nicht der belgische bzw. der dänische, sondern der deutsche Fiskus die tatsächlich nicht gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet hätte, stellte sich das in den Anklageschriften skizzierte banden- und gewerbsmäßige Erschleichen von Steuerrückerstattungen durch die international agierende Tätergruppierung in Dänemark und Belgien nach deutschem Recht als - damit vergleichbare - Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) zum Nachteil des deutschen Fiskus und somit Taten der in § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB a.F. beschriebenen Art dar. (Rn.78) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz,
von dieser eine Anzeige nach dem Geldwäschegesetz erstattet worden sei. Die bei der ...[H] eingegangenen Gelder seien sodann - zur weiteren Verschleierung der tatsächlichen Herkunft - an weitere der Tätergruppierung angehörende Personen und Gesellschaften im Ausland überwiesen worden. Die Angeklagten sollen in den vorgetäuschten Wertpapierhandel eingebunden gewesen sein und Kenntnis von dem Kontenmodell sowie dessen Zweck gehabt haben. Randnummer 5 2. Konkret sollen die in Belgien und Dänemark gesondert Verfolgten …[I], …[J], …[K], …[L], …[M], …[N], …[O], …[P] und …[Q] diverse Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag - außerhalb der Börse - getätigt haben. Hierzu sollen sie sich 26 in den USA ansässiger Pensionsfonds (siehe hierzu im Einzelnen im angefochtenen Beschluss S. 6 ff., Bl. 4660 ff. d.A.) bedient haben, die jeweils bei der ...[H] Depots und Konten unterhielten. Die ...[H] soll für diese Pensionsfonds (Fälle 1 bis 26 der Anklageschriften) den Aktienhandel fingiert haben, indem sie diesen lediglich buchungstechnisch - nach folgendem Muster - vorgenommen habe: Randnummer 6 ln unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag soll ein Pensionsfonds als Kunde der ...[H] („Käufer“) Aktien einer bestimmten Gattung als Festpreisgeschäft von einem Wertpapierhändler („Broker“, stets die im Ausland ansässige …[R]) in Form eines sog. gedeckten Leerverkaufs erworben haben. Der „Broker“ soll ebenfalls bei der ...[H] ein Depot und ein Abrechnungskonto unterhalten haben. Zum gleichen Zeitpunkt soll ein anderer Kunde der ...[H] („Verkäufer“, immer eine der im außereuropäischen Ausland (z.B. …) ansässigen Gesellschaften … oder … die gleiche Anzahl an Aktien derselben Gattung per Festpreisgeschäft an den „Broker“ - ebenso in Form eines gedeckten Leerverkaufs - veräußert haben. Zum Zeitpunkt des Verkaufs soll das Depot des „Verkäufers“ insofern nicht den entsprechenden Aktienbestand aufgewiesen haben, so
dieser gegenüber dem „Käufer“ die Absichtserklärung (sog. „Stock Loan Trade Confirmation“) abgegeben habe, zum Settlement-Tag (dem Tag, an dem die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus den Aktienkäufen erfüllt werden sollten) über die entsprechenden Aktien in seinem bei der ...[H] gehaltenen Depot mittels eines Wertpapierleihgeschäftes zu verfügen. Zum selben Zeitpunkt sollen darüber hinaus sowohl der „Käufer“ als auch der „Verkäufer“ mit einer dritten Gesellschaft (stets die auf den …[Y] ansässige …[S]), die ebenfalls in Geschäftsbeziehung mit der ...[H] stand, ein Wertpapierleihgeschäft abgeschlossen haben. Demnach soll der „Käufer“ die vom „Verkäufer“ erworbenen Wertpapiere an die ...[S] verliehen haben, während der „Verkäufer“ sich sodann die Wertpapiere wiederum von der ...[S] geliehen haben soll. Am Settlement-Tag des Wertpapierverkaufs bzw. -kaufs sollen dann von dem „Käufer“, dem „Verkäufer“ und der ...[S] als Ver- bzw. Entleiher jeweils dementsprechende Aufträge an die ...[H] zur Übertragung von Aktien erteilt worden sein. Durch diesen Kreislauf der Geschäfte innerhalb der ...[H] hätten die Depots der Beteiligten am Ende des Buchungstages jeweils keinen Bestand aufgewiesen. Das Aktiengeschäft soll buchhalterisch zu einem späteren Zeitpunkt dergestalt „rückabgewickelt“ worden sein,
die Aktien über den „Broker“ als Festpreisgeschäft von dem ursprünglichen „Käufer“ wieder an den ursprünglichen „Verkäufer“ verkauft worden seien. Randnummer 7 Trotz des (lediglich) rein buchungstechnisch vollzogenen Aktienkreislaufhandels sollen die Angeklagten ...[A] und ...[B] sowie die von ihnen angewiesenen Mitarbeiter der ...[H] - die übrigen Mitangeklagten - im Namen der ...[H] für die jeweiligen Pensionsfonds, deren Inhaber US-amerikanische Gesellschaften waren, die tatsächliche Auszahlung einer Dividende und den Einbehalt von Steuern mittels einer Dividendenbescheinigung (sog. „Dividend Credit Advice“, kurz: DCA) bescheinigt haben. Auf dieser DCA seien die vorgetäuschte Aktientransaktion und die angeblich einbehaltene Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) abgebildet gewesen. Tatsächlich seien den entsprechenden Pensionsfonds jedoch keine Dividenden ausgezahlt worden, so
auch keine Steuern durch die ...[H] einbehalten bzw. sonst abgeführt worden seien. Die DCA seien im Folgenden an in Großbritannien ansässige steuerrückerstattungsbevollmächtigte Unternehmen (sog. „…[X]“) versandt worden, die sich um die Rückerstattung (vermeintlich) gezahlter Steuern bei der jeweils zuständigen Steuerbehörde in Dänemark bzw. Belgien kümmerten. Dabei sei den dänischen und belgischen Finanzbehörden bewusst der Wahrheit zuwider vorgetragen worden, die in den DCA ausgewiesene Steuer sei tatsächlich an den dänischen bzw. belgischen Fiskus abgeführt worden, während die US-amerikanischen Gesellschaften als Inhaber der Pensionsfonds bereits in den USA besteuert würden und dort die Kapitalertragsteuer zu entrichten sei. Randnummer 8 Gemäß den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Dänemark bzw. Belgien sollen die dänischen bzw. belgischen Steuerbehörden die vermeintlich ihnen zugeflossenen Steuern an die Tax-Reclaim-Agents ausgezahlt haben, die die jeweiligen Beträge in Form von Sammelüberweisungen auf die bei der ...[H] geführten Konten der Pensionsfonds weitergeleitet haben sollen. So hätten die Pensionsfonds Rückerstattungen von Steuern bezüglich angeblich bereits in den USA versteuerter Dividendenerträge verzeichnen können (in den Fällen 1 bis 26 der Anklageschriften insgesamt 131.586.036,60 EUR), obgleich sie tatsächlich gar keine Dividendenerträge erhielten, die zu versteuern gewesen wären, und daher keine entsprechenden Steuern abgeführt worden seien. Randnummer 9 Der Großteil der so im Tatzeitraum ab dem
die Angeklagten eine Anzeige nach dem Geldwäschegesetz erstatteten, sollen sie deren Herkunft, worauf es ihnen auch angekommen sein soll, verschleiert haben. Randnummer 11
die Angeklagten ...[A] und ...[B] für die vorläufige Festnahme, die vollzogene Untersuchungshaft sowie für vollzogene Durchsuchungsmaßnahmen zu entschädigen seien (Ziffer 3 des Beschlusses) und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt (Ziffer 4 des Beschlusses). Randnummer 16 Das Landgericht hat zur Begründung seiner die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt,
die Tatvorwürfe nicht den Straftatbestand des § 261 StGB a.F. erfüllten, da es an einer im Geldwäschetatbestand vorausgesetzten tauglichen Vortat fehle. Darüber hinaus seien die in den Königreichen Dänemark und Belgien begangenen vermeintlichen Vortaten in den Anklageschriften lediglich im Ansatz aufgezeigt und nicht hinreichend bestimmt. Die Strafkammer beanstandet insofern insbesondere,
die in den Anklageschriften behaupteten Börsengeschäfte und die an die …[X] geflossenen Zahlungen sich nicht einzelnen Steuerrückerstattungen zuordnen ließen und nicht ersichtlich sei, welche konkreten Zahlungen von den belgischen oder dänischen Steuerbehörden stammten. Dies sei jedoch für die Prüfung, ob die entsprechenden Steuerrückerstattungen zu Unrecht erfolgt seien, erforderlich. Zudem sei die Berechnung der vermeintlich zu Unrecht erstatteten Kapitalertragsteuern in den Anklageschriften nicht dargelegt (siehe S. 28 ff. des angefochtenen Beschlusses, Bl. 4682 ff. d.A.). Randnummer 17 V. Gegen diesen, ihr am
es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten in Urschrift dem Landgericht zugeleitet werden sollte. Die Verteidiger der Angeklagten, die die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde geltend machen, verkennen,
in Ziffer 4 der staatsanwaltlichen Verfügung die Vorlage des Schriftstücks in Urschrift beim Landgericht, nicht hingegen die Fertigung eines gesonderten Beschwerdeschreibens verfügt wurde. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Koblenz in ihrer Stellungnahme vom
entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind. Bei dieser Wahrscheinlichkeitsprognose ist für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ kein Raum. Zweifelhafte Tatfragen hindern daher die Eröffnung nicht, wenn sie in der Hauptverhandlung durch Bewertung der Einlassung des Angeschuldigten, von Zeugenaussagen und einzuholenden Sachverständigengutachten geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können. Das Gericht ist gehalten, seine Beurteilung einerseits aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, andererseits aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung, insbesondere durch den persönlichen Eindruck des Gerichts von den Angeschuldigten oder einem Zeugen, in Rechnung zu stellen (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Januar 2020 - 2 Ws 866/19 - und vom 28. August 2014 - 2 Ws 374/14 -). Randnummer 27 Die nach diesen Vorgaben - vom Senat als Beschwerdegericht selbständig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13 -, juris) - vorzunehmende Bewertung ergibt,
die Angeklagten der ihnen vorgeworfenen Straftaten hinreichend verdächtig sind. Denn das Ermittlungsergebnis rechtfertigt bei vorläufiger Tatbewertung die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür,
die Angeklagten Gegenstände, die aus in § 261 Abs. 1, Abs. 8 StGB a.F. genannten, im Ausland begangenen und dort auch strafbaren Vortaten herrührten, verborgen gehalten, deren Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung solcher Gegenstände vereitelt oder gefährdet haben, wobei sie banden- und gewerbsmäßig (§ 261 Abs. 4 StGB a.F.) handelten. Eine Strafbarkeit der Angeklagten scheitert - bei vorläufiger Tatbewertung - insbesondere nicht an der fehlenden Geldwäschetauglichkeit der den Anklagevorwürfen zugrundeliegenden Auslands(vor)taten (siehe hierzu im Folgenden Ziffer II.1.c). Auch die Wirksamkeit der Anklageschriften begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (siehe hierzu im Folgenden Ziffer II.2). Randnummer 28 1. Hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 8 StGB a.F. Randnummer 29 a. Anwendbare Vorschriften Randnummer 30 Die Vorschrift des § 261 StGB unterlag in den letzten Jahren diversen Änderungen. Die den Angeklagten zur Last gelegten Taten liegen zwischen dem 5. Februar 2015 und dem 18. Mai 2017. Die Strafbarkeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt (§ 2 Abs. 1 StGB). Durch § 2 Abs. 2 StGB wird ergänzend bestimmt,
, wenn sich während der Begehung der Tat die Strafandrohung ändert, dasjenige Gesetz Anwendung findet, welches bei der Beendigung der Tat galt. Soweit das Gesetz, das bei Beendigung der Tat galt, sich vor einer Entscheidung ändert, ist das mildeste Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB). Randnummer 31 Die Strafkammer geht zutreffend davon aus,
die aktuelle Fassung des § 261 Abs. 1 StGB für die angeklagten Taten nicht zur Anwendung kommt, weil diese Fassung jedenfalls nicht milder ist als die vorherigen Gesetzesfassungen. Zur Beurteilung hat die Strafkammer zu Recht auf einen Gesamtvergleich der verschiedenen Gesetzesfassungen im konkreten Einzelfall abgestellt (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 2 Rn. 10). Zwar wurde in § 261 Abs. 1 StGB n.F. die Mindeststrafe gestrichen, jedoch führen die Streichung des Vortatenkatalogs und die Einführung des „All-Crime-Ansatzes“, d.h. des Genügens des Herrührens eines inkriminierten Gegenstandes aus irgendeiner rechtswidrigen Tat, zu erheblichen Erweiterungen der Strafbarkeit. Der Strafrahmen der hier den Angeklagten vorgeworfenen banden- und gewerbsmäßigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 4 StGB a.F. bzw. 261 Abs. 5 StGB n.F.) ist zudem unverändert geblieben. Unter Berücksichtigung der letzten, den einzelnen Fällen der Anklageschriften zuzuordnenden Verschleierungshandlungen der Angeklagten ist die Strafkammer daher zu Recht davon ausgegangen,
für die angeklagten Fälle 1 bis 3, 8, 18, 23 und 25 die Strafvorschrift des § 261 StGB in der vom
Steuerhinterziehungen nach § 370 AO nicht als geldwäscherelevante (Katalog-)Vortaten gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB a.F. für das in den Anklageschriften geschilderte Vortatgeschehen in Betracht kommen. Randnummer 39 Geschädigt worden wäre dadurch der Fiskus des dänischen bzw. belgischen Königreiches. Die Schädigung eines ausländischen Fiskus durch eine Steuerhinterziehung ist jedoch grundsätzlich nicht nach § 370 AO strafbar (Hadamitzky/Senge in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze,
die in den Anklageschriften beschriebenen Vortaten auch unter Anwendung von § 370 Abs. 7 AO nicht die Voraussetzungen einer nach deutschem Recht strafbaren Steuerhinterziehung erfüllen. Zwar wird durch § 370 Abs. 7 AO bestimmt,
1 bis 6 AO ohne Rücksicht auf das Recht des Tatortes auch für Taten gilt, die außerhalb des Geltungsbereichs der AO begangen werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung werden davon aber nur Steuerhinterziehungen erfasst, die sich gegen die von § 370 AO geschützten Rechtsgüter richten. Dies sind in § 370 Abs. 1 bis 5 AO jedoch lediglich der deutsche Steueranspruch und in § 370 Abs. 6 AO die dort genannten Abgaben der in der Vorschrift erwähnten Staaten (Hadamitzky/Senge in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 370 AO Rn. 60; Heine in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht,
die DCA nicht durch die ...[H], sondern die ...[V] generiert wurden - vollumfänglich dem der Fälle 1 bis
nachvollzogen werden kann, in welcher Höhe Steuererstattungen beantragt und gewährt wurden. Ergänzend nimmt der Senat auf die Erläuterungen der Staatsanwaltschaft Koblenz in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 (Bl. 5067 ff. d.A.) Bezug. Randnummer 51 bbbb. Hinreichender Tatverdacht besteht auch dahingehend,
die vom dänischen und belgischen Fiskus an die Pensionsfonds „erstatteten“ Steuerbeträge zuvor nicht dorthin abgeführt wurden. Nach Mitteilung der dänischen Strafverfolgungsbehörden sei davon auszugehen,
die Pensionsfonds nie eine Nettodividende von den dänischen Aktiengesellschaften erhalten haben (Bl. 6, 8 d.A. 2001 AR 229/17) und demzufolge auch keine Kapitalertragsteuer einbehalten worden sei, was sich schon allein aus dem Umfang der beantragten „Rückerstattungen“ ergebe. Die bei der ...[H] geführten Pensionsfonds sollen nämlich Steuerrückerstattungen in einer Höhe erhalten haben, die - hochgerechnet auf die Summe der damit korrespondierenden Dividenden - bedeuten würden,
allein diese Pensionsfonds Eigentümer dänischer Aktien im Wert von ca. 24,9 Milliarden EUR gewesen wären, was nach Auffassung der dänischen Behörden als unrealistisch zu bewerten ist, zumal diese Pensionsfonds auch erst im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Aktientransaktionen errichtet worden sind (Bl. 7 f. 2001 AR 229/17). Auch die belgischen Behörden teilten mit,
Nachweise einer Zahlung von Dividenden an die bei der ...[H] geführten Pensionsfonds nicht aufgefunden werden konnten (Bl. 16 2001 AR 228/17). Die ...[f] führte in ihrem Prüfbericht aus,
die ...[H] in den im Rahmen ihrer Prüfung untersuchten Aktientransaktionen einen tatsächlichen Einbehalt ausländischer Quellensteuer nicht vorgenommen und diesen bei Ausstellung der DCA auch nicht verifiziert habe (...[f]-Bericht Bl. 45 BMO SB 2.2). Das spricht dafür,
auch bei den hier gegenständlichen Aktientransaktionen keine Steuern durch die ...[H] abgeführt wurden. Darauf,
nie Dividenden an die Pensionsfonds ausgezahlt und insoweit keine Steuern abgeführt wurden, deutet zudem bereits der Ablauf der in den Anklageschriften dargestellten Aktiengeschäfte hin, bei dem nach den bisherigen Ermittlungen innerhalb der ...[H] ein Aktienbuchungskreislauf zwischen Käufer, Verkäufer und der ...[S] als Verleiher bzw. Entleiher der Aktien implementiert wurde, als dessen einziges Ziel ersichtlich ist,
auf den Geldkonten der Pensionsfonds eine (angebliche) Dividendenausgleichszahlung erscheint. Denn dieser Kreislauf wurde nach den bisherigen Erkenntnissen - nachdem die Erstellung der DCA zu Gunsten der Pensionsfonds auf Grund der angeblich zugeflossenen Netto-Dividendenausgleichszahlung erfolgt war - durch gleichzeitig zum Aktienerwerb abgeschlossene „Future-Contracts“ zwischen den Pensionsfonds und den Verkäufern (mit dem sich diese verpflichteten, die Aktien wieder zurückzukaufen) buchungstechnisch wieder "rückabgewickelt" (siehe Vermerk des BKA vom
die Pensionsfonds keine Dividenden erlangten und die ...[H] die DCA ausstellte, die falsche Angaben über den Erhalt der Dividendenzahlung enthielten (Bl. 2, 3 SB Übersetzungen Erledigungstücke 2050 AR 538/21), bestätigt den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der Vortaten und unterstreicht die Strafbarkeit des Vorgehens in Dänemark. Randnummer 53 Die unberechtigte Geltendmachung von Steuerrückerstattungen für zu keinem Zeitpunkt gezahlte Quellensteuer unter Vorlage unrichtiger Dokumente durch eine international agierende Tätergruppierung stellt nach belgischem Recht einen Betrug gemäß Art. 496 des belgischen Strafgesetzbuches (BStGB), eine Urkundenfälschung gemäß Art. 193, 196 BStGB, den Gebrauch falscher Unterlagen gemäß Art. 197 BStGB, die Bildung einer kriminellen Organisation gemäß Art. 324 ff. BStGB und eine Steuerhinterziehung gem. Art. 449 f. des belgischen Einkommensteuergesetzbuches dar. Dies ergibt sich aus den Angaben der belgischen Strafverfolgungsbehörden, die im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens übermittelt wurden (BI. 45 ff. 2001 AR 228/17, insbesondere Bl. 47, 71). Randnummer 54 dddd. Die Auffassung einiger Angeklagter, wegen unzureichender Ermittlungen hinsichtlich der Vortaten im Ausland mangele es am hinreichenden Tatverdacht, teilt der Senat nicht. Die Kritik der Angeklagten an der Intensität der Ermittlungen verkennt,
die Vortaten selbst im Fall einer Verurteilung nur in groben Zügen zu umreißen wären (vgl. hierzu unten Ziffer II.2) und es daher bei der Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens erst Recht nicht „unerlässlich“ ist, „konkrete Feststellungen“ zu den Vortaten zu treffen (so aber z.B. der Schriftsatz der Verteidigung ...[A] und ...[B] vom
die Aktiengeschäfte „tatsächlich durchgeführt“ und durch die ...[H] lediglich „technisch nachgebildet“ worden seien) stellt, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 zutreffend ausführt (Bl. 5061 d.A.), letztlich einen Streit um Begrifflichkeiten dar und vermag die Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zu beeinflussen (ungeachtet dessen,
schon der Einleitungsvermerk des hiesigen Verfahrens vom 27. März 2018 von dem Verständnis der Verteidigung ausgeht: Bl. 4 d.A. spricht von „technischen Nachbildungen der zuvor vertraglich vereinbarten Wertpapiergeschäfte“). Entscheidend ist,
den von den Ermittlungsergebnissen getragenen Ausführungen in den Anklageschriften mit dem für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendigen Verdachtsgrad entnommen werden kann,
die „fingierten“, „vorgetäuschten“, „Schein“-Geschäfte bzw. nach dem Verständnis der Verteidigung die „tatsächlich durchgeführten“ und „technisch nachgebildeten Aktienverkäufe“ in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag durchgeführt wurden, von vornherein auf ihre Rückabwicklung angelegt waren und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann,
sie einzig dazu dienten, DCA zu erzeugen, um diese dann dazu zu verwenden, tatsächlich nicht abgeführte Steuern in Dänemark und Belgien erstatten zu lassen. Ausweislich des Berichts der ...[f] waren sonstige wirtschaftliche Hintergründe für diese Transaktionen nämlich nicht zu verifizieren und auch auf Nachfragen ergaben sich keine Informationen hierzu seitens der Geschäftsleitung der ...[H] (vgl. hierzu ...[f]-Bericht Bl. 12 und 61 BMO SB 2.2). Bei der ...[f] entstand vielmehr der Eindruck,
die Aktionen steuerlich motiviert, nämlich auf die Erstattung der ausländischen Quellensteuer ausgerichtet waren (...[f]-Bericht Bl. 12 BMO SB 2.2). Eine sonstige Sinnhaftigkeit dieser Geschäfte - insbesondere waren Kursgewinne durch die gewählte Verfahrensweise ausgeschlossen (...[f]-Bericht Bl. 61 BMO SB 2.2) - ließ sich nicht feststellen. Auch die Verteidigung zeigt solche nicht auf. Randnummer 56 ffff. Die Ausführungen der Verteidigung zur Funktion und Gestaltung der DCA (z.B. Schriftsatz der Verteidigung ...[A] und ...[B] vom 31. März 2023, Bl. 4874 ff. d.A.) stehen der Eröffnung des Hauptverfahrens ebenfalls nicht entgegen. Soweit vorgebracht wird, die DCA seien keine Steuerbescheinigungen und bereits deshalb sei ihnen jegliche Eignung abzusprechen, einen Irrtum bei den Mitarbeitern der ausländischen Steuerbehörden zu erregen, ist es für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügend,
die DCA jedenfalls mit den Steuererstattungsanträgen bei den ausländischen Steuerbehörden eingereicht wurden und diese Bescheinigungen eine Netto- und Bruttodividende sowie einen Steuerbetrag auswiesen, der nach den bisherigen Ermittlungen tatsächlich jedoch nie an den jeweiligen Fiskus abgeführt wurde, später aber in Form einer „Erstattung“ zur Auszahlung an die Pensionsfonds gelangte, so
den DCA eine maßgebliche Rolle bei der Auszahlung zukam (vgl. die beispielhafte Auswertung zu Fall 1, Anlage 2 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2023, Bl. 5081 ff. d.A.). Damit steht im Einklang, wie die ...[f] in ihrem Bericht ausführte,
in der Vergangenheit sogenannte „Credit Advices“ auch im deutschen Kapitalertragsteuerprozess für beschränkt Steuerpflichtige im Rahmen der Erstattung auf Grundlage von z.B. Doppelbesteuerungsabkommen vergleichbar zu „echten“ Steuerbescheinigungen akzeptiert wurden, obwohl die Voraussetzungen für die Ausstellung „echter" Steuerbescheinigungen nicht immer gegeben waren (...[f]-Bericht Bl. 45 BMO SB 2.2). Die DCA dienten damit - unabhängig ob nun als Steuerbescheinigung oder nicht - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu, gegenüber den ausländischen Steuerbehörden den Erhalt der Dividenden und den damit verbundenen Einbehalt von Steuern auf die ausgewiesenen Dividenden zu belegen. Randnummer 57 gggg. Die Ausführungen zur Bösgläubigkeit und einem deshalb etwa nicht bestehenden Irrtum des Zeugen …[a] - einem mit der Bearbeitung der Steuererstattungsanträge befassten Mitarbeiter der dänischen Steuerbehörde …[b ]- auf Grund seines kollusiven Zusammenwirkens mit den Hintermännern (siehe z.B. Schriftsatz der Verteidigung ...[A] und ...[B] vom 31. März 2023, Bl. 4848 d.A.) - wobei sich dieses Vorbringen schon mit den Behauptungen zur angeblichen Legalität der Aktiengeschäfte kaum verträgt - stehen der Eröffnung des Hauptverfahrens ebenfalls nicht entgegen. Die an Dänemark gestellten Rechtshilfeersuchen befassen sich nämlich ausdrücklich mit der Frage, wie sich ein etwaiges kollusives Zusammenwirken - von dem auch die Anklageschrift ersichtlich ausgeht (Bl. 2698, 2783 d.A.) - auf die Strafbarkeit der Vortaten auswirkt. In dem Rechtshilfeersuchen 2050 AR 356/20 wurden die dänischen Behörden ersucht mitzuteilen, ob nach dänischem Recht ein Betrug auch dann vorläge, wenn der Zeuge …[a] - der im vorliegenden Verfahren für eine Zeugenvernehmung bislang nicht zur Verfügung stand (Bl. 67 2050 AR 356/20) - in die unrechtmäßige Beantragung der Steuerrückerstattungen eingebunden gewesen wäre bzw. hiervon Kenntnis gehabt hätte (Bl. 4 SB 2050 AR 356/20). In der Antwort bestätigten die dänischen Ermittlungsbehörden,
trotz einer etwaigen Bösgläubigkeit des Zeugen …[a] im Hinblick auf eine Täuschung weiterer, für die Prüfung und Auszahlung der Steuerrückerstattung zuständigen arglosen Mitarbeiter der dänischen Steuerbehörde ein Betrug vorläge (Bl. 44 2050 AR 356/20). Ob dies letztlich zutreffend ist, muss - und dies verkennt die Verteidigung - im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend bewertet werden, sondern bleibt den regelmäßig besseren Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere durch Vernehmung entsprechender Zeugen, z.B. des vom Königreich Dänemark benannten Zeugen …[c] (Bl. 4 BMO SB 3.3), der Hauptverhandlung vorbehalten. Randnummer 58 bbb. Strafbarkeit der Vortaten in Deutschland gem. § 261 Abs. 8 StGB a.F. als Taten der in § 261 Abs. 1 StGB a.F. genannten Art Randnummer 59 Für die mit der für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendigen Wahrscheinlichkeit begangenen Vortaten ist - entgegen der Auffassungen der Kammer und der Verteidigung - neben ihrer Strafbarkeit am ausländischen Tatort auch die für die beiderseitige Strafbarkeit notwendige Strafbarkeit im Inland gegeben. Randnummer 60 aaaa. Während sich das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit als solches dem Wortlaut des § 261 Abs. 8 StGB a.F. noch zweifelsfrei entnehmen lässt („auch … mit Strafe bedroht“), gibt der Wortlaut der Norm keinen Aufschluss darüber, ob diese „in concreto“ oder „in abstracto“ zu verstehen ist (Tsakalis, a.a.O., S. 269). Bei konkreter Betrachtungsweise wird die im Ausland begangene Tat so beurteilt, als ob sie im Inland zum Nachteil der ausländischen Rechtsgüter, d.h. hier zum Nachteil des ausländischen Fiskus, begangen worden wäre; bei der abstrakten Betrachtung ist hingegen zu prüfen, ob die ausländische Hinterziehungstat, wäre sie in Deutschland gegenüber den deutschen Steuerbehörden begangen worden, nach deutschem Steuerstrafrecht strafbar wäre (vgl. Tsakalis, a.a.O., S. 269). Randnummer 61 Vom Wortlaut des § 261 Abs. 8 StGB a.F. sind beide Betrachtungsweisen umfasst. Dieser spricht zwar einerseits von „die Tat“ , andererseits aber ist eine vollständige Identität der Sachverhalte in der Norm schon deshalb nicht angelegt, weil sie ausdrücklich eine Tat „der in Absatz 1 StGB bezeichneten Art “ genügen lässt und damit lediglich auf eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte und Rechtsnormen abzielt. Randnummer 62 bbbb. Ebenso wenig wie aus dem Wortlaut des § 261 Abs. 8 StGB a.F. lässt sich den Gesetzesmaterialien zur Einführung dieser Vorschrift ausdrücklich entnehmen, wie die beiderseitige Strafbarkeit nach dem Willen des Gesetzgebers zu beurteilen ist. Doch spricht der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zu § 261 Abs. 1 und Abs. 8 StGB a.F., in dem sich der Wille des Gesetzgebers widerspiegelt, für die abstrakte Betrachtungsweise. Randnummer 63 Ziel der Einführung des § 261 StGB war es, die organisierte Kriminalität u.a. durch Abschöpfung der erlangten Gewinne zu bekämpfen (BT-Drs. 12/989, 1) und das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu sanktionieren (BT-Drs. 12/989, 26; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04 -, juris). § 261 StGB dient nach dem Willen des Gesetzgebers dem Schutz der inländischen Rechtspflege in ihrer Aufgabe, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BT-Drs. 12/989, 27; Tsakalis, a.a.O., S. 158 m.w.N.). § 261 Abs. 8 StGB a.F. wurde gerade für den Fall geschaffen,
die Vortat einer Geldwäsche im Ausland begangen wurde (BT-Drs. 12/989, 28), und schloss damit die Lücke, die durch die primäre Begrenzung des Schutzbereichs der Norm auf das Inland zunächst entstanden war (vgl. Höreth, Die Bekämpfung der Geldwäsche, 1996, S. 203). Randnummer 64 Nachdem der Gesetzgeber die Erfassung von Steuerstraftaten bei der Geldwäschegesetzgebung anfänglich offenbar noch nicht in den Blick genommen hatte (vgl. Tsakalis, a.a.O., S. 169 f.), wurde - nachdem ein legislatives Vorhaben in diese Richtung aus dem Jahr 1997 gescheitert war (vgl. Tsakalis, a.a.O., S. 172 f.) - durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG, BGBl. I 2002, 3922 ff.) zum
GB a.F. der internationalen Verflechtung der Finanzmärkte Rechnung trägt („ Diese Vorschrift stellt lediglich sicher,
auch aus Auslandstaten herrührende Gegenstände Objekt einer im Inland begangenen Geldwäsche sein können und trägt damit insbesondere der internationalen Verflechtung der Finanzmärkte Rechnung “ (BT-Drs. 13/8651, 12 zur Änderung bereits im Jahr 1997)). Auch vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber allerdings die Aufnahme der Steuerhinterziehung in den Vortatenkatalog des § 261 Abs. 1 StGB a.F. nicht zum Anlass genommen, die Formulierung des § 261 Abs. 8 StGB zu ändern. Es ist aber nicht davon auszugehen,
der Gesetzgeber mit den Geldwäschevorschriften zwar einerseits der Verflechtung der internationalen Finanzmärkte Rechnung tragen, auf der anderen Seite jedoch stillschweigend Gegenstände aus zu Lasten eines ausländischen Fiskus begangenen Steuerstraftaten von der Geldwäschestrafbarkeit - auf Grund konkreter Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit - ausnehmen und somit deren Einschleusung in den deutschen Finanz- und Wirtschaftskreislauf straflos halten wollte. Hätte dies der Gesetzgeber in direktem Widerspruch zum artikulierten Ziel des § 261 StGB beabsichtigt, so wäre zu erwarten gewesen,
er zumindest im Rahmen der Gesetzesbegründung nähere Erläuterungen hierzu macht. Dafür spricht auch die Existenz des § 370 Abs. 7 AO. Denn in den Fällen, in denen der deutsche Steueranspruch durch Auslandstaten beeinträchtigt wird oder die von § 370 Abs. 6 AO erfassten ausländischen Steueransprüche verletzt werden, liegt wegen § 370 Abs. 7 AO stets eine nach § 370 Abs. 1 AO strafbare Tat vor und damit (im Fall gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung) auch eine unmittelbar von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB a.F. erfasste Vortat. Eines Rückgriffs auf § 261 Abs. 8 StGB a.F. bedarf es in diesen Fällen nicht, so
für § 261 Abs. 8 StGB a.F. bei konkreter Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit im Bereich der Steuerhinterziehung kein eigener Anwendungsbereich mehr verbliebe. Randnummer 67 cccc. Auch das Gesetzgebungsverfahren zu der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Neufassung des § 261 Abs. 9 StGB, der inhaltlich dem § 261 Abs. 8 StGB a.F. entspricht, bestätigt,
der Gesetzgeber die beiderseitige Strafbarkeit - damals wie heute - abstrakt beurteilen wollte. § 261 Abs. 9 Nr. 1 StGB n.F. lautet: „ Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
GB nur in den Fällen anwendbar ist, in denen die im Ausland begangene Vortat nicht schon eine rechtswidrige Tat nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB ist. Gilt das deutsche Strafrecht bezogen auf die Vortat und handelt es sich um eine rechtswidrige Tat, bedarf es der Gleichstellungsregelung des Absatzes 9 nicht. Ist auf die im Ausland begangene Tat deutsches Strafrecht nicht anwendbar, bedarf es für die Gleichstellung,
eine entsprechende Vortat bei hypothetischer Anwendung des deutschen Strafrechts und erforderlichenfalls auch sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts eine rechtswidrige Tat nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB wäre. Weiterhin gilt Absatz 9 auch für den Fall,
auf die im Ausland begangene Vortat deutsches Strafrecht anwendbar ist, aber nur bei sinngemäßer Umstellung des Auslandssachverhalts eine rechtswidrige Tat vorliegen würde (Hervorhebungen durch den Senat).“ Randnummer 69 Durch die mit dieser Begründung erfolgte Einführung des § 261 Abs. 9 Nr. 1 StGB n.F. hat der Gesetzgeber somit deutlich gemacht, am Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit grundsätzlich festhalten zu wollen, wobei diese nach dem - nunmehr ausdrücklich - artikulierten Willen des Gesetzgebers „in abstracto“ zu beurteilen ist (Tsakalis, a.a.O., S. 388; vgl. Böhme/Busch, wistra 2021, 169
zur Beurteilung, ob eine Auslandstat eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB wäre, nicht nur die hypothetische Anwendung deutschen Strafrechts gewollt ist, sondern erforderlichenfalls auch eine sinngemäße Umstellung des Sachverhalts erfolgen soll. Für Fälle der Steuerhinterziehung im Ausland wäre daher bei hypothetischer Anwendung deutschen Strafrechts und sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts das Tatgeschehen so zu beurteilen, als wäre das ausländische Steuerdelikt in Deutschland gegenüber den deutschen Steuerbehörden begangen worden (Tsakalis, a.a.O., S. 388; vgl. Altenhain in: NK-StGB, a.a.O., Rn. 21; so auch Böhme/Busch, wistra 2021, 169
mit der vorgeschlagenen Änderung des § 261 Abs. 9 StGB n.F. keine inhaltliche Änderung einhergehe (vgl. BT-Drs. 19/26602, 8). Mit dieser Gesetzesfassung beabsichtigte der Gesetzgeber daher gerade keine Ausdehnung der Strafbarkeit, sondern lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage (vgl. in diesem Sinne auch die Kommentierung bei Fischer (StGB,
der Sachverhalt dahin umzustellen ist,
sich die Tat auf die Hinterziehung deutscher Steuern bezieht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2019 -
der Gesetzgeber die beiderseitige Strafbarkeit im Rechtshilferecht abstrakt beurteilen, bei der späteren Einführung des § 261 Abs. 8 StGB a.F. hingegen - abweichend hiervon und ohne jegliche Begründung - die konkrete Betrachtungsweise zu Grunde legen wollte, ist nicht anzunehmen. Das ergibt sich insbesondere nicht daraus,
der Gesetzgeber die „sinngemäße Umstellung“ im Wortlaut des § 3 IRG verwendet hat, in § 261 Abs. 8 StGB a.F. hingegen nicht. Dies bestätigt anschaulich die Gesetzesbegründung des § 261 Abs. 9 StGB n.F. Auch dort hat der Gesetzgeber die „sinngemäße Umstellung“ des Sachverhalts nicht in den Wortlaut des Gesetzes aufgenommen, obwohl die Gesetzesmaterialien gerade dies ausdrücklich fordern (BT-Drs. 19/26602, 8). Aus dem Fehlen einer entsprechenden Formulierung im Gesetzeswortlaut lässt sich daher gerade nicht schließen,
eine sinngemäße Umstellung des Sachverhalts vom Gesetzgeber nicht gewollt war (a.A. Reichling, wistra 2023, 188,
der im Inland handelnde Vortäter einer Steuerhinterziehung zu Lasten des ausländischen Fiskus in Deutschland nicht strafbar und daher die Vortat nicht geldwäschetauglich sei, die im Ausland begangene Steuerhinterziehung zu Lasten des ausländischen Fiskus hingegen schon (vgl. hierzu Bülte in: Joecks/Jäger/Randt, a.a.O., § 261 StGB Rn. 48; Reichling, wistra 2023, 188
eine Tat mehreren Strafrechtsordnungen unterliegen kann (Altenhain in: NK-StGB, a.a.O., § 261 Rn. 21). Da die vom Inland aus verübte Tat des Deutschen nach dem Strafrecht des ausländischen Staates (vergleichbare Regelungen wie in §§ 3, 9 StGB unterstellt) wegen der Schädigung des ausländischen Fiskus (auch) dort, d.h. im Ausland, begangen worden wäre, würde für diese Tat ebenfalls § 261 Abs. 8 StGB a.F. bzw. § 261 Abs. 9 StGB n.F. gelten (vgl. Altenhain in: NK-StGB, a.a.O., § 261 Rn. 21; vgl. auch BT-Drs. 19/26602, 8 f.), mit der Folge,
dieses Geschehen zwar nicht unmittelbar nach § 261 Abs. 1 StGB eine geldwäschetaugliche Vortat darstellen würde, aber ggf. als (auch verwirklichte) Auslandstat nach § 261 Abs. 8 StGB a.F. bzw. 261 Abs. 9 StGB n.F. geldwäschetauglich wäre. Randnummer 75 ffff. Auch der Charakter der Geldwäsche als Anschlussdelikt steht der abstrakten Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht entgegen. Das Wesen des § 261 StGB als Anschlussdelikt bedingt zwingend lediglich eine Vortat, aus welcher der bemakelte Gegenstand herrührt. Das Zulassen sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts bei Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit lässt die Notwendigkeit der (Katalog-)Vortat als Voraussetzung des Anschlussdelikts ebenso wenig entfallen wie das Genügenlassen von Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Vortat nur in groben Zügen (siehe hierzu BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18 m. Anm. Raschke, NZWiSt 2019, 148
die deutschen Strafverfolgungsbehörden unter dem Mantel transnationaler Bekämpfung der Geldwäsche im Dienste der Durchsetzung von Steueransprüchen fremder Staaten eingesetzt würden (so aber Tsakalis, a.a.O., S. 271). Vielmehr wird bei dieser Betrachtungsweise lediglich sanktioniert,
Gegenstände, die aus Straftaten im Ausland herrühren, in den deutschen Finanzmarkt eingespeist werden. Dies aber entspricht der dualen Schutzrichtung des Geldwäschetatbestandes, der neben den durch die Vortat verletzten Rechtsgütern auch die Strafrechtspflege mit dem Ziel schützt, die Wirkung von Straftaten zu beseitigen; dies dient letztlich auch der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union (vgl. BT-Drs. 19/26602, 1). Randnummer 77 ccc. Zwischenergebnis Randnummer 78 Stellt man den vorliegenden Sachverhalt bei der nach Auffassung des Senats gebotenen abstrakten Betrachtungsweise sinngemäß dahingehend um,
nicht der belgische bzw. der dänische, sondern der deutsche Fiskus die tatsächlich nicht gezahlte Kapitalertragsteuer an die …[X] erstattet hätte, stellte sich das in den Anklageschriften skizzierte banden- und gewerbsmäßige Erschleichen von Steuerrückerstattungen durch die international agierende Tätergruppierung in Dänemark und Belgien nach deutschem Recht als - damit vergleichbare - Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) zum Nachteil des deutschen Fiskus und somit - da auch banden- und gewerbsmäßig begangen - Taten der in § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b StGB a.F. beschriebenen Art dar. Randnummer 79 Denn eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begeht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Unter nicht gerechtfertigten Steuervorteilen sind auch unberechtigte Steuervergütungen zu verstehen (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO). Die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Steuererstattung gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften stellt eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dar; sie führt im Fall ihrer positiven Bescheidung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen im Sinne des § 370 Abs. 4 Satz 2 AO (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, juris). Randnummer 80 ddd. Hilfsweise: Taugliche Vortat auch bei bloßer Übertragung des Tatorts in das Inland Randnummer 81 Doch selbst dann, wenn man - wie es die Strafkammer getan hat - den Sachverhalt lediglich dahin umstellt,
der Tatort der Vortaten in das Inland verlegt wird, läge eine geldwäschetaugliche Vortat vor. Randnummer 82 Eine Tat ist gemäß § 9 StGB im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen (Handlungsort) oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (Erfolgsort; vgl. Ibold in: BeckOK AO, a.a.O., § 370 Rn. 100). Randnummer 83 Zutreffend geht die Kammer davon aus,
der Handlungsort (schon) bei einer gedanklichen Verlagerung des Geschäftssitzes der in Großbritannien ansässigen …[X] nach Deutschland (nebst „Absenden“ der Steuererstattungsanträge von dort) im Inland läge und die Tat damit eine Inlandstat wäre, dann aber dieses Geschehen (immer noch) nicht nach deutschem Recht strafbar wäre, weil auch in dieser Konstellation nicht der deutsche Fiskus geschädigt wäre. Ebenfalls geht die Kammer richtigerweise davon aus,
bei Annahme eines Erfolgsortes der Steuerhinterziehung an dem Ort, an welchem die Steuerfestsetzung (nach der Vorstellung des Täters) als Verwaltungsakt gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 AO durch Bekanntgabe wirksam wird - dies ist bei schriftlichen Bescheiden gemäß § 122 AO regelmäßig der Ort, an welchem der Steuerpflichtige ansässig ist (vgl. Schmitz/Wulf in: MüKoStGB, a.a.O., § 370 AO Rn. 47; lbold in: BeckOK AO, a.a.O., § 370 Rn. 101 f.) - sowie bei einem Abstellen auf die Auszahlung der Steuererstattung auf ein im Inland geführtes Konto der …[X] ebenfalls immer noch unverändert der Steueranspruch des belgischen bzw. dänischen Fiskus betroffen wäre. Randnummer 84 Erfolgs- und damit Tatort einer Steuerhinterziehung ist regelmäßig aber auch der Ort, an dem der betreffende Fiskus geschädigt wird. Dementsprechend ist der Erfolgsort einer Steuerhinterziehung zu Lasten des deutschen Fiskus (auch) im Inland gelegen (vgl. Hadamitzky/Senge in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 370 AO Rn. 60a; Karstens in: Joecks/Jäger/Randt, a.a.O., § 369 AO Rn. 35; Heine in: Graf/Jäger/Wittig, a.a.O., § 370 AO Rn. 214; Gaede in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 2017, § 370 AO Rn. 70; wohl auch Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 370 Rn. 161; aA Keßeböhmer/Schmitz, wistra 1995, 1; Schmitz/Wulf in: MüKoStGB, a.a.O., Rn. 40; Ibold in: BeckOK AO, a.a.O., § 370 Rn. 102). Verlegt man aber - und dies hat die Strafkammer nicht mehr getan - vorliegend auch den Erfolgsort des Sitzes des geschädigten Fiskus gemäß § 261 Abs. 8 StGB a.F. in das Inland, ist die Vortat so zu behandeln, als wäre sie zu Lasten des deutschen Fiskus begangen worden, mit der Folge,
die in den Anklageschriften dargestellten Straftaten als taugliche Vortaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b StGB a.F. anzusehen sind. Randnummer 85 d. Tatbeiträge der Angeklagten Randnummer 86 Hinreichender Tatverdacht liegt auch hinsichtlich der den Angeklagten vorgeworfenen geldwäscherelevanten Handlungen vor. Sämtliche Angeklagte sollen sich in Kenntnis des Umstands,
die DCA auf einen lediglich fingierten Aktienhandel gestützt wurden, an der Implementierung der für diesen fingierten Aktienhandel aufgebauten Geschäftsabläufe beteiligt haben. Die geldwäscherelevanten Tatbeiträge der Angeklagten sollen in der Vereinnahmung und Verschleierung der inkriminierten Herkunft der unberechtigten Steuerrückerstattungen gelegen haben, indem diese Beträge auf bei der ...[H] geführten Konten zunächst verbucht und von dort anschließend weiterüberwiesen worden sein sollen. Die einzelnen Tathandlungen der Angeklagten sind in den Anklageschriften vom
die Angeklagten ggf. auch einer Strafverfolgung durch die dänischen und belgischen Behörden wegen Beteiligung an den dort begangenen Straftaten ausgesetzt sind, hindert die Eröffnung des Hauptverfahrens ebenso wenig. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2023 (Bl. 4738 d.A.). Randnummer 90 f. Hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Vorsatzes und der Schuld der Angeklagten Randnummer 91 aa. Die Eröffnung des Hauptverfahrens scheitert darüber hinaus nicht am subjektiven Tatbestand. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts der Geldwäsche in subjektiver Hinsicht reicht es aus,
die Angeklagten mit bedingtem Vorsatz handelten (vgl. Ruhmannseder in: BeckOK StGB, 58. Ed. 01.08.2023, § 261 Rn. 51 m.w.N.), sie also die Herkunft der auf die Bankkonten der Pensionsfonds überwiesenen Gelder aus Straftaten für möglich hielten und es billigend in Kauf nahmen,
mit den von ihnen vorgenommenen Handlungen zum einen die zeitweise Verwahrung und Verschaffung der „bemakelten“ Beträge und zum anderen die Gefährdung von deren Verfall bzw. Sicherstellung erfolgte. Der Geldwäscher braucht weder den konkreten Vortäter noch die genauen Einzelheiten der rechtswidrigen Vortat zu kennen (Ruhmannseder in: BeckOK StGB, a.a.O., § 261 Rn. 51; vgl. auch BT-Drs. 19/24180, 37). Randnummer 92 Von zumindest bedingtem Vorsatz der Geldwäsche ist hier mit der für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen. Das Wissen der Angeklagten vom Ursprung der inkriminierten Gelder wird in den Fällen der Selbstgeldwäsche insbesondere durch die Mitwirkung an der Vortat - hier dem Vortäuschen von Aktien(ver)käufen ohne erkennbaren anderen Sinn als den der Generierung inhaltlich unzutreffender DCA zu anschließender (vermeintlicher) Steuerrückerstattung - belegt (vgl. zu Indizien für bedingt vorsätzliches Handeln im Rahmen von Steuerhinterziehungen mit Cum-Ex-Bezug insbesondere BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, juris). Hinzu tritt vorliegend die häufige Überweisung hoher Geldbeträge im Millionenbereich in das außereuropäische Ausland, u.a. auf Konten in Staaten, die allgemein als „Steueroasen“ gelten (z.B. ..., ...), oder an Zahlungsempfänger, die ihren Sitz in solchen haben (z.B. ..., ..., ...). Schon bei Würdigung dieser Umstände ist die Annahme naheliegend,
die Angeklagten die Herkunft der auf die Konten der Pensionsfonds überwiesenen Beträge aus Straftaten zumindest für möglich hielten. Soweit die Angeklagten dies bestreiten, bleibt deren entsprechende Einlassung in der Hauptverhandlung und die weitere Beweisaufnahme abzuwarten. Randnummer 93 bb. Unter Berücksichtigung der für die Eröffnung des Hauptverfahrens nötigen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung steht der Zulassung der Anklageschriften derzeit auch kein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB) entgegen. Die Einsicht, Unrecht zu tun, hat bereits derjenige, der in dem Bewusstsein eines Verstoßes gegen die rechtliche Ordnung handelt, ohne
es darauf ankommt,
er die konkret verletzte Norm kennt (BGH, Beschluss vom
den Gutachten unzutreffende Annahmen zugrunde lagen und zudem die Angeklagten ...[A] und ...[B] während der Entstehung der Gutachten auf deren Ersteller eingewirkt und inhaltliche Änderungen veranlasst haben sollen. Soweit die Verteidigung dies in Frage stellt, muss die abschließende Bewertung der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Darüber hinaus wird erst die Hauptverhandlung erweisen müssen, inwieweit die Angeklagten den Inhalt der Gutachten überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Randnummer 95 cc. Selbst wenn die Angeklagten jeweils einem Verbotsirrtum unterlegen wären, wären an dessen Unvermeidbarkeit hohe Anforderungen zu stellen. Insoweit kommt es darauf an, ob der konkrete Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten bei Einsatz „aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen“ - u.U. auch durch Erkundigung - zur Unrechtseinsicht hätte kommen können (Heger in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 17 Rn. 7 m.w.N.). Mit der für die Eröffnung des Hauptverfahrens nötigen Wahrscheinlichkeit wäre hier aber die Vermeidbarkeit gegeben. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen,
der Zeuge …[d] (Bl. 670 ff. d.A.), der im Jahr 2014 nur wenige Monate bei der ...[H] im Bereich Wertpapierservice angestellt war, ausführte,
ihm, als „das Business noch gar nicht am Laufen“ war, die Eröffnung der Konten der Pensionsfonds „schon sehr merkwürdig“ vorkam, insbesondere deshalb, weil „alle, die für die Fonds legitimiert waren, auf den …[e] und …[Y] wohnhaft“ waren (Bl. 682 d.A.). In seiner E-Mail vom
die Identität des geschichtlichen Vorganges klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (sog. Umgrenzungsfunktion; siehe hierzu nur BGH, Urteil vom
die Vortaten selbst nicht Gegenstand der Anklage sind, sondern für das Verfahren nur insofern Bedeutung haben, als sie die Geldwäschetauglichkeit der im Anklagesatz genannten Tatobjekte begründen sollen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die rechtliche Würdigung des angeklagten tatsächlichen Geschehens als Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB a.F. setzt daher nur die Feststellung voraus,
die von den jeweiligen Anklagevorwürfen betroffenen Vermögensgegenstände jedenfalls aus Katalogtaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 8 StGB a.F. herrühren (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.). Der Nacheis bestimmter, nach Ort und Zeit ihrer Begehung konkretisierter Vortaten ist hierfür nicht erforderlich. Hier ist auch zu berücksichtigen,
die Geldströme insbesondere bei ausländischen Betrugshandlungen meist über komplexe Strukturen und unter Einbindung zahlreicher Zwischenschritte und Finanzdienstleister laufen. Dahinter steht der Zweck, die Herkunft aus den Vortaten zu verwischen und das Geld über mehrere Zwischenschritte zu „waschen“. In solchen Fällen wäre bei einem hohen Konkretisierungsbedürfnis eine strafrechtliche Aufarbeitung nicht im Ansatz denkbar (vgl. zum Ganzen Raschke, Anm. zu BGH, Urteil vom
der Gegenstand legal erlangt wurde oder aus einer Nichtkatalogtat stammt (BGH, Urteil vom
der historische Geschehensablauf, welcher der gerichtlichen Kognition unterbreitet werden soll, feststeht. Aus den Anklagesätzen ergeben sich auch nähere Einzelheiten hinsichtlich der Vortaten im Hinblick auf den Tatzeitraum, die Tatmodalitäten und die einzelnen hier gegenständlichen inkriminierten Geldzuflüsse in Gestalt der von den Pensionsfonds zu Unrecht erlangten Steuererstattungen auf Konten, die bei der ...[H] geführt wurden, in konkreter Höhe geordnet nach Steuerrückerstattungen durch die einzelnen …[X]. Die Anklage geht zudem davon aus,
sämtliche der in den Anklageschriften mitgeteilten Pensionsfonds dazu angelegt wurden, um zu Unrecht Steuererstattungen aus Belgien und Dänemark zu generieren, und
vor diesem Hintergrund sämtliche in den einzelnen Fällen beschriebenen Überweisungen von den …[X] auf die Konten der Pensionsfonds zu Unrecht erlangte Steuerrückerstattungen darstellen (siehe hierzu auch den Vermerk des BKA vom 25. März 2020, Bl. 1711 ff. d.A., wonach weitere Geldeingänge aus anderen Quellen auf den Konten der Pensionsfonds nicht zu verzeichnen waren und eine Vermischung von inkriminiertem und nicht inkriminiertem Vermögen auf den Konten der Pensionsfonds nicht stattgefunden habe). Bei dieser Sachlage waren weitere Darlegungen zur Konkretisierung der Vortaten entbehrlich, da auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist,
diese tatgegenständlichen Gelder legalen Ursprungs sind oder aus Nicht-Katalogtaten herrühren (vgl. BGH, Beschlüsse vom
es keinen Anlass gibt, die Hauptverhandlung gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vor einem anderen Spruchkörper durchzuführen. Randnummer 108 Die Strafkammer wird gemäß § 76 Abs. 1 GVG noch über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung zu entscheiden haben; hierüber hat sie bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung zu befinden (vgl. Diemer in: KK-StPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.