Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen Orientierungssatz 1. Die in den von einer Sparkasse zumindest im Jahr 2002 für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz enthaltene Klausel "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet." ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. (Rn.37) 2. Selbst bei unterstellter Eigenschaft der Textpassage als Allgemeine Geschäftsbedingung und deren Unwirksamkeit ist beim Unterlassungsanspruch das Bestehen von Wiederholungsgefahr ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12), wobei bei deren Verwendung die Wiederholunggefahr widerlegbar vermutet wird. (Rn.44) 3. Zur Widerlegung dieser Vermutung der Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig (Anschluss BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16). Ausreichend kann sein, dass die Sparkasse gegenüber allen betroffenen Kunden klarstellt, dass sie die in Rede stehende Textpassage nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern als bloßen Hinweis ansieht und sich im Übrigen auch bei einem möglichen abweichenden Verständnis auf diesen Passus nicht berufen wird. (Rn.45) (Rn.49) Verfahrensgang vorgehend LG Kaiserslautern, 14. August 2020, 2 O 850/19 Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 14.08. 2020 (Az. 2 O 850/19) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger beanstandet die Verwendung einer Textpassage, die sich in von der Beklagten verwendeten „Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag“ befindet. Randnummer 2 Die Beklagte verwendete zumindest im Jahr 2002 bei den vormals von ihr angebotenen Verträgen „VorsorgePlus – Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz“ (vgl. Anlage K2, Blatt 11 f. eAkte I) einen Vertragsvordruck des Sparkassenverlages in der Fassung Dezember 2001, die sie als „Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag“ bezeichnete (vgl. Anlage K3, Blatt 13 eAkte I). Gemäß den Vertragsbedingungen (Ziffer B.4.2 der „Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag“) konnte es bei Eintritt in die Auszahlungsphase nach Wahl des Kunden zu dem Abschluss einer Leibrente („Sofortrente“) kommen, verbunden mit der Folge, dass die Beklagte den betreffenden Verbrauchern „Abschlusskosten“ und „weitere Kosten“, wie zum Beispiel bei dem Verbraucher … in Höhe von 979,27 € bzw. 489,87 € (vgl. Anlage K4 und K5, Blatt 15 ff. eAkte I), berechnete. Alternativ wurde dem Kunden ein Angebot für einen Auszahlungsplan mit unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung unterbreitet. Randnummer 3 In den vorgenannten Sonderbedingungen ist unter Ziff. B.4.2 unter anderem folgender Passus enthalten: Randnummer 4 „...Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Randnummer 5 Die Sonderbedingungen werden seit 23.02.2012 von der Beklagten in Neuverträgen nicht mehr benutzt. Das Produkt „VorsorgePlus – Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz“ wird von der Beklagten seit 2013 nicht mehr angeboten. Randnummer 6 Der Kläger ist der Ansicht, bei der im Streit stehenden Textpassage handele es sich um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Er mahnte deshalb die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 14.11.2019 ab. Die Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Randnummer 7 Der Kläger hat vorgebracht: Randnummer 8 Die streitgegenständliche Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie sei bereits wegen Intransparenz unwirksam, da völlig unklar bleibe, ob der Sparer nun mit entsprechenden Kosten belastet werde/werden könne und welche Kosten möglicherweise auf ihn zukämen. Denn die Möglichkeit der Kostenbelastung sei ihrem Wortlaut nach völlig unbestimmt. Der Sparer könne deshalb bei kundenfeindlichster Auslegung mit Kosten in einer völlig beliebigen Höhe, und dies für sogar bereits abgegoltene Leistungen, erneut bzw. zusätzlich belastet werden, und zwar nach dem Wortlaut der Klausel Abschluss- und/oder Vermittlungskosten, von wem auch immer und für wen auch immer. Eine Beschränkung auf „weitergereichte“ Kosten, also auf einen eventuellen Aufwendungsersatz, sei dem Wortlaut der Klausel nicht zu entnehmen. Insoweit sei die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich und es komme auf die Handhabung im Einzelfall nicht an. Randnummer 9 Darüber hinaus sei die Wiederholungsgefahr durch die von der Beklagten in dem als Anlage B3 vorgelegten Anschreiben gewählte Formulierung nicht entfallen. Denn die Beklagte habe die Verbraucher über die Rechtswidrigkeit der hier streitigen Klausel nicht aufgeklärt. Darüber hinaus sei die von ihr nun gewählte Formulierung durch den Zusatz „soweit gesetzlich zulässig“ ohnehin intransparent und damit rechtlich unbeachtlich. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, 1. Randnummer 11 der Beklagten zu untersagen, sich gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) auf die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz zu berufen: Randnummer 12 „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“; 2. Randnummer 13 der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte hat vorgebracht: Randnummer 17 Entgegen den Ausführungen des Klägers sei die von ihm angegriffene Textpassage nicht zu beanstanden. Sie verstoße nicht gegen die §§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2; Abs. 2 Nr. 1 BGB. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Textpassage ergebe, handele es sich hierbei nicht um eine überprüfbare Klausel, sondern nur um einen Hinweis auf die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) vom Sparer zu tragenden Kosten. Dieser Hinweis bezwecke lediglich, den Vertragspartner darauf aufmerksam zu machen, dass die Beklagte im Falle des Abschlusses einer Leibrente berechtigt sei, die gesetzlich akzeptierten und berechtigten Kosten zu vereinbaren und zu vereinnahmen. Dem Durchschnittskunden sei aber klar, dass die Beklagte nicht allein aufgrund dieses Hinweises einseitig Kosten erheben und vereinnahmen könne. Hinzu komme, dass die genaue Gestaltung der Erhebung der Kosten sich nach den Vereinbarungen bzw. nach dem Gesetz ergebe. Mithin sei dieser Hinweis keine überprüfbare Klausel im Sinne einer Allgemeinen Geschäftsbedingung. Der Hinweis sei daher einer AGB-Kontrolle entzogen und verstoße damit ungeachtet seiner Unbestimmtheit auch nicht gegen das Transparenzgebot. Randnummer 18 Inzwischen habe die Beklagte sämtliche erreichbaren Kunden, in deren S-VorsorgePlus-Verträgen die im Streit stehende Passage der „Sonderbedingungen“ zu finden sei, mit Schreiben vom 31.01.2020 kontaktiert. Es handele sich um ca. 3.900 Kunden, wobei es zu etwa 10 bis 20 Postrückläufern gekommen sei, bei denen die Beklagte das Schreiben im Anschluss noch einmal an die neu ermittelten Anschriften versandt habe, ohne dass es noch einmal zu Postrückläufern gekommen sei (wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B3 = Bl. 65 der erstinstanzlichen eAkte Bezug genommen). In diesem Schreiben habe die Beklagte auf Seite 9 klargestellt, dass es sich bei der Passage lediglich um einen Hinweis handele, dass im Falle der Verrentung hierzu eine separate vertragliche Vereinbarung erfolge und dass sie sich vorsorglich auf den genannten Hinweis zukünftig nicht berufen und diesen auch nicht mehr anwenden werde. Der Kläger könne dies nicht bestreiten, da er dieses Schreiben selbst auf seiner Homepage kommentiert und etliche Kunden der Beklagten diesbezüglich beraten habe. Randnummer 19 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 108 ff. der erstinstanzlichen eAkte) Bezug genommen. Randnummer 20 Im Wesentlichen hat das Landgericht ausgeführt: Der Kläger sei klagebefugt gemäß §§ 3, 4 UKlaG. Ihm stehe gegen die Beklagte nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 UKlaG i.V.m. § 890 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EGStGB ein Anspruch entsprechend den Klageanträgen zu 1) und 2) zu, da die streitgegenständliche Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Die Beklagte habe die streitgegenständliche Klausel bereits durch ihre Aufnahme in den Vertrag mit … sowie unstreitig auch in weiteren Fällen durch die Nutzung des entsprechenden Vertragsformulars verwendet. Diese Klausel stelle eine Bestimmung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar, weil die Pflicht des Sparers zum Ersatz der Abschluss- und/oder Vermittlungskosten bei Vereinbarung einer Leibrente einen eigenständigen, mit der Pflicht zur Einbeziehung in den Vertrag materiell nicht zwingend im Zusammenhang stehenden Regelungsgehalt besitze. Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpfe sich die Klausel nicht in einem bloßen Hinweis an den Kunden. Aus der Klausel-Formulierung („werden“) ergebe sich eindeutig, dass sie den Inhalt des vertraglichen Rechtsverhältnisses bei Vereinbarung einer Leibrente mitbestimme und das Recht der Beklagten begründe, den Sparer im Falle der Vereinbarung einer Leibrente mit dem Ersatz der Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu belasten. Dass der Sparer nicht verpflichtet sei, eines der Angebote der Beklagten insoweit anzunehmen, ändere hieran nichts. Die Unwirksamkeit der Klausel ergebe sich aus ihrer völligen Unbestimmtheit. Die Verwendung der unwirksamen Klausel begründe eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, die auch nicht widerlegt sei, zumal die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Randnummer 21 Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Randnummer 22 Die Beklagte bringt vor: Randnummer 23 Das Landgericht habe die im Streit stehende Klausel zu Unrecht als Vertragsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB qualifiziert. Insoweit sei zu beachten, dass es sich bei dem Altersvorsorgevertrag S-VorsorgePlus um ein nach den Bestimmungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziertes, im Rahmen des § 10a EStG steuerlich förderungsfähiges Produkt handele, wobei sich der Sparvertrag – entsprechend der im ersten Rechtszug vorgelegten Anlage K2 – in eine Anspar- und eine Auszahlungsphase gliedere. Die Gestaltung der Auszahlungsphase werde erst am Ende der Ansparphase einvernehmlich durch Abschluss eines neuen Vertrages festgelegt (Ziffer B.4.2 der „Sonderungsbedingungen Altersvorsorgevertrag“). Bei „Riester“-Produkten auf Versicherungsbasis von anderen Anbietern würden im Regelfall bereits bei Vertragsbeginn ein Verrentungszeitpunkt sowie die Verrentungsbedingungen vereinbart. Dies erlaube den Versicherern eine entsprechend ausgelegte Kostenkalkulation über den gesamten Vertragszeitraum (Anspar- und Auszahlungsphase) hinweg, weshalb diese die Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns bereits beziffern könnten. Bei dem von der Beklagten angebotenen Produkt hingegen existiere für den Sparer kein vertraglich fixierter oder verpflichtender Zeitpunkt zum Eintritt in die Auszahlungs- bzw. Verrentungsphase. Diese Flexibilität bedinge im Gegenzug, dass erst bei Wahl des Eintrittszeitpunktes in die Auszahlungsphase und Entscheidung des Sparers über die Verrentungsform die entsprechenden Kosten beziffert werden könnten. Randnummer 24 Dementsprechend habe die Beklagte entsprechend den damaligen Regelungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes mit der im Streit stehenden Passage ihrer „Sonderbedingungen“ lediglich ihren gesetzlichen Informationspflichten genügt, wobei diese Passage außerdem nur den Fall betreffe, dass sich der Kunde für eine Leibrente entscheide, nicht aber die ebenfalls mögliche Wahl eines Auszahlungsplans. Diese Erfüllung gesetzlicher Hinweispflichten könne nicht zugleich einen Verstoß gegen AGB-Recht begründen. Die Beklagte gestehe zwar – wie schon im ersten Rechtszug – zu, dass der erteilte Hinweis völlig unbestimmt sei. Hieraus folge aber zugleich, dass darin schon keine Vertragsbedingung gesehen werden könne. Randnummer 25 Dessen ungeachtet habe das Landgericht jedenfalls die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht. Wenngleich die Beklagte die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe, sei dennoch nicht mehr mit einer erneuten Verwendung „der Klausel“ oder einem Berufen darauf zu rechnen. Das streitgegenständliche Produkt werde durch die Beklagte schon seit 2013 gar nicht mehr angeboten. Die Beklagte habe sich zudem von dem Hinweis mit Schreiben vom 31.01.2020 ausdrücklich distanziert und im ersten Rechtszug unter Beweisantritt vorgetragen, die Kunden entsprechend angeschrieben zu haben. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 das am 14.08.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Kaiserslautern (Az.: 2 O 850/19) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Der Kläger bringt vor: Randnummer 31 Die umfangreiche, zum Teil neue Sachverhaltsschilderung der Beklagten sei im vorliegenden abstrakten Klauselverbandsverfahren unerheblich und, soweit dieser Sachvortrag neu sei, verspätet. Eine Entschuldigung hierfür sei zudem nicht erfolgt. Das Landgericht habe der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Dabei habe das Landgericht auch die Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht, zumal die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vorbringen ihre Kunden nicht auf die Rechtswidrigkeit der von ihr verwendeten Klausel hingewiesen habe. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2022 Bezug genommen. II. Randnummer 33 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG nicht zu, weil es sich bei der im Streit stehenden Passage in den „Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag“ schon nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt und es zudem – die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung und deren Unwirksamkeit unterstellt – an der für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Damit besteht auch kein Anlass für die Androhung von Ordnungsmitteln i.S.v. § 890 Abs. 2 ZPO. Demnach ist das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. 1. Randnummer 34 Die Klage ist zulässig, der Kläger ist insbesondere klagebefugt. Die Unterlassungsansprüche aus § 1 UKlaG stehen qualifizierten Einrichtungen zu, die in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG oder im Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG). Das ist beim Kläger, der zudem als … e.V. ohnehin zu den Verbänden gehört, bei denen das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unwiderleglich vermutet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG), der Fall, was sich aus der schon unter Geltung der Vorgängervorschriften erfolgten Eintragung in das damalige Verzeichnis nach § 22a AGBG durch das Bundesverwaltungsamt ergibt. Sonstige Zweifel an der Klagebefugnis sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. 2. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei der im Streit stehenden Passage der von der Beklagten vormals verwendeten „Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag“ um keine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.