Betriebliche Altersversorgung - Einzelzusage - betriebliche Übung - Gleichbehandlungsgrundsatz Orientierungssatz 1. Einzelfall eines unbegründeten Anspruchs auf eine monatliche Betriebsrente, welcher weder aus einer Einzelzusage des Arbeitgebers, noch aus betrieblicher Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt. (Rn.50) (Rn.54) (Rn.62) 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer anspruchsbegründenden betrieblichen Übung trägt der Arbeitnehmer. Er muss die Umstände darlegen, die den Eindruck einer regemäßigen Übung erwecken; notwendig ist ein Tatsachenvortrag, aus dem sich der nach abstrakten Kriterien zu bestimmende Empfängerkreis erkennen lässt. Zudem hat er darzulegen, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht der Empfänger ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bot, der Arbeitgeber wolle Leistungen oder Vergünstigungen gewähren, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte. (Rn.57) 3. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, dass es eine für den Gleichbehandlungsgrundsatz relevante, vom Arbeitgeber geschaffene allgemeine Ordnung gibt (hier verneint). (Rn.64) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 27. Juli 2022, 6 Ca 724/21, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 27. Juli 2022, Az. 6 Ca 724/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Betriebsrente. Randnummer 2 Der im September 1958 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 9. Januar 1990 als Galvaniseurmeister beschäftigt. Er schied zum 30. September 2022 aus dem Arbeitsverhältnis aus; seit dem 1. Oktober 2022 bezieht er eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte beschäftigte über die Jahre hinweg in der Regel 50 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Randnummer 3 Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 6. Oktober 1989 enthält keine Versorgungszusage. Ein mit "Hausmitteilung" überschriebenes Schriftstück vom 4. November 1993, unterzeichnet vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten, lautet wie folgt: Randnummer 4 „HAUSMITTEILUNG "Betr.: Versorgungszusagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Die bisherige Gepflogenheit, unseren Mitarbeitern eine Versorgungszusage zu erteilen, kann aus Kostengründen für Neueinstellungen ab sofort nicht mehr aufrecht erhalten werden. B-Stadt, den 04.11.1993 Geschäftsführer (Unterschrift) Verteiler Herr R. [Prokurist der Oberflächenbeschichtung] Herr S. [Prokurist des Werkzeughandels] Betriebsrat Lohnbuchhaltung Akten" Randnummer 5 Mit Wirkung ab 1. Januar 1999 schloss die Beklagte zu Gunsten des Klägers zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine ausschließlich arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung ab. Am 19. Januar 1999 wurde der Kläger zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt. Randnummer 6 Im Jahr 2018 sprach der Kläger den damaligen Geschäftsführer H. auf den Bestand einer Betriebsrente an. Dieser antwortete ihm, wenn es hierzu nichts Schriftliches gebe, gehe er davon aus, dass keine Betriebsrente bestehe. Am 9. Februar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit: Randnummer 7 „… wir haben uns sehr bemüht die Sachlage betreffend Ihrer Darstellung, eine Zusage zu einer Betriebsrente erhalten zu haben, zu klären. Randnummer 8 Wir haben eine schriftliche Aussage von Herrn W. K., damaliger Geschäftsführer, zu der Sache eingeholt. Randnummer 9 Herr K. Junior teilte uns stellvertretend für seinen Vater am 29.01.2018 schriftlich mit: Randnummer 10 „Generell gab es in der Verantwortung meines Vaters neben den schriftlich dokumentierten Vereinbarungen zu keiner Zeit mündliche Zusagen oder Nebenabsprachen zu Arbeitsverträgen. Die Schriftform für vertragliche Angelegenheiten wurde immer strikt eingehalten. Dies gilt mit sehr hoher Sicherheit auch für die Vereinbarungen, die mit Herrn A. getroffen wurden.“ Randnummer 11 Weiterhin kann er sich an Details von Vorgängen, die vor über 30 Jahren stattfanden, nicht mehr erinnern. Randnummer 12 Wir haben auch Ihre Personalakte nach möglicherweise handschriftlichen Notizen zur Sache durchsucht, konnten jedoch keine Hinweise auf eine Zusage finden. Randnummer 13 Tatsächlich haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Betriebsrentenzusage erhielten, einen schriftlichen Vertrag diesbezüglich erhalten. Diese Verträge sind dann vom Geschäftsführer und dem Begünstigten abgezeichnet. Zu Ihrer Person ist ein solcher Vertrag nicht vorhanden. Eine schriftliche Zusage haben Sie, wie Sie selbst bestätigen, nicht erhalten. Randnummer 14 Entgegen Ihrer Darstellung wurden nicht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Betriebsrentenzusagen gemacht. Vielmehr wurden von neu eingestellten Personen ab 1986 nur noch ein 1/3 Zusagen gemacht. Von einer „betrieblichen Übung“ kann folglich keine Rede sein, auch, da alle Zusagen offensichtlich schriftlich einzeln, individuell vereinbart und dokumentiert wurden. Randnummer 15 Da individuelle Zusagen gemacht wurden, greift auch ein „Gleichbehandlungsgrundsatz“ nicht, zumal Sie später eine Direktlebensversicherung als zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Leistung zu Altersversorgung erhielten, die nur sehr wenigen Mitarbeitern zugesagt wurde. …“ Randnummer 16 Mit Klageschrift vom 30. Dezember 2021 begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm nach Eintritt in den Ruhestand am 1. Oktober 2024 eine Betriebsrente iHv. mind. 153,39 EUR zu gewähren. Randnummer 17 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags und seiner Einstellung sei ihm auf Nachfrage vom damaligen Geschäftsführer K. (inzwischen verstorben) im Beisein des damaligen Betriebsratsmitglieds N. (inzwischen verstorben) zugesagt worden, dass bei der Beklagten eine Betriebsrentenregelung bestehe, er in diese aufgenommen sei und die Regelung nicht extra in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden müsse. Im Einzelnen sei ihm erklärt worden, dass man mindestens zehn Jahre im Unternehmen gearbeitet haben müsse und sich dann die Höhe der Betriebsrente nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richte. Vergleichbaren Arbeitnehmern zahle die Beklagte nach einer Betriebszugehörigkeit von 30 Jahren eine monatliche Betriebsrente von 300,00 DM (umgerechnet 153,39 EUR). Sein Rentenanspruch ergebe sich aus einer Einzelzusage, betrieblicher Übung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Insbesondere belege die „Hausmitteilung“ vom 4. November 1993, dass bis dahin eine betriebliche Übung bestanden habe. Sein Arbeitskollege L. habe (im Dezember 1985) eine Versorgungszusage - wie im Hauptantrag formuliert - erhalten. Zwar habe die Beklagte zu seinen Gunsten Anfang 1999 eine Direktversicherung abgeschlossen, diese sei ihm jedoch für seine Tätigkeit als Abfallbeauftragter gewährt worden. Randnummer 18 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 19 festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten in Ergänzung des Arbeitsvertrags vom 6. Oktober 1989 seit 9. Januar 2000 eine Versorgungszusage folgenden Inhalts besteht: Randnummer 20 und die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Oktober 2024 nach Eintritt in den Ruhestand eine monatliche Rente aus der Versorgungszusage iHv. mindestens 153,39 EUR zu bezahlen, Randnummer 21 hilfsweise , Randnummer 22 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Oktober 2024 nach Eintritt in den Ruhestand eine monatliche Rente aus der betrieblichen Altersversorgung iHv. mindestens 153,39 EUR zu gewähren. Randnummer 23 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte hat eine Einzelzusage bestritten. Bei der „Hausmitteilung“ vom 4. November 1993 habe es sich nicht um einen Aushang an die Mitarbeiter gehandelt, sondern um eine interne Aktennotiz an vier Personen. Eine betriebliche Übung habe nicht bestanden. Schon bei Eintritten ab 1986/1987 seien kaum noch Versorgungszusagen erfolgt. Von 27 Mitarbeitern, die in den Jahren 1986 bis 1993 eingetreten seien, habe sie nur vier Mitarbeiter mit Eintritt 1986 und einem Mitarbeiter mit Eintritt 1987 eine Versorgungszusage erteilt. Danach habe sie keine Versorgung mehr zugesagt. Sie habe analysiert, welche Mitarbeiter mit welchem Eintrittsdatum eine Versorgungszusage erhalten haben, wobei es sich meist um gegengezeichnete Verträge in den Personalunterlagen handele, teilweise sei das Exemplar in der Personalakte (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) nicht von den Mitarbeitern gegenzeichnet. Sie habe auch ermittelt, in welchen Fällen eine Lebensversicherung zugesagt worden sei. Im Schriftsatz vom 11. Juli 2022 verwies sie auf nachfolgende Tabelle (mit abgekürzten Namen): Randnummer 26 Name Eintritt Zusage mit Unterschrift AN Zusage ohne Unterschrift AN Lebens- Vers. Kläger 1990 - - ja H 1992 - - ja G 1973 250,00 DM - ja T 1980 - 200,00 DM ja M 1980 200,00 DM - ja H 1983 300,00 DM - ja K 1985 250,00 DM ja Q 1989 - - ja W 1991 - - ja W 1990 - - - A 2000 - - ja B vor 1989 300,00 DM - ja C ca. 1991 - - ja F 1987 - - ja J vor 1985 100,00 DM - ja K vor 1992 - - ja K 1988 - - ja N vor 1990 - - - S 1986 - 200,00 DM ja G 1981 150,00 DM - ja S 1985 300,00 DM - - S vor 1989 250,00 DM - ja W vor 1991 - 300,00 DM ja Y vor 1990 - 250,00 DM ja Randnummer 27 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 28 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2022 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Im schriftlichen Arbeitsvertrag sei dem Kläger keine Betriebsrente zugesagt worden. Eine mündliche Einzelzusage des verstorbenen früheren Geschäftsführers K. habe die Beklagte bestritten. Der Zeuge N. (damaliges Betriebsratsmitglied) sei verstorben, so dass der Kläger beweisfällig geblieben sei. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehe nicht. Die "Hausmitteilung" vom 4. November 1993 lasse keinen Rückschluss auf eine betriebliche Übung zu. Zwar könnte man auf den ersten Blick annehmen, dass die Beklagte vor dem 4. November 1993 sämtlichen Mitarbeitern automatisch eine Versorgungszusage erteilt habe. Bei genauerer Betrachtung und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu den in den Jahren von 1986 bis 1993 erteilten wenigen Rentenzusagen an einzelne Mitarbeiter lasse sich der „Hausmitteilung“ lediglich entnehmen, dass die Beklagte in Zukunft keine Zusagen mehr erteilen werde. Der Kläger könne einen Rentenanspruch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Er habe nur pauschal behauptet, sämtliche mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter hätten eine Zusage erhalten. Konkret benannt habe er jedoch nur den Arbeitnehmer L.. Dies genüge nicht. Hinzu komme, dass die Beklagte für den Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung abgeschlossen habe. Damit habe sie ihn ebenfalls begünstigt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 27. Juli 2022 Bezug genommen. Randnummer 29 Gegen das am 4. Oktober 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20. Oktober 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 20. Dezember 2022 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 20. Dezember 2022 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger stellt geänderte Klageanträge, weil er am 1. Oktober 2022 vorzeitig in Rente gegangen ist. Randnummer 30 Er macht geltend, nach Ziff. 4 der im Klageantrag bezeichneten Versorgungszusage werde auf Antrag die Betriebsrente fällig, wenn dem Arbeitnehmer - wie ihm - vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente gewährt werde. Diese beginne dann gemäß Ziff. 9 ab dem Monat, der dem ersten Rentenmonat folge. Er stelle den Antrag daher ab dem 1. Dezember 2022. Soweit hierin eine Klageerweiterung zu sehen sein sollte, sei diese zulässig, weil der Renteneintritt erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils erfolgt sei. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer mündlichen Einzelzusage verneint. Er habe substantiiert dargelegt, wann und in welcher Art der damalige Geschäftsführer K., bestätigt durch den Betriebsrat N., erklärt habe, dass jeder Mitarbeiter nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit eine Versorgungszusage erhalte. Da die Zeugen K. und N. verstorben seien, hätte ihn das Arbeitsgericht gemäß § 141 Abs. 1 ZPO als Partei anhören und gemäß § 448 ZPO vernehmen müssen. Seine Nichtanhörung verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Wäre die Ansicht des Arbeitsgerichts richtig, hätte auch sein Arbeitskollege L. keinen Anspruch, weil er bei seiner Einstellung keine schriftliche Versorgungszusage erhalten habe, sondern - wie ein anderer Mitarbeiter - erst nach zehn Jahren. Gleiches gelte auch für die 13 Mitarbeiter, die nach der Tabelle der Beklagten (Schriftsatz vom 11. Juli 2022) eine Versorgungszusage erhalten haben, darunter auch Mitarbeiter ohne schriftlichen Versorgungsvertrag. Selbstverständlich könne auch bei der Einstellung eine Zusage erteilt werden, wenn der Arbeitgeber verspreche, dass nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit eine solche Versorgungszusage erteilt werde. Das Arbeitsgericht habe einen Anspruch aus betrieblicher Übung zu Unrecht verneint. Die „Hausmitteilung“ vom 4. November 1993 lasse den unzweifelhaften Schluss auf eine betriebliche Übung zu. Aus ihr folge nicht lediglich, dass die Beklagte in Zukunft keine Rentenzusagen mehr erteilen werde. Das Arbeitsgericht habe die Umstände und den gesamten Inhalt der „Hausmitteilung“ ausgeblendet. Dem Wortlaut nach habe der Geschäftsführer bestätigt, dass es eine „bisherige Gepflogenheit“ gegeben habe, den Mitarbeitern eine Versorgungszusage zu erteilen. Die „Hausmitteilung“ sei sämtlichen wesentlichen Verteilern ausgegeben worden (Prokuristen R. und S., Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft, Lohnbuchhaltung als Ausführende) und keine bloße „Aktennotiz“. Es habe sich nicht bloß um einen internen Vermerk von wenig Wichtigkeit und ohne Außenwirkung gehandelt. Eine „Hausmitteilung“ sei dazu da, sich an alle Mitarbeiter und zuständigen Stellen zu richten, um etwas Wichtiges mitzuteilen. In der „Hausmitteilung“ sei von „unseren Mitarbeitern“ die Rede, das seien alle Mitarbeiter, die die Voraussetzungen erfüllten. Ferner habe sich das Arbeitsgericht nicht mit der Tatsache beschäftigt, dass laut Tabelle der Beklagten (Schriftsatz vom 11. Juli 2022) nicht etwa in fünf Fällen eine betriebliche Altersversorgung gewährt worden sei, sondern in 13 Fällen. Letztlich ergebe sich aus der „Hausmitteilung“ sowohl der Zusagewille als auch das gleichförmige Verhalten der Beklagten. Immerhin habe es der Geschäftsführer für erforderlich gehalten, den gesamten Betrieb und alle wesentlichen „Schaltstellen“, darüber zu informieren, dass die Versorgungszusagen künftig, also ab 4. November 1993, nicht mehr gewährt werden. Im Übrigen sei die betriebliche Übung auch umgesetzt worden, weil alle Mitarbeiter mit mindestens zehnjähriger Betriebszugehörigkeit die Versorgungszusage erhalten haben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne er sich auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Er habe vorgetragen, dass es die von der Beklagten geschaffene allgemeine Ordnung gebe, Mitarbeitern nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit eine Versorgungszusage zu erteilen. Im Übrigen gelte auch hier das zur „Hausmitteilung“ vom 4. November 1993 Gesagte. Der Arbeitgeber müsse darlegen, wie der begünstigte Personenkreis abgegrenzt worden sei und warum der klagende Arbeitnehmer hierzu nicht gehöre. Das habe die Beklagte nicht getan, sondern vorgetragen, dass sich nichts Schriftliches in seiner Personalakte befinde. Dies sei kein anerkennenswerter Grund. Tatsache sei, dass die Beklagte 13 Mitarbeitern mit einer zehnjährigen oder längeren Betriebszugehörigkeit eine Versorgungszusage erteilt habe. Das Arbeitsgericht habe unzutreffend angenommen, dass es an einer Gruppenbildung fehle, weil die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl geringer ausfalle. Es habe weder begründet, wie hoch die Gesamtzahl der Mitarbeiter sei, noch von welcher „geringen Anzahl“ es ausgehe. Unerheblich sei, dass er lediglich den Arbeitskollegen L. sowie einen weiteren Mitarbeiter (ohne Namensnennung) angeführt habe, denn die Beklagte habe mit ihrer Tabelle (Schriftsatz vom 11. Juli 2022) bestätigt, dass eine Gruppenbildung erfolgt sei. Ausnahmen müsse die Beklagte im Einzelnen begründen, was hier unterblieben sei. Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt habe, dass ihm eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung gewährt worden sei, habe es sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, dass er diese Gegenleistung für seine zusätzliche Aufgabe als Abfallbeauftragter erhalten habe. Insofern sei er nicht begünstigt worden. Randnummer 31 Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2023 trägt der Kläger ergänzend vor, ihm seien jetzt Informationen zugetragen worden, wonach die Beklagte im Jahr 2002 allein 29 Mitarbeitern, also wesentlich mehr als von ihr im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. Juli 2022 eingeräumt, Versorgungszahlungen mit dem jeweiligen Zusatz „Betriebsrente“ direkt überwiesen habe. Aufgrund dieser Information müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte weitaus mehr Personen und Mitarbeitern Betriebsrenten zahle. Randnummer 32 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, Randnummer 33 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 27. Juli 2022, Az. 6 Ca 724/21, Randnummer 34 1. festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten in Ergänzung des Arbeitsvertrags vom 6. Oktober 1989 seit 9. Januar 2000 eine Versorgungszusage folgenden Inhalts besteht: Randnummer 35 [es folgt der bereits erstinstanzlich eingescannte Text] Randnummer 36 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Dezember 2022 eine am jeweils Ersten eines jeden Monats fällige Rente aus der in in Ziff. 1 näher bezeichneten Versorgungszusage iHv. 153,39 EUR zu zahlen. Randnummer 37 Die Beklagte beantragt, Randnummer 38 die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungs-niederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 41 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 42 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl für die erstinstanzlichen Klageanträge, die der Kläger mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt, als auch für die mit Klageerweiterung im Berufungsverfahren erhobenen Klageanträge. Randnummer 43 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Randnummer 44
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