Verhaltensbedingte Kündigung - Missachtung von Sicherheitsvorschriften Orientierungssatz 1. Die Missachtung von bestehenden Sicherheitsvorschriften zum Arbeitsschutz (zB. Tragen von Schutzhelmen, Betreten des Gefahrenbereichs von Maschinen bei laufendem Betrieb, Umgang mit Lasten beim Krantransport) kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. (Rn.35) 2. Hier lag eine Pflichtverletzung darin, dass der Arbeitnehmer als Kranführer eine pendelnde Last mit bloßen Händen angefasst hatte, um sie abzufangen. Obwohl dies wegen der damit verbundenen Verletzungsgefahr streng verboten ist. (Rn.38) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 268/24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 5. Juli 2023, 12 Ca 3106/22, Urteil nachgehend BAG, 19. Juni 2024, 6 AZN 268/24, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2023, Az. 12 Ca 3106/22, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Randnummer 2 Der 1973 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 20. Februar 1995 bei der Beklagten als Maschinenführer in der Abteilung Rohr-/Gitterfertigung zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 4.000,00 im Schichtbetrieb beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Werk in C-Stadt über 1.000 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Randnummer 3 Die Beklagte erteilte dem Kläger in den Jahren 2021 bis 2022 insgesamt sechs Abmahnungen: In der ersten Abmahnung vom 12. Januar 2021 warf sie ihm vor, sich unter Missachtung der Sicherheitsvorschriften am 5. Januar 2021 in der Nachtschicht bei laufender Maschine in der Anlage SGS 17 im Sicherheitsbereich aufgehalten zu haben. In der zweiten Abmahnung vom 1. März 2021 sowie in der fünften Abmahnung vom 7. Februar 2022 rügte sie Verstöße gegen das Rauchverbot und die Brandschutzordnung, weil der Kläger am 18. Januar 2021 bzw. am 30. und 31. Januar 2022 außerhalb der speziell ausgewiesenen Raucherplätze im Außenbereich geraucht haben soll. In der dritten Abmahnung vom 27. Mai 2021 erhob sie den Vorwurf, der Kläger habe in der Nachtschicht vom 7. zum 8. April 2021 Fertigungsaufträge fehlerhaft durchgeführt und die Fertigungsselbstprüfung nicht dokumentiert. In der vierten Abmahnung vom 30. Januar 2022 warf sie dem Kläger vor, am 30. Januar 2022 unter Verstoß gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften im Bereich Rohr-, Gitterfertigung seine private Tasche mit an die von ihm bediente Maschine genommen zu haben, obwohl er erst am 28. Januar 2022 zum Thema „Taschen und Lebensmittel im Produktionsbereich“ geschult worden sei. In der sechsten Abmahnung vom 25. August 2022 hielt sie dem Kläger vor, sich am 30. Juni 2022 während der Nachtschicht an der Gittermatten-Schweißanlage bei laufender Maschine in der Anlage im Sicherheitsbereich aufgehalten habe. Er sei bei laufender Anlage auf einen Querträger geklettert, um Rollen mit einer Spraydose zu ölen. Dies sei streng verboten. Randnummer 4 Die Kündigung stützt die Beklagte zum einen auf den Vorwurf, der Kläger habe am 30. November 2022 an der SGSA26-Gittermattenschweißmaschine gearbeitet, ohne den vorgeschriebenen Schutzhelm zu tragen. Zum anderen begründet sie die Kündigung damit, dass der Kläger am 4. Dezember 2022 um 18:20 Uhr einen Arbeitsunfall selbst verschuldet habe. Er habe eine schwebende Last unter dem Kran angefasst, obwohl dies nach den bestehenden Sicherheitsvorschriften, die ihm in der Ausbildung zum Kranführer vermittelt worden seien, streng verboten sei. Der Kläger habe nach seiner Unfallschilderung versucht, einen pendelnden Coil-Ring, den er mit dem Lastenkran an die Haspel herangefahren habe, mit der Hand zu beruhigen. Dies sei ihm nicht gelungen. Dadurch sei er mit der Hand zwischen den Coil-Ring und den Abhaspel geraten und habe sich Quetschungen am rechten kleinen Finger zugezogen. Am 5. Dezember 2022 fand eine Unfallbegehung statt, an der neben dem Kläger und seinem Vorgesetzten die zuständigen Mitarbeiter der Arbeitssicherheit, die Produktionsleitung, ein Mitarbeiter der Personalabteilung und ein Mitglied des Betriebsrats teilnahmen. Die Unfallanzeige an die zuständige Berufungsgenossenschaft Holz und Metall wurde für den Betriebsrat vom Betriebsratsvorsitzenden mitunterzeichnet. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers zum 31. Juli 2023 an. Sie fügte dem Anhörungsbogen die sechs Abmahnungen bei. In dem Schreiben heißt es ua: Randnummer 6 „ Darlegung der Kündigungsgründe: Randnummer 7 Herr A. missachtete am 30.11.2022 das Tragen eines Schutzhelms an der SGSA 26. Des Weiteren ereignete sich am 04.12.2022 ein selbstverschuldeter Arbeitsunfall an der Rohrschweißanlage O. M. 1, bei dem Herr A. die pendelnde Last mit der Hand berührte und sich eine Quetschung des Fingers zugezogen hat. Dabei ist Herr A. in der Ausbildung zum Kranführer geschult worden. Randnummer 8 Herr A. hat in 2021 und 2022 in Summe bereits 6 Abmahnungen erhalten (siehe anbei). …“ Randnummer 9 Der Betriebsrat teilte der Beklagten am 15. Dezember 2022 mit, er gebe keine Stellungnahme ab. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Dezember 2022, dem Kläger am 21. Dezember 2022 zugestellt, ordentlich zum 31. Juli 2023. Der Kläger erhob fristgerecht Klage. Randnummer 10 Der Kläger hat erstinstanzlich zu den Kündigungsgründen vorgetragen, es treffe zu, dass er am 30. November 2022 „zeitweise“ ohne Schutzhelm an der Anlage SGSA26 gearbeitet habe. Dies sei dort nicht unüblich. Nicht nur er, sondern auch seine Kollegen arbeiteten an dieser Anlage „oftmals“ ohne Schutzhelm. Dies werde von der Beklagte „dauerhaft geduldet“, trotz ihrer Hinweise und Aufforderungen zum Tragen des Schutzhelms. Die Schutzhelme verrutschten immer wieder und seien insoweit störend. Er habe den Arbeitsunfall vom 4. Dezember 2022 nicht vorsätzlich schuldhaft selbst herbeigeführt. Bei dem Versuch, das schwingende „Pendel“ aufzuhalten, habe er in einen „Reflex“ gehandelt, der in der Situation entstanden sei. Er habe hier keine langen Überlegungen angestellt, um sein Verhalten abzuwägen. Randnummer 11 Zu den sechs Abmahnungen hat er vorgetragen, den mit der ersten Abmahnung vom 12. Januar 2021 gerügten Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften räume er ein. Es habe sich allerdings um einen „kurzfristigen Aufenthalt im Rahmen der üblichen Arbeitsvorgänge“ gehandelt. Die Abmahnungen vom 1. März 2021 und 7. Februar 2022 seien ihm zu Unrecht erteilt worden, weil er nicht außerhalb der Raucherzonen geraucht habe. „Viele Kollegen“ würden außerhalb der Raucherzonen und sogar in der Halle rauchen. Die Kollegen, die in der Halle rauchten, seien von der Beklagten nach seiner Kenntnis bisher nicht abgemahnt worden, sodass eine Ungleichbehandlung vorliege. Auch die dritte Abmahnung vom 27. Mai 2021 sei nicht berechtigt. Ein Verschulden sei ihm nicht vorzuwerfen, er habe nach bestem Wissen und Gewissen gearbeitet. Er bestreite, dass er für die vorgefundenen Mängel verantwortlich sei bzw. dass er fehlerhaft gehandelt habe. Die Abmahnung sei ohnehin unwirksam, weil ihm kein konkretes Fehlverhalten vorgeworfen werde. Zur vierten Abmahnung vom 7. Februar 2022 räume er ein, dass er seine private Tasche an die bediente Maschine mitgenommen habe. Dies sei „betriebsüblich“ und werde durch alle Kollegen entsprechend umgesetzt. Er bestreite die mit der sechsten Abmahnung vom 25. August 2022 gerügte Pflichtverletzung, zumal ihm die Abmahnung offensichtlich erst zwei Monate nach dem angeblichen Vorfall überreicht worden sei. Randnummer 12 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 13 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2022 nicht aufgelöst werden wird. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 5. Juli 2023 Bezug genommen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Kündigung sei nach § 102 Abs. 1 BetrVG nichtig, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört habe. Der Betriebsrat habe sich aus der Schilderung des Vorfalls vom 4. Dezember 2022 im Anhörungsschreiben kein Bild vom maßgebenden Kündigungssachverhalt machen können. Aus dem Schreiben gehe nicht hervor, wie sich der selbstverschuldete Arbeitsunfall ereignet haben soll. Es fehle die Beschreibung der vorwerfbaren Handlung bzw. der Pflichtverletzung des Klägers. Im Schreiben heiße es lediglich, der Kläger habe die pendelnde Last mit der Hand „berührt“. Es sei unklar, wie dies genau geschehen sei, weil das Wort "berühren" verschiedene Möglichkeiten offenlasse und der Hergang nicht weiter erläutert werde. Die Formulierung „berühren“ lege sogar nahe, dass der Kläger die Last aus Versehen, dh. aufgrund einer Unachtsamkeit, berührt habe und nicht mit Absicht. Auch lasse sich nicht erkennen, welche Zielsetzung der Kläger mit dem "Berühren" verfolgt habe und aus welchem Grund seine Hand gequetscht worden sei. Auch aus der Formulierung „selbstverschuldeter Arbeitsunfall“ gehe nicht hervor, weshalb der Kläger diesen selbst verschuldet haben soll. Ebenso verhalte es sich mit dem Hinweis auf seine Schulung zum Kranfühler; es fehle der notwendige Kontext zum Vorwurf. Schließlich habe die Beklagte nicht auf die Unfallbegehung vom 5. Dezember 2022 hingewiesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 5. Juli 2023 Bezug genommen. Randnummer 18 Gegen das am 13. Juli 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 1. August 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 12. September 2023 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 19 Sie macht geltend, sie habe dem Betriebsrat den Kündigungssachverhalt ausreichend dargestellt. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass dem Betriebsrat der genaue Ablauf des Arbeitsunfalls vom 4. Dezember 2022 bekannt gewesen sei. Sie habe in der Klageerwiderung vorgetragen, dass am 5. Dezember 2022 eine Unfallbegehung stattgefunden habe, an der - neben dem Kläger und anderen Teilnehmern - ein Mitglied des Betriebsrats teilgenommen habe. Der Kläger habe zum Unfallhergang erklärt, dass er am 4. Dezember 2022 um 18:20 Uhr den Lastenkran bedient habe, um einen Coil-Ring an die Haspel heranzufahren. Hierbei habe sich der Coil-Ring gedreht. Er habe versucht, den Ring mit der bloßen Hand abzufangen und die pendelnde Last so mit der Hand zu beruhigen. Dies sei ihm nicht gelungen. Er sei mit der Hand zwischen den in Bewegung befindlichen Coil-Ring und den Abhaspel geraten. Dadurch sei es dann zu Quetschungen am rechten kleinen Finger gekommen. Sie habe den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet. Die Unfallanzeige vom 7. Dezember 2022 sei für den Betriebsrat vom Vorsitzenden (§ 193 Abs. 5 SGB VII) mitunterzeichnet worden. Da ein Betriebsratsmitglied an der Unfallbegehung teilgenommen und der Betriebsratsvorsitzende die Unfallanzeige mitunterzeichnet habe, seit dem Betriebsrat der Hergang des Arbeitsunfalls bekannt gewesen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2023, Az. 12 Ca 3106//22, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Er bestreite, dass dem Betriebsrat der genaue Ablauf des Arbeitsunfalls vom 4. Dezember 2022 bekannt gewesen sei. Die Unfallbegehung könne eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats in schriftlicher Form, gerichtet an den Vorsitzenden, nicht ersetzen. Randnummer 25 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 26 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 27 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2022 mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten am 31. Juli 2023 aufgelöst worden. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 28 1. Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2022 ist, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, nicht wegen unzureichender Anhörung des Betriebsrats unwirksam, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Randnummer 29
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