- und § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - darauf hin, dass ihrer Auffassung nach die gesetzlichen Voraussetzungen einer Eilentscheidung nach § 48
nicht vorlägen und bat ihn, bis Montag, den
beanstandet. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre vorigen Ausführungen. Insbesondere bestreite sie, dass der Klägerin ein schwerer und praktisch nicht wiedergutzumachender Schaden gedroht habe, zumal übergangsweise die Ersatzmaschine zur Verfügung gestanden habe. Zudem habe es an der Unaufschiebbarkeit der Entscheidung über die Reparatur gefehlt, da es im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Schadens und der Erteilung des Reparaturauftrags am
nicht möglich. Randnummer 10 Darüber hinaus läge ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Bei der Ermessensausübung sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass die Kreisverwaltung bereits seit dem
bei Widerspruchseinlegung nicht durch die Verbandsgemeindeverwaltung vertreten worden sei. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet. Indem der Ortsbürgermeister den Reparaturauftrag erteilt habe, habe er trotz der internen Kompetenzüberschreitung als Organ der Gemeinde gehandelt. Diese Maßnahme sei zu beanstanden gewesen, da sie mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 48
das geltende Recht verletze. Auch habe der Ortsbürgermeister die Eilentscheidung nicht im Einvernehmen mit den Beigeordneten getroffen. Unschädlich sei, dass die Beanstandung keine Aufhebungsverfügung enthalte, denn der Erlass einer solchen sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Bescheid nach § 121
, sondern lediglich eine weitere Handlungsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde. Ebenso sei unerheblich, dass die Folgen der Eilentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, denn es stehe im Ermessen der Behörde, ob sie eine Rückgängigmachung verlange. Die isolierte Beanstandung behalte vorliegend ihren Sinn, da sie die Klägerin für die Zukunft sensibilisiere und einer Wiederholung in ähnlichen Fällen vorbeuge. Da die vorigen Mitteilungen und Unterrichtungen wirkungslos geblieben seien, sei sie zu diesem Zweck erforderlich. Randnummer 14 Nach einem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss hat die Klägerin am 26. März 2018 durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen das Vorbringen ihres Ortsbürgermeisters im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, der Widerspruch sei zulässig. In § 68
sei nicht ausdrücklich geregelt, dass die Verbandsgemeinde im Widerspruchsverfahren vertretungsbefugt sei. Da die Vorwürfe der Kreisverwaltung den Ortsbürgermeister persönlich getroffen hätten, habe dieser auch Widerspruch einlegen können. Zudem sprächen die Gesamtumstände für eine Rechtsscheinvertretung. Schließlich seien sowohl die Verbandsgemeindeverwaltung, als auch der Beklagte aus Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet gewesen, die Klägerin auf das Erfordernis der Widerspruchseinlegung durch die Verbandsgemeindeverwaltung hinzuweisen. Randnummer 15 Sie beantragt, Randnummer 16 den Bescheid des Beklagten vom
1.3, beck- online), der gegenüber der Klägerin die verbindliche Feststellung enthält, dass die Eilentscheidung sowie der Reparaturauftrag gegen geltendes Recht verstoßen (PdK RhPf B-1,
4.1., beck-online). Obschon seit dem
in seiner Eigenschaft als Vertreter der Gemeinde gehandelt hat, denn er beruft sich zur Begründung seines Widerspruchs nicht auf eigene, ihm als Organ der Klägerin oder als natürliche Person zustehende Rechte, sondern auf das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin und die Pflicht des Beklagten zu gemeindefreundlichem Verhalten. Ebenso hat ausweislich des Widerspruchsbescheids auch der Beklagte den Widerspruch ausgelegt. Randnummer 25 Darüber hinaus ist letztlich unschädlich, dass die Klägerin im Vorverfahren durch den Ortsbürgermeister anstelle des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde vertreten wurde. Zwar folgt aus § 68 Abs. 1 S. 1 der rheinland- pfälzischen Gemeindeordnung (Gesetz vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. 2017, 21)) -
-, dass die Vertretung der Klägerin im Widerspruchsverfahren dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde als Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung ( § 64 Abs. 3 S. 1
), obliegt ( VG Trier, Urteil vom
) oblegen, seine Einwände ausdrücklich geltend zu machen. Dies hätte dem Verbandsbürgermeister in seiner Eigenschaft als Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung auch bewusst sein müssen. Die Genehmigung war unter Zugrundelegung der Rechtsgrundsätze der §§ 89 Abs. 2 und 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung - ZPO - durch den Ablauf der Widerspruchsfrist nicht ausgeschlossen (vgl. VG Trier, Urteil vom
vor (1.), jedoch ist der Widerspruchsbescheid rechtswidrig, da der im Innenverhältnis zunächst fehlende Ratsbeschluss noch während des Vorverfahrens nachgeholt wurde (2.). Randnummer 29 1. Der Reparaturauftrag war tauglicher Gegenstand einer aufsichtsbehördlichen Beanstandung gegenüber der Ortsgemeinde, da es sich um eine „sonstige Maßnahme der Gemeindeverwaltung" handelt. Unter diesen Begriff fallen alle rechtserheblichen Maßnahmen von Einzelpersonen der Gemeinde, soweit sie als Organ oder Amtsträger tätig werden. Sie können öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein (PdK RhPf B-1,
2.3, beck-online). Von der Staatsaufsicht ausgenommen sind nach § 127 Abs. 2
lediglich bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde, die im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind. Dies zugrunde gelegt stellt die Erteilung des Reparaturauftrags eine beanstandungsfähige Maßnahme dar, denn hierdurch hat der Ortsbürgermeister in Vertretung der Klägerin den Vertrag über die Reparatur des Traktors abgeschlossen. In dieser Situation greift der Ausschlusstatbestand des § 127 Abs. 2
noch nicht ein, da die zivilrechtliche Verpflichtung, welche später im Zivilrechtsweg durchzusetzen wäre, hierdurch erst begründet wurde (vgl. Hendler/Hufen/Jutzi, Landesrecht Rheinland-Pfalz, 6. Auflage 2012, § 3 Rn. 171). Randnummer 30 Die Auftragserteilung verstieß zudem gegen bestehendes Recht. Obschon sie den Vorgaben des § 49 Abs. 1 S. 1
entsprach und als zivilrechtliche Willenserklärung des vertretungsbefugten Ortsbürgermeisters ( § 47 Abs. 1 S. 1
) im Außenverhältnis von Beginn an wirksam war, überschritt dieser bei der Auftragserteilung im Innenverhältnis seine organschaftlichen Kompetenzen, da ein Gemeinderatsbeschluss über den Reparaturauftrag nicht vorlag. Randnummer 31 Ein solcher war nach § 32 Abs. 1 S. 2
erforderlich, da die Entscheidung über die Reparatur des Traktors nicht der laufenden Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
unterfiel. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören die Angelegenheiten, die für die Gemeinde weder nach der wirtschaftlichen noch nach der grundsätzlichen Seite von wesentlicher Bedeutung sind und die mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren (OVG RP, Urteil vom 12. Januar 1999 - 6 A 10972/98.OVG -, ESOVG, m. w. N.), so dass nach feststehenden Grundsätzen verfahren wird (PdK RhPf B-1,
2.3.2, beck-online). Die Entscheidung über die Reparatur des Traktors stellte keine derartige Routineangelegenheit dar, denn sie erforderte umfassende Zweckmäßigkeitserwägungen. Hierbei war insbesondere über die Wirtschaftlichkeit der Reparatur zu entscheiden, da die Reparaturkosten sich bereits nach dem Kostenvoranschlag auf 6.434,24 Euro bis 7.364,24 Euro (jeweils netto), d. h. circa 57 bis 65 Prozent des Kaufpreises beliefen und (ausgehend von 7.364,24 Euro) zusammen mit den bereits zuvor angefallenen Reparaturkosten den Kaufpreis für Traktor und Böschungsmulcher überschritten. Hinzu kam, dass der Traktor bereits 26 Jahre alt war, denn insofern war nicht auszuschließen, dass weitere Reparaturen erforderlich würden. Schließlich fiel die Reparatur auch finanziell ins Gewicht, da das Haushaltsvolumen der 580 bis 600 Einwohner starken Ortsgemeinde nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung lediglich circa 400.000 bis 500.000 Euro beträgt. Ohne dass die Wirtschaftlichkeit der Reparatur im vorliegenden Rechtsstreit einer Entscheidung bedürfte, hätten diese Besonderheiten jedenfalls eine Beschlussfassung des Gemeinderates erfordert. Randnummer 32 Der erforderliche Ratsbeschluss konnte durch die Eilentscheidung des Ortsbürgermeisters vom 2. April 2017 nicht ersetzt werden, denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 S. 1
waren nicht erfüllt. Randnummer 33 § 48
ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen, wobei streng zu prüfen ist, ob die Entscheidung wirklich eilbedürftig ist und worin der zu erwartende Nachteil besteht. Um zu verhindern, dass die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bürgermeister und Gemeinderat leichtfertig unterlaufen wird, ist zu verlangen, dass ein schwerer und praktisch nicht wiedergutzumachender Schaden verhindert werden muss. Auch ist zu prüfen, ob unter Ausnutzung der gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2
vorgesehenen Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist der Gemeinderat nicht doch noch zur Vermeidung des Nachteils eingeschaltet werden kann. Eine Eilentscheidung nach § 48
kommt daher nur in ganz dringenden Fällen in Betracht, in denen eine Entscheidung binnen weniger Stunden getroffen werden muss (OVG RP, Urteil vom 13. April 2006 - 1 A 11596/05 -, Rn. 28, juris). Randnummer 34 Ausgehend von diesem strengen Maßstab bestand vorliegend evident keine Eilbedürftigkeit. Randnummer 35 Zunächst ist schon nicht feststellbar, dass der Klägerin überhaupt ein schwerwiegender, unumkehrbarer Schaden gedroht hat. Weder hat sie substantiiert vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass Anfang April - nachdem der Traktor bereits seit circa zwei Monaten funktionsunfähig war - unvermittelt gemeindliche Maßnahmen anstanden, die nur mittels des gemeindeeigenen Traktors erledigt werden konnten und deren Aufschub einen erheblichen Schaden verursacht hätte. Insbesondere hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt dargelegt, um welche konkrete Aufgabe es sich gehandelt haben soll und warum diese nicht auf andere Weise hätte erledigt werden können. Auch fehlen jegliche dezidierten Angaben zur Größenordnung des befürchteten Schadens. Soweit die Klägerin angeführt hat, der Traktor habe die Werkstatt der Firma *** blockiert und zudem sei das Provisorium von Ratsmitgliedern beanstandet worden, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern hieraus für die Ortsgemeinde ein schwerwiegender Schaden resultiert. Insbesondere waren die Kosten für das Zerlegen des Traktors zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits angefallen. Randnummer 36 Darüber hinaus wäre es dem Ortsbürgermeister der Klägerin - selbst wenn ein Nachteil im Sinne des § 48 S. 1
gedroht hätte - möglich gewesen, noch rechtzeitig eine Gemeinderatssitzung einzuberufen. Insoweit belegt der Umstand, dass die Auftragserteilung letztlich erst am 10. April 2017, d. h. acht Tage nach der Eilentscheidung, erfolgt ist, ohne dass die Klägerin geltend macht, aufgrund dessen einen Schaden erlitten zu haben, dass gerade keine Entscheidung innerhalb weniger Stunden erforderlich war, um einen Nachteil zu vermeiden. Vielmehr wird hieran deutlich, dass es möglich gewesen wäre, unter Wahrung der regulären Ladungsfrist des § 34 Abs. 3 S. 1
eine Gemeinderatssitzung einzuberufen. Im Übrigen hätte der Gemeinderat jedenfalls unter Verkürzung der Ladungsfrist noch rechtzeitig einen Beschluss fassen können, denn wenn die Voraussetzungen des § 48 S. 1
zu bejahen gewesen wären, hätte auch Dringlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 2
bestanden (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2006, a. a. O., Rn. 29). Randnummer 37 Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung Eilbedürftigkeit i. S. d. § 48 S. 1
eingetreten war, denn die Klägerin hat weder dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, dass sich die vorstehende Sachlage im Zeitraum bis zum 10. April 2017 dahingehend geändert hat, dass der Ortsgemeinde ein schwerwiegender Nachteil gedroht hätte. Randnummer 38 Auf die Frage, ob der Ortsbürgermeister gemäß § 48 S. 1
im Benehmen mit den Beigeordneten gehandelt hat, kommt es nach alledem nicht an, da es bereits an der Eilbedürftigkeit gefehlt hat. Randnummer 39 2. Dennoch ist der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids rechtswidrig, denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 121
sind noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids entfallen. Der Reparaturauftrag verstieß zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegen das bestehende Recht, denn ausgehend von den Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG sowie der §§ 182, 184 BGB hat der Gemeinderat den Kompetenzverstoß des Ortsbürgermeisters durch den Ratsbeschluss vom
oblag es ihr, Recht- und Zweckmäßigkeit der Beanstandung umfassend zu prüfen. Hiervon ausgehend hätte sie dem Widerspruch abhelfen müssen, denn durch die Nachholung des Gemeinderatsbeschlusses war bereits im Vorverfahren ein rechtmäßiger Zustand hergestellt worden, so dass Sinn und Zweck der kommunalen Aufsicht ( § 117 S. 1
) ein Einschreiten nicht mehr erforderten. Im Übrigen war es nach Entfallen des beanstandeten Rechtsverstoßes jedenfalls unverhältnismäßig, die Beanstandung aufrecht zu erhalten. Randnummer 41 III. Demgegenüber ist die Klage unbegründet, soweit sie sich gegen die Beanstandung der Eilentscheidung des Ortsbürgermeisters vom 2. April 2017 richtet. Insoweit ist die Beanstandung nach § 121
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Randnummer 42 Zunächst ist die Beanstandung gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt. Zwar hat der Beklagte sich im Ausgangsbescheid an den Ortsbürgermeister gewandt, jedoch genügt es, dass die erforderliche Bestimmtheit durch den Widerspruchsbescheid hergestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 - 6 C 29/03 -, BVerwGE 122, 29-53). Dieser bringt sowohl im Rubrum, als auch in der Begründung unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die Beanstandung an die Ortsgemeinde gerichtet ist. Randnummer 43 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 121
waren hinsichtlich der Eilentscheidung auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchbescheids weiterhin erfüllt, denn diese war gemäß vorstehenden Ausführungen mangels Eilbedürftigkeit rechtswidrig und wurde - im Gegensatz zum Reparaturauftrag - durch den Gemeinderatsbeschluss vom 4. September 2017 nicht geheilt. Maßgeblich ist insoweit, dass dem Ortsbürgermeister die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Reparatur des Auftrags gefehlt hat, da die Voraussetzungen des § 48
nicht vorlagen. Auf diesen Zuständigkeitsverstoß findet § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG keine entsprechende Anwendung (vgl. OVG RP, Urteil vom
ausschließlich die Möglichkeit, Entscheidungen im Vorhinein auf den Bürgermeister zu übertragen. Randnummer 44 Die Anwendbarkeit des § 121
war zudem nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Folgen der Eilentscheidung, d. h. die Erteilung des Reparaturauftrags, nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten. Die aufsichtsbehördliche Beanstandung behielt dennoch ihren Sinn, da sie die Klägerin künftig vor der Wiederholung gleichartiger Rechtsverstöße bewahren sollte (vgl. OVG RP, Urteil vom
, wonach die Aufsichtsbehörde „ferner“ verlangen kann, dass die Folgen der Maßnahme rückgängig gemacht werden, dass die Beanstandung nicht zwingend mit einem Folgenbeseitigungsverlangen verbunden sein muss. Im Übrigen erfordert eine effektive Kommunalaufsicht auch in solchen Fällen die Möglichkeit einer Beanstandung, denn andernfalls würde § 121
durch den schnellen, unumkehrbaren Vollzug rechtswidriger Beschlüsse und Maßnahmen ausgehebelt. Randnummer 45 Entgegen der Auffassung der Klägerin ermächtigt § 121 S. 1
die Aufsichtsbehörde überdies, einen Gemeinderatsbeschluss bzw. eine Maßnahme der Gemeindeverwaltung zu beanstanden, ohne zugleich die Aufhebung des Beschlusses bzw. der Maßnahme zu verlangen (entgegen VG Gera, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 2 E 38/02 GE - juris). Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Vorschrift, denn die Formulierung „kann" bezieht sich grammatikalisch auf beide Halbsätze des § 121 S. 1
. Doch auch in materieller Hinsicht macht der in § 117 S. 2
enthaltene Grundsatz, wonach die Aufsicht so zu führen ist, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreude der Gemeinde gefördert werden, deutlich, dass es der Aufsichtsbehörde nicht verwehrt sein darf, eine isolierte Beanstandung auszusprechen. Eine solche greift gegenüber einer Beanstandung mit Aufhebungsverlangen nämlich weniger stark in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde ein, da dieser hinsichtlich der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Zeigt sich eine Gemeinde kooperativ, mag es im Einzelfall ausreichen, sie auf diese Weise zum Handeln im Einklang mit dem Recht anzuleiten. Schließlich entspricht eine derartige Auslegung auch dann Sinn und Zweck der Kommunalaufsicht, wenn die Aufhebung eines Gemeinderatsbeschlusses oder einer Maßnahme - etwa wegen schutzwürdiger Interessen Dritter - unmöglich ist, denn in diesen Fällen ist es - wie hier - zur Sicherstellung der Rechtskonformität künftigen Gemeindehandelns erforderlich, zumindest eine Beanstandung auszusprechen, um die Gemeinde vor künftigen gleichartigen Verstößen zu bewahren. Randnummer 46 Im Übrigen wäre, selbst wenn man dies anders beurteilen und ein Aufhebungsverlangen für erforderlich halten würde, nicht die Beanstandung rechtswidrig, sondern die Unterlassung des Aufhebungsverlangens (vgl. Lange, Kommunalaufsicht, 2013, S. 1151). Randnummer 47 Des Weiteren hat der Beklagte das ihm in § 121 S. 1
eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sofern man nicht ohnehin von intendiertem Ermessen ausgeht, wurde das Fehlen von Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid geheilt (vgl. BeckOK VwVfG/Aschke VwVfG § 40 Rn. 99, beck-online). Randnummer 48 Auch ist das Abwägungsergebnis des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beanstandung war wie vorstehend ausgeführt geeignet, um die Klägerin in Zukunft von gleichartigen Verstößen gegen § 48
abzuhalten. Zu diesem Zweck war sie auch erforderlich, denn die Klägerin hat trotz mehrfacher Hinweise der Verbandsgemeinde sowie der Kreisverwaltung auf ihrer Rechtsauffassung beharrt und durch die Bestätigung der Eilentscheidung zum Ausdruck gebracht, dieser als Grundlage für die Auftragserteilung im Innenverhältnis weiterhin Rechtswirkungen beizumessen. In dieser Situation hat der Beklagte mit der isolierten Beanstandung das mildeste Mittel gewählt, um der Klägerin für die Zukunft die Rechtswidrigkeit einer solchen Vorgehensweise vor Augen zu führen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beanstandung angesichts der offenkundigen Missachtung der Voraussetzungen des § 48
zudem verhältnismäßig. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beklagte die Beanstandung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen hat, nichts zu ändern, denn die Aufsichtsbehörde war nicht verpflichtet, sich der vom Ortsbürgermeister gesetzten Frist, die erkennbar jedweden sachlichen Grundes entbehrt hat, zu beugen. Vielmehr ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zunächst das Mittel der Unterrichtung nach § 120
gewählt hat, um den Sachverhalt einer Klärung zuzuführen. Letztlich verkennt die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass der Ortsbürgermeister als gemeindliches Organ unabhängig vom Vorgehen der Aufsichtsbehörde zur Einhaltung des geltenden Rechts verpflichtet ist. Randnummer 49 Nach alledem war der Klage nur im tenorierten Umfang stattzugeben. Randnummer 50 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Randnummer 51 V. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 52 VI. Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124 a VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.