Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf den vom Standesamt festgelegten deutschen Namen Leitsatz
(2019), Vorbemerkung EGBGB Art. 10, VII. Internationales Namensrecht, Rnrn. 177-196 ff.; insb. Rnr. 196 unter Verweis auf Art. 18 Abs. 2 des philippinischen Zivilgesetzbuches – ZGB –), im Falle der Kläger zu 1) und 2) nicht zum Tragen gekommen ist. Randnummer 35 Nichts Anderes gilt in den Fällen der nachgezogenen Namensführung, die auch als sog. „hinkende“ Namensführung bezeichnet wird. Eine solche Namensführung liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer im Bundesgebiet nach deutschem Namensrecht einen von dem Eintrag in seinem Nationalpass abweichenden Nachnamen führt, was insbesondere – wie hier bei den Klägern zu 1) und 2) – im Falle einer Einbenennung in einen Familienverband auftreten kann. Auch dann verbleibt es dabei, dass der im Nationalpass geführte Nachname des Ausländers in den Aufenthaltstitel zu übertragen und an die in § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthV und Anlage D14a für die Eintragung des Nachnamens bezeichnete Stelle des Aufenthaltstitels aufzunehmen ist (vgl. Zühlcke, in: HTK-AuslR / § 78 AufenthG / zu Abs. 1, Rnr. 14), Stand:
- April 2021, vgl. zur „hinkenden“ Namensführung bei Ehegatten Bay.VGH, Urteil vom
- Juli
- a.a.O., juris, Rnr. 25 ff.). Denn auch bei einer solchermaßen “hinkenden“ Namensführung bleibt die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr durch die Vorlage eines Passes nachzuweisende Identität und Staatsangehörigkeit der Ausgangspunkt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Randnummer 36 Die Namensführung in den Aufenthaltstiteln verletzt die Kläger zu 1) und 2) und die übrigen Angehörigen der Kernfamilie nicht in ihren Grundrechten. Zwar ist der durch die Einbenennung erworbene Familienname der Kläger zu 1) und 2) nicht nur ein Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern auch Ausdruck der Identität und Individualität. Der deutsche Familienname der Kläger zu 1) und 2) ist daher durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Februar 2004 – 1 BvR 193/97 – juris Rnr. 22; sowie BVerfG, Beschluss vom
- April 2001 –1 BvR 1646/97 –, juris Rnr. 9). Daher liegt eine Beeinträchtigung des Rechts zur Namensführung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere vor bei einer Diskriminierung, Verunglimpfung oder sonstigen menschenunwürdigen Behandlung (BVerwG, Urteil vom
- Januar 1969 – VII C 69.67 –, juris Rnr. 28; BVerwG, Urteil vom
- September 1992 – 1 C 41/90 –, juris, Rnr. 30). Randnummer 37 Allerdings vermag die Kammer im Falle der Kläger zu 1) und 2) bereits keine hinreichende Rechtsbeeinträchtigung erkennen, die es nahelegen würde, unter verfassungskonformer Auslegung der Vorgaben in § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthV und Anlage D14a eine Ausnahme von dem Grundsatz der Namensidentität im Pass und dem Aufenthaltstitel anzuerkennen. Randnummer 38 Die Namensgleichheit in Pass und Aufenthaltstitel ist sachlich gerechtfertigt. Ihr kommt hier ein die gegenläufigen Interessen der Kläger zu 1) und 2) überwiegendes Gewicht zu. Denn durch die Namensgleichheit in Pass und Aufenthaltstitel wird im überwiegenden öffentlichen Interesse gewährleistet, dass nur solche Personen in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, deren Staatsangehörigkeit, Identität und Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat nachgewiesen sind. Dabei handelt es sich um fundamentale Grundsätze des Aufenthaltsrechts. Zudem soll die Namensgleichheit in Pass und Titel dem Inhaber dieser Dokumente den problemlosen Grenzübertritt und Aufenthalt gewährleisten, was auch den privaten Belangen des Ausländers entspricht. Dem gegenüberzustellen sind etwaige Interessen der Kläger zu 1) und 2), die möglicherweise für die Übernahme des nach deutschem Recht geführten Familiennamens auch in den Aufenthaltstitel sprechen könnten. Derartige Belastungen, die sich aus der unterschiedlichen Namensführung ergeben könnten, sind aber von den Klägern zu 1) und 2) hier bereits nicht dargelegt. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte hierfür, die es erfordern könnten, dieser Frage etwa im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme von Amts wegen weiter nachzugehen. Randnummer 39 Dabei ist zu beachten, dass die Kläger unter dem Nachnamen BA auf den Philippinen aufgewachsen sind, sie diesen Namen auch nach ihrem Zuzug zur Kindesmutter im Bundesgebiet bis zur Einbenennung am
- Januar 2022 geführt haben. Ihnen ist dieser Nachname im Zusammenhang mit ihrer eigenen Person und auch mit der Aufnahme in die Familie S. durchaus vertraut. Sie haben ihn bisher länger geführt als den Familiennamen S.. Hinzu tritt, dass die Namensunterschiede im Falle der – bislang schwebenden – Adoption der Kläger zu 1) und 2) durch ihren Stiefvater ohnehin hinfällig werden, es sich also unter der Prämisse eines begründeten Adoptionsantrags um eine nur temporäre Erscheinung bis zur auch namensrechtlichen Vollendung der Familieneinheit handelt. Randnummer 40 Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis des Klägervertreters, den Klägern zu 1) und 2) drohe bei einer auch nur übergangsweisen Fortführung ihres philippinischen Geburts- und Nachnamens eine Kindeswohlgefährdung wegen zu befürchtender Identitätsfindungsstörungen. Eine drohende Kindeswohlgefährdung ist keine Voraussetzung für eine Einbenennung nach deutschem Zivilrecht (§ 1618 BGB). Daher folgt aus dem Umstand der Einbenennung nicht, dass bei einer abweichenden Namensführung im Aufenthaltstitel zugleich auch eine Gefährdung des Kindeswohl anzunehmen wäre. Zudem liegt eine Kindeswohlgefährdung hier jedenfalls nicht nahe angesichts des Zusatzes in den Aufenthaltstiteln, dass die Kläger zu 1) und 2) nach dem deutschen Namensrecht den Familiennamen S. führen. Hierdurch wird die Zuordnung der Kläger zu 1) und 2) zu dem Familienverband zivilrechtlich und aufenthaltsrechtlich gerade vollzogen. Randnummer 41 Für die Annahme einer bis zum Abschluss der Minderjährigenadoption gleichwohl dennoch bestehenden Kindeswohlgefährdung fehlt es an dem Beleg, dass die behaupteten Identitätsfindungsstörungen nicht nur subjektive Mutmaßungen der Klägervertreter wiedergeben, sondern dass die Kläger zu 1) und 2) durch die Bezeichnung unter ihrem philippinischen Geburts- und Nachnamen tatsächlich einer psychischen Belastungssituation ausgesetzt würden. Dabei dürfte die Namensungleichheit belastende Wirkungen – wenn überhaupt – vor allem im internationalen Rechtsverkehr oder in anderen Situationen entfalten, wo der Aufenthaltstitel oder der Pass durch die Kläger zu 1) und 2) vorzulegen sind. Derartige Konstellationen dürften aber im Vergleich zu dem sonstigen sozialen Leben, das die Kläger zu 1) und 2) im Familienverband unter dem gemeinsamen Namen S. führen, eher die Ausnahme und nicht die Regel sein. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Randnummer 43 Beschluss Randnummer 44 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).