dar. (Rn.14)
ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Personen mit besonderen Fachkenntnissen von der Erlaubnispflicht befreit sind. (Rn.24) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der zulässige Antrag ist nicht begründet und hat daher keinen Erfolg. Randnummer 2 A. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots der Tierbörse bzw. des Verbots jeglichen Tauschs oder Verkaufs von Tieren ist formell und materiell nicht zu beanstanden. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Randnummer 3 I. Die Vollzugsanordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Antragsgegner den Sofortvollzug den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – genügend begründet (vgl. zum Erfordernis der Begründung: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO,
– untersagt werden. Danach soll die Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Es handelt sich dabei um ein gesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Randnummer 8 2. Der Antragsgegner war für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zuständig. Die Zuständigkeit des Veterinäramts des Rhein-Pfalz-Kreises folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechtes. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 8 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts i. V. m. der Anlage zur Landesverordnung übernimmt der Rhein-Pfalz-Kreis die Aufgaben auch für die Stadt Frankenthal (Pfalz). Randnummer 9 Dem aus § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – folgenden Erfordernis zur Anhörung wurde Genüge getan. Bereits seit dem Jahr 2016 besteht zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner Uneinigkeit, ob die Veranstaltung des Antragstellers eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
erlaubnispflichtige Tätigkeit darstellt. Nachdem es im Dezember 2023 zu einem Austausch zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner kam, forderte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom
soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit (nach § 11 Abs. 1
) untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Randnummer 12 Der Antragsteller führt eine Tierbörse i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
durch, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Randnummer 13 a. Die vom Antragsteller geplante Veranstaltung am
bezieht sich nicht allein auf den Hauptzweck. Randnummer 15 Eine Legaldefinition des Begriffs der Tierbörse findet sich im Gesetz nicht. Unter Anlehnung an die Definition in Nr. 12.2.1.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes – AVV
– sind Tierbörsen dadurch gekennzeichnet, dass Tiere feilgeboten oder untereinander getauscht werden. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen sein (so im Ergebnis auch Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023,
§§ nF, 11 Rn. 10). Randnummer 16 Die Frage, ob auch Händler von der Definition erfasst sind (siehe dazu etwa: Metzger, in: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Auflage 2019,
21), ist unerheblich, da sowohl der Veranstalter als auch die Mitglieder, die auf dieser Ausstellung ihre Tiere bewerten lassen und diese ggf. zum Verkauf anbieten, nicht als Händler bzw. als Unternehmer i. S. v. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB- auftreten. Randnummer 17 Danach ist die geplante Veranstaltung auch als Tierbörse zu qualifizieren. Randnummer 18 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die geplante Veranstaltung nicht lediglich eine Zuchtschau, sondern dient ausweislich des Vortrags auch dem Verkauf und Tausch der Tiere. Dies folgt bereits aus § 14 der Allgemeinen Ausstellungs-Bestimmungen des Zentralverbandes Deutscher Rasse-üchter e.V. – AAB ZDRK –, an denen sich der Antragsteller nach seinem Vortrag ausrichtet und wonach mit der Ausstellung auch ein Verkauf von Tieren verbunden werden kann. Weiter heißt es dort, dass durch die Vermittlung des Verkaufs von Rassekaninchen, deren Zuchtwert im Rahmen der Bewertung geprüft wurde, die Ausstellungsleitung den Austausch der genetischen Ressourcen zwischen den Zuchtbeständen fördert und somit zur Sicherung der genetischen Variabilität innerhalb der Rassen und Farbenschläge beiträgt. Dass solche Verkäufe stattfinden sollen, trägt der Antragsteller selbst vor und ergibt sich im Übrigen auch aus den Ausstellungsbestimmungen (Nr. 10) für die Veranstaltung. Randnummer 19 Die Qualifizierung der geplanten Veranstaltung als Tierbörse lässt diesen Zweck im Übrigen nicht untergehen. Die Tiere können weiterhin ausgestellt werden. Mit der entsprechenden Erlaubnis ist es auch möglich, Tiere zu verkaufen oder zu tauschen. Randnummer 20 Der Umstand, dass durch den Verkauf der Verein und der Vereinszweck gefördert werden sollen, führt nicht dazu, dass von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden kann. Randnummer 21 Gegen die Annahme einer Zuchtschau und Tierbörse sprechen auch nicht die vom Antragsteller genannten Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 1. 2006. Bei diesen Leitlinien handelt es sich – wenn überhaupt – um Verwaltungsvorschriften, die allenfalls eine Bindungswirkung für die Behörden entfalten können, jedoch das Gericht im Rahmen der Prüfung nicht binden. Aus diesem Grund ist unerheblich, ob es sich bei den Kaninchen, die ausgestellt werden sollen, um landwirtschaftliche Nutztiere – wofür aber aus den im Bescheid des Antragsgegners genannten Gründen nichts spricht – handelt oder nicht. Randnummer 22 Die Veranstaltung dient auch dem Tausch oder Verkauf von Tieren durch Dritte im Sinne der Norm. Aus dem Vortrag des Antragstellers folgt, dass die Veranstaltung am 20. und 21. Januar 2024 für jedermann geöffnet ist. Mithin ist der Teilnehmerkreis nicht von vornherein begrenzt und bestimmbar, sodass nicht von einer rein vereinsinternen Veranstaltung bzw. Tierbörse gesprochen werden kann, die nicht dem Erlaubnisvorbehalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
unterfällt (vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023,
F, 11 Rn. 10). Randnummer 23 Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass er aufgrund seiner Satzung und den AAB ZDRK für tierschutzkonforme Zustände auf der Veranstaltung sorgen müsse und daher keine Notwendigkeit für eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
bestehe, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Kammer erkennt zwar an, dass der Antragsteller um die Zucht der Tiere bemüht ist und sicher auch das Tierwohl durch ihn nicht in Frage gestellt wird. Dies kann jedoch nicht vom Erfordernis der Erlaubnis dispensieren. Randnummer 24 Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1
ist es, im Wege der behördlichen Vorabkontrolle die materiellen Anforderungen (insbesondere nach § 2
, aber auch hinsichtlich der persönlichen Eignung der Veranstalter) zu überprüfen (zu einem Tierheim BVerwG, Urteil vom
für fachkundige Personen gibt es nicht. Eine solche Ausnahme wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens diskutiert. So wurde eine Ausnahme für Personen diskutiert, die auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben (vgl. BT-Drucks. 13/7015, Seite 44). Eine solche Ausnahmeregelung hat jedoch im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Der Gesetzgeber hat damit der Ausnahme für Personen mit entsprechender Kenntnis eine Absage erteilt und das Erfordernis einer Erlaubnis bestehen lassen. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts ist daher ausgeschlossen. Randnummer 27 b. Der Antragsteller ist nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
. Eine solche er auch nicht beantragt, obwohl sie für die Durchführung der Tierbörse erforderlich ist, § 11 Abs. 5 Satz 1
. Randnummer 28 c. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise die Ausübung der Tierbörse nach § 11 Abs. 5 Satz 6
untersagt. Danach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Der Regelfall ist daher die zwingende Untersagung. Nur in Ausnahmefällen steht die Untersagung der Tätigkeit im Ermessen der Behörde. Vorliegend hat der Antragsgegner in Ausübung seines intendierten Ermessens die Ausübung der Tierbörse zu Recht untersagt. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ein solcher ist vor allem dann denkbar, wenn ein Antragsteller offensichtlich oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat. Dazu müssen aber alle Voraussetzungen vorliegen und sämtliche Nachweise erbracht werden. Nur dann kann eine Untersagung ermessensfehlerhaft sein. Liegt ein solcher Fall nicht vor, reicht es für eine Untersagung jedoch, dass die erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt ist, d. h. ein Verstoß gegen formelles Recht vorliegt (SächsOVG, Beschluss vom 20. Januar 20222022 – 6 B 370/21 –, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Beschluss vom 6. September 2017 – 3 L 509/17 –, juris, Rn. 51; Metzger, in: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Auflage 2019,
56). Randnummer 29 Durch die Weigerung des Antragstellers, eine Erlaubnis zu beantragen und entsprechende Dokumente vorzulegen, aus denen z.B. auf die Sachkunde der Verantwortlichen geschlossen werden kann (vgl. etwa § 21 Abs. 5
i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 3
a.F.), hat es der Antragsteller selbst zu verantworten, dass eine Erlaubnis nicht erteilt werden konnte. Randnummer 30 Die Untersagung der Tierbörse ist zur effektiven Durchsetzung des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt auch verhältnismäßig. Randnummer 31 Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Bescheid des Antragsgegners, § 117 Abs. 5 VwGO. Randnummer 32 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass andere Tierschutzbehörden für gleichgelagerte Veranstaltungen keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
verlangen würden, vermag dies nichts zu ändern. Zum einen handelt hier die Veterinärbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises, mithin im Vergleich zu diesen Veterinärbehörden bzw. Landkreisen ein anderer Rechtsträger. Selbst wenn jedoch in anderen Landkreisen keine Erlaubnispflicht für Tierschauen, bei denen Tiere zum Tausch oder Kauf angeboten werden, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
angenommen worden sein sollte, besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung ohne diese erforderliche Erlaubnis. Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht (BVerfG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.