den Regelungen einer Betriebsvereinbarung richten. (Rn.64)
Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden. (Rn.74) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,
träglich fällige Bruttogehalt wird mit Wirkung ab 1.02.2014 wie folgt festgelegt Randnummer 6 Gehalt Monatsgehalt 3.088,- € Randnummer 7 Davon: 90,5% Fixgehalt 2.795,- € Randnummer 8 - 9,5% variables Gehalt als Gewinnbeteiligung 293,- € Randnummer 9
Maßgabe der entsprechende Betriebsvereinbarung, Randnummer 10 die zur Stärkung der Wettbewerbsstärke und Ertragskraft der [Beklagten] ua. durch unternehmerisches Denken des Mitarbeiters eingeführt worden ist. Einzelheiten sind in der entsprechenden Betriebsvereinbarung geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages ist. ...“ Randnummer 11 In der „Betriebsvereinbarung Bonussystem“ vom 19. Dezember 2019 (im Folgenden BV Bonus) heißt es - soweit hier von Bedeutung: Randnummer 12 „Präambel Randnummer 13 Neben gut funktionierendem technischem Equipment, gut abgestimmter Rohmaterialien und optimalen Prozessabläufen sind qualifizierte und motivierte Mitarbeiter wichtig, um zufriedenstellende Unternehmensergebnisse zu erzielen. Da die Beschaffung qualifizierter Mitarbeiter im angespannten Arbeitsmarkt immer schwieriger werden lässt, konzentriert sich das Unternehmen ua. darauf, den qualitativ hochwertigen Mitarbeiterstamm langfristig zu binden. Als Motivationsmittel wurde dieses Bonussystem entwickelt, dessen Kernidee es ist, das zuvor beschriebene Thema zu unterstützen. Randnummer 14 Ziel dieser Vereinbarung ist es in Betrachtung der Ertragslage des Unternehmens, im Wesentlichen die zukünftige Betriebstreue zu honorieren und dadurch eine Arbeitsplatzsicherung und Einkommenssteigerung zu erreichen. Randnummer 15 § 1 Geltungsbereich Randnummer 16 … Randnummer 17 § 2 Bonusanspruch Randnummer 18
dem Grad der Zielerreichung. Diese liegt derzeit bei: Randnummer 26 · bei Erreichen von 14,2% des in der Anlage festgelegten Ergebnisses erhält der Mitarbeiter einen Bonus in Höhe von 9,5 % des jeweiligen individuellen Jahresgrundgehalts (Zielbonus) Randnummer 27 · bei Erreichen von 13,2% des in der Anlage festgelegten Ergebnisses erhält der Mitarbeiter einen Bonus in Höhe von 2/3 des oben genannten Zielbonus Randnummer 28 · bei Erreichen von 12,2% des in der Anlage festgelegten Ergebnisses erhält der Mitarbeiter einen Bonus in Höhe von 1/3 des oben genannten Zielbonus Randnummer 29 … Randnummer 30
Feststellung und Überprüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft freigegeben. … Randnummer 31 Da der Anspruch auf Bonus an das zuvor beschriebene Ergebnis anknüpft und das Ergebnis erst
dem testierten Abschluss durch einen Wirtschaftsprüfer festliegt, kann keine anteilige Zielerreichung mangels Teilbarkeit der Ziele festgestellt werden. Insofern entsteht kein anteiliger Anspruch bei Ausscheiden vor dem testierten Jahresabschluss. Randnummer 32 … Randnummer 33 § 4 Berechnung des Bonus Randnummer 34
GG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und - entgegen der Ansicht der Beklagten - ordnungsgemäß begründet worden. Randnummer 61 Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen (vgl. BAG 28.06.2023 - 5 AZR 9/23 - Rn. 13 mwN). Randnummer 62 Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers gerecht, denn sie zeigt ausreichend deutlich auf, in welchen Punkten der Kläger das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft hält. Sie führt inhaltliche Argumente gegen die Richtigkeit der Würdigung des Arbeitsgerichts an, die Auszahlung der Boni für die Jahre 2021 und 2022 (anteilig) könne nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag im Folgejahr abhängig gemacht werden. II. Randnummer 63 In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Kalenderjahr 2021 einen Bonusanspruch iHv. € 3.442,16 brutto (2/3 von € 5.163,24) und für das Jahr 2022 iHv. € 879,64 brutto nebst Verzugszinsen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist auf die Berufung des Klägers entsprechend abzuändern. Randnummer 64 1. Dem Kläger steht
dem Arbeitsvertrag iVm. den Regelungen der BV Bonus für das Jahr 2021 und anteilig für das Jahr 2022 dem Grunde
ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus zu. Dem steht die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 5 BV Bonus nicht entgegen. Diese Bestimmung ist unwirksam. Randnummer 65 a) Die Beklagte ist
Ziff. 4 des Arbeitsvertrags gegenüber dem Kläger zur Zahlung eines auf das Geschäftsjahr bezogenen Bonus verpflichtet, dessen Voraussetzungen sich
den in der BV Bonus getroffenen Regelungen richten. Randnummer 66 aa) Ziff. 4 des Arbeitsvertrags ist Bestandteil eines Formulararbeitsvertrags. Der Vertrag weist außer den persönlichen Daten des Klägers keine individuellen Besonderheiten auf. Dies - wie auch das äußere Erscheinungsbild - begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 30 mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Ansatzpunkt für die Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (vgl. BAG 16.06.2021 - 10 AZR 31/20 - Rn. 17 mwN). Randnummer 67 bb) Die in Ziff. 4 des Arbeitsvertrags enthaltene Vereinbarung erschöpft sich nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die BV Bonus in ihrer jeweiligen Fassung. In Ziff. 4 des Arbeitsvertrags haben die Parteien unter der Überschrift „Gehalt“ ein Monatsgehalt vereinbart, dass sich aus einem Fixgehalt und einem variablen Gehaltsbestandteil „
Maßgabe der entsprechenden Betriebsvereinbarung“ zusammensetzt, die „Bestandteil dieses Vertrages“ ist.
dem Wortlaut der Ziff. 4 des Arbeitsvertrags ist die Bezugnahme auf die „entsprechende Betriebsvereinbarung“ nicht nur als deklaratorische Regelung anzusehen. Vielmehr sollte die BV Bonus Bestandteil des Arbeitsvertrages sein. Der Arbeitsvertrag begründet einen Rechtsanspruch auf die Zahlung des Bonus. Dafür spricht die Abrede, dass sich das monatlich fällige Bruttogehalt des Klägers aus „90,5% Fixgehalt“ und „9,5% variables Gehalt als Gewinnbeteiligung“ zusammensetzt. Das darin liegende Leistungsversprechen der Beklagten wird nicht durch den Vorbehalt, der Bonus werde
Maßgabe der entsprechenden Betriebsvereinbarung gezahlt, eingeschränkt. Es besteht vielmehr eine grundsätzliche Anspruchsberechtigung, lediglich die Einzelheiten der Bonuszahlung werden in der Betriebsvereinbarung geregelt. Die in Ziff. 4 des Arbeitsvertrags vereinbarte „9,5% variable Vergütung als Gewinnbeteiligung“ ist Teil des vertraglich vereinbarten Bruttogehalts des Klägers, das dieser als Gegenleistung für seine erbrachte Arbeitsleistung beanspruchen können soll. Dem steht nicht entgegen, dass die „variable Vergütung“ entsprechend der Formulierung im Arbeitsvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung ausgestaltet werden soll. Dies stellt ihren Charakter als synallagmatischen Entgeltbestandteil nicht in Frage. Vielmehr verpflichtet eine solche Abrede den Arbeitgeber zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung, in der - ggf. durch Anrufung der Einigungsstelle - die weiteren Verteilungsgrundsätze sowie das Verfahren zur Bemessung der Zielerreichung zu bestimmen sind (vgl. BAG 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 30 mwN; 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 21). Randnummer 68 b) Die in § 2 Abs. 5 BV Bonus enthaltene Stichtagsregelung, wonach ein Anspruch auf den Bonus und dessen Auszahlung nur besteht, wenn sich der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Testierung des Jahresabschlusses in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet, ist unwirksam. Sie ist - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Randnummer 69 aa)
5 BV Bonus steht die Bonuszahlung grundsätzlich unter der Bedingung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Testierung des Jahresabschlusses. Damit haben die Betriebsparteien die Gewährung des Bonus vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Kalenderjahr hinaus abhängig gemacht, denn der Jahresabschluss ist in den ersten drei Monaten des Folgejahres aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die Stichtagsregelung beruht auf dem Interesse der Beklagten, eine Eigenkündigung zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Der Arbeitnehmer soll durch den möglichen Verlust einer versprochenen Leistung davon abgehalten werden, seinen Arbeitsplatz aufzugeben und zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln. Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung ausgeführt, der Bonus solle die Arbeitnehmer motivieren, das Arbeitsverhältnis nicht zu beenden. Randnummer 70 bb) Die Betriebsparteien konnten den Anspruch auf ein „variables Gehalt als Gewinnbeteiligung“ nicht vom Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Testierung des Jahresabschlusses abhängig machen. § 88 BetrVG erlaubt den damit verbundenen Entzug verdienten Arbeitsentgelts nicht. Darüber hinaus erweist sich die hierdurch bewirkte Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Arbeitsplatzwahlfreiheit des Arbeitnehmers als unverhältnismäßig. Randnummer 71 Die aus § 88 BetrVG folgende Regelungsbefugnis der Betriebsparteien unterliegt Binnenschranken.
4 Satz 1 BGB findet zwar bei Betriebsvereinbarungen keine Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB statt. Doch sind die Betriebsparteien beim Abschluss ihrer Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden und damit auch zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet. Dazu gehört die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 30; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 36; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 20). Randnummer 72 Die von den Betriebsparteien zu wahrenden Grundsätze des Rechts erstrecken sich auf die geltende Rechtsordnung, die das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt. Dazu zählt auch § 611a Abs. 2 BGB,
dem der Arbeitgeber zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung verpflichtet ist, soweit der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer seinerseits die ihm obliegende Arbeitsleistung erbracht hat. Die Auszahlung verdienten Entgelts ist daher nicht von der Erfüllung weiterer Zwecke abhängig. Diese gesetzliche Wertung bindet auch die Betriebsparteien (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 31 mwN; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 37; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 21 mwN). Randnummer 73 Bei der in der BV Bonus geregelten erfolgsabhängigen Vergütung handelt es sich um Arbeitsentgelt, das vom Arbeitnehmer durch die Erbringung einer Arbeitsleistung im Bezugszeitraum verdient wird und dessen Höhe von der Erreichung bestimmter Unternehmensergebnisse abhängt; § 3 BV Bonus. Vergütungsbestandteile, die vom Unternehmenserfolg abhängen, sind keine anlass- oder stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen des Arbeitgebers, sondern unmittelbare Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung, die dieser als Arbeitsentgelt für den vereinbarten Zeitraum erhält. Eine erfolgsabhängige Vergütung bezweckt gerade eine Leistungssteigerung des Arbeitnehmers durch die Förderung seiner Motivation. Sie dient - je
Ausgestaltung der Zielvereinbarung - entweder als besonderer Anreiz für die Erreichung des vertraglich festgelegten Leistungsziels oder allgemein der Erzielung von überdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen im Bezugszeitraum. Ein in dieser Weise ausgestalteter Vergütungsbestandteil wird daher als Gegenleistung für die gemäß der Zielvereinbarung erbrachte Arbeitsleistung geschuldet. Diese synallagmatische Verbindung wird nicht durch die Abhängigkeit der Höhe der variablen Erfolgsvergütung von einem Unternehmensergebnis im maßgeblichen Bezugszeitraum in Frage gestellt. Denn auch Leistungen, die an den Unternehmenserfolg geknüpft sind (wie zB. Tantiemen, Gewinnbeteiligungen), werden regelmäßig als zusätzliche Vergütung für eine im Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 35; 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 41 mwN; 12.04.2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 25 mwN). Randnummer 74 cc) Entstandene Ansprüche auf Arbeitsentgelt für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung können von den Betriebsparteien nicht unter die auflösende Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag
Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden. Randnummer 75
2 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Arbeitnehmer soll über die vom Arbeitgeber versprochene Gegenleistung disponieren und seine Lebensgestaltung daran ausrichten können, wenn er seinerseits die geschuldete Leistung vollständig erbracht hat. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die eigentliche Grundvergütung, sondern auch für besondere Entgeltbestandteile, die gleichermaßen in das Synallagma eingebundene Leistungen darstellen. Hierfür ist es auch unerheblich, ob der Vergütungsanspruch monatlich entsteht, an längere Abrechnungszeiträume gebunden ist oder die Arbeitsleistung von einem bestimmten Leistungserfolg abhängig ist. Ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand, der vorsieht, dass der Arbeitnehmer die durch seine Arbeit verdiente Gegenleistung nur behalten darf, wenn er über den Zeitraum hinaus, in dem das Arbeitsentgelt verdient worden ist, dem Unternehmen angehört, existiert nicht. Diese Wertungen haben auch die Betriebsparteien
VG bei ihrer Rechtssetzung zu beachten, wenn sie eine Regelung über Vergütungsbestandteile treffen, die von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig sind (vgl. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 38 mwN; BAG 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 43, 44 mwN). Randnummer 76 Im Streitfall wird die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 5 BV Bonus dem nicht gerecht. Sie entspricht in ihrer Wirkung einer auflösenden Bedingung, durch die dem vorleistungspflichtigen Kläger der Anspruch auf die Gegenleistung rückwirkend entzogen wird, wenn er im Folgejahr vor der Testierung des Jahresabschlusses das Arbeitsverhältnis selbst kündigt. Randnummer 77 dd) Darüber hinaus ist die in der Stichtagsregelung enthaltene auflösende Bedingung auch deswegen unwirksam, weil sie die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers übermäßig beschränkt. Sie hält der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Randnummer 78 Die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers
1 GG schützt mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl auch den Entschluss des einzelnen Arbeitnehmers, an welcher Stelle er dem gewählten Beruf
gehen möchte. Dies umfasst seine Entscheidung, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben. In dieses Freiheitsrecht dürfen die Betriebsparteien nicht in unverhältnismäßiger Weise eingreifen. Daher muss eine die Arbeitsplatzwahlfreiheit beschränkende Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. BAG 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 46 mwN). Randnummer 79
5 BV Bonus kommt die am Ende des Kalenderjahres verdiente variable Erfolgsvergütung nicht zur Auszahlung, wenn der Arbeitnehmer zwar bis zum Ende des Geschäftsjahres in einem Arbeitsverhältnis steht, dieses aber im Zeitpunkt der Testierung, die regelmäßig erst im Folgejahr erfolgt, gekündigt ist. Die Vorenthaltung einer bereits verdienten Arbeitsvergütung ist stets ein unangemessenes Mittel, die selbstbestimmte Arbeitsplatzaufgabe zu verzögern oder zu verhindern. Mit ihr sind Belastungen für den Arbeitnehmer verbunden, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen eines Arbeitgebers nicht zu rechtfertigen sind. Um entsprechend der Regelungen der BV Bonus die Auszahlung der variablen Erfolgsvergütung beanspruchen zu können, führt das zu einer Bindung bis mindestens zum Ablauf des
ist der geltend gemachte Anspruch nur zum Teil begründet. Randnummer 81 a)
der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers vom 26. April 2022 hat die Beklagte für das Wirtschaftsjahr 2021 eine Umsatzrendite im Sinne der Betriebsvereinbarung von 13,56% erzielt. Bei diesem Grad der Zielerreichung kann der Kläger
der Staffelung in § 3 Abs. 2 BV Bonus keinen Bonus iHv. 9,5% des Jahresgrundgehalts iHv. € 5.163,24 brutto, sondern nur 2/3 dieses Betrages, mithin € 3.442,16 brutto beanspruchen. Randnummer 82 b) Für das Jahr 2022 hat der Kläger trotz seines unterjährigen Ausscheidens zum 28. Februar 2022 einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus iHv. € 879,64 brutto (2 Monate x € 439,82). Für das Jahr 2022 hat die Beklagte weder das Testat eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt noch vorgetragen, dass der Jahresabschluss 2022 ein Ergebnis von unter 14,2% aufweist. Der Kläger kann daher den Bonus iHv. 9,5% beanspruchen. Randnummer 83 Zwar wird in § 3 Abs. 3 BV Bonus ausgeführt, dass keine anteilige Zielerreichung mangels Teilbarkeit der Ziele festgestellt werden könne, so dass kein anteiliger Anspruch bei Ausscheiden vor dem testierten Jahresanspruchs entstehe. Der Kläger kann den Bonus im Austrittsjahr gleichwohl zeitanteilig (pro rata temporis) verlangen, denn er hat für einen Teil des Geschäftsjahres durch seine Arbeitsleistung zum wirtschaftlichen Ergebnis der Beklagten beitragen.
der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, werden auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile in den einzelnen Monaten anteilig verdient, jedoch aufgespart und am vereinbarten Fälligkeitstag ausgezahlt (vgl. BAG 07.06.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 42). Das wird im Streitfall dadurch deutlich, dass in der Verdienstabrechnung unter der Bezeichnung „Aufbau Bonustopf“ monatlich ein variabler Vergütungsbestandteil ausgewiesen wird. Randnummer 84
BV ist der Bonus frühestens mit dem Gehaltslauf des Monats April des auf den jeweiligen Bonuszeitraums folgenden Jahres fällig. Die Verzinsungspflicht beginnt
1 BGB erst mit dem Ersten des Folgemonats, der im Mai auf einen Feiertag fällt (§ 193 BGB). III. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 86 Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.