Eingruppierung - Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten - Ernennungsurkunde Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten und entsprechende Eingruppierung. (Rn.81) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 12. Mai 2022, 9 Ca 1476/21, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2022, Az. 9 Ca 1476/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Wesentlichen über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und eine Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten. Randnummer 2 Der 1963 geborene Kläger ist sowohl Gas- und Wasserinstallationsmeister als auch Heizungs- und Lüftungsbaumeister. Er wurde am 1. Juni 2002 von der beklagten Fernsehanstalt als Anlagentechniker im Geschäftsbereich Gebäudemanagement (GB GM), Geschäftsfeld Technisches Gebäudemanagement (GF TGM), dort im Team Service Versorgungstechnik (SV), angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag (MTV-ZDF) und der Tarifvertrag über die Vergütungsordnung (VergO-ZDF) Anwendung. Der Kläger wird nach Vergütungsgruppe (VG) 6 Stufe 9 VergO-ZDF vergütet; sein Tarifgehalt beträgt derzeit € 6.238,12 brutto. Randnummer 3 Die Beklagte unterhält mehrere Verdunstungskühlanlagen, fünf auf ihrem Betriebsgelände in B-Stadt und eine in H-Stadt. Diese Anlagen sind nach § 13 der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juli 2017 (42. BImSchV) anzeigepflichtig. Die 42. BImSchV regelt umfangreiche Prüfpflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, um eine Kontamination des Kühlsystems mit Legionellen zu verhindern. Außerdem gilt die VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2 (Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen). Randnummer 4 Als Anlage K 04 zur Klageschrift legte der Kläger eine Tätigkeitsbeschreibung „Anlagentechniker im Bereich Klima und Sanitärtechnik (VG 6, A. A.)“ vor. Laut Zwischenzeugnis gehören folgende Aufgaben zu seinem Tätigkeitsfeld: Randnummer 5 · Durchführen von Instandhaltungsarbeiten (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) an Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Kälte- und Sanitärtechnik Randnummer 6 · Ermittlung und Beseitigung von Störungsursachen an versorgungstechnischen Anlagen, insbesondere alleinverantwortlich im sendebegleitenden Dienst Randnummer 7 · Tätigkeit als fachkundige Person für Verdunstungskühlanlagen in den Landesstudios B-Stadt und H-Stadt Randnummer 8 · Koordination und Durchführung der Hygieneuntersuchungen von Trinkwasserinstallationen Randnummer 9 · Koordination und Durchführung der Hygieneuntersuchungen von kälte- und klimatechnischen Anlagen des C. Randnummer 10 · Durchführung der Eigenüberwachung von Leichtflüssigkeits- und Fettabscheidern Randnummer 11 · Betreuung der Wasseraufbereitungsanlagen im Sendezentrum 1 Randnummer 12 · Übernahme von Teilaufgaben bei der Planung und Realisierung von versorgungstechnischen Maßnahmen Randnummer 13 · Mitwirkung bei Inbetriebnahmen versorgungstechnischer Anlagen Randnummer 14 · Anleiten von Arbeitsgruppen mit handwerklichen Aufgabenschwerpunkten Randnummer 15 · Ständiges Nachhalten der Anlagendokumentation Randnummer 16 · Betreuung und Beratung von Dienstleistern Randnummer 17 · Koordination und Anweisung von Fremdfirmen bei Montage- und Instandhaltungsarbeiten Randnummer 18 Am 28. Juni 2018 erhielt der Kläger vom Geschäftsfeldleiter F. folgende Nachricht: Randnummer 19 „ Anlagenverantwortung Verdunstungskühlanlagen Randnummer 20 … nach Rücksprache mit Herrn S., GBL GB GM und wie Ihnen bereits in meiner Email vom 20.03.2017 geschrieben, benenne ich Sie bis auf Widerruf / Benennung durch die Geschäftsleitung als Anlagenverantwortliche Person für die Verdunstungskühlanlagen der Liegenschaften des C. gem. der in beiliegender Anlage (Stand 16.03.208) bezeichneten Aufgaben. …“ Randnummer 21 Am 3. Juni 2020 beauftragte der Geschäftsfeldleiter F. einen Sachbearbeiter aus dem Bereich Zentrale Funktionen mit der Erstellung einer Tätigkeitsbeschreibung für den Kläger. Dazu reichte der Kläger die Anlage K 04 zur Gerichtsakte, die eine Tätigkeitsbeschreibung „Anlagentechniker im Bereich Klima- und Sanitärtechnik (VG 6, A.)“ und eine Tätigkeitsbeschreibung „Immissionsschutzbeauftragter“ enthält. Randnummer 22 Eine vom Intendanten der Beklagten unterzeichnete Urkunde mit Datum vom 22. August 2020 lautet wie folgt: Randnummer 23 „ Ernennung zum Immissionsschutzbeauftragten für genehmigungsbedürftige Anlagen (u.a. Verdunstungskühlanlagen) Randnummer 24 VERPFLICHTUNGSSCHEIN Randnummer 25 Herr A., Anlagentechniker der Vergütungsgruppe 6, Randnummer 26 ist zum Randnummer 27 Immissionsschutzbeauftragten für genehmigungsbedürftige Anlagen Randnummer 28 für den GB Gebäudemanagement, GF TGM bestellt. Randnummer 29 Ihr Aufgabengebiet und Ihre Verantwortung bestimmen sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie der VDI 2047 im C..“ Randnummer 30 Laut gesondertem Schreiben vom 3. September 2020 sollte der Kläger im Zusammenhang mit der Ernennung zum Immissionsschutzbeauftragten für die ihm übertragene höherwertige Nebentätigkeit rückwirkend ab 1. Mai 2020 eine Funktionszulage iHv. € 220,88 brutto monatlich erhalten. Seine Zustimmung dazu sollte der Kläger auf der beigefügten Zweitschrift bestätigen. Am 16. September 2020 bat der Geschäftsfeldleiter den Kläger zum Gespräch. Es lagen sowohl der Verpflichtungsschein des Intendanten als auch das Schreiben wegen der Gewährung der Funktionszulage vor. Ablauf und Inhalt des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Randnummer 31 Der Kläger beantragte bei der Beklagten ein Zwischenzeugnis, für das der Teamleiter R. einen Entwurf fertigte. Die Leiterin der Personalabteilung der Beklagten erstellte sodann unter dem 8. Dezember 2020 das Zwischenzeugnis; sie übernahm den Entwurf des Teamleiters nicht vollständig. Randnummer 32 Am 8. März 2021 schrieb der Geschäftsfeldleiter F. dem Kläger mit dem Betreff „Verdunstungskühlanlagen“ folgende E-Mail: Randnummer 33 „…wir haben noch einmal rechtlich geprüft, wie Ihnen die Betreuung der Verdunstungskühlanlagen übertragen werden kann. Dies kann im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Weisung erfolgen. Ich darf Sie daher bitten, das anliegende Schreiben zu beachten. …“ Randnummer 34 Das anliegende Schreiben vom 5. März 2021 lautet wie folgt: Randnummer 35 „… mit meinem Schreiben vom 28.06.2018 (…) wurde die Betreuung der Verdunstungskühlanlagen durch Sie vorläufig geregelt. Ich darf Sie bitten, dieses Schreiben ab sofort als gegenstandslos zu betrachten. Randnummer 36 Zu Ihren Aufgaben gehört im Rahmen von Weisungen das Sicherstellen der ständigen Betriebsbereitschaft und des bestimmungsgemäßen Betriebes von versorgungstechnischen Einrichtungen sowie das selbständige und verantwortliche Durchführen von Instandhaltungsarbeiten (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) an Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Kälte- und Sanitärtechnik. Randnummer 37 Hierbei bleiben Sie als fachkundige und entsprechend geschulte Person für die Verdunstungskühlanlagen an den Standorten SZ1 und LS Niedersachsen zuständig. Bei Ihrer Aufgabenerfüllung haben Sie die 42. BImSchV sowie die VDI 2047 Blatt 2 zu beachten. Sie stimmen sich bitte bei Ihrer Aufgabenerfüllung eng mit Ihrem Teamleiter ab. Randnummer 38 Diese Anordnung gilt solange, bis diese durch eine andere Anordnung ersetzt wird.“ Randnummer 39 Mit seiner am 10. Dezember 2021 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten nebst schriftlicher Mitteilung der mit der Aufgabe verbundenen Kompetenzen und Verantwortungen sowie eine funktionsbezogene Tätigkeitsbeschreibung. Er begehrte ferner ab Januar 2018 seine Eingruppierung in VG 8 Stufe 7 VergO-ZDF (mtl. Differenz € 796,58 brutto), die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und die Aufhebung der Weisung vom 5. März 2021. Randnummer 40 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 41 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 42 1. ihn als Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen, Randnummer 43 2. ihm die mit der Aufgabe verbundenen Kompetenzen und Verantwortungen schriftlich mitzuteilen, Randnummer 44 3. [ Rücknahme ] Randnummer 45 4. ihm eine funktionsbezogene Tätigkeitsbeschreibung auszustellen, Randnummer 46 5. ihn - rückwirkend ab Januar 2018 - in die Tarifgruppe 8/7 einzugruppieren und die bisher fehlenden Vergütungsteile iHv. € 35.364,21 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nachzuzahlen, Randnummer 47 6. ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis auszustellen, Randnummer 48 7. für seine verantwortungsvolle Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, hilfsweise ihn von jeglicher Haftung für die übertragene Tätigkeit mit Ausnahme grober Pflichtverletzung und Vorsatz freizustellen, Randnummer 49 8. die Weisung der Beklagten vom 5. April [gemeint März] 2021 aufzuheben. Randnummer 50 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 51 die Klage abzuweisen. Randnummer 52 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 53 Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2022 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten. Nach seinem eigenen Vorbringen habe er mit der Beklagten keine Vereinbarung geschlossen. Das vom Geschäftsfeldleiter F. übermittelte Angebot der Beklagten habe der Kläger nicht angenommen. Er habe sich mit den angebotenen Bedingungen (keine genaue Aufgabenbeschreibung, Zahlung einer Zulage statt einer Höhergruppierung) nicht einverstanden erklärt. Es sei deshalb unerheblich, ob er den vom Intendanten unterzeichneten „Verpflichtungsschein“ bereits im Original in den Händen gehabt habe. Aus der Abweisung des Antrags zu 1) folge die des Klageantrags zu 2). Der Antrag zu 4) sei unbegründet, denn der Kläger verfüge über die als Anlage K04 zur Klageschrift vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung „Anlagentechniker im Bereich Klima- und Sanitärtechnik“. Auch der Antrag zu 5) sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach VG 8/7 VergO-ZDF. Ihm sei es schon nicht gelungen, darzustellen, welche Aufgaben zu seinen arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeiten gehören (§ 20 MTV-ZDF). Auf den Vortrag der Beklagten zu den ihm übertragenen Aufgaben sei er nicht eingegangen. Er habe lediglich das wiedergegeben, was in der Tätigkeitsbeschreibung für den Immissionsschutzbeauftragten aufgeführt ist. Es fehle aber an der Darstellung sowie an konkretem Vortrag, wann und durch wen ihm diese Aufgaben übertragen worden, also arbeitsvertraglich festgelegt worden sein sollen. Er selbst spreche lediglich davon, diese Aufgaben faktisch ausgeübt zu haben. Darüber hinaus fehle es an einer hinreichenden Darlegung von Tatsachen, die die nach dem Tarifvertrag notwendigen Merkmale für eine Eingruppierung in die VG 8 VergO-ZDF als erfüllt ansehen lassen könnten. Der Antrag zu 6) sei ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis erteilt. Der Antrag sei so auszulegen, dass der Kläger ein Zwischenzeugnis mit dem Wortlaut des Entwurfs begehre, den der Teamleiter R. gefertigt habe. Darauf habe er keinen Anspruch. Es sei Sache des Arbeitgebers - hier der zuständigen Abteilung - das Zeugnis zu formulieren. Auch der Antrag zu 7) sei unbegründet. Die Beklagte habe unter Vorlage des Versicherungsscheins dargelegt, dass für den Kläger sowie für alle anderen Mitarbeiter Versicherungsschutz bestehe. Auf dieses Vorbringen sei der Kläger nicht mehr eingegangen. Schließlich sei auch der Antrag zu 8) unbegründet. Der Kläger begehre die Aufhebung der Weisung vom 5. April (gemeint März) 2021. Der Antrag bedürfe der Auslegung, weil die Aufhebung von Weisungen einer Arbeitgeberin durch das Gericht nicht möglich sei. Von daher sei anzunehmen, dass der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung verlange. Auch in dieser Fassung bleibe der Antrag ohne Erfolg. Allein der Umstand, dass mit dem Kläger kein erläuterndes Gespräch im Vorfeld des Schreibens geführt worden sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Weisung. An der Aufgabenstellung des Klägers habe sich nichts geändert; eine Degradierung sei nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 12. Mai 2022 Bezug genommen. Randnummer 54 Gegen das am 12. Oktober 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, dem 14. November 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11. Januar 2023 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 11. Januar 2023 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 55 Er macht nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 12. Januar 2023 und vom 27. Juni 2023, auf die ergänzend Bezug genommen wird, geltend, das Arbeitsgericht habe (zum Klageantrag zu 1) fehlerhaft festgestellt, dass sich die Parteien nicht auf seine Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten geeinigt hätten. Er stelle den Klageantrag zweitinstanzlich um. Der Antrag sei darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen, ihm die ausgehändigte Ernennungsurkunde, die er bereits im Besitz gehabt habe, wieder auszuhändigen. Es sei ihm erstinstanzlich um die Herausgabe dieser Urkunde gegangen. Sie sei aus verschiedenen Gründen von Relevanz, insbesondere könne er sich mit dieser Urkunde nach außen in seiner Funktion ausweisen. Er habe erstinstanzlich ausführlich vorgetragen, dass ihm sein Vorgesetzter F. im Gespräch vom 16. September 2020 die Original-Urkunde bereits übergeben habe. Ihm sei es in dem Gespräch lediglich darum gegangen, noch über die angebotene Zulage für die neue Funktion iHv. € 220,88 monatlich nachzudenken. Zusätzlich habe er darum gebeten, anlässlich der Übergabe der Bestellungsurkunde den bereits erstellten Kompetenzkatalog für den Immissionsschutzbeauftragten zu erhalten. Weil er mit der geringen Anhebung seines Entgelts um monatlich € 220,88 brutto nicht spontan einverstanden gewesen sei, habe ihm sein Vorgesetzter F. die Original-Bestellungsurkunde entzogen, die er bereits in seinen Händen gehalten bzw. vor sich auf den Tisch gelegt habe. Die Beklagte habe ihm offenbar für die mit dem Amt verbundenen Anstrengungen zusätzlich € 220,88 zahlen wollen, nicht mehr oder weniger. F. habe den Raum verlassen und sei nach ca. 3 bis 4 Minuten zurückgekommen. Er habe ihm den Verpflichtungsschein nicht mehr im Original zurückgegeben. Der Vorgesetzte sei nicht befugt gewesen, die Übergabe der Ernennungsurkunde eigenmächtig rückabzuwickeln. Er führe die in der Anlage K 04/4a aufgeführten Tätigkeiten bereits seit Jahren aus. Die Tätigkeit habe keinesfalls erst mit der Ernennungsurkunde beginnen sollen. Auch nach Zugang des erstinstanzlichen Urteilstenors im Mai 2022 habe er die Tätigkeit noch fortsetzen sollen. Sein Klageantrag zu 2) sei begründet. Als Folge seiner wirksamen Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten habe er einen Anspruch auf die genaue Beschreibung seiner Aufgaben. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 55 BImSchG. Das Kompetenzpapier (Anlage K04a) sei bereits vom Intendanten unterzeichnet worden. Zum Klageantrag zu 4) habe das Arbeitsgericht fehlerhaft festgestellt, dass er bereits eine Tätigkeitsbeschreibung (Anlage K04) habe. Das Arbeitsgericht habe festgestellt, dass ihm ein ausreichendes Zwischenzeugnis (Klageantrag zu 6) erteilt worden sei. Das erteilte Zeugnis stimme jedoch in wesentlichen Teilen nicht mit dem Zeugnisentwurf des Teamleiters R. überein, der diesen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe. Die Personalabteilung habe das Zeugnis verflacht und abgewertet, weil es alle wertsteigernden Begriffe schlicht ausgeklammert habe. Dadurch bekomme das Zeugnis einen deutlich anderen Charakter. Die Personalleiterin der Beklagten könne nicht eigenmächtig vom Entwurf des Teamleiters abweichen, sie sei in keiner Weise in der Lage, seine Aufgabenfülle und den Grad der erforderlichen Selbständigkeit zu beurteilen. Zum Eingruppierungsantrag (Klageantrag zu 5) habe das Arbeitsgericht fehlerhaft angenommen, dass er keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen habe. Er habe erstinstanzlich ausführlich zu seinem Antrag auf Eingruppierung in VG 8 VergO-ZDF vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2023 macht der Kläger weitere Ausführungen zum Eingruppierungsantrag. Das Arbeitsgericht habe (zum Klageantrag zu 7) fehlerhaft angenommen, dass die allgemeine Versicherung der Mitarbeiter ausreiche, um seine besonderen beruflichen Gefährdungen abschließend zu regeln. Er müsse bei einem Unfall oder gar einem Todesfall (zB. durch den Austritt von Legionellen) damit rechnen, dass er in ein strafrechtliches Verfahren einbezogen werde. Er müsse zudem mit erheblichen dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn aufgrund der Verunreinigung eines Kühlturms ein Teil der Sendeanstalt oder sogar der komplette Sender abgestellt werden müsse. Seine Tätigkeit sei besonderes gefahrgeneigt. Das Arbeitsgericht habe (zum Klageantrag zu 8) unrichtig festgestellt, dass die Weisung des Vorgesetzten vom 5. März 2021 nicht rechtswidrig sei. Durch diese Weisung sei seine Stellung verändert worden, weil ihm die Zuständigkeit als „Anlagenverantwortliche Person“ entzogen worden sei. Seine Kompetenzen seien deutlich eingeschränkt worden. Da dieser Kompetenzentzug auf sein arbeitsvertragliches Verhältnis einwirke, müsse von einer Änderungskündigung ausgegangen werden, die in dieser Form nicht zulässig sei. Die „Anlagenverantwortliche Person“, die der Betreiber einer genehmigungspflichtigen bzw. meldepflichtigen Anlage der zuständigen Behörde angeben müsse, habe eine Reihe besonderer Pflichten und Zuständigkeiten. Durch den fristlosen Entzug dieser wichtigen Aufgabe sei er in starker Weise diskreditiert worden. Randnummer 56 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 57 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2022, Az. 9 Ca 1476/21, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 58 1. ihm die Ernennungsurkunde zum Beauftragten des Immissionsschutzes erneut auszuhändigen, Randnummer 59 2. ihm die mit der Aufgabe verbundenen Kompetenzen und Verantwortungen schriftlich mitzuteilen, Randnummer 60 3. [ Rücknahme ] Randnummer 61 4. ihm eine funktionsbezogene Tätigkeitsbeschreibung auszustellen, Randnummer 62 5. ihn - rückwirkend ab 1. Oktober 2016 - in die Tarifgruppe 8/7 einzugruppieren und die bisher fehlenden Vergütungsteile iHv. € 35.364,21 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nachzuzahlen, Randnummer 63 6. ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis auszustellen, Randnummer 64 7. für seine verantwortungsvolle Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung ab-zuschließen, hilfsweise ihn von jeglicher Haftung für die übertragene Tätigkeit mit Ausnahme grober Pflichtverletzung und Vorsatz freizustellen, Randnummer 65 8. die Weisung der Beklagten vom 5. April [gemeint März] 2021 aufzuheben. Randnummer 66 Die Beklagte beantragt, Randnummer 67 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 68 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 69 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 70 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Randnummer 71 Die Berufung ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, soweit das Arbeitsgericht den Klageantrag zu 5) auf Eingruppierung in VG 8/7 VergO-ZDF und Zahlung von Vergütungsdifferenzen iHv. € 35.464,21 (€ 752,43 x 47 Mon. von Januar 2018 bis November 2021) abgewiesen hat. Randnummer 72 1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 20.12.2022 - 9 AZR 245/19 – Rn. 14 mwN). Werden - wie hier - mehrere selbständige prozessuale Ansprüche aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden (vgl. BAG 24.10.2019 - 8 AZR 528/8 - Rn. 17, 18). Randnummer 73 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers im Hinblick auf die Abweisung des Klageantrags zu 5) nicht. Randnummer 74
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