SchG geboten, wenn zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen, d. h. derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die Annahme möglicher erheblicher Beeinträchtigungen aus. (Rn.18)
GO – überwiegen das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Genehmigung das Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung. Randnummer 5 I. Abzustellen ist hierbei zunächst auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (BVerwG, Beschluss vom
gewiesen; auch sei nicht sicher, ob es derzeit dort überhaupt einen Schwarzstorchhorst gebe. Viele Flächen des Gebiets seien jedoch als trockene Rheinhänge für die Art eher wenig geeignet bis ungeeignet. Demgegenüber biete die Gegend um P*** mit den dargestellten Flächen im Vogelschutzgebiet und dem Habitat- bzw. Lebenraumtyp-Flächenmosaik im NSG Struth nahezu optimale Bedingungen für den Schwarzstorch. Auch führe nicht etwa die Nichtbetroffenheit artenschutzrechtlicher Bestimmungen ohne Weiteres zum Ausschluss erheblicher Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets. Relevant für das Gebietsschutzrecht seien die Erhaltungszustände der einzelnen Arten im Gebiet, die Eignung der Flächen des Gebiets, auf die sich Wirkfaktoren auswirken können, für die jeweiligen Arten, die Art und Reichweite der Wirkfaktoren und die etwaige Beeinträchtigung von Erhaltungszielen, die auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes im Gebiet bedingen können. Daraus könne sich die Schutzwürdigkeit auch solcher Flächen ergeben, die zum Zeitpunkt artenschutzrechtlich veranlasster Erhebungen gar nicht besiedelt gewesen oder beflogen worden seien. Auch wenn hier kein eindeutiger und häufig frequentierter Flugkorridor festgestellt worden sei, zeigten die Beobachtungen, dass zumindest der Standort der WEA 3 eine besondere Eignung für Flugbewegungen des Schwarzstorchs („Aufkreisen“) aufweise. Eine WEA an einem derartigen Standort in unmittelbarer Nähe zu geeigneten Bruthabitatsflächen in einem Vogelschutzgebiet erhöhe die Beeinträchtigung der Zielart Schwarzstorch signifikant. Auch wenn innerhalb des Vogelschutzgebiets gelegene potenzielle Bruthabitate durch WEA nicht unmittelbar beeinträchtigt würden, führe die unterschutzgestellte mögliche Nutzung dieser Habitate durch den Schwarzstorch im Falle nahegelegener WEA an für Flugbewegungen standortgünstigen Orten zu einer hohen Tötungsgefahr für Einzelexemplare der Art, welche wiederum zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führen könne. Dass es bislang keine den WEA-Standorten nahen
weise von Schwarzstorchhorsten gebe, führe auch nicht zur Aufgabe des Schutzzwecks der Gebietsausweisung. Im Übrigen weise der Naturschutzfachliche Rahmen auf potenzielle Beeinträchtigungen des Lebensraums des Schwarzstorchs durch den Bau und Betrieb von WEA sowie auf eine Meidungs- bzw. Barrierewirkung aufgrund von in Betrieb befindlichen Anlagen hin. Mögliche Folgen seien ein sinkender Bruterfolg und die Aufgabe von Brutplätzen. Eine derartige Störung wirke hier rund 800 m in das Vogelschutzgebiet hinein und überschreite angesichts auch außerhalb des Gebiets – etwa im benachbarten NSG Struth – gelegener relevanter Nahrungshabitate die Erheblichkeitsschwelle. Randnummer 14 Die Bechsteinfledermaus befinde sich in einem ungünstig-schlechten Erhaltungszustand, so dass weitergehende Maßnahmen zur Entwicklung der im NSG Struth geschützten Art in einen günstigen Erhaltungszustand erforderlich seien. Von daher dürfe das Vorhaben weder den ungünstigen Erhaltungszustand der vorhandenen Population weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern. Für den sicheren Ausschluss
teiliger Wirkungen bedürfe es insoweit näherer Erkenntnisse dazu, wie und wo die Bechsteinfledermaus das NSG Struth nutze. Angaben hierzu lasse die Vorprüfung jedoch völlig vermissen. Entsprechenden, auch im Fledermauskundlichen Fachgutachten dokumentierten Erhebungen aus dem Jahr 2016 zufolge werde sowohl das Vorhabengebiet wie auch der westlich benachbarte Bereich des NSG Struth intensiv von Fledermäusen genutzt. Unklar sei indessen, bei wie vielen der insgesamt 250 erfassten und der Artengruppe Myotis zugeordneten Rufen es sich um solche der Bechsteinfledermaus gehandelt habe. Die
erfassung 2020 weise darauf hin, dass das Fehlen spezifischer Artbelege mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die schwierige Bestimmbarkeit dieser Arten innerhalb der Gattung zurückzuführen sei. Mit den danach vorliegenden fünf
weisen mittels Batcoderaufzeichnung sowie der Erfassung der Flugbewegungen von drei besenderten Weibchen könne ein
weis darüber, dass das Vorhabengebiet offensichtlich nicht auch von Bechsteinfledermäusen aus dem NSG Struth genutzt werde bzw. es offensichtlich keine relevanten Beziehungen gebe, jedenfalls nicht erbracht werden. Es bestehe vielmehr – nicht zuletzt angesichts der Angaben in den Artensteckbriefen zum Lebensraum und den Verhaltensweisen der Art – ohne Weiteres die Möglichkeit, dass den Vorhabenflächen eine Relevanz für die Bechsteinfledermaus aus dem NSG Struth zukomme. Des Weiteren spreche für das Erfordernis einer vollen FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass beispielsweise erhöhte Lärmimmissionen und Schattenwurf bei einigen Arten zu einem Meideverhalten und somit zu indirekten Habitatverlusten führen könnten. Zudem spiele bei der Bechsteinfledermaus neben der aktiven akustischen Beutesuche mittels Echoortung auch eine passive akustische Orientierung – d. h. eine Nutzung der Geräusche der Beutetiere – eine Rolle. Durch eine Verlärmung der Jagdhabitate könne es zu einer teilweisen „Maskierung“ dieser Beutetiergeräusche mit der Folge eines reduzierten Jagderfolgs und der Aufgabe des Jagdhabitats kommen.
den bei den Antragsunterlagen befindlichen Lärmisophonen sei auch für das NSG Struth selbst von einer signifikanten Lärmzunahme auszugehen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der in der Genehmigung als Nebenbestimmung 2.2.2.1 zum Schutz von Fledermäusen angeordneten nächtlichen Abschaltzeiten. Der dortige Verweis auf das Fachgutachten Fledermäuse führe ins Leere; zudem sei die Nebenbestimmung zu unbestimmt und drohe
Ende des Monitorings ihre Wirkung zu verlieren. Randnummer 15 Umstände, aufgrund derer von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung auszugehen wäre, werden mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt; ebenso wenig sind solche im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung anderweitig ersichtlich. Randnummer 16 a)
SchG – sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Randnummer 17 Der Begriff "erhebliche Beeinträchtigung" knüpft an Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) an. Danach sind Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten "erheblich beeinträchtigen" könnten. Das Gemeinschaftsrecht trifft keine Regelung zu einer formalisierten FFH-Verträglichkeits vor prüfung, sondern normiert im Sinne einer „Prüfschwelle“ lediglich die materiellen Voraussetzungen, unter denen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Vorprüfung, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung vorliegen oder ob bereits anhand objektiver Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann, ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden. Für Letztere bestimmt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, dass dem Plan oder Projekt nur auf der Grundlage der Feststellung zugestimmt werden darf, "dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird". Bei zutreffender Auslegung ergibt sich aus den zitierten Unterschieden in der Formulierung von Satz 1 und Satz 2 des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL kein Gegensatz. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und als Beeinträchtigung des Gebiets als solchen zu werten; unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel
teilig berühren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom
weis nie geführt werden könnte. Schon bei der Vorprüfung, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten ist, müssen zumindest "vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen"; eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nur erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht "offensichtlich ausgeschlossen werden können". Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden ebenso als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können (BVerwG, Urteil vom
der eingangs zitierten Rechtsprechung erforderliche Gewissheit über einen derartigen Ausschluss kann nämlich durchaus auch in anderer Weise erlangt werden, etwa unter Zugrundelegung einer hinreichend begründeten Potenzialabschätzung oder „worst-case“- Betrachtung (vgl. dazu etwa den Naturschutzfachlichen Rahmen (NFR) zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz – Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA 2000-Gebiete, S. 15, Randnummer 21 https://docplayer.org/16007573-Naturschutzfachlicher-rahmen-zum-ausbau-der-windenergienutzung-in-rheinland-pfalz.html ). Randnummer 22 c) Ausgehend davon erscheint es keineswegs offensichtlich rechtswidrig, dass der Antragsgegner eine erhebliche Beeinträchtigung des VSG Mittelrheintal, eines EU-Vogelschutzgebiets im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
möglichen erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungszielart Schwarzstorch im VSG Mittelrheintal hier letztlich auf durch die genehmigten WEA von außen in das Gebiet hinein getragene Einwirkungen. Randnummer 28
der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG nicht als kollisionsgefährdet gilt. Randnummer 29
der Überzeugung des Senats auszugehen. Randnummer 39 (a) Abzustellen ist dabei angesichts dessen, dass sich in dem potenziellen Einwirkungsbereich unstreitig keine Schwarzstorchhorste befinden und die Art zudem in dem gesamten, sehr großen Schutzgebiet allgemein nur selten vorkommt und jedenfalls derzeit gar nicht
gewiesen ist, auf als Horststandorte geeignete Flächen in dem besagten Bereich, insbesondere den im Antrag näher umschriebenen, unweit der WEA 2 gelegenen alten Eichenmischwald. Randnummer 40 (b) Der Naturschutzfachliche Rahmen (S. 6 bis 8) als
der Rechtsprechung des Senats taugliche naturschutzfachliche Erkenntnisquelle (vgl. etwa Urteil vom 1. September 2021 – 1 A 11152/20.OVG –, juris Rn. 52 ff. m. w. N.) legt für die Prognose möglicher Konflikte zwischen dem Schutzzweck von Vogelschutzgebieten und einer innerhalb des Schutzgebiets erfolgenden Windenenergienutzung die Kriterien Randnummer 41 - Anteil/Überschneidung sonstiger
dem BNatSchG ausgewiesener Schutzgebiete, Randnummer 42 - Vorkommen der Zielarten sowie deren Windkraftsensibilität und Verbreitung Randnummer 43 und Randnummer 44 - Gebietsgröße Randnummer 45 zugrunde. Randnummer 46 Sofern windkraftsensible Zielarten in dem Gebiet tatsächlich nicht vorkommen und auch keine Überschneidung mit anderen Schutzgebieten vorliegt, wird das prognostizierte Konfliktpotenzial allgemein als gering eingestuft mit der Folge, dass die Errichtung und der Betrieb von WEA auch auf Teilflächen des Vogelschutzgebiets selbst möglich sein kann. Randnummer 47 Übertragen auf den vorliegenden Fall ergibt sich bereits aufgrund dieser beiden Kriterien eine tendenziell nur geringe Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen des von potenziellen Störungswirkungen der WEA betroffenen, etwa 800 m in das Schutzgebiet hineinreichenden Areals. Dies gilt umso mehr, als die WEA hier – anders als bei der Konfliktpotenzialabschätzung durch den Naturschutzfachlichen Rahmen vorausgesetzt – außerhalb des Schutzgebiets errichtet werden sollen. Randnummer 48 Bezieht man zudem die Größe des betroffenen Teilbereichs – einer Fläche von etwa 1,5 km x 0,75 km, d. h. 1.125.000 m² bzw. 113 ha – mit in die Bewertung ein, so beschränkt sich diese auf etwa 0,75 Prozent des gesamten, mehr als 15.000 ha umfassenden VSG Mittelrheintal. Danach spricht auch eine rein quantitative Betrachtung deutlich dafür, dass die mögliche Beeinträchtigung einer als Lebensraum für den Schwarzstorch geeigneten Teilfläche allenfalls zu einer unerheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets als solchen zu führen vermag. Randnummer 49 (c) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Schwarzstorch zwar zu den Erhaltungszielarten des VSG Mittelrheintal gehört und von daher die Eignung des Gebiets als Lebensraum insoweit schutzzweckrelevant ist, die Art das Gebiet jedoch – wenn überhaupt – nur vereinzelt als Horststandort annimmt. Angesichts der Gesamtgröße des Gebiets ist von daher nicht davon auszugehen, dass, sollten sich Schwarzstörche zukünftig im (übrigen) Schutzgebiet ansiedeln wollen, diese dort keinen geeigneten Lebensraum mehr finden oder aufgrund Konkurrenzdrucks bereits zuvor angesiedelte Exemplare der Art vertreiben könnten. Wollte man, wie der Antragsteller dies offensichtlich verlangt, bereits für jeden Fall eines verhältnismäßig geringfügigen bloßen Wegfalls der Eignung von Teilbereichen des Schutzgebiets als potenziellem Lebensraum des Schwarzstorchs die – nicht mehr im Wege einer Offensichtlichkeitsbewertung zu verneinende – Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung annehmen, so würde dies hier in nicht durch den Schutzzweck geforderter Weise die vorgenannten konkreten Einzelfallumstände außer Acht lassen. Dies gilt umso mehr, als es in Deutschland insgesamt nur etwa 800 bis 900 Schwarzstorchpaare Randnummer 50 ( https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Naturschutz/steckbriefe_lage_natur_2020_schwarzstorch_bf.pdf ), Randnummer 51 davon im Jahre 2021 in Rheinland-Pfalz ca. 85 (2016: 57) Revier- und 59 (2016: 53) Brutpaare Randnummer 52 ( https://vogelmonitoring-rlp.de/wp-content/infomaterial/vogelmonitoring-bericht_2021.pdf ), Randnummer 53 gibt, so dass auch unter der gebietsschutzrechtlich gebotenen Berücksichtigung des Vorsorgegedankens weder die Bestandszahlen noch die Bestandsentwicklung der Art eine in absehbarer Zeit drohende „Auslastung“ des – selbst ohne den hier in Rede stehenden Teilbereich – immer noch sehr großen und zu mehr als 99 Prozent seiner Fläche unberührt bleibenden VSG Mittelrheintal erwarten lassen. Randnummer 54 (d)
alledem ist nicht ersichtlich, welche weitergehenden entscheidungserheblichen „besten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ eine Untersuchung im Rahmen einer vollen FFH-Verträglichkeitsprüfung hier hätte erbringen können. Randnummer 55 Danach erscheint die Annahme des Antragsgegners, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets in Bezug auf den Schwarzstorch vorliegend bereits aufgrund einer FFH-Verträglichkeitsvorprüfung mit dem
der Rechtsprechung erforderlichen Maß an Gewissheit ausgeschlossen werden kann,
vollziehbar und plausibel. Randnummer 56 d) Ebenso wenig führt der Verzicht auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung mit Blick auf die in dem Natura 2000-Gebiet NSG Struth erhaltungszielgegenständliche Bechsteinfledermaus zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung. Randnummer 57 Die Bechsteinfledermaus gilt als die in Europa am stärksten an Waldlebensräume gebundene Fledermausart. Sie lebt im Sommer vorzugsweise in feuchten, alten, strukturreichen Laub- und Mischwäldern, kommt aber auch in Kiefernwäldern oder (waldnah gelegenen) Obstwiesen, Parks und Gärten mit entsprechendem Baumbestand vor. Als Quartier dienen ihr dabei hohle Bäume, Bäume mit Stammrissen sowie Faul- oder Spechthöhlen. Die Wochenstuben liegen, häufig eng beieinander in einem Wochenstubenverband, in sonnenbeschienenen, gut erwärmten Baumhöhlen. Als Jagdhabitat werden zusammenhängende Waldkomplexe mit einer Mindestgröße von 250 - 300 ha benötigt. Den Winterschlaf verbringt die Art in Höhlen, Stollen in Steinbrüchen oder stillgelegten Bergwerken und in Kellern, möglicherweise auch in hohlen Bäumen (vgl. zum Ganzen NFR, S. 127). Randnummer 58 Da sich hier die genehmigten Anlagenstandorte außerhalb des NSG Struth und in einer Entfernung von mindestens etwa 150 m zu dessen Gebietsgrenzen befinden, kommt weder eine schutzzweckrelevante Beeinträchtigung der innerhalb des Gebiets vorhandenen und geschützten Lebensraumtypen noch eine Beschädigung oder Zerstörung von dortigen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Bechsteinfledermaus als Erhaltungszielart in Betracht. Auch bestehen bei einer der Größe des Schutzgebiets von 871 ha (NFR, S. 61) und einer als Jagdhabitat benötigten Fläche von 250 bis 300 ha (NFR, S. 127) keine Anhaltspunkte für eine zwingende Angewiesenheit der Art auf gebietsexterne Nahrungshabitate, so dass es
den eingangs dargestellten Grundsätzen auf den Einwand des Antragstellers, der Vorhabenbereich werde in nicht unwesentlichem Umfang von der Bechsteinfledermaus genutzt, nicht ankommt. Randnummer 59 Für die Frage
möglichen erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungszielart ist mithin ebenfalls allein auf möglicherweise durch die WEA von außen in das Gebiet hinein getragene Einwirkungen abzustellen. Randnummer 60
dem vorgelegten Fledermauskundlichen Fachgutachten der g*** GmbH, O***, vom 9. April 2021 (S. 50 ff.) keine aktuellen Erkenntnisse über belegte Quartiere der Bechsteinfledermaus im östlichen, den WEA-Standorten zugewandten Teil des NSG Struth; die entsprechende Bestandsermittlung hat lediglich zwei Wochenstuben der Art in einer Entfernung von 650 m bzw. 800 m Entfernung zur nächstgelegenen WEA 3 ergeben. Ob diese Bestandsermittlung hinreichend aussagekräftig ist, kann hier indessen dahinstehen, da auch im Falle eines als „worst case“ anzunehmenden Bestandes der Art im östlichen Bereich des Schutzgebiets ein dortiges Jagdhabitat durch den Anlagenbetrieb jedenfalls nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erheblich beeinträchtigt würde. Randnummer 66 Die seitens des Antragstellers für eine mögliche Beeinträchtigung von Jagdhabitaten durch eine Überlappung von Laufkäfergeräuschen durch Verkehrslärm benannten Literaturstellen (jeweils zitiert
: Randnummer 67 https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Art.jsp?m=2,1,0,5&button_ueber=true&wg=4&wid=16&kategorie=1 ) Randnummer 68 quantifizieren nämlich den entsprechenden „Maskierungseffekt“ dergestalt, dass sich im Versuch Meidungsdistanzen an Autobahnen von bis zu 25 m ergeben hätten. Mit zunehmender Distanz zur Autobahn hätten die Suchzeiten bis zum Beutefang abgenommen und seien bis zu einer Entfernung von 50 m noch leicht erhöht gewesen (Brinkmann, R., Biedermann, M., Bontadina, F., Dietz, M., Hintemann, G., Karst, I., Schmidt, C. & Schorcht, W., 2012, S. 32). Für die planerische Berücksichtigung gradueller Funktionsminderungen wird demgemäß eine linear abnehmende Beeinträchtigung zwischen 100 Prozent unmittelbar am Straßenrand und 0 Prozent in einer Entfernung von 50 m empfohlen (Steck & Brinkmann, 2013, S. 169). Randnummer 69 Ausgehend von einem straßenverkehrsbedingten Lärmemissionspegel einer Autobahn von rund 80 dB(A) wird selbst in einer Entfernung von 500 m noch ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) überschritten Randnummer 70 ( https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/laerm/geraeusche/geraeuschquellen/verkehrsgeraeusche ). Randnummer 71 Demgegenüber beträgt dem Schalltechnischen Gutachten der I*** GmbH, A***, vom
V. m. § 3 Nr. 1 EEG 2023 liegen die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im über-ragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
Satz 2 EEG sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die durchzuführen-den Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Randnummer 77 Darüber hinaus ordnet § 80c Abs. 4 VwGO nochmals ausdrücklich an, dass das Gericht im Rahmen der Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen hat, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Randnummer 78 Ferner ist zugunsten der Beigeladenen deren wirtschaftliches Interesse an einer zwischenzeitlichen Ausnutzbarkeit der erfahrungsgemäß mit erheblichem Aufwand für Planung, Begutachtung und Verfahren verbundenen Genehmigung mit in die Abwägung einzubeziehen. Randnummer 79 2. Auf der Gegenseite werden vorliegend mit der zwischenzeitlichen Errichtung der genehmigten Anlagen keine unabänderlichen Fakten in Bezug auf deren Existenz und Betrieb geschaffen. Insoweit handelt die Beigeladene im Falle der einstweiligen Vollziehbarkeit der in der Hauptsache angefochtenen Genehmigung auf eigenes Risiko; spätere Betriebseinschränkungen bzw. im Extremfall sogar die Anordnung eines Rückbaus der streitgegenständlichen Anlagen im Falle einer späteren (teilweisen) Aufhebung der Genehmigung bleiben vom Grundsatz her möglich. Randnummer 80 Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die seitens des Antragstellers befürchteten negativen Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen nicht bereits aus der Errichtung, sondern erst aus dem späteren Betrieb der WEA ergeben sollen. Da auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden Bauzeitenplans davon auszugehen ist, dass eine Inbetriebnahme nicht vor März 2025 erfolgt, verbleibt dem Antragsteller mithin ausreichend Zeit, den Rechtsstreit zuvor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zuzuführen. Randnummer 81 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entsprach, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits das Risiko übernommen hat, Prozesskosten auferlegt zu bekommen. Randnummer 82 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. a. Nrn. 1.2 i. V. m. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.