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OLG Koblenz 3. Zivilsenat 3 U 970/23 Urteil Anspruch auf Löschungsbewilligung eines im Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts hinsichtlich der Nutzung e

Anspruch auf Löschungsbewilligung eines im Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts hinsichtlich der Nutzung eines Kellers; Kostenentscheidung nach Berufung nur eines Streitgenossen und Berufungsrücknahme

§ 1Rn.

26; Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, NK-BGB, Band 3: Sachenrecht,

  1. Auflage 2022, BGB § 1026 Rn. 1, 2; Demharter, GBO,
  2. Auflage 2023, Anh. § 8 Rn. 13). Randnummer 20

(1)Dies folgt bereits aus § 11 Abs. 1 Satz 1

, wonach auf das Erbbaurecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 BGB sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung finden, soweit sich nicht aus dem Erbbaurechtsgesetz ein anderes ergibt. Diese Verweisung umfasst auch die entsprechende Anwendung des § 1026 BGB (MüKoBGB/Weiß, 9. Aufl. 2023,

§ 11Rn.

39; Nagel/Götting, 1. Aufl. 2022,

§ 11Rn. 146; Heller, Erbbaurechtsgesetz, § 11 Rn. 21). Randnummer 21

(2)Die entsprechende Anwendung des § 1026 BGB ist vorliegend auch sachgerecht. Randnummer 22 Für Grunddienstbarkeiten enthalten § 1026 BGB und § 1025 BGB nähere, jedoch nicht abschließende Regelungen für den Fall der Teilung des dienenden bzw. herrschenden Grundstücks. Eine Grunddienstbarkeit kann nur entstehen und weiterhin bestehen, wenn sie für das herrschende Grundstück einen Vorteil bietet. Der Vorteil ist eine materiell-rechtliche Entstehungsvoraussetzung der Grunddienstbarkeit. Mit dem Vorteil steht und fällt die Grunddienstbarkeit. § 1025 Satz 2 BGB bestätigt diesen Grundsatz für den Fall, dass der Vorteil nach Teilung des herrschenden Grundstücks nur noch für einen Teil fortbesteht. Umgekehrt legt § 1026 BGB fest, dass der Teil, auf dem die Grunddienstbarkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, von der Belastung frei wird (BeckOGK/Kazele, 01.11.2023, BGB § 1026 Rn. 2-4). Randnummer 23 Für das Erbbaurecht besteht im Erbbaurechtsgesetz eine vergleichbare Regelung nicht. Randnummer 24 Gleichwohl ist es nach allgemeiner Auffassung zulässig, mit dinglicher Wirkung die Ausübung des Erbbaurechts auf einen Teil des belasteten Grundstücks zu beschränken, mit der Folge, dass dann die materiell-rechtliche Belastung und die reale Ausübung auseinanderfallen. Belastungsgegenstand ist das Grundstück in seiner Gänze, der Inhalt des Erbbaurechts beschränkt sich aber auf eine Teilfläche (BeckOGK/Toussaint, 01.12.2023,

§ 1Rn.

44). Randnummer 25 In einem solchen Fall ist die nachträgliche Abschreibung und rechtliche Verselbstständigung des von der Rechtsausübung nicht betroffenen Grundstücksteils mit der in § 1026 BGB geregelten Teilung eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks vergleichbar. Randnummer 26 bb) Voraussetzung für das Freiwerden des Grundstücks der Klägerin Flur […], Flurstück 421/4, von dem Erbbaurecht ist – neben der unstreitig erfolgten Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flurstück 421/1 –, dass der Beklagte gehindert ist, das Grundstück in Anspruch zu nehmen, weil es außerhalb des Ausübungsbereichs des Erbbaurechts liegt (Bauer/Schaub, a. a. O., C. Zweite Abteilung des Grundbuchs, Rn 388, 389). Randnummer 27 Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 28

(1)Der gerichtlich bestellte Sachverständige […] hat in seinem Gutachten vom 27.01.2021 (Bl 231 ff. Papierakte LG) festgestellt, dass sich der Keller nicht auf das klägerische Grundstück Flurstück 421/4 erstreckt. Insofern wird auf den dem Gutachten beigefügten Übersichtsplan (Bl. 256 Papierakte LG) Bezug genommen. Randnummer 29 Der Sachverständige hat ausführlich und überzeugend dargelegt, wie er zu diesem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Der Senat hat keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Einwendungen gegen das Gutachten werden mit der Berufung auch nicht erhoben. Randnummer 30
(2)Nicht ausreichend für die entsprechende Anwendung des § 1026 BGB ist, wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Teilung nur einen bestimmten Teil des Grundstücks nutzt, jedoch berechtigt ist, die Nutzung auch auf andere Flächen auszudehnen. Der Beklagte muss vielmehr unmittelbar nach dem Rechtsinhalt des Erbbaurechts oder aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung dauernd rechtlich – und nicht nur tatsächlich – gehindert sein, bestimmte Teile des belasteten Grundstücks zu benutzen (BGH, Urteil vom 03.05.2002, V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, zur Dienstbarkeit; BeckOGK/Kazele, 01.11.2023, BGB, § 1026 Rn. 35). Randnummer 31 So liegt der Fall hier. Randnummer 32 Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass es in Zukunft zu einer Erstreckung des Erbbaurechts kommen könne. Es sei nicht auszuschließen, dass zukünftig bauliche Veränderungen, wie beispielsweise einer Veränderung der Abluftsituation oder der Versorgungleitungen notwendig werden könnten, die sich auch auf das Grundstück der Klägerin beziehen könnten. Auch seien zukünftig gegebenenfalls Stabilisierungsmaßnahmen auf dem Grundstück der Klägerin notwendig. Randnummer 33 Unabhängig davon, dass es sich hierbei um Vermutungen des Beklagten lediglich „ins Blaue hinein“ handelt, die konkreten Vortrag zu der Notwendigkeit etwaiger Maßnahmen vermissen lassen, was sich bereits darin zeigt, dass der Keller offensichtlich jedenfalls seit dem Jahr 1935 in seiner grundsätzlichen Ausprägung unverändert besteht, überzeugt diese Argumentation nicht. Denn der Beklagte verkennt die inhaltliche Reichweite des Erbbaurechts. Randnummer 34 Er ist berechtigt, „einen 60 qm großen Keller zu haben an der Stelle, welche in dem den Anlegungsakten A 575 beiliegenden Messbrief des Geometers […] in […] vom 18./19.05.1902 näher angegeben ist“. Damit wird deutlich, dass der bauliche Umfang des Kellers anhand des Messbriefs (vgl. Bl. 252 Papierakte LG) klar begrenzt ist. Gleiches ergibt sich auch aus der Verhandlung des Großherzoglichen Amtsgerichts […] über die Überführung des Erbbaurechts in das Grundbuch vom 28.05.1902, in der, nach dem Transkriptionsgutachten des Sachverständigen […] vom 15.05.2022 (dort Seite 3, Bl. 405 Papierakte AG), festgehalten wurde, dass sich die „Größe des Kellers und die nähere Stelle an welcher sich dieser befindet“ aus dem Messbrief ergibt. Eine bauliche Erweiterung dergestalt, dass das Grundstück der Klägerin Flurstück 421/4 in Anspruch genommen würde, ist von dem im Grundbuch eingetragenen, mit Vertrag vom 20.07.1864 begründeten und mit Vertrag vom 07.05.1979 auf den Beklagten übertragenen Erbbaurecht nicht umfasst. Das Recht zur Unterhaltung beinhaltet die Erhaltung, Instandhaltung, Reparatur und Wartung des Kellers, aber nicht eine Inanspruchnahme der Grundstücke über die im Messbrief bezeichnete Stelle hinaus. Auch die von dem Beklagten angeführten etwaigen zukünftigen Stabilisierungsmaßnahmen wären räumlich auf das absolut Notwendige zu begrenzen. Dass sich diese auch auf das Grundstück der Klägerin erstrecken könnten, ist aufgrund der Lage des Kellers ausgeschlossen. Randnummer 35
  1. c)Vor diesem Hintergrund braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Landgericht eine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt hat. Randnummer 36 4. Dagegen stehen der Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit den Entwässerungskosten keine weiteren Ansprüche zu, weder bezogen auf die Rückzahlung von ihr geleisteter Beiträge (a)) noch bezogen auf die Feststellung einer zukünftigen Einstandspflicht (b)). Diesbezüglich ist die Berufung unbegründet. Randnummer 37
  2. a)Die Klägerin hat gegen den Beklagten über die bereits zugesprochenen 86,72 € hinaus keinen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von weiteren 2.541,76 €. Es fehlt an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Randnummer 38
  3. aa)Eine entsprechende Zahlungspflicht des Beklagten lässt sich insbesondere nicht Ziffer 5 des Kaufvertrages über das Erbbaurecht vom 07.05.1979 (UR-Nr. 666/1979 des Notars […], Bl. 59 ff. Papierakte LG) entnehmen. Randnummer 39 Dort ist geregelt, dass „die auf dem verkauften Grundbesitz ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten“ mit dem 01.05.1979 auf den Beklagten übergehen. „Grundbesitz“ meint dabei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht das Grundstück selbst, sondern – entsprechend der ausdrücklichen Definition im Vertrag – das Erbbaurecht zur Unterhaltung des Kellers. Randnummer 40 Der Vertrag stellt mithin lediglich klar, dass die mit dem Erbbaurecht verbundenen Abgaben und Lasten von dem Beklagten zu tragen sind. Insofern hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten, da sie von der Gemeinde nach der geltenden Entgeltsatzung für die öffentliche Abwasserbeseitigung in Anspruch genommen wurde, im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis der Nutzungsanteile an den Grundstücken zusteht. Dafür, dass die Parteien des Kaufvertrages vom 07.05.1979 in Ziffer 5 dem Beklagten die vollen Abgaben und Lasten für die gesamte Grundstücksfläche auferlegen wollten, ist – unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin hierauf überhaupt berufen könnte – nichts ersichtlich. Randnummer 41
  4. bb)Die Klägerin kann dabei auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Grundstücke unbebaut seien und von den Eigentümern nicht genutzt würden. Randnummer 42 Denn dies trifft allenfalls auf die Grundstücke Flur […], Flurstücke 421/2 und 421/3, nicht aber auf das in dem Alleineigentum der Klägerin stehende und unstreitig bebaute Grundstück Flurstück 421/4 zu. Ferner lässt § 15 Abs. 1 der Entgeltsatzung für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt […] und der Verbandsgemeinde […] vom 03.12.2009 die Beitragspflicht hinsichtlich der wiederkehrenden Beiträge für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser bei unbebauten Grundstücken gerade nicht entfallen. Randnummer 43
  5. cc)Etwas anderes folgt auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung entsprechend §§ 1020 Satz 2, 1021 Abs. 1 BGB bzw. § 995 Satz 2 BGB. Randnummer 44 Zwar kann der Beklagte zur Unterhaltung des Kellers verpflichtet sein. Eine alleinige Kostentragungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung lässt sich daraus indes nicht ableiten. Denn die Gebühren sind grundstücks- und nicht gebäudebezogen und würden – wie oben ausgeführt – auch erhoben, wenn das Erbbaurecht bzw. der Keller selbst nicht existieren würden. Randnummer 45 Für die von der Klägerin angeführte ergänzende Vertragsauslegung ist zudem vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts der Regelung in Ziffer 5 des Kaufvertrages über das Erbbaurecht vom 07.05.1979 (UR-Nr. 666/1979 des Notars […], Bl. 59 ff. Papierakte LG) kein Raum. Aufgrund der vertraglichen Definition des „Grundbesitzes“ als das Erbbaurecht zur Unterhaltung des Kellers kann die Klägerin hieraus keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Randnummer 46
  6. dd)Auch ist in der bloßen Zahlung des Beklagten in der Vergangenheit keine konkludente Vereinbarung einer Kostenübernahmepflicht zu sehen. Eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn der Beklagte aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall bei seiner Leistung aus der Sicht der Klägerin als Empfängerin der Zahlung den Eindruck erweckt hätte, er handele mit einem auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen (OLG München, Urteil vom 28.04.2021, 10 U 6788/20, BeckRS 2021, 10103). Daran fehlt es hier. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass in der Vergangenheit Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Zahlungsverpflichtung herrschte und damit der Wille erkennbar wurde, diese Unsicherheit durch eine entsprechende Vereinbarung zu beseitigen (BGH, Urteil vom 21.10.2008, XI ZR 256/07, BeckRS 2008, 24094). Randnummer 47
  7. ee)Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es im Rahmen des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegend auch sachgerecht, auf die Grundstücksfläche abzustellen. Denn diese stellt die Berechnungsgrundlage für die nach § 15 Abs. 1 der Entgeltsatzung für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt […] und der Verbandsgemeinde […] vom 03.12.2009 zu entrichtenden Entwässerungskosten dar, die in gleicher Höhe anfallen würden, wenn der Keller nicht vorhanden wäre. Auch eine hälftige Kostentragung des Beklagten ist daher nicht angezeigt. Lediglich ergänzend kann hier auf das Mietrecht verwiesen werden. Eine Verteilung der Nebenkosten nach Fläche ist dort ebenfalls anerkannt. Randnummer 48
  8. b)Der Feststellungsantrag teilt das Schicksal des Zahlungsanspruchs. Randnummer 49
  9. aa)Dabei kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag wegen des Vorrangs der Leistungsklage bereits unzulässig ist. Randnummer 50
  10. bb)Denn er ist jedenfalls unbegründet. Aus den oben darstellten Gründen fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung. III. Randnummer 51 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100, 101, 516 Abs. 3 ZPO. Randnummer 52
  11. a)Die Kosten der ersten Instanz sind entsprechend dem Ergebnis des Rechtsstreits, wie es sich nach Abschluss des Berufungsverfahrens darstellt, unter Einbeziehung des Klägers zu verteilen, obwohl das Urteil hinsichtlich des Klägers infolge der Rücknahme seiner Berufung rechtskräftig geworden ist. Denn die Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten steht, soweit sie letztlich auf der Mithaftung für Streitgenossen beruht, notwendigerweise unter dem Vorbehalt, dass sich das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Streitgenossen nicht nachträglich verschiebt. Dieses Ergebnis entspricht dem in § 308 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Gedanken, dass über die Kosten des Rechtsstreits von Amts wegen zu entscheiden ist, also ohne Rücksicht auf Anträge oder Anregungen der Parteien als Folge der letztlich zwischen ihnen ergehenden Sachentscheidung. Die nur einen Teil der Prozessparteien betreffende Rechtskraft der materiellen Entscheidung soll die im Endergebnis richtige Kostenverteilung zwischen allen Beteiligten nicht hindern, selbst wenn einer der Prozessbeteiligten infolge der materiellen Rechtskraft der für oder gegen ihn ergangenen Entscheidung bereits aus dem Prozess ausgeschieden ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2005, 2 U 32/01, Rn. 17, juris; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 100 ZPO, Rn. 8). Randnummer 53
  12. b)Bei der Verteilung der Kosten der zweiten Instanz ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Berufung zurückgenommen (§ 516 Abs. 3 ZPO) und diese nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes geführt hat. Randnummer 54 2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 55 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG i. V. m. §§ 3, 7 ZPO bestimmt. Randnummer 56 Auf den Berufungsantrag zu 1. entfallen 11.666,67 € (1/3 von 35.000 €), auf den Antrag zu 2. 2.541,76 € und auf den Antrag zu 3. 1.779,22 € (3,5fache der jährlichen Zahlungen in Höhe von 657,12 €, abzüglich 20 % für Feststellungsantrag, vgl. Zöller/Herget, a. a. O., § 9 ZPO, Rn. 1; hiervon 96,7 % unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen teilweisen Verurteilung).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.