es neben einer Vergrößerung der Transparenz der Verwaltung Ziel des Landestransparenzgesetzes ist, zur Förderung der demokratischen Willensbildung das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen umfassend auszugestalten (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drucks 16/5173, S. 22), spricht einerseits einiges dafür,
als vorrangige Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs.3 LTranspG (juris: TranspG RP) nur solche Vorschriften in Betracht kommen, die – anders als § 74 EnWG und § 31 ARegV – ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen einräumen. (Rn.34) 2. Andererseits ist zuzugeben,
WG und 31 ARegV das Ergebnis einer fachrechtlichen Abwägung zwischen Transparenz und Geheimhaltungsinteresse sind, die Gefahr läuft, durch den allgemeinen Informationszugangsanspruch unterlaufen zu werden; dies könnte dafür sprechen, auch solchen Transparenzvorschriften Vorrang einzuräumen, die kein subjektives Recht gewähren. (Rn.34)
dem Kläger die Fassungen nur in der bereinigten Form herauszugeben seien. Er begründete seine Entscheidung damit,
der Herausgabe ungeschwärzter Fassungen schützenswerte Belange der – in der Verfügung namentlich genannten - Beigeladenen entgegenstünden. Die Schwärzungen beträfen Angaben zu Betriebskosten des Netzes und damit Geschäftsgeheimnisse, an deren Nichtverbreitung die Beigeladene ungeachtet ihrer Monopolstellung ein berechtigtes Interesse habe. Die Adressfelder seien zu schwärzen gewesen, da sie personenbezogene Daten enthielten. Randnummer 5 Nachdem sein hiergegen erhobener Widerspruch erfolglos geblieben war, hat der Kläger mit seiner Klage im Wesentlichen geltend gemacht, die ihm übermittelten Unterlagen seien wegen des Fehlens von Anlagen unvollständig. Die Schwärzungen seien nicht hinreichend begründet und in der Sache nicht gerechtfertigt. Insbesondere seien keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen. Denn aufgrund der Monopolstellung der Beigeladenen könnten bei Offenlegung der Preiskalkulation keine Wettbewerbsnachteile entstehen, so
keine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt würden. Energiewirtschafts- und unionsrechtlichen Vorschriften lasse sich entnehmen,
die streitbefangenen Informationen nicht schutzwürdig seien. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 unter Abänderung des Bescheides vom
einem Zugangsanspruch des Klägers Ausschlussgründe entgegenstünden. Die Offenbarung der begehrten Informationen habe nachteilige Auswirkungen auf die Regulierungstätigkeit, weil die Bereitschaft der Netzbetreiber zur Offenbarung unternehmensbezogener Daten verringert werde. Darüber hinaus stehe der Preisgabe der Daten der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen entgegen. Die Beigeladene habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Kosten und ihrer Kostenkalkulation. Die geschwärzten Stellen beträfen Kosten der kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, die Fremdkapitalverzinsung und die kalkulatorische Gewerbesteuer. Das Alter der Daten stehe der Schutzfähigkeit nicht entgegen, da Ersatzinvestitionen nur im Abstand von vielen Jahrzehnten und auch Änderungen der Kapitalstrukturen nur langfristig getätigt würden. Dabei habe auch ein Monopolist und öffentlich beherrschtes Unternehmen einen Anspruch auf Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse, soweit ein berechtigtes Interesse bestehe. Vorliegend werde die Beigeladene durch die Veröffentlichung der Kosten- und Leistungsparameter im Wettbewerb benachteiligt. Eine Offenbarungsbefugnis oder Veröffentlichungspflicht lasse sich weder dem Energiewirtschaftsgesetz noch dem Unionsrecht entnehmen. Randnummer 15 Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat ergänzend zum Vortrag des Beklagten darauf hingewiesen,
sie trotz ihrer Monopolstellung Geschäftsgeheimnisse haben könne, da diese keine Wettbewerbsrelevanz voraussetzten, sondern nur ein wirtschaftliches Interesse. Ein solches ergebe sich für sie aus dem negativen Einfluss der Veröffentlichung auf ihre Geschäftsbeziehung zu Lieferanten und Fremdkapitalgebern. Den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse könne sie zudem unabhängig von ihrer Grundrechtsfähigkeit beanspruchen. Nicht nur die Netzkosten selbst, sondern auch Informationen, die Rückschlüsse auf diese zuließen, seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Preisgabe der begehrten Informationen ohne die vorgenommenen Schwärzungen zu. Vielmehr sei der Anspruch auf Informationszugang zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 des nunmehr anwendbaren Landestransparenzgesetzes – LTranspG – ausgeschlossen. Nach seinem Wortlaut und Schutzzweck stehe der Anwendbarkeit der Vorschrift zunächst nicht entgegen,
es sich bei der Beigeladenen um eine juristische Person des Privatrechts handele, die sich in öffentlicher Hand befinde und eine öffentliche Aufgabe – Energieversorgung als Teil der Daseinsvorsorge – wahrnehme. Unbeachtlich sei auch,
sich die Beigeladene wegen ihrer Beherrschung durch die öffentliche Hand und deren Grundrechtsbindung nicht auf den grundrechtlichen Schutz der Berufs- und Eigentumsfreiheit gemäß Art. 12 und 14 des Grundgesetzes – GG – berufen könne. Bei den von dem Kläger begehrten, in den Entscheidungen des Beklagten geschwärzten Informationen handele es sich um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, weil sie ökonomische Kerndaten des Unternehmens der Beigeladenen zum Gegenstand hätten, die ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abbildeten und an deren Geheimhaltung die Beigeladene ein berechtigtes Interesse habe. Hinsichtlich der Kostenkalkulation und den ihr zugrundeliegenden Parametern könne die einseitige Offenlegung einen nicht unerheblichen Wettbewerbsnachteil bei der Vergabe künftiger Lizenzen sowie der Verlängerung bestehender Lizenzen nach sich ziehen.
die Beigeladene als Netzbetreiberin ein sog. natürliches Monopol innehabe, stehe dem nicht entgegen, zumal sie bei der Energieversorgung der Endverbraucher gleichwohl mittelbar im Wettbewerb mit zahlreichen anderen Stromanbietern stehe. Das Geheimhaltungsinteresse sei auch nicht dadurch ausgeschlossen,
die Kalkulationen einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beträfen. Denn der Beklagte und die Beigeladene hätten nachvollziehbar dargelegt,
die Betriebsstruktur der Beigeladenen keinen kurzfristigen Veränderungen unterliege. Die Offenbarung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen sei dem Beklagten auch nicht durch Rechtsvorschrift erlaubt oder sogar geboten. Insbesondere lasse sich § 74 Energiewirtschaftsgesetz – EnWG –, der nur pauschal die Veröffentlichung von Regulierungsentscheidungen anordne, keine Offenbarungsbefugnis entnehmen, zumal nach dieser Vorschrift nur der Entscheidungstenor, nicht aber die Begründung zu veröffentlichen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der hier maßgeblichen Normen im Hinblick auf Art. 37 Abs. 16 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (Stromrichtlinie). Diese Bestimmungen sprächen nicht gegen, sondern für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Rahmen von § 74 EnWG. Dahinstehen könne nach alledem, ob dem Zugangsanspruch auch nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit des Beklagten nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 LTranspG entgegenstünden. Randnummer 17 Mit seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend,
nur solche Vorschriften als besondere Rechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 LTranspG den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes vorgingen, die Zugangsansprüche einräumten. Die vorliegend in Rede stehenden §§ 74 EnWG und 31 Anreizregulierungsverordnung – ARegV – enthielten demgegenüber nur Veröffentlichungspflichten und vermittelten kein Recht auf Informationszugang; sie gewährleisteten damit lediglich ein Mindestmaß an Transparenz. Dies gelte angesichts der fehlenden Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften im Außenverhältnis ungeachtet der Ziff. 2.5.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport zum Landestransparenzgesetz vom 24. November 2017– VV-LTranspG –, die das Energiewirtschaftsgesetz und die Anreizregulierungsverordnung als „besondere Rechtsvorschriften“ im Sinne von § 2 Abs. 3 LTranspG einordne. Hiervon ausgehend trägt der Kläger in Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, das Verwaltungsgericht habe sich nur mit der Zulässigkeit der Schwärzungen befasst, sich aber nicht mit der Verweigerung des Zugangs zu den Anlagen der Bescheide auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Schwärzungen habe es zu Unrecht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen bejaht. Hierfür müsse zunächst positiv festgestellt werden,
durch den Informationszugangsanspruch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt würden. Mit den sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den herauszugebenden Daten lasse sich dies von vornherein nicht begründen. Jedenfalls aber wiesen die Daten keine Wettbewerbsrelevanz auf, da die Beigeladene als Monopolistin keine Konkurrenten habe. Andere Netzbetreiber seien ebenfalls Monopolisten und könnten daher denklogisch keine Mitbewerber der Beigeladenen sein. Die Kenntnis der hier begehrten Informationen böte anderen Netzbetreibern auch keine Vorteile im Rahmen einer Konzessionsvergabe, weil diese in einem Geheimwettbewerb durchgeführt werde und daher die Namen der Mitbewerber nicht bekannt seien. Außerdem laufe der aktuelle Stromkonzessionsvertrag zwischen der Beigeladenen und der Stadt A... noch bis 2034.
bei Zugänglichmachung der begehrten Informationen Verbraucher sich zu einem Wechsel des Stromanbieters veranlasst sehen könnten, sei lebensfremd. Zu berücksichtigen sei zudem,
die Beigeladene ihre Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 6b Abs. 4 ENWG jährlich im Bundesanzeiger veröffentlichen müsse. Jedenfalls aber sei die Offenbarung der begehrten Informationen durch § 74 EnWG erlaubt. Da der Gesetzgeber eine Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung sämtlicher Entscheidungen auf der Grundlage des Teiles 3 des EnWG begründet habe, gelte dies mangels entsprechender Einschränkung auch für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. § 74 EnWG sei im Übrigen entsprechend europarechtskonform auszulegen. Die nach der Stromrichtlinie von der Veröffentlichungspflicht ausgenommenen wirtschaftlich sensiblen Informationen seien nur Informationen Dritter oder über Dritte. Hinzu komme,
nach § 31 ARegV die hier begehrten Informationen durch die Beklagte auf ihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen seien. Schließlich überwiege ungeachtet dessen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Daten, weil er – der Kläger –, gestützt durch § 74 EnWG, ein Interesse daran habe, Transparenz herzustellen. Ohne Rechtsgrundlage seien die Schwärzung des Namens und der Adresse der Beigeladenen sowie der Datumsangaben behördlicher Verfügungen und der dazugehörigen Aktenzeichen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom
die regulierungsrechtlichen Vorschriften zu einem Zugang zu Informationen führten, nicht hingegen,
sie subjektive Rechte gewährten. Es solle verhindert werden,
Vorschriften, die den Informationszugang von besonderen Voraussetzungen abhängig machten, über den Informationszugangsanspruch des Landestransparenzgesetzes ausgehebelt würden. §§ 74 EnWG und 31 ARegV seien das Ergebnis einer fachrechtlichen Abwägung zwischen Transparenz und Geheimhaltungsinteresse; dieses kohärente, Transparenz gewährleistende, Regulierungssystem dürfe nicht durch systemfremde Informationszugangsansprüche unterlaufen werden. Komme den regulierungsrechtlichen Vorschriften kein Vorrang zu und finde daher das Landestransparenzgesetz Anwendung, sei der begehrte Informationszugang dennoch schon aufgrund der Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen des Informationszugangs auf die Regulierungstätigkeit ausgeschlossen. Jedenfalls aber stehe der Preisgabe der Informationen aus den Gründen des Verwaltungsgerichts der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen entgegen. Die Beigeladene werde vom Schutzbereich des transparenzrechtlichen Ausschlussgrundes erfasst, weil sie wie ein privates Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt teilnehme. Die begehrten Daten, die den Kern ihrer Netzbetreibertätigkeit beträfen, seien auch nicht offenkundig. Sie seien weder im Jahresabschluss enthalten und daher nach § 6b Abs. 4 EnWG zu veröffentlichen noch bestehe ansonsten eine Veröffentlichungspflicht. An ihrer Geheimhaltung habe die Beigeladene ein berechtigtes Interesse, weil sie – entsprechend der vertiefenden Ausführungen – als ökonomische Kerndaten ihre wirtschaftliche Lage beschrieben. Das natürliche Monopol der Beigeladenen stehe dem nicht entgegen. Dies folge schon daraus,
die Regulierung die Netzbetreiber in eine Situation hypothetischen Wettbewerbs setze. Darüber hinaus unterhalte die Beigeladene vielfältige Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Dienstleistern zum Zwecke der Instandhaltung und des Ausbaus ihrer Anlagen; die Kenntnis der begehrten Informationen könne sich auf die Preise der von diesen erstellten Angebote auswirken. Als Stromhändlerin konkurriere sie außerdem mit anderen Stromhändlern. Insoweit könne die Preisgabe der Daten Einfluss auf die Wechselbereitschaft der Stromkunden haben und den konkurrierenden Stromunternehmen Einblick in die Betriebsstruktur und die Angebotsstrategie der Beigeladenen geben. Weiterhin relevant sei der Wettbewerb der Beigeladenen mit anderen Energieversorgungsunternehmen um die in ihrem Versorgungsgebiet vorhandenen Netzkonzessionen. Eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung des für 20 Jahre abgeschlossenen Konzessionsvertrags sei möglich; dann bestehe die Gefahr eines zielgerichteten Zuschnitts der Bewerbungen der Konkurrenten. Aus der Wertung des § 31 ARegV könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil nach dieser Vorschrift nicht die Ausgangsdaten des Netzbetreibers, sondern auf dieser Grundlage ermittelte, durch verschiedene Prüfungs- und Rechenschritte hoch aggregierte Regulierungsdaten veröffentlicht würden. § 74 EnWG fordere ebenso wenig die Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Eine Auslegung der Vorschrift anhand ihres Wortlauts, ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Stellung und ihres Sinns und Zwecks führe vielmehr zum gegenteiligen Ergebnis. Dies gelte auch für eine Auslegung nach Maßgabe des Unionsrechts. Die in Art. 37 Abs. 16 der Stromrichtlinie genannten wirtschaftlichen Informationen umfassten auch die Daten der Netzbetreiber und keineswegs nur die Daten von Netznutzern. Schließlich sei die Versagung des Informationszugangs auch berechtigt, soweit Name und Adresse des Netzbetreibers und seines anwaltlichen Vertreters geschwärzt seien, weil sie personenbezogene Daten im Sinne des Landestransparenzgesetzes seien. Außerdem sei das Mandatsgeheimnis betroffen. Randnummer 27 Die Beigeladene ist wie der Beklagte der Ansicht,
WG, 31 ARegV den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes vorgingen. Davon abgesehen macht sie im Wesentlichen vertiefend geltend, für das auf Preisgabe der personenbezogenen Daten bezogene Begehren fehle es bereits am Rechtsschutzinteresse, weil diese Daten dem Kläger bereits bekannt seien. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise die geschwärzten Informationen als Geschäftsgeheimnis eingeordnet und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse angenommen. Die Wettbewerbsrelevanz der Daten sei nicht unbedingt notwendig, sondern es reiche aus,
die Daten geeignet seien, dem Geheimnisträger Schaden zuzufügen. Ungeachtet dessen beträfen die Informationen aber auch ihre – der Beigeladenen – Stellung im Wettbewerb und könnten diese schmälern. Sie stehe im Wettbewerb um die Vergabe der Konzession und sei auf anderen Märkten tätig, auf denen sie kein Monopol innehabe. Auch unter Einbeziehung europarechtlicher Regelungen und des § 31 ARegV lasse sich § 74 EnWG keine Offenbarungsbefugnis entnehmen. Randnummer 28 Die Beteiligten haben sich nach dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
einer solcher Vorrang zu verneinen sein sollte, zwar anspruchsberechtigt und der Beklagte als Rechtsträger der Regulierungskammer dem Grunde nach anspruchsverpflichtet (B). Seinem Informationszugangsanspruch stehen aber Ausschlussgründe entgegen (C). Randnummer 34 A. Nach §2 Abs.3 LTranspG gehen, soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen regeln, diese mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes –VwVfG– den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes vor. Die Vorschrift dient der Sicherung der besonderen Voraussetzungen, die das Fachrecht an den Informationszugang stellt (vgl. zu § 1 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz Bund – IFG – BVerwG, Urteil vom
es neben einer Vergrößerung der Transparenz der Verwaltung Ziel des Landestransparenzgesetzes ist, zur Förderung der demokratischen Willensbildung das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen umfassend auszugestalten (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drucks 16/5173, S. 22), spricht einerseits einiges dafür,
als vorrangige Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs.3 LTranspG nur solche Vorschriften in Betracht kommen, die – anders als § 74 EnWG und § 31 ARegV – ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen einräumen (so für das IFG auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2018 – OVG 12 B 6.17 –, juris, Rn. 24). Hierfür spricht auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 6 LTranspG , wonach der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden soll, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Regulierungskammern hat. Würden nämlich die regulierungsrechtlichen Transparenzvorschriften die Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes von vornherein ausschließen, wäre nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Funktion § 14 Abs. 1 Nr. 6 LTranspG insoweit zukäme. Der Beklagten und der Beigeladenen ist andererseits zuzugeben,
WG und 31 ARegV das Ergebnis einer fachrechtlichen Abwägung zwischen Transparenz und Geheimhaltungsinteresse sind, die Gefahr läuft, durch den allgemeinen Informationszugangsanspruch unterlaufen zu werden; dies könnte dafür sprechen, auch solchen Transparenzvorschriften Vorrang einzuräumen, die kein subjektives Recht gewähren. Letztlich kann vorliegend die Frage des Vorrangs der regulierungsrechtlichen Transparenzvorschriften offenbleiben, weil dem Kläger der geltend gemachte Informationszugangsanspruch auch bei Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes nicht zusteht. Randnummer 35 B. Allerdings ist der Kläger als natürliche Person unabhängig davon, aus welchem Interesse er den Informationszugang geltend macht, anspruchsberechtigt (vgl. § 2 Abs. 2 LTranspG ). Gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LTranspG ist die Regulierungskammer eine transparenzpflichtige Stelle; bei ihr sind die begehrten Informationen auch vorhanden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 LTranspG ). Die streitbefangenen Informationen sind in Entscheidungen der Beklagten betreffend die Genehmigung von Netzentgelten, die Bestimmung der Erlösobergrenzen und die Genehmigung der Teilnahme am vereinfachten Verfahren sowie in einer zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen getroffenen Vereinbarung über einen Rechtsmittelverzicht enthalten und damit zudem amtliche Informationen im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 LTranspG . Randnummer 36 C. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den begehrten Informationen ohne Schwärzungen und unter Einschluss der Anlagen stehen indessen Ausschlussgründenach§16Abs. 1Nr.1LTranspG(I),§14Abs.1Nr.6LTranspG(II)und § 14 Abs. 1 Nr. 5 LTranspG (III) entgegen. Randnummer 37 In den Bescheiden sind nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten neben Name und Anschrift des betroffenen Netzbetreibers sowie Name und Anschrift seines anwaltlichen Vertreters und dessen Faxnummer betragsmäßig genannte ökonomische Daten geschwärzt. Dabei handelt es sich in den streitgegenständlichen Bescheiden um die von dem betroffenen Netzbetreiber als berücksichtigungsfähig beantragten und hiernach von dem Beklagten anerkannten Netzkosten mit den Kostenpositionen Verlustenergiekosten sowie Höhe der kalkulatorischen Abschreibungen einschließlich deren Herleitung, der Fremdkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung unter Einschluss der Angaben zum betriebsnotwendigen Eigenkapital und der kalkulatorischen Gewerbesteuer. Darüber hinaus sind zugehörige summenmäßige Zusammenfassungen geschwärzt. Die Anlagen zu den Genehmigungen der Netzentgelte und Erlösobergrenzen – vom Beklagten als Muster vorgelegt – enthalten die (geschwärzten) betragsmäßigen Daten zu den Netzkosten und die daraus resultierenden beantragten und genehmigten Netzentgelte und Erlösobergrenzen. Randnummer 38 Name und Anschrift des betroffenen Netzbetreibers wurden dem Kläger indessen in der Sache offengelegt. Diese Informationen sind dem Kläger spätestens im Verwaltungsverfahren bekannt geworden, wo er von dem Beklagten namentlich benannt wurde; zudem wurde er im gerichtlichen Verfahren beigeladen.
dieser Netzbetreiber Adressat der insoweit geschwärzten Bescheide ist und mit der Beklagten die Vereinbarung über den Rechtsmittelverzicht geschlossen hat, begegnet keinerlei Zweifeln. Auch über die Höhe der in den Bescheiden vom
der Kläger durch eine Beseitigung der Schwärzungen seine tatsächliche oder rechtliche Position verbessern würde; ein Interesse, insoweit gerichtlichen Rechtschutz in Anspruch zu nehmen, ist nicht anzuerkennen. Im Übrigen bestehen Ausschlussgründe nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen. Randnummer 39 I. Der Offenlegung der in den Bescheiden geschwärzten ökonomischen Daten steht ganz überwiegend der Ausschlussgrund des §16 Abs.1 Satz1 Nr.1 LTranspG entgegen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang (u. a.) abzulehnen, soweit Rechte an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Landestransparenzgesetzes gehören nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 6 Satz 1 LTranspG alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Hiernach müssen die streitbefangenen ökonomischen Daten in den Bescheiden nicht preisgegeben werden. Randnummer 40 Die Beigeladene ist vom personellen Schutzbereich der Ausschlussvorschrift erfasst (1.) Darüber hinaus handelt es sich bei den Informationen – zweifelhaft nur hinsichtlich der Erlösobergrenze – um Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung die Beigeladene auch unter Berücksichtigung ihrer Monopolstellung ein berechtigtes Interesse hat (2.) und die auch nicht ausnahmsweise zugänglich zu machen sind (3.). Randnummer 41 1.a) Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats ausgeführt,
sich auch die Beigeladene als juristische Person des Privatrechts, die sich in öffentlicher Hand befindet und eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt – Energieversorgung als Teil der Daseinsvorsorge – auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen kann. Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG knüpft allein an die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Information selbst an und differenziert weder nach juristischen Personen des Privat- und des öffentlichen Rechts, noch danach, ob eine private oder eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird (vgl. noch zum LIFG das Urteil des Senats vom
sich die Beigeladene wegen ihrer Beherrschung durch die öffentliche Hand und deren Grundrechtsbindung nicht auf den grundrechtlichen Schutz der Berufs- und Eigentumsfreiheit gemäß Art. 12 und 14 Grundgesetz – GG – berufen kann.
die Vorschrift ausweislich der Gesetzesbegründung dem Schutz dieser Grundrechte Rechnung trägt (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf LTranspG, LT-Drs. 16/5173, S. 45), hindert den Gesetzgeber dennoch nicht, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einfachgesetzlich weitergehend einem sich auch privatwirtschaftlich betätigenden Verwaltungsträger zuzuordnen (vgl. das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 36; für § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz – UIG – BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 37 C 31/17 -, juris, Rn. 89 f.; für § 6 Satz 2 IFG OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 19. März 2013, a.a.O., Rn. 120 ff. sowie Urteil vom 18. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 162; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2015 – 12 N 88/13 –, juris, Rn. 21; Schoch, IFG, a.a.O., § 6 Rn. 80; a.A. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2016 – 13 K 5017/13 –, juris, Rn. 37 ff.). Randnummer 43 Dies gilt auch vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Verankerung des Zugangs zu amtlichen Informationen in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 –, juris; VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – VGH B 37/16 –, juris). Denn die Informationsfreiheit kann nach Maßgabe des Schrankenvorbehalts gemäß Art. 5 Abs. 2 GG bzw. Art. 10 Abs. 2 LV eingeschränkt werden. Bei § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne dieser Bestimmungen, das als Grundrechtsschranke fungiert und – soweit seine Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen – den Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen zum Schutz privater (Dritt-)Interessen begrenzt, und zwar nach dem Willen des Gesetzgebers (auch) außerhalb des Grundrechtsschutzes Dritter (vgl. hierzu Schoch, IFG, a.a.O., Einl., Rn. 293). Randnummer 44 2.
die Beklagte als Netzbetreiberin ein sog. natürliches Monopol innehat und insoweit nicht im Wettbewerb mit Konkurrenten steht, die aus einer Offenlegung von Wirtschaftsdaten Vorteile ziehen können (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 41). Denn ausreichend ist,
der Geheimnisträger dennoch in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Hierfür erforderlich ist eine privatwirtschaftliche Betätigung des von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmens unter den Wettbewerbsbedingungen des Marktes. Entsprechend der Zielrichtung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG , einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, reicht es aus,
das Bekanntwerden der betreffenden Information die Stellung des Geheimnisträgers am Markt schwächt und auf diese Weise eine Wettbewerbsrelevanz entfaltet. Demzufolge können von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen sich auch als Monopolisten auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017, a.a.O., Rn. 91). Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin,
auch ein Monopolist, der in seinem operativen Geschäft keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, einen Anspruch auf Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse haben kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
sich die Beigeladene am Wettbewerb beteiligt. Dem Kläger ist zwar zuzugeben,
der derzeitige Konzessionsvertrag mit der Stadt A... erst im Jahre 2014 mit einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren abgeschlossen wurde und das nächste Konzessionsverfahren daher grundsätzlich erst im Jahre 2032 durchgeführt werden wird. Dann werden die ökonomischen Kerndaten des Unternehmens der Beigeladenen aus den Jahren 2006 bis 2008 vermutlich nur noch geringe Aussagekraft besitzen. Da aber gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 EnWG die Möglichkeit einer einvernehmlichen vorzeitigen Kündigung besteht, kommt auch ein deutlich früherer Wettbewerb um die Konzession in Betracht. Randnummer 49 Die durch die Offenlegung der begehrten Informationen vermittelten Kenntnisse verschaffen den genannten Wettbewerbern auf dem Strommarkt einen wettbewerbsrelevanten Vorteil und der Beigeladenen damit gleichzeitig Wettbewerbsnachteile. Diese wettbewerbsrelevanten Auswirkungen der Offenlegung können allein aufgrund einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung festgestellt werden und sind damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden. Aus diesem Grund sind die nachteiligen Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel darzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014, a.a.O., juris, Rn. 28 sowie vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, juris, Rn. 58 f; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12.OVG –, juris, Rn. 43, sowie das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 46). Randnummer 50 Dies ist dem Beklagten und der Beigeladenen gelungen. Sie haben nachvollziehbar und plausibel dargelegt,
eine Zugänglichmachung der geschwärzten ökonomischen Daten geeignet ist, die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen. Die dem Kläger nicht zugänglich gemachten Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie (d.h. derjenigen Energie, die benötigt wird, um physikalisch bedingte Netzverluste auszugleichen) hängen ab von der Menge der Netzverluste und der Höhe der Beschaffungskosten. Sie sind ein für die Beigeladene wirtschaftlich relevanter Posten. Aus den kalkulatorischen Abschreibungen, die die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagen abbilden, lassen sich unter Zugrundlegung der maßgeblichen regulatorischen Abschreibungsdauern Rückschlüsse auf die Altersstruktur des Anlagevermögens des Netzbetreibers und damit auf die Bewertung des Netzes ziehen. Aufgrund des Betrags der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung lässt sich, da der Zinssatz regulatorisch vorgegeben ist, das kalkulatorisch ansetzbare Eigenkapital der Beigeladenen ermitteln. Hinsichtlich der Fremdkapitalverzinsung lässt sich über die Kenntnis der entsprechenden marktüblichen Zinsen auch der Fremdkapitalanteil abschätzen. Die kalkulatorische Gewerbesteuer lässt weitere Rückschlüsse auf die Ertragslage des Unternehmens zu. Gleiches gilt für die summenmäßigen Zusammenfassungen. Auf der Grundlage der schlüssigen Darlegungen insbesondere des Beklagten ist hinreichend wahrscheinlich,
die Offenlegung der vorgenannten, die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen abbildenden Informationen den Wettbewerbsinteressen der Beigeladenen Schaden zufügen wird. Randnummer 51 c) Die begehrten Informationen sind auch nicht offenkundig. Dies gilt insbesondere für die Kosten der Verlustenergie, die entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht auf der Internetseite der Beigeladenen zu veröffentlichen sind. Nach § 10 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung sind nicht die real entstandenen Kosten für Verlustenergie zu veröffentlichen, sondern nur die Höhe der Durchschnittsverluste. Eine Veröffentlichungspflicht hinsichtlich der streitbefangenen Daten ergibt sich auch nicht aus § 6b Abs. 4 EnWG; sie sind, wie der Beklagte im Berufungsverfahren überzeugend dargelegt hat, nicht Gegenstand des Jahresabschlusses.
das Geheimhaltungsinteresse überdies nicht ausgeschlossen ist, weil die Daten einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen, ergibt sich – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt und der Beklagte im Berufungsverfahren vertiefend erläutert hat – aus den nur langfristigen Veränderungen in der Betriebsstruktur der Beigeladenen. Ein allgemeiner zeitlicher Verfall der Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann im Energiebereich auch nach europäischem Recht nicht angenommen werden. Randnummer 52 3. Schließlich ist die Offenbarung der Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen weder durch Rechtsvorschrift erlaubt (
die Regulierungsbehörde grundsätzlich zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet ist, ergibt sich aus § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. § 71 Satz 1 EnWG nimmt für die Behandlung von Unterlagen, die zur Vorlage von Informationen Verpflichtete einreichen, auf diese Vorschrift ausdrücklich Bezug (vgl. BGH, Beschluss vom
die Offenbarung der geschwärzten Stellen auch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Bekanntgabe gerechtfertigt ist, hat das Verwaltungsgericht eingehend und überzeugend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen. Randnummer 60 II. Der Preisgabe der in der Genehmigung vom 9.Dezember 2008 festgelegten Erlösobergrenzen steht jedenfalls der Ausschlussgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LTranspG entgegen, wonach der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden soll, soweit und solange das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Regulierungskammern haben könnte. §14Abs.1 Satz2 Nr.6 LTranspG schützt sensible Informationen (nicht notwendig nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), deren Weitergabe die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Regulierungskammern gefährden würde (vgl. zu § 3 Nr. 1d) IFG Schoch, IFG, a.a.O., §3 Rn.71ff.). Der Schutz der zugunsten der Beigeladenen festgelegten Erlösobergrenzen vor einer Preisgabe ist vorliegend so essentiell,
jedenfalls derzeit ein Informationsverweigerungsgrund besteht. Denn der Beklagte hat bislang von der Veröffentlichung der Erlösobergrenzen auf der Rechtsgrundlage des neu gefassten § 31 Abs.1 ARegV abgesehen, weil in Rheinland-Pfalz drei betroffene Netzbetreiber gegen diese Veröffentlichung Eilverfahren angestrengt haben;siesehenihreBetriebs-undGeschäftsgeheimnissetangiertundhalten§31 Abs.1 ARegV für rechtswidrig (vgl. z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom
hinsichtlich der Frage der materiell-rechtlichen Einordnung der Erlösobergrenzen als Geschäftsgeheimnis ein Gleichlauf beider Gesetze besteht. Die Netzbetreiber dürfen daher berechtigterweise darauf vertrauen,
der Beklagte sich jedenfalls derzeit transparenzrechtlich nicht auf den Standpunkt stellt, die Erlösobergrenzen seien keine Geschäftsgeheimnisse und könnten daher über den dortigen Zugangsanspruch bekanntgemacht werden; damit würde nämlich der Sache nach der regulierungsrechtlichen Klärung der Boden entzogen. Diese indessen ist im Sinne der Schaffung bundeseinheitlicher Marktbedingungen im Energiebereich von besonderer Wichtigkeit. Würde der Beklagte das Vertrauen der Netzbetreiber – und insbesondere auch der Beigeladenen – auf die Beachtung dieses Gleichlaufs verletzen, bestünde zu befürchten,
die Beigeladene an einer verlässlichen Geheimhaltung ihrer sensiblen Daten durch den Beklagte zweifelt und sich dies insgesamt negativ auf den Informationsfluss der Beigeladenen zum Beklagten auswirkt. Auf die freiwillige Kooperation der Netzbetreiber ist der Beklagte indessen dringend angewiesen. Randnummer 61 III. Der Preisgabe von Name und Anschrift des anwaltlichen Vertreters sowie von dessen Faxnummer steht schließlich der Ausschlussgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Schutzes von Berufsgeheimnissen entgegen. Denn von der Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit nach § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung ist bereits das Bestehen der Mandatsbeziehung erfasst (vgl. Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 43a Rn. 13), die durch Preisgabe der genannten Daten offenbart würde. Dies gilt auch für die Faxnummer, die in ihren ersten Ziffern in aller Regel mit der Telefonnummer einer Anwaltskanzlei identisch ist und mit deren Hilfe sich das Mandatsverhältnis unschwer ermitteln lässt. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung orientiert sich daran,
der Anteil des nicht für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes 2/3 und der Anteil des für erledigt erklärten (weniger gewichtig einzuschätzenden) Teils 1/3 beträgt und die Beigeladene nur in der Berufungsinstanz einen Antrag gestellt hat. Hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils folgt die Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 2, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde und daher das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos ist (analog §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung), entspricht es billigem Ermessen gemäß §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens erster Instanz dem Beklagten aufzuerlegen, weil er dem klägerischen Begehren in diesem Umfang Rechnung getragen und ihn daher klaglos gestellt hat. Die zweitinstanzlichen Kosten tragen Beklagte und Beigeladene unter Berücksichtigung des § 154 Abs. 3 VwGO insoweit je zur Hälfte (mithin zu je 1/6 bis zur Erledigungserklärung). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie einen Antrag gestellt hat. Randnummer 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 64 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Randnummer 65 B e s c h l u s s Randnummer 66 Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG). Dies gilt durchgängig für beide Instanzen, obwohl die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache während des Berufungsverfahrens teilweise für erledigt erklärt haben; denn die sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebende Bedeutung der Sache ändert sich dadurch nicht maßgeblich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.