in der schriftlichen Prüfung mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens jeweils 4,00 Punkten bewertet wurden, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn.21) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
sie nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werde, da nicht mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4,00 Punkten bewertet worden seien. Aus der dem Bescheid beigefügten Anlage ergeben sich folgende Einzelbewertungen: Öffentliches Recht 1 (ÖR 1) 3 Punkte Öffentliches Recht 2 (ÖR 2) 2 Punkte Strafrecht (SR) 2 Punkte Zivilrecht 1 (ZR 1) 6 Punkte Zivilrecht 2 (ZR 2) 8 Punkte Zivilrecht 3 (ZR 3) 4 Punkte Summe 4,16 Punkte Randnummer 4 Gegen diesen Bescheid erhobt die Klägerin am 21. Dezember 2021 Widerspruch. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung trug sie vor, die Regelung des § 9 Abs. 3 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Rheinland-Pfalz – JAPO –, wonach die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht nur voraussetze,
mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens 4,00 Punkten bewertet worden seien und die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24,00 Punkte zu betragen habe, sondern darüber hinaus verlange,
die bestandenen Arbeiten aus wenigstens zwei verschiedenen Pflichtfächern stammen müssten, sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen die Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz. Das Land Rheinland-Pfalz verletze mit der Regelung auch das Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen gemäß § 5d Abs. 1 S. 2 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG –. Die Klägerin habe drei Klausuren im Bereich des Zivilrechts – dem Fachgebiet mit der höchsten Bedeutung – bestanden. § 9 Abs. 3 JAPO missachte auch die besondere Bedeutung des Zivilrechts, welches alle Prüfungsordnungen der Länder diesem zumäßen. Randnummer 5 Ferner erhob die Klägerin hinsichtlich der Aufsichtsarbeit ÖR 2 den Einwand,
hier der Prüfungsstoff durch die Aufgabenstellung überschritten worden sei. Darüber hinaus monierte sie,
der Erstprüfer nicht an seinem eigenen Bewertungshorizont festgehalten habe. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
3 JAPO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne und Bewertungsfehler hinsichtlich der Aufsichtsarbeit ÖR 2 insgesamt nicht ersichtlich seien. Randnummer 7 Mit Eingang vom
das Gericht der Ansicht, § 9 Abs. 3 JAPO sei verfassungswidrig, nicht folgt. Demzufolge entspricht es erkennbar dem Begehren der Klägerin, den Antrag auf Wiederholung der Aufsichtsarbeit ÖR 2 hilfsweise zu verfolgen (II.). Soweit sie auch Bewertungsrügen hinsichtlich der genannten Aufsichtsarbeit erhebt, liegt darin auch ersichtlich der (weitere) Hilfsantrag, die Arbeit der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten (III.). B. Randnummer 19 I. Die Klage ist im Hauptantrag der Klägerin, gerichtet auf Zulassung zur mündlichen Prüfung, als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 20 Der Beklagte hat rechtfehlerfrei festgestellt,
die Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 JAPO von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist. Sie hat zwar drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens 4,00 Punkten bestanden, jedoch handelt es sich dabei ausschließlich um Aufsichtsarbeiten aus dem Pflichtfach Zivilrecht, mithin nicht aus zwei verschiedenen Pflichtfächern. Randnummer 21 Die Regelung des § 9 Abs. 3 JAPO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 22
ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen, ist es unbedenklich, wenn das Bestehen bei der konkreten Grenzziehung von Bruchteilen von Punkten abhängt, weil nämlich die Schranke zur Verletzung von Bundesverfassungsrecht erst bei einer ungeeigneten, unnötigen oder unzumutbaren Schranke überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom
diese Grenze und der dem Verordnungsgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum durch § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO vorliegend überschritten wäre, ist nicht erkennbar. Randnummer 30 Die Regelung des § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO gewährleistet,
der Prüfling nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann. Er scheitert erst, wenn er mehr als die Hälfte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht mit wenigstens 4 Punkten besteht und insgesamt 24 Punkte erreicht oder die bestandenen schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht mindestens zwei verschiedenen Pflichtfächern entstammen. Mit anderen Worten wird der Prüfling nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn er in zwei von drei Pflichtfächern ausschließlich Leistungen erbringt, die im Ganzen nicht mehr brauchbar sind. Diese Regelung stellt in Anbetracht des Ausbildungsziels der juristischen Prüfung keine ungeeignete, unnötige oder unzumutbare Schranke dar (dazu sogleich). Randnummer 31 Allein aus dem Umstand,
andere Bundesländer in ihren Prüfungsordnungen weniger hohe Anforderungen stellen als der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber, vermag die Klägerin nichts herzuleiten, da die Länder nicht verpflichtet sind, identische Vorschriften zu erlassen, sondern nur, die Gleichwertigkeit der Abschlüsse zu garantieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O., Rn. 13 ff.; VG Mainz, a.a.O., Rn. 22). Randnummer 32 Sofern die Klägerin sich darauf stützt, die Bundeseinheitlichkeit der Prüfungsordnung sei dadurch verletzt,
3 S. 1 JAPO die Bedeutung des Zivilrechts, welche alles Bundesländer diesem zumäßen, verkenne, dringt sie auch hiermit nicht durch. Dabei verkennt sie bereits,
die untergesetzlichen Normen der Verordnungen der Länder nicht geeignet sind, die bundesrechtliche Regelung des § 5d DRiG zu beschränken, die allein den Rahmen für die speziellen Regelungen der Länder vorgibt. Eine besondere und zwingende Schwerpunktsetzung der juristischen Ausbildung auf das Zivilrecht ist den §§ 5 ff. DRiG insgesamt nicht zu entnehmen. Insbesondere nimmt § 5a Abs. 2 DRiG eine nähere Gewichtung der aufgeführten Pflichtfächer nicht vor ( Johann-Friedrich Staats in: Nomos-BR/Staats DRiG, 1. Aufl. 2012, DRiG § 5 a Rn. 7). Randnummer 33 Lediglich ergänzend sei angeführt,
1 S. 2 JAPO zwar zu entnehmen ist,
drei Aufsichtsarbeiten dem Kernbereich des Zivilrechts entstammen müssen, was eine gewisse Schwerpunktsetzung in diesem Pflichtfach durchaus erkennen lässt. § 9 Abs. 3 JAPO relativiert diese Schwerpunktsetzung jedoch in nicht zu beanstandender Weise. Randnummer 34
die juristische Ausbildung umfassend ausgestaltet ist. Zu den Pflichtfächern gehören die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen (die in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur vermittelt werden) (vgl. § 5a Abs. 2 DRiG). Nach § 5a Abs. 3 DRiG berücksichtigen die Inhalte des Studiums auch die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Randnummer 40 Die Ausbildung zielt damit auf den Erwerb der Fähigkeiten eines sog. Volljuristen mit Befähigung zum Richteramt ab, der universell einsetzbar und grundsätzlich in jedes Rechtsgebiet einarbeitungsfähig ist, da er über umfassende juristische Grundkenntnisse und rechtsgebietsübergreifende methodische Fähigkeiten verfügt (vgl. auch § 1 Abs. 1 JAG ). Randnummer 41 Das Berufsbild des Richters bringt insbesondere hohe Anforderungen an Flexibilität und rechtsgebietsübergreifende juristische Kompetenz mit sich. Die (schnelle) Einarbeitungsfähigkeit in unbekannte Rechtsgebiete ist unbedingt erforderlich, da Dienstleistungsaufträge in alle Gerichtsbarkeiten möglich sind. Dies zeigt namentlich die Regelung des § 13 DRiG, wonach ein Richter auf Probe ohne seine Zustimmung nicht nur bei verschiedenen Gerichten, sondern auch bei Staatsanwaltschaften oder bei Behörden der Gerichtsverwaltung verwendet werden darf. Randnummer 42 Dementsprechend stellt § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO keine ungeeigneten oder unnötigen Bestehensanforderungen auf, sondern trägt dem Umstand in sachgerechter Weise Rechnung,
mit der Pflichtfachprüfung festgestellt werden soll, ob der Prüfling nicht nur in einem Rechtsgebiet Leistungen erbringen kann, die die Bestehensgrenze erreichen, sondern zumindest auch in einem anderen Rechtsgebiet jedenfalls eine Leistung erbringen kann, die durchschnittlichen Anforderungen noch genügt. Diese Bestehensanforderung ist geeignet, erforderlich und angemessen um festzustellen, ob der Prüfling den oben dargestellten Anforderungen an das Richteramt gerecht werden kann. Randnummer 43 Im Übrigen ist anzumerken,
jeder der klassischen juristischen Berufe die genannten Anforderungen an Flexibilität, Einarbeitungsfähigkeit und rechtsgebietsübergreifende Kompetenz mit sich bringt, sodass auch im Hinblick darauf § 9 Abs. 3 S. 1 JAPO keine überhöhten oder ungerechtfertigten Anforderungen stellt. Randnummer 44 bb.
eine Schwerpunktbildung innerhalb der Pflichtfachprüfung gerade nicht gewünscht ist, zeigt sich auch daran,
der Gesetzgeber sich (nach der Reform im Jahr 2003) für ein Modell entschieden hat, das Grundlagenvermittlung und Schwerpunktbildung voneinander entkoppelt. Randnummer 45 Die staatliche Pflichtfachprüfung ist auf die Vermittlung des breiten Grundlagenwissens angelegt, wohingegen die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung eine Vertiefung und Schwerpunktbildung in den mit ihr zusammenhängenden Pflichtfächern ermöglicht (vgl. BT-Drs. 14/7176 S. 2, 12). Daran wird deutlich,
eine Konzentration und Spezialisierung der Prüflinge in einem von ihnen favorisierten Rechtsgebiet gerade nicht bereits in der staatlichen Pflichtfachprüfung, sondern erst in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung stattfinden soll. In die Endnote geht diese in dem von § 5 d Abs. 2 S. 3 DRiG genau bestimmten Rahmen von 30 % ein. Randnummer 46 cc. Zuletzt ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
die betroffenen Prüflinge aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 3 JAPO keine Gelegenheit mehr haben, ihr schlechtes Klausurergebnis durch mündliche Prüfungsleistungen auszugleichen. Der Verordnungsgeber bewegt sich innerhalb seines normativen Gestaltungsspielraums, wenn er von jedem Prüfling ein bestimmtes Mindestmaß der – in allen juristischen Berufen geforderten – Fähigkeit verlangt, sich unter Zeitdruck in schriftlicher Form mit komplexen rechtlichen Fallgestaltungen auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
die Ausgestaltung der Prüfung durch andere Bundesländer keinen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Vergleichsmaßstab abgibt. Der in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Gleichheitsanspruch richtet sich nur gegen den nach der Kompetenzverteilung zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Regeln verschiedene Hoheitsträger vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich, so liegt hierin keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung der jeweiligen Normadressaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom
durch solche Verstöße ein Prüfling überhaupt gehindert wird, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit in entsprechende Prüfungsleistungen umzusetzen, während es bei materiellen Bewertungsfehlern um die Anwendung materiellen Prüfungsrechts auf eine verfahrensfehlerfrei ermittelte Leistung geht. Zugleich spielt gerade bei Mängeln im Prüfungsverfahren der Grundsatz der Chancengleichheit eine besondere Rolle, indem die einschlägigen Vorgaben dazu dienen, gleiche Bedingungen der Leistungserbringung herzustellen und indem Bedacht darauf zu nehmen ist,
sich kein Prüfling einen unlauteren Vorteil dadurch verschaffen kann,
er zunächst nicht gegen einen Verstoß vorgeht, sondern sein Prüfungsergebnis abwartet und erst dann bei einem unerwünschten Ergebnis die entsprechende Rüge erhebt (BVerwG, Urteil vom
fachliche Meinungsverschiedenheiten über die Zugehörigkeit von Prüfungsfragen zu dem durch die Prüfungsordnung vorgegebenen Prüfungsstoff sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle – also ohne Bewertungsspielraum – unterliegen, was grundsätzlich bei der Überprüfung von Prüfungsverfahrensmängeln, nicht jedoch bei der Überprüfung von materiellen Bewertungsfehlern der Fall ist. Außerdem spricht hier für die Einstufung als Verfahrensmangel insbesondere der Umstand,
ansonsten wegen Rügemöglichkeit auch noch nach Kenntnisnahme vom Prüfungsergebnis und damit einer doppelten Chance eine wesentliche Beeinträchtigung der Chancengleichheit droht durch unangemessene Bevorteilung nicht nur gegenüber denjenigen, die mangels Nachteils keinen durchgreifenden Rügegrund haben, sondern insbesondere auch gegenüber denjenigen, die die Rüge sogleich oder alsbald erheben und damit das Risiko tragen, ein etwaig dennoch erzieltes günstiges Resultat in Folge der Notwendigkeit der Prüfungswiederholung zu verlieren (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom
der Einordnung des Erstprüfers, es handle sich bei „Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und dem materiellen Verfassungsrecht des Landes nicht um Prüfungsstoff im engeren Sinn“ keine rechtliche Bedeutung in diesem Zusammenhang zukommt. Den generell zulässigen Inhalt der Prüfung zu bestimmen und damit auch zu begrenzen, ist nämlich nicht Aufgabe der Prüfungsbehörden oder des einzelnen Prüfers, sondern dafür ist – jedenfalls bei berufsbezogenen Prüfungen – ein normativ vorgegebener Rahmen erforderlich. Der parlamentarische Gesetzgeber kann sich dabei darauf beschränken, das Ziel und den Zweck der Ausbildung und anschließenden Leistungskontrolle anzugeben und die Umschreibung des zulässigen Prüfungsstoffes einer als Rechtsverordnung oder Hochschulsatzung auszugestaltenden Prüfungsordnung überlassen ( Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Aufl. 2022, Rn. 374), wie hier geschehen. Randnummer 59 Dementsprechend ist allein maßgeblich, was die JAPO als zulässigen Prüfungsstoff festlegt. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1c) JAPO i.V.m. C.I. und II. der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 JAPO gehören sowohl das Staatsrecht als auch das Verfassungsprozessrecht im Überblick zum Pflichtstoff in der Ersten juristischen Prüfung. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen,
hiermit lediglich das Staats- und Verfassungsrecht des Bundes gemeint sein soll. Der föderale Aufbau der Bundesrepublik Deutschland führt dazu,
die deutschen Länder Staaten mit eigener Staatsgewalt und eigenen Parlamenten, Regierungen und Verfassungsgerichten darstellen. Der Föderalismus, durch Art. 20 und 28 GG festgelegt, ist ein grundlegendes Staatsstrukturprinzip, das Studierenden der Rechtswissenschaften in Deutschland geläufig sein muss. Eine Festlegung oder auch nur Prioritäten- oder Schwerpunktsetzung der juristischen Ausbildung auf das Bundesverfassungsrecht ist weder dem Wortlaut der Norm noch dem Ausbildungszweck zu entnehmen. Gleichsam könnte die Klägerin behaupten,
mit „Verfassungsrecht“ nur das Landesverfassungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz gemeint sein sollte. Substantiierter Vortrag dahingehend, warum ausgerechnet nur das Verfassungsrecht des Bundes mit der gewählten Formulierung gemeint sein soll, fehlt indes. Randnummer 60 Zudem eröffnet - wie der Beklagte richtig angenommen hat - § 1 Abs. 1 S. 2 JAPO darüber hinaus die Möglichkeit, sogar andere Rechtsgebiete im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung zu machen, soweit lediglich Verständnis und Beherrschung der Arbeitsmethode festgestellt werden soll. Angesichts dessen,
die Aufgabenstellung vorliegend lediglich ihren Ausgangspunkt im Landesverfassungsrecht hatte und im Übrigen die Heranziehung entsprechender bundesrechtlicher Prinzipien in der materiell-rechtlichen Prüfung verlangt wurde, überschreitet die Aufgabenstellung auch insoweit nicht den zulässigen Prüfungsstoff. Dabei ist auch zu beachten,
die zu bearbeitenden Problempunkte im Falltext angelegt waren und zudem in selbigem ein Hinweis enthalten war,
die O-Fraktion sich mit ihrem Anliegen „an den Verfassungsgerichtshof“ wendet. In Anbetracht dieser Hilfestellungen ist zurecht davon auszugehen,
die Prüflinge die anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften für den Falleinstieg finden und unter Zuhilfenahme der erlernten juristischen Methodik sachgerecht anwenden. Randnummer 61 III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubewertung der von ihr angegriffenen Aufsichtsarbeit, da die Bewertungen der Prüfung ÖR 2 nicht mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben. Randnummer 62 Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG sind die Gerichte dazu verpflichtet, berufsöffnende Prüfungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Bei "prüfungsspezifischen Wertungen" (vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom
sich die Notenvergabe und die Bestehensgrenze nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Leistungen bestimmen lassen, sondern maßgeblich durch die persönlichen Erfahrungen der Prüfer mitbestimmt werden (OVG NS, Urteil vom 24. Mai 2011 – 2 LB 158/10 –, juris Rn. 61). Ein etwaiger Begründungsmangel kann im Übrigen auch noch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachgeholt werden, vorausgesetzt,
dadurch das Recht auf wirksame nachträgliche Kontrolle der Bewertung nicht verkürzt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O.). Insoweit sind vorliegend die von den Prüfern abgegebenen Stellungnahmen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ebenfalls zu berücksichtigen. Randnummer 65 Die Bewertung der Prüfung ÖR 2 begegnet gemessen hieran keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 66 Der Einwand der Klägerin, der Prüfer habe seinen eigenen Erwartungshorizont nicht eingehalten und stattdessen höhere Anforderungen gestellt, greift nicht durch. Hier liegt eine eindeutige Missinterpretation des Prüfervotums vor. Der Prüfer bemängelt – entgegen der Ansicht der Klägerin – gerade nicht,
diese im Fall angelegte landesverfassungsspezifische Besonderheiten nicht kenne, sondern,
die Klägerin ungeachtet der Tatsache,
nach der Aufgabenstellung Normen des Landesverfassungsrechts anwendbar gewesen seien, bundesrechtliche Normen zur Anwendung gebracht habe. Dementsprechend habe sie die Prüfung eines Antrags vor dem falschen Gericht vorgenommen, falsches (Verfassungs-)Recht angewandt und Schwerpunkte des Falles nicht erkannt. Dabei bemängelt der Prüfer insbesondere,
sie gerade die Transferleistung, die aus seiner Sicht erwartet werden könne, nämlich, erlerntes Grundlagenwissen aus dem Staatsrecht des Bundes (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, Bundes- und Rechtsstaatsprinzip, Willkürverbot) in der Konstellation der landesverfassungsrechtlichen Überprüfung eines Länderstaatsvertrages anzuwenden, verfehlt und damit eine insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung erbracht habe. Diese Wertung überschreitet nicht den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Randnummer 67 Die Klägerin kann ferner keinen Bewertungsfehler daraus ableiten,
der Erstprüfer sich auf den Standpunkt stellt,
das Landesverfassungsrecht keine Materie des Pflichtfachstoffes wäre. Denn hierin liegt allenfalls eine Begünstigung der Klägerin. Die Tatsache,
der Prüfer selbst den abgefragten Stoff als „nicht zum Prüfungsstoff im engeren Sinne“ zählt, lässt gerade erkennen,
er hier – im Rahmen seines Beurteilungsspielraums – von einem erhöhten Schwierigkeitsgrad ausging und zugunsten der Klägerin gerade keine vertieften Kenntnisse im Landesverfassungsrecht erwartete.
er diesen „selbst gesteckten Erwartungshorizont“ überschritten hätte, ist (nach dem oben Gesagten) nicht erkennbar. Randnummer 68 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. C. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO. Randnummer 70 Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zuzulassen. Beschluss Randnummer 76 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.1, des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58). Randnummer 77 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Randnummer 78 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Randnummer 79 Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier , schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
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