gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte begehrt die Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
1 des Gesellschaftsvertrags – GV – sind die Gesellschafter verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
2 GV 2009 bringt der Gesellschafter H. K. als Einlage das Betriebsvermögen laut Bilanz vom 30. Juni 2009 in die Gesellschaft ein. § 6 Abs. 1 GV 2009 bestimmt, dass beide Gesellschafter auch geschäftsführende Gesellschafter sind.
GV 2009 wird die Gesellschaft durch den geschäftsführenden Gesellschafter vertreten, wobei jeder Gesellschafter einzelvertretungsberechtigt ist. Hinsichtlich verschiedener Geschäfte (u.a. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken; Abschluss, Änderung und Beendigung von Miet-, Pacht oder Leasingverträgen; Kreditaufnahme, Kreditgewährung) ist eine vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung notwendig.
4 GV 2009 werden die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, die Stimmen sollen sich dabei entsprechend der Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen gemäß § 5 Abs. 3 GV 2009 verteilen; eine solche Bestimmung existiert jedoch nicht. Laut § 9 GV 2009 erhält der Gesellschafter H. K. 75 % des Gewinns, der Gesellschafter R. K. 25 %, mindestens jedoch 24.000,- € jährlich. Darüber hinaus wurde für letzteren eine monatliche Zahlung von 2.000,- €. festgelegt. Randnummer 3 Mit Änderungsvertrag vom
dessen Ausscheiden aus der Geschäftsführung der GbR zur Bewirtschaftung erhalten blieben. Des Weiteren wurde ab
dieser Vorschrift komme es darauf an, ob der Irrtum für die Klägerin erkennbar gewesen sei. Dabei schade nur grobe Fahrlässigkeit, ihr sei aber allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil sie juristischer Laie sei und die Informationsbroschüre keine normative Wirkung habe. Der Beklagte habe die Sachlage selbst falsch beurteilt, das Ermessen sei widersprüchlich und unverhältnismäßig ausgeübt worden. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10 die fünf Bescheide vom
prüfung ergangen seien. Die Voraussetzungen für die Junglandwirteprämie seien klar definiert und in der Informationsbroschüre dargestellt. Der Betriebsinhaber habe besondere Sorgfaltspflichten, müsse das Recht kennen und die Verwaltung auf Widersprüche hinweisen, so dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 VwVfG erfüllt seien. Art. 7 Abs. 1 DVO (EU) 809/2014 verpflichte grundsätzlich zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Subventionen, für ein Entfallen der Rückzahlungspflicht
Abs. 3 sei ein Irrtum notwendig, der im Verantwortungsbereich der Behörde liege und nicht auf Unregelmäßigkeiten durch den Zuwendungsempfänger beruhe. Eine solche liege aber hier vor, da die Klägerin unrichtige Angaben in ihrem Antrag gemacht habe. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
1 Nr. 1 lit. g MOG, da sie gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung gewährt werde. Als GbR sei die Klägerin auch grundsätzlich anspruchsberechtigt gemäß Art. 50 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 49 Nr. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
dem damals geltenden deutschen Recht sei die gemeinschaftliche Kontrolle der GbR in dem Bund-Länder-Arbeitspapier 2014 – Zahlung für Junglandwirte-Ausübung der Kontrolle bei juristischen Personen und Vereinigungen natürlicher Personen – auf S. 6 näher definiert und im Rahmen einer erforderlichen Einzelfallprüfung davon abhängig gemacht worden, dass keine Entscheidung gegen das Veto des Junglandwirts möglich sei. Dagegen sei nicht nötig, dass der Junglandwirt seine Entscheidung gegen den Willen der anderen Gesellschafter durchsetzen könne. Diese Auslegung der Behörden halte sich im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben. Der Gesellschafter R. K. habe bereits seit 2009 ein Vetorecht auf Grund § 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung – BGB a.F. – zugestanden, weil er
dem Gesellschaftsvertrag geschäftsführender Gesellschafter gewesen sei und seine Zustimmung zu riskanten Geschäften
3 GV 2009 erforderlich gewesen sei. Zwar sei seine Kontrolle in Bezug auf die Gewinnverteilung als geringer anzusehen, das MWVLW stelle bei der Beurteilung jedoch schwerpunktmäßig auf das Vetorecht ab, was rechtlich nicht zu beanstanden sei. Randnummer 17 Der Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide stehe aber entgegen, dass der Klägerin Vertrauensschutz
3 DVO (EU) 809/2014 zuzubilligen sei. Die Anwendung dieser Vorschrift sei nicht durch den Vorbehalt in den Bewilligungsbescheiden ausgeschlossen, da dessen Formulierung bereits nicht bestimmt genug gewesen sei. Die Gewährung der Junglandwirteprämie sei auf einen Irrtum des Beklagten im Sinne des Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) 809/2014 zurückzuführen. Ein Irrtum auf Seiten der Behörde sei gegeben, wenn die Bewilligung einer Beihilfe von einer Fehlvorstellung geleitet und diese dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen sei. Hier habe sich der Beklagte hinsichtlich der Kontrollvorgaben oder der Interpretation des GV 2009 geirrt, eine Unregelmäßigkeit sei der Klägerin nicht vorzuwerfen, da sie sowohl den GV 2009 als auch den GV 2013 vorgelegt habe. Der Irrtum sei für die Klägerin auch nicht erkennbar gewesen. Der EuGH lege zwar diesbezüglich einen strengen Maßstab an, aber weder aus den Verordnungen noch aus den beigefügten Informationsmaterialien sei erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Erstniederlassung in diesem Fall nicht erfüllt sein könnten. Ob ein Vetorecht zur Annahme einer Niederlassung ausreiche, sei zudem in der Rechtsprechung umstritten, sodass nicht erwartet werden könne, dass ein juristischer Laie das Problem erkenne. Auch das MWVLW habe die Problematik erst
sechs Jahren aufgegriffen. Randnummer 18 Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die streitgegenständlichen Bescheide seien zu Recht aufgehoben worden. Im Gegensatz zur Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme nicht in § 10 Abs. 1 MOG zu finden. Die Regelungen der Junglandwirteprämie würden zwar
flächenbezogenem Maßstab im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. g MOG gewährt, seien jedoch weder erzeugnis- noch produktbezogene Regelungen im Sinne dieses Gesetzes. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme sei daher § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Randnummer 19 Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage seien auch erfüllt, da die Förderbescheide rechtswidrig gewesen seien. Zweck der Junglandwirteförderung sei gemäß Erwägungsgrund 47 der VO (EU) 1307/2013 die Begünstigung neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor. Deshalb sei gemäß Art. 50 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a und Art. 50 DelVO (EU) 639/2014 die Erstniederlassung des Junglandwirts unabdingbare Fördervoraussetzung. Niederlassung sei dabei jede Betriebsaufnahme, wenn Kontrolle ausgeübt werde. Zu der Frage, wann diese Kontrolle vorliege, gebe es eine bundeseinheitliche Auslegung, die aus der Informationsbroschüre, S. 55, ersichtlich sei. Danach genüge in der Personengesellschaft ein Vetorecht des Landwirts für die Annahme der gemeinschaftlichen Kontrolle.
und 7 GV 2009 sei eine gemeinsame Geschäftsführung der Gesellschafter vereinbart, unterhalb einer gewissen Grenze gebe es zwar eine Einzelvertretungsbefugnis, alle wichtigen Geschäfte seien aber nur gemeinsam durchzuführen. Ein alleiniges Handeln des Gesellschafters H. K. habe daher seit Gründung der GbR zur Betriebsführung nicht mehr ausgereicht. Die Förderbescheide seien damit rechtswidrig, da die Voraussetzungen einer Erstniederlassung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht erfüllt gewesen seien. Randnummer 20 Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz gemäß Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) 809/2014 berufen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes könne
der Rechtsprechung des EuGH nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung angeführt werden, in diesem Fall könne nicht einmal das gemeinschaftswidrige Verhalten einer Behörde ein berechtigtes Vertrauen des Wirtschaftsteilnehmers begründen. Bei der Erstniederlassung handele es sich um so eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, sodass die Anwendbarkeit des Vertrauensschutztatbestandes gar nicht erst gegeben sei. Randnummer 21 Die Anwendbarkeit des Vertrauenstatbestands scheide zudem aus, weil eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. g) VO (EU) 1306/2013 i.V.m Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Abl. Nr. L 312 vom 23.12.1995, S. 1 ff.) – VO (EG, Euratom) 2988/95 – vorliege. Danach sei der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde. Dies umfasse
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch den Fall der Nichterfüllung von Subventionsbedingungen durch den Wirtschaftsteilnehmer, unabhängig von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Ein etwaiges Vertrauen des Begünstigten sei nur geschützt, wenn dieser in Bezug auf die Antragsangaben guten Glaubens sei und dies auch objektiv sein dürfe. Dies sei hier nicht der Fall, da die Klägerin im Antrag mit dem Gründungsdatum 2011 eine falsche Angabe gemacht habe. Das Prämienberechnungsprogramm des Beklagten prüfe aufgrund der eingegebenen Angaben auf Plausibilität. Dabei habe der Antragsteller die Bringschuld für alle relevanten Unterlagen. Da auf dem Antrag das Jahr 2011 eingetragen worden sei, habe seitens des Beklagten kein Grund bestanden, die übersandten Gesellschaftsverträge zu prüfen. Bei wahrhaft angegebenen Daten hätte das Programm bereits die Plausibilität verneint. Es sei dem Beklagten weder finanziell noch juristisch zuzumuten, die Dateneingaben der Antragsteller vollumfänglich einer juristischen Einzelkontrolle zu unterziehen. Dies widerspreche den Sorgfaltsanforderungen des EuGH an die Antragsteller. Die Klägerin könne sich hinsichtlich der Falschangabe auch nicht auf ein Versehen berufen, da sie diese in fünf Anträgen gemacht habe, obwohl sie keinen Bezug zu den tatsächlichen Daten – Gründung der GbR am 1. Juli 2009, Änderung des GV am 30. April 2013 – habe. Randnummer 22 Ein Irrtum im Sinne des Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) 809/2014 liege außerdem tatbestandlich nicht vor. Ein solcher sei
der Rechtsprechung des EuGH nicht bereits dann gegeben, wenn die Behörde davon ausgegangen sei, die Bewilligungsvoraussetzungen seien gegeben, und die Förderung ausgezahlt habe. Die fehlerhafte Zahlung müsse vielmehr ihren Ursprung im Verantwortungsbereich der Behörde haben. Der Schwerpunkt des Irrtums liege hier jedoch im Verantwortungsbereich der Klägerin, da sie sich hätte vergewissern müssen, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen.
der Rechtsprechung des EuGH gebe es erhebliche Sorgfaltspflichten für Berufslandwirte bei der Beihilfebeantragung. Die Klägerin habe hier grob fahrlässig gehandelt, weil der Gesellschafter R. K. als langjährig erfahrener landwirtschaftlicher Wirtschaftsteilnehmer die Voraussetzungen für die Förderung nicht überprüft habe. Im Hinblick auf den Förderzweck der Junglandwirteprämie hätte ihm klar gewesen sein müssen, dass sein Betrieb weder im Aufbau noch neu gegründet worden sei. Der Inhaber eines landschaftlichen Betriebes habe die Verpflichtung, die Landwirtschaftsverwaltung auf Widersprüche in ihrem Verhalten aufmerksam zu machen, die diese noch nicht bemerkt habe und auf diese Weise eine Korrektur herbeizuführen. Angesichts der hohen Bedeutung einer zweckentsprechenden Verwendung der Unionsmittel könne Vertrauensschutz nur gewährt werden, wenn sich der Subventionsnehmer selbst um Gewissheit hinsichtlich der Subventionsvoraussetzungen bemüht habe. Dabei werde dem durchschnittlichen Landwirt nicht die Kenntnis der Vorschriften abverlangt, sondern nur die Lektüre und das Verständnis der Unterlagen, durch die die Landwirtschaftsverwaltung die Fördervoraussetzungen kommuniziere. Die Klägerin habe auf S. 12 und 13 des Antrags vom 10. Mai 2016 bestätigt, von den Informationen Kenntnis genommen zu haben. Dennoch habe sie keine
fragen gestellt, obwohl die Situation der GbR-Gründung im Jahr 2009 im Hinblick auf die Erstniederlassung des Gesellschafters R. K. zwingend Anlass zu einer
frage gegeben hätte. Die Klägerin sei daher hinsichtlich des Zeitpunkts der Erstniederlassung nicht gutgläubig gewesen, da sie sich keine Gedanken gemacht habe, ob die Erstniederlassung nicht schon 2009 erfolgt sei und sie auch keine Korrektur der vorgegebenen Angaben im Formular veranlasst habe. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
dem GV 2013 habe der Gesellschafter R. K. zum
3 VO (EU) 809/2014 gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, der vom Begünstigten
vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar gewesen sei. Es komme daher auf die Erkennbarkeit des Irrtums der Behörde durch die Klägerin an. Daraus folge, dass ihr nur grobe Fahrlässigkeit schaden könne. Dabei genüge nicht, dass der Erstattungspflichtige die Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hätten, infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege erst dann vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und einfachste Überlegungen nicht angestellt habe. Die Klägerin stehe jedoch nicht wie ein Beamter in einem Treueverhältnis gegenüber der Behörde und es gebe auch keine Rechtsgrundlage für eine Pflicht, vorher die Anspruchsvoraussetzungen zu klären. Im Übrigen habe der Beklagte auch nicht vorgetragen, dass eine solche Klärung dazu geführt hätte, dass die mangelnde Anspruchsberechtigung erkannt worden wäre. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. I. Randnummer 30 Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 16. März 2021, mit denen dieser die ihr gewährte Junglandwirteprämie für die Jahre 2016 bis 2020 zurückgefordert hatte, abweisen müssen. Die zulässige Klage der Klägerin ist nicht begründet, da der Beklagte auf der Grundlage des § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG ( 1. ) berechtigt war, die rechtswidrigen Förderbescheide aufzuheben ( 2. ), sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen kann ( 3. ) und das Ermessen des Beklagten in Bezug auf die Rücknahme intendiert war ( 4. ). 1. Randnummer 31 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts findet sich die Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Junglandwirteprämie in § 48 Abs. 1 VwVfG und nicht in § 10 Abs. 1 1. HS MOG. Zwar sind
dieser Vorschrift rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8, 9b MOG zurückzunehmen. Bei der Junglandwirteprämie handelt es sich jedoch nicht um eine flächenbezogene Beihilfe
1 Nr. 1 lit. g MOG (a. A. VG Koblenz, Urteil vom
MOG sind dies die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG getroffen sind (so die Anwendbarkeit des § 10 MOG folgerichtig bejahend in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Stärkekartoffeln BVerwG, Urteil vom
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die streitgegenständlichen Zuwendungsbescheide des Beklagten sind rechtswidrig, weil die Klägerin zum jeweiligen Zuwendungszeitpunkt nicht die
R grundsätzlich gemäß Art. 50 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 49 Nr. 1 lit a und b i.V.m. Art. 50 DelVO (EU) 639/2014 anspruchsberechtigt. Auch hat der Gesellschafter R. K. bei der jeweiligen Antragstellung die Voraussetzung des Art. 50 Abs. 2 lit. b VO (EU) 1307/2013 erfüllt, da er unter 40 Jahre alt war. Allerdings war jeweils die Voraussetzung des Art. 50 Abs. 2 lit. a nicht gegeben, wonach sich der Junglandwirt erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter oder während der fünf Jahre vor dem erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben muss. a. Randnummer 33 Ausweislich Art. 49 Abs. 1 DelVO (EU) 639/2014 wird die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 VO (EU) 1307/2013 und hat gemäß Art. 50 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet (lit. a) und ein Junglandwirt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte (lit. b Satz 1). Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben (lit. b Satz 2). Randnummer 34
VO (EU) 639/2014 gilt Art. 49 DelVO (EU) 639/2014 sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a DelVO (EU) 639/2014 erfüllt sind. Dabei kann es
Ansicht des Senats dahinstehen, ob Art. 50 DelVO (EU) 639/2014 von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 50 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 gedeckt ist (ablehnend insoweit VG Ansbach, Urteil vom 6. Oktober 2020 – AN 14 K 18.00625 –, juris Rn. 40).
dieser Vorschrift wird die Kommission allein zum Erlass delegierter Rechtsakte über die Voraussetzungen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann, ermächtigt. Für eine delegierte Rechtssetzung bezüglich der Anforderungen der Gewährung der Zahlung für Junglandwirte an Mitglieder von Vereinigungen natürlicher Person enthält die Vorschrift keine ausdrückliche Ermächtigung. Die in Art. 49 und 50 DelVO (EU) 639/2014 niedergelegten Grundsätze sind jedoch mindestens analog anzuwenden, da die Zahlung für Junglandwirte
ihrem Sinn und Zweck Betriebsinhabern zukommen soll, egal ob sie Einzellandwirte, Personengesellschaften oder juristische Personen sind (so auch VG Ansbach, Urteil vom
der überwiegenden Rechtsprechung ist im Einzelfall anhand des jeweiligen Gesellschaftsvertrages zu überprüfen, ob eine wirksame Kontrolle der Personengesellschaft durch den Junglandwirt möglich ist (s. zu den unterschiedlichsten gesellschaftsvertraglichen Konstellationen OVG Nds, Beschluss vom
Ansicht des Senats sind für die Annahme der wirksamen und langfristigen Kontrolle einer landwirtschaftlichen GbR keine zu engen Maßstäbe anzulegen, da dies der besonderen rechtlichen Konstellation der GbR nicht gerecht wird. Die GbR ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Die rechtliche Stellung eines Gesellschafters in einer GbR wird durch die §§ 709 ff. BGB bestimmt. Danach ist sowohl das Widerspruchsrecht geregelt als auch das Prinzip der gemeinschaftlichen Vertretung. Von zentraler Bedeutung ist auch die – bis zur ausdrücklichen Regelung in § 721 BGB in der ab
den gesetzlichen Regelungen ist die Rechtsstellung des Gesellschafters in der GbR daher derart, dass grundsätzlich von einer wirksamen Kontrolle auszugehen ist, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals Erstniederlassung findet ihre Stütze im Erwägungsgrund 47 zu VO (EU) 1307/2013,
dem die Junglandwirteprämie die Etablierung von Junglandwirten am Markt fördern soll. Mit der Gründung der GbR und der Beteiligung als Mitgesellschafter wird der Junglandwirt am Markt tätig, der Betrieb liegt nicht mehr in der Verantwortung einer natürlichen Person als Betriebsinhaber, sondern die GbR tritt am Markt auf, mit allen Rechten und Pflichten, die dies
dem Recht der GbR für die einzelnen Gesellschafter begründet. Damit gilt der Junglandwirt auch als erstmals niedergelassen. Randnummer 39 Wie das OVG NRW (Urteil vom
finnischem Recht zum Gegenstand, so dass sie auf die Besonderheiten der deutschen GbR gerade nicht übertragen werden kann. Im Rahmen der Betriebsnachfolge im familiären Umfeld erfolgt bereits zur Absicherung des entsprechenden Senior-Gesellschafters grundsätzlich keine Eigentumsübertragung des Betriebs und insbesondere der dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen auf die Gesellschaft bzw. auf den Junior-Gesellschafter. Eine solche ist auch in der Regel nicht notwendig, da sich die Eigentumsübertragung perspektivisch durch die Erbfolge regelt. Nähme man eine wirksame und langfristige Kontrolle des Betriebs erst dann an, wenn der Junior-Gesellschafter oder die Gesellschaft auch über die Flächen und den Betrieb als Eigentümer verfügen könne, wäre die Gewährung einer Junglandwirteprämie im Bereich der Höfeübergabe überhaupt nicht mehr möglich. Auch die Rechtsprechung des EuGH, in der die Mitgliedstaaten dezidiert dazu ermächtigt werden, im Einzelnen die Bedingungen zu konkretisieren, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als Betriebsinhaber eingestuft werden kann (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, a.a.O. Rn. 61) liefe damit im Rahmen der meist durch GbR geregelten Höfeübertragung ins Leere. Eine solche Verengung dieser Ermächtigung kann insbesondere vor dem Hintergrund des Erwägungsgrunds Nr. 48 der VO (EU) 1307/2013,
dem die Rechte der Begünstigten zu wahren und Diskriminierungen zwischen ihnen zu vermeiden sind, nicht gewollt sein. Es wäre eine nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Diskriminierung von in einer GbR organisierten Junglandwirten, wenn eine Eigentumsübertragung seitens des Senior-Gesellschafters in die gemeinsame GbR Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung sein müsste, wo doch gerade die Rechtsform der GbR in der Höfenachfolge gewählt wird, um die berechtigten Interessen des Senior-Gesellschafters abzusichern. Im Ergebnis wäre in dieser Konstellation die Junglandwirteförderung grundsätzlich ausgeschlossen, was schon allein aufgrund der ausdrücklichen Einbeziehung von Personengesellschaften durch Art. 50 DelVO (EU) 639/2014 nicht dem Willen des europäischen Verordnungsgebers entsprechen kann. Randnummer 40 Maßstab für die Überprüfung des Gesellschaftsvertrags ist daher
Ansicht des Senats grundsätzlich die rechtliche Stellung des Junglandwirts, nicht die tatsächlich gelebte Arbeits- und Machtverteilung. Vor dem Hintergrund des in § 711 BGB a. F. geregelten Widerspruchsrechts hat der Junior-Gesellschafter in der GbR immer die Möglichkeit, Geschäften des Senior-Gesellschafters zu widersprechen (VG Lüneburg, Urteil vom
der die rechtliche Stellung für die Annahme der Kontrolle ausreicht, ist einem Massenverfahren wie dem der landwirtschaftlichen Förderungen inhaltlich angemessen und ermöglicht eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Diese Auffassung wird auch durch das am 16. Juli 2021 erlassene, im vorliegenden Fall noch nicht anwendbare Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz - GAPDZG) bestätigt, das in § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 die bisherige Auslegung des Bund-Länder-Papiers wie folgt kodifiziert: Randnummer 41 „
Satz 1 auch dann, wenn keine der in Satz 1 genannten Entscheidungen gegen sie getroffen werden kann. Wird ein Betriebsinhaber
Satz 1 allein oder gemeinschaftlich von einem anderen Unternehmen kontrolliert, das keine natürliche Person ist, so gelten die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 für eine natürliche Person, die die Kontrolle über dieses andere Unternehmen ausübt. Entscheidungen der in Satz 1 genannten Art, die eine natürliche Person auf Grund zwingender Rechtsvorschriften nicht im Sinne der Sätze 1 oder 2 kontrollieren kann, bleiben bei der Anwendung dieses Absatzes außer Betracht mit der Maßgabe, dass eine Mitwirkung der für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgeblichen natürlichen Person an solchen Entscheidungen rechtlich möglich sein muss.“ Randnummer 46 Diese Kodifizierung der bestehenden bundesweiten Auslegung ist auch von der Ermächtigung des Art. 50 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 gedeckt(zweifelnd OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023, a.a.O. Rn. 57 ff.). Gerade die Formulierung in der Vorschrift „um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden“ soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, Regelungen zu erlassen, die zu ihren spezifischen rechtlichen Gegebenheiten – hier der besonderen Gesellschaftsform der GbR – passen. Eine andere Lesart wäre weder mit dem Verordnungstext noch mit dem im Erwägungsgrunds Nr. 48 der VO (EU) 1307/2013 zu vereinbaren, da ansonsten die Begünstigung von Junglandwirten in der für das deutsche Recht typischen GbR-Konstellation ausgeschlossen wäre. c. Randnummer 47 Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Kontrolle des Gesellschafters R. K. bereits seit der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2009 bestanden hat. Er war
1 GV 2009 geschäftsführender Gesellschafter und hatte
3 GV 2009 ein Vetorecht bei finanziell riskanten Geschäften. Dem steht auch nicht die ursprünglich vereinbarte Gewinnverteilung von 25 % zu 75 % entgegen. Eine solche ungleiche Gewinnverteilung zwischen Senior- und Junior-Gesellschafter ist der Besonderheit der Höfeübergabe geschuldet, die dem Senior den Übergang in den Rentenbezug erleichtern soll. Angesichts des finanziellen Risikos als haftender Gesellschafter und der oben beschriebenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag genügt dies aber nicht, um eine Kontrolle des Betriebs durch den Gesellschafter R. K. zu verneinen. Dies hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren letztlich zugestanden, da sie vorgetragen hat, dass der Beklagte bei sorgfältiger Prüfung der Gesellschaftsverträge hätte erkennen können und erkennen müssen, dass bereits seit dem
vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bei zu Unrecht gewährten Beihilfen reicht die Rückzahlungsverpflichtung daher über die – vermeidbaren oder unvermeidbaren – Irrtümer des Betriebsinhabers hinaus und erstreckt sich auch auf Fehler der Behörde, wenn diese billigerweise erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 – 3 C 11.14 –, juris Rn. 22). Dabei regelt Art. 7 Abs. 3 DVO 809/2014 den Vertrauensschutz abschließend, er verdrängt insoweit den Vertrauensschutz
VfG (BVerwG, Urteil vom
der Rechtsprechung des EuGH nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung angeführt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sich die zuständige nationale Behörde gemeinschaftsrechtswidrig verhalten hat (Urteil vom 16. März 2006 – C-94/05 –, juris Rn. 31). Die Erstniederlassungsvoraussetzung gemäß Art. 50 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 50 DelVO (EU) 639/2013 im Zusammenhang mit einer GbR ist jedoch keine solch klare, deutlich erkennbare und durch den Förderzweck besonders hervorgehobene gemeinschaftsrechtliche Bestimmung von wesentlicher Bedeutung. Die zitierte Rechtsprechung des EuGH bezog sich auf eine in der anwendbaren Rechtsnorm klar definierte Voraussetzung, die von der nationalen Behörde nicht beachtet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Erstniederlassung eines Junglandwirts im Rahmen einer GbR gerade nicht in den einschlägigen Normen definiert und daher auch nicht ohne weiteres feststellbar. Art. Art. 50 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 50 DelVO (EU) 639/2013 ist daher nicht als klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung zu werten, die den Vertrauensschutz grundsätzlich ausschließt. b. Randnummer 51 Der Vertrauensschutz
3 DVO 809/2014 wird nur gewährt, wenn ein Irrtum der zuständigen Behörde vorliegt, der für den Fördernehmer nicht erkennbar war. Ein solcher Irrtum ist gegeben, wenn die Bewilligung der Beihilfe von einer Fehlvorstellung geleitet und diese dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist (BVerwG, Beschluss vom
dem Urteil des Senats vom
Ansicht des Senats nicht sachgerecht. Der Irrtum ist der Behörde nämlich grundsätzlich nicht zuzurechnen, wenn eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. g VO (EU) 1306/2013 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 vorliegt.
dieser Vorschrift ist eine Unregelmäßigkeit jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste. Dabei ist für die Annahme einer Unregelmäßigkeit weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit erforderlich, denn die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit erhaltenen Vorteil zurückzugewähren, ist keine Sanktion, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlichen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 – C-743/18 –, juris Rn. 62 ff. und vom 16.März 2006, a.a.O. Rn. 60 ff.). Vor diesem Hintergrund liegt der Irrtum zumindest zum Teil in der Sphäre der Klägerin. c. Randnummer 52 Letztlich kann jedoch dahinstehen, in wessen Verantwortungsbereich der Irrtum über das Merkmal der Erstniederlassung liegt, denn auch bei einem der Behörde zurechenbaren Irrtum ist der Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn der Irrtum für den Fördernehmer erkennbar war. Das europäische Subventionsrecht legt den Antragstellern eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auf. Da es sich bei der Durchführung der gemäß dem Integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom
den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH, Urteil vom
diesen Maßgaben war der Irrtum für die Klägerin erkennbar. Die Klägerin ist eine seit 2009 am Markt agierende Wirtschaftsteilnehmerin und Fördernehmerin. Der Gesellschafter R. K., der von Beginn an als Gesellschafter der Klägerin Verantwortung im Betrieb getragen hat, hätte vor diesem Hintergrund seine Förderberechtigung als Junglandwirt hinterfragen müssen. Angesichts der strengen Sorgfaltspflichten, die der EuGH den Fördernehmern auferlegt, hätte er sich seiner rechtlichen Verantwortung als Gesellschafter der GbR bewusst sein und daraus die entsprechenden Schlüsse ziehen müssen. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass
der Interpretation des Beklagten vom Zeitpunkt der Antragstellung das Ergebnis einer entsprechenden Erkundigung eine Bejahung der Förderfähigkeit gewesen wäre. In diesem Fall wäre der Irrtum nämlich aufgrund der ausdrücklichen Bestätigung der Förderfähigkeit in die Sphäre des Beklagten „gewandert“, mit der Folge, dass der Vertrauensschutz eben nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Da die Klägerin diese
den Maßstäben des europäischen Subventionsrechts notwendige Rückversicherung unterlassen hat, obwohl sie hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzung der Erstniederlassung in ihrem Fall problematisch sein könnte, kann sie gegen die Rückforderung der Zuwendungen den Einwand des Vertrauensschutzes nicht erheben. 4. Randnummer 54 Die Rückforderungsbescheide des Beklagten leiden auch nicht unter einem Ermessensfehler. Im Gegensatz zu § 10 Abs. 1 MOG ist bei der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
VfG der Behörde Ermessen eröffnet. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Rücknahme unionsrechtswidriger Verwaltungsakte. Das Effektivitätsprinzip aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union allein fordert die Rücknahme unionsrechtwidriger Verwaltungsakte nicht in jedem Fall, sondern belässt den Behörden des Mitgliedsstaats noch Raum für eine Ermessensausübung unter Berücksichtigung des auch aus dem Unionsrechtsverstoß folgenden öffentlichen Interesses an der Rücknahme. Für eine Ermessensreduktion auf Null müssen vielmehr zusätzliche Gründe wie etwa das Interesse an der Durchsetzung der unionsrechtlichen Wettbewerbs- oder Agrarordnung hinzutreten (J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 61. Edition 01.07.2023, VwVfG § 48, Rn. 141). Randnummer 55
der Rechtsprechung des EuGH verbleibt den mitgliedsstaatlichen Behörden im Bereich staatlicher Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind (Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union), kein Ermessensspielraum bezüglich der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids. Ordnet die Kommission mit bestandskräftiger Entscheidung die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge an, so ist die nationale Behörde nicht berechtigt, irgendeine andere Feststellung zu treffen (s. EuGH, Urteil vom
den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass im Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen angestellt werden. Schon
nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.