Außerordentliche Kündigung - Verdachtskündigung - Unterschlagung Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen Unterschlagung. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 28. Februar 2023, 11 Ca 1138/22, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.02.2023, Az. 11 Ca 1138/22, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.08.2018 in deren Erotikfachhandelsmarkt in O. zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 1.700 EUR beschäftigt. Zu seinen Aufgaben als Mitarbeiter im Verkauf gehörte es, Kunden zu beraten und Bargeschäfte zu tätigen, sei es durch die Einnahme von Bargeld oder die Abwicklung bargeldloser Bezahlvorgänge. An der Kasse, die der Kläger während seiner Arbeitszeit alleinverantwortlich bediente, wurden in der Filiale erworbene Produkte wie auch Eintritte für den in der Filiale befindlichen Kinobereich abgerechnet. Die Kasse zeichnete sämtliche Bedienvorgänge elektronisch auf und speicherte sie im Kassenjournal unter sekundengenauer Angabe der Dauer für den jeweiligen Bedienvorgang. Gegen Schichtende hatte der Kläger einen Kassensturz durchzuführen, d. h. den in der Kasse befindlichen Bargeldbestand zu zählen, ihn mit dem auf dem CID-Bericht, der die seit dem letzten Kassensturz gebuchten Umsätze ausweist, aufgeführten Kassenbestand abzugleichen und das Ergebnis auf einem Formular zu vermerken. Abweichungen waren der Beklagten zu melden. Randnummer 3 Am 03.05.2022 war der Kläger in der Spätschicht von 15.00 bis 20.00 Uhr eingeteilt. Um 15.17 Uhr, 16.25 Uhr, 17.45 Uhr und 18.56 Uhr vereinnahmte er je einen Kinoeintritt über 17 EUR in bar und legte das Geld in die Kassenschublade. Für die Verkaufsvorgänge 16.25 Uhr, 17.45 Uhr und 18.56 Uhr gab er dabei händisch einen Warenwert von 0,00 EUR ein und führte kein Storno durch. Für den Vorgang 15.17 Uhr buchte er an der Kasse zunächst den Artikel "Kinoeintritt", stornierte die Buchung indes direkt wieder mit einem Zeilenstorno und betätigte anschließend die Kassentaste "Gesamt", um die Zahlung einzuleiten. Durch das Storno erhielt der Bon einen Wert von 0,00 EUR. Für alle vier Vorgänge vermerkte das Kassenjournal "Verkauf 0,00 EUR". Um 16.54 Uhr kassierte der Kläger zwei Kinoeintritte zu jeweils 17 EUR, nahm das ihm übergebene Bargeld entgegen, legte es in die Kassenschublade und händigte den Besuchern das Wechselgeld aus. Insoweit vermerkte das Kassenjournal "Lade öffnen 0,00 EUR". Keine der vorgenannten Einnahmen wurde als Einnahme verbucht. Gegen 19.00 Uhr führte der Kläger einen Kassensturz durch. Hierzu öffnete er die Kassenschublade und zählte das Geld. An der Kasse erstellte er den CID-Bericht. Über das entsprechende Formular meldete er der Beklagten, der auf dem CID-Bericht ausgewiesene Betrag stimme mit dem Barbestand in der Kassenschublade überein. Das Kassenjournal weist für die Schicht des Klägers fortlaufende, lückenlose Nummerierungen der Buchungsvorgänge aus. Etwaige Unterbrechungen der Stromzufuhr oder sonstige Störungen an der Kasse sind dort für seine Schicht nicht erfasst. Die in der Filiale zur Überwachung des Kassenbereichs angebrachte Videokamera zeichnete während der Schicht durchgehend auf. Am 09.05.2022 hörte die Beklagte den Kläger zu dem bei ihr aufgekommenen Verdacht der Unterschlagung obiger Bareinnahmen an. Mit Schreiben vom 10.05.2022 kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos wegen des Verdachts der veruntreuenden Unterschlagung. Randnummer 4 Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Kündigung der Beklagten sei unwirksam. Hierzu hat er vorgetragen, keine Gelder privat vereinnahmt zu haben. Am 03.05.2022 habe sich die Kasse nicht elektronisch öffnen lassen, wohl in Folge von Stromschwankungen, welche in dem Gewerbegebiet, in dem die Filiale der Beklagten liege, häufiger aufträten. Daher habe er den Verkauf der Kinoeintrittskarten händisch verbuchen müssen und entsprechende Nachbuchungen an der Kasse vorgenommen, als diese sich später wieder elektronisch habe öffnen lassen. Die Eintritte für die Vorgänge 15.17 Uhr, 16.25 Uhr, 17.45 Uhr und 18.56 Uhr habe er kassiert und das Geld in die Kassenschublade gelegt. Während der Frühschicht seines Kollegen P. von 10.00 bis 15.00 Uhr habe es ebenfalls Stromschwankungen und Schwierigkeiten mit der elektronischen Öffnung der Kassenschublade gegeben. Herr P. habe insoweit 4 x 17 EUR bar vereinnahmt, das Geld aber nicht in die Kassenschublade gelegt, sondern auf die Rückseite der Theke. Die betreffenden Vorgänge habe Herr P. während seiner Frühschicht ins Kassensystem einbuchen können. Das Geld habe er, der Kläger, dann im Laufe seiner Spätschicht in die Kasse gelegt. Als er um 19.00 Uhr den Kassensturz gemacht, die Kassenschublade geöffnet und das Geld gezählt habe, habe sich derselbe Betrag ergeben wie er auf dem vom Kassensystem erstellten CID-Bericht ausgewiesen gewesen sei. Er habe dann einen Bargeldbestand von 800 EUR als Wechselgeld abgezogen und den Differenzbetrag in ein Safe-Bag gelegt, dieses beschriftet und es in den Tresor verbracht. Während seiner Beschäftigung bei der Beklagten habe er noch nie eine Kassendifferenz gehabt. Im Rahmen seiner Anhörung am 09.05.2022 habe ihm der Geschäftsführer der Beklagten, Herr S., vorgehalten, fünfmal Eintrittsgelder nicht gebucht und in die eigene Tasche gesteckt zu haben. Als er ihm daraufhin erklärt habe, so etwas habe er nicht nötig, wenn er einen Fehler gemacht habe, stehe er aber dafür gerade, habe Herr S. erklärt, dann gebe er es also zu, er solle ihm die (6 x 17 =) 102 EUR geben, damit sei die Sache dann erledigt. Dies habe er abgelehnt. Eine ordnungsgemäße Anhörung liege darin nicht. Zudem rüge er die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 6 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.05.2022 nicht beendet worden ist; Randnummer 7 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern dass es unverändert fortbesteht. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie hat die Auffassung vertreten, die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, und hierzu vorgetragen, die Kasse habe am 03.05.2022 störungsfrei, insbesondere ohne Stromschwankungen, funktioniert und jede Aktivität elektronisch gespeichert. Weder sei die Kasse noch ein sonstiges elektronisches Gerät geschweige denn die gesamte Elektronik in der Filiale von Stromschwankungen betroffen gewesen. Es wäre auch nicht erklärbar, aus welchem Grund sich eine allgemeine Stromschwankung lediglich auf die vom Kläger bediente Kasse hätte beschränken sollen bzw. sogar ausschließlich auf deren Funktion, die Kassenschublade elektronisch zu öffnen. Die Überwachungskamera für den Kassenbereich habe den gesamten Tag über störungsfrei aufgezeichnet. Technische Störungen seien weder an diesem Tag noch in der Folgezeit für diesen Tag gemeldet worden. Für den Fall, dass er eingenommene Gelder nicht in die Kasse hätte einbuchen können, hätte er ein Formular für den manuellen Verkauf zum Nachweis der getätigten Umsätze ausfüllen und in den Unterlagen abheften müssen. Dies habe er nicht getan. Ebenso wenig sei aus dem Buchungsjournal ersichtlich, dass er Umsätze nachgebucht habe. Im Übrigen lasse sich die Kasse für den Fall elektronischer Probleme manuell mit dem Kassenschlüssel öffnen. So habe der Kläger denn auch nicht bestritten, das vereinnahmte Bargeld in die Kassenschublade gelegt zu haben. Da das Kassenjournal keine Ein- oder Nachbuchungen über die sechs Verkaufsvorgänge enthalte, hätte der beim Kassensturz in der Kasse befindliche Bargeldbestand über dem auf dem vom Kassensystem erstellten CID-Bericht ausgedruckten Betrag liegen müssen. Wenn der Kläger vortrage, beide Beträge hätten übereingestimmt, könne dies rechnerisch nicht stimmen. Die genannten Verkaufsvorgänge und die in diesem Rahmen erfolgte Vereinnahmung von Bargeld durch den Kläger seien auf dem Überwachungsvideo klar zu sehen. Bei der Anhörung am 09.05.2022 habe ihn Herr S. mit den hier streitgegenständlichen Vorwürfen konkret konfrontiert. Auf den Vorhalt, es hätten (6 x 17 =) 102 EUR zu viel in der Kasse gewesen sein müssen, und die Frage, was der Kläger mit dem Geld gemacht habe, habe dieser erklärt: "Dann finden wir doch eine Lösung. Ich gebe ihnen 102 EUR und gut ist die Sache." Auf Nachfrage, ob nicht noch weitere Gelder vereinnahmt worden seien, ohne gebucht worden zu sein, habe der Kläger gebrüllt, es seien nicht mehr als 102 EUR gewesen. Stromschwankungen oder sonstige technische Schwierigkeiten habe er nicht erwähnt. Vor diesem Hintergrund habe sie dann die außerordentliche Verdachtskündigung ausgesprochen. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der beim Anhörungsgespräch ebenfalls anwesenden Bereichsleiterin der Beklagten, Frau T.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 28.02.2023 (Bl. 183 ff. d.A.) verwiesen. Mit Urteil vom 28.02.2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Randnummer 12 Die Kündigung sei aufgrund der Veruntreuung von Bareinnahmen durch den Kläger als Tatkündigung wirksam. Die Unterschlagung der um 16.54 Uhr bar bezahlten beiden Kinoeintritte ohne Einbuchung sei unstreitig, diesbezüglich habe der Kläger keine Nachbuchung behauptet. Die Beträge seien nicht im CID-Bericht erfasst, den er bei Schichtende erstellt habe. Sein Vortrag, der Kassenstand bei Schichtende habe exakt mit dem im CID-Bericht ausgewiesenen Betrag übereingestimmt, sei nicht nachvollziehbar, da sich der vorgenannte Betrag von (2 x 17 =) 34 EUR unstreitig in der Kasse befunden habe, ohne dass eine Buchung erfolgt sei. Gleiches gelte für die vier weiteren von der Beklagten angeführten Bareinnahmen von 15.17 Uhr, 16.25 Uhr, 17.45 Uhr und 18.56 Uhr. Auch insoweit habe der Kläger die Bareinnahmen unstreitig in die Kassenschublade gelegt, ohne sie einzubuchen. Sein Vortrag, die Kasse habe sich zeitweise in Folge von Stromschwankungen nicht elektronisch öffnen lassen, er habe die Kassenschublade daher manuell mit dem Kassenschlüssel geöffnet, das Geld in die Schublade gelegt und später nachgebucht, sei in wesentlichen Teilen unsubstantiiert, in sich widersprüchlich und mit dem unstreitigen Sachverhalt unvereinbar. Daher sei er zur Überzeugung der Kammer unwahr und damit unbeachtlich. Ein zumindest zeitweiser Ausfall der Elektronik im Ladenlokal sei nicht ersichtlich, zumal das Videoüberwachungssystem durchgängig Videoaufzeichnungen gefertigt habe. Für einen lediglich punktuell die Be-dienfunktion beeinträchtigenden Stromausfall bestünden keine Anhaltspunkte. Das Kassenjournal habe an diesem Tag durchgängig Buchungen und sonstige Bedienvorgänge aufgezeichnet. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Kläger die vermeintlichen Probleme bei der Bedienung der Kasse nicht bereits im Rahmen seiner Anhörung erwähnt habe, obwohl ihn der Geschäftsführer der Beklagten eingehend zum Verbleib der Bareinnahmen befragt habe. Die vom Kläger behaupteten Nachbuchungsvorgänge wären im Kassenjournal erfasst worden, seien dies aber nicht. Manuelle Nachbuchungsvorgänge habe er nicht dargelegt. Damit sei der im CID-Bericht ausgewiesene Sollbestand vom tatsächlich in der Kasse vorhandenen Bestand in Höhe der in die Kassenschublade eingelegten Bareinnahmen abgewichen. Dem Kläger wäre es gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zumutbar gewesen, eine nachvollziehbare Erklärung zum Verbleib des sich damit ergebenden Kassenüberschusses von 102 EUR abzugeben. Da er sich hierzu nicht geäußert habe, sei mit der Beklagten davon auszugehen, dass er sich die Bareinnahmen bei Schichtende zugeeignet habe. Dies sei ein an sich geeigneter wichtiger Grund iSv § 626 Abs. 1 BGB. Die fristlose Kündigung erweise sich auch als verhältnismäßig, insbesondere habe die Beklagte keine vorrangige Abmahnung aussprechen müssen. Sie müsse darauf vertrauen können, dass ihr Kassenpersonal nicht unbefugt auf Bareinnahmen zugreife. Der Kläger habe nicht annehmen können, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig gewesen oder werde von der Beklagten als nicht erheblich angesehen. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Der Umstand, dass die Beklagte keine Tat-, sondern eine Verdachtskündigung ausgesprochen habe, stehe dem nicht entgegen, denn entscheidend sei allein die objektive Rechtslage. Randnummer 13 Jedenfalls sei die Kündigung als außerordentliche Verdachtskündigung gerechtfertigt. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs Verdachtsmomente vorgelegen hätten, die eine große Wahrscheinlichkeit für eine rechtswidrige Zueignung des in der Kassenschublade befindlichen überzähligen Bargeldbestandes durch den Kläger begründet hätten. Der Abgleich des Kassensoll- gegenüber dem Ist-Bestand hätte zwingend einen positiven Saldo ergeben müssen. Eine andere Erklärung, als dass der Kläger sich die überschüssigen Bareinnahmen zugeeignet habe, sei weder ersichtlich noch von ihm dargelegt. Die Beklagte habe alle zumutbaren Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts ergriffen, insbesondere das Überwachungsvideo gesichtet und den Kläger im Vorfeld der Kündigung zu den Vorwürfen angehört. Die glaubwürdige Zeugin T. habe zusammenhängend, detailliert und präzise den Verlauf des Anhörungsgesprächs geschildert und bekundet, der Kläger habe während des Gesprächs zunehmend verärgert auf Nachfragen reagiert und gegen Ende von sich aus angeboten, den Betrag von 102 EUR zu erstatten, um die Angelegenheit zu erledigen. Dies habe der Geschäftsführer der Beklagten abgelehnt. Die Verdachtskündigung sei verhältnismäßig, da es der Beklagten unzumutbar sei, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzuführen. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Der allgemeine Feststellungsantrag sei bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da der Kläger nicht behauptet habe, dass weitere Beendigungstatbestände absehbar zu erwarten stünden. Randnummer 14 Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 197 ff. d.A.). Randnummer 15 Gegen dieses ihm am 23.03.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Landesarbeitsgericht am Montag, den 24.04.2023, eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 05.06.2023 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb verlängerter Frist begründet. Zur Begründung führt er nach Maßgabe seines Berufungsschriftsatzes vom 05.06.2023 (Bl. 245 f.), auf den ergänzend verwiesen wird, aus, er habe die beiden Eintritte von 16.54 Uhr nicht in die Kasse einbuchen können, da diese sich nicht habe öffnen lassen, was wohl auf Stromschwankungen zurückzuführen sei. Ob sich diese auch auf andere elektronische Geräte hätten auswirken müssen, wisse er mangels entsprechender technischer Kenntnisse nicht. Er habe aber für den Umstand, dass das Kassensystem am 03.05.2022 einen Defekt aufgewiesen habe, Beweis durch Zeugnis der Arbeitnehmer P. und T. angetreten. Diesem Beweisantritt hätte das Arbeitsgericht nachgehen müssen, da es sich in seiner Entscheidung ausschließlich auf Indizien stütze, die sich aus den Schriftsätzen der Beklagten ergäben. Ebenso hätte es dem Beweisangebot der Beklagten nachgehen und die Videos aus der Überwachungskamera in Augenschein nehmen müssen. Auf diesen Videos müsste nach ihrem Vortrag zu sehen sein, wie er die nicht gebuchten Kinoeintritte an sich genommen hätte. Tatsächlich sei auf den Videoaufzeichnungen allerdings zu sehen, dass er dies nicht getan habe. Insoweit mache er sich das Beweisangebot der Beklagten zueigen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.02.2023, Az. 11 Ca 1138/22, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.05.2022 nicht beendet worden ist. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie trägt nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 19.06.2023 (Bl. 255 ff. d.A.), auf den ergänzend verwiesen wird, vor, eine Beweisaufnahme müsse nur erfolgen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen streitig seien. Dazu müssten diese erst schlüssig vorgetragen werden. Daran fehle es hier. Der Kläger habe nicht erklären können, warum trotz der von ihm behaupteten Stromschwankungen gerade zu den Uhrzeiten, an denen sich die streitgegenständlichen Vorfälle zugetragen hätten, gleichwohl ein Kassenjournal habe erstellt werden können. Zudem habe er widersprüchlich vorgetragen, am 03.05.2022 hätte vormittags während der Schicht von Herrn P. die Kassenschublade nicht geöffnet, wohl aber eingebucht werden können, wohingegen nachmittags nicht hätte eingebucht, dafür aber die Kassenschublade geöffnet werden können. Damit solle der angebliche Defekt des Kassensystems am Vormittag ein anderer als am Nachmittag gewesen sein. Dies genüge nicht für den Eintritt in eine Beweisaufnahme, zumal die benannten Zeugen P. und T. aus eigener Wahrnehmung überhaupt keine Aussage hierzu treffen könnten. Beweis durch Inaugenscheinnahme der von ihr zur Akte gereichten Videoaufzeichnungen habe der Kläger erstinstanzlich nicht angetreten. Dies bleibe rechtlich zutreffend, denn eine Inaugenscheinnahme liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Der Kläger müsse sich vor einem solchen Beweisantritt erst schlüssig mit der Frage auseinandersetzen, warum das Kassenjournal zu den hier streitgegenständlichen Zeiten Buchungsvorgänge aufgezeichnet habe, die angeblich unmöglich gewesen seien. Unstreitig habe die Kasse ein lückenloses Journal erstellt und die Videokamera die Vorgänge im Kassenbereich durchgängig aufgezeichnet. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe A. I. Randnummer 22 Die nach § 64 Abs. 2 lit.
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