Eingruppierung eines Zählermonteurs in einem Versorgungsbetrieb Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Zählermonteurs in einem Versorgungsbetrieb. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern,
(1)Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert. Randnummer 33 … Randnummer 34 Anlage 1 Randnummer 35 Vorbemerkungen : Randnummer 36 1. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers müssen die Voraussetzungen eines Oberbegriffs und die ihm zugrunde liegende Wertigkeit erfüllen. Die in den Beispielen zu den Entgeltgruppen umschriebenen Tätigkeiten entsprechend der Wertigkeit eines Oberbegriffs. Sind Tätigkeiten als Beispiel nur in einer Entgeltgruppe vereinbart, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Anforderungen eines Oberbegriffes einer höheren Entgeltgruppe erfüllt sein können. Randnummer 37 … Randnummer 38 Entgeltgruppe 5 Randnummer 39 5.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten Randnummer 40 … Randnummer 41 Entgeltgruppe 6 Randnummer 42 6.1 Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 5.1, die besonders hochwertige oder besonders vielseitige Tätigkeiten ausüben Randnummer 43 (Besonders hochwertige Tätigkeiten erfordern hochwertiges fachliches Können sowie besondere Umsicht und Zuverlässigkeit. Besonders vielseitige Tätigkeiten erfordern vielseitiges fachliches Können und breitere Einsetzbarkeit.) Randnummer 44 sowie … Randnummer 45 Beispiele: Randnummer 46 6.4.1 Handwerks- und Industriemeister mit entsprechenden Tätigkeiten Randnummer 47 6.4.2 Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechenden Tätigkeiten Randnummer 48 6.4.3 Technische Assistenten mit entsprechenden Tätigkeiten Randnummer 49 Entgeltgruppe 7 Randnummer 50 7.1 Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 6.1, die Tätigkeiten ausüben, die besondere Spezialkenntnisse erfordern Randnummer 51 sowie … Randnummer 52 Beispiele: Randnummer 53 7.4.1 Handwerks- und Industriemeister mit fachlicher Aufsicht über Handwerker oder Facharbeiter Randnummer 54 7.4.2 Handwerks- und Industriemeister, die die Voraussetzungen der Ausbildereignungs-Verordnung erfüllen und in der Berufsausbildung entsprechend tätig sind Randnummer 55 7.4.3 Komplizierte Instandhaltungs-, Reparatur- und Überholungsarbeiten an Hochspannungs- und Hochleistungsschaltgeräten oder leittechnischen Anlagen von mindestens 110 KV Randnummer 56 7.4.4 Versorgungstechnische, vertragsrechtliche und energiewirtschaftliche Kundenberatung Randnummer 57 7.4.5 An- und Abfahrten aller Kraftwerksanlagen und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung“ Randnummer 58
- b)Der Kläger erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der EG 5 Ziff. 1 TV-V. Dabei genügt eine pauschale summarische Prüfung, weil die Beklagte die Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe als erfüllt ansieht. Der Kläger hat bei der Beklagten eine dreieinhalbjährige Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf zum Energieanlagenelektroniker absolviert und wird seither zu 90 % seiner Gesamtarbeitszeit im Mess- und Zählerwesen Strom mit entsprechenden Tätigkeiten (insbesondere als Zählermonteur) beschäftigt. Randnummer 59
- c)Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger weder „besonders hochwertige“ noch „besonders vielseitige“ Tätigkeiten iSd. EG 6 Ziff. 1 TV-V ausübt. Randnummer 60
- aa)Was unter "besonders hochwertigen“ Tätigkeiten zu verstehen ist, haben die Tarifvertragsparteien näher erläutert. Besonders hochwertige Tätigkeiten erfordern „hochwertiges fachliches Können“ sowie „besondere Umsicht und Zuverlässigkeit“. Randnummer 61 Der Kläger hat auch zweitinstanzlich nicht darzulegen vermocht, dass seine Tätigkeit „hochwertiges fachliches Können“ erfordert. Dazu ist ein wertender Vergleich vorzunehmen, ob sich die Tätigkeit des Klägers von der „Normaltätigkeit“ eines Energieanlagenelektronikers dadurch hervorhebt, dass er „besonders hochwertige“ Tätigkeiten iSd. EG 6 Ziff. 1 TV-V verrichtet. Randnummer 62 Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Tätigkeit eines Energieanlagenelektronikers darzulegen, also welches fachliche Können ein Arbeitnehmer schuldet, der - wie der Kläger- in die EG 5 Ziff. 1 TV-V eingruppiert ist. Demzufolge hätte der Kläger darlegen müssen, welche Ausbildungsinhalte in diesem Beruf nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden und welche beruflichen Tätigkeiten danach ein Energieanlagenelektroniker als „Normaltätigkeit“ in einem Versorgungsbetrieb schuldet. Weiter hätte der Kläger vortragen müssen, welche darüberhinausgehenden besonders hochwertigen Tätigkeiten er verrichtet und in diesem Zusammenhang, welches über die Ausbildungsinhalte hinausgehende „hochwertige fachliche Können“ er bei seiner Tätigkeit benötigt. Gleiches gilt für die weiteren Hervorhebungsmerkmale der besonderen Umsicht und Zuverlässigkeit (vgl. BAG 27.08.2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 30 mwN). Randnummer 63 Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Es fehlt ein Vortrag des Klägers dazu, welche Anforderungen die Tätigkeit eines Energieanlagenelektronikers in einem Versorgungsbetrieb erfüllen muss. Das betrifft sowohl das fachliche Können als auch die Umsicht und Zuverlässigkeit, die bei einem Energieanlagenelektroniker vorausgesetzt werden. Der Kläger trägt lediglich vor, welche Tätigkeiten er ausübt, und meint, diese erfüllten, vor allem im Hinblick auf die Arbeiten unter Spannung beim Zählerwechsel das Hervorhebungsmerkmal der „besonders hochwertigen“ Tätigkeit. Allein der Hinweis darauf, dass der Kläger als Zählermonteur auch Arbeiten unter Spannung durchführen muss, reicht nicht aus. Anders als der Kläger meint, erfordert ein „hochwertiges“ Können mehr als eine „geringfügige“ Steigerung, sondern wesentlich höhere fachliche Qualifikationsanforderungen. Das ergibt sich schon aus der allgemeinen Bedeutung des verwendeten Begriffs „hochwertig“. Randnummer 64 Der Zählerwechsel erfordert kein „hochwertiges Können“ im Tarifsinne. Der Kläger besuchte, um schwerpunktmäßig im Bereich Mess- und Zählerwesen Strom tätig zu sein, lediglich einige Tagesseminare. Im Jahr 2010 nahm er an einem zweitägigen Seminar „Arbeiten unter Spannung AuS“ zum Erwerb des „AuS-Passes“ für Arbeiten nach VDE 0150 Abs. 6.3 Kategorie
- a)bis
- c)und BRG A3 teil. Die Abschlussprüfung legte er im Mai 2010 erfolgreich ab. Erst im Februar 2020 erfolgte die Teilnahme an einem Weiterbildungsseminar „Arbeiten unter Spannung (AuS) - Erhalt der Befähigung“ im Umfang von acht Unterrichtseinheiten. Ferner nahm der Kläger im Jahr 2020 an einer Jahresunterweisung für Elektrofachkräfte (nach § 12 ArbSchG, § 12 BetrSichV, DGUV Vorschrift 1, DGVU Vorschrift 3 und VDE 0105-100 einschließlich AuS ohne besonderen Maßnahmen) im Umfang von ebenfalls acht Unterrichtseinheiten teil. Der zeitliche Schulungsumfang war denkbar gering. Randnummer 65
- bb)Der Kläger übt keine „besonders vielseitigen Tätigkeiten“ iSd. EG 6 Ziff. 1 TV-V aus. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Nach der Definition der Tarifvertragsparteien erfordern „besonders vielseitige Tätigkeiten“ vielseitiges fachliches Können und breitere Einsetzbarkeit. Eine breitere Einsetzbarkeit des Klägers auf den Arbeitsfeldern seines Ausbildungsberufs ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet, weil er zeitlich ganz überwiegend nur Stromzähler wechselt. Randnummer 66
- d)Der Kläger erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der EG 7 Ziff. 1 TV-V. Das folgt bereits daraus, dass er die Voraussetzungen der EG 6 Ziff. 1 TV-V nicht erfüllt. Ferner benötigt er für seine Monteurtätigkeiten beim Zählerwechseln keine „besonderen Spezialkenntnisse“. Zwar ist nach der DGVU-Regel 103-011 (Nr. 3.2.2) für Arbeiten unter Spannung eine Ausbildung in Theorie und Praxis erforderlich, die regelmäßig aufgefrischt werden muss. Bei der fachlichen Unterweisung erwirbt eine Person, die grundsätzlich die Qualifikation zur Elektrofachkraft haben soll, keine „besonderen Spezialkenntnisse“. Die DGUV-Regeln sind Unfallverhütungsvorschriften. Nach § 15 SGB VII können die Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen. Die Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen (DGVU-Regel 103-011) erfordert keine „besonderen Spezialkenntnisse“. Es handelt sich um keine umfangreiche, aufwendige oder langwierige zusätzliche Ausbildung. Der Kläger besuchte nur äußerst wenige Tagesseminare. Randnummer 67 Das Argument der Berufung, der Kläger benötige im Vergleich zu Elektrikern in einem Handwerksbetrieb „besondere Spezialkenntnisse“, weil diese keine Zähler wechseln und somit nicht unter Spannung arbeiten müssen, verfängt nicht. Der Tarifvertrag gilt nur für Arbeitnehmer in Versorgungsbetrieben. Dort ist der Zählerwechsel für einen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Fachausbildung auf elektrotechnischem Gebiet eine von der Ausgangsfallgruppe EG 5 Ziff. 1 TV-V bewertete „Normaltätigkeit“. Randnummer 68
- e)Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt der Kläger seinen Anspruch zweitinstanzlich nicht mehr. Dies hat er in der Berufungsverhandlung auf Nachfrage bestätigt. Randnummer 69
- f)Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger mit der E-Mail vom 11. Mai 2020 die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 20 TV-V für Ansprüche ab November 2019 gewahrt hat. Das wäre zu verneinen, weil der Kläger in der E-Mail lediglich ausgeführt hat, er sei mit der Bewertung seiner Stelle nicht einverstanden, er wolle daher auf Empfehlung des Betriebsrats einen Gesprächstermin mit Frau L. vereinbaren. Mit diesem Text hat der Kläger nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht, die Beklagte auch unabhängig vom Ergebnis des Gesprächs mit Frau L. auf Zahlung von Vergütung nach EG 6 TV-V, geschweige denn EG 7 TV-V in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu den Anforderungen BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 50, 51 mwN). III. Randnummer 70 Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 71 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.