Regelungswirkung eines raumordnungsrechtlichen Zielabweichungsbescheid; Bezug auf einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil - Vorteilsgewährung für einen bestimmten Vorhabenträger Leitsatz 1. Der raumordnerische Entscheid (§ 15 Abs. 1 ROG (juris: ROG 2008), § 17 LPlG (juris: LPlG RP)) ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine verwaltungsinterne gutachterliche Stellungnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen. (Rn.6) 2. Der Zielabweichungsbescheid (§ 6 Abs. 2 ROG (juris: ROG 2008)) entfaltet zwar Regelungswirkung, jedoch bezieht sich diese nicht auf einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, sondern erschöpft sich regelmäßig in der Feststellung, dass bestehende Ziele der Raumordnung einer bestimmten Planung oder Maßnahme nicht entgegenstehen. (Rn.21) 3. Eine mögliche mittelbare faktische Begünstigung eines Wettbewerbers dergestalt, dass aufgrund eines raumordnerischen Entscheids oder eines Zielabweichungsbescheids ein Planungsträger rechtlich nicht (länger) an einer ein konkretes Vorhaben überhaupt erst ermöglichenden Bauleitplanung gehindert ist, stellt bei sachgerechter normativer Abschichtung der Verantwortungsbereiche keine dem Träger der Raumordnung zurechenbare Vorteilsgewährung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. (Rn.23) Orientierungssatz Vgl. zu Leits. 1: BVerwG, Beschluss vom 30. August 1995 – 4 B 86.95 –; OVG SH, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 4 K 2/94 –. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend VG Mainz 3. Kammer, 21. Februar 2024, 3 K 149/23.MZ, Urteil Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Februar 2024 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – liegen nicht vor. Randnummer 2 I. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats ergibt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – aus der Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz für das Geschäftsjahr 2024 vom 15. Dezember 2023. Randnummer 3 Danach ist der 1. Senat zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Raumordnung und der Landesplanung (09 10), der 6. Senat für solche, die Subventionen betreffen (04 11). Randnummer 4 Entscheidend für die Zuordnung eines Rechtsstreits im Rahmen der gerichtlichen Geschäftsverteilung ist – wie auch im Falle der Einordnung einer Streitigkeit als öffentlich-rechtlich gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO – die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 6. November 1986 – 3 C 72/84 –, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 – I ZR 50/03 –, juris Rn. 4). Randnummer 5 Die Klägerin begehrt ihrem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zufolge eine Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung des raumordnerischen Entscheids vom 5. August 2020 sowie des darin enthaltenen Zielabweichungsbescheids vom 20. Juli 2020. Randnummer 6 Als mögliche Anspruchsgrundlage hierfür kommt vorliegend in Bezug auf den Zielabweichungsbescheid (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz – ROG –), bei dem es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3/09 –, juris Rn 14; OVG RP, Zwischenurteil vom 15. Oktober 2008 – 1 A 10389.OVG –, n. v., S. 14), § 48 VwVfG in Betracht. Der raumordnerische Entscheid ist hingegen bereits mangels unmittelbarer Rechtswirkung kein Verwaltungsakt (BVerwG, Beschluss vom 30. August 1995 – 4 B 86/95 –, juris Rn. 6 ff.; OVG SH, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 4 K 2/94 –, juris Rn. 22; vgl. a. § 17 Abs. 11 Landesplanungsgesetz – LPlG –) und kann daher unmittelbar allenfalls auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs angegriffen werden. Randnummer 7 Voraussetzung für entsprechende Ansprüche der Klägerin wären indessen die Rechtswidrigkeit des Zielabweichungsbescheids (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) bzw. ein auf Seiten der Klägerin durch den raumordnerischen Entscheid entstandener rechtswidriger Zustand (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24/91 –, juris Rn. 24 m. w. N.) sowie eine hierdurch bewirkte Verletzung in eigenen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen. Randnummer 8 Ob ein Zielabweichungsbescheid bzw. ein durch einen raumordnerischen Entscheid entstandener Zustand rechtswidrig ist und einen Dritten dadurch in seinen Rechten verletzt, richtet sich primär nach den entsprechenden Vorschriften des Fachrechts, hier also des Raumordnungs- und Planungsrechts. Die von der Klägerin geltend gemachten subventionsrechtlichen Vorschriften erlangen dabei allenfalls mittelbar dergestalt Bedeutung, dass sie möglicherweise durch auf der Grundlage des ROG bzw. des LPlG ergangene Maßnahmen verletzt worden sein könnten. Randnummer 9 Formaler Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist danach eindeutig das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht. Soweit darüber hinaus möglicherweise subventionsrechtliche Sachverhalte betroffen sind, ist hierüber nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts durch den zuständigen erkennenden Senat inzident mit zu entscheiden (vgl. dazu etwa Ruthig in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 40 Rnrn. 5 und 42 ff. m. w. N.). Randnummer 10 II. Der Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Randnummer 11 Derartige Zweifel setzen voraus, dass nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit sprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17) und das Urteil auch nicht im Ergebnis aus einem anderen Grund offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 –, juris Rn. 9). Randnummer 12 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem raumordnerischen Entscheid vom 5. August 2020 und dem hierin integrierten Zielabweichungsbescheid vom 30. Juli 2020 nicht um gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – verstoßende Beihilfen im Sinne des Unionsrechts handele. Insoweit fehle es bereits am Merkmal eines Vorteils, der unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werde. Die betreffenden raumordnerischen Entscheidungen bezögen sich nicht auf die Gewährung wirtschaftlicher Vergünstigungen, sondern dienten allein dazu, im Wege einer raumordnenden Vorentscheidung die raumordnungsrechtlichen Grundlagen für eine an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasste Bauleitplanung zu schaffen, die ihrerseits die Grundlage für die Zulassung bestimmter Vorhaben bilde. Insoweit handele es sich um staatsorganisationrechtliches Handeln im weitesten Sinne, das keinen Bezug zu wettbewerblichen Auswirkungen entfalte. Abgesehen davon seien die beiden Maßnahmen auch nicht an ein Unternehmen gerichtet, sondern an die Beigeladene als Trägerin der Bauleitplanung. Überdies sei selbst die Aufstellung eines raumordnungskonformen Angebotsbebauungsplans, wie er vorliegend in Gestalt des Bebauungsplans „G… (3. Änderung)“ bestehe, regelmäßig wettbewerbsneutral und komme allen potenziellen Mitbewerbern um die bauliche Ausnutzung des Plangebiets gleichermaßen zugute. Randnummer 13 2. Dem hält der Zulassungsantrag entgegen, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV grundsätzlich weit auszulegen sei, da nur so Wettbewerbsverzerrungen zulasten des europäischen Binnenmarkts möglichst umfassend verhindert werden könnten. Eine Beihilfe könne auch dann vorliegen, wenn es nicht zu einer unmittelbaren Gewährung staatlicher Mittel komme. Entscheidend sei letztlich die Wirkung einer dem Staat zurechenbaren Maßnahme auf den Wettbewerb. Insoweit seien die beiden angegriffenen Maßnahmen im Sachzusammenhang mit der Veräußerung des Vorhabengrundstücks an einen Investor durch den Zweckverband G… zu sehen, da erst durch sie die Grundlage für die Schaffung von Baurecht und einer entsprechenden Vermarktung geschaffen worden sei. Der Kaufpreis habe hierbei weit unter dem marktüblichen Preis gelegen. Das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV solle Wettberber vor genau solchen wettbewerbsverzerrenden Begünstigungen schützen. Randnummer 14 3. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Randnummer 15 Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann; nach Satz 3 darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Randnummer 16 Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 15. Mai 2019 – C-707/17 –, juris Rn. 46 m. w. N., und vom 3. März 2021 – C-434/19 –, juris Rn. 37) zufolge setzt eine Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handelt, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten einen selektiven Vorteil gewährt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Zudem müssen die Vergünstigungen dem Staat zuzurechnen sein (Urteil vom 15. Mai 2019 – C-707/17 –, juris Rn. 47 m. w. N.). Randnummer 17 Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen weder der raumordnerische Entscheid vom 5. August 2020 noch der integrierte Zielabweichungsbescheid vom 30. Juli 2020 eine dem Beklagten zurechenbare Begünstigung eines Unternehmens – hier des Investors, welcher auf dem durch den Zweckverband an ihn veräußerten Grundstück ein Möbelhaus und einen Möbelmitnahmemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von 30.000 m² errichten will – dar. Randnummer 18
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