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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 134/22 Urteil Gratifikation - Urlaubsgeldansprüche - Kurzarbeitergeld § 611 BGB, § 305c Abs 2 BGB,

Gratifikation - Urlaubsgeldansprüche - Kurzarbeitergeld Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld, Gratifikation und restliches Kurzarbeitergeld. (Rn.67) Verfa

. Randnummer 78 b. Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass die Parteien den Arbeitsvertrag vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes abgeschlossen haben. Der Arbeitsvertrag ist damit im Vertrauen auf die damals geltende Gesetzeslage und die nicht den Bindungen des AGB-Rechts unterworfene Rechtsprechung formuliert worden. Randnummer 79 aa. Die Regelungen zur Gestaltung der Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sind nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB anzuwenden, obwohl der Arbeitsvertrag bereits im Jahr 2001 geschlossen wurde (BAG, Urteil vom 23. August 2017 – 10 AZR 97/17 –, Rn. 15). Randnummer 80 bb. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch anerkannt, dass bei „Altfällen“ Vertragsklauseln, die nach den §§ 305 ff.

unwirksam sind, nicht stets ersatzlos wegfallen. Eine durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entstandene Lücke kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sein, wenn dispositives Gesetzesrecht für den betreffenden Regelungssachverhalt nicht zur Verfügung steht und ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel unverhältnismäßig in die Privatautonomie eingreifen und keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung bieten würde (BAG, Urteil vom

  1. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 -; BAG, Urteil vom
  2. Dezember 2008 – 10 AZR 1/08, Rn. 19). Randnummer 81 Ein ersatzloser Wegfall des unwirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts ist vorliegend allerdings interessengerecht. Einer Aufrechterhaltung der unwirksamen Klausel mit anderem Inhalt stünde die Anwendung der Unklarheitenregel entgegen. Diese in § 305c Abs. 2

normierte Regel war schon vor dem Inkrafttreten des AGBG allgemein anerkannt und galt auch für Formulararbeitsverträge. Sie besagt, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen. Zwar bestehen hier hinsichtlich der Auslegung des Freiwilligkeitsvorbehalts keine Zweifel. Die Freiwilligkeitsklausel schließt einen Rechtsanspruch auf Sonderleistungen ihrem Wortlaut nach eindeutig aus, so dass die Unklarheitenregel nicht unmittelbar Anwendung findet. Wenn aber bereits Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Klauselverwenders gehen, ist es gerechtfertigt anzunehmen, dass es auch zu Lasten des Klauselverwenders geht, wenn sich von ihm formulierte Regelungen inhaltlich widersprechen und damit nicht klar und verständlich sind. In einem solchen Fall widersprüchlicher Regelungen muss es der Verfasser Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen, dass nur die seinem Vertragspartner günstige Klausel wirksam ist (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 10 AZR 3/08 –, Rn. 19). Randnummer 82 c. Auch der laut der Beklagten mit den Lohnabrechnungen jährlich erteilte Hinweis auf die Freiwilligkeit der Gratifikationszahlung, auf den sich die Beklagte in der Kammerverhandlung erneut ausdrücklich bezogen hat, steht dem Anspruch nicht entgegen. Randnummer 83 Wenn bei jeder Zahlung der Vorbehalt erklärt und damit der rechtsgeschäftliche Bindungswille eindeutig ausgeschlossen wird, entsteht ein Rechtsanspruch nur auf die geleistete Zahlung, aber nicht für die Zukunft, sofern der Anspruch - anders als hier auf einer betrieblichen Übung beruht (ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022,

§ 310Rn.

71). Einen solchen Anspruch aus betrieblicher Übung macht der Kläger nicht geltend. Seinen vertraglichen Anspruch können spätere einseitige Erklärungen der Arbeitgeberin nicht beseitigen (BAG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 AZR 177/12 –, Rn. 21). Randnummer 84 d. Schließlich steht dem Anspruch auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Gratifikation seit 2008 nicht gezahlt hat und der Kläger sich bis zur Klageerhebung in diesem Verfahren nicht hiergegen gewendet hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hierin keine konkludente Vertragsänderung zu Lasten des Klägers. Randnummer 85 Ein Vertrag kommt durch ein Angebot und dessen Annahme zustande. Schweigen stellt, wie aus § 147

hervorgeht, in der Regel keine Willenserklärung dar. Wer auf ein Angebot nicht reagiert, stimmt diesem nicht zu. Vor allem dann, wenn eine Partei eine bestehende Vertragssituation nachteilig verändern möchte, kann sie nicht ohne weiteres unterstellen, dass die andere Vertragspartei damit einverstanden ist. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Nach § 151 Satz 1

kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass diese Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Dies betrifft in erster Linie für den Annehmenden günstige Angebote. Einen Fall der nach der Verkehrssitte nicht zu erwartenden ausdrücklichen Erklärung hat das Bundesarbeitsgericht auch darin gesehen, dass ein Änderungsangebot des Arbeitgebers gem. den §§ 133, 157

durch widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit angenommen werden kann, wenn die Vertragsänderung sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht hingegen, solange deren Folgen nicht hervortreten (BAG, Urteil vom

  1. August 2001 - 4 AZR 129/00-). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom
  2. November 2004 – 10 AZR 202/04 –, Rn. 38; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  3. August 2018 – 4 Sa 433/17 –, Rn. 35 ). Randnummer 86 Vorliegend konnte die Beklagte nicht annehmen, dass der Kläger, indem er dem Wegfall der Gratifikation nicht widersprach, einer Vertragsänderung zugestimmt hat bzw. auch in Zukunft auf seinen vertraglichen Anspruch verzichten wollte. Randnummer 87 Dass ein Arbeitnehmer sich entscheidet, einen ihm seiner Auffassung nach zustehenden Anspruch im laufenden Arbeitsverhältnis nicht geltend zu machen, möglicherweise auch aus Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens oder um einen Konflikt nicht zu verursachen, bedeutet nicht, dass dieser Anspruch dauerhaft nicht mehr bestehen und jährlich neu entstehende Ansprüche in Zukunft nicht mehr erhoben werden sollen. Randnummer 88 Zudem haben die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag die Schriftform für Vertragsänderungen vorgesehen. Bietet der Arbeitgeber ausschließlich für den Arbeitnehmer günstige Leistungen unter Verzicht auf die Schriftform an, geht er davon aus, dass es keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung bedurfte. Insoweit macht er auch deutlich, dass er auf die Einhaltung der Schriftform keinen Wert legt. Dies gilt aber nicht für eine für den Empfänger nachteilige angestrebte Regelung. Dann muss der Erklärende erwarten, dass sein Erklärungsgegner sich darauf verlässt, dass er nachteilige Vertragsänderungen nur hinnehmen muss, wenn diese schriftlich zustande kommen (BAG v. 24.11.2004 - 10 AZR 202/04 -; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  4. August 2018 – 4 Sa 433/17 –, Rn. 36 ). Randnummer 89 Die Parteien haben den Arbeitsvertrag auch nicht allein durch die abweichende Handhabung, im Sinne einer "gegenläufigen betrieblichen Übung" abgeändert. Dies bereits deshalb, weil ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Gratifikation nur durch Kündigung oder vertragliche Abrede verschlechtert oder beseitigt werden kann, nicht aber durch eine gegenläufige betriebliche Übung (BAG, Urteil vom
  5. März 2009 - 10 AZR 281/08 -, Rn. 13; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  6. August 2018 – 4 Sa 433/17 –, Rn. 37 ). Randnummer 90 e. Hinsichtlich des Anspruchs für 2017 hat die Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung berufen, jedoch steht auch diese der Durchsetzung des Anspruchs nicht entgegen. Der Anspruch ist nicht verjährt. Randnummer 91 Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1

mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, Ein Anspruch ist im Sinne dieser Vorschrift als entstanden anzusehen, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Das heißt, ein Anspruch ist für die Zwecke des Verjährungsbeginns regelmäßig erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit als entstanden anzusehen (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021,

§ 199Rn.

4). Randnummer 92 Dies war vorliegend nicht vor Januar 2018 der Fall. Nach der arbeitsvertraglichen Formulierung entsteht der Anspruch auf die Gratifikation zwar am "Ende des Jahres", wobei § 6 Ziffer 1 dieses Datum nicht näher konkretisiert. Randnummer 93 Ansprüche auf Vergütung werden laut § 4 Ziffer 2 des Arbeitsvertrags jedoch erst am

  1. des Folgemonats fällig, somit am
  2. Januar
  3. Die Klage ging bei Gericht am 26.10.2021 ein und wahrte damit die Verjährungsfrist. Randnummer 94 f. Schließlich ist der Anspruch nicht nach § 14 des Arbeitsvertrags verfallen. Die Klausel sieht eine zweimonatige Ausschlussfrist vor. Randnummer 95 Diese Bestimmung ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1

unwirksam, da die Frist für die gerichtliche Geltendmachung mit zwei Monaten unangemessen kurz ist. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die gerichtliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (BAG, Urteil vom 28. November 2007 – 5 AZR 992/06 –, Rn. 25). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Altverträgen. Der Umstand, dass die §§ 305 ff.

bei Vertragsschluss nicht berücksichtigt werden konnten, begründet im Falle der Vereinbarung einer nur zweimonatigen Ausschlussfrist keine Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung. Die Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195

ist angemessen lang, im Fall der Unwirksamkeit einer Verfallklausel dem Bedürfnis der Parteien nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu genügen (BAG, Urteil vom

  1. November 2007 – 5 AZR 992/06 –, Rn. 30). Randnummer 96 Dem Antrag zu 1) war somit stattzugeben. Randnummer 97
  2. Antrag zu 2) Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes Randnummer 98 Auch der Antrag zu 2) ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für die Jahre 2018 bis 2021 zu. Randnummer 99 Der Anspruch folgt aus § 8 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages (siehe Bl. 101 der Akte). Randnummer 100 a. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die arbeitsvertragliche Formulierung auch an dieser Stelle eine Freiwilligkeit der Zahlung sowie deren jederzeitige Widerrufbarkeit vorsieht. Randnummer 101 aa. Da sie gleichzeitig formuliert, dass der Arbeitnehmer das Urlaubsgeld "erhält", schafft sie erneut eine Widersprüchlichkeit. Randnummer 102 Darüber hinaus ist die Klausel auch insofern intransparent, als dass sie die Zahlung als „freiwillig und jederzeitig widerrufbar“ ausgestaltet (BAG, Urteil vom
  3. Dezember 2010, - 10 AZR 671/09, Rn. 20; ErfK/Preis,
  4. Aufl. 2022,

§ 310Rn.

70). Auch an dieser Stelle fällt der unwirksame Freiwilligkeitsvorbehalt aus den oben genannten Gründen somit ersatzlos weg. Randnummer 103 bb. Zudem wird die Vertragsregelung der Parteien hinsichtlich des Widerrufsvorbehalts den formellen Anforderungen der §§ 308 Nr. 4, 307

nicht gerecht. Der Maßstab von § 307 Abs. 1, Abs. 2, § 308 Nr. 4

müsste nach dem Text der Klausel zum Ausdruck kommen. Es müsste sich aus der Regelung selbst ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf (BAG, Urteil vom 12. Januar 2005 – 5 AZR 364/04 –, Rn. 27). Eine Widerrufsklausel ist schon aus Gründen des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2

so zu fassen, dass der Arbeitnehmer weiß, in welchen Fällen er mit der Ausübung des Widerrufs rechnen muss. Randnummer 104 Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Widerrufsklausel scheidet aus (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2006 – 9 AZR 294/06 –, Rn. 29). Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenen Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würde. Erst in einem Prozess könnte er dann den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko der Unwirksamkeit einer Klausel tragen. Anderenfalls liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2

weitgehend leer (BAG, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 610/05). Randnummer 105 Schließlich scheidet auch eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Frage, wenn sich das Festhalten am Vertrag für den Verwender als unzumutbare Härte darstellen würde oder wenn eine verfassungskonforme, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Auslegung und Anwendung der unwirksamen Vertragsklausel eine ergänzende Vertragsauslegung deshalb gebieten, weil die §§ 307 ff.

hinsichtlich der Anforderungen an wirksame Vertragsformulierungen für Altverträge auf eine echte Rückwirkung hinauslaufen (BAG, Urteil vom

  1. Januar 2005 - 5 AZR 364/04). Randnummer 106 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Unwirksamkeit der verwendeten Klausel führt nicht zu einer derart krassen Störung des Gleichgewichts, dass eine ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten der Beklagten geboten wäre. Es hätte an ihr gelegen, sich gegen dieses Risiko durch eine wirksame, einschränkende Fassung der Widerrufsklausel abzusichern. Zudem wurde in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB allen Arbeitgebern eine einjährige Übergangsfrist eingeräumt, innerhalb derer die Klausel hätte angepasst werden können (BAG, Urteil vom
  2. Dezember 2006 – 9 AZR 294/06 –, Rn. 38). Randnummer 107 b. Auch der von der Beklagten behauptete Verzicht auf das zusätzliche Urlaubsgeld ist nicht rechtswirksam vereinbart. Sie hat hierzu vorgetragen, im Jahr 2017 seien die Mitarbeiter im Rahmen einer Belegschaftsversammlung gebeten worden, auf das zusätzliche Urlaubsgeld zu verzichten, wobei die Mitarbeiter hiermit einverstanden gewesen seien. Der Kläger hat dies bestritten. Hierzu kann auf die oben dargelegten Anforderungen an einen rechtsverbindlichen Änderungsvertrag verwiesen werden. Dass der Kläger ein Angebot der Beklagten, den Arbeitsvertrag ohne Urlaubsgeldzahlung zukünftig dauerhaft und verbindlich weiterzuführen, angenommen hätte, ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Der "Verzicht" lässt nicht erkennen, ob er sich nur auf die aktuelle Situation im (nicht streitgegenständlichen) Jahr 2017 oder auf die gesamte Fortdauer des Arbeitsverhältnisses beziehen sollte. Auch die Schriftformklausel des Arbeitsvertrags ist an dieser Stelle erneut zu berücksichtigen. Randnummer 108 c. Dem Anspruch war dennoch nur teilweise stattzugeben, da die Beklagte für die Jahre 2020 und 2021 wegen der vereinbarten Kurzarbeit den Urlaubsanspruch kürzen durfte und hiervon Gebrauch gemacht hat. Randnummer 109 aa. Keine Einschränkung ergibt sich insofern bezüglich der Jahre 2018 und
  3. Der Höhe nach entspricht der Anspruch für diese Jahre jeweils einem halben Bruttomonatsgehalts, wie der Kläger es anhand des unstreitigen Stundenlohns und der vereinbarten 40-Stunden-Woche berechnet hat. Die Klausel spricht zwar von "Tariflohn", eine Auslegung ergibt aber, dass als Bezugsgröße nur das vertragliche vereinbarte Gehalt gemeint sein kann, da ein Tarifvertrag nicht in Bezug genommen wurde, eine Tarifbindung nicht vorgetragen bzw. im Arbeitsvertrag zu Grunde gelegt wurde und ein allgemeinverbindlicher anwendbarer Tarifvertrag nicht vorliegt. Randnummer 110 bb. In den Jahren, in denen Kurzarbeit geleistet wurde, musste die Beklagte das zusätzliche Urlaubsgeld aufgrund seiner Akzessorietät zum Urlaubsanspruch nicht in voller Höhe zahlen. Randnummer 111 Der Urlaubsanspruch des Klägers wurde in dieser Zeit (partiell) in zulässiger Weise gekürzt, was auch den Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes reduzierte. Randnummer 112

(1)Laut der arbeitsvertraglichen Regelung erhält der Arbeitnehmer das Urlaubsgeld "bei Urlaubsantritt". Dies spricht dafür, dass hiermit urlaubsbedingte Mehraufwendungen abgedeckt werden sollen. Geht der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub unter, so besteht dann auch kein Anspruch auf das Urlaubsgeld mehr ( LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  1. August 2012 – 6 Sa 577/11 –, Rn. 43 -; MHdB ArbR, § 87 Anspruch auf Urlaubsentgelt Rn. 54, beck-online). Die Anknüpfung an den Urlaubsantritt verdeutlicht, dass das Urlaubsgeld dem Erholungszweck des Urlaubs und nicht der Vergütung einer Arbeitsleistung dienen soll (BAG, Urteil vom
  2. Juli 2014 – 9 AZR 981/12 –, Rn. 26). Randnummer 113 Aufgrund der klaren sprachlichen Fassung der Klausel nahm die Kammer diese Akzessorietät an, auch wenn die Beklagte in der Vergangenheit (jedenfalls 2005 und 2006 sowie 2015 und 2016) das Urlaubsgeld quartalsweise pauschaliert ausgezahlt hat. Dass sie eine betriebliche Übung bezüglich der Zahlung eines nicht akzessorischen Urlaubsgelds begründet hat, war deswegen auszuschließen, da die Beklagte - jedenfalls besteht kein anderer Anhaltspunkt- mit der Abrechnung und Auszahlung ihren vertraglichen Verpflichtungen entsprechen wollte. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur dann entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt (BAG, Urteil vom
  3. November 2004 – 10 AZR 202/04). Randnummer 114 Auch ist nicht erkennbar, dass die Beklagte in der Vergangenheit Urlaubsgeld bezogen auf den vollen Urlaubsanspruch gezahlt hätte, obwohl dieser nur teilweise genommen worden wäre. Randnummer 115
(2)Die Beklagte kürzte die Urlaubstage in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Kurzarbeit. Fallen ganze Arbeitstage in Folge von Kurzarbeit aus, verringert sich der Urlaubsanspruch, denn er darf bei der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage an die herabgesetzte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers angepasst werden (BAG, Urteil vom
  1. November 2021, 9 AZR 225/21). Anhand der vom Kläger zur Akte gereichten Lohnabrechnungen ging die Kammer dabei für das Jahr 2020 von 27 verbleibenden Urlaubstagen und für 2021 von 28 Urlaubstagen aus, für die das zusätzliche Urlaubsgeld zu zahlen war (wobei irrtümlich die Bruchteile nicht berücksichtigt wurden, richtig gewesen wären 28,75 in 2020 und 27,75 in 2021 (Stand Mai, Bl. 32, in den folgenden Abrechnungen fehlt die Angabe im vorgesehenen Feld). Damit ergeben sich für 2018 und 2019 jeweils 2.082,- EUR brutto, für 2020 1.873,80 EUR brutto und für 2021 1.943,20 EUR brutto. In diesem Umfang war dem Antrag zu 2) stattzugeben. Randnummer 116
  2. Antrag zu 3) Aushändigung von Kopien der Zeiterfassungskonten Randnummer 117 a. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass der Kläger ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis zur Geltendmachung seines Anspruchs vorweisen muss. Alleinige Voraussetzung des Auskunfts-, Informations- und des Zurverfügungstellungsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1
  3. HS und Abs. 3 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten der die Ansprüche geltend machenden Person durch den Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Nrn. 1, 2 und 7 DSGVO. Insoweit genügt für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses die Behauptung des Klägers, dass dies der Fall sei (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom
  4. März 2021 – 21 Sa 43/20 –, Rn. 45). Würde man an die Geltendmachung besondere Anforderungen stellen, würde dies auch dem Sinn der Verordnung, der Erreichung einer möglichst hohen Transparenz bezüglich der erfassten Daten, widersprechen. Randnummer 118 b. Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 119 Der Kläger hat einen Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 der DSGVO auf Aushändigung einer Kopie des elektronischen Arbeitszeiterfassungskontos für den im Antrag näher bezeichneten Zeitraum. Randnummer 120 aa. Nach Art. 99 Abs. 2 DS-GVO gilt die DS-GVO seit dem
  5. Mai
  6. Sie ist unmittelbar anwendbar. Die DS-GVO gilt gemäß Art. 288 AEUV Abs. 2 unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der Union, ohne dass es einer weiteren Umsetzung durch nationales Recht bedarf. Randnummer 121 bb. Gemäß Abs. 1 der Vorschrift besteht im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Auskunftsrecht der betroffenen Person. Nach Abs. 3, auf den sich der Kläger berufen kann, stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Randnummer 122 cc. Um solche personenbezogenen Daten handelt es sich bei der Dokumentation der elektronischen Zeiterfassung. Nach der weiten Begriffsbestimmung des § 4 DSGVO sind personenbezogene Daten “alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen". Informationen über die tatsächlich geleisteten, elektronisch erfassten Arbeitszeiten einzelner Arbeitnehmer sind Einzelangaben im Sinne dieser Definition (Schaffland/ Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/ Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Artikel 4 Begriffsbestimmungen, Rn. 16). Randnummer 123 Dass eine Einschränkung des Anspruchs aufgrund von Abs. 4 der Norm vorgenommen werden müsste, wonach das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf, ist nicht ersichtlich. Randnummer 124
  7. Antrag zu 6) Gutschrift von Urlaubstagen Randnummer 125 a. Der Antrag ist zulässig. Gegen einen Leistungsantrag wird zwar eingewendet, dass es sich bei dem Urlaubskonto lediglich um eine Wissenserklärung handeln dürfte. Wie bei der Lohnabrechnung stellt das Konto daher grundsätzlich kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Ansprüche können aus ihm daher in der Regel nicht abgeleitet werden (Hamacher, Antragslexikon ArbR, 2019, Urlaubskonto Rn. 3, 4). Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Antrag auch als Leistungsantrag zulässig, da der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass sein Urlaubs- und Arbeitszeitkonto richtig geführt wird. Das Klageziel richtet sich darauf, dem Urlaubskonto weitere Tage gutzuschreiben und damit letztendlich diese Urlaubstage nachzugewähren (BAG, Urteil vom
  8. Mai 2011 – 9 AZR 197/10-, Rn. 9). Randnummer 126 b. Der Antrag ist nur teilweise begründet. Randnummer 127 Wegen der Kurzarbeit in den Jahren 2020 und 2021 durfte die Beklagte den Urlaub anteilig kürzen, wie oben bereits ausgeführt. Die Kammer legte hier mangels abweichender Angaben zu den wegen Kurzarbeit vollständig entfallenen Arbeitstagen des Klägers (BAG, Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 225/21) nur den in der Abrechnung für Mai 2021 angegebenen Umfang von 1,25 Tagen an (30 minus 28,75) zu Grunde. Dieser entsprach dem gekürzten Gesamtkürzungsumfang der Urlaubstage, den die Beklagte nicht begründet hat." Randnummer 128 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 129 Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren insoweit rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neues, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertes tatsächliches Vorbringen, das eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht der Beklagten heraus verständlich, deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Lediglich ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass das weithin nur wiederholende Vorbringen der Beklagten (s. Bl. 190 f. d.A.) betreffend die Gratifikation schon nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen derart unsubstantiiert ist, dass nicht einmal ein substantiiertes Bestreiten durch den Kläger möglich ist. Zudem hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen den Mitarbeitern lediglich mitgeteilt, es werde eine jährliche Gratifikation zukünftig nicht mehr geben. Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, abgesehen davon, dass keinerlei Tatsachen vorgetragen werden, wann dies geschehen sein soll, wer für die Beklagte derartige Erklärungen abgegeben hat usw., dass die Beklagte offensichtlich davon ausgegangen ist, derartiges aufgrund der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien einseitig anordnen zu können. Schon vom Empfängerhorizont des Klägers her (§§ 133, 157

) ist für eine erwartete rechtsgeschäftliche Erklärung des Klägers im Sinne einer Zustimmung kein Raum; nach dem Vortrag der Beklagten könnte derartiges gar nicht erwartet werden, weil es dessen schlicht nicht bedurfte. Auch der Umstand, dass der Kläger langjährig diesen Anspruch nicht geltend gemacht hat, lässt sich nicht im Sinne einer Annahmeerklärung, auf die es ohnehin aus der Sicht der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen nicht ankam, verstehen. Nichts Anderes gilt für das Vorbringen der Beklagten betreffend das Urlaubsgeld ab 2017 (Bl. 191 d.A.). Insoweit erweist sich das Vorbringen der Beklagten bereits als völlig unsubstantiiert, so unsubstantiiert, dass es nicht einmal einem substantiierten Bestreiten des Klägers zugänglich ist. Raum für die Erwartung einer Annahmeerklärung des Klägers ist nach dem allgemein gehaltenen Vorbringen der Beklagten nicht gegeben; auch insoweit ist sie davon ausgegangen, einseitig ohne weitere rechtsgeschäftliche Erklärungen zum Wegfall dieses Anspruchs befugt zu sein. Warum der Kläger insoweit hätte verpflichtet gewesen sein können (s. Bl. 191 d.A.), das Gespräch mit der Geschäftsführung zu suchen, erschließt sich nicht. Die weiteren rechtlichen Überlegungen der Beklagten (Bl. 191 ff. d.A.) überzeugen im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der streitbefangenen Entscheidung nicht; weitere Ausführungen sind nicht veranlasst. Gleiches gilt im Hinblick auf die Kopie des elektronischen Arbeitszeiterfassungskontos; im Hinblick auf die Gutschrift von Urlaubstagen wird das Vorbringen des Klägers zwar zunächst bestritten (Bl. 196 d.A.); der Kläger hat aber, nachdem die Kammer auf Bedenken hinsichtlich der schlüssigen Begründung der Klage insoweit hingewiesen hat, sein Vorbringen im Schriftsatz vom 06.02.2023 (Bl. 274 ff. d.A.) nachvollziehbar ergänzt und den geltend gemachten Anspruch jedenfalls schlüssig begründet. Dieses Vorbringen gilt als zugestanden, weil die Beklagte darauf im weiteren Berufungsverfahren nicht mehr erwidert hat. Randnummer 130 Nach alledem war die Berufung der Beklagten ganz überwiegend zurückzuweisen; nur im Hinblick auf die Verurteilung zu weiterem Kurzarbeitergeld war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 131 Im verbundenen Verfahren 3 Sa 242/22 haben die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vom 30.01.2023 beiderseits keine Anträge gestellt; die Sache wurde auch nicht gesondert erörtert. Die Kammer ist deshalb davon ausgegangen, dass allseitige Übereinstimmung dahin besteht, dass der Streitgegenstand dieses zuvor gesondert geführten Berufungsverfahrens nicht anders zu behandeln ist wie der entsprechende Teilstreitgegenstand aus dem Verfahren 3 Sa 134/22 mit dem alleinigen Unterschied dahin, dass es sich um die Gratifikation für das Jahr 2021 handelt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. Randnummer 132 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 92 ZPO. Randnummer 133 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.