Corona-Krise; Fortsetzungsfeststellungsverfahren gegen Ausgangsbeschränkung; atypischer Verlauf des Infektionsgeschehens Leitsatz 1. Beschränkt eine Allgemeinverfügung als kurzfristige Reaktion auf ein Infektionsgeschehen den Aufenthalt im öffentlichen Bereich und ist diese nur wenige Tage lang gültig, besteht auch nach ihrem Außerkrafttreten wegen des hier typischerweise kurzfristigen Erledigungseintritts jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn es sich bei dem Regelungsinhalt der Allgemeinverfügung um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt (hier: Ausgangsbeschränkung). (Rn.34) 2. Betrifft eine behördliche Regelung (hier: Allgemeinverfügung) unterschiedslos alle Bewohner eines bestimmten Gebietes oder eines Landkreises, sind jene hiervon Betroffene, die Beamte oder Angestellte der diese Maßnahme erlassenden Behörde sind, nicht ohne Weiteres befangen i.S.d. § 20 Abs. 1 VwVfG, auch wenn sie Adressaten dieser behördlichen Regelung sind. (Rn.22) 3. Äußert sich ein Landrat im Vorfeld einer Maßnahme bzw. Regelung seiner Behörde kritisch über diese und wirkt dann an ihrer Entstehung mit, begründet dies nicht ohne Weiteres Bedenken gegen seine unvoreingenommene Aufgabenerfüllung. (Rn.45) 4. Eine Ausgangsbeschränkung mit einer Gültigkeit von wenigen Tagen, die als kurzfristige Reaktion auf ein dynamisches Infektionsgeschehen erfolgt, kann grundsätzlich zulässigerweise mittels der Handlungsform der Allgemeinverfügung für ein näher bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Landkreis angeordnet werden. (Rn.51) 5. Zum Einzelfall eines atypischen Infektionsgeschehens i.S.d. § 23 Abs. 4 Satz 4 der 18. CoBeLVO RP (juris: CoronaVV RP 18) bei divergierenden 7-Tage-Inzidenzen innerhalb abgrenzbarer Gebiete eines von einer Infektionsschutzmaßnahme betroffenen Gesamtgebietes (hier: divergierendes Infektionsgeschehen innerhalb der Verbandsgemeinden eines flächenmäßig großen Landkreises, für den insgesamt eine Ausgangsbeschränkung besteht) sowie zum Begriff des vollständig eingrenzbaren Infektionsgeschehens. (Rn.55) Tenor Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 12 Satz 1 und 13 der Allgemeinverfügung vom 8. April 2021 enthaltenen Regelungen rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Feststellung, dass die in einer Allgemeinverfügung des Beklagten zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie getroffene Anordnung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 2 Die Kläger leben in ..., der Kreisstadt des beklagten Landkreises. Der Kläger zu 2) war bis zum ... ... 2021 der Landrat des Beklagten. Randnummer 3 Anfang ... 2021 überstieg die 7-Tage-Inzidenz an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100. Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz wies daraufhin den Beklagten an, eine Allgemeinverfügung nach dem Muster der Anlage 3 der 18. Corona- Bekämpfungsverordnung des Landes zu erlassen und unverzüglich in Kraft zu setzen. Randnummer 4 Daraufhin erließ die Kreisverwaltung des Beklagten am ... ... 2021 eine entsprechende – als solche bezeichnete – Allgemeinverfügung. Diese enthielt unter anderem folgende Regelungen: Randnummer 5 „12. Das Verlassen einer im Gebiet des ... gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt. ... Randnummer 6 13. Ausnahmen von diesen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere …“ Randnummer 7 Gemäß den Ziffern 17 und 18 trat die Allgemeinverfügung am ... ... 2021 um 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des ... ... 2021 außer Kraft. Sie wurde vom Kläger zu 2) in seiner Funktion als Landrat unterzeichnet. Randnummer 8 In der Begründung der Allgemeinverfügung heißt es zu Ziffern 12 und 13, die nächtliche Ausgangsbeschränkung sei lediglich aufgrund der Weisung des zuständigen Ministeriums verfügt worden. Die Allgemeinverfügung wurde ohne Wiedergabe der Begründung auf der Homepage des Beklagten mit dem Hinweis veröffentlicht, die Verfügung und ihre Begründung könnten bei der Kreisverwaltung eingesehen werden. Randnummer 9 In einer ebenfalls auf den ... ... 2021 datierten Pressemitteilung teilte die Kreisverwaltung mit, der Landrat – Kläger zu 2) – erachte die erweiterten Maßnahmen, insbesondere eine nächtliche Ausgangsbeschränkung, nicht als geeignet, Infektionsherde einzudämmen, und zitierte ihn mit einer Erklärung, wonach ein Ausbruch in der Verbandsgemeinde ... zu dem enormen Anstieg der Fallzahlen geführt habe. Randnummer 10 Gegen die in Ziffern 12 und 13 der Allgemeinverfügung angeordnete Ausgangsbeschränkung legten die Kläger am ..: ... 2021 Widerspruch ein. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat die Kammer durch Beschluss vom ... ... 2021 – 6 L 1219/21.TR – abgelehnt. Am 23. April 2021 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 11 Zur Begründung tragen sie unter Einbeziehung ihrer Ausführungen in ihrer Antragsbegründung im Eilverfahren im Wesentlichen vor: Randnummer 12 Ihre Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, insbesondere könnten sie ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Regelungen unter Ziffer 12 Satz 1 und Ziffer 13 der mittlerweile außer Kraft getretenen Allgemeinverfügung geltend machen. Es bestehe nämlich eine Wiederholungsgefahr, da bei erneutem Ansteigen der Inzidenzwerte wieder eine nächtliche Ausgangsbeschränkung angeordnet werden könne, zudem liege hier ein sich typischerweise kurzfristig erledigender Verwaltungsakt vor, gegen den Rechtsschutz regelmäßig nur im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage zu erreichen sei. Randnummer 13 Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung sei formell rechtswidrig, da es sich materiell um eine Rechtsverordnung handle. Die unter Ziff. 12 getroffene Regelung sei auch zu unbestimmt. Zudem hätte der Beklagte von der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für atypische Fälle nach § 23 Abs. 4 S. 4 der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Gebrauch machen müssen. Randnummer 14 Die angeordnete Ausgangsbeschränkung schränke ihre körperliche Fortbewegungsfreiheit, jedenfalls aber ihr Recht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes unverhältnismäßig ein. Insbesondere habe ein Corona-Ausbruch in der Verbandsgemeinde ... zu einer Erhöhung der Inzidenz geführt, die Zahlen in den übrigen Verbandsgemeinden seien aber stabil gewesen. Insoweit wäre es das mildere Mittel gewesen, die Beschränkungen auf die Verbandsgemeinde ... zu begrenzen. Ebenso hätte anstelle der Ausgangsbeschränkungen eine Maskenpflicht im Freien angeordnet werden können. Randnummer 15 Die Kläger beantragen, Randnummer 16 festzustellen, dass die unter Ziffer 12 Satz 1 und 13 der Allgemeinverfügung vom ... ... 2021 enthaltenen Regelungen rechtswidrig gewesen sind. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Randnummer 20 Die Klage sei bereits unzulässig. Aufgrund des neu eingeführten § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (sog. „Bundes-Notbremse“) trete eine Ausgangsbeschränkung nunmehr automatisch ein, sodass dahingehende Maßnahmen seitens des Beklagten nicht mehr zu erwarten seien. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Allgemeinverfügung sei zunächst hinreichend bestimmt. Sie sei auch verhältnismäßig, wobei der Beklagte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit über eine Einschätzungsprärogative verfüge. Die Ausgangsbeschränkung habe insbesondere bezweckt, Zusammenkünfte im privaten Raum zu begrenzen. Mildere, gleich effektive Mittel hätten nicht auf der Hand gelegen. Insbesondere wären Kontrollen in privaten Räumlichkeiten hinsichtlich Art. 13 des Grundgesetzes bedenklich gewesen. Die Ausgangsbeschränkung sei im Hinblick auf den angestrebten Gesundheitsschutz auch angemessen gewesen. Eine Differenzierung nach bestimmten Verbandsgemeinden sei angesichts des insgesamt diffusen Infektionsgeschehens ebenfalls nicht angezeigt gewesen. Randnummer 21 Schließlich sei der Kläger zu 2) auch nicht nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. §§ 20 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen gewesen, da von der Allgemeinverfügung sämtliche Bediensteten des Beklagten betroffen gewesen seien. Auf einen solchen Fall könne § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anwendbar sein, da die Behörde ansonsten handlungsunfähig wäre. Zudem habe aufgrund der Weisung kein Spielraum mehr bestanden, sodass die Entscheidung ohnehin gleich ausgefallen wäre. In Anbetracht der Weisung könne auch keine Befangenheit nach § 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist zulässig (A.) und begründet (B.). Randnummer 24 A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (I.). Die Kläger sind darüber hinaus klagebefugt (II.) und verfügen ebenfalls über ein hinreichendes Feststellungsinteresse (III.). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (IV.). Randnummer 25 I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Bei der angegriffenen Allgemeinverfügung handelt es sich nämlich um einen Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – (von der Nennung dieser Vorschrift wird im Folgenden abgesehen) i.V.m. § 35 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –, der sich vor der Klageerhebung erledigt hat. Randnummer 26 1. Für die Einordnung der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung ist ausschlaggebend, dass der Beklagte die Form einer Allgemeinverfügung, also eines Verwaltungsaktes gewählt hat (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1963 – IV C 9.63 –, juris, Rn. 58 - 60; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Auflage 2021, Anhang zu § 42 Rn. 59 m.w.N.). Daher kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte in Anbetracht des Regelungsinhaltes diese Handlungsform zu Recht gewählt hat oder – wovon die Kläger ausgehen – diese Maßnahme im Hinblick auf den Adressatenkreis nur durch eine Rechtsverordnung hätte getroffen werden dürfen. Diese Frage ist lediglich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bedeutsam (vgl. W.-R. Schenke, ebd.). Dass der Beklagte im vorliegenden Fall die Rechtsform einer Allgemeinverfügung gewählt hat, ergibt sich insbesondere aus der ausdrücklichen Benennung als Allgemeinverfügung und der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung, die den Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf nennt. Randnummer 27 2. Die Allgemeinverfügung hat sich mit ihrem Außerkrafttreten mit Ablauf des ... ... 2021 erledigt, da sie seither keine Regelungswirkung mehr entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 3 C 49.87 –, juris, Rn. 22). Da die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist, ist § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (lediglich) entsprechend anzuwenden (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 99 m.w.N.). Randnummer 28 II. Die Kläger sind auch klagebefugt (vgl. allg. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 125, R. P. Schenke, a.a.O., § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 59 ff.), da die angeordnete Ausgangsbeschränkung möglicherweise ihre Rechte auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –), persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) oder Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) verletzte. Denn nach ihrem Vorbringen in dem genannten Eilverfahren hatten beide die Absicht, ihre Wohnung während der Geltung der Ausgangsbeschränkung ohne triftigen Grund im Sinne von Ziff. 13 der Allgemeinverfügung zum Sporttreiben zu verlassen, da sie hierzu arbeitsbedingt ansonsten keine Zeit fänden. Randnummer 29 III. Die Kläger verfügen auch über ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, da es hier um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt geht. Randnummer 30 1. Für die Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses genügt jedes im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegende, nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Dies ist unter anderem der Fall beim Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitations- oder Genugtuungsinteresses oder eines präjudiziellen Interesses zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches. Zudem besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG auch hinsichtlich solcher belastenden Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5.19 –, juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303, juris, Rn. 20 ff.; vgl. auch W.-R. Schenke/R. P. Schenke, a.a.O., § 113 VwGO Rn. 129 ff.). Hinsichtlich der letztgenannten Fallgruppe wird teilweise als weitere Voraussetzung für die Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses gefordert, dass es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt (so BVerwG, Urteil vom 12. November 2020, a.a.O., Rn. 15, anders wohl BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 30 f.; ebenso W.-R. Schenke/R. P. Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 145 m.w.N.). Randnummer 31 2. Ein Rehabilitations- oder Genugtuungsinteresse besteht im vorliegenden Fall nicht, da die Ausgangsbeschränkung keinen die Kläger diskriminierenden Charakter hatte und auch ihr Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigte (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 142 ff.). Randnummer 32 3. Eine Präjudizwirkung für einen mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Schadensersatzprozess ist ebenfalls nicht ersichtlich, zudem scheidet ein diesbezügliches Feststellungsinteresse auch deshalb aus, weil sich die Allgemeinverfügung bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 136). Randnummer 33 4. Ein berechtigtes Feststellunginteresse ist auch nicht im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Es besteht nämlich nicht die konkrete Gefahr, dass künftig vor dem Hintergrund im Wesentlichen unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Umstände ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 21). Die für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung maßgeblichen Regelungen des § 23 Abs. 4 der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 18. CoBeLVO – vom 20. März 2021 (GVBl. 2021, 173) wurden bereits durch § 26 Abs. 2 der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 19. CoBeLVO – vom 23. April 2021 (GVBl. 2021, 243) mit Wirkung vom 23. April 2021 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat mit § 28b des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – (Gesetz vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2021, BGBl. I S. 1174) in Kraft, dessen Abs. 1 Ziff. 2 bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Ausgangsbeschränkungen vorsah, ohne dass es des Erlasses einer entsprechenden Allgemeinverfügung bedurfte. Diese Regelung galt zwar nur bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 (§ 28b Abs. 10 IfSG), aber auch danach wurde eine mit § 23 Abs. 4 der 18. CoBeLVO vergleichbare Regelung nicht erneut eingeführt (vgl. § 24 der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 26. CoBeLVO – vom 8. September 2021 [GVBl. 2021, 504]). Zudem knüpfen die Regelungen der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden 26. CoBeLVO nicht mehr in demselben Maße wie zuvor an die 7-Tage-Inzidenz an, sondern berücksichtigen darüber hinaus auch die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz sowie den Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten (vgl. § 1 der 26. CoBeLVO). Für eine mögliche Rückkehr zu einer alleinigen Anknüpfung an die 7-Tage-Inzidenz, insbesondere den für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung maßgeblichen Wert von 100, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Randnummer 34 5. Es handelt sich im vorliegenden Fall aber um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt, gegen den Rechtsschutz in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht zu erlangen ist. Die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie war und ist stets von kurzfristigen Reaktionen auf eine sich dynamisch verändernde Ausgangslage geprägt. Da vor diesem Hintergrund auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der teilweise einschneidenden Grundrechtseinschränkungen regelmäßig eine jeweils kurze Geltungsdauer erfordert, gelten die entsprechenden Hoheitsakte – wie auch hier – stets nur für einen kurzen Zeitraum und unterfallen so dieser Kategorie. Randnummer 35 Ob darüber hinaus auch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegen muss (vgl. o.) kann hier dahinstehen, da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Durch die Ausgangsbeschränkung als hoheitlicher Akt wurde den Betroffenen das Verbot auferlegt, sich nicht im öffentlichen Raum aufzuhalten, respektive in der eigenen Wohnung zu verbleiben. Dabei handelte es sich zumindest um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit (ebenso z.B. NdsOVG, Beschluss vom 06. April 2021 – 13 ME 166/21 –, juris, Rn. 34; OVG LSA, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 3 R 10/21 –, juris), da er einem Eingriff in die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (einen solchen verneinend z.B. NdsOVG, a.a.O.; – zu Art. 102 Abs. 1 BV: BayVerfGH, Entsch. v. 9. Februar 2021 – Vf. 6-VII-20 –, juris, Rn. 61 ff.; vgl. auch Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 94. Ergänzungslieferung Januar 2021, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG Rn. 22 ff., 30 ff., 38) oder die Freizügigkeit nach Art. 11 GG (einen solchen verneinend z.B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 –, juris, Rn. 6; bejahend z.B. – hinsichtlich Art. 109 Abs. 1 BV –: BayVerfGH, a.a.O., Rn. 68) zumindest nahekommt. Randnummer 36 IV. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere war die Allgemeinverfügung vor ihrer Erledigung noch nicht bestandskräftig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7.98 –, juris, Rn. 20), denn die Widerspruchsfrist nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO war noch nicht abgelaufen; im Übrigen hatten die Kläger bereits Widerspruch eingelegt. In einem solchen Fall besteht auch keine Bindung an die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21 ff.). Randnummer 37 B. Die Klage ist auch begründet, denn die Allgemeinverfügung des Beklagten war hinsichtlich der angeordneten Ausgangsbeschränkung rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Rechten. Randnummer 38 I. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung bildet § 23 Abs. 4 der 18. CoBeLVO. Hiernach hatten Landkreise und kreisfreie Städte eine dem Muster der Anlage 3 der Verordnung entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen, wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 überschritt (S. 1). Diese Allgemeinverfügung durfte erst aufgehoben werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mindestens sieben Tage in Folge unter 100 gelegen hatte (S. 2). In besonderen atypischen Fällen, insbesondere, wenn das Infektionsgeschehen vollständig eingrenzbar war, konnten im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium auch abweichende Regelungen erlassen werden (S. 4). Randnummer 39 Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen diese Regelungen beziehungsweise die Verordnung insgesamt durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dies nicht der Fall ist, erweisen sich die von den Klägern angegriffenen Regelungen der Allgemeinverfügung als rechtswidrig, da das im vorliegenden Fall gemäß § 23 Abs. 4 S. 4 der 18. CoBeLVO eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt worden ist. Randnummer 40 II. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestehen allerdings keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere war eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nicht erforderlich und der Kläger zu 2) war auch nicht nach §§ 20 f. VwVfG daran gehindert, am Erlass der Allgemeinverfügung mitzuwirken. Randnummer 41 1. Zwar waren er und seine Ehefrau – möglicherweise auch weitere Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 5 VwVfG – nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG als Adressaten der Allgemeinverfügung Beteiligte an dem Verfahren zu deren Erlass und sie erlitten durch diese auch einen unmittelbaren Nachteil. Dennoch war er nicht nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nrn.1 und 2 sowie S. 2 VwVfG ausgeschlossen. Danach darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist (S. 1 Nr. 1) oder wer Angehöriger eines Beteiligten ist (S. 1 Nr. 2). Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann (S. 2). Randnummer 42
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