gehend BAG,
Bestimmung der U.S. Air Force Verwaltung in Zusammenarbeit mit den deutschen Gesundheitsbehörden (Bl. 51 ff. d. A.), welche auch auf die Dienststelle "Z." angewendet wurde. Randnummer 3 Für beide Dienststellen waren Wahlvorstände für die bevorstehende Wahl der Betriebsvertretung gewählt worden.Am
dem die Wahlunterlagen durch einen Luftstoß drohten durcheinander gebracht zu werden. Randnummer 16 Am
O verpflichtet gewesen, die Namen der Wahlvorstandsmitglieder und seiner Ersatzmitglieder mitzuteilen, was unterblieben sei. Diese Mitteilung sei auch
VWO bedeutend, weil damit die Frist für die Vorlage der Ergebnisse einer Vorabstimmung zu laufen beginnen. Außerdem könnten die Beschäftigten schon Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abgeben. Die Wahlausschreiben seien auch nicht überall dort ausgehängt worden, wo das rechtlich erforderlich gewesen sei. Der Nichtaushang im Gebäude U. und im Gebäude 000 könne auch Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben. Entgegen § 1 Abs. 5 BPersVWO, einer Soll-Vorschrift, habe der Wahlvorstand den Wahlvorschlag nur auf Deutsch ausgehangen, obwohl zahlreiche Beschäftigte der deutschen Sprache in keiner Weise mächtig seien. Die meisten könnten zwar Englisch, aber auch in Englisch sei das Wahlausschreiben nicht verfasst gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass Beschäftigte dadurch an der Wahl behindert werden könnten. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind weiter der Auffassung, dass die Anordnung der Briefwahl einen besonders gravierenden Eingriff in das Wahlrecht eines jeden Mitarbeiters darstelle. Bei der Stimmauszählung habe der Wahlvorstand gegen das Öffentlichkeitsprinzip
VWO verstoßen. Da der Raum in der Mitte durch ein Absperrband abgetrennt gewesen sei, seien die anwesenden Beschäftigten, die die Stimmauszählung hätten beobachten wollen, ca. 3 m von der ihnen mit dem Rücken zugewandten Person entfernt gewesen, die die die Stimmzettel aus der Wahlurne entnommen und sie dann an eine weitere ca. 4,5 m entfernte Person weitergegeben habe. Eine Überprüfung der Stimmauszählung sei weder akustisch, noch visuell durch näheren Zugang möglich gewesen. In dem Raum, in dem sich die Beobachter hätten aufhalten sollen, seien noch zusätzlich Umzugs- und Getränkekisten gewesen, was es noch ungemütlicher und enger gemacht habe. Es hätten sich so maximal vier bis fünf Personen nebeneinanderstellen und versuchen können, den Auszählungsvorgang zu beobachten. Randnummer 18 Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben beantragt, Randnummer 19 die in der Zeit vom
VWO seien nur "gegebenenfalls" Ersatzmitglieder mitzuteilen. Es sei kein Vertretungsfall eingetreten, sodass ein Fehler auch keine Auswirkung auf das Wahlergebnis haben könnte. Die Aushänge seien an allen Orten ordnungsgemäß erfolgt, die erforderlich gewesen seien. Mitarbeiter, die im U. tätig seien, seien sämtliche auch in der Hauptfeuerwache tätig und könnten dort vom Aushang Kenntnis nehmen. Die Aushänge seien somit für alle Wahlberechtigten zugänglich gewesen. Es liege auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 BPersVWO vor, weil der Aushang nur in Deutsch erfolgt sei. Es handele sich um eine "Soll-Vorschrift". Die Beherrschung der deutschen Sprache sei bei der Dienststelle Voraussetzung für eine Einstellung. Das ergebe sich auch aus den Stellenausschreibungen. Wäre eine Übersetzung ins Englische vorgenommen worden, hätte das zu einem Vorteil für die englischsprachigen Mitarbeiter geführt. Eine Übersetzung in sämtliche Muttersprachen der Beschäftigten sei nicht geboten. Dass der Aushang des Wahlergebnisses an zwei Tage erfolgt sei, sei kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 BPersVWO. Die Frist von sechs Wochen vor der Stimmabgabe sei in jedem Fall eingehalten. Aufgrund der Größe des Betriebsgeländes von ca. 45 km² mit zahlreichen Gebäuden sei es überhaupt nicht möglich, an einem einzigen Tag die Wahlausschreiben auszuhängen. In Bezug auf die Briefwahl liege kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens vor, da aus dem Wahlausschreiben klar hervorgehe, dass sowohl die persönliche Stimmabgabe als auch die Abgabe der Stimme in Form einer Briefwahl möglich sei. Aus Ziffer 12 Wahlausschreiben gehe weiter klar hervor, dass diese die wahlberechtigten Beschäftigten betreffe, die zum Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert seien. Dies sei notwendig gewesen, da das Wahlausschreiben verfasst worden sei zu einem Zeitpunkt, als die Corona-Pandemie für massive Arbeitsausfälle gesorgt habe und nicht klar gewesen sei, ob und gegebenenfalls wer an den Wahltagen überhaupt persönlich die Stimme abgeben könne und es manchen Mitarbeitern sogar verboten gewesen sei, auf der Dienststelle zu erscheinen, um die Funktionsfähigkeit der Dienststelle bzw. des Bereichs sicherzustellen. Ziffer 12 stelle lediglich eine erlaubte Information hinsichtlich dem Prozedere der Briefwahl dar. Die Wortwahl "angeordnet" sei unschädlich, da eine Anordnung ausschließlich, aber auch ergänzend gelten könne. Dies folge aus dem Gesamtkontext des Wahlausschreibens und entspreche dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus dem ab dem 01. März 2020 geltenden § 19a BPersVWO ergebe, in dem beide Möglichkeiten der Anordnung ausdrücklich genannt würden. Im Übrigen sei spätestens aus der E-Mail des Betriebsvertretungsvorsitzenden W. vom 26. April 2022, im zeitlichen Zusammenhang mit der Versendung der Briefwahlunterlagen versandt, deutlich geworden, dass eine Wahl vor Ort und durch Briefwahl möglich sei. Es sei auch nicht ersichtlich, wie sich dieser angebliche Verstoß auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben solle.Es liege auch kein Verstoß gegen die Öffentlichkeit bei der Auszählung vor. Öffentlichkeit in diesem Sinne bedeute nicht, dass jede Entscheidung des Wahlvorstandes von den Einzelnen zur Kenntnis genommen werden können müsse. Der Abstand zwischen dem Tisch und dem Absperrband habe 1,5 m betragen. Fragwürdige und ungültige Stimmzettel seien hochgehalten worden und die Zuschauer hätten die Möglichkeit gehabt, sie dabei genauer anzusehen. Zuschauer, die direkt an den Tisch wollten, seien zurecht abgelehnt worden. Die Frage der Gültigkeit sei auch keine Frage, die die Zuschauer entscheiden, sondern
VWO der Wahlvorstand. Bei der Wahlauszählung seien neun bis zehn Zuschauer permanent anwesend gewesen, die auch die Möglichkeit gehabt hätten, ihren Sichtwinkel auf den Auszählungsvorgang zu verändern. Es seien auch Sitzmöglichkeiten vorhanden gewesen, teilweise hätten Zuschauer gesessen. Randnummer 24 Die Beteiligte zu 6) hat ebenfalls die Auffassung vertreten, der Wahlvorstand habe die Briefwahl in Ziffer 12 des Wahlausschreibens für die genannten Personen nicht ausschließlich angeordnet. Er habe alleine darauf hingewiesen, dass er in den Fällen von Angestellten, da diese zum Zeitpunkt des Aushangs aufgrund der Dienstvereinbarung in Bezug auf befristete Telearbeit überwiegend im Homeoffice tätig gewesen seien, und bei Beschäftigten in den Außenstellen von deren jeweiliger Verhinderung ausgehe, mithin für diese Briefwahl zulässt. Die Empfehlung sei an diese Mitarbeiter gegangen, da diese aufgrund des Homeoffices und der Tätigkeit in den Außenstellen, nicht im direkten Einzugsbereich von Z.-Stadt gelegen haben. Ein entsprechendes Vorgehen sei im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes über § 24 Abs. 2 BPersVWO absolut üblich. Im Übrigen werde im Wege der Auslegung deutlich, dass keine Anordnung
VWO gemeint sei, sondern lediglich eine Priorisierung vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemiesituation. Gemäß Ziffer 2 des Wahlausschreibens, in der keine Angestellten oder Arbeiter ausgenommen seien, sei eine Wahl in Präsenz für alle Beschäftigten zu den genannten Zeiten am genannten Ort vorgesehen. Ziffer 12 sehe lediglich ergänzend unter Bezugnahme auf § 17 mod. BPersVWO vor, dass die Stimmabgabe auch schriftlich erfolgen könne. § 19a BPersVWO - der zwar aufgrund der Statik des anwendbaren Rechts für die US Stationierungsstreitkräfte nicht unmittelbar zur Anwendung komme - sehe mit der Möglichkeit einer ergänzenden oder ausschließlichen Anordnung der Briefwahl eine Regelung vor, die ähnlich der hier gewollten Priorisierung sei. Sofern doch von einer Anordnung im Sinne des § 19 mod. BPersVWO ausgegangen werde, sei ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht gegeben, da die Voraussetzungen zur Anordnung
dieser Vorschrift aus ihrer Sicht vorlägen. Randnummer 25 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 1) und 4) mit Beschluss vom
geordneten Dienststelle seien. Auch die Voraussetzungen von § 19 Satz 1 Ziff. 2 mod. BPersVWO seien nicht gegeben, da für die Gruppe der Angestellten generell Briefwahl auch am Sitz der Dienststelle angeordnet worden sei. Hinsichtlich der Arbeiter lägen keine Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle vor, die räumlich weit von dieser entfernt seien, da hierzu eine Entfernung von unter 4 km (CTS) bzw. 20 km (S., Einsiedlerhof) nicht ausreiche und zwar auch nicht, wenn man die erforderlichen Sicherheitskontrollen bei der Zufahrt berücksichtige. Auch unter Berücksichtigung des Aspektes der Pandemie und der Tatsache, dass einige Angestellte Telearbeit verrichteten, könne die Anordnung von Briefwahl nicht unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 mod. BPersVWO angeordnet werden. Entgegen der Einwendungen der Betriebsvertretung und Beteiligten zu 6) handele es sich bei Ziff. 12 Satz 3 des Wahlausschreibens nicht lediglich um eine erlaubte Information, sondern angesichts des eindeutigen Wortlauts um eine Anordnung. Die verhinderten Beschäftigten seien ausdrücklich in Ziff. 12 Satz 1 und 2 Wahlausschreiben angesprochen. § 19 mod. BPersVWO sei eine wesentliche Wahlvorschrift. Der Verstoß gegen diese sei auch nicht korrigiert worden, insbesondere nicht durch die Versendung der E-Mail vom 26. April 2022. Da die generelle Anordnung unzulässig gewesen sei, könne die Information, dass zusätzlich auch eine Wahl an der Wahlurne zulässig sei, den Fehler offensichtlich nicht heilen, zumal die E-Mail nicht an die Gruppe der Arbeiter versendet worden sei. Die Anfechtung sei auch nicht
VG ausgeschlossen, da der Verstoß gegen § 19 das Wahlergebnis habe beeinflussen können. Es sei nicht undenkbar, dass wahlberechtigte Personen, für die Briefwahl angeordnet worden sei und die ihre Stimme bei der Wahl nicht abgegeben hätten, an der Wahl teilgenommen hätten, wenn nicht die schriftliche Stimmabgabe für sie beschlossen worden wäre. Dies gelte insbesondere für die Gruppe der Arbeiter, die eine klarstellende E-Mail nicht erhalten hätten. Infolge des Fettdrucks der Anordnung könnten die Personen angenommen haben, ausschließlich per Briefwahl wählen zu können. Zudem könne eine Beeinflussung des Wahlverhaltens aller Adressaten von Ziff. 12 Satz 4 Wahlausschreiben nicht ausgeschlossen werden, da es bei der Briefwahl zu zeitlich versetzter Stimmabgabe komme und nicht auszuschließen sei, dass Wahlberechtigte anders gewählt hätten, wenn sie persönlich ihre Stimme abgegeben hätten. Eine Nichtigkeit der Wahl liege hingegen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen in den Gründen zu II wird auf S. 7 ff. des Beschlusses (= Bl. 117 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 26 Die Betriebsvertretung hat gegen den am 17. Oktober 2022 zugestellten Beschluss mit am 16. November 2022 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18. Januar 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Randnummer 27 Sie macht zu Begründung ihrer Beschwerde
Maßgabe ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom
Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom
Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift vom 20. März 2023 (Bl. 231 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, geltend, Randnummer 36 den Ausführungen der Betriebsvertretung sei vollumfänglich zuzustimmen. Das Arbeitsgericht unterstelle im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Wahlergebnis unzutreffend, dass die im Wahlausschreiben erfolgte „Anordnung der Briefwahl“ in seiner Rechtskonsequenz mit einer Anordnung
VWO gleichzusetzen sei. Wenn auch
erfolgter Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe
VWO dem einzelnen Beschäftigten die Möglichkeit verbleibe, seine Stimme persönlich abzugeben, so habe die Anordnung gleichwohl - anders als vorliegend - bestimmenden Charakter. Vorliegend habe der Wahlvorstand jedoch angesichts der Homeoffice-Tätigkeiten der Angestellten sowie der Abwesenheit der Beschäftigten in den Außenstellen auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe hingewiesen und - als zulässige Priorisierung - eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Dies ergebe die Auslegung des Wahlausschreibens. Ausdrücklich verlangt worden sei die Briefwahl nicht. Randnummer 37 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. B Randnummer 38 Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 39 I. Die Betriebsvertretung hat die
GG statthafte Beschwerde
Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am
juris).
9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung, soweit in dem auf Art. 56 ZA-NTS Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls (UP ZA-NTS) nicht etwas anderes bestimmt ist. Für die bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmer findet vorliegend das Bundespersonalvertretungsgesetz idF. vom 16. Januar 1991 (im Folgenden: mod. BPersVG) Anwendung (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 14 ff., aaO). Randnummer 42 2. Gemäß UP ZA-NTS Abs. 9 zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS entscheiden die deutschen Gerichte für Arbeitssachen in dem
deutschem Recht vorgesehenen Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Randnummer 43
juris). Randnummer 44
juris; vgl. GK-Kreutz BetrVG
dem Wahltag eintretende Veränderung der Wahlberechtigung hat nur für künftige Wahlen Bedeutung, auf die Anfechtungsbefugnis ist sie ohne Einfluss (BVerwG 24. Februar 2015 - 5 P 7/14 - 7 Rn. 11, mzwN; vgl. auch zu den formellen Voraussetzungen des Wahlanfechtungsverfahrens
VG: BAG
juris) Randnummer 45 5. Der Anfechtungsantrag ist auch in der Sache erfolgreich. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit umfangreicher, vollständiger und richtiger Begründung ausgegangen. Randnummer 46 5.1.
VG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl (der Betriebsvertretung) beim Arbeitsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Randnummer 47 5.2. Die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung sind erfüllt. Insbesondere ist die Anfechtungsfrist des § 25 mod. BPersVG gewahrt. Die vier wahlberechtigten Beteiligten zu 1) bis 4) haben mit ihrem am 30. Mai 2022 innerhalb von 12 Arbeitstagen
der Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 13. Mai 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag die Anfechtungsfrist eingehalten.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses am Freitag, den
geschobenen Gründe zu prüfen, die die Anfechtbarkeit der Wahl begründen können (vgl. BAG
juris). Randnummer 48 5.
geordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht
2 Satz 1 Hs. 2 des Gesetzes selbstständig sind (Ziff. 1) oder Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbstständige Dienststelle
3 des Gesetzes gelten (Ziff. 2) die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Damit sind die Fälle, in denen die schriftliche Stimmabgabe zulässig ist, abschließend aufgezählt. Die Möglichkeit der Briefwahl soll gerade nicht im Belieben oder Ermessen des Wahlvorstands stehen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet sein (vgl. zu § 24 WO: BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 24 ff., aaO). Der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeführte § 19a BPersVWO idF. vom 24. April 2020 findet - wie bereits ausgeführt -
den Regelungen in Art. 56 ZA-NTS sowie im UP ZA-NTS vorliegend keine Anwendung, unabhängig davon, dass die Vorschrift lediglich im Zeitraum vom
VWO hingewiesen oder eine solche empfohlen, sondern hat diese für die Gruppe der Angestellten und alle Beschäftigten in den Außenstellen, die nicht im direkten Einzugsbereich von Z.-Stadt liegen, verfügt. Dafür, dass der Wahlvorstand die Möglichkeit der Briefwahl eröffnet und nicht lediglich deklaratorisch auf eine bereits
VWO mögliche Briefwahl verwiesen hat, spricht bereits der Wortlaut der "Anordnung". Auch die Tatsache, dass § 12 Satz 4 Wahlausschreiben im Vergleich zu den übrigen Regelungen, die § 17 mod. BPersVWO betreffen, fett gedruckt ist und sich daher von diesen optisch abhebt, spricht dafür, dass diesem Satz ein anderer Regelungsgehalt zukommt als die zuvor genannten Sätze. Darüber hinaus wäre eine "Anordnung" für die Fälle der Briefwahl auf Verlangen
VWO auch nicht erforderlich, da Briefwahl bei Verlangen des Wählers automatisch zur Anwendung kommt. Schließlich hat sich der Wahlvorstand mit dem Wort "Anordnung" eines eindeutigen Begriffes aus der BPersVWO bedient. Auch aus dem Zweck eines Wahlausschreibens, die Wählerinnen und Wähler möglichst klar über die Vorgänge bei der Wahl zu informieren, ergibt sich, dass die von der Betriebsvertretung und der Beteiligten zu 6) vertretene Auffassung nicht zutreffend sein kann. Dass auch die Adressaten des Wahlausschreibens den Begriff der Anordnung - trotz der Angabe der Lokalität der Urnenwahl in Ziff. 2 Wahlausschreiben - offensichtlich dahingehend verstanden haben, dass Briefwahl sogar die ausschließlich mögliche Form der Wahl darstellt, lässt sich im Übrigen daraus ableiten, dass der Vorsitzende der Betriebsvertretung zur E-Mail vom 26. April 2023 veranlasst sah. Insgesamt steht für die Beschwerdekammer fest, dass Briefwahl jedenfalls angeordnet worden ist (vgl. zur grundsätzlich verbleibenden Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe: BVerwG 03. März 2003 - 6 P 14/02 - Rn. 12, zitiert
juris) , ob ausschließlich oder ergänzend, kann dahinstehen. Randnummer 52
Ziff. 12 Satz 4 Wahlausschreiben nicht auf § 17 mod. BPersVWO stützen. Wie bereits dargestellt bedarf es einer Anordnung der Briefwahl im Fall der Briefwahl auf Verlangen
dieser Vorschrift nicht. Randnummer 54 bb) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen des § 19 mod. BPersVWO für die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens nicht vorgelegen haben. Die Betriebsvertretung behauptet nicht, dass vorliegend Beschäftigte einer
geordneten Dienststelle iSd. des § 19 Ziff. 1 mod. BPersVWO betroffen waren. Aber auch die Voraussetzungen für die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für alle Angestellten und die Beschäftigten der nicht im direkten Einzugsbereich von Z.-Stadt liegenden Außenstellen
VWO waren nicht gegeben. Für die Frage, ob Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle räumlich weit von dieser entfernt liegen, ist mit Blick auf den Normzweck, den Arbeitnehmern die Beteiligung an der Wahl zu erleichtern, darauf abzustellen, ob es den Arbeitnehmern zumutbar ist, in der Hauptdienststelle ihre Stimme persönlich abzugeben (vgl. zu § 24 Abs. 3 WO: BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 36, aaO; LAG Hamm 05. August 2011 - 10 TaBV 13/11 - Rn. 77; LAG Niedersachsen 09. März 2011 - 17 TaBV 41/10 - Rn. 37, jeweils zitiert
juris; Wiese / Kreutz / Oetker / Raab / Weber / Franzen / Gutzeit / Jacobs / Schubert, GK-BetrVG - Kommentar,
VWO berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (vgl. zu § 19 BetrVG: BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 36/20 - Rn 27; 30. Juni 2021 - 7 ABR 24/20 - Rn. 51; 20. Januar 2021 - 7 ABR 3/20 - Rn. 24; jeweils zitiert
juris). Randnummer 58 b) Es ist vorliegend - auch wenn die per Briefwahl abgegebenen Stimmen sich im langjährigen Mittel gehalten haben sollten - nicht undenkbar, dass wahlberechtigte Personen, die ihre Stimme bei der Wahl nicht abgegeben haben, an der Wahl teilgenommen hätten, wenn die schriftliche Stimmabgabe für diese Bereiche nicht beschlossen worden wäre.
dem der Wahlvorstand die Anordnung der Briefwahl im Fettdruck ins Wahlausschreiben aufgenommenem hat, ist nicht ausgeschlossen, dass Beschäftigte davon ausgegangen sind, ausschließlich per Briefwahl wählen zu können, es hierfür jedoch zu spät oder ihnen der Aufwand zu groß war. Auch kann eine Beeinflussung des Wahlverhaltens derjenigen Personen nicht ausgeschlossen werden, die tatsächlich durch Briefwahl gewählt haben. Bei der schriftlichen Stimmabgabe müssen sich die Wähler regelmäßig bereits vor dem eigentlichen Wahltag entscheiden, damit ihr Wahlbrief rechtzeitig beim Wahlvorstand eingeht. Dadurch kommt es zu für die einzelnen Arbeitnehmer zeitlich versetzten Wahlen. Da zwischen der Stimmabgabe unter Umständen mehrere Tage liegen können, ist nicht auszuschließen, dass Wahlberechtigte anders gewählt hätten, wenn sie persönlich ihre Stimme abgegeben hätten (vgl. insgesamt BAG
GG sind nicht erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.