Zielerreichungsprämie - Zeitpunkt - Insolvenzeröffnung - Insolvenzforderung Orientierungssatz 1. Zur Einordnung von Prämienansprüchen als Insolvenzforderungen im Sinne der §§ 38, 108 Abs 3 InsO, da diese erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sind und im weitesten Sinne Entgelt "für die Zeit" nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darstellen. (Rn.28) (Rn.31) 2. Wird mit einer Sonderzahlung die vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honoriert, entsteht der Anspruch auf die Sonderzahlung regelmäßig während des Bezugszeitraums zeitanteilig entsprechend der zurückgelegten Dauer (pro rata temporis) und wird lediglich zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig. Insolvenzrechtlich sind solche arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlungen dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 20. Juli 2022, 1 Ca 1372/21, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.07.2022 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Az. 1 Ca 1371/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Zahlung von Zielvereinbarungsprämien. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.09.2007 bis 31.03.2021 beschäftigt, seit 01.11.2018 als Projektmanager Vertrieb zu einer vertraglich vereinbarten Bruttomonatsvergütung von 7.500,00 €. In seinem Arbeitsvertrag heißt es zudem unter § 4 (Vergütung): Randnummer 3 "Des Weiteren erhält der Arbeitnehmer eine jährliche Zielvereinbarungsprämie in Höhe von 20.000,00 € brutto (bei 100 % Zielerreichung). Die Zielvereinbarung wird gesondert, je Geschäftsjahr, vereinbart und ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages." Randnummer 4 Das Geschäftsjahr der Beklagten läuft gem. Ziffer 3 ihres Gesellschaftsvertrags jeweils vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Für das Geschäftsjahr 2019/20 schlossen die Parteien am 16.12.2019 eine Zielvereinbarung unter Auflistung verschiedener Unternehmensziele der Beklagten sowie mehrerer persönlicher Ziele des Klägers. Für den Fall der Zielerreichung wurde eine Prämie von 20.080,00 € vereinbart. Entsprechendes geschah für das Geschäftsjahr 2020/21 durch Zielvereinbarung vom 03.11.2020, die als für den Kläger maximal erreichbare Prämie einen Betrag von 22.600,00 € auswies. Am 10.09.2020 wurde dem Kläger von der Beklagten für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019/20 volle Zielerreichung bestätigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein wurde am 18.12.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet, Eigenverwaltung gem. § 270 Abs. 1 InsO angeordnet und ein Sachwalter ernannt. Nach § 4 des Beschlusses verblieb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Beklagten, ihr Geschäftsführer war berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Im November 2021 rechnete die Beklagte für den Kläger eine anteilige Zielvereinbarungsprämie für den Zeitraum 18.12.2020 - 31.03.2021 ab in Höhe von 5.428,67 € brutto und brachte den sich daraus ergebenden Nettobetrag von 4.819,67 € an ihn im November 2021 zur Auszahlung. Weitere Zahlungen auf seine Zielvereinbarungsprämienansprüche lehnte sie ab unter Verweis darauf, bei diesen handle es sich um Insolvenzforderungen, die er wie andere Gläubiger auch zur Tabelle anmelden müsse. Randnummer 5 Der Kläger hat erstinstanzlich die vollständige Auszahlung beider Zielvereinbarungsprämien verlangt. Zur Begründung hat er vorgetragen, im Geschäftsjahr 2019/20 die vereinbarten Ziele erreicht und dies von der Beklagten am 10.09.2020 auch bestätigt bekommen zu haben. Für das Geschäftsjahr 2020/21 stehe ihm die Prämie angesichts seines Ausscheidens im laufenden Geschäftsjahr nur anteilig für die Zeit vom 01.07.2020 - 31.03.2021 zu. Bezüglich der vollständig erreichten Ziele der Beklagten ergebe sich insoweit ein Betrag von (6.000 : 12 x 9 =) 4.500,00 €, aus der Erreichung seiner persönlichen Ziele ein Betrag von 13.160,00 € (wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 6 ff., 57 d. A. verwiesen). Sämtliche erreichbaren und persönlichen Ziele seien vor seinem Ausscheiden, aber nach Insolvenzeröffnung erreicht worden. Für beide Geschäftsjahre könne er Prämienauszahlung in voller Höhe verlangen, da es sich nicht um Insolvenzforderungen, sondern um Masseverbindlichkeiten iSv § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO handle. Die Prämie vergüte besondere, zu bestimmten Zeiten während des Geschäftsjahres zu erbringende Leistungen, deren Erfüllung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt werden könne. Solche stichtags-/anlassbezogenen Sonderzuwendungen seinen insolvenzrechtlich dem Zeitraum zuzuordnen, in den der Stichtag falle. Dies sei hier der Zeitraum nach Insolvenzeröffnung. Sinn und Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO sei es, dem Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung voll zur Masse erbringe, auch seine Gegenleistung zu sichern und nicht die Masse auf seine Kosten zu bereichern. Er habe seine zur Prämienberechtigung führenden Arbeitsleistungen nach Insolvenzeröffnung weiter erbracht und der Beklagten Investitionen im Umfang von ca. 700.000 € erspart, damit unmittelbar die Masse entlastet und es ihr so ermöglicht, weiter Gewinn und Profit zu erwirtschaften. Randnummer 6 Das Bundesarbeitsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 10.09.2020 (6 AZR 94/19 (A)), 16.02.2021 (9 AS 1/21) und 25.11.2021 (6 AZR 94/19) seine Rechtsprechung für Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche dahingehend geändert, dass es diese nunmehr als Masseverbindlichkeiten ansehe, mit der Begründung, wenn ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter die Arbeitskraft des Arbeitnehmers für die Masse in Anspruch nehme, habe er auch "alle" Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeit zu erfüllen, und zwar selbst solche Ansprüche, denen keine Wertschöpfung für die Masse gegenüberstehe wie etwa bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Erholungsurlaub. Diese Wertung müsse erst recht in Fällen gelten, in denen dem Anspruch des Arbeitnehmers eine Wertschöpfung für die Masse gegenüberstehe, wie es hier bei den Jahreszielprämien der Fall sei. § 55 Abs. 2 InsO wolle nicht die Masse, sondern den Vertragspartner schützen, um mit dessen Leistungen eine Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen. Nach der Konzeption der Insolvenzordnung seien im Gegenzug für die Arbeitsleistung sämtliche Verpflichtungen aus einem nach § 108 Abs. 1. S. 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnis vom späteren Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Da er von der Beklagten nach Insolvenzeröffnung weiter zur Arbeitsleistung herangezogen worden sei, würden seine Ansprüche mithin über die Fiktion des § 55 Abs. 2 S. 2 InsO so behandelt, als ob sie in Eigenverwaltung das Arbeitsverhältnis mit ihm durch Neuabschluss selbst begründet hätte, und seien daher als Masseverbindlichkeiten einzuordnen. Ob Prämienansprüche vor oder nach Insolvenzeröffnung entstanden oder fällig seien, spiele daher keine Rolle mehr, ebenso wenig wie der Umstand, ob er seine persönliche Zielerreichung pro rata temporis erreicht habe. Entscheidend sei allein, dass seine Ansprüche auf einem bei Insolvenzeröffnung fortbestehenden Arbeitsverhältnis gründeten und seine Arbeitsleistung von der Beklagten in Eigenverwaltung weiter in Anspruch genommen worden sei. Randnummer 7 Zudem habe die Beklagte ihm mit der am 10.09.2020 erfolgten Bestätigung seiner Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2019/20 sowie mit dem Abschluss der neuen Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2020/21 am 03.11.2020 in Kenntnis ihrer bereits seit dem 14.08.2020 laufenden Eigenverwaltung klar signalisiert, zu ihren Zahlungspflichten zu stehen. Damit habe sie eine besondere Einstandspflicht für die Zeit nach Insolvenzeröffnung begründet, zumindest in Person des zeichnenden Geschäftsführers K.. Sie habe ihm zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, sie würde sich ihren Zahlungsverpflichtungen im Insolvenzverfahren entziehen, und habe ihn am 03.11.2020 in seiner Erwartung bestärkt, seine außerordentlichen Leistungen trotz laufender Eigenverwaltung auch außerordentlich zu honorieren. Sie werde kaum geplant haben, Leistungen von ihm abzufordern, seine Prämienansprüche aber gleichwohl nicht zu erfüllen, sondern sie nur als Insolvenzforderung zu behandeln. Schließlich sei seinen Kollegen, zu denen er noch in Kontakt stehe, die Prämienzahlung für das Geschäftsjahr 2020/21 unabhängig vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in voller Höhe ausgezahlt worden. Bei ihm sei eine Auszahlung dagegen nur für die Zeit nach Insolvenzeröffnung am 18.12.2020 vorgenommen worden. Dieses verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Randnummer 8 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 9 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 20.080,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten mit dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2021 zu zahlen; Randnummer 10 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.131,33 € brutto zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat vorgetragen, die Zielvereinbarungen zeigten eindeutig, dass es sich bei den Prämien um Sonderzahlungen mit Vergütungscharakter handle, welche die im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung honorieren sollten. Der Anspruch auf eine solche Prämienzahlung entstehe regelmäßig während des Bezugszeitraums pro rata temporis, selbst wenn er erst nach dessen Ablauf fällig werde. Insolvenzrechtlich sei eine arbeitsleistungsbezogene Zuwendung dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sei. Beim Prämienanspruch für das Geschäftsjahr 2019/20 handle es sich um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, da der Bezugszeitraum zum 30.06.2020 geendet habe. Nichts Anderes ergebe sich, wenn man auf seine Fälligkeit abstellen wollte, da die Prämienansprüche bei ihr aufgrund betrieblicher Übung stets erst mit der Abrechnung für November zur Auszahlung gelangten. Für das Geschäftsjahr 2020/21 ergebe sich ein Betrag von 4.500,00 € für die erreichten Unternehmensziele, wie vom Kläger angegeben, sowie der von ihm für seine persönlichen Ziele benannte Betrag von 13.160,00 €, allerdings lediglich zeitanteilig zu 9/12, also 9.870,00 €, damit insgesamt 14.370,00 €. Masseverbindlichkeit sei nur der ab Insolvenzeröffnung (18.12.2020) entstandene Teil, was einem Betrag von 5.428,67 € brutto entspreche. Diesen habe sie unstreitig zum Fälligkeitstermin November 2021 abgerechnet und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger zur Auszahlung gebracht. Die vom Kläger zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig, da sie lediglich Urlaubsabgeltungsansprüche betreffe. Vielmehr habe das Bundesarbeitsgericht in der klägerseits zitierten Entscheidung vom 10.09.2020 ausdrücklich festgestellt, dass arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendungen unverändert dem Zeitraum zuzuordnen seien, für den sie als Gegenleistung geschuldet seien. Damit verbleibe es bei der pro rata temporis-Betrachtung. Kein anderer Mitarbeiter habe von ihr für das Geschäftsjahr 2020/21 eine Prämie ausbezahlt bekommen, erst recht nicht in voller Höhe. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2022 mit am 20.07.2022 verkündetem, dem Kläger am 18.11.2022 zugestelltem Urteil die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Randnummer 15 Die Klage sei unbegründet, da die verfolgten Ansprüche Insolvenzforderungen darstellten, die der Kläger nach § 174 Abs. 1 S. 1 InsO beim Sachwalter zur Tabelle hätte anmelden und im Bestreitensfall im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren hätte verfolgen müssen. Die zwischen den Parteien vereinbarten Zielvereinbarungsprämien stellten eine erfolgsabhängige Vergütung dar, die als unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Klägers geschuldet werde. Der Anspruch hierauf entstehe monatlich pro rata temporis, auf den Fälligkeitszeitpunkt komme es nicht an. Daher handle es sich erst ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung um Masseforderungen. Den auf diesen Zeitraum vom 18.12.2020 bis 31.03.2021 entfallenden Betrag habe die Beklagte ausgezahlt. Ansprüche für die davorliegende Zeit, also das Geschäftsjahr 2019/20 und das Geschäftsjahr 2020/21 bis zum 17.12.2020, seien lediglich Insolvenzforderungen. Keine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich aus den vom Kläger zitierten neueren Urteilen des Bundesarbeitsgerichts, da diese lediglich Urlaubsabgeltungsansprüche zum Gegenstand hätten. Diese seien im Gegensatz zu den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nicht zeitabschnittsbezogen teilbar, weil sie keine Gegenleistung für eine bestimmte Arbeitsleistung beinhalteten. Die Beklagte treffe auch keine besondere Einstandspflicht gegenüber dem Kläger. Mit der Bestätigung der Zielerreichung für das hier streitgegenständliche erste Geschäftsjahr am 10.09.2020 und der Unterzeichnung der Zielvereinbarung für das hier streitgegenständliche zweite Geschäftsjahr am 03.11.2020 habe sie nicht zum Ausdruck gebracht, unabhängig von der später erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und ungeachtet der rechtlichen Vorgaben der Insolvenzordnung Zahlungen auf die hier streitgegenständlichen Ansprüche leisten zu wollen. Wegen der weiteren Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 106 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 16 Gegen dieses ihm am 18.11.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Landesarbeitsgericht am 14.12.2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 20.02.2023 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb verlängerter Frist begründet. Zur Begründung seiner Berufung führt er nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 20.02.2023 (Bl. 139 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, aus, eine Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderung allein nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung vor oder nach Insolvenzeröffnung werde dem der Insolvenzordnung immanenten Arbeitnehmerschutz nicht gerecht. Ebenso wie im Falle der vom Bundesarbeitsgericht beschiedenen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche handle es sich bei den hier streitgegenständlichen Jahreszielprämien vollständig um Masseverbindlichkeiten iSv § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 25.11.2021 judiziert, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, wenn er sich für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers entscheide, sämtliche Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeit zu erfüllen habe, und die Insolvenzordnung Ansprüche von Vertragspartnern des Schuldners bzgl. ihres insolvenzrechtlichen Rangs privilegiere, wenn diese – im Falle des § 55 Abs. 2 S. 2 InsO noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – ihre vertraglich geschuldete Leistung zugunsten der Masse erbrächten. Zwar gelte § 55 Abs. 2 S. 2 InsO nur gegenüber dem vorläufigen starken Insolvenzverwalter. Werde die Norm indes nur gegenüber diesem angewendet, werde der Arbeitnehmerschutz unterlaufen. Völlig verkannt habe das Arbeitsgericht, dass ihm Termine genannt worden seien, bis zu denen die Ziele zu erreichen gewesen seien. Sämtliche seiner Kollegen hätten die Prämienzahlung für das Jahr 2020/21 in voller Höhe erhalten, wofür er drei Mitarbeiter, bei denen dies so gewesen sei, als Zeugen benannt habe. Diesen Zeugenbeweis habe das Arbeitsgericht übergangen. Soweit die Beklagte bestritten habe, die Zahlungen selbst erbracht zu haben, könne er nicht beurteilen, von wem die Zahlungen geleistet worden seien. Er sei jedenfalls aufgrund seines Ausscheidens differenziert betrachtet worden, was gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Auch hierauf sei das Arbeitsgericht nicht eingegangen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 unter Abänderung des am 20.07.2022 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.05.2022, Az. 1 Ca 1372/21, Randnummer 19 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 20.080,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2021 zu zahlen; Randnummer 20 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.131,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2021 zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Zur Begründung trägt sie nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 24.04.2023 (Bl. 170 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, da es sich bei den zuletzt noch geltend gemachten Prämienansprüchen um reine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO handle. Diese seien lediglich zur Insolvenztabelle anzumelden gewesen. § 38 und § 55 InsO bezweckten einen gleichberechtigten und gleichlaufenden Gläubigerschutz, wobei als maßgeblicher Zeitpunkt für die gesetzliche Einordnung, ob es sich um eine Insolvenz- oder eine Masseforderung handle, auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgestellt werde. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen seien für alle Gläubiger gleichermaßen Insolvenzforderungen, eine andere rechtliche Einordnung sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen den Gläubigern nicht vereinbar. Sie habe an keinen anderen Arbeitnehmer als den Kläger eine etwaige Zielvereinbarungsprämie wie die vorstehende ausgezahlt, der gegenteilige Klägervortrag bleibe auch in der Berufungsinstanz unsubstantiiert, weshalb sein Beweisantritt auf einen reinen Ausforschungsbeweis gerichtet und daher unzulässig sei. Das Vordergericht sei dem Beweisangebot zu Recht nicht gefolgt. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. I. Randnummer 25 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit.
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