dem gesetzgeberischen Willen ausdrücklich vermieden werden. (Rn.20) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt
gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. Randnummer 2 Mit Antrag vom
... verlagert. Die einfache Entfernung betrage sodann 146 km. Im Übrigen sei seine in der Nähe lebende verwitwete Mutter von einem Krebsleiden wieder gesundet und bedürfe häufig seiner Hilfe. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 wurde der Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Kläger die Verschlechterung seiner Situation durch den privat veranlassten Umzug von dem von der Dienststelle ca. zwölf Kilometer entfernten ...
... aus privaten Gründen bewusst in Kauf genommen habe. Lange Fahrtstrecken, die durch private Gründe verursacht worden seien, wögen als soziale Gründe nicht ausreichend schwer für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. Für den Fall einer zukünftigen Versetzung an den Dienstort Euskirchen fange der Dienstherr anfallende Mehrkosten durch gesetzliche Regelungen auf, wie zum Beispiel durch Trennungsgeld oder Umzugskosten. Die dahingehend geltend gemachten Gründe seien für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes nicht ausreichend. Randnummer 5 Den hiergegen mit Schreiben vom 27. August 2010 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er seit Mai 2008 mit seiner Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebe. Diese Form des Zusammenlebens sei einer Familie entsprechend dem allgemeinen Umdruck 1/500-„Handbuch zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ gleichzusetzen. Die Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes der Familie habe wegen der Pflegebedürftigkeit der betagten Eltern seiner Lebensgefährtin in deren Nähe erfolgen müssen. Die Lebensgefährtin habe ihre Eltern nicht sich selbst überlassen können. Die 77-jährige Mutter leide schon über sehr viele Jahre hinweg an starken Depressionen und könne lediglich, trotz medikamentöser Behandlung, nur ein Minimum der täglichen Arbeiten und Pflichten erledigen. Der Vater
mittags Aufsichts- und Ansprechperson für die jüngere Schwester
mittags bis 15.30 Uhr und zweimal pro Woche bis 18.00 Uhr sich selbst überlassen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 24. September 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass
der ärztlichen Bescheinigung des Allgemeinmediziners ... aus ... keine Pflegebedürftigkeit der Eltern der Lebensgefährtin im engeren Sinne bestehe, sondern lediglich die Notwendigkeit regelmäßiger Besuchs- und Versorgungsfahrten. Auch lasse sich der Widerspruchsbegründung keine besondere Notwendigkeit der
mittäglichen Betreuung der fast 11-jährigen Tochter der Lebensgefährtin erkennen. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Bewilligung der Telearbeit nur dann realisierbar sei, wenn die Aufgabe der Überwachung, Betreuung und Pflege der im Routinebetrieb eingesetzten operationellen Beratungsverfahren auf andere Mitarbeiter umgeschichtet werde, was für diese zwangsläufig eine Mehrbelastung bedeute, sei ein Telearbeitsplatz ebenfalls nicht zu bewilligen. Zwar seien
Nummer 2 der „Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ organisatorische Maßnahmen zur Realisierung eines Antrags im Rahmen dienstlicher Möglichkeiten auszuschöpfen. Jedoch sei auch das Benachteiligungsverbot zu berücksichtigen. Dabei sei nicht nur eine mögliche Benachteiligung für den Telearbeiter, sondern auch für die mittelbar betroffenen Mitarbeiter zu prüfen. Eine Umschichtung der Tätigkeit des Telearbeiters wie vorliegend erforderlich stelle eine unverhältnismäßige Benachteiligung der Mitarbeiter dar. Randnummer 7 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, mit der er weiterhin die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes begehrt. Er trägt vor, man habe sich mit den von ihm im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen nur unzureichend auseinandergesetzt. Alle mit dem Antrag befassten Vorgesetzten des Dezernates für Geoinformationswesen der Bundeswehr stünden der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes positiv gegenüber. Darüber hinaus sei der Telearbeitsplatz auch aus sozialen Aspekten geboten und mithin genehmigungsfähig. Aus den Begründungen der ablehnenden Bescheide ergebe sich, dass die Zurückweisung des Antrages ergebnisorientiert erfolgt sei. Im Übrigen verstoße die Ablehnung gegen die vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
1 GG.
und 13 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes habe die Dienststelle Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die für Frauen und Männer die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleichterten, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Die Dienststelle müsse die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen schriftlich begründen. Dies sei vorliegend nicht ausreichend geschehen. Über den Antrag entscheide die zuständige personalbearbeitende Stelle
pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit den Vorgesetzten. Der Dienstvorgesetzte sei in seinem Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass die Telearbeit sogar Arbeitserleichterungen und Zeitersparnisse mit sich bringe. Die Programmiertätigkeit, welche den Hauptbestandteil seiner Tätigkeit darstelle, zähle auch zu jenen Tätigkeiten
der maßgeblichen Rahmenweisung, welche zur IT-gestützten Erledigung geeignet seien. Die für die Entscheidung zuständige personalbearbeitende Stelle habe sich hierüber zu Unrecht hinweggesetzt. Bei der Überwachungstätigkeit handele es sich lediglich um einen geringen Teil seines Aufgabenfeldes. Diese Tätigkeit innerhalb der Anwendungsebene werde parallel vom Schichtdienstpersonal in der meteorologischen Vorhersagezentrale ausgeführt, da sie mit zu deren Aufgabenfeld gehöre, somit in deren Tätigkeitsprofil enthalten sei. Für diesen Personenkreis entstehe dadurch keine zusätzliche Mehrbelastung und die Kontinuität der Überwachung sei sichergestellt. Zudem müssten sich auch sämtliche hierzu eingeteilten Mitarbeiter ohnehin im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung einen ständigen Überblick über den aktuellen Sachstand verschaffen, so dass das Argument der Mehrbelastung nicht verfange. Sein Tätigkeitsschwerpunkt könne durch die beantragte Aufteilung der Arbeitszeit von drei Tagen Telearbeit und zwei Tagen im Dienstbüro ohne jegliche Umschichtung auf andere Kollegen im vollen Umfang erfolgen. Randnummer 8 Im Übrigen sei auf seine sozialen Gründe zu verweisen. Die weite Entfernung zu seiner Arbeitsstelle, welche im Jahr 2011 oder 2012 durch eine Standortverlegung nochmals erhöht werde, erschwere die Aufrechterhaltung seiner sozialen Strukturen und des Familienlebens. Der damalige Umzug sei ausschließlich aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Eltern seiner Lebensgefährtin erfolgt. Mittlerweile sei für den Schwiegervater durch medizinisches Gutachten eine Einstufung in die Pflegestufe II erfolgt. Der hierdurch entstandene Pflegeaufwand sei durch die Schwiegermutter nicht gewährleistet und werde zu einem erheblichen Teil von ihm und seiner Lebensgefährtin erbracht. Eine bevorzugte Behandlung seines Antrages
Nr. 4 Abs. 4 der Rahmenweisung wäre zu prüfen gewesen. Auch sei zu Unrecht auf ein „Benachteiligungsverbot“ zugunsten der Kollegen verwiesen worden. Randnummer 9 Abschließend sei darauf zu verweisen, dass für die Einrichtung seines Telearbeitsplatzes keine von der Bundeswehr kontingentierten Telearbeitsplatzmittel benötigt würden, da sämtliche Hard- und Software vom Dezernat bereitgestellt werden könne und die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers von ihm selbst getragen und von der Fachkraft für Brandschutz und Arbeitssicherheit bereits abgenommen worden sei. Demzufolge fielen für die Einrichtung des Arbeitsplatzes keine weiteren Kosten an. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
Maßgabe der dafür eingeplanten und verfügbaren Haushaltsmittel zulässig sei.
der derzeitigen Haushaltssituation könne nicht allen Antragstellern, auch nicht immer solchen mit Familienpflichten, ein Telearbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Die Auswahl erfolge daher unter Abwägung der jeweils vorgetragenen sozialen Gründe. Diese habe im Fall des Klägers keinen Vorrang gegenüber den weiteren Antragstellern ergeben. Insbesondere ließen das Alter der zu betreuenden Kinder sowie der Umfang der Hilfeleistung für die Eltern der Lebensgefährtin keine abweichende Entscheidung zu. Gerade in diesen Punkten sei den Anträgen anderer Beschäftigter (z. B. Alleinerziehende, Kinder oder Angehörige mit höherem Betreuungsaufwand) der Vorzug zu erteilen gewesen. Die Aufnahme von möglichen Vergleichsfällen in die Akte des Klägers zeige, dass sie durchaus die Fälle, in denen eine Gewährung von Telearbeit in Betracht komme, miteinander vergleiche. Im Ergebnis dieses Vergleichs sei jedoch die Versagung der Telearbeit aufrechtzuerhalten gewesen. Die beiden ausdrücklich erwähnten Parallelfälle hätten die Gewährung von Telearbeit an zwei (miteinander verheiratete) Mitarbeiter betroffen, die sich einen Telearbeitsplatz in der Form teilten, dass sich ihre Präsenzzeiten nicht überschnitten. Im Ergebnis habe sie in diesem Falle also nur einen Telearbeitsplatz bereitzustellen gehabt, der in geradezu optimaler Weise zeitlich – und damit kostengünstig – durch zwei Antragsteller ausgelastet werde. Somit habe dem kumulierten persönlichen Interesse beider Antragsteller durch die Gewährung eines Telearbeitsplatzes genüge getan werden können. Diese Fälle seien zunächst als Vergleich herangezogen worden, da auch dort die Betreuung der Eltern/Schwiegereltern als sozialer Grund für die Telearbeit angegeben worden sei. In der Vergangenheit habe sie sich möglicherweise zu restriktiv bei der Gewährung auf solche Fälle beschränkt, in denen die Pflegebedürftigkeit der betreuten Personen im Sinne einer Pflegestufe
gewiesen worden sei. Diese Praxis sei mit den herangezogenen Vergleichsfällen aufgegeben worden. Jedoch müsse es weiterhin als qualitativer Unterschied zu bewerten sein, ob ein Antragsteller persönlich die Pflege einer – im Sinne des Gesetzes – pflegebedürftigen Person übernommen habe, oder ob er, so wie der Kläger, lediglich „regelmäßige Besuchs- und Versorgungsfahrten“ übernommen habe. Hiernach sei ein vorrangiges Interesse des Klägers nicht zu begründen gewesen. Randnummer 15 Im Übrigen sei eine Umschichtung von Aufgaben der Antragsteller in den Vergleichsfällen nicht erforderlich gewesen. Auch seien die zeitliche Priorität der Anträge und deren Auswirkungen auf die Haushaltslage zu berücksichtigen. Mit zunehmender Ausschöpfung des Haushaltstitels für die Bereitstellung der Telearbeitsplätze verschärften sich die Bedingungen für die Gewährung zwangsläufig. Nicht nur die Einrichtung von Telearbeitsplätzen, sondern auch deren Unterhaltung belaste ihren Haushalt, da sie für diese Aufgabe auf eine externe Dienstleistung zurückgreifen müsse. Diese Belastungen führten dazu, dass die Gewährung neuer Telearbeitsplätze zu einem wesentlichen Teil von der Beendigung älterer Telearbeitsplätze abhängig sei. So lägen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits mehrere genehmigte Anträge vor, für deren Begünstigte bisher keine IT-Ausstattung zur Verfügung habe gestellt werden können. Unter diesen Bedingungen sei das Ermessen zusätzlich eingeschränkt gewesen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf den Verwaltungsvorgang verwiesen. Dieser lag dem Gericht vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Randnummer 18 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommen §§ 12, 13 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG -) in Verbindung mit der Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (im Folgenden: Rahmenweisung) in Betracht.
G hat die Dienststelle Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
G sind Beschäftigten mit Familienpflichten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten auch Telearbeitsplätze anzubieten. Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen schriftlich begründen.
Abs. 2 Satz 2 BGleiG hat die Dienststelle darauf zu achten, dass die Beschäftigten eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und dass sich daraus für die anderen Beschäftigten der Dienststelle keine dienstlichen Mehrbelastungen ergeben. Randnummer 19 Entsprechend dem programmatischen Ziel des § 12 BGleiG stellt die Beklagte grundsätzlich zum Zwecke der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit Telearbeitsplätze zur Verfügung. Mit der Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung hat die Beklagte zugleich entsprechend § 13 BGleiG die Voraussetzungen für die Bewilligung von Telearbeitsplätzen geregelt. So stellt Nr. 1 Abs. 3 Satz 3 der Rahmenweisung zunächst klar, dass ein Anspruch auf einen Telearbeitsplatz nicht besteht. Dies entspricht der rechtlichen Vorgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG, wonach die Dienststelle diese Arbeitserleichterung nur „im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten“ anzubieten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008, Az.: 2 C 31/06 – juris -). Steht die Bewilligung demnach im pflichtgemäßen Ermessen, so ist die gerichtliche Überprüfungskompetenz von vorneherein
GO darauf begrenzt, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Eine solche Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde, gleich aus welchem Grund, sich nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung hält. Ermessensfehlgebrauch ist dann gegeben, wenn die Behörde von dem ihr vom Gesetz eingeräumtem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes, also der zum Ausdruck gekommenen Zwecksetzung, Gebrauch macht. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Behörde ermessensfehlerhaft gehandelt hat, können auch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften oder auch eine tatsächliche Verwaltungspraxis berücksichtigt werden (vgl. Kopp/Schenke, § 113 VwGO, Randnr. 7 ff., 42). Ein Anspruch auf eine bestimmte begünstigende Entscheidung ist in diesen Fällen nur dann gegeben, wenn sich das Ermessen unter Berücksichtigung aller in die Ermessensentscheidung einzustellenden Erwägungen auf eine positive Entscheidung zugunsten des Betroffenen verdichtet. Randnummer 20 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einer Ermessensreduktion auf eine positive Entscheidung zugunsten des Klägers steht vorliegend – wie ermessensfehlerfrei im Widerspruchsbescheid ausgeführt - bereits der Umstand entgegen, dass die Bewilligung des Telearbeitsplatzes für den Kläger mit einer Umschichtung von Aufgaben auf andere Beschäftigte verbunden wäre. So ergibt sich bereits aus der befürwortenden Stellungnahme des Leiters der Beschäftigungsstelle vom 30. Juli 2009, dass die dem Kläger unter anderem übertragene Aufgabe der Überwachung, Betreuung und Pflege der im Routinebetrieb eingesetzten operationellen Beratungsverfahren von der häuslichen Arbeitsstätte aus nur eingeschränkt möglich ist. Diese Aufgabe müsste – so die Stellungnahme – durch andere Dezernatsmitarbeiter, die auch bislang bei Abwesenheit des Klägers (Urlaub, Krankheit) diese Aufgabe wahrgenommen hätten, erfüllt werden. Da dem Antrag des Klägers zufolge eine Telearbeit dergestalt angestrebt wird, dass an drei Tagen vom häuslichen Arbeitsplatz aus gearbeitet werden soll, würde dies bedeuten, dass die von ihm bislang an diesen Tagen erledigten oben genannten Aufgaben auf die Kollegen abgewälzt werden müssten. Entsprechend dem ausdrücklich erklärten gesetzgeberischen Willen in § 13 Abs. 2 Satz 2 BGleiG sollen derartige dienstliche Mehrbelastungen der anderen Beschäftigten der Dienststelle jedoch ausdrücklich vermieden werden. Entsprechend Nr. 3 Abs. 5 der Rahmenweisung begründet eine solche Umschichtung damit ein „dienstliches Interesse“, welches der Wahrnehmung der Aufgaben in Form der Telearbeit entgegensteht. Dies gilt unabhängig davon, dass die umzuschichtenden Aufgaben nicht den Schwerpunkt der Tätigkeiten des Klägers darstellen und der Telearbeit eventuell ein positiver Nebeneffekt für die Kollegen anhaften könnte. Randnummer 21 Ausweislich des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte mithin ihr Ermessen unter Berufung auf die erforderliche Umschichtung fehlerfrei ausgeübt und auch ausreichend begründet. Dass sie sich durch die Verwendung des Begriffes „Benachteiligungsverbot“ begrifflich im Rahmen des unter Ziffer 2 der Rahmenweisung bewegt, der vorliegend offensichtlich nicht einschlägig ist, da er ausschließlich zugunsten der Telearbeiter gilt, macht die Entscheidung nicht fehlerhaft. Randnummer 22 Ebenso kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Leiter der Beschäftigungsstelle das Erfordernis der Umschichtung zwar erkannt, diesem Umstand jedoch nicht eine solche Bedeutung beigemessen hat, als dass sein Antrag nicht befürwortet worden sei. Über die Teilnahme an der Telearbeit entscheidet nämlich nicht der jeweilige Vorgesetzte der Bewerber, sondern die zuständige personalbearbeitende Stelle
pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorgesetzten und mit der für die Organisation zuständigen Stelle unter Zugrundelegung der in Nr. 3 genannten Teilnahmevoraussetzungen (Nr. 4 der Rahmenweisung). Eine Bindungswirkung an die Einschätzung des Vorgesetzten besteht naturgemäß nicht, da allein die personalbearbeitende Stelle für personalorganisatorische Angelegenheiten zuständig ist und auch nur von dort eine auch den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) wahrende einheitliche Entscheidungspraxis in Personalangelegenheiten gesteuert werden kann. Randnummer 23 Schließlich kann der Kläger kein Gehör damit finden, dass die umzuschichtenden Aufgaben parallel vom Schichtdienstpersonal in der meteorologischen Vorhersagezentrale des AGeoBw ausgeführt würden, da diese Tätigkeit mit zu deren Aufgabenfeld gehörten, somit in deren Tätigkeitsprofil enthalten seien. Der bloße Umstand, dass diese Tätigkeiten mit zum Aufgabenfeld der Kollegen gehören, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass dem Kläger diese Aufgaben zugeteilt sind und er diese auch tatsächlich bei Anwesenheit in der Dienststelle erfüllt, er mithin bei Ortsabwesenheit für die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht mehr zur Verfügung steht und unstreitig vertreten werden muss. Randnummer 24 Erweist sich die Ablehnung der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes bereits aus diesem Grunde als ermessensfehlerfrei, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Weiteren
vollziehbar dargelegt hat, dass der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes für den Kläger auch haushaltsrechtliche Erwägungen entgegenstehen. Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 der Rahmenweisung sieht ausdrücklich vor, dass eine Genehmigung von Telearbeit nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zulässig ist. Wie die Beklagte unwidersprochen im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, gibt es im Bereich der WBV West derzeit 61 eingerichtete Telearbeitsplätze und ca. 14 weitere Bewilligungen, denen faktisch noch nicht entsprochen werden konnten, weil die Haushaltsmittel derzeit ausgeschöpft sind. Wenn auch der Kläger innerhalb seiner Dienststelle der einzige Antragsteller ist, wie
Schluss der mündlichen Verhandlung von ihm geltend gemacht, so ist es dennoch im Interesse einer gleichmäßigen Entscheidungspraxis nicht ermessensfehlerhaft, die Entscheidung
dem Bedarf im gesamten Bereich der WBV auszurichten, um eine gleichmäßige Vergabe zu gewährleisten. Insofern kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass in seiner Dienststelle ein Rechner zur Verfügung stehe, den er sogleich für sich in Anspruch nehmen könne. Im Übrigen hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung diesbezüglich glaubhaft dargelegt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland vertraglich hinsichtlich der Betreuung von Telearbeitsplätzen an die BWI gebunden hat und damit dem Kläger an dem bestehenden Vertrag vorbei nicht die Möglichkeit eröffnet werden kann, seinen Telearbeitsplatz kostengünstig selbst zu betreuen. Diesen Einwand vermochte der Kläger lediglich mit Nichtwissen zu bestreiten, weshalb davon auszugehen ist, dass auch in seinem Fall ein Telearbeitsplatz mit Folgekosten verbunden ist, so dass ihm insgesamt auch das Argument der erschöpften Haushaltsmittel entgegengehalten werden kann. Randnummer 25 Angesichts dieser Gesamtumstände bedurfte es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger sich überhaupt auf den begünstigenden Umstand der „Familienpflichten“ (Nr. 4 Abs. 4 der Rahmenweisung) berufen kann, oder ob dem bereits die Tatsache entgegensteht, dass der Kläger weder ein leibliches Kind unter 18 Jahren (§ 72 a - § 91 neu- BBG unter Verweis auf § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB) und auch keinen Angehörigen
der Definition des § 72 a - § 91 neu – BBG i.Vm. § 20 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz zu betreuen hat und ob und inwieweit dem in § 4 BGleiG verwendeten engen Begriff des „Kindes“ und „Angehörigen“ eine möglicherweise durch die Beklagte geübte weitergehende Entscheidungspraxis entgegensteht (vgl. BT-Drucks. 14/5679 S. 20 unter Hinweis auf die maßgebliche Begriffsbestimmung, die dem Bundesbeamtengesetz zugrunde liegt). Lediglich ergänzend bleibt daher auch hier anzumerken, dass selbst unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses der oben genannten Begriffe die Beklagte auch in dieser Hinsicht
vollziehbar dargelegt hat, dass die Interessen des Klägers
der
Nr. 4 Abs. 4 Rahmenweisung gebotenen Abwägung hinter solchen von alleinerziehenden Eltern, Schwerbehinderten und von solchen Antragstellern, die die häusliche Pflege von Familienangehörigen selbst übernommen haben, zurücktreten müssen. Randnummer 26 Sonstige Gründe, die insbesondere auch unter fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten eine andere Entscheidung erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch
den gegebenen Umständen ersichtlich. Randnummer 27 Erweist sich
alledem die Abweisung des Antrages auf Errichtung eines Telearbeitsplatzes als ermessensfehlerfrei, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Randnummer 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 29 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124, 124 a VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.