der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn die behördlich verfügte Betriebsschließung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen staatlicher Stellen zur Pandemiebekämpfung erfolgt und - betriebsübergreifend - zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. Das war bei gastronomischen Einrichtungen der Fall. (Rn.47) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 726/23) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 26. September 2022, 8 Ca 776/22, Urteil
gehend BAG,
richt (Bl. 58 d.A.): Randnummer 7 „Hallo, tust du mir einen Gefallen und meldest mich zum 1.3.2020 mit 5.310,50 € brutto an. Randnummer 8 Gearbeitet habe ich in diesem Monat 67 Stunden und du bezahlst mir 21,50 € pro Stunde. Randnummer 9 Also im März habe ich 67 h gearbeitet = 1440,50 € brutto. Randnummer 10 Eigentlich hätte ich im März 247 Stunden arbeiten müssen“. Randnummer 11 Der Beklagte antwortete ihr am 8. April 2020, er könne sie „ wie gesprochen “ für 72 Stunden anmelden, was sein Steuerberater seit März tue (Bl. 58 d.A.). Auf den Vorhalt der Klägerin „ 80 stunden hast du doch gesagt “, antwortete der Beklagte mit „ Ja “, die Klägerin erwiderte „ Ok“ (Bl. 129 d.A. 1 Ca 1473/20). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin
ihrer Rückkehr aus den USA am
Ansicht der Klägerin weder das Kurzarbeitergeld noch der Verdienst bei den anderen Arbeitgebern abzuziehen sein. Der Kurzarbeit habe sie nicht zugestimmt, die weiteren Beschäftigungen hätte sie in der arbeitsfreien Zeit zusätzlich ausüben können. Ferner verlangt sie die Abgeltung von insgesamt 142 Urlaubstagen. Der Beklagte habe ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Kalenderjahr in der Beschäftigungszeit von 2012 bis 2021 nie gewährt. Jeder Urlaubstag habe im Durchschnitt einen Geldwert von € 103,33 netto. Im Anwaltsschreiben vom 14. August 2020 (Anlage B6 im Vorprozess) hat sie die Urlaubstage
Umrechnung der Werktage in Arbeitstage wie folgt aufgeschlüsselt: Randnummer 18 Jahr Arbeitstage pro Woche Urlaubstage 2012 2 8 2013 3 12 2014 3 12 2015 3 12 2016 3 12 2017 3 12 2018 6 24 2019 6 24 2020 6 24 Summe 140 Randnummer 19 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 20
ihrer USA-Reise nicht angeboten. Im August 2020 habe sie den Gesundheitspass abholen lassen, ab September 2020 habe sie im Alten- und Pflegeheim und in der Gaststätte „M.“ gearbeitet. Von November 2020 bis Januar 2021 sei die Pizzeria aufgrund einer erneuten behördlichen Auflage geschlossen gewesen. Die Klägerin habe durch vorsätzliches Verschweigen ihrer Beschäftigung im Altenheim das erstinstanzliche Urteil „erschlichen“. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Sie habe sich jedes Jahr mehrere Monate in den USA aufgehalten. Sie habe keinen Jahresurlaub von 24 Tagen, weil sie lediglich an 2,5 Wochentagen gearbeitet habe. Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld stehe ihr kein Urlaubsanspruch zu. Er erhebe die Einrede der Verjährung; die Ansprüche seien außerdem verwirkt. Randnummer 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die zur Information des Gerichts beigezogene Akte 1 Ca 1473/20 (ArbG Mainz). Entscheidungsgründe Randnummer 40 Beide Berufungen sind zulässig, aber nur die Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. I. Randnummer 41 Beide Berufungen sind
GG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung der Klägerin genügt - gerade noch - den gesetzlichen Begründungsanforderungen iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die erforderliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts ist zwar äußerst knapp, aber noch in ausreichendem Maße zu erkennen. II. Randnummer 42 In der Sache hat nur die Berufung des Beklagten Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klageanträge zu 1) und 2) sind unbegründet, der Klageantrag zu 3) ist bereits unzulässig. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Monate von März 2020 bis Januar 2021 iHv. € 28.221,31 netto. Sie hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 142 Tage iHv. € 14.672,86 netto für Urlaubsansprüche aus den Kalenderjahren von 2012 bis 2021. Der Antrag auf Erteilung und Vorlage von korrekten Lohnabrechnungen ist bereits unzulässig. Randnummer 43 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 615 Satz 3 iVm. Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2 BGB keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Monate von März 2020 bis Januar 2021 iHv. € 28.221,31 netto. Randnummer 44 a) Die Klägerin hat für die Zeiträume des ersten Lockdowns vom 21. März bis 12. Mai 2020 und des zweiten Lockdowns vom 2. November 2020 bis 31. Januar 2021 keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs. Randnummer 45 Ab dem 21. März 2020 mussten
BeVO) gastronomische Einrichtungen (ua. Restaurants und Speisegaststätten), jeweils Innen- und Außengastronomie, zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen (erster Lockdown). Erst ab 13. Mai 2020 durften
BeVO) Restaurants und Speisegaststätten, damit auch Pizzerien, unter Beachtung und Einhaltung strenger Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen wieder öffnen. Die Öffnungszeiten waren bis 22:00 Uhr begrenzt. Randnummer 46 Ab dem 2. November 2020 mussten
BeLVO) gastronomische Einrichtungen erneut schließen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf waren unter Beachtung von Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots und der Maskenpflicht erlaubt. Der zweite Lockdown wurde mehrfach verlängert. Erst ab 22. März 2021 durften gastronomische Einrichtungen, nur im Außenbereich, unter Beachtung von Schutzmaßnahmen öffnen (18. CoBeLVO). Randnummer 47
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn die behördlich verfügte Betriebsschließung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen staatlicher Stellen zur Pandemiebekämpfung erfolgt und - betriebsübergreifend - zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden (vgl. BAG 04.05.2022 - 5 AZR 366/21 - Rn. 23 ff mwN). Das war bei gastronomischen Einrichtungen der Fall. Randnummer 48
diesen Grundsätzen muss der Beklagte im Streitfall während des ersten und zweiten Lockdowns nicht das Risiko des Arbeitsausfalls wegen der behördlichen Schließung der Pizzeria tragen. Infolgedessen hat die Klägerin für diese Zeit keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs
Vm. Satz 1, § 611a Abs. 2 BGB. Randnummer 49 Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Beklagte in Ausübung seines Weisungsrechts unter Beachtung von § 611a Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB iVm. § 106 GewO nicht verpflichtet, sie während der zwei Lockdowns im Abholdienst für Speisen und Getränke (sog. To-Go-Verkauf) einzusetzen. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass ein entsprechender Arbeitsplatz frei war, sondern dass der Beklagte im Abholdienst Familienmitglieder eingesetzt habe. Die Familienmitglieder sind nicht neu eingestellt worden, sondern waren
Aktenlage (siehe nur den Chatverlauf mit der Tochter T.) schon zuvor in der Pizzeria beschäftigt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie vor dem ersten Lockdown im To-Go-Verkauf eingesetzt wurde. Zu einer Umorganisation oder „Freikündigung“ der besetzten Stelle war der Beklagte nicht verpflichtet. Randnummer 50 b) Die Klägerin hat ferner für die Zeit vom 16. bis zum 20. März 2020 sowie vom 12. Mai bis zum 27. Juni 2020 keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, weil sie sich vom 16. März bis einschließlich 27. Juni 2020 in den USA bei ihrem Vater aufhielt. Die Klägerin hat vor und
dem ersten Lockdown wegen ihrer USA-Reise ihre Arbeitsleistung tatsächlich nicht in der Pizzeria des Beklagten in A-Stadt angeboten. Randnummer 51 Zwar war während des ersten Lockdowns (
dem ersten Lockdown (vom
O (vgl. BAG 13.07.2022 – 5 AZR 498/21 - Rn. 23 mwN). Während des USA-Aufenthalts war der Klägerin ein Arbeitsangebot nicht möglich. Randnummer 52 Das von der Klägerin im Vorprozess vorgebrachte Argument, es wäre ihr „jederzeit“ möglich gewesen, „von einem auf den anderen Tag“ entweder von Chicago oder San Francisco oder Newark
Frankfurt/Main zurückzufliegen, um ihre Tätigkeit in der Pizzeria des Beklagten aufzunehmen, ist wirklichkeitsfremd und entbehrt jeder Grundlage. Es ist gerichtsbekannt, dass aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Grenzschließungen sowie Reisebeschränkungen der internationale Passagierflugverkehr im Frühjahr 2020 fast zum Erliegen kam. Ferner mussten ab 10. April 2020 Reiserückkehrer aus Risikogebiet für vierzehn Tage in häusliche Quarantäne. Randnummer 53 c) Auch für die Zeit vom 28. Juni bis zum 12. Juli 2020 besteht kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Die Klägerin behauptet, sie habe
ihrer Rückkehr aus den USA (am
ihrer Einreise
BeLVO) verpflichtet gewesen sein, sich in Quarantäne zu begeben (nicht alle US-Bundesstaaten waren als Risikogebiete eingestuft), hätte ein rechtliches Unvermögen iSd. § 297 BGB aufgrund hoheitlicher Maßnahme bestanden, die ihr die Leistung der geschuldeten Arbeit unmöglich gemacht hätte (vgl. BAG 10.08.2022 - 5 AZR 154/22 - Rn. 32 mwN). Eine Entschädigung für Verdienstausfall
SG idF. vom 23. Mai 2020, die der Beklagte
SG hätte auszahlen müssen, macht die Klägerin nicht geltend. Randnummer 54 d) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung für die Zeit vom
unschlüssig. Randnummer 55 aa) Es kann dahinstehen, ob der bestrittene Vortrag der Klägerin zutrifft, sie habe dem Beklagten am 13. Juli 2020 erfolglos ihre Arbeit angeboten. Die Pizzeria des Beklagten war offensichtlich noch geschlossen, denn er antwortete auf die WhatsApp-
frage der Klägerin vom
Zugang der ersten fristlosen Kündigung vom 15. Oktober 2020, die die Klägerin im Vorprozess (1 Ca 1473/20) angegriffen hat, war ohnehin kein Angebot der Arbeitsleistung mehr erforderlich. Randnummer 56 bb) Selbst wenn ein Anspruch dem Grunde
bestehen sollte, wäre er der Höhe
unschlüssig. Die Klägerin hat weder den Umfang der geschuldeten Arbeitszeit in der Pizzeria des Beklagten noch die Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts schlüssig dargelegt, so dass sich nicht ansatzweise errechnen lässt, welcher Monatsverdienst ausgefallen sein könnte. Randnummer 57 In ihrer WhatsApp-
richt vom
richt „ 80 Stunden hast du doch gesagt “, antwortete der Beklagte mit „ Ja“ , die Klägerin erwiderte „ Ok “. Von 247 Stunden war keine Rede mehr. Randnummer 58 Im Anwaltsschreiben vom 14. August 2020 behauptete die Klägerin, sie habe wöchentlich 41,5 Stunden gearbeitet (montags 3,5 Stunden, dienstags 4 Stunden, mittwochs 9,5 Stunden, donnerstags 10 Stunden, freitags 9,5 Stunden und sonntags 5 Stunden). Der Beklagte habe ihr hierfür einen Wochenlohn von € 525,00 netto gezahlt.
dieser Version hätte die monatliche Arbeitszeit 179,93 Stunden betragen, der Monatsverdienst € 2.275,00 netto. In der vorliegenden Klageschrift vom 5. Juli 2022 behauptet die Klägerin, sie habe wöchentlich 49 Stunden gearbeitet (montags 3,5 Stunden, dienstags 10 Stunden, mittwochs 9,5 Stunden, donnerstags 10,5 Stunden, freitags 10 Stunden und sonntags 5,5 Stunden). Der Beklagte habe ihr hierfür einen Wochenlohn von € 620,00 netto gezahlt.
dieser Version hätte die monatliche Arbeitszeit 212,33 Stunden betragen, der Monatsverdienst € 2.686,66 netto, was einem unrealistischen Bruttoarbeitsentgelt von rund € 4.400,00 für eine angelernte Servicekraft in der Gastronomie entspräche. Randnummer 59 Stellt eine Partei - wie die Klägerin - zu einer Frage mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne den Widerspruch zu erläutern, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig (vgl. BAG 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - Rn. 27; LAG Rheinland-Pfalz 07.02.2019 - 5 Sa 261/18 - Rn. 28 mwN). Soweit die Klägerin auf
frage in der mündlichen Berufungsverhandlung knapp geantwortet hat, die angegebenen Arbeitszeiten im jetzigen Prozess träfen zu, vermag sie damit die erheblichen Widersprüche nicht zu erklären. Es kann nicht festgestellt werden, welche der tatsächlichen Behauptungen der Klägerin wahr oder unwahr sind. Randnummer 60 Auch der wechselnde Vortrag der Klägerin zur Anzahl der angeblich geleisteten Arbeitsstunden im März 2020 macht ihren unschlüssigen Vortrag, den die Berufungskammer für eine Zumutung hält, nicht glaubhaft. Auf einem Rechenkästchenpapier listete sie zunächst bis zum 11. März 2020 insgesamt 43 tatsächlich geleistete Stunden auf, wofür sie Arbeitsentgelt von € 924,50 brutto beanspruchte. Auf dem Stundenzettel für den Steuerberater wurden bis 13. März 2020 20 tatsächlich geleistete Stunden aufgeführt. In einer WhatsApp-
richt vom
richt vom
den oben zitierten landesrechtlichen Vorschriften zur Pandemiebekämpfung bis 22:00 Uhr begrenzt waren. Die Klägerin hätte daher dienstags bis freitags nicht bis 23:00 oder 23:30 Uhr arbeiten dürfen. Ihre monatliche Arbeitszeit (
den Angaben in der Klageschrift) hätte sich um 19,5 Stunden verkürzt, ohne dass der Beklagte in Annahmeverzug geraten wäre. Randnummer 62 Schließlich spricht der Chat-Verlauf vom 8. April 2020 (Klägerin: „ 80 stunden hast du doch gesagt “, Beklagter: „ Ja “, Klägerin: „ OK “) dafür, dass die Parteien eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit im Umfang von 80 Stunden vereinbart haben. Das Argument der Klägerin, sie sei mit der Kurzarbeit nicht einverstanden gewesen, dürfte eher prozesstaktischer Natur sein. Randnummer 63 Ferner unterläge das von der Klägerin ab September 2020 erzielte Arbeitsentgelt im Alten- und Pflegeheim (€ 1.160,00 brutto monatlich in der 20-Stunden-Woche) und das nicht bezifferte Arbeitsentgelt aus der Minijob-Tätigkeit in der Gaststätte „M.“
Satz 2 BGB der Anrechnung.
das anzurechnen, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung seiner Dienste verdient hat. Zwar erzielte die Klägerin den Verdienst im Alten- und Pflegeheim
ihren Angaben ab 15. September 2020 in der Arbeitszeit von 06:30 bis 10:30 Uhr und damit außerhalb der Zeiten, die sie in der Pizzeria des Beklagten hätte Arbeitsleistungen erbringen müssen. Auch den Minijob will sie in der arbeitsfreien Zeit ausgeübt haben. Die Klägerin hätte - ihre Angaben als zutreffend unterstellt - diese Verdienste aber nicht in der arbeitsfreien Zeit erzielen können. Sie behauptet, in der Pizzeria des Beklagten wöchentlich 49 Stunden gearbeitet zu haben; daneben hätte sie ohne Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz keine weiteren 20 Wochenstunden im Alten- und Pflegeheim und zusätzliche Stunden in der Gaststätte „M.“ (im September und Oktober 2020) arbeiten dürfen. Die zulässige Höchstarbeitszeit (
ZG werktäglich acht Stunden) wäre überschritten, die vorgeschriebenen Mindestruhezeiten (
ZG mindestens elf Stunden) unterschritten worden. Randnummer 64 Außerdem müsste die Klägerin, entgegen ihrer Ansicht, von der Klageforderung das vom Beklagten ausgezahlte Kurzarbeitergeld in Abzug bringen. Sollte ihr das Kurzarbeitergeld zu Unrecht gewährt worden sein, was die Klägerin meint, hätte die Bundesagentur
3 SGB III einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten. Randnummer 65 Auf die vom Arbeitsgericht erörterte Frage, ob die Parteien eine „Schwarzgeldabrede“ getroffen haben, kommt es nicht an. Der Beklagte schuldet der Klägerin von März 2020 bis Januar 2021 keine Vergütung wegen Annahmeverzugs. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen lagen auf die Anzeigen der Klägerin sowohl der Agentur für Arbeit, dem Finanzamt und dem Zoll vor.
dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten hat die Staatsanwaltschaft Mainz (
Abgabe) das Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen
PO eingestellt (3500 Js 32443/21). Randnummer 66
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht erfüllten Urlaub abzugelten, der - wie im Streitfall - aus mehreren Kalenderjahren stammt, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Das Abgeltungsverlangen bildet hinsichtlich eines jeden Urlaubsjahrs einen eigenen Streitgegenstand. Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Erholungsurlaub ist gemäß § 1 BUrlG das Kalenderjahr. § 7 Abs. 3 BUrlG unterwirft den Urlaub einer Fristenregelung, die an das Kalenderjahr als Referenzzeitraum anknüpft. Der durch das Gericht zu beurteilende Lebenssachverhalt ist demnach das jeweilige Kalenderjahr, aus dem der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber herleitet (vgl. BAG 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 - Rn. 11 mwN). Randnummer 68 Vorliegend hat die Klageforderung abschließenden Charakter. Die Klägerin verlangt für die Jahre von 2012 bis 2021 die Abgeltung von insgesamt 142 Urlaubstagen. Wie sich diese Forderung zusammensetzt lässt sich zwar weder der Klageschrift noch der Berufungsbegründungsschrift entnehmen, jedoch hat die Klägerin im außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom
G setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen (bezahlten) Jahresurlaub zu nehmen. Dazu muss er den Arbeitnehmer auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt. Die Erfüllung dieser Mitwirkungsobliegenheiten ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes. Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, tritt der am
O dem Arbeitnehmer erst bei tatsächlicher Zahlung des Entgelts eine Abrechnung zu erteilen (vgl. ausführlich BAG 25.01.2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 41, 42 mwN). Über die bereits erfolgten Zahlungen hat der Beklagte durch seinen Steuerberater der Klägerin unstreitig Abrechnungen erteilt. III. Randnummer 76 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 77 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.