Eritrea Leitsatz 1. Bei der Rückkehrprognose ist auf eine hier zumutbare freiwillige Rückkehr
Eritrea abzustellen. Einem aus dem Ausland zurückkehrenden Eritreer sind vorbehaltlich besonderer (hier im Fall nicht ersichtlicher) individueller Umstände im Besonderen die Zahlung der Aufbausteuer und die Abgabe der Reueerklärung zumutbar (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils gegen ihn vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren noch die Zuerkennung des internationalen subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebeverbots durch die Beklagte. Randnummer 2 Die im Jahr 2003 geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige römisch-katholischer Religionszugehörigkeit und ethnische Tigrinya. Sie reiste am 22. Juli 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Juli 2019 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung zu ihren Asylgründen gab sie vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an, ihr Heimatland wegen der drohenden Einziehung zum eritreischen Nationaldienst verlassen zu haben. Da sie
Erhalt des Einberufungsbefehls illegal ausgereist sei, befürchte sie, bei einer Rückkehr
Eritrea inhaftiert und im Anschluss daran zum Nationaldienst herangezogen zu werden. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2021 lehnte die Beklagte den Asylantrag insgesamt ab, stellte fest, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebeverbote hinsichtlich Eritreas vorlägen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung dorthin oder in einen zulässigen Drittstaat dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von dreißig Tagen
Bekanntgabe der Entscheidung, respektive unanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens zu verlassen. Zudem wurde ein dreißigmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, ausgesprochen. Zur Begründung führte die Beklagte – soweit im Berufungsverfahren weiterhin von Bedeutung – im Wesentlichen aus, da die Klägerin noch vor Erreichen der Altersgrenze aus ihrem Heimatland ausgereist sei, habe sie bei Rückkehr trotz zwischenzeitlich eingetretener Nationaldienstpflicht keine Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Entziehung vom Nationaldienst bzw. Desertion zu befürchten. Zudem könnten Eritreer, die sich mindestens für drei Jahre im Ausland aufgehalten hätten,
Zahlung einer „Diasporasteuer“ und ggf. der Abgabe einer Reueerklärung ihren Status als „Auslandseritreer“ legalisieren, mit der Folge, dass keine Bestrafung wegen Desertion, Dienstverweigerung und illegaler Ausreise erfolge. Da jährlich etwa 95.000 dauerhaft im Ausland lebende Eritreer zu Besuchszwecken in ihr Heimatland reisten, sei auch davon auszugehen, dass diese sich vor allem aus wirtschaftlichen Gründen im Ausland aufhielten. Randnummer 4 Die Klägerin hat am 14. Oktober 2021 Klage erhoben, mit welcher sie ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der ablehnenden Entscheidung zu Art. 16a Grundgesetz zunächst weiterverfolgte. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, ihr sei zumindest der subsidiäre Schutz zuzuerkennen. Im Falle einer Rückkehr
Eritrea werde sie – da unverheiratet und kinderlos – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen und im Rahmen dessen auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung werden. Die Situation für weibliche Rekrutinnen stelle sich besonders dramatisch dar, da ihnen überdies sexuelle Nötigung und Vergewaltigung drohe. Randnummer 5 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 6 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
drei Jahren Auslandsaufenthalt gegen Zahlung einer „Aufbausteuer“ und Unterzeichnung eines „Reueformulars“ den sogenannten „Diasporastatus“ erlangen und sich damit eine straffreie Rückkehrmöglichkeit sowie einen zumindest vorübergehend unbehelligten Aufenthalt verschaffen. Der Diaspora-Status schütze – jedenfalls, wenn dem Rückkehrer keine oppositionspolitische Betätigung vorgeworfen werde – für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten vor Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Nationaldienstentziehung. Ein längerer Schutz sei nicht gefordert, da die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr zu befürchten sein müsse. Soweit es im Einzelfall schon vor Ablauf von zwölf Monaten dazu kommen sollte, dass zurückgekehrte Eritreer nicht mehr als Diaspora-Eritreer angesehen würden, sei der Erkenntnislage nicht zu entnehmen, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar zu einer Strafverfolgung oder (erneuten) Einziehung in den Nationaldienst kommen werde. Eine solche könne nur unter Umständen und zeitlich deutlich verzögert vorkommen. Anderes sei auch für die Klägerin nicht ersichtlich, zumal ihr sowohl die Unterzeichnung des Reueformulars als auch die Zahlung der Aufbausteuer zugemutet werden könnten. Randnummer 13 Auf den am
Eritrea nicht mit dem rechtlich erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Sie habe sich aufgrund ihrer Ausreise im Alter von 14 Jahren bereits nicht wegen Desertion oder Entziehung vom Nationaldienst strafbar gemacht. Zwar müsse sie aufgrund des zwischenzeitlichen Erreichens der Volljährigkeit mit ihrer Einberufung in den Militärdienst rechnen, in dessen Rahmen es auch in Einzelfällen zu Menschenrechtsverletzungen kommen könne. Anhaltspunkte für eine systematische Folter lägen jedoch insoweit nicht vor. Zudem sei es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie im Falle ihrer Rückkehr
Eritrea zum Nationaldienst einberufen werde, da sich dort nur etwa 11 % der Bevölkerung befänden. Zudem finde die Rekrutierung in aller Regel über das Schulsystem statt; die Schulpflicht bestehe jedoch lediglich bis zu 8. Klasse. Darüber hinaus hätten die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte nicht genügend Kapazitäten, um alle Dienstverweigerer systematisch aufzusuchen, um sie zu bestrafen oder zu rekrutieren. Auch die Rekrutierung im Rahmen einer Razzia (sog. Giffa) sei nicht beachtlich wahrscheinlich, da es zahlreichen Dienstverweigerern gelänge, sich diesen Razzien zu entziehen. Überdies könne die Klägerin, da sie lange Jahre im Ausland gelebt und sich nicht politisch-oppositionell betätigt habe auch den Diaspora-Status erlangen, welcher in aller Regel sowohl vor Strafverfolgung als auch – zumindest für die Dauer von einem Jahr – vor der Einziehung in den Nationaldienst schütze. Es sei der Klägerin auch zumutbar, diesen Status zu erlangen, da die mit der Zahlung der Aufbausteuer und der Abgabe der Reueerklärung verbundenen rechtlichen und tatsächlichen
teile
Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung nicht gleichkämen, zumal die Klägerin nicht einmal erklärt habe, weshalb sie die Erklärung nicht abgeben wolle. Randnummer 21 In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023, den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten und die bei Gericht vorhandene Dokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Eritrea, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die durch den Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist
Maßgabe des § 128 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Sache begründet. In diesem Umfang ist die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 129 VwGO abzuändern. Randnummer 23 I. Die zulässige Klage ist bereits mit ihrem Hauptantrag begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
G gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Randnummer 25 Die
den Feststellungen des Senats einzig in Betracht kommende Fallgruppe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 AsylG ist mit derjenigen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
EGMR, Urteile vom
G bedarf es weiter einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, der die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
diesen Maßstäben drohte der Klägerin bei Rückkehr
Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Prognose ist darauf gestützt, dass in Eritrea die rechtliche Verpflichtung zur Ableistung eines Nationaldienstes besteht (a.) und es gleichsam sowohl beachtlich wahrscheinlich ist, dass es im militärischen Teil des Nationaldienstes zu Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung kommt (b.), als auch, dass die Klägerin zum militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen wird (c.). Randnummer 31 a. In Eritrea besteht – auf Grundlage einer Auswertung der für Eritrea insgesamt als schwierig zu bezeichnenden Erkenntnismittellage (aa.) – die rechtliche Verpflichtung zur Ableistung eines Nationaldienstes (bb.), wobei die Nationaldienstentziehung und Desertion sowie die illegale Ausreise – jeweils allein als auch in Kombination – strafbar sind (cc.), die tatsächliche Strafverfolgung indes willkürlich erfolgt (dd.) Randnummer 32 aa. Sowohl betreffend die rechtlichen Grundlagen der Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes als auch betreffend die Strafbarkeit einer Entziehung oder Desertion sowie einer illegalen Ausreise aus Eritrea und der jeweiligen Handhabung in der Praxis gibt es nur wenige Informationen und kaum offizielle Statistiken (vgl. European Asylum Support Office, Herkunftsländerbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019 – im Folgenden: „EASO, Sept. 2019“ –, S. 10 f.). Innerhalb des Einparteienstaates existieren seit 2001 keine nichtstaatlichen Medien mehr und die eritreische Regierung und Verwaltung verhält sich weitgehend intransparent (vgl. Bundesverwaltungsgericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft – im Folgenden: „BVGer“ – Urteil vom 30. Januar 2017 – IV D-7898/2015 –, im Internet abrufbar unter https://bvger.weblaw.ch/pdf/D-7898-2015_2017-01-30_1ba5f513-eb52-4a4e-a441-161caaacd79d.pdf, Rn. 4.6; EASO, Sept. 2019, S. 12 f.). Ausländische Organisationen dürfen grundsätzlich nicht ins Land, um die Situation zu überprüfen. Die wenigen internationalen Organisationen, die in Eritrea namentlich unter dem Patronat der Vereinten Nationen tätig sind, publizieren keine detaillierten Informationen über die dortigen Verhältnisse (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 10 f.). Rechtliche Regelungen sind intransparent, werden subjektiv ausgelegt und können jederzeit ohne Einhaltung formeller Verfahren geändert werden (vgl. BVGer, a.a.O., Rn. 4.6). Zwar existiert eine demokratische Verfassung
westlichem Vorbild, die im Jahr 1997 ratifiziert wurde. Sie ist jedoch bis heute jedenfalls faktisch nicht in Kraft getreten, so dass die Interims-Gesetze aus der Zeit
dem Ende des 30-jährigen Unabhängigkeitskriegs im Jahr 1991 trotz der Existenz neuerer gesetzlicher Regelungen weiterhin gelten (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 9 und S. 21). Faktisch handelt es sich bei dem politischen System Eritreas seit der am
Eritrea durchgeführt (vgl. BVGer, Urteil vom
Zuweisung durch das Verteidigungsministerium anschließt (Art. 16 Abs. 2 der Nationaldienst-Proklamation). Ausgenommen sind
der Nationaldienst-Proklamation lediglich Personen, die ihre Pflicht bereits vor Inkrafttreten der Nationaldienst-Proklamation erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer. Untauglichkeit führt
der Nationaldienst-Proklamation in der Regel nur dazu, dass die militärische Ausbildung erlassen wird, nicht jedoch die Dienstverpflichtung als solche. Stattdessen ist der Nationaldienst in einer zivilen Verwendung auszuführen (Art. 13 der Nationaldienst-Proklamation). Eine Befreiung erfolgt überdies immer nur vorläufig und kann jederzeit rückgängig gemacht werden.
der Nationaldienst-Proklamation kann die Dienstpflicht im Falle eines Kriegs oder einer allgemeinen Mobilmachung über die Dauer von 18 Monaten hinaus verlängert werden, sofern die zuständige Behörde den Dienstpflichtigen noch nicht offiziell entlassen hat. Randnummer 34 Die Rekruten im militärischen Teil des Nationaldienstes leisten nicht nur Dienst an der Waffe, sondern teilweise auch Arbeitseinsätze zum Aufbau von Infrastruktur und in der Landwirtschaft. Sie leben allerdings auf militärischen Stützpunkten und sind Einheiten zugeteilt, welche dem Verteidigungsministerium unterstehen. Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes werden
Weisung des Verteidigungsministeriums verschiedenen anderen Ministerien zugeteilt (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 25.). Es handelt sich dabei zumeist um Personen mit guter Ausbildung oder speziellen Fähigkeiten. Typisch sind Einsätze an Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung. Ihren zugeteilten Aufgaben gehen die Dienstleistenden im zivilen Teil des Nationaldienstes wie einer normalen Arbeit
. Sie leben mit ihren Eltern oder Familien zusammen oder wohnen in privaten Unterkünften am Arbeitsort (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise,
Eritrea.
1 und 10 Abs. 1 der Proklamation 24/1992 ist die Ein- und Ausreise jeweils nur über die vom Innenministerium autorisierten Stellen zulässig, wobei
ein gültiges Visum erforderlich ist (für Ausländer
Die ebenfalls seit dem Jahr 1992 unveränderte Verordnung 4/1992 („Regulation No. 4/1992 of 1992 of Travel Documents and Immigration“, in nichtamtlicher Übersetzung in die englische Sprache abrufbar beispielsweise unter https://www.refworld.org/docid/3ae6b4e02a.html) reguliert im Wesentlichen verschiedene Arten von Ein- und Ausreisevisa und legt überdies in deren Art. 3 fest, dass die Ein- und Ausreise
bzw. aus Eritrea auf dem Luftweg nur über die Flughäfen in Asmara, Assab oder Massawa erfolgen darf, auf dem Seeweg nur über die Häfen in Massawa, Assab oder Thio und auf dem Landweg nur über die Grenzübergänge in Ghirmaica, Thio, Taalatasher, Shilalo, Omhager, Adi Quala, Tzorona, Zalambesa, Assab und Karora. Die Landgrenzübergänge zum Sudan sind seit Januar 2018 geschlossen und diejenigen
Äthiopien seit April bzw. Dezember 2019 (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 9). Die Verordnung 4/1992 enthält keine Regeln zum Nationaldienst, da dieser erst im Jahr 1995 eingeführt wurde. Art. 17 der Nationaldienst-Proklamation nennt allerdings den Abschluss der Dienstpflicht oder die Freistellung von dieser als Bedingung für die Ausstellung eines Ausreisevisums. Vorbedingung für die Ausstellung von Ausreisevisa ist demnach in der Regel die Entlassung
vollständiger Ableistung oder die Freistellung vom Nationaldienstes, wobei dies jeweils durch ein entsprechendes offizielles Schreiben bestätigt sein muss. Randnummer 36 cc. Alle Verstöße gegen die Nationaldienst-Proklamation sind
deren Art. 37 Abs. 1 mit zwei Jahren Haft und/oder einer Geldstrafe von 3.000 Birr zu bestrafen, wenn nicht im Einzelfall eine härtere Strafe vorgesehen ist. Dies kann
2 bis 4 der Proklamation bspw. bei Entziehung vom Nationaldienst und Desertion der Fall sein. Vorbehalten sind zudem die teilweise noch härteren Strafen
dem eritreischen Strafgesetzbuch von 1991, welches mit ein paar wenigen Änderungen von Äthiopien übernommen wurde (vgl. ecoi.net, Eritrea – Law guide, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/countries/eritrea/law-guide/). So hält Art. 300 des Strafgesetzbuchs von 1991 fest, dass Desertion mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft wird und die Strafe während Kriegszeiten sogar zwischen fünf Jahren und lebenslänglich betragen kann; in schweren Fällen droht sogar die Todesstrafe (vgl. zum Ganzen: SEM, Update, S. 17 f.). Zwar ist sowohl im alten Strafgesetzbuch von 1991 als auch im neuen Strafgesetzbuch von 2015 für einige Delikte – insbesondere die Desertion in Zeiten des Ausnahme- bzw. Kriegszustands – die Todesstrafe vorgesehen. Allerdings ist seit der Unabhängigkeit Eritreas
offiziellen Angaben im Rahmen eines de facto-Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt worden (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea [Stand November 2020] – im Folgenden: „Lagebericht vom 25. Januar 2021“ –, S. 19; BFA, a.a.O., S. 19). Auch von Amnesty International wird Eritrea als „abolitionist in practice“ geführt – also als Staat, der die Todesstrafe zwar weiter im Gesetzbuch anführt, diese aber seit (mindestens) zehn Jahren nicht mehr angewendet hat (vgl. BFA, a.a.O., S. 18). Art. 119 des – faktisch bislang nicht in Kraft getretenen – neuen Strafgesetzbuches von 2015 sieht eine Haftstrafe zwischen einem und drei Jahren für Wehrdienstentziehung sowie für die Anstiftung und die Beihilfe zu einer solchen einschließlich der jeweiligen Strafbarkeit des Versuchs vor. Dieselben Strafen können auch auf die Missachtung militärischer Befehle oder bei Disziplinverstößen verhängt werden. Gemäß Art. 120 des Strafgesetzbuches von 2015 werden dieselben Vergehen in Zeiten des Notstandes, der Generalmobilisierung und im Kriegszustand mit Haftstrafen zwischen sieben und zehn Jahren sanktioniert. Zwar bezieht sich das Strafrecht explizit nur auf den „compulsory military service“ (verpflichtenden Militärdienst). Randnummer 37 Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation 24/1992 werden überdies Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder anderen dabei zu helfen, mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße von bis zu 10.000 Birr oder beidem bestraft. Daneben gilt die Strafbarkeit aufgrund von Art. 37 der Nationaldienst-Proklamation und des eritreischen Strafgesetzbuchs von 1991 auch für Personen, welche das Land illegal verlassen und sich dadurch dem Nationaldienst entziehen oder desertieren (vgl. EASO, Sept. 2019, a.a.O., S. 56).
3 der Nationaldienst-Proklamation werden Register zu dienstpflichtigen Personen erstellt. Falls die Dienstverpflichteten nicht vor ihrem 40. Geburtstag
Eritrea zurückkehren und ihre Dienstpflicht erfüllen, können sie bis zu ihrem 50. Geburtstag bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Gesetzesübertretungen mit Bezug zum Nationaldienst, wie Desertion, Dienstverweigerung sowie die illegale Ausreise und eine Reihe anderer Übertretungen, werden grundsätzlich nicht vom formellen Justizsystem behandelt und Bestrafungen werden stattdessen von Militärkommandanten verhängt. Solche Verfahren sind zu einem großen Maß willkürlich (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 22; BFA, a.a.O., S. 8 f.). Randnummer 38 dd. Die tatsächlich verhängten Strafen für Desertion aus dem Nationaldienst, Dienstverweigerung und illegale Ausreise werden willkürlich verhängt. Zuständig dafür sind militärische Kommandanten und andere Vertreter der Sicherheitskräfte. Sie greifen die Flüchtigen teilweise im Rahmen von lokalen Razzien, sogenannten „Giffas“, manchmal bei Suchaktionen, beim illegalen Grenzübertritt oder
ihrer Rückkehr aus dem Ausland auf (vgl. EASO Sept. 2019, S. 9 f.). Die Giffas finden aufgrund fehlender personeller Kapazitäten nicht systematisch und nicht regelmäßig statt und erfolgen vorwiegend im Bereich der Städte, seltener in den ländlichen Gegenden (vgl. EASO, Latest developments, S. 5 [G 5/21]). Vielen Quellen zufolge werden die Verhafteten überprüft und je
ihrem Profil unterschiedlich behandelt. So besteht etwa für Personen, die als Minderjährige vor Beginn ihrer Nationaldienstpflicht ausgereist sind, oder Personen, die schon vor ihrer Ausreise aufgrund von Befreiungstatbeständen nicht in den Nationaldienst eingezogen worden wären, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung bei ihrer Rückkehr, auch nicht allein wegen der illegalen Ausreise (vgl. VG Bremen, Urteil vom
Eritrea zumeist nur mit einer Einberufung zum nationalen Dienst, nicht aber mit einer Bestrafung seitens des eritreischen Staates rechnen (vgl. UK Home Office, Report of a Fact Finding Mission [Eritrea: illegal exit and national service],
dem Grenzkonflikt mit Äthiopien als „no war, no peace“-Situation und rechtfertigte Maßnahmen wie die unbeschränkte Dauer des Nationaldiensts damit. Trotz der Unterzeichnung der Friedenserklärung mit Äthiopien am
der vorliegenden Erkenntnismittellage sowohl den Tatbestand der Folter als auch den der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (so auch Nds. OVG, Urteil vom
einigen Quellen auch regelmäßig („routinely“) und systematisch („systematically“) angewandt (vgl. United Nations Human Rights Council, Report of the commission of inquiry on human rights in Eritrea,
der Flucht im November 2006 wegen des Verdachts verhaftet worden sei, mit den Geflohenen in Verbindung zu stehen und selbst fliehen zu wollen,
seiner Freilassung „Reportern ohne Grenzen“ berichtet, dass er und seine Kollegen im Gefängnis geschlagen und gefoltert worden seien,
dem sie sich geweigert hätten, die Passwörter für ihre E-Mail-Accounts herauszugeben. Sie seien schließlich zusammengebrochen, weil die Schmerzen zu stark gewesen seien. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen und Straflagern seien völlig unzureichend (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 19 m.w.N.). Randnummer 48
Bewertung der Erkenntnismittel durch den Senat wird Folter allerdings nicht nur gegenüber politischen Gefangenen und religiösen Minderheiten angewandt, sondern auch zur Beschaffung von Informationen und Geständnissen und zur Bestrafung der Häftlinge wegen vermeintlicher Fluchtversuche, Fragen, Bitten, Insubordination oder wegen der Flucht anderer Gefangener (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 45 ff.; ai, just deserters, a.a.O., S. 50; UN HRC, Report of the Commission, S. 12; EASO, Sept. 2019, S. 47; Republik.ch, S. 6). Vorgesetzte von Wachleuten und Vernehmungsbeamten scheinen Folter und Misshandlung zu tolerieren, zu fördern und sogar zu lehren (vgl. Migrationsverket, Fängelser, S. 45). Zu den Foltermethoden gehörten u.a. lang andauernde Fesselungen an Händen und/oder Füßen, das Verharren in extremer Hitze, Waterboarding sowie erzwungenes Barfußgehen oder Rollen über scharfe Gegenstände oder heißen Wüstenboden, hinzu kämen meist Schläge (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 47; ai, just deserters, S. 50). Häftlinge würden zur Bestrafung beispielsweise mit dem Gesicht auf den Boden gelegt oder an einen Baum gefesselt, wo sie für 24 bis 48 Stunden und manchmal noch länger verharren müssten (vgl. US DOS, Eritrea 2021, Sect. 1 lit. C; ai, just deserters, S. 47 ff.). Aufgrund von 550 vertraulichen Interviews, davon 160 schriftliche Stellungnahmen, kommt der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu dem Ergebnis, dass in Eritrea systematische und schwere Menschenrechtsverletzungen – insbesondere durch die willkürliche Anordnung und Vollstreckung von Haftstrafen – weitverbreitet sind (vgl. UN HRC, Report of the commission, S. 9 Ziff. 41 und 42). Dabei erfolge eine Inhaftierung häufig ohne klare Anklage und werde an geheim gehaltenen Orten unter menschenunwürdigen Bedingungen vollstreckt; insbesondere politische Gefangene würden teilweise in jahrelanger Isolationshaft gehalten (vgl. UN HRC, Report of the Commission, S. 11 Ziff. 48 ff.). Auch Folter sei in den Gefängnissen an der Tagesordnung, vor allem während Befragungen und zur Bestrafung der Gefangenen (vgl. UN HRC, Report of the Commission, S. 12 Ziff. 54 f.). Randnummer 49 Angesichts der übereinstimmenden Berichte über die weite Verbreitung von Folter in zivil- und militärisch geführten Haftanstalten, der weitgehenden Toleranz und Förderung von Folter und anderen Misshandlungen durch Vorgesetzte der Wachleute und Vernehmungsbeamten sowie des Umstands, dass unterschiedliche Quellen Folter als regelmäßig bzw. alltäglich angewandtes Mittel der Informationsgewinnung und Bestrafung in eritreischen Gefängnissen beschreiben, kann zur Überzeugung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass Inhaftierte in eritreischen Haftanstalten nur in Einzelfällen einer als Folter zu wertenden Behandlung unterzogen werden. Randnummer 50 bb. Auch bei Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldiensts besteht für Rekruten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bis hin zu Folter zu erleiden. Aufgrund des Ergebnisses der Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnismittel, insbesondere der Schilderungen der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, der Asylagentur der Europäischen Union (EASO) sowie der Auswärtigen Dienste verschiedener westlicher Staaten und vieler internationaler Nichtregierungsorganisationen kommt es beim Militärdienst regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen. Diese beginnen bei mangelhafter Nahrungs- und Trinkwasserversorgung, unzureichenden Hygieneeinrichtungen sowie beengten Wohnverhältnisse und führen über routinemäßige Einschränkungen der Meinungs-, Bewegungs- und Religionsfreiheit bis hin zu systematischer Bestrafung mittels Zufügung von Schmerzen und willkürlichen Inhaftierungen (vgl. ai, just deserters, S. 53; DIS, a.a.O., S. 22; EASO, Latest developments, S. 4; UN HRC, Report of the Commission, S. 12 f.). Daher kann es dahinstehen, ob bereits in der unabsehbaren Dauer der Dienstverpflichtung, welche zwar
ihrer gesetzlichen Grundlage auf 18 Monate begrenzt ist, tatsächlich aber oftmals mehrere Jahre andauert (vgl. AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 14; ai, just deserters, S. 53; DIS, a.a.O., S. 17; EASO, Latest developments, S. 4; UN HRC, Report of the Commission, S. 12), eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gesehen werden kann. Denn jedenfalls ergibt sich eine solche im Hinblick auf den systemisch bedingt regelmäßig vorkommenden Machtmissbrauch. Die Dienstvorgesetzten üben nahezu unbeschränkte Macht über ihre Untergebenen aus, was
übereinstimmenden Schilderungen in allen gesichteten Erkenntnismitteln zu zwar nicht näher quantifizierbarem, aber durchweg straffreien Machtmissbrauch führt (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 40). Es seien keine Regeln oder Richtlinien bekannt, welche die Befugnisse der Kommandanten, die Behandlung der Untergebenen oder Maßnahmen gegen Machtmissbrauch regeln würden (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 40). Einer Quelle zufolge delegiere eine interne Direktive die Befugnis zur Bestrafung im Militär von den Militärgerichten an die Kommandanten (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 40). Bestrafungen wegen fehlender Disziplin – wozu auch gehöre, dass jemand Übungen nicht richtig lerne – seien häufig drakonisch und willkürlich. Die Arbeits- und Trainingszeiten der Wehrdienstleistenden seien hart und umfassten regelmäßig 72 Stunden pro Woche (vgl. DIS, a.a.O., S. 22). Die meisten Militäreinheiten hätten ihre eigenen Gefängnisse, die sich teilweise unterirdisch oder in metallenen Schiffscontainern in praller Sonne befänden (vgl. DIS, a.a.O., S. 22). Gegenüber weiblichen Rekruten werde insbesondere von sexueller Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigungen berichtet (vgl. AA, Lagebericht vom
Auffassung des Senats jedoch ein größeres Gewicht und überwiegen deshalb gegenüber anderslautenden Auskünften. Zwar kann keine Feststellung dazu getroffen werden, in wie vielen Fällen es zu Menschenrechtsverletzungen kommt. Dass diese allerdings schwerwiegend sein können und aufgrund der unbegrenzten Macht und der mangelnden Kontrolle der Vorgesetzten und fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten systemisch bedingt sind, wird – soweit ersichtlich – von keiner Quelle bestritten. Dementsprechend führt die Schweizer Flüchtlingshilfe auf S. 14 ff. ihres Themenpapiers „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017 aus, Folter und Willkür seien im eritreischen Nationaldienst weitverbreitet.
Berichten des US Department of State, von Amnesty International und der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea sei die Bestrafung im eritreischen Nationaldienst willkürlich und umfasse Haft unter härtesten Bedingungen, Folter und andere Formen von Misshandlungen. Das European Asylum Support Office (EASO) hat im Mai 2015 unter Berufung auf Menschenrechtsbeobachter von „höchstproblematischen Zuständen“ im eritreischen Militär berichtet. Schon kleinste Verstöße gegen die militärische Disziplin könnten drakonische Strafen mit Schlägen und Folter
sich ziehen. Im Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea und der UN-Sonderberichterstatterin wird beschrieben, dass Foltern und Demütigung von Nationaldienstleistenden weit verbreitet sei. Bestrafungen, die mit Folter gleichgesetzt werden könnten, gehörten in den Militärcamps seit der Unabhängigkeit zur täglichen Routine. Dienstleistende Personen würden geschlagen, in Helikopter-Position aufgehängt, der glühenden Sonne oder klirrender Kälte ausgesetzt. Der UN-Untersuchungskommission vorliegenden Berichten zufolge sei die Folter im Militärlager in Wi’a besonders grausam und habe am häufigsten zu Todesfällen geführt (vgl. SFH, a.a.O., S. 15). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung zwischenzeitlich etwas geändert hätte. Dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters Mohammed Abdelsalam Babiker von Juni 2021 zufolge bewegten die gravierenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea hunderttausende Menschen dazu, ihr Land zu verlassen (vgl. AA, Lagebericht vom
Eritrea (aa.) zur Überzeugung des Senats zwar keine Bestrafung wegen illegaler Ausreise und/oder Entziehung vom Nationaldienst (bb.), jedoch die Einziehung in den militärischen Teil des Nationaldienstes und infolgedessen eine menschenrechtswidrige Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (cc.). Randnummer 56 aa. Es ist prognostisch von einer freiwilligen Rückkehr der Klägerin
Eritrea auszugehen, denn es kann von ihr erwartet werden, dass sie durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr eines ernsthaften Schadens abwendet, wobei dazu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 – 9 C 38.96 –, juris Rn. 27 und vom 3. November 1992 – 9 C 21.92 –, juris Rn. 12). Dies gilt jedenfalls, solange ihr dies – wie hier – nicht unzumutbar ist.
der übereinstimmenden und insoweit sowohl für das Asylanerkennungsverfahren als auch für das Abschiebungsschutzverfahren geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bedarf des Schutzes vor politischer Verfolgung, einem ernsthaften Schaden bzw. einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Ausland nicht, wer den gebotenen Schutz auf zumutbare Art und Weise auch im eigenen Land finden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
illegaler Ausreise und/oder Nationaldienstentziehung bzw. Desertion bei (zwangsweiser) Abschiebung in ihr Heimatland drohenden Gefahren kommt es daher im Rahmen der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes nicht an (a.A.: Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023, a.a.O., Rn. 38 und 58 ff.). Randnummer 57 Von freiwillig zurückkehrenden Eritreern, die – wie die unverheiratete und kinderlose Klägerin – den Nationaldienst nicht geleistet oder nicht abgeschlossen haben und auch nicht von der Ableistung befreit sind, erwartet der Staat, dass sie das Formular 4/4.2 unterschreiben, das umgangssprachlich als „Reueerklärung“ bekannt ist und offiziell den Titel „Immigration and Citizenship Services Request Form“ trägt (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 60 f.). In diesem Formular gestehen sie ein, eine Straftat begangen zu haben und akzeptieren eine – nicht näher definierte – Maßnahme, sollte diese verhängt werden. Die nichtamtliche Übersetzung der entsprechenden Stelle aus dem im Original in Tigrinya verfassten Formular ins Englische lautet (vgl. Mekonnen und Palacios Arapiles, a.a.O., S. 37): Randnummer 58 „I, whose name is the above-stated citizen, hereby confirm with my signature that all the foregoing information which I have provided is true and that I regret having committed an offence by failing to fulfil my national obligation and that I am willing to accept the appropriate measures when decided.“ Randnummer 59 Darüber hinaus verlangen die Behörden bei Einreise dauerhaft im Ausland lebender oder längere Zeit im Ausland wohnhaft gewesener Eritreer den
weis der Zahlung der monatlich oder jährlich zu leistenden „Rehabilitation and Reconstruction Tax“ in Höhe von 2% ihres Nettoeinkommens. Diese umgangssprachlich als 2%-, Diaspora- oder Aufbausteuer bezeichnete Abgabe wird auf Grundlage der Proklamationen 17/1991, 62/1994 und 67/1995 unabhängig davon erhoben, ob die Rückkehrer das Land legal oder illegal verlassen hatten (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 60 f.). Randnummer 60 Die Zahlung der Aufbausteuer und die Abgabe der Reueerklärung sind der Klägerin zumutbar. Zwar werden zur Zumutbarkeit der Abgabe der Erklärung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. So wird argumentiert, die Abgabe der Reueerklärung sei zur Abwendung eines ernsthaften Schadens unzumutbar, da die im Rahmen der Beantragung eines Reiseausweises für einen subsidiär schutzberechtigten Ausländer ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom
teile für den Unterzeichner geknüpft werden (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 25). Diese Auffassung wird schon allein dadurch gestützt, dass in den letzten Jahren durchschnittlich jeweils 95.000 im Ausland lebende Eritreer unter Ausnutzung ihres Diaspora-Status
Eritrea ein- und wieder ausgereist sind (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 63). Dies umfasst auch Eritreer, die seit Jahrzehnten im Ausland leben und eine andere Staatsangehörigkeit erlangt haben. Die Besucher erfüllen üblicherweise die Bedingungen der Behörden (Bezahlung der 2%-Steuer, Unterzeichnung des Formulars 4/4.2) und es ist ihnen daher erlaubt, Eritrea für eine gewisse Zeit zu besuchen. Kurzzeitige Eritrea-Besuche von Diasporaangehörigen verlaufen unter diesen Bedingungen normalerweise problemlos (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 63). Wenn dieser Personenkreis über einen längeren Zeitraum in großer Zahl von einem staatlich eingerichteten Rückkehrverfahren Gebrauch macht, spricht das einerseits dafür, dass dieser Personenkreis das Verfahren für sich als zumutbar und sicher empfindet. Gleichzeitig lässt dies auch Rückschlüsse darauf zu, wie der Inhalt – vor allem der Reueerklärung – von den Betroffenen und vom eritreischen Staat qualitativ bewertet wird. Da der eritreische Staat im Inland öffentlich und mit großer Härte gegen die Entziehung vom Nationaldienst und die illegale Ausreise seiner Staatsangehörigen vorgeht, muss er schon – allein um sein Gesicht zu wahren – von den Eritreern, die durch ihre Ausreise gegen die entsprechenden Vorschriften verstoßen haben und gleichwohl im Gegensatz zu den inländischen Staatsangehörigen nicht sanktioniert werden sollten, eine symbolische Geste der Unterwerfung verlangen. Der eritreische Staat ist sich dabei ersichtlich bewusst, dass diese Erklärung weder freiwillig abgegeben wird noch der Überzeugung des Betroffenen entspricht. Dabei verkennt der Senat – den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 145/20.OVG – (juris, Rn. 64 ff.) folgend – icht, dass ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar wäre, da niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2022 – 2 BvR 2462/18 – juris Rn. 50, 53 m.w.N.). Allerdings stellt die Reueerklärung keine Selbstbelastung in diesem Sinne dar, da sie eine Verurteilung weder erst ermöglicht noch im Sinne einer Mitverursachung zu ihr beiträgt, sondern im Gegenteil
den vorliegenden Erkenntnismitteln sogar regelmäßig zu einem Absehen von der Strafverfolgung führt. Die Reueerklärung ist keine Selbstbelastung im strafprozessualen Sinne und die Tatsache, dass sich der Ausländer seiner Nationaldienstpflicht entzogen hat, ist dem eritreischen Staat ohnehin bekannt. Auch wäre eine Bestrafung von einer Zustimmung oder Anerkennung des staatlichen Strafanspruchs nicht abhängig. Das auch in Art. 6 EMRK garantierte Recht, sich nicht selbst zu belasten, betrifft aber nur solche Erklärungen, die auch geeignet sind, die Stellung eines Angeklagten zu beeinträchtigen (vgl. EGMR, Urteil vom
alledem nicht als so schwerwiegend und gravierend, dass er
Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommt. Randnummer 62 Diese Annahmen stehen auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit der Erlangung eines eritreischen Passes oder Passersatzes gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022, – 1 C 9.21 – juris, Rn. 10). Das Bundesverwaltungsgericht ist für diese Entscheidung von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen, denn die aufenthaltsrechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit erfordert eine Abwägung der Interessen des Ausländers unter Beachtung seiner Grundrechte und der Werteordnung des Grundgesetzes einerseits mit den staatlichen Interessen, insbesondere der dadurch geforderten Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates andererseits. Dieser Maßstab lässt sich auf die hier zu entscheidende Frage,
welchen Maßstäben sich flüchtlingsrechtlich die Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr des Ausländers bestimmen lässt, nicht übertragen (a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom
unzumutbar sein könnte. Die Steuer wird
dem Wortlaut der Proklamation 67/1995 nur auf das Nettoerwerbseinkommen sowie auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhoben. Zwar wird gleichwohl berichtet, dass – geringe – Fixbeträge auch von Studenten und Beziehern von Sozialleistungen verlangt werden (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 25). Gleichwohl ist mit der einmaligen Zahlung einer derart geringen Steuer unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung jedenfalls ein deutlich geringerer Eingriff in die Rechte der Klägerin verbunden, als dies bei der Abgabe der Reueerklärung der Fall ist. Überdies hat die Klägerin nicht behauptet, dass die Zahlung der Aufbausteuer ihr aus finanziellen Gründen nicht zumutbar wäre. Dies ist für den Senat insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, bei einer freiwilligen Rückkehr staatliche Beihilfen in Anspruch nehmen, auch nicht ersichtlich. Randnummer 64 bb. Bei freiwilliger Rückkehr
Eritrea ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin einer Bestrafung wegen illegaler Ausreise und/oder Entziehung vom Nationaldienst ausgesetzt sein wird. Randnummer 65 Zwar werden auch freiwillig Einreisende an den legalen Grenzübertrittstellen oder am internationalen Flughafen in Asmara üblicherweise von den eritreischen Einwanderungsbehörden überprüft und triagiert (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 61). Diese Überprüfung umfasst zunächst eine Kontrolle, welche eritreischen und ggf. ausländischen Identitätspapiere die Einreisenden haben und – wenn es sich um eritreische Staatsangehörige handelt – ob sie sich im Ausland oppositionspolitisch betätigt haben und ob sie ihrer Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes
gekommen sind. Je
Dauer des Überprüfungsprozesses können Rückkehrer kurzzeitig in Polizeigewahrsam genommen werden, wobei ihnen – soweit die Überprüfung keine Auffälligkeiten ergibt – insoweit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Eine allein zwecks Überprüfung der Papiere und exilpolitischer Aktivitäten erfolgende kurzzeitige Ingewahrsamnahme erreicht nicht die für einen ernsthaften Schaden erforderliche Schwelle der Erheblichkeit. Es kann zu Verhören kommen und manche Personen werden auch verhaftet, wenn die Einreisedokumente unvollständig sind, etwa bei Fehlen der eritreischen Identitätskarte, des
weises der Entrichtung der Aufbausteuer oder der Reueerklärung sowie bei Anzeichen regierungsfeindlicher Aktivitäten (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 61; Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 15). Falls ein Rückkehrer mit einem eritreischen Pass reist, erkennen die Einwanderungsbehörden, ob er das Land zuvor illegal verlassen hat, da ihm dann der eritreische Ausreisestempel fehlt (vgl. Norwegen, Landinfo, Eritrea: Utreise [Eritrea: Ausreise],
ihrer Rückkehr verhaftet und auf eine Polizeistation im Stadtzentrum von Asmara gebracht (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 61). Randnummer 66 Ausgehend davon gibt es also unabhängig von der Frage, ob Eritreer, welche dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren, den in der Regel sowohl vor einer Bestrafung als auch vor einer (erneuten) Einziehung in den Nationaldienst schützenden Diaspora-Status überhaupt erlangen können (vgl. dazu unten 2.c.cc.), keine belastbaren Hinweise dafür, dass freiwillige Rückkehrer, jedenfalls
dem sie die Reueerklärung unterzeichnet und die Aufbausteuer gezahlt haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Entziehung vom Nationaldienst oder der illegalen Ausreise bestraft werden (vgl. ai, Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eitrea, 31. Juli 2017 – im Folgenden: „ai, Kriegsdienstverweigerer“ – Ziff. 1). Während zwangsweise zurückgeführten Entziehern und Deserteuren Inhaftierung auf unbestimmte Zeit, Folter sowie Zwangsarbeit ohne Gerichtsverfahren und -urteil drohen, müssen diese Maßnahmen gegenüber freiwilligen Rückkehrern nicht zwangsläufig Anwendung finden (vgl. ai, Kriegsdienstverweigerer, Ziff. 1 und 2). Randnummer 67 cc. Vorliegend besteht allerdings eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Klägerin als dauerhafter Rückkehrerin auch bei Zahlung der Aufbausteuer und Unterzeichnung der Reueerklärung den sog. „Diaspora-Status“ nicht erhalten kann
Quelle für die Dauer von drei bis zehn Jahren – sowohl vor einer Bestrafung wegen illegaler Ausreise und einer damit ggf. verbundenen Desertion/Nationaldienstentziehung als auch vor einer (erneuten) Einberufung (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 61 ff.; Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 8 und S. 13; SEM, Update, S. 33; DIS, S. 36). Randnummer 69 Der Status wurde ursprünglich entwickelt, um Auslands-Eritreern die wiederkehrende Ein- und Ausreise zu erleichtern, indem er ihnen das Privileg gewährt, entgegen den Bestimmungen der Proklamation 24/1992 ohne Visum und Ableistung des Nationaldienstes wieder aus Eritrea auszureisen, und die eritreischen Behörden – insbesondere in den Sommermonaten – vor einer erhöhten Arbeitsbelastung aufgrund der zeitgleichen Beantragung einer Vielzahl von Ausreisevisa zu schützen (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 61 ff.; Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 8; SEM, Update, S. 33). Randnummer 70 Die Antragsteller müssen über eine eritreische Identitätskarte, ein internationales Reisedokument – wie z. B. einen Reisepass oder einen Flüchtlingspass – sowie ein Unterstützungsschreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung verfügen, aus dem sich ergibt, dass die betroffene Person länger als drei Jahre außerhalb Eritreas gelebt hat. Darüber hinaus benötigen die Rückkehrer einen
weis über die Bezahlung der 2%-Steuer und ein ausgefülltes und unterzeichnetes „Formular 4/4.2“. Die Einwanderungsbehörde stellt sodann – erstmals dokumentiert seit dem Jahr 2013 – einen Computerausdruck mit dem Titel „Residence Clearance Form“ (RCF) aus. In dieser Karte wird sodann der Diaspora-Status dokumentiert, welcher wenige Jahre
der Einführung des RCF – ohne gesetzliche Grundlage – etabliert wurde (vgl. Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 9). Im Gegenzug ermöglicht dieses Verfahren dem eritreischen Staat von der Vielzahl der im Ausland lebenden Eritreer, die ansonsten aller Wahrscheinlichkeit
das Risiko einer Rückkehr
Eritrea wohl nicht in Kauf nehmen würden, bei jedem Besuch in finanzieller Hinsicht zu profitieren. In dieser Vorgehensweise kommt die ambivalente Einstellung der eritreischen Regierung gegenüber Emigranten zum Ausdruck: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen
fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer illegal ausreisen und sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, u.a. zu nutzen, um durch die Erhebung der Aufbausteuer von im Ausland lebenden Eritreern, die – je
Quelle – etwa 20 bis 50 Prozent der eritreischen Staatsbürger bilden, Deviseneinnahmen zu erzielen; hieraus generiert Eritrea mehr als 40 Prozent des Staatshaushalts (vgl. BFA, a.a.O., S. 24). Randnummer 71 Aus alledem folgt aber auch, dass die Gewährung des Diaspora-Status für dauerhaft Zurückkehrende nur in Ausnahmefällen möglich sein wird. Zwar gibt es Quellen, die berichten, dass
Auskunft der zuständigen Behörde auch solche Rückkehrer den Diaspora-Status erhalten könnten, die sich längerfristig wieder in Eritrea niederlassen möchten. Allerdings berichten andere Quellen, dass Antragsteller eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine ausländische Staatsangehörigkeit benötigen (vgl. Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 12). Diese Angaben werden durch den Wortlaut des Reueformulars (vgl. den Abdruck bei Mekonnen/Palacios Arapiles, a.a.O., S. 82) gestützt. In dem Formular werden neben den Angaben zur Person insbesondere auch Angaben zur früheren Arbeitsstelle in Eritrea (Ziff. 7: Your unit/work before you left the country) als auch zur aktuellen Arbeitsstelle und Anschrift im Ausland (Ziff. 13: Your job in the current country of residence; Ziff. 14: Current Address: Country/City) abgefragt. Zwar ist der Begriff der gegenwärtigen Anschrift nicht zwingend dahingehend auszulegen, dass eine Anschrift im Ausland vorausgesetzt wird. Allerdings ergibt sich bereits aus dem Zweck des Diaspora-Status, dass dieser dauerhaften Rückkehrern in aller Regel nicht gewährt wird. Auch die Konsequenz, dass die Inhaber des Diaspora-Status keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie beispielsweise Lebensmittelkupons erhalten und kein Land kaufen oder verkaufen dürfen (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 61; DIS, S. 37 Rn. 78), spricht dafür, dass der Status nicht für dauerhafte Rückkehrer vorgesehen ist. Dagegen spricht weiter, dass eine derartige Handhabung die Nationaldienstverpflichteten geradezu einladen würde, das Land für einen Zeitraum von lediglich drei Jahren zu verlassen, um dadurch einer mutmaßlich sehr viel längeren Verpflichtungszeit im Nationaldienst zu entgehen. Schon aus diesem Grund erscheint es plausibel, dass der eritreische Staat es sich – von Ausnahmefällen einmal abgesehen – grundsätzlich nicht leisten kann, die Sonderbehandlung auch denjenigen Rückkehrern zukommen zu lassen, die auf Dauer im Inland verbleiben. Den Standardfall beschreiben daher zur Überzeugung des Senats diejenigen Quellen, welche es als Voraussetzung der Erteilung des Diaspora-Status bezeichnen, dass die Person die gesicherte Möglichkeit haben muss, ins Ausland zurückzukehren und dass diese Möglichkeit durch Vorlage eines geeigneten Dokuments gegenüber der eritreischen Einreisebehörde belegt werden muss. Das bedeutet, dass Personen mit einem noch nicht abgeschlossenen oder gar endgültig erfolglosen Asylverfahren nicht in diese Kategorie fallen, da ihnen die – bspw. durch eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine ausländische Staatsbürgerschaft belegte – rechtlich gesicherte Möglichkeit fehlt, ins Ausland zurückzukehren (vgl. Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 12). Randnummer 72
Eritrea unmittelbar in den Nationaldienst eingezogen werden wird. Da ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Ausland zur Überzeugung des Senats eine maßgebliche Voraussetzung für die Erlangung des Diaspora-Status ist, kann die Klägerin diesen
endgültig erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens nicht mit beachtlicher Sicherheit erlangen. Das Fehlen der gesicherten Möglichkeit, ins Ausland zurückzukehren, ist auch bereits im Rahmen der Einreisekontrollen feststellbar (vgl. dazu Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 12). Es ist weiterhin beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin
entsprechender Feststellung am Flughafen erst gar nicht die Möglichkeit erhalten wird, in ihren Heimatort zurückzukehren und sich der Einberufung in den Nationaldienst ggf. (erneut) zu entziehen. Randnummer 73 Die Situation dauerhafter Rückkehrer, die nicht über den Diaspora-Status verfügen und bei der Einreise kontrolliert werden, ist zur Überzeugung des Senats in mancher Hinsicht vergleichbar mit derjenigen von Personen, die im nationaldienstpflichtigen Alter beim Versuch der illegalen Ausreise oder im Rahmen einer Giffa aufgegriffen werden. Deren Behandlung ist willkürlich, wobei sie – abhängig vor allem von ihrem Nationaldienststatus – mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzzeitig festgehalten, unter Umständen auch in Gefängnishaft genommen und – sofern sie der Nationaldienstpflicht unterliegen – anschließend in den Nationaldienst rekrutiert werden (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 32 und S. 57). Randnummer 74 Allerdings haben freiwillige Rückkehrer jedenfalls dann, wenn sie im Ausland nicht politisch oppositionell in Erscheinung getreten sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung aufgrund der illegalen Ausreise und Nationaldienstentziehung zu rechnen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023, a.a.O., Rn. 35). Der eritreische Staat ist zum einen daran interessiert, sich durch die Zahlung der Aufbausteuer und die finanzielle Unterstützung im Land verbliebener Verwandter Devisen zu verschaffen (vgl. DIS, S. 37, Rn. 77). Zum anderen ist das Regime aber auch daran interessiert, gut ausgebildete Rückkehrer für die zivilen Aufgaben des Nationaldienstes und gesunde junge Menschen zur Ableistung des Militärdienstes zu gewinnen. Mehrere Quellen deuten darauf hin, dass die Strafen für Verstöße sowohl gegen die Nationaldienstpflicht als auch gegen die Ausreisebestimmungen in jüngerer Vergangenheit geringer ausfallen, insbesondere Haftdauern sich verkürzt haben. Vielfach erfolgen auch überhaupt keine Sanktionen. Laut Amnesty International (vgl. ai, just deserters, S. 44) ist dies zum einen auf den Umstand zurückzuführen, dass immer mehr Eritreer versuchten, das Land zu verlassen, und dabei aufgegriffen würden, was in einer beträchtlichen Zahl von Inhaftierten resultiere. Zum anderen liege der Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise auch darin, die betroffenen Personen schnell wieder dem Nationaldienst zuzuführen, da die große Anzahl von Deserteuren dort Lücken hinterlasse. Randnummer 75 Die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung von Rückkehren ist demnach nicht zuverlässig bestimmbar. Aufgrund der dargestellten Umstände, insbesondere des überwältigenden Finanzierungs- und Personalbedarfs Eritreas, ist allerdings davon auszugehen, dass der eritreische Staat seine begrenzten Ressourcen nicht zur nennenswerten Sanktionierung der großen Zahl der Auslandseritreer einsetzen, sondern sich ihrer vielmehr zur Stützung des Nationaldienstes bedienen wird. Es liegt daher nahe, dass dauerhafte Rückkehrer – da bei ihnen nicht mit der fortlaufenden Zahlung der Aufbausteuer und der finanziellen Unterstützung ihrer Verwandten zu rechnen ist – unmittelbar
der Überprüfung am Flughafen in den Nationaldienst eingezogen werden. Randnummer 76 Im Falle der Klägerin ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie – ggf.
einer kurzfristigen Ingewahrsamnahme zur Klärung ihres Nationaldienststatus, ihrer Verwendungseignung und einer passenden Einsatzstelle – in den militärischen Teil des Nationaldienstes aufgeboten werden und dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung bis hin zur Folter ausgesetzt sein wird. Die Klägerin verfügt weder über den in Eritrea höchstmöglichen Schulabschluss noch über eine qualifizierte Berufsausbildung. Je niedriger die schulische und berufliche Qualifikation, desto höher ist indes die Wahrscheinlichkeit, im militärischen Teil des Nationaldienstes eingesetzt zu werden. Offiziellen Angaben zufolge ist das Ziel der schulischen Ausbildung in Eritrea die Erreichung des höchsten Abschlusses – der 12. Klasse der Warsay-Yikealo-Schule im Militärlager „Sawa“. Dieser Abschluss wird allerdings von nicht einmal 20% der Schüler einer Alterskohorte erreicht (offiziellen Zahlen zufolge waren im Schuljahr 2012/13 87.618 Schüler in der 1. Klasse und nur 17.417 in der 12. Klasse; vgl. EASO, Sept. 2019, S. 27). Nur die Schüler mit den besten Noten dürfen studieren und werden
Studienabschluss in aller Regel im zivilen Teil des Nationaldiensts eingesetzt. Schüler, welche die Schule bereits vor Erreichen der
der im Rahmen ihrer Einreise erfolgten Überprüfung unmittelbar zum militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen werden. Dass der Klägerin dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht, wurde oben bereits dargelegt. Randnummer 77 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VwGO. Da die Klägerin mit Schriftsatz vom
Maßgabe des § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 AsylG als sogenannte „Tatsachenrevision“ zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür
G vorliegen. Der Senat weicht in der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit permanenter Rückkehrer, den Diaspora-Status zu erlangen sowie der Frage des Bestehens einer beachtlichen Gefahr der Einziehung permanenter Rückkehrer in den militärischen Nationaldienst von der Beurteilung durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris) und das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 17. August 2023, a.a.O., juris) ab.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.