G die Methode anzuwenden sein, die bei einem Kauf bzw. Verkauf des Unternehmens am Markt für genossenschaftlich geprägte Lebensmittelmärkte für die Ermittlung des Kaufpreises maßgeblich wäre. (Rn.81) (Rn.84) (Rn.91) (Rn.93) Orientierungssatz Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 10/24) Tenor I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2020 wird der Bescheid vom 25. März 2020 über die gesonderte und einheitliche Feststellung u.a. des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 BewG)
G dahingehend geändert, dass die Unternehmensbewertung nicht
dem vereinfachten Ertragswertverfahren vorgenommen wird, sondern der Wert entsprechend dem vorgelegten Gutachten mit 183.919 € festgestellt wird. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen zur Ermittlung der Schenkungsteuer. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine am
einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode erfolgt sei. Randnummer 7 Hierzu reichte sie als „Gutachten“ eine von der Prozessbevollmächtigten im Auftrag der DA erstellte Ermittlung des Unternehmenswerts für Zwecke der Schenkungsteuer der Firma ein. Grundlage waren die Jahresabschlüsse der Jahre 2016, 2017 und 2018. In dem „Gutachten“ wird u.a. der Wert des Unternehmens
dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 200 BewG) dargestellt und zugleich ausgeführt, dass der so ermittelte Wert in Höhe von insgesamt 10.303.648 € zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führe, da hierbei wertbestimmende Faktoren, die einen erheblichen Einfluss auf den Unternehmenswert hätten, nicht ausreichend berücksichtigt würden. Gar nicht oder unzureichend berücksichtigt würden (zusammengefasst) die folgenden Faktoren: Randnummer 8 - Die Ladengeschäfte würden in angemieteten Räumlichkeiten betrieben. Hauptvermieter sei jeweils die X Handelsgesellschaft Y GmbH. Ein Mieterwechsel im Rahmen eines Unternehmensverkaufs oder einer Unternehmensnachfolge sei von der Zustimmung der X Handelsgesellschaft Y GmbH abhängig. Aus Sicht eines potenziellen Käufers stelle dies ein Risiko dar. Randnummer 9 - Hauptwarenlieferant sei die X Handelsgesellschaft Y GmbH. Dabei übe die X als Einkaufsgenossenschaft für ihre Mitglieder die Funktion eines Zentralregulierers aus. Die Belieferung durch die X Handelsgesellschaft Y GmbH setze damit eine Mitgliedschaft in der Genossenschaft voraus. Ein potenzieller Käufer, der nicht Mitglied der X Genossenschaft sei, würde dies bei seiner Kaufpreisermittlung entsprechend berücksichtigen. Randnummer 10 - Sämtliche Markenrechte lägen beim X Verband e.V., … . Randnummer 11 - Die Wertschaffung laufe in der Regel über das Branding, also den Markennamen X. Der einzelne Kaufmann habe an der Wertsteigerung durch Eigenleistung keinen verwertbaren bzw. verkaufsfähigen Nutzen. Randnummer 12 - Die Kundenbeziehung gehe über den Markennamen X. Das Marketing laufe über die X. Randnummer 13 - Die X Handelsgesellschaft Y GmbH habe ein erhebliches Interesse daran, dass beim Verkauf eines X-Lebensmittelmarktes Firmenwerte
einer einheitlichen Ermittlungsmethode gehandelt würden. Bei vergleichbaren Fällen (bei Verkäufen zwischen fremden Dritten) habe die X Handelsgesellschaft Y GmbH immer darauf hingewirkt, dass der Kaufpreis nicht mehr als der Warenbestand plus den handelsrechtlichen Buchwert des Inventars zzgl. des
ihren Grundsätzen ermittelten Firmenwertes betrage. Der Kaufpreis ermittele sich aus dem Warenbestand, bewertet zu Einkaufspreisen, und dem handelsrechtlichen Buchwert des Inventars, jeweils bezogen auf den Veräußerungszeitpunkt und dem von der X Handelsgesellschaft Y GmbH ermittelten Firmenwert. Um Verstöße gegen die Vorgehensweise zu vermeiden, behalte sich die X Handelsgesellschaft Y GmbH vor, den Untermietvertrag im Falle eines Verstoßes nicht zu übertragen. Randnummer 14 - Der Auseinandersetzungsanspruch bei Kündigung der Mitgliedschaft an der XY e.G. sei auf die Höhe der einbezahlten Geschäftsguthaben beschränkt. Auf Rücklagen oder stille Reserven bestehe kein Anspruch. Randnummer 15 Das „Gutachten“ kam zu dem Ergebnis, dass die vorgenannten wertbildenden Faktoren und Risiken in den gängigen Ertragswertverfahren einschließlich dem vereinfachten Ertragswertverfahren gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigt würden. Das Modell der ewigen Rente, wie es bei diesen Verfahren zur Anwendung komme, impliziere eine unbegrenzte Fortführung des Unternehmens. Die starke Ausrichtung und Abhängigkeit auf bzw. von der X Handelsgesellschaft Y GmbH, auch über die Mietsituation, stehe dieser Annahme entgegen. Der vereinfachte Ertragswert
G führe damit zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis. Randnummer 16 In dem Gutachten wird weiter ausgeführt, dass es innerhalb der Branche „X Y“ branchenüblich sei, dass Unternehmen zu Substanzwerten zzgl. des von der XY GmbH
einheitlichen Grundsätzen ermittelten Firmenwertes veräußert würden. In der laufenden Geschäftspraxis innerhalb der XY GmbH komme diese Wertermittlung für nichtsteuerliche Zwecke zur Anwendung. Firmenwerte würden nur
den durch die XY GmbH ermittelten Werten bezahlt bzw. vergütet werden. Die Kaufpreise orientierten sich in diesen Fällen an der Höhe des Warenbestandes, bewertet zu Netto-Einkaufspreisen, und dem Wert der Ladeneinrichtung, bewertet mit dem handelsrechtlichen Buchwert, zzgl. des durch die XY GmbH ermittelten Firmenwertes. Alle Einzelunternehmen des Beigeladenen HA seien zu Buchwerten in die Klägerin eingelegt worden, auch die Forderungen und Verbindlichkeiten, sodass die Bewertung zum Substanzwert vorzunehmen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Randnummer 17 Mit Schreiben vom
G für Zwecke der Schenkungsteuer auf den Stichtag 01.01.2019 stellte der Beklagte den Wert des von DA erworbenen Anteils am Betriebsvermögen – unter dem Vorbehalt der
prüfung – abweichend von der Erklärung mit 877.333 € fest. Den gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft (Gesamthandsvermögen) ermittelte er mit 8.777.337 €. Die Abweichung erläuterte er in dem Bescheid. Er führte u.a. aus, dass die Gesamtsumme der Ertragswerte aller X-Märkte diesen Betrag ergebe. Der
weis, dass es sich bei der von der Klägerin angewandten Bewertungsmethode um eine auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode handele, sei nicht erbracht. Aus der vorgelegten Aufstellung der verkauften X-Märkte seien die Gewinne der einzelnen Märkte nicht ersichtlich, sodass nicht beurteilt werden könne, ob auch bei sehr gewinnträchtigen Märkten diese Methode allgemein angewandt werde. Laut den vorgelegten Verträgen sei die Ermittlung des jeweiligen Kaufpreises teils schon sehr unterschiedlich gewesen. Lediglich die Ermittlungsmethode des Warenbestandes und das Vertragsformular seien einheitlich gewesen. Ein Firmenwert sei überwiegend gar nicht gezahlt worden und die Wertermittlung des übernommenen Inventars sei teilweise
dem Buchwert und in anderen Fällen
einem selbst ermittelten Wert erfolgt. Es spreche viel dafür, dass es sich in den vorgelegten Fällen eher um gewinnschwache X-Märkte gehandelt habe, für die als Kaufpreis lediglich der Substanzwert gezahlt worden sei. Im Übrigen zählten laut den ErbStR 2019, dort R B 9.2 „Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse“, vertragliche Preisvorgaben – im vorliegenden Fall sogar lediglich nur durch die X-Gruppe gewollt – zu den bei der Wertfindung nicht zu berücksichtigenden ungewöhnlichen Verhältnissen. Randnummer 19 Die Klägerin legte hiergegen am 3. April 2020 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führe. Aus der vorgelegten Aufstellung über Unternehmensbewertungen aus den letzten fünf Jahren seien die in der Realität gezahlten Preise für X-Märkte ersichtlich. Eine Unterscheidung, ob es sich um Märkte mit hohen oder niedrigen Gewinne handele, würde bei der Ermittlung des Unternehmenswerts nicht vorgenommen werden. Selbst wenn die Ermittlungsmethode der X regionalbedingte Abweichungen wie die Berücksichtigung eines Firmenwertes beinhalte, so habe sie stets gemein, dass sie auf den Substanzwerten beruhe. Der von dem Beklagten ermittelte Wert führe zu einem unrealistischen, am Markt nicht erzielbaren Preis. Der für Bewertungszwecke
G erforderliche gemeine Wert solle aber genau den Wert abbilden, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung unter fremden Dritten zu erzielen sei. Bei den im Gutachten aufgeführten Faktoren handele es sich um preisbildende Faktoren und keinesfalls um ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Randnummer 20 Mit Einspruchsentscheidung vom 21. September 2020 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Vorbehalt der
prüfung blieb bestehen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Klägerin stehe über § 199 Abs. 2 BewG ein Wahlrecht zu, den gemeinen Wert der übertragenen Anteile
einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Bewertungsmethode, also einer sog. „branchenüblichen Bewertungsmethode“ oder aber
dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu erklären. Entscheide sie sich für eine „branchenübliche Bewertungsmethode“, trage sie allerdings
den allgemeinen Regeln der Abgabenordnung die objektive Beweislast für die „Branchenüblichkeit“ der von ihr gewählten Methode. Randnummer 21 Das Bewertungsgesetz mache keine speziellen Vorgaben an die
weisführung der „Branchenüblichkeit“ und definiere auch den Begriff der „Branche“ nicht. Der „Branchenüblichkeit“ sei jedoch immanent, dass sie sich
weisen lasse; denn was in der Branche üblich sei, müsse den Marktteilnehmern auch bekannt sein. Die Finanzverwaltung verstehe darunter Unternehmen mit gleichartigen oder vergleichbaren Betätigungsfeldern, die am Markt in Konkurrenz zueinander treten würden. Randnummer 22 Als
weis der Branchenüblichkeit kämen beispielsweise Urteilsentscheidungen der Zivil- und Finanzgerichtsbarkeit in vergleichbaren Fällen, Verlautbarungen der zuständigen Berufskammern und veröffentlichte Abhandlungen in der Fachwelt in Betracht. Die in Bezug genommenen Quellen müssten verifizierbar und geeignet sein, über den Einzelfall hinaus ein im allgemeinen Geschäftsverkehr übliches Verfahren in der betroffenen Branche belegen zu können. Untermauert werden könnten diese Quellen durch belegbare Einzelfälle, in denen die begehrte Bewertungsmethode auch zur Wertfindung geführt hätte, beispielsweise in Fällen tatsächlicher Unternehmensverkäufe. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG dürften jedoch nicht mit hineingespielt haben. Randnummer 23 Die Klägerin habe den
weis der Branchenüblichkeit für die von ihr begehrte Bewertungsmethode nicht erbracht. Aus den eingereichten Kauf- und Übernahmeverträgen sei ersichtlich, dass die Ermittlung des Kaufpreises sehr unterschiedlich erfolgt sei, zudem fehlten die grundlegenden Bewertungsparameter in Form von Umsatz und Gewinn zum Vergleich mit dem im Streitfall zu bewertenden Unternehmen. Randnummer 24 Er – der Beklagte – habe folglich den gemeinen Wert des übertragenen Anteils im vereinfachten Ertragswertverfahren zu ermitteln. Die hierbei vorgesehenen Typisierungen, die dazu führen könnten, dass der ermittelte Wert höher oder niedriger sei als der gemeine Wert, seien hinzunehmen solange das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führe. Wann das vereinfachte Ertragswertverfahren zu einem offensichtlich unzutreffenden Wert führe, werde im Gesetz nicht näher definiert. Die Finanzverwaltung habe in R B 199.1 Abs. 5 und 6 ErbStR 2019 jedoch Anhaltspunkte aufgeführt, wann dies der Fall sein könne. Randnummer 25 Die Klägerin habe mit ihren Einwendungen keinen der in den Richtlinien vorgenannten Anhaltspunkte belegt. Sie stütze ihren Einwand allein auf die hohe Wertabweichung zu der von ihr angewandten Bewertungsmethode. Sei die Branchenüblichkeit einer Methode nicht belegt, lasse sich dadurch das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht erschüttern. Randnummer 26 Mit der hiergegen am 14. Oktober 2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung vertieft sie ihr vorgerichtliches Vorbringen. Randnummer 27 Gegen die von dem Beklagten favorisierte Methode spreche nicht zuletzt der letzte Halbsatz in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG: “…dabei sei die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde.“ Ein gedachter Erwerber würde im vorliegenden Fall den
dem Gutachten ermittelten Wert zugrunde legen, nicht den vom Beklagten ermittelten. Randnummer 28 Hinsichtlich des Marktes und der Marktteilnehmer sei Folgendes festzuhalten: Der gewöhnliche Geschäftsverkehr für das Bewertungsobjekt „X-Markt“ finde im Wirtschaftskreis der Marktteilnehmer Kaufleute und X Großhandlung statt. Es existiere ein realer Markt, auf dem Verkäufer, Käufer und die X tätig seien. Als Käufer kämen neue oder bereits bestehende X-Kaufleute in Betracht, wobei am Ende auch immer die X-Großhandlung als „Reserve“-Käufer bereitstehe (Reprivatisierung). Der Markt für den Bewertungsgegenstand „Betrieb eines X-Lebensmitteleinzelhandelsgeschäftes“ ergebe sich durch die genossenschaftliche Struktur der X. Ein Kauf oder Verkauf eines X-Lebensmitteleinzelhandelsmarktes könne außerhalb dieses Marktes nicht stattfinden. Damit sei das genossenschaftliche Prinzip der X – die Förderung ihrer Mitglieder, d.h. der selbständigen Einzelhändler – marktgestaltend. Randnummer 29 Das genossenschaftliche Prinzip bedinge eine Vielzahl von Rechten und Pflichten für die Kaufleute und regele damit auch die Bedingungen für den Ein- und Austritt, also auch die Preise für das Bewertungsobjekt. Randnummer 30 Wer als Kaufmann Mitglied in der Genossenschaft werden wolle, müsse sich zunächst bewähren, d.h. regelmäßig ein Förderprogramm durchlaufen. Danach könne ihm ein X-Lebensmittelmarkt angeboten werden, wobei dessen Räumlichkeiten – unter dem Gesichtspunkt der Standortsicherung - regelmäßig von der XY Stiftung & Co. KG bzw. der XY GmbH als Zwischenmieterin an den Kaufmann vermietet werde. Der Erwerbspreis werde anhand der Bewertungsrichtlinien der X ermittelt, die sich an den Vermögenswerten und den Ertragsaussichten orientierten, die der Kaufmann beeinflussen könne. Die Finanzierung des Erwerbspreises und möglicher Modernisierungen könne über günstige Konditionen bei der X-Bank erfolgen. Für betriebswirtschaftliche Fragen bzw. Prozessoptimierungen stünden dem Kaufmann Betriebsberater der X zur Verfügung. Des Weiteren stünden ihm ein Warenwirtschaftssystem, Archivsysteme und ein auf die Systemlandschaft abgestimmtes Kassensystem zur Verfügung. Die Nutzung der Marke X und auch Marketingmaßnahmen würden von der Gruppe gestellt bzw. durchgeführt. Durch den Einkauf als Gruppe ließen sich vorteilhafte Einkaufspreise erzielen. Randnummer 31 Neben diesen —kurzskizzierten —Rechten habe der Kaufmann auch Pflichten, wobei die Warenbezugsverpflichtung bei der X Großhandlung hervorsteche. Daneben habe sich der Kaufmann auch am genossenschaftlichen Prinzip zu orientieren, die X-Gruppe zu fördern und ihr keinen Schaden durch Verhalten oder Äußerungen zuzufügen. Randnummer 32 Sollte der Kaufmann seinen X-Lebensmittelmarkt abgeben wollen – hier bestehe kein Zwang oder eine Notlage, sondern es sei seine freie Entscheidung – werde der Verkaufspreis, wie vorher beim Erwerb,
den Bewertungsrichtlinien der X ermittelt. Der Erwerber oder Übernehmer des X-Lebensmittelmarktes könne freibestimmt werden, er müsse nur aus Sicht der X geeignet sein, den Markt im Sinne der Genossenschaft zu führen. Randnummer 33 Dieses genossenschaftliche Prinzip - wirtschaftlich gesunde, voll existenzfähige Betriebe selbstständiger Unternehmer des mittelständischen Lebensmitteleinzelhandels zu schaffen, sie zu fördern und zu erhalten - sei marktgestaltend. Randnummer 34 Zur Preisfindung sei anzumerken, dass es in verschiedenen Branchen (wie etwa der Beratungsbranche oder eben im Bereich der Genossenschaften) generell üblich sei, dass neue Gesellschafter die Anteile zum Nennwert erhielten und diese beim Ausscheiden wieder zum Nennwert zurückgeben müssten. Das Modell werde auch mit „naked in — naked out“ beschrieben. Eine Beteiligung an den stillen Reserven sei dabei nicht vorgesehen. Dies zeige, dass der Besteuerung keine fiktiven Werte zu Grunde gelegt werden würden. Randnummer 35 Auf die von der Klägerin vorgelegte „Unternehmenswertermittlung unter Berücksichtigung eines Firmenwertes der XY beim Verkauf von X-Geschäften unter Kaufleuten“ wird Bezug genommen. Randnummer 36 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2020 wird der Bescheid vom 25. März 2020 über die gesonderte und einheitliche Feststellung u.a. des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 BewG)
G dahingehend geändert, dass die Unternehmensbewertung nicht
dem vereinfachten Ertragswertverfahren vorgenommen wird, sondern der Wert entsprechend dem vorgelegten Gutachten mit 183.919 € festgestellt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 37 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Der Beklagte vertieft sein vorgerichtliches Vorbringen. Der von der Klägerin erklärte Gutachtenwert sei weder
den Regeln des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zustande gekommen, noch beruhe er auf den Richtlinien einer unparteiischen Institution. Randnummer 39 Die Voraussetzungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs seien auch bei einer Bewertung
G zu beachten, da die Vorschrift keinen neuen Bewertungsmaßstab schaffe, sondern lediglich eine Spezialvorschrift zur Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften darstelle. Das Bewertungsverfahren der Klägerin entspreche nicht den Grundsätzen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, weil Käufer und Verkäufer in ihrer Kaufpreisverhandlung nicht frei seien. Dies zeigten die Ausführungen der Klägerin „Ein An- oder Verkauf eines Marktes kann nie ohne Zustimmung der X erfolgen“ und weiter „Sämtliche Markenrechte liegen beim X Verband e.V., …“. Der Kaufpreis werde Käufer und Verkäufer von XY also vorgegeben und könne durch eine Kündigung des Untermietverhältnisses und durch ein Verbot der Verwendung der Marke X von XY faktisch auch durchgesetzt werden. Der Käufer müsse für diesen Fall sein Geschäft unter seinem eigenen Namen an einem neuen Standort betreiben. Ihm bliebe im Wesentlichen nur die übertragene materielle Substanz. Dass auf dem Markt eine Vielzahl von Unternehmensverkäufen auf der Basis der von XY vorgegebenen Werte tatsächlich stattfinde, ändere daran nichts, weil die Grundsätze von Angebot und
frage universell gültig seien und über alle Branchen und Wirtschaftszweige hinweg gelten würden. Randnummer 40 Da das Bewertungsverfahren der Klägerin also bereits nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspreche, komme es darauf, ob in diesem Verfahren ungewöhnliche Verhältnisse berücksichtigt werden würden, die
G unberücksichtigt bleiben müssten, nicht an. Randnummer 41 Auch der Umstand, dass sich die X Kaufleute dem Preisdiktat von XY freiwillig unterstellten, führe zu keinem anderen Ergebnis, da dies eine
G unbeachtliche persönliche Verfügungsbeschränkung darstelle. Der BFH (Urteil vom 16. November 2022 – X R 17/20, BStBl II 2023, 484 Rz. 72) habe im Falle der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft entschieden, dass zu den persönlichen Verfügungsbeschränkungen auch solche Beschränkungen gehörten, die die Gesellschafter im eigenen und gegenseitigen Interesse eingegangen seien und die die davon betroffenen Gesellschafter aufgrund von Mehrheitsverhältnissen jederzeit beseitigen könnten. Dies beruhe darauf, dass derartige Verfügungsbeschränkungen ihren Geltungsgrund in den mitgliedschaftlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft hätten und deshalb in der Person des Gesellschafters begründet seien. Randnummer 42 Er, der Beklagte, gehe davon aus, dass die XY durch die XY e.G. beherrscht werde. Die X-Kaufleute seien aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Genossenschaft wiederum Eigentümer der Genossenschaft. Er gehe daher davon aus, dass die Mehrheit der X-Kaufleute mittelbar Einfluss auf die XY nehmen könnte. Folglich habe sich die Mehrheit der X-Kaufleute den faktischen Zwang zur Kaufpreisfindung
den Richtlinien der XY gegenseitig auferlegt und könne diesen auch wieder aufheben. Dies aber sei
den Grundsätzen des vorgenannten Urteils des BFH Merkmal einer unbeachtlichen persönlichen Verfügungsbeschränkung. Randnummer 43 Darüber hinaus agiere die XY erkennbar nicht als unparteiische Institution, ähnliche beispielsweise dem Institut Deutscher Wirtschaftsprüfer. Randnummer 44 Soweit die XY ausführe, “Der verkaufende X-Kaufmann erwartet, für seine unbestreitbare persönliche kaufmännische (Lebens)Leistung angemessen entgolten zu werden, die er aber ohne die Förderleistung und den Rückhalt der Genossenschaft alleine so nie hätte erreichen oder realisieren können.“ und weiter betreffend den erwerbenden X-Kaufmann “Er darf hier – ebenso wie seinerzeit der jetzt verkaufende X-Kaufmann Startbedingungen erwarten, die ihn nicht überfordern.“, zeige dies, dass Zweck der Genossenschaft allein die Förderung der gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder, nicht aber der ausgeschiedenen Mitglieder sei. Die Genossenschaft habe bei einer Kaufpreisfindung offensichtlich ein Interesse an einer Unterbewertung des zu verkaufenden Marktes, da dies bessere Startbedingungen für den Käufer schaffe. Eine freie Kaufpreisverhandlung berge das Risiko, dass sich der Käufer verkalkuliere und einen Preis bezahle, der ihn im schlimmsten Fall in die Insolvenz treibe, was auch die gesamte Genossenschaft schwächen würde. Randnummer 45 Zudem verhindere die Genossenschaft auf diese Weise, dass die Marke X zu einem Spekulationsobjekt werde, bei der sich Käufer lediglich einbringen würden, um stille Reserven zu heben. Durch den zwangsweise vorgegebenen Kaufpreis lohne sich diese Absicht nicht. Das System bringe es vielmehr mit sich, den Kaufmann möglichst lange an X zu binden, da er zwar von der laufenden Wertschöpfung erheblich profitiere, aber keine Substanz schaffe. Das aber komme wiederum der gesamten Genossenschaft zugute. Randnummer 46 Die aus der Unterbeteiligung resultierende Benachteiligung des Verkäufers rechtfertige die XY damit, dass der Verkäufer seine persönliche kaufmännische Leistung ohne die Förderleistung und den Rückhalt der Genossenschaft alleine so nie hätte erreichen oder realisieren können. Tatsächlich habe der Verkäufer durch die lizenzfreie Nutzung der Marke X auch eine höhere Wertschöpfung erzielt, als ihm dies in einem Franchisesystem mit Lizenzgebühr möglich gewesen wäre. Diese günstigen Bedingungen gingen aber auch auf den Käufer über. Ein Verkäufer würde dies bei einer freien Kaufpreisverhandlung einpreisen. Das aber würde dem genossenschaftlichen Prinzip widersprechen. Um dies zu verhindern, fördere XY den Einstieg in die Genossenschaft zu Lasten des späteren Ausstiegs. Randnummer 47 Zudem sei das vorgelegte Wertermittlungsgutachten inhaltlich zu kritisieren. Ausgehend von den Grundsätzen in dem Urteil des BFH vom 2. Dezember 2020 (II R 5/19), wonach zur Ordnungsmäßigkeit eines Gutachtes die methodische Qualität und die zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen gehöre, sei das von der Klägerin eingereichte Gutachten nicht anzuerkennen, da es teils auf zu kritisierenden Annahmen beruhe (Kritik an der Substanzwertermittlung, Kritik an der EBT-Planung der Jahre 2019 bis 2022), teils in sich widersprüchlich sei (Kritik an der Abschreibungsdauer des Firmenwerts), insbesondere aber auf nicht
vollziehbaren Daten und Rechenschritten (Kritik am notwendigen EBT) beruhe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Darstellung im Schriftsatz des Beklagten vom
vollziehbaren Teil der Firmenwertermittlung habe die Prozessbevollmächtigte offenbar unkritisch von XY übernommen, wobei diese Partei für die Erwerberseite ergreife, was sich auch der Prozessbevollmächtigten hätte aufdrängen müssen. Eine diesbezügliche kritische Auseinandersetzung habe im Gutachten nicht stattgefunden. Randnummer 49 Soweit die Prozessbevollmächtigte auf Seite 8 des Gutachtens die aus ihrer Sicht wertbestimmenden Faktoren aufgezählt habe, sei nicht
vollziehbar, mit welcher Gewichtung diese aber sodann in die Berechnung des sog. notwendigen EBT eingeflossen sein sollen. Die vom BFH für die Ordnungsmäßigkeit eines Gutachtens geforderte Dokumentation von Fakten, Annahmen und Schlussfolgerungen sei damit nicht gegeben. Randnummer 50 Der Beklagte sehe auch keine Notwendigkeit für eine weitere Sachaufklärung durch das Finanzgericht, wie sie der BFH in dem vorgenannten Urteil in den Rn. 25-28 fordere. Der BFH habe in dem Revisionsfall über ein Wertgutachten zu urteilen gehabt, das auf den Grundsätzen des IDW S 1 beruht habe. Er verstehe den BFH, der entschieden habe, dass das Finanzgericht bei etwaigen Gutachterfehlern nicht berechtigt sei, das Gutachten ohne Weiteres zu verwerfen und stattdessen das vereinfachte Ertragswertverfahren als Auffangmethode anzuwenden, so, dass eine etwaige weitere Sachaufklärungspflicht ein dem Grunde
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke anerkanntes Bewertungsverfahren voraussetze, was aber vorliegend nicht der Fall sei. Andernfalls hätte es ein Steuerpflichtiger in der Hand, durch jede beliebige intransparente Berechnung das Finanzamt bzw. das Gericht in eine Sachaufklärung zu treiben. Randnummer 51 Bei dem von der XY entwickelten Bewertungsrichtlinien handele es sich nicht um ein Verfahren, das den gemeinen Wert abbilde, sondern eine im Interesse der Genossenschaft liegende Kaufpreisvorgabe. Soweit der Begriff der „Branchenüblichkeit“ verwendet werde, möglicherweise als Synonym für eine „auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Bewertungsmethode“, könne es
Würdigung der im Klageverfahren von der Klägerin vorgelegten Anlagen 3a (Erläuterungen zur Berechnung der Rentabilität eines bestehenden Objektes) und 12 („Unternehmenswertermittlung unter Berücksichtigung eines Firmenwertes der XY beim Verkauf von X-Geschäften unter Kaufleuten“) dahinstehen, was letztlich unter einer Branche bzw. branchenüblichen Bewertungsmethode i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. BewG zu verstehen sei. Denn, wie bereits ausgeführt, würden die allgemeinen Grundsätze des § 9 BewG auch im Falle einer Bewertung
G gelten, sich also der gemeine Wert
den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und
frage, bei denen jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage sei, bestimmen. Genau das Gegenteil sei aber vorliegend der Fall. Das Wertgutachten beruhe auf einer Bewertungsmethode, die von einer Institution aufgestellt worden sei, die ersichtlich Partei ergreife für die Erwerberseite, die auf kritischen Ansätzen, widersprüchlichen Bewertungsannahmen und nicht
vollziehbaren Daten und Rechenschritten basiere und zudem keine Alternative zulasse und durch Zwang durchgesetzt werden könne. Randnummer 52 Er bezweifele nicht, dass die von der Klägerin vorgelegte Liste tatsächlich existierende Fälle darstelle, bei der der Kaufpreis
den Firmenwertgrundsätzen der XY ermittelt und auch bezahlt worden sei. Dabei handele es sich aber um diktierte Kaufpreise, bei denen der Verkäufer schlichtweg keine andere Wahl gehabt habe. Es sei völlig offen, welchen Kaufpreis ein Verkäufer in einer freien Verkaufsverhandlung tatsächlich verlangt und ein Käufer noch akzeptiert hätte. Randnummer 53 Die Marktteilnehmer akzeptierten das System des niedrigen Kaufpreises, weil ihr Fokus auf den Erträgen liege, die sie in diesem System erwirtschaften könnten; der wirtschaftliche Gehalt für die Genossenschaft bestehe darin, die Kaufleute langfristig an die Genossenschaft zu binden. Der Kaufpreis sage aber dann nichts über den gemeinen Wert des Unternehmens aus. Randnummer 54 Dass die Wertermittlung auch von den zuständigen Finanzämtern oftmals anerkannt werden würde, wie die Klägerin durch die vorgelegte Auflistung betreffend die tatsächlichen Unternehmensverkäufe belegt habe, stehe dazu nicht im Widerspruch, denn diese Fälle betreffe die Ertragsteuer, bei der es unter fremden Dritten tatsächlich auf den gezahlten Kaufpreis und nicht auf den gemeinen Wert ankomme (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Sinn und Zweck der Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sei es jedoch, den gemeinen Wert der Bereicherung des Erwerbers zu ermitteln und nicht den entgangenen Veräußerungsgewinn beim Veräußerer in Frage zu stellen. Randnummer 55 Da der Gutachtenwert auf nicht
vollziehbare Weise zustande gekommen sei, sei dieser nicht geeignet, den vom Beklagten im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert zu erschüttern. Tatsächlich könne der Gutachtenwert durch die Unternehmensgewinne erschüttert werden, denn der Gutachtenwert von 1.839.197 € mache lediglich das 1,7-fache [ wird im Einzelnen ausgeführt ] des durchschnittlichen Steuerbilanzgewinns der Jahre 2016 bis 2018 aus. Randnummer 56 Dies bedeute, dass ein Erwerber, der den Gutachtenwert bezahle, diesen
nicht mal zwei vollen Wirtschaftsjahren wieder erwirtschaftet habe. Darin noch nicht enthalten sei die mit dem Gewinn tatsächlich verbundene Ertragsteuerlast und ein angemessener Unternehmerlohn für die Unternehmensführung. Lege man hier die von ihm im vereinfachten Ertragswertverfahren angesetzten Werte zugrunde (vgl. Tabelle), ergebe der Gutachtenwert im Vergleich dazu lediglich ein 2,9-faches [ wird im Einzelnen ausgeführt ]. Randnummer 57 Dies entspreche einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals von 34,7 %, sodass – umgekehrt – ein deutliches Missverhältnis zwischen Gutachtenwert und tatsächlicher Gewinnlage der X-Märkte bestehe. Randnummer 58 Soweit außerdem ausgeführt werde, dass der scheidende Kaufmann seine kaufmännische Leistung ohne Förderleistung und den Rückhalt der Genossenschaft alleine so nie hätte erreichen oder realisieren können, also auf die ersparten Lizenzgebühren angespielt werde, die der Kaufmann in einem Franchise-System hätte zahlen müssen und die seine Rendite deutlich gemindert hätten, sei auch dies kein tragfähiges Argument. Der Kaufmann, der wegen ersparter Lizenzgebühren höhere Erträge abschöpfen könne, dürfe diese auch behalten. Es sei daher nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Erträge bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben sollten. Randnummer 59 Angesichts der Relation von Gutachtenwert zum Jahresertrag sei er davon überzeugt, dass wenn der Zwang, das von XY entwickelte Verfahren anwenden zu müssen, aufgehoben würde, der scheidende Kaufmann einen deutlich höheren Verkaufspreis verlangen würde. Denn in diesem Moment sei er mit der Genossenschaft wirtschaftlich nicht mehr verbunden und nur noch seinen Eigeninteressen unterworfen. Dann aber wäre das genossenschaftliche Prinzip gefährdet. Das von XY vorgegebene Bewertungsverfahren solle dem entgegenwirken. Im Besteuerungsverfahren könne hierauf aber keine Rücksicht genommen werden. Randnummer 60 Soweit sich die Klägerin als Rechtfertigung für eine Verkaufsableitung auf eine Vielzahl von Verkäufen berufe, die tatsächlich unter fremden Dritten stattgefunden hätten, sei nicht nur das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern auch das Verhältnis von Käufer und Verkäufer zu X zu betrachten. X habe ein erkennbares Interesse an einer Unterbewertung und damit ein mit dem Käufer gleichgerichtetes Preisinteresse. Der Verkäufer habe ein entgegengesetztes Preisinteresse. Da es aber X in der Hand habe, seinen Preis beim Verkäufer „durchzudrücken“, komme es auf die Interessen des Verkäufers nicht an. Der Verkäufer müsse zwar nicht zu diesem Preis verkaufen, könne jedoch gegen den Willen von X niemals einen besseren Preis erzielen. Die von den Käufern tatsächlich gezahlten Kaufpreise könnten daher nicht als unter fremden Dritten ausgehandelt angesehen werden. Randnummer 61 Soweit die Klägerin darauf verweise, dass es in § 11 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BewG heiße, dass „dabei die Methode anzuwenden [sei], die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde.“, sei einzuwenden, dass die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BewG nur greife bei zwei oder mehreren individuellen Bewertungsmethoden, die miteinander konkurrierten. Darauf komme es im Verhältnis des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu einer individuellen Bewertungsmethode jedoch nicht an, weil hier der Steuerpflichtige ohnehin ein Methodenwahlrecht habe (vgl. R B 199.1 Abs. 4 ErbStR 2019; vgl. auch BFH-Urteil vom 02.12.2020, II R 5/19, BStBl II 2022, 15). Voraussetzung sei aber sowohl im Fall des § 11 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BewG als auch beim Wahlrecht des Steuerpflichtigen, dass es sich bei der individuellen Methode, die zur Anwendung kommen solle, auch um eine im gewöhnlichen Geschäftsverkehr übliche Bewertungsmethode handele. Das sei aber bei dem von X vorgegebenen Bewertungsverfahren nicht der Fall. Randnummer 62 Die Rechtsprechung des BFH (RFH-Urteil vom 18. September 1930 – III a 290/29 und BFH-Urteil vom 23. Februar 1979 – III R 44/77) zeige, dass es auf das freie Kräftespiel am Markt von Angebot und
frage ankomme. Durch den Zusatz in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG, dass es sich um Verkäufe unter fremden Dritten handeln müsse, habe auch der Gesetzgeber das Merkmal des freien Handels noch mal besonders hervorgehoben. Denn bei fremden Dritten bestehe eine Vermutung, dass sie gegensätzliche Preisvorstellungen verfolgten. Umgekehrt dazu heiße es im 1. Orientierungssatz des BFH-Urteils vom 9. Mai 2017 – IX R 1/16 (BStBl II 2018, 94): Randnummer 63 „Bei einander nahestehenden Personen wird der
weis der Unentgeltlichkeit erleichtert; denn bei ihnen kann nicht unterstellt werden, dass sie Leistung und Gegenleistung im Regelfall
kaufmännischen Gesichtspunkten ausgehandelt [Hervorhebung durch den Beklagten] haben.“ Randnummer 64 Bei einem Verkauf eines X-Lebensmittelmarktes
den Preisvorgaben von X fänden Preisverhandlungen überhaupt nicht statt. Preisverhandlungen gehörten aber zum Kernbereich eines Marktgeschehens. Dass die Kaufpreise, die für X-Märkte bezahlt würden, aus Sicht des Beklagten irrational (zu niedrig) seien, beruhe somit nicht darauf, dass ein Angebotsüberhang bestünde, sondern weil X das so wolle. Dass sich der Kaufmann zum Verkauf und bei der Wahl des Käufers frei entscheiden könne, wie die Klägerin betone, werde vom Beklagten nicht bestritten, könne aber eine fehlende Preisverhandlung nicht ersetzen. Randnummer 65 Der Beklagte bestreite nicht, dass X-Märkte zu den Preisvorstellungen von X verkauft würden. Diese entsprächen jedoch nicht dem gemeinen Wert. Bei der Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sei jedoch der gemeine Wert zugrunde zu legen. Randnummer 66 Der Verweis auf das Modell „naked in - naked out“ und auf das Urteil des BFH vom 6. Mai 2020 (II R 34/17, BStBl II 2020, 744) gehe völlig fehl, weil es in dem Urteilsfall nicht um die Wertfindung, sondern um die Steuerbarkeit einer Anteilsübertragung
dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gegangen sei. Dem Urteil liege folglich ein teilentgeltlicher Vorgang zugrunde, sonst hätte man nicht über die Steuerbarkeit, sondern über die Bewertung gestritten. Randnummer 67 Bei dem Bewertungsmodell von X handele es sich somit um einen Mix aus Substanz- und Ertragswertverfahren, bei der der Ertrag aber nur in deutlich abgeschwächter Form Berücksichtigung finde. Randnummer 68 Es handele sich nicht um ein rein ertragswertorientiertes Verfahren (z.B.
IDW S 1), wie es der BFH in seinem Urteil vom 2. Dezember 2020 (II R 5/19) vor Augen hatte. Bei einem solchen Ertragswertverfahren entspreche der Wert des Unternehmens dem Barwert aller zukünftigen Ertragsüberschüsse. Der Ertragswert werde somit bestimmt durch den erwarteten Unternehmenserfolg in den folgenden Jahren und durch einen Kapitalisierungszinsfuß, mit dem die zukünftigen Ertragsüberschüsse auf den Zeitpunkt des Verkaufs abgezinst würden. Der BFH (aaO, Rn. 18) erachte die Anwendung der Ertragswertmethode grundsätzlich für sachgerecht, „…weil sie von der Frage ausgeht, welches Kapital ein angedachter Investor einsetzen würde, um aus seinem Investment eine angemessene Rendite zu erzielen.“ Randnummer 69 Der Klägerin sei zuzustimmen, dass die Marke X nicht übertragbar sei. Ein gedachter Käufer würde deshalb aber nicht eine fiktive Lizenzgebühr in seine Kaufpreisüberlegung einpreisen, wenn er sie tatsächlich nicht zahlen müsse. Er würde stattdessen mit den vollen, nicht um ein notwendiges EBT gekürzten Erträgen des Verkäufers kalkulieren und sich die Frage stellen, über welche Zeitspanne er das Geschäft würde betreiben könne. Je länger die Zeitspanne wäre, desto höher wäre seine Rendite und umso weniger würde für ihn dabei ins Gewicht fallen, dass sein späterer Verkaufspreis von X gedeckelt werden würde. Randnummer 70 Die Ausführungen der Klägerin stünden zudem im Widerspruch zur Ertragsteuer. Denn würde man ihrer Argumentation folgen und die fiktive Lizenzgebühr wertmindernd abziehen, weil der auf der Marke X beruhende Ertrag nicht dem Kaufmann, sondern X zustehe, stelle sich die Frage, warum der Kaufmann diese Erträge bei der Ertragsteuer dennoch versteuern müsse. Randnummer 71 Bei der wertmindernden Einpreisung der fiktiven Lizenzgebühr (bzw. des notwendigen EBT) handele es sich letztlich um ein Konstrukt, das die wahre Ertragslage des Unternehmens verfälsche, sodass es
G zu den unbeachtlichen ungewöhnlichen Verhältnissen zähle. Randnummer 72 Im Übrigen sei die Klägerin die Herleitung der Position, die zum notwendigen EBT führe, weiterhin schuldig geblieben. Es sei weiterhin nicht
vollziehbar, wie sich diese Zahlen konkret berechneten. Zudem sei es in einem ertragswertorientierten Verfahren auch nicht gerechtfertigt, den auf diese Weise berechneten „Firmenwert“ sodann noch um 20 % pro Jahr zu mindern. Hierauf komme es aber
Ansicht des Beklagten letztlich nicht an, da das gesamte Verfahren bereits als nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechend abzulehnen sei. Randnummer 73 Mit Senatsbeschluss vom
G umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG), die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Einen Gewerbebetrieb bilden
G insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Randnummer 79 a) Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 BewG (Betriebsvermögenswert) wird
G unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Dabei ist
G der Betriebsvermögenswert unter Anwendung des § 109 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln. Randnummer 80 b)
G ist der Wert des Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 BewG genannten Personenvereinigung mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser wird
G durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr in diesem Sinne ist der Handel, der sich
den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und
frage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist (BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 – II R 4/11, BFH/NV 2013, 1223 mwN). Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BewG). Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BewG). Randnummer 81 c)
G gilt für die Bewertung von Anteilen am Betriebsvermögen einer in § 97 BewG genannten Personenvereinigung – wie hier der Klägerin – § 11 Abs. 2 BewG entsprechend. Danach ist der gemeine Wert, wenn er sich nicht aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten lässt unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Randnummer 82
G i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG kann anstelle eines individuellen Ertragswertverfahrens auch das vereinfachte Ertragswertverfahren gemäß §§ 199 ff. BewG angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Randnummer 83 2.
einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Verwaltung gewähren die Vorschriften in Bezug auf das vereinfachte Ertragswertverfahren
G allein dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zur Anwendung dieser Methode (vgl. BFH, Urteil vom
G zu ermitteln. Nur in dem Fall, in dem das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, soll sich der Unternehmens- bzw. Anteilsinhaber nicht auf dieses Verfahren berufen können und die Finanzverwaltung die Möglichkeit haben, die Anwendung des Verfahrens abzulehnen (vgl. BFH, aaO, Rn. 21 mit Verweis auf BTDrucks 16/11107, S. 22). Randnummer 84 Entscheidet sich der Steuerpflichtige gegen das vereinfachte Ertragswertverfahren, kann er gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2
derjenigen Vorgehensweise zu erfolgen, welche ein (gedachter) Erwerber der Bemessung des Kaufpreises (bzw. der Wertbestimmung) zugrunde legen würde. Randnummer 85 Das Gesetz gibt also keine abschließende Aufzählung bestimmter Verfahren vor, sondern erlaubt die Berücksichtigung der individuellen Gepflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs. Damit ermöglicht es die von dem Bundesverfassungsgericht geforderte Ausrichtung der Bewertungsvorschriften am gemeinen Wert als Verkehrswert (dem maßgeblichen Bewertungsziel) und trägt der dem Erbschaftsteuerrecht zugrundeliegenden gesetzgeberischen Belastungsentscheidung, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, Rechnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192; Kreutziger/Jakob, Bewertungsgesetz, Stand 2021, § 11 Rn. 48). Randnummer 86 3. Das Finanzgericht hat den Sachverhalt auch in Bewertungsfragen von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 FGO). Randnummer 87 a) Die Verpflichtung gilt – anders als bei der
weispflicht des Steuerpflichtigen gemäß § 198 BewG – auch dann, wenn der Steuerpflichtige sein Wahlrecht, den gemeinen Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren zu ermitteln, nicht ausgeübt hat (vgl. BFH, Urteil vom 2. Dezember 2020 – II R 5/19, BStBl II 2022, 15). Legt der Steuerpflichtige stattdessen ein Gutachten
den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG vor, können weder das Finanzamt noch das Finanzgericht ohne Weiteres dem vereinfachten Ertragswertverfahren den Vorrang einräumen; denn die Wertermittlung
dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt keine Auffangmethode dar (BFH, Urteil vom 2. Dezember 2020 – II R 5/19, BStBl II 2022, 15, Rn. 17). Ein Vorrang bzw. eine (widerlegbare) Vermutung der Richtigkeit für einen mittels des vereinfachten Ertragswertverfahrens
G ermittelten Wert besteht
höchstrichterlicher Rechtsprechung und wohl auch aus Sicht der Finanzverwaltung nicht. Vielmehr geht die Finanzverwaltung selbst davon aus, dass die im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehenen Typisierungen dazu führen können, dass der in diesem Verfahren ermittelte Wert höher oder niedriger als der gemeine Wert ist (R B 199.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019), und sieht vor, dass die Bewertung
allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen für die Bewertung
dem vereinfachten Ertragswertverfahren nicht vorliegen (vgl. R B 199.1 Abs. 4 Sätze 6 und 7 ErbStR 2019). Randnummer 88 b) Das Finanzgericht kann ein vom Steuerpflichtigen außergerichtlich eingeholtes, individuelles Gutachten seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn es von der Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens überzeugt ist und keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (BFH, Urteil vom
den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 Sätze 1und 2 BewG oder streiten sich die Beteiligten über den Ansatz einzelner Berechnungsparameter eines ansonsten methodisch beanstandungsfreien Gutachtens, bedarf dies der Sachaufklärung durch das Finanzgericht gemäß § 76 Abs. 1 FGO(vgl. BFH, Urteile vom
Auffassung des Finanzgerichts einzelne Parameter eines zur Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils
der Methodik gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG durch den Steuerpflichtigen vorgelegten Gutachtens nicht plausibel, muss das Finanzgericht von Amts wegen entweder die beanstandeten Lücken schließen oder dem Steuerpflichtigen die entsprechende
besserung des Gutachtens aufgeben. Randnummer 91 4.
den vorgenannten Rechtsmaßstäben, denen der Senat folgt, ist der von der Klägerin ermittelte Unternehmenswert für den übertragenen Anteil am Betriebsvermögens anzuerkennen. Er beruht auf einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG. Randnummer 92 a) Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass die Bewertungsmethode, die dem ermittelten Unternehmenswert zugrunde liegt, nicht einem gängigen Ertragswertverfahren (z.B.
IDW S 1) unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten allein
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten ermittelt für die drei zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörenden X-Lebensmittemärkte vielmehr einen Substanzwert des Unternehmens (hier insgesamt 557.294 €) zuzüglich eines von der XY
einheitlichen Grundsätzen ermittelten Firmenwertes (hier insgesamt 1.281.903 €). Randnummer 93 b)
den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Richtlinien der X zur Unternehmenswertermittlung, den Auflistungen betreffend die tatsächlichen Verkäufe von X-Lebensmittelmärkten in den Jahren 2015 bis 2020 (ADS Statistik zur Unternehmensbewertung), sowie den Ausführungen der Vertreter der Klägerin im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass bei der Veräußerung von X-Lebensmittelmärkten die jeweiligen Firmenwerte ausschließlich
den durch die XY ermittelten Werten bezahlt bzw. vergütet werden. Die Kaufpreise orientieren sich stets an der Höhe des Warenbestandes am Übergabestichtag, bewertet zu Netto-Verkaufspreisen abzüglich eines Abschlags
Warengruppen, und dem Wert der Ladeneinrichtung, bewertet mit dem handelsrechtlichen Buchwert, zuzüglich des durch die XY ermittelten Firmenwertes. Die vorliegende Methode, die der streitgegenständlichen Wertermittlung zugrunde liegt, ist damit die, die ein gedachter Erwerber tatsächlich der Bestimmung seines Kaufpreises zugrunde legen würde bzw. müsste (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BewG). Randnummer 94 aa) Dem liegt zugrunde, dass der Kaufmann, der einen X-Lebensmittelmarkt betreibt, zwar selbständig ist, durch die Mitgliedschaft in der XY zugleich aber in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft organisiert ist. Randnummer 95 Die Einbindung des Unternehmens in die genossenschaftliche Struktur bewirkt für den Unternehmer zwingend die Bindung an Vorgaben, die sich zum einen aus gesetzlichen Vorschriften
dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) sowie zum anderen aus mitgliedschaftlichen und vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der X als Einkaufsgenossenschaft, der X Handelsgesellschaft Y GmbH und dem X Verband e.V. ergeben. Die genossenschaftliche Bindung führt hierdurch zu unternehmerischen Einschränkungen des Kaufmanns, die – auch bei einem Verkauf bzw. Übertragung eines Lebensmittelmarktes – darauf abzielen, den genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb mit den für die Mitglieder spezifischen Vorteilen zu erhalten und zu fördern. Randnummer 96
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der gewöhnliche Geschäftsverkehr in diesem Sinne der Handel, der sich
den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und
frage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist (BFH, Urteile vom
gefragt, ge- und verkauft sowie übertragen, d.h. sie werden gehandelt (vgl. § 76 GenG). Randnummer 108
den Darlegungen der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass für X-Lebensmittelmärkte ein realer Markt zwischen Kaufleuten besteht, der durch die genossenschaftliche Struktur in einer Weise beeinflusst wird, dass diese den Markt kennzeichnet. Randnummer 109 4) Entscheidet sich ein Kaufmann, einen Markt abzugeben, kann er einen geeigneten Käufer oder Übernehmer frei bestimmen, wobei dies ein bereits bestehender X-Kaufmann oder ein neuer Käufer sein könnte, der bereit wäre, der X Genossenschaft beizutreten. Für den Fall, dass sich kein Käufer oder Übernehmer findet, steht die X Großhandlung als „Reserve“-Käufer bereit. Der Verkauf oder Kauf eines X-Lebensmittelmarktes kann damit außerhalb dieses Marktes nicht stattfinden. Randnummer 110 5) Der Verkäufer verkauft sein Unternehmen bzw. Anteile hieran frei und – wie in der mündlichen Verhandlung auf
frage des Gerichts erörtert und bestätigt worden ist – zivilrechtlich ohne jede Bedingung unter Wahrung seiner eigenen Interessen mit dem Ziel, den höchstmöglichen Preis zu erzielen. Dem Käufer steht es frei, in den genossenschaftlichen Markt einzutreten. Randnummer 111 Die Beteiligung der X e.G. bzw. der XY GmbH besteht im Wesentlichen aus genossenschaftlichen Unterstützungsleistungen, wie die Durchführung von Schulungs- bzw. Förderprogrammen, die Ermittlung eines Erwerbspreises anhand der Bewertungsrichtlinie der X, betriebswirtschaftliche Beratung und Prozessoptimierung, Finanzierungshilfen durch die X-Bank, mietweise Überlassung der für den Betrieb des Marktes erforderlichen Räume, Durchführung von Marketingmaßnahmen, Bereitstellung eines Warenwirtschafts- sowie eines auf die Systeme abgestimmtes Kassensystem, von Archivsystemen, der Nutzungsrechte der Marke X sowie von Lieferbeziehungen über die X als Einkaufsgenossenschaft. Randnummer 112 Der Umstand, dass das genossenschaftliche Prinzip eine Vielzahl von Rechten und Pflichten für die Kaufleute regelt, die zum Teil auch die Bedingungen für den Ein- und Austritt bestimmen, insbesondere die X Handelsgesellschaft Y
ihrer, der verfahrensgegenständlichen Bewertungsmethode den Kaufpreis ermittelt, und diesen über den Vorbehalt, den bestehenden (Unter-)Mietvertrag im Falles eines Verstoßes nicht zu übertragen, jedenfalls faktisch auch durchsetzen kann, führt aus der Sicht des Senats nicht dazu, dass kein gewöhnlicher Geschäftsverkehr mehr vorliegt. Denn wie vorstehend ausgeführt, findet dieser in dem genossenschaftlichen Umfeld der Lebensmittelmärkte statt. Die Kaufpreise werden zur Überzeugung des Senats nicht „diktiert“ bzw. in einem ritualisierten Verfahren auf besondere, von marktwirtschaftlichen Grundsätzen abweichende Weise gebildet, sondern die „Besonderheit“ der Bewertungsmethode liegt allein darin, dass XY
einheitlichen und im Vorhinein festgelegten Grundsätzen den aus der genossenschaftlichen Bindung folgenden (gedachten) Ertrag „abschöpft“ und im Rahmen der Bewertung außen vorlässt. Die XY handelt damit – hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit – letztlich zur Förderung und zum Wohle der Genossenschaft. Der Handel mit X-Lebensmittelmärkten vollzieht sich in diesem besonderen Umfeld. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG liegen damit nicht vor, denn als solche bleiben nur die unberücksichtigt, die nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gelten (vgl. Kreutziger in Kreutziger/Schaffner/Stephany, Bewertungsgesetz, 5. Aufl. 2021, § 9 Rn. 15 f.). Dies ist, wie vorstehend ausgeführt, gerade nicht der Fall. Randnummer 113 6) Die von der Klägerin vorgelegte Auflistung betreffend tatsächliche Veräußerungsvorgänge von X -Lebensmittelmärkten in der Vergangenheit (ADS Statistik zur Unternehmensbewertung) vermag die übliche Anwendung dieser Bewertungsmethode in der Praxis zu belegen. Randnummer 114 d) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass der von der Klägerin erklärte Unternehmenswert nicht
den Regeln des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zustande gekommen sei, dass die von der Klägerin vorgelegte Auflistung betreffend tatsächliche Unternehmensverkäufe unbeachtet bleiben müsse, weil damit ertragsteuerliche Aufgabegewinne im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz dokumentiert seien, dass § 9 BewG demgegenüber aber die Wertbestimmung
dem sog. gemeinen Wert vorsehe und der (gedachte) Erwerber bei einer „freien“ Kaufpreisverhandlung, also eines nicht genossenschaftlich eingebunden Lebensmittelmarktes, einen deutlich höheren Preis würde zahlen müssen, und dass es Sinn und Zweck des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sei, den gemeinen Wert der Bereicherung des Erwerbers zu ermitteln, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Randnummer 115 Die Betrachtung koppelt die Wertbestimmung der verfahrensgegenständlichen Anteile für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab von dem, was ein (gedachter) Erwerber zum Stichtag für den Bewertungsgegenstand tatsächlich seinem Kaufpreis zugrunde legen würde. Dabei stellt § 11 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BewG bei der Methodenwahl
dem Wortlaut ausdrücklich auf die Erwerbersicht ab, d.h. es ist also auf die Methode abzustellen, die ein Erwerber bei der Ermittlung des Kaufpreises zugrunde legen würde (vgl. Fiktion des „Eigentumswechsels“ als implizite Eigenschaft des gemeinen Werts als preisorientiertes Konzept, vgl. Eisele in Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Stand November 2023, § 11 Rn. 32 mwN). Damit ist zum Stichtag auf einen gedachten (Ver-)Kaufspreis und nicht zwangsläufig bzw. allein auf die Ertragsaussichten aus dem Unternehmensanteil abzustellen. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung führt – letztlich im Wege einer weiteren Fiktion, nämlich des erzielbaren Preises, wenn die Unternehmensanteile nicht genossenschaftlich eingebunden wären – genau hierzu. Dabei stellt § 11 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BewG bei der möglichen Auswahl der Bewertungsmethoden die Methoden unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten den anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke gerade gegenüber. Randnummer 116
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom
der mündlichen Verhandlung nicht. Die Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts die Ermittlung der Werte, insbesondere die Ermittlung des EBT erläutert. Die insoweit relevanten Unterlagen der Rentabilitätsplanung sind in der mündlichen Verhandlung gemeinsam besprochen worden. Soweit der Beklagte eingewandt hatte, das Gutachten sei auch fachlich mangelhaft, hat er diese Einwände danach nicht mehr wiederholt. Randnummer 119 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.
3 FGO können einem Beigeladenen Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
4 FGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die Beigeladenen haben keine Sachanträge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert. Sie sind daher weder an den Gerichtskosten zu beteiligen noch steht ihnen ein Kostenerstattungsanspruch zu (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.