 8 VersAusglG formell und materiell wirksamen Vereinbarung ausgeschlossen haben.
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