← Deutschland

VG Trier 9. Kammer 9 K 2667/22.TR Urteil Zulassung zur mündlichen juristischen Prüfung § 9 Abs 3 S 1 JAPO RP

Zulassung zur mündlichen juristischen Prüfung Leitsatz Die Regelung des § 9 Abs 3 JAPO (juris: JAPO RP 2003), wonach die Zulassung zur mündlichen Prüfung u.a. voraussetzt,

in der schriftlichen Prüfung mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens jeweils 4,00 Punkten bewertet wurden, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn.21) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

  1. Senat,
  2. Mai 2023, 10 A 10029/23.OVG, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über das Nichtbestehen der Ersten juristischen Prüfung. Randnummer 2 Die Klägerin nahm erstmals im Prüfungsdurchgang I H 21 an den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Ersten juristischen Prüfung teil, die sie in der Zeit vom
  3. bis zum
  4. August 2021 fertigte und in welcher sie eine Gesamtnote von 4,16 Punkten erreichte. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  5. Dezember 2021, der Klägerin am
  6. Dezember 2021 zugestellt, wurde ihr seitens der Beklagten mitgeteilt,

sie nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werde, da nicht mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4,00 Punkten bewertet worden seien. Aus der dem Bescheid beigefügten Anlage ergeben sich folgende Einzelbewertungen: Öffentliches Recht 1 (ÖR 1) 3 Punkte Öffentliches Recht 2 (ÖR 2) 2 Punkte Strafrecht (SR) 2 Punkte Zivilrecht 1 (ZR 1) 6 Punkte Zivilrecht 2 (ZR 2) 8 Punkte Zivilrecht 3 (ZR 3) 4 Punkte Summe 4,16 Punkte Randnummer 4 Gegen diesen Bescheid erhobt die Klägerin am 21. Dezember 2021 Widerspruch. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung trug sie vor, die Regelung des § 9 Abs. 3 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Rheinland-Pfalz – JAPO –, wonach die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht nur voraussetze,

mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens 4,00 Punkten bewertet worden seien und die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24,00 Punkte zu betragen habe, sondern darüber hinaus verlange,

die bestandenen Arbeiten aus wenigstens zwei verschiedenen Pflichtfächern stammen müssten, sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen die Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz. Das Land Rheinland-Pfalz verletze mit der Regelung auch das Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen gemäß § 5d Abs. 1 S. 2 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG –. Die Klägerin habe drei Klausuren im Bereich des Zivilrechts – dem Fachgebiet mit der höchsten Bedeutung – bestanden. § 9 Abs. 3 JAPO missachte auch die besondere Bedeutung des Zivilrechts, welches alle Prüfungsordnungen der Länder diesem zumäßen. Randnummer 5 Ferner erhob die Klägerin hinsichtlich der Aufsichtsarbeit ÖR 2 den Einwand,

hier der Prüfungsstoff durch die Aufgabenstellung überschritten worden sei. Darüber hinaus monierte sie,

der Erstprüfer nicht an seinem eigenen Bewertungshorizont festgehalten habe. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom

  1. August 2022, dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am
  2. August 2022 zugestellt, wurde der Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen,

§ 9Abs.

3 JAPO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne und Bewertungsfehler hinsichtlich der Aufsichtsarbeit ÖR 2 insgesamt nicht ersichtlich seien. Randnummer 7 Mit Eingang vom

  1. September 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung ihres Widerspruchs und vertieft diese. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt erkennbar, Randnummer 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
  2. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. August 2022 zu verpflichten, die Klägerin zur mündlichen Prüfung im Ersten juristischen Staatsexamen zuzulassen, Randnummer 10 hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
  4. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  5. August 2022 zu verpflichten, die Klägerin zur Wiederholungsprüfung hinsichtlich der Klausur ÖR 2 im Ersten juristischen Staatsexamen zuzulassen, Randnummer 11 hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
  6. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  7. August 2022 zu verpflichten, die Aufsichtsarbeit ÖR 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung beruft er sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Randnummer 15 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. A. Randnummer 18 Die Klägerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, sodass ihr Begehren auslegungsbedürftig ist (vgl. § 88 VwGO). Im Widerspruchsverfahren beantragte sie, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. In Anbetracht ihrer, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufrechterhaltenen Argumentation, die Teilregelung des § 9 Abs. 3 JAPO , wonach bestandene Aufsichtsarbeiten mindestens aus zwei verschiedenen Pflichtfächern stammen müssen, sei verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden, ist ihr Begehren im Hauptantrag erkennbar auf Zulassung zur mündlichen Prüfung gerichtet (I.). Eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit ÖR 2 hat sie im Widerspruchsverfahren vorsorglich beantragt und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Rüge hinsichtlich des Überschreitens des Prüfungsstoffes der Aufsichtsarbeit (ebenfalls vorsorglich) aufrechterhalten, für den Fall,

das Gericht der Ansicht, § 9 Abs. 3 JAPO sei verfassungswidrig, nicht folgt. Demzufolge entspricht es erkennbar dem Begehren der Klägerin, den Antrag auf Wiederholung der Aufsichtsarbeit ÖR 2 hilfsweise zu verfolgen (II.). Soweit sie auch Bewertungsrügen hinsichtlich der genannten Aufsichtsarbeit erhebt, liegt darin auch ersichtlich der (weitere) Hilfsantrag, die Arbeit der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten (III.). B. Randnummer 19 I. Die Klage ist im Hauptantrag der Klägerin, gerichtet auf Zulassung zur mündlichen Prüfung, als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 20 Der Beklagte hat rechtfehlerfrei festgestellt,

die Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 JAPO von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist. Sie hat zwar drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens 4,00 Punkten bestanden, jedoch handelt es sich dabei ausschließlich um Aufsichtsarbeiten aus dem Pflichtfach Zivilrecht, mithin nicht aus zwei verschiedenen Pflichtfächern. Randnummer 21 Die Regelung des § 9 Abs. 3 JAPO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 22

  1. Zunächst liegt ein Verstoß gegen § 5d Abs. 1 S. 2 DRiG nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten. Randnummer 23 a. Es bestehen aus Sicht der Kammer bereits erhebliche Zweifel, ob die Klägerin sich auf diese Bestimmung überhaupt berufen kann, da die Regelung des § 5d Abs. 1 S. 2 DRiG nicht als einfach-gesetzliche Schutznorm zu verstehen sein dürfte. Ferner ist zweifelhaft, ob die vorliegende prüfungsrechtliche Bestehensanforderung des § 9 Abs. 3 JAPO , die nicht unmittelbar den Prüfungsinhalt betrifft, als „Prüfungsanforderung“ i.S.d. § 5d Abs. 1 S. 2 DRiG zu qualifizieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom
  2. Mai 2013 (Az. 6 C 18.12, juris Rn. 13 ff.) ausgeführt: Randnummer 24 Ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte zielt [die Vorschrift des § 5d Abs. 1 S. 2 DRiG] aus im Wesentlichen prüfungs- bzw. berufspolitischen Gründen darauf ab, die inhaltliche Gleichwertigkeit der Abschlüsse im Bundesgebiet zu sichern (Urteil vom
  3. März 2012 - BVerwG 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 29 m.w.N.). Dies lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen, zumal zur Wahrung der subjektiven Belange der Prüfungsteilnehmer in Gestalt der insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden allgemeinen Grundsätze des Prüfungsrechts bereits ein ebenso umfangreiches wie inhaltlich ausdifferenziertes Bündel an Vorgaben existiert, in dessen Licht für den Bundesgesetzgeber Bedarf am Erlass zusätzlicher einfachgesetzlicher Schutznormen kaum ersichtlich sein konnte. Reglementierungsbedarf dürfte der Bundesgesetzgeber ohnehin weniger im Hinblick auf vereinzelte Überhöhungen prüfungsrechtlicher Anforderungen gesehen haben, denen Betroffene regelmäßig schon durch Verlegung des Ausbildungs- und Prüfungsorts ausweichen können, als vielmehr im Hinblick auf die Gefahr regionaler Niveauabflachungen, welche die Wertigkeit andernorts erworbener Abschlüsse auszuhöhlen drohen und nicht hinreichend qualifizierten Personen den Zugang zum Richteramt (vgl. § 5 Abs. 1 Halbs. 1 DRiG) ebnen könnten. Dieser Gefahr kann bezeichnenderweise mit Mitteln subjektiven Rechtsschutzes nicht begegnet werden. Randnummer 25 Zweifelhaft ist des Weiteren, ob eine prüfungsrechtliche Bestehensregelung der hier in Rede stehenden Art als "Prüfungsanforderung" im Sinne von § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG anzusehen ist. Der Wortsinn dieses Begriffs wie auch die prüfungs- bzw. berufspolitische Zweckrichtung der Vorschrift legen nahe, hierunter nur solche Vorgaben zu fassen, die den Prüfungsinhalt betreffen, d.h. Gegenstand und Umfang der abgeforderten Prüfungsleistungen festlegen und so unmittelbar die inhaltliche Aussagekraft des Abschlusses prägen.“ Randnummer 26 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Randnummer 27 b. Beide Fragen können jedoch im Ergebnis auf sich beruhen, da ein Verstoß gegen § 5d Abs. 1 S. 2 DRiG jedenfalls aus anderen Gründen ausscheidet. Randnummer 28 Die in § 5d Abs. 1 S. 2 DRiG geforderte Bundeseinheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen steht begrenzten Abweichungen zwischen den verschiedenen Bundesländern nicht entgegen. Hierbei ist eine eindeutige Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen notwendig und zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  4. Juni 1995 – 6 B 100.94 –, juris Rn. 4; VG Mainz, Urteil vom
  5. Januar 2002 – 7 K 656/01.MZ –, juris Rn. 22). Solange sichergestellt ist,

ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen, ist es unbedenklich, wenn das Bestehen bei der konkreten Grenzziehung von Bruchteilen von Punkten abhängt, weil nämlich die Schranke zur Verletzung von Bundesverfassungsrecht erst bei einer ungeeigneten, unnötigen oder unzumutbaren Schranke überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom

  1. Juni 1995, a.a.O., Rn. 4; vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. März 1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris Rn. 78 ff.). § 5d Abs. 6 DRiG räumt den Ländern und damit dem rheinland-pfälzischen Verordnungsgeber (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung – JAG –) dabei einen weiten Gestaltungsspielraum ein (vgl. VG Mainz, Urteil vom
  3. Januar 2002, a.a.O., Rn. 19 ff.; Dieterich in: Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR,
  4. Auflage 2022, Rn. 85). Randnummer 29

diese Grenze und der dem Verordnungsgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum durch § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO vorliegend überschritten wäre, ist nicht erkennbar. Randnummer 30 Die Regelung des § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO gewährleistet,

der Prüfling nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann. Er scheitert erst, wenn er mehr als die Hälfte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht mit wenigstens 4 Punkten besteht und insgesamt 24 Punkte erreicht oder die bestandenen schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht mindestens zwei verschiedenen Pflichtfächern entstammen. Mit anderen Worten wird der Prüfling nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn er in zwei von drei Pflichtfächern ausschließlich Leistungen erbringt, die im Ganzen nicht mehr brauchbar sind. Diese Regelung stellt in Anbetracht des Ausbildungsziels der juristischen Prüfung keine ungeeignete, unnötige oder unzumutbare Schranke dar (dazu sogleich). Randnummer 31 Allein aus dem Umstand,

andere Bundesländer in ihren Prüfungsordnungen weniger hohe Anforderungen stellen als der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber, vermag die Klägerin nichts herzuleiten, da die Länder nicht verpflichtet sind, identische Vorschriften zu erlassen, sondern nur, die Gleichwertigkeit der Abschlüsse zu garantieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O., Rn. 13 ff.; VG Mainz, a.a.O., Rn. 22). Randnummer 32 Sofern die Klägerin sich darauf stützt, die Bundeseinheitlichkeit der Prüfungsordnung sei dadurch verletzt,

§ 9Abs.

3 S. 1 JAPO die Bedeutung des Zivilrechts, welche alles Bundesländer diesem zumäßen, verkenne, dringt sie auch hiermit nicht durch. Dabei verkennt sie bereits,

die untergesetzlichen Normen der Verordnungen der Länder nicht geeignet sind, die bundesrechtliche Regelung des § 5d DRiG zu beschränken, die allein den Rahmen für die speziellen Regelungen der Länder vorgibt. Eine besondere und zwingende Schwerpunktsetzung der juristischen Ausbildung auf das Zivilrecht ist den §§ 5 ff. DRiG insgesamt nicht zu entnehmen. Insbesondere nimmt § 5a Abs. 2 DRiG eine nähere Gewichtung der aufgeführten Pflichtfächer nicht vor ( Johann-Friedrich Staats in: Nomos-BR/Staats DRiG, 1. Aufl. 2012, DRiG § 5 a Rn. 7). Randnummer 33 Lediglich ergänzend sei angeführt,

§ 6Abs.

1 S. 2 JAPO zwar zu entnehmen ist,

drei Aufsichtsarbeiten dem Kernbereich des Zivilrechts entstammen müssen, was eine gewisse Schwerpunktsetzung in diesem Pflichtfach durchaus erkennen lässt. § 9 Abs. 3 JAPO relativiert diese Schwerpunktsetzung jedoch in nicht zu beanstandender Weise. Randnummer 34

  1. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Randnummer 35 a. Ein Kongruenzerfordernis zwischen Bestehensregelungen von Staatsprüfungen ergibt sich nicht aus der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  2. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 –, juris Rn. 24), sodass auch Art. 12 Abs. 1 GG begrenzten Abweichungen der verschiedenen Bundesländer insoweit nicht per se entgegensteht. Randnummer 36 b. Allerdings greift jede Bestehensregelung in die Berufsfreiheit der Geprüften ein. Zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter ist auch ein gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender "Überschuss" an Prüfungsanforderungen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Februar 1969 – 1 BvR 224/67 –, juris Rn. 50). Prüfungsregelungen genügen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch nur, wenn sie für sich genommen geeignet, erforderlich und zumutbar sind (vgl. stRspr. BVerfG, Beschluss vom
  4. März 1989, a.a.O., Rn. 66 m.w.N.). Das Bestehen von Teilprüfungen kann gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  5. Juni 2015, a.a.O., Rn. 24). Randnummer 37 aa. Vor diesem Hintergrund ist der Zweck der vorliegenden Prüfung in den Blick zu nehmen. Der Zweck der hier in Rede stehenden Ersten juristischen Prüfung wird maßgeblich durch die §§ 5 ff. DRiG bestimmt. Danach dient die Erste juristische Staatsprüfung der Feststellung, ob der Prüfling für den juristischen Vorbereitungsdienst (§ 5b DRiG) und letztlich für die Ausübung des Richteramtes geeignet ist (§ 5 Abs. 1 DRiG). Der Normgeber darf die Prüfung nicht an Qualifikationsmaßstäben ausrichten, die strukturell von den für die staatliche Pflichtfachprüfung geltenden Qualifikationsmaßstäben abweichen und denen insofern eine andere Vorstellung von der Eignung zugrunde liegt, die für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sein soll. Tut er dies dennoch, wird die mit einer negativen Prüfungsentscheidung verbundene Aussage, der Prüfling weise nicht die mit der Prüfung nachzuweisende Befähigung auf, nicht auf einer durch den Prüfungszweck gedeckten Grundlage getroffen. Randnummer 38 In Anbetracht dessen ist der Rahmen, den die §§ 5 ff. DRiG vorgeben, zur Überzeugung der Kammer eingehalten. Die Vorgabe der JAPO, nicht nur in einem Pflichtfachbereich die Bestehensgrenze zu erreichen, sondern mindestens in zweien, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht mit Sinn und Zweck des Ausbildungsziels, ein umfassendes Grundlagenwissen in allen wichtigen Rechtsgebieten zu vermitteln und mit der Pflichtfachprüfung abzufragen, in Einklang. Randnummer 39 Zunächst ist zu beachten,

die juristische Ausbildung umfassend ausgestaltet ist. Zu den Pflichtfächern gehören die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen (die in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur vermittelt werden) (vgl. § 5a Abs. 2 DRiG). Nach § 5a Abs. 3 DRiG berücksichtigen die Inhalte des Studiums auch die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Randnummer 40 Die Ausbildung zielt damit auf den Erwerb der Fähigkeiten eines sog. Volljuristen mit Befähigung zum Richteramt ab, der universell einsetzbar und grundsätzlich in jedes Rechtsgebiet einarbeitungsfähig ist, da er über umfassende juristische Grundkenntnisse und rechtsgebietsübergreifende methodische Fähigkeiten verfügt (vgl. auch § 1 Abs. 1 JAG ). Randnummer 41 Das Berufsbild des Richters bringt insbesondere hohe Anforderungen an Flexibilität und rechtsgebietsübergreifende juristische Kompetenz mit sich. Die (schnelle) Einarbeitungsfähigkeit in unbekannte Rechtsgebiete ist unbedingt erforderlich, da Dienstleistungsaufträge in alle Gerichtsbarkeiten möglich sind. Dies zeigt namentlich die Regelung des § 13 DRiG, wonach ein Richter auf Probe ohne seine Zustimmung nicht nur bei verschiedenen Gerichten, sondern auch bei Staatsanwaltschaften oder bei Behörden der Gerichtsverwaltung verwendet werden darf. Randnummer 42 Dementsprechend stellt § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO keine ungeeigneten oder unnötigen Bestehensanforderungen auf, sondern trägt dem Umstand in sachgerechter Weise Rechnung,

mit der Pflichtfachprüfung festgestellt werden soll, ob der Prüfling nicht nur in einem Rechtsgebiet Leistungen erbringen kann, die die Bestehensgrenze erreichen, sondern zumindest auch in einem anderen Rechtsgebiet jedenfalls eine Leistung erbringen kann, die durchschnittlichen Anforderungen noch genügt. Diese Bestehensanforderung ist geeignet, erforderlich und angemessen um festzustellen, ob der Prüfling den oben dargestellten Anforderungen an das Richteramt gerecht werden kann. Randnummer 43 Im Übrigen ist anzumerken,

jeder der klassischen juristischen Berufe die genannten Anforderungen an Flexibilität, Einarbeitungsfähigkeit und rechtsgebietsübergreifende Kompetenz mit sich bringt, sodass auch im Hinblick darauf § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO keine überhöhten oder ungerechtfertigten Anforderungen stellt. Randnummer 44 bb.

eine Schwerpunktbildung innerhalb der Pflichtfachprüfung gerade nicht gewünscht ist, zeigt sich auch daran,

der Gesetzgeber sich (nach der Reform im Jahr 2003) für ein Modell entschieden hat, das Grundlagenvermittlung und Schwerpunktbildung voneinander entkoppelt. Randnummer 45 Die staatliche Pflichtfachprüfung ist auf die Vermittlung des breiten Grundlagenwissens angelegt, wohingegen die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung eine Vertiefung und Schwerpunktbildung in den mit ihr zusammenhängenden Pflichtfächern ermöglicht (vgl. BT-Drs. 14/7176 S. 2, 12). Daran wird deutlich,

eine Konzentration und Spezialisierung der Prüflinge in einem von ihnen favorisierten Rechtsgebiet gerade nicht bereits in der staatlichen Pflichtfachprüfung, sondern erst in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung stattfinden soll. In die Endnote geht diese in dem von § 5 d Abs. 2 S. 3 DRiG genau bestimmten Rahmen von 30 % ein. Randnummer 46 cc. Zuletzt ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,

die betroffenen Prüflinge aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 3 JAPO keine Gelegenheit mehr haben, ihr schlechtes Klausurergebnis durch mündliche Prüfungsleistungen auszugleichen. Der Verordnungsgeber bewegt sich innerhalb seines normativen Gestaltungsspielraums, wenn er von jedem Prüfling ein bestimmtes Mindestmaß der – in allen juristischen Berufen geforderten – Fähigkeit verlangt, sich unter Zeitdruck in schriftlicher Form mit komplexen rechtlichen Fallgestaltungen auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Mai 1983 – 7 B 85.82 –, juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom
  2. März 2009 – 7 BV 08.3061 –, juris Rn. 31). Randnummer 47
  3. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Randnummer 48 Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er von den geltenden Bestehensregelungen anderer Bundesländer für rechtswissenschaftliche Studiengänge abweicht. Die Klägerin verkennt dabei,

die Ausgestaltung der Prüfung durch andere Bundesländer keinen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Vergleichsmaßstab abgibt. Der in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Gleichheitsanspruch richtet sich nur gegen den nach der Kompetenzverteilung zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Regeln verschiedene Hoheitsträger vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich, so liegt hierin keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung der jeweiligen Normadressaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris Rn. 48 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom
  2. Mai 2013, a.a.O., Rn. 16). Randnummer 49
  3. Losgelöst dessen ergäbe sich selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit oder eines sonstigen Verstoßes der Vorschrift gegen höherrangiges Recht daraus kein Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur mündlichen Prüfung. Randnummer 50 Auf Mängel im Prüfungsverfahren – und somit auch auf die Unwirksamkeit der für die konkrete Prüfung angewandten Verfahrensvorschriften – kann sich ein Prüfling grundsätzlich nur berufen, wenn er den Mangel rechtzeitig gerügt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Juni 1994 – 6 C 37.92 –, juris m.w.N.; Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht,
  5. Aufl. 2022, Rn. 487). Dieser allgemeine Grundsatz des Prüfungsrechts hat in § 12 JAPO seinen positivrechtlichen Niederschlag gefunden. Randnummer 51 Für die Einordnung einer als verfassungswidrig angegriffenen Vorschrift als Verfahrensmangel spricht Folgendes: In der Rechtsprechung werden grundsätzlich einerseits Mängel im Prüfungsverfahren, die in der Regel eine Prüfungswiederholung nach sich ziehen, und andererseits materielle/inhaltliche Bewertungsfehler mit der regelmäßigen Folge der Neubewertung der ursprünglichen Prüfungsleistung unterschieden (vgl. zu alledem z.B. BVerwG, Urteil vom
  6. Juni 1994, a.a.O., Rn. 23 ff.; BayVGH, Urteil vom
  7. September 1999 – 7 B 99.292 –, juris Rn. 24 ff.). Dabei werden Verfahrensmängel dahingehend charakterisiert,

durch solche Verstöße ein Prüfling überhaupt gehindert wird, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit in entsprechende Prüfungsleistungen umzusetzen, während es bei materiellen Bewertungsfehlern um die Anwendung materiellen Prüfungsrechts auf eine verfahrensfehlerfrei ermittelte Leistung geht. Zugleich spielt gerade bei Mängeln im Prüfungsverfahren der Grundsatz der Chancengleichheit eine besondere Rolle, indem die einschlägigen Vorgaben dazu dienen, gleiche Bedingungen der Leistungserbringung herzustellen und indem Bedacht darauf zu nehmen ist,

sich kein Prüfling einen unlauteren Vorteil dadurch verschaffen kann,

er zunächst nicht gegen einen Verstoß vorgeht, sondern sein Prüfungsergebnis abwartet und erst dann bei einem unerwünschten Ergebnis die entsprechende Rüge erhebt (BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 1994, a.a.O.; vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom
  2. Februar 2005 – AN 2 K 04.01309 –, juris Rn. 37-38; VG Mainz Urteil vom
  3. März 2013 – 1 K 919/12.MZ –, ESOVGRP). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Wissen um die für sie geltende Bestimmung in § 9 Abs. 3 JAPO an dem Prüfungstermin teilgenommen und ihre verfahrensrechtlichen Einwände erst erhoben, nachdem sie den Bescheid über das Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung erhalten hatte. Würde man ihr nunmehr – aufgrund einer etwaigen (Gesamt-) Nichtigkeit der streitgegenständlichen Regelung – ohne weiteres zugestehen an der mündlichen Prüfung teilzunehmen oder ihr einen weiteren Prüfungsversuch gewähren, würde ihr eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber ihren Mitkandidaten eingeräumt. So hätte sie aufgrund der verspäteten Geltendmachung des Verfahrensmangels einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber allen anderen Prüfungsteilnehmern erlangt (vgl. auch BayVGH, Urteil vom
  4. März 2009, a.a.O., Rn. 34). Randnummer 52 Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht zu. Randnummer 53 II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung ÖR 2 im ersten Versuch, wie hilfsweise geltend gemacht. Randnummer 54
  5. Mit der Rüge, bei dieser Aufsichtsarbeit sei der zulässige Prüfungsstoff überschritten gewesen, ist die Klägerin bereits deshalb ausgeschlossen, weil in der Überschreitung des zulässigen Prüfungsstoffes ebenfalls ein Verfahrensfehler zu sehen wäre, den die Klägerin entgegen § 12 S. 1 JAPO nicht rechtzeitig gerügt hat. Randnummer 55 Vor dem Hintergrund der oben genannten Differenzierung zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und materielle/inhaltlichen Bewertungsfehler andererseits ist die Überschreitung des Prüfungsstoffes ebenfalls als Verfahrensfehler anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Auswahl der Prüfungsaufgaben/-fragen nicht von den Bewertern, sondern im Vorfeld der Prüfungsablegung von einem anderen Prüfungsorgan erfolgt. Für diese Einordnung spricht auch,

fachliche Meinungsverschiedenheiten über die Zugehörigkeit von Prüfungsfragen zu dem durch die Prüfungsordnung vorgegebenen Prüfungsstoff sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle – also ohne Bewertungsspielraum – unterliegen, was grundsätzlich bei der Überprüfung von Prüfungsverfahrensmängeln, nicht jedoch bei der Überprüfung von materiellen Bewertungsfehlern der Fall ist. Außerdem spricht hier für die Einstufung als Verfahrensmangel insbesondere der Umstand,

ansonsten wegen Rügemöglichkeit auch noch nach Kenntnisnahme vom Prüfungsergebnis und damit einer doppelten Chance eine wesentliche Beeinträchtigung der Chancengleichheit droht durch unangemessene Bevorteilung nicht nur gegenüber denjenigen, die mangels Nachteils keinen durchgreifenden Rügegrund haben, sondern insbesondere auch gegenüber denjenigen, die die Rüge sogleich oder alsbald erheben und damit das Risiko tragen, ein etwaig dennoch erzieltes günstiges Resultat in Folge der Notwendigkeit der Prüfungswiederholung zu verlieren (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom

  1. Februar 2005, a.a.O., Rn. 37-38; VG Mainz Urteil vom
  2. März 2013, a.a.O.). Randnummer 56 Die Klägerin hat ihre diesbezügliche Rüge nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 12 JAPO erhoben, sondern erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und deshalb ihr Rügerecht verloren. Randnummer 57
  3. Losgelöst dessen überschreitet die Aufgabenstellung in der Aufsichtsarbeit ÖR 2 auch nicht den zulässigen Prüfungsstoff, indem die Aufgabenstellung im Landesverfassungsrecht Rheinland-Pfalz wurzelt. Randnummer 58 Zunächst ist auszuführen,

der Einordnung des Erstprüfers, es handle sich bei „Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und dem materiellen Verfassungsrecht des Landes nicht um Prüfungsstoff im engeren Sinn“ keine rechtliche Bedeutung in diesem Zusammenhang zukommt. Den generell zulässigen Inhalt der Prüfung zu bestimmen und damit auch zu begrenzen, ist nämlich nicht Aufgabe der Prüfungsbehörden oder des einzelnen Prüfers, sondern dafür ist – jedenfalls bei berufsbezogenen Prüfungen – ein normativ vorgegebener Rahmen erforderlich. Der parlamentarische Gesetzgeber kann sich dabei darauf beschränken, das Ziel und den Zweck der Ausbildung und anschließenden Leistungskontrolle anzugeben und die Umschreibung des zulässigen Prüfungsstoffes einer als Rechtsverordnung oder Hochschulsatzung auszugestaltenden Prüfungsordnung überlassen ( Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Aufl. 2022, Rn. 374), wie hier geschehen. Randnummer 59 Dementsprechend ist allein maßgeblich, was die JAPO als zulässigen Prüfungsstoff festlegt. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1c) JAPO i.V.m. C.I. und II. der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 JAPO gehören sowohl das Staatsrecht als auch das Verfassungsprozessrecht im Überblick zum Pflichtstoff in der Ersten juristischen Prüfung. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen,

hiermit lediglich das Staats- und Verfassungsrecht des Bundes gemeint sein soll. Der föderale Aufbau der Bundesrepublik Deutschland führt dazu,

die deutschen Länder Staaten mit eigener Staatsgewalt und eigenen Parlamenten, Regierungen und Verfassungsgerichten darstellen. Der Föderalismus, durch Art. 20 und 28 GG festgelegt, ist ein grundlegendes Staatsstrukturprinzip, das Studierenden der Rechtswissenschaften in Deutschland geläufig sein muss. Eine Festlegung oder auch nur Prioritäten- oder Schwerpunktsetzung der juristischen Ausbildung auf das Bundesverfassungsrecht ist weder dem Wortlaut der Norm noch dem Ausbildungszweck zu entnehmen. Gleichsam könnte die Klägerin behaupten,

mit „Verfassungsrecht“ nur das Landesverfassungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz gemeint sein sollte. Substantiierter Vortrag dahingehend, warum ausgerechnet nur das Verfassungsrecht des Bundes mit der gewählten Formulierung gemeint sein soll, fehlt indes. Randnummer 60 Zudem eröffnet - wie der Beklagte richtig angenommen hat - § 1 Abs. 1 S. 2 JAPO darüber hinaus die Möglichkeit, sogar andere Rechtsgebiete im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung zu machen, soweit lediglich Verständnis und Beherrschung der Arbeitsmethode festgestellt werden soll. Angesichts dessen,

die Aufgabenstellung vorliegend lediglich ihren Ausgangspunkt im Landesverfassungsrecht hatte und im Übrigen die Heranziehung entsprechender bundesrechtlicher Prinzipien in der materiell-rechtlichen Prüfung verlangt wurde, überschreitet die Aufgabenstellung auch insoweit nicht den zulässigen Prüfungsstoff. Dabei ist auch zu beachten,

die zu bearbeitenden Problempunkte im Falltext angelegt waren und zudem in selbigem ein Hinweis enthalten war,

die O-Fraktion sich mit ihrem Anliegen „an den Verfassungsgerichtshof“ wendet. In Anbetracht dieser Hilfestellungen ist zurecht davon auszugehen,

die Prüflinge die anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften für den Falleinstieg finden und unter Zuhilfenahme der erlernten juristischen Methodik sachgerecht anwenden. Randnummer 61 III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubewertung der von ihr angegriffenen Aufsichtsarbeit, da die Bewertungen der Prüfung ÖR 2 nicht mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben. Randnummer 62 Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG sind die Gerichte dazu verpflichtet, berufsöffnende Prüfungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Bei "prüfungsspezifischen Wertungen" (vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 1997, – 6 B 55.97 –, juris) verbleibt der Prüfungsbehörde indes ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum. Dieser betrifft komplexe prüfungsspezifische Bewertungen, die im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Der Beurteilungsspielraum umfasst etwa die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwertes eines Fehlers. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Fachliche Meinungsverschiedenheiten sind der gerichtlichen Überprüfung hingegen nicht entzogen. Allerdings setzt die gerichtliche Kontrolle auch hier eine schlüssige und substantiierte Rüge des Prüflings voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 1993 – 6 C 35.92 –, juris Rn. 27). Randnummer 63 Die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten, deren Misslingen den beruflichen Werdegang des Prüflings beeinträchtigen kann, ist dabei stets schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis folgt unmittelbar aus in Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom
  3. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, juris Rn. 21 ff.). Die Begründung muss es dem Prüfling ermöglichen, die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachzuvollziehen, die ihn zu der Bewertung veranlasst haben, da es vor dem Hintergrund des Bewertungsspielraums eines Prüfers und der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis dem Prüfling obliegt, Einwände gegen konkrete Bewertungen nachvollziehbar zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Februar 1993, a.a.O., Rn. 25). Randnummer 64 Hierzu ist er erst in der Lage, wenn die Prüfer ihre Bewertung zumindest in ihren wesentlichen Zügen begründet haben. Die Prüfer sind danach zwar verpflichtet, die tragenden Gründe ihrer Bewertung in Grundzügen darzustellen. Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, das dem Prüfer die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgibt, wird dagegen vom Sinn und Zweck des Begründungsgebotes nicht gefordert. Hintergrund dessen ist,

sich die Notenvergabe und die Bestehensgrenze nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Leistungen bestimmen lassen, sondern maßgeblich durch die persönlichen Erfahrungen der Prüfer mitbestimmt werden (OVG NS, Urteil vom 24. Mai 2011 – 2 LB 158/10 –, juris Rn. 61). Ein etwaiger Begründungsmangel kann im Übrigen auch noch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachgeholt werden, vorausgesetzt,

dadurch das Recht auf wirksame nachträgliche Kontrolle der Bewertung nicht verkürzt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O.). Insoweit sind vorliegend die von den Prüfern abgegebenen Stellungnahmen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ebenfalls zu berücksichtigen. Randnummer 65 Die Bewertung der Prüfung ÖR 2 begegnet gemessen hieran keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 66 Der Einwand der Klägerin, der Prüfer habe seinen eigenen Erwartungshorizont nicht eingehalten und stattdessen höhere Anforderungen gestellt, greift nicht durch. Hier liegt eine eindeutige Missinterpretation des Prüfervotums vor. Der Prüfer bemängelt – entgegen der Ansicht der Klägerin – gerade nicht,

diese im Fall angelegte landesverfassungsspezifische Besonderheiten nicht kenne, sondern,

die Klägerin ungeachtet der Tatsache,

nach der Aufgabenstellung Normen des Landesverfassungsrechts anwendbar gewesen seien, bundesrechtliche Normen zur Anwendung gebracht habe. Dementsprechend habe sie die Prüfung eines Antrags vor dem falschen Gericht vorgenommen, falsches (Verfassungs-)Recht angewandt und Schwerpunkte des Falles nicht erkannt. Dabei bemängelt der Prüfer insbesondere,

sie gerade die Transferleistung, die aus seiner Sicht erwartet werden könne, nämlich, erlerntes Grundlagenwissen aus dem Staatsrecht des Bundes (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, Bundes- und Rechtsstaatsprinzip, Willkürverbot) in der Konstellation der landesverfassungsrechtlichen Überprüfung eines Länderstaatsvertrages anzuwenden, verfehlt und damit eine insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung erbracht habe. Diese Wertung überschreitet nicht den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Randnummer 67 Die Klägerin kann ferner keinen Bewertungsfehler daraus ableiten,

der Erstprüfer sich auf den Standpunkt stellt,

das Landesverfassungsrecht keine Materie des Pflichtfachstoffes wäre. Denn hierin liegt allenfalls eine Begünstigung der Klägerin. Die Tatsache,

der Prüfer selbst den abgefragten Stoff als „nicht zum Prüfungsstoff im engeren Sinne“ zählt, lässt gerade erkennen,

er hier – im Rahmen seines Beurteilungsspielraums – von einem erhöhten Schwierigkeitsgrad ausging und zugunsten der Klägerin gerade keine vertieften Kenntnisse im Landesverfassungsrecht erwartete.

er diesen „selbst gesteckten Erwartungshorizont“ überschritten hätte, ist (nach dem oben Gesagten) nicht erkennbar. Randnummer 68 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. C. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO. Randnummer 70 Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zuzulassen. Beschluss Randnummer 76 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.1, des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58). Randnummer 77 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Randnummer 78 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Randnummer 79 Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier , schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.