Verfahrensgang nachgehend BGH, 22. November 2023, 4 StR 347/23, Beschluss Tenor 1. 1. Der Angeklagte X wird wegen Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
§§ 21, 49 Abs. 1 St
GB zu mildern. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen vor, da eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat II.2. nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. V.). Randnummer 212 Die Kammer hat ihr nach § 21 StGB zustehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, von der Möglichkeit einer Strafmilderung über § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Randnummer 213 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tatrichter über die fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs.
pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung der im Einzelfall bedeutsamen Umstände zu entscheiden. Die vorzunehmende Ermessensentscheidung ist hierbei unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls zu treffen. Da aufgrund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit der Schuldgehalt der Tat in aller Regel verringert ist, erfordert die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB schulderhöhende Umstände, die diese Schuldminderung kompensieren (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: GSSt 3/17). Randnummer 214 Gemessen an diesen Grundsätzen ist nach Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Randnummer 215 Hierfür spricht, dass der Angeklagte X die Tat II.2. vollumfänglich eingeräumt hat und der Tat eine verbale Auseinandersetzung vorausging. Randnummer 216 Zwar hat die Kammer insbesondere seine erheblichen und teilweise auch einschlägigen Vorstrafen und den Umstand, dass er zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte berücksichtigt. Die schulderhöhenden Umstände genügen jedoch vorliegend nicht, um die Schuldminderung zu kompensieren, so dass die Kammer im Wege einer Gesamtwürdigung den Regelstrafrahmen des § 223 Abs.
§§ 21, 49 Abs. 1 St
GB gemildert und diesen gemilderten Strafrahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zugrunde gelegt hat. Randnummer 217 cc. Hinsichtlich der Taten II.3., II.
- und II.
- hat die Kammer jeweils den Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB der Strafzumessung zugrunde gelegt, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Randnummer 218 Die Kammer erachtete es jedoch für geboten, den Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB in den Fällen II.3., II.
- und II.
- jeweils nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen vor, da eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten II.3., II.
- und II.
- jeweils nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. V.). Randnummer 219 Die Kammer hat ihr nach § 21 StGB zustehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, von der Möglichkeit einer Strafmilderung in den vorgenannten drei Fällen jeweils über § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Randnummer 220 Nach der gebotenen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls ist jeweils eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Randnummer 221 Hierfür spricht in den Fällen II.
- und II.4., dass der Angeklagte X diese beiden Taten vollumfänglich eingeräumt hat und beiden Taten eine verbale Auseinandersetzung vorausging. Randnummer 222 Im Fall II.
- spricht für eine Strafrahmenverschiebung, dass dieser Tat ebenfalls eine verbale Auseinandersetzung vorausging und zu Gunsten des Angeklagten X anzunehmen war, dass der Zeuge X ihm vor der eigentlichen Tatausführung eine Ohrfeige versetzte. Außerdem hat sich der Angeklagte X in der Hauptverhandlung bei dem Zeugen X entschuldigt, der die Entschuldigung auch angenommen hat. Randnummer 223 Dagegen sprechen zwar in allen drei Fällen insbesondere seine erheblichen und teilweise auch einschlägigen Vorstrafen. Die schulderhöhenden Umstände genügen jedoch vorliegend nicht, um die Schuldminderung zu kompensieren, so dass die Kammer im Wege einer Gesamtwürdigung den Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB in den Fällen II.3., II.
- und II.
- jeweils nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und jeweils diesen gemilderten Strafrahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zugrunde gelegt hat. Randnummer 224 dd. Ausgangspunkt der Strafzumessung im Fall II.
- war der Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, da dieser Strafrahmen im Vergleich mit den Regelstrafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB und § 52 Abs. 3 WaffG das schwerste Höchstmaß androht (§ 52 Abs. 2 StGB). Randnummer 225 Die Kammer erachtete es jedoch für geboten, den Regelstrafrahmen des § 223 Abs.
§§ 21, 49 Abs. 1 St
GB zu mildern. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen vor, da eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat II.
- nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. V.). Randnummer 226 Die Kammer hat ihr nach § 21 StGB zustehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, von der Möglichkeit einer Strafmilderung über § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Randnummer 227 Nach der gebotenen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls ist jeweils eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Randnummer 228 Hierfür spricht, dass der Angeklagte X die Tat II.
- vollumfänglich eingeräumt hat. Randnummer 229 Zwar hat die Kammer insbesondere seine erheblichen und jedenfalls hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung und Bedrohung auch teilweise einschlägigen Vorstrafen und den Umstand, dass er insgesamt drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte berücksichtigt. Die schulderhöhenden Umstände genügen jedoch vorliegend gerade noch nicht, um die Schuldminderung zu kompensieren, so dass die Kammer im Wege einer Gesamtwürdigung den Regelstrafrahmen des § 223 Abs.
§§ 21, 49 Abs. 1 St
GB gemildert und diesen gemilderten Strafrahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zugrunde gelegt hat. Randnummer 230 ee. Hinsichtlich der Tat unter II.
- hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG angewandt, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Randnummer 231 ff. Ausgangspunkt der Strafzumessung hinsichtlich der Tat unter II.
- war zunächst der Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Hs. 1 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Randnummer 232 Die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB lediglich unter Anwendung allgemeiner Milderungsgründe ( ohne §§ 21, 49 Abs. 1 StGB) scheidet im Wege der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen, vorliegend aus, da das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des § 224 Abs. 1 StGB nicht derart abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Randnummer 233 Für die Annahme eines minder schweren Falls sprach vorliegend zwar insbesondere, dass der Angeklagte X die Tat II.
- und damit auch die gefährliche Körperverletzung vollumfänglich eingeräumt hat, der Tat zum Nachteil des Zeugen X eine verbale Auseinandersetzung vorausging und der Zeuge XX bereits am auf den Tattag folgenden Tag keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr hatte. Randnummer 234 Gegen die Annahme eines minder schweren Falls sprach vorliegend jedoch insbesondere, dass der Angeklagte X erheblich und auch teilweise einschlägig vorbestraft ist. Angesichts dessen sieht die Kammer im Wege der Gesamtabwägung sämtlicher Umstände (ohne den gesetzlich vertypten Milderungsgrund des §§ 21, 49 Abs. 1 StGB), keinen Raum für das Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung. Randnummer 235 Jedoch hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB letztlich unter Heranziehung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Wege der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände angenommenen. Randnummer 236 Hierbei hat die Kammer nochmals sämtliche dargestell